Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Gesuchstellenden reisten eigenen Angaben gemäss am 15. August 2013 in die Schweiz ein, wo sie am 30. September 2013 um Asyl nachsuchten. Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 27. Mai 2016 ab und verfügte die Wegweisung der Gesuchstellenden aus der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. Juni 2016 mit Urteil D-4052/2016 vom 22. August 2016 ab. B. Die Gesuchstellenden ersuchten mit Eingabe vom 23. September 2016 (Poststempel) um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2016 und beantragten sinngemäss die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Ihrer Eingabe lag ein von einem Onkel des Gesuchstellers, E._______, verfasstes "Plädoyer" (Verteidigungsschrift) vom 14. März 2007 bei. C. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2016 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und forderte die Gesuchstellenden unter anderem auf, bis zum 17. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu leisten. Sie wurden darauf aufmerksam gemacht, bei Ausbleiben der Zahlung und unveränderter Sachlage - ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung - werde ohne Ansetzen einer Nachfrist auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. D. Die Gesuchstellenden ersuchten mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 unter Hinweis auf ihre finanzielle Situation darum, es sei ihnen die Möglichkeit der ratenweisen Bezahlung des Kostenvorschusses einzuräumen. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2016 wies der Instruktionsrichter dieses Gesuch ab. F. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wurde am 14. Oktober 2016 eingezahlt. G. Die Gesuchstellenden übermittelten dem SEM am 14. Oktober 2016 (Poststempel) eine Übersetzung des im Revisionsverfahren eingereichten "Plädoyers".
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Die Gesuchstellenden kritisieren in ihrer Eingabe die Entscheidfindung der schweizerischen Asylbehörden und machen den Revisionsgrund des Einreichens eines neuen, erheblichen Beweismittels (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Sie zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten, zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde.
E. 3.1 Zur Begründung des Gesuchs wird im Wesentlichen geltend gemacht, die schweizerischen Asylbehörden hätten die Asylgesuche der Gesuchstellenden aus ungerechtfertigten Gründen abgelehnt. Die Situation in der Türkei habe sich nicht verbessert, sondern verschlechtert. Sie könnten nicht verstehen, weshalb davon ausgegangen werde, dass sie in Sicherheit in ihre Heimat zurückkehren könnten. Der Gesuchsteller fürchte sich vor einer Festnahme und vor Folter, falls er in die Türkei zurückkehre. Die Gesuchstellenden legen ihrer Eingabe zudem ein von einem Onkel des Gesuchstellers im Jahr 2007 verfasstes "Plädoyer für die Freiheit des kurdischen Volkes" bei.
E. 3.2 Die von den Gesuchstellenden geübte Urteilskritik kann praxisgemäss nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein, zumal das BGG die Revisionsgründe eng umschreibt und sie von der Praxis restriktiv ausgelegt werden (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch muss zumindest einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe dargelegt werden. Da Urteilskritik unter keinen der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe subsumiert werden kann, ist auf die entsprechenden Ausführungen der Gesuchstellenden im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht einzugehen. Ihre Asylvorbringen sowie die Auswirkungen der allgemeinen Lage in der Türkei auf ihre persönliche Situation wurden im Rahmen des ordentlichen Verfahrens geprüft. Eine andere Sachverhalts- oder Beweiswürdigung darf in einem Revisionsverfahren, das an enge formelle Voraussetzungen gebunden ist, nicht vorgenommen werden, da die Revision kein ordentliches Rechtsmittel darstellt.
E. 3.3 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts kann unter anderem dann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Das von den Gesuchstellenden eingereichte "Plädoyer" eines Onkels des Gesuchstellers wurde im März 2007 verfasst, weshalb davon auszugehen ist, es hätte ohne weiteres im Rahmen des ordentlichen Verfahrens eingereicht werden können. Die Gesuchstellenden machen denn auch nicht geltend, dies sei ihnen nicht möglich gewesen, weshalb das eingereichte Beweismittel als revisionsrechtlich verspätet eingereicht zu werten ist. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Frage, ob die Gesuchstellenden aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zum Verfasser dieses "Plädoyers" eine Reflexverfolgung zu befürchten haben, im ordentlichen Verfahren beurteilt und verneint wurde (vgl. Urteil D-4052/2016 S. 6 f.). Das eingereichte Dokument ist unter diesem Gesichtspunkt als revisionsrechtlich irrelevant zu werten, zumal mit dessen Einreichung nicht offensichtlich wird, dass die Gesuchstellenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen oder ihnen in der Türkei eine menschenrechtswidrige Behandlung droht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5972/2012 vom 24. Januar 2013 E. 5.1 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7 f. und g S. 83 ff., ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 250 Rz. 5.49, AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 26 zu Art. 66).
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4052/2016 vom 22. August 2016 ist demzufolge abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5902/2016wiv Urteil vom 24. Oktober 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2016 / D-4052/2016. Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden reisten eigenen Angaben gemäss am 15. August 2013 in die Schweiz ein, wo sie am 30. September 2013 um Asyl nachsuchten. Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 27. Mai 2016 ab und verfügte die Wegweisung der Gesuchstellenden aus der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. Juni 2016 mit Urteil D-4052/2016 vom 22. August 2016 ab. B. Die Gesuchstellenden ersuchten mit Eingabe vom 23. September 2016 (Poststempel) um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2016 und beantragten sinngemäss die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Ihrer Eingabe lag ein von einem Onkel des Gesuchstellers, E._______, verfasstes "Plädoyer" (Verteidigungsschrift) vom 14. März 2007 bei. C. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2016 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und forderte die Gesuchstellenden unter anderem auf, bis zum 17. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu leisten. Sie wurden darauf aufmerksam gemacht, bei Ausbleiben der Zahlung und unveränderter Sachlage - ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung - werde ohne Ansetzen einer Nachfrist auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. D. Die Gesuchstellenden ersuchten mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 unter Hinweis auf ihre finanzielle Situation darum, es sei ihnen die Möglichkeit der ratenweisen Bezahlung des Kostenvorschusses einzuräumen. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2016 wies der Instruktionsrichter dieses Gesuch ab. F. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wurde am 14. Oktober 2016 eingezahlt. G. Die Gesuchstellenden übermittelten dem SEM am 14. Oktober 2016 (Poststempel) eine Übersetzung des im Revisionsverfahren eingereichten "Plädoyers". Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchstellenden kritisieren in ihrer Eingabe die Entscheidfindung der schweizerischen Asylbehörden und machen den Revisionsgrund des Einreichens eines neuen, erheblichen Beweismittels (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Sie zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten, zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde. 3. 3.1 Zur Begründung des Gesuchs wird im Wesentlichen geltend gemacht, die schweizerischen Asylbehörden hätten die Asylgesuche der Gesuchstellenden aus ungerechtfertigten Gründen abgelehnt. Die Situation in der Türkei habe sich nicht verbessert, sondern verschlechtert. Sie könnten nicht verstehen, weshalb davon ausgegangen werde, dass sie in Sicherheit in ihre Heimat zurückkehren könnten. Der Gesuchsteller fürchte sich vor einer Festnahme und vor Folter, falls er in die Türkei zurückkehre. Die Gesuchstellenden legen ihrer Eingabe zudem ein von einem Onkel des Gesuchstellers im Jahr 2007 verfasstes "Plädoyer für die Freiheit des kurdischen Volkes" bei. 3.2 Die von den Gesuchstellenden geübte Urteilskritik kann praxisgemäss nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein, zumal das BGG die Revisionsgründe eng umschreibt und sie von der Praxis restriktiv ausgelegt werden (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch muss zumindest einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe dargelegt werden. Da Urteilskritik unter keinen der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe subsumiert werden kann, ist auf die entsprechenden Ausführungen der Gesuchstellenden im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht einzugehen. Ihre Asylvorbringen sowie die Auswirkungen der allgemeinen Lage in der Türkei auf ihre persönliche Situation wurden im Rahmen des ordentlichen Verfahrens geprüft. Eine andere Sachverhalts- oder Beweiswürdigung darf in einem Revisionsverfahren, das an enge formelle Voraussetzungen gebunden ist, nicht vorgenommen werden, da die Revision kein ordentliches Rechtsmittel darstellt. 3.3 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts kann unter anderem dann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Das von den Gesuchstellenden eingereichte "Plädoyer" eines Onkels des Gesuchstellers wurde im März 2007 verfasst, weshalb davon auszugehen ist, es hätte ohne weiteres im Rahmen des ordentlichen Verfahrens eingereicht werden können. Die Gesuchstellenden machen denn auch nicht geltend, dies sei ihnen nicht möglich gewesen, weshalb das eingereichte Beweismittel als revisionsrechtlich verspätet eingereicht zu werten ist. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Frage, ob die Gesuchstellenden aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zum Verfasser dieses "Plädoyers" eine Reflexverfolgung zu befürchten haben, im ordentlichen Verfahren beurteilt und verneint wurde (vgl. Urteil D-4052/2016 S. 6 f.). Das eingereichte Dokument ist unter diesem Gesichtspunkt als revisionsrechtlich irrelevant zu werten, zumal mit dessen Einreichung nicht offensichtlich wird, dass die Gesuchstellenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen oder ihnen in der Türkei eine menschenrechtswidrige Behandlung droht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5972/2012 vom 24. Januar 2013 E. 5.1 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7 f. und g S. 83 ff., ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 250 Rz. 5.49, AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 26 zu Art. 66).
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4052/2016 vom 22. August 2016 ist demzufolge abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: