opencaselaw.ch

D-5888/2025

D-5888/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 12. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM hörte sie am 8. August 2023 zu ihren Asylgründen an. Am 14. August 2023 wurden sie dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 6. Juni 2025 wurde mit dem Beschwerdeführer 1 eine ergänzende Anhörung durchgeführt. In persönlicher Hinsicht gaben die Beschwerdeführenden an, venezolanische Staatsangehörige zu sein und vor ihrer Ausreise in San Antonio gelebt zu haben. Der Beschwerdeführer 1 habe hauptberuflich für die Zollbehörde (...) gearbeitet und sei nebenberuflich als Fotograf und als privater Zollberater tätig gewesen. Zu den Gesuchsgründen brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, sein Vorgesetzter habe von ihm verlangt, mutmassliche Schmuggler passieren zu lassen und wöchentliche Geldzahlungen zu leisten. Da er sich geweigert habe, sich korrumpieren zu lassen, sei kurz darauf ein Video veröffentlicht worden, das ihn angeblich bei der Entgegennahme von Bestechungsgeld zeigen soll. In der Folge sei er von der Kontroll- und Ermittlungsstelle CONAS kurzzeitig festgenommen und bedroht worden und die Zollbehörde habe ihn unter Androhung, ihm ein gemeinrechtliches Delikt anzuhängen, zur Kündigung gedrängt. Gegen die Kündigung habe er Beschwerde erhoben. Daraufhin sei er telefonisch bedroht und zur Rücknahme der Beschwerde aufgefordert worden. Bei einem Ausflug in E._______ im Juni 2023 hätten Unbekannte eine Pistole auf ihn und seine Tochter gerichtet und ihn zum Rückzug der Beschwerde aufgefordert. Er habe den Vorfall den Behörden gemeldet. Kurz darauf hätten fremde Männer an seiner Haustüre geklopft, ihn angegriffen und einen Schuss abgefeuert, wobei ihm mitgeteilt worden sei, er habe 24 Stunden Zeit, die Stadt zu verlassen. Die Familie habe sich daraufhin entschieden, nach Caracas zum Bruder des Beschwerdeführers 1 zu gehen. Da die Widersacher mutmasslich dem Netzwerk von F._______ und G._______ angehörten, seien sie auch dort nicht sicher gewesen. In Caracas habe er den Vorfall mit den CONAS-Beamten angezeigt und ihm sei geraten worden, das Land zu verlassen, woraufhin die Familie in die Schweiz gekommen sei. Die übrigen Beschwerdeführenden machten keine eigenen Asylgründe geltend. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. Juli 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 4. August 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und eine Aufenthaltsbewilligung für alle Familienmitglieder auszustellen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Venezuela unzumutbar und unzulässig sei. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchten um Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltliche Rechtsvertretung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 4. September 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher am 1. September 2025 einging. F. Mit Eingabe vom 26. November 2025 reichten die Beschwerdeführenden Arztberichte zu den Akten.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründete und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, es zweifle die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers 1 bei der Zollbehörde sowie die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht an. Als unglaubhaft taxiere es hingegen die geltend gemachten Nachteile, welche die Beschwerdeführenden infolge der gegen die Zollbehörde erhobene Beschwerde hätten erlitten haben wollen. Zwar seien die Schilderungen der Beschwerdeführenden grundsätzlich ausführlich und übereinstimmend ausgefallen und einige Randdetails liessen einen gewissen Erlebnisbezug erkennen. Jedoch stünden diesen positiven Elementen erhebliche Zweifel gegenüber. Unter anderem habe die Beschwerdeführerin 2 den Vorfall vom 1. Juli 2023 zunächst mit mehreren Schüssen beschrieben, kurz darauf aber nur noch von einem einzigen Schuss in die Luft gesprochen. Der Beschwerdeführer 1 habe bei der ergänzenden Anhörung auf ein vorbereitetes Notizblatt zurückgreifen müssen, nachdem er aufgefordert worden sei, seine Vorbringen ab einem bestimmten Zeitpunkt zu berichten. Besonders ins Gewicht falle, dass der Beschwerdeführer 1 bei der ergänzenden Anhörung zunächst angegeben habe, zwischen dem Vorfall in E._______ und dem Vorfall bei sich zu Hause seien rund acht Tage vergangen, obschon er bei der Erstanhörung von zwei Tagen gesprochen habe. Angesichts der Schwere und der zeitlichen Nähe dieser beiden angeblich lebensbedrohlichen Ereignisse wäre zu erwarten gewesen, dass dem Beschwerdeführer deren Abfolge bestens bekannt sei. Darüber hinaus vermöge das Festhalten des Beschwerdeführers 1 an der Beschwerde trotz geltend gemachter Bedrohung seiner Familie nicht zu überzeugen. Einer tatsächlich um Leib und Leben fürchtenden Person wäre ein Rückzug der Beschwerde - insbesondere angesichts der vorhandenen alternativen Einkommensquellen und beruflichen Möglichkeiten - als naheliegende Reaktion zu erwarten gewesen. Schliesslich erhärteten sich die Zweifel dadurch, dass die Reisepässe der Familie bereits vor Einreichung der Beschwerde gegen die Zollbehörde ausgestellt worden seien. Die von den Beschwerdeführenden hierfür angebotene Erklärung - er habe die Pässe vorsorglich für allfällige Reisen ausstellen lassen - sei nicht überzeugend und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, den Sachverhalt glaubhaft zu machen, da diese ohne Weiteres vom Beschwerdeführer 1 - einem professionellen Fotografen - hätten produziert werden können. Selbst bei unterstellter Echtheit des Videos zeige es lediglich eine auf Einschüchterung ausgerichtete Szenerie und nicht eine lebensbedrohliche Situation. Vorliegend sei zudem von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der heimatlichen Behörden auszugehen. Der Cuerpo de Inverstigaciones Científicas, Penales y Criminalísticas (CICPC) habe die Strafanzeige des Beschwerdeführers entgegengenommen und ihm konkrete Schutzmassnahmen empfohlen. Die heimatstaatlichen Behörden sein somit willens und fähig gewesen, den Beschwerdeführenden Schutz zu bieten. Dem stehe auch der Umstand nicht entgegen, dass die Strafanzeige nicht weiterverfolgt worden sei, zumal die Beschwerdeführenden durch ihre Ausreise auf keinen Schutz mehr angewiesen gewesen seien. Bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe das zuständige Gericht die Beschwerde gegen die Entlassung offensichtlich rasch anhand genommen und bearbeitet. Auch das weitere Vorgehen des Gerichts - insbesondere die Aufforderung zur Einreichung der relevanten Akten - weise darauf hin, dass das Gericht gewillt sei, die Rechtmässigkeit der Entlassung eingehend zu prüfen. Der Umstand, dass das Verfahren zwischenzeitlich an ein höherrangigeres Gericht übergegangen sei, ändere an dieser Einschätzung nichts. Dies könne als Indiz für eine sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung des Sachverhalts gewertet werden. All dies deute darauf hin, dass die Behörden den Beschwerdeführenden grundsätzlich wohlwollend gegenüberstehen und sie nicht als missliebige Personen wahrnehmen würden. Dies gelte umso mehr, als der Bruder des Beschwerdeführers ein hochrangiger Offizier beim (...) sei und von dessen Einfluss die Familie bereits profitiert habe. Die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen hätten überdies keine nationale Dimension erreicht. Während des Aufenthalts in Caracas seien den Beschwerdeführenden keine Nachteile entstanden, weshalb es ihnen zumindest zuzumuten gewesen wäre, innerstaatliche Schutzalternativen, insbesondere in venezolanischen Grossstädten, in Betracht zu ziehen. Die Aufforderung der Widersacher, die Stadt zu verlassen, sei zudem nicht als landesweite Verfolgung zu interpretieren. Da die Beschwerdeführenden kein geschärftes Risikoprofil aufweisen würden und die Familie das Land legal und komplikationslos habe verlassen können, sei nicht anzunehmen, dass die Behörden ein Interesse an ihnen hätten und dass ihnen bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile drohten. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an die Glaubhaftigkeit stand.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten den Erwägungen der Vorinstanz, diese gewichte die Diskrepanzen unverhältnismässig stark. Zwischen den beiden Anhörungen lägen knapp zwei Jahre, während derer die Beschwerdeführenden versucht hätten, die traumatischen Erlebnisse zu distanzieren und diese zu verarbeiten. Die festgestellten Ungenauigkeiten beträfen lediglich das Zeitintervall zwischen den einzelnen Vorfällen, wobei der Beschwerdeführer den entsprechenden Widerspruch unaufgefordert selbst berichtigt habe. Zudem werde das Zeitempfinden stark von der persönlichen Wahrnehmung einer Situation beeinflusst. Derartige Unschärfen seien bei traumatischen Erlebnissen naturgemäss und vermöchten keine ernsthaften Zweifel an den Vorbringen zu begründen. Hinsichtlich der Beweismittel sei festzuhalten, dass die Vorinstanz diese ohne hinreichende Grundlage diskreditiere. Die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 nebenberuflich als Fotograf tätig gewesen sei, genüge nicht, eine Inszenierung der eingereichten Aufnahmen zu unterstellen. Zudem verharmlose die Vorinstanz das dokumentierte Geschehen, indem sie den abgefeuerten Schuss lediglich als Warnschuss qualifizierte. Für die Beschwerdeführenden sei in jenem Moment nicht erkennbar gewesen, auf wen die Schusswaffe gerichtet gewesen sei. Sie hätten sich in ernsthafter Lebensgefahr befunden. Schliesslich sei auch nicht von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der venezolanischen Behörden auszugehen. In Venezuela bestehe aufgrund der politischen Lage keine echte Gewaltenteilung. Faire Verfahren seien daher nicht möglich. Die Freilassung des Beschwerdeführers sei zudem nicht einem funktionierenden Rechtsstaat, sondern dem persönlichen Einfluss des Bruders des Beschwerdeführers 1 zu verdanken. Schutz werde in Venezuela denjenigen zuteil, die über die richtigen Kontakte verfügten, weshalb nicht von ausreichendem Schutz auszugehen sei.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden mit überzeugender Begründung als nicht glaubhaft und als nicht flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann - mit nachfolgenden Ergänzungen - auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 6.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass es nicht für die Glaubhaftigkeit spricht, dass der Beschwerdeführer 1 aus dem Konzept geworfen wurde, als er seine Fluchtgeschichte ab einem bestimmten Zeitpunkt schildern sollte, und er dafür auf ein mitgeführtes Notizblatt zurückgreifen musste. Der Erklärungsversuch, wonach der Irrtum auf den grossen Zeitabstand zwischen den beiden Anhörungen zurückzuführen sei, und die Argumentation, dass das Zeitempfinden stark von der persönlichen Wahrnehmung beeinflusst werde, weshalb der - später berichtigte - Irrtum des Beschwerdeführers 1 daher nicht aussagekräftig sei, überzeugt nicht. Es ist davon auszugehen, dass zentrale und angeblich lebensbedrohliche Ereignisse auch nach zwei Jahren insofern präsent sind, als die Zeitintervalle zwischen ihnen korrekt dargelegt werden können, wobei auch ein verändertes subjektives Zeitempfinden die Verwechslung des Zeitabstands nicht zu erklären vermag. Auch die eingereichten Beweismittel vermögen die soeben dargelegten sowie die von der Vorinstanz festgestellten weiteren Elemente der Unglaubhaftigkeit nicht zu relativieren, insbesondere in Anbetracht, dass sie von einem professionellen Fotografen wie dem Beschwerdeführer ohne erheblichen Aufwand produziert werden können. Schliesslich vermag bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen der pauschale Verweis der Beschwerdeführenden auf die allgemeine Lage in Venezuela betreffend (angeblich) fehlende Gewaltenteilung die konkrete Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden im vorliegenden Fall nicht in Frage zu stellen. Dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben von den Behörden Unterstützung erhielt und auch seine Entlassung ernsthaft gerichtlich überprüft wird, spricht vielmehr für das Vorhandensein einer zugänglichen Schutzinfrastruktur. Den Beschwerdeführenden wäre es sodann zuzumuten gewesen, die venezolanischen Grossstädte als innerstaatliche Schutzalternative in Betracht zu ziehen, zumal das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des SEM, wonach es sich bei der geltend gemachten Verfolgung - bei Wahrunterstellung - nicht um eine landesweite Verfolgung, sondern vielmehr um eine lokale beziehungsweise regionale Vernetzung einzelner Akteure handelt. Zudem hat sich die Lage in Venezuela seit der Ausreise der Beschwerdeführenden namentlich durch die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 und den jüngsten Machtwechsel Anfang Jahres deutlich verändert. Vor diesem Hintergrund ist - bei Annahme, ein solches habe überhaupt bestanden - ein fortbestehendes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer 1, der kein politisches Profil aufweist und dessen vorgebrachte Schwierigkeiten auf einem lokalen Arbeitsrechtsstreit gründen, erst recht nicht anzunehmen.

E. 6.3 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.

E. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Trotz einer politisch angespannten Situation in Venezuela herrscht dort weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als grundsätzlich zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. Urteile des BVGer E-286/2026 vom 2. März 2026 E. 8.3.2; D-8739/2025 vom 23. Januar 2026 E. 8.5.1). An dieser Einschätzung ändern die jüngsten Ereignisse im Zusammenhang mit dem Machtwechsel in Venezuela nichts (vgl. Urteil des BVGer D-8739/2025 vom 23. Januar 2026 E. 8.5.1).

E. 8.3.3 Weiter sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer 1 ist bestens gebildet und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in unterschiedlichen Bereichen. Es ist davon auszugehen, dass er sich in Venezuela erneut erfolgreich wirtschaftlich integrieren und für den Unterhalt seiner Familie sorgen können wird. Zudem haben die Beschwerdeführenden in Venezuela zahlreiche Verwandte, womit sie über ein familiäres Netzwerk verfügen, auf welches sie bei Unterstützungsbedarf zählen können. Zudem besitzen die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat ein Haus, in welchem derzeit ein Bruder der Beschwerdeführerin 2 lebt. Damit kann auch die Wohnsituation als gesichert angesehen werden. Auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden 1 und 2 in Form von Anpassungsstörungen sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, zumal die medizinische Behandlung in Venezuela gewährleistet ist (vgl. BVGer E-4545/2025 vom 5. September 2025 E. 8.3.3) und nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Gesundheitszustandes in eine medizinische Notlage geraten werden.

E. 8.3.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden steht auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die beiden Kinder sind (...) und (...) Jahre alt und damit in einem mehrheitlich von den Eltern geprägten Alter. Zwar besucht das ältere Kind in der Schweiz die Schule und es ist davon auszugehen, dass sie kollegiale und freundschaftliche Beziehungen zu anderen Kindern pflegt. Eine dem Wegweisungsvollzug entgegenstehende Verwurzelung in der Schweiz ist indessen aufgrund des zweijährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht anzunehmen. Bei einer Rückkehr im Familienverband wird sie nicht aus ihren wichtigsten Beziehungen herausgerissen und es ist davon auszugehen, dass sie sich im Heimatland reintegrieren können wird. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft darzulegen, ist auf die Frage einer möglichen Retraumatisierung der Beschwerdeführerin 3 nicht weiter einzugehen.

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5888/2025 mit Urteil vom 29. April 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...), alle Venezuela, alle vertreten durch Ana Moncada, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 12. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM hörte sie am 8. August 2023 zu ihren Asylgründen an. Am 14. August 2023 wurden sie dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 6. Juni 2025 wurde mit dem Beschwerdeführer 1 eine ergänzende Anhörung durchgeführt. In persönlicher Hinsicht gaben die Beschwerdeführenden an, venezolanische Staatsangehörige zu sein und vor ihrer Ausreise in San Antonio gelebt zu haben. Der Beschwerdeführer 1 habe hauptberuflich für die Zollbehörde (...) gearbeitet und sei nebenberuflich als Fotograf und als privater Zollberater tätig gewesen. Zu den Gesuchsgründen brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, sein Vorgesetzter habe von ihm verlangt, mutmassliche Schmuggler passieren zu lassen und wöchentliche Geldzahlungen zu leisten. Da er sich geweigert habe, sich korrumpieren zu lassen, sei kurz darauf ein Video veröffentlicht worden, das ihn angeblich bei der Entgegennahme von Bestechungsgeld zeigen soll. In der Folge sei er von der Kontroll- und Ermittlungsstelle CONAS kurzzeitig festgenommen und bedroht worden und die Zollbehörde habe ihn unter Androhung, ihm ein gemeinrechtliches Delikt anzuhängen, zur Kündigung gedrängt. Gegen die Kündigung habe er Beschwerde erhoben. Daraufhin sei er telefonisch bedroht und zur Rücknahme der Beschwerde aufgefordert worden. Bei einem Ausflug in E._______ im Juni 2023 hätten Unbekannte eine Pistole auf ihn und seine Tochter gerichtet und ihn zum Rückzug der Beschwerde aufgefordert. Er habe den Vorfall den Behörden gemeldet. Kurz darauf hätten fremde Männer an seiner Haustüre geklopft, ihn angegriffen und einen Schuss abgefeuert, wobei ihm mitgeteilt worden sei, er habe 24 Stunden Zeit, die Stadt zu verlassen. Die Familie habe sich daraufhin entschieden, nach Caracas zum Bruder des Beschwerdeführers 1 zu gehen. Da die Widersacher mutmasslich dem Netzwerk von F._______ und G._______ angehörten, seien sie auch dort nicht sicher gewesen. In Caracas habe er den Vorfall mit den CONAS-Beamten angezeigt und ihm sei geraten worden, das Land zu verlassen, woraufhin die Familie in die Schweiz gekommen sei. Die übrigen Beschwerdeführenden machten keine eigenen Asylgründe geltend. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. Juli 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 4. August 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und eine Aufenthaltsbewilligung für alle Familienmitglieder auszustellen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Venezuela unzumutbar und unzulässig sei. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchten um Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltliche Rechtsvertretung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 4. September 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher am 1. September 2025 einging. F. Mit Eingabe vom 26. November 2025 reichten die Beschwerdeführenden Arztberichte zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründete und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, es zweifle die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers 1 bei der Zollbehörde sowie die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht an. Als unglaubhaft taxiere es hingegen die geltend gemachten Nachteile, welche die Beschwerdeführenden infolge der gegen die Zollbehörde erhobene Beschwerde hätten erlitten haben wollen. Zwar seien die Schilderungen der Beschwerdeführenden grundsätzlich ausführlich und übereinstimmend ausgefallen und einige Randdetails liessen einen gewissen Erlebnisbezug erkennen. Jedoch stünden diesen positiven Elementen erhebliche Zweifel gegenüber. Unter anderem habe die Beschwerdeführerin 2 den Vorfall vom 1. Juli 2023 zunächst mit mehreren Schüssen beschrieben, kurz darauf aber nur noch von einem einzigen Schuss in die Luft gesprochen. Der Beschwerdeführer 1 habe bei der ergänzenden Anhörung auf ein vorbereitetes Notizblatt zurückgreifen müssen, nachdem er aufgefordert worden sei, seine Vorbringen ab einem bestimmten Zeitpunkt zu berichten. Besonders ins Gewicht falle, dass der Beschwerdeführer 1 bei der ergänzenden Anhörung zunächst angegeben habe, zwischen dem Vorfall in E._______ und dem Vorfall bei sich zu Hause seien rund acht Tage vergangen, obschon er bei der Erstanhörung von zwei Tagen gesprochen habe. Angesichts der Schwere und der zeitlichen Nähe dieser beiden angeblich lebensbedrohlichen Ereignisse wäre zu erwarten gewesen, dass dem Beschwerdeführer deren Abfolge bestens bekannt sei. Darüber hinaus vermöge das Festhalten des Beschwerdeführers 1 an der Beschwerde trotz geltend gemachter Bedrohung seiner Familie nicht zu überzeugen. Einer tatsächlich um Leib und Leben fürchtenden Person wäre ein Rückzug der Beschwerde - insbesondere angesichts der vorhandenen alternativen Einkommensquellen und beruflichen Möglichkeiten - als naheliegende Reaktion zu erwarten gewesen. Schliesslich erhärteten sich die Zweifel dadurch, dass die Reisepässe der Familie bereits vor Einreichung der Beschwerde gegen die Zollbehörde ausgestellt worden seien. Die von den Beschwerdeführenden hierfür angebotene Erklärung - er habe die Pässe vorsorglich für allfällige Reisen ausstellen lassen - sei nicht überzeugend und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, den Sachverhalt glaubhaft zu machen, da diese ohne Weiteres vom Beschwerdeführer 1 - einem professionellen Fotografen - hätten produziert werden können. Selbst bei unterstellter Echtheit des Videos zeige es lediglich eine auf Einschüchterung ausgerichtete Szenerie und nicht eine lebensbedrohliche Situation. Vorliegend sei zudem von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der heimatlichen Behörden auszugehen. Der Cuerpo de Inverstigaciones Científicas, Penales y Criminalísticas (CICPC) habe die Strafanzeige des Beschwerdeführers entgegengenommen und ihm konkrete Schutzmassnahmen empfohlen. Die heimatstaatlichen Behörden sein somit willens und fähig gewesen, den Beschwerdeführenden Schutz zu bieten. Dem stehe auch der Umstand nicht entgegen, dass die Strafanzeige nicht weiterverfolgt worden sei, zumal die Beschwerdeführenden durch ihre Ausreise auf keinen Schutz mehr angewiesen gewesen seien. Bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe das zuständige Gericht die Beschwerde gegen die Entlassung offensichtlich rasch anhand genommen und bearbeitet. Auch das weitere Vorgehen des Gerichts - insbesondere die Aufforderung zur Einreichung der relevanten Akten - weise darauf hin, dass das Gericht gewillt sei, die Rechtmässigkeit der Entlassung eingehend zu prüfen. Der Umstand, dass das Verfahren zwischenzeitlich an ein höherrangigeres Gericht übergegangen sei, ändere an dieser Einschätzung nichts. Dies könne als Indiz für eine sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung des Sachverhalts gewertet werden. All dies deute darauf hin, dass die Behörden den Beschwerdeführenden grundsätzlich wohlwollend gegenüberstehen und sie nicht als missliebige Personen wahrnehmen würden. Dies gelte umso mehr, als der Bruder des Beschwerdeführers ein hochrangiger Offizier beim (...) sei und von dessen Einfluss die Familie bereits profitiert habe. Die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen hätten überdies keine nationale Dimension erreicht. Während des Aufenthalts in Caracas seien den Beschwerdeführenden keine Nachteile entstanden, weshalb es ihnen zumindest zuzumuten gewesen wäre, innerstaatliche Schutzalternativen, insbesondere in venezolanischen Grossstädten, in Betracht zu ziehen. Die Aufforderung der Widersacher, die Stadt zu verlassen, sei zudem nicht als landesweite Verfolgung zu interpretieren. Da die Beschwerdeführenden kein geschärftes Risikoprofil aufweisen würden und die Familie das Land legal und komplikationslos habe verlassen können, sei nicht anzunehmen, dass die Behörden ein Interesse an ihnen hätten und dass ihnen bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile drohten. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an die Glaubhaftigkeit stand. 5.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten den Erwägungen der Vorinstanz, diese gewichte die Diskrepanzen unverhältnismässig stark. Zwischen den beiden Anhörungen lägen knapp zwei Jahre, während derer die Beschwerdeführenden versucht hätten, die traumatischen Erlebnisse zu distanzieren und diese zu verarbeiten. Die festgestellten Ungenauigkeiten beträfen lediglich das Zeitintervall zwischen den einzelnen Vorfällen, wobei der Beschwerdeführer den entsprechenden Widerspruch unaufgefordert selbst berichtigt habe. Zudem werde das Zeitempfinden stark von der persönlichen Wahrnehmung einer Situation beeinflusst. Derartige Unschärfen seien bei traumatischen Erlebnissen naturgemäss und vermöchten keine ernsthaften Zweifel an den Vorbringen zu begründen. Hinsichtlich der Beweismittel sei festzuhalten, dass die Vorinstanz diese ohne hinreichende Grundlage diskreditiere. Die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 nebenberuflich als Fotograf tätig gewesen sei, genüge nicht, eine Inszenierung der eingereichten Aufnahmen zu unterstellen. Zudem verharmlose die Vorinstanz das dokumentierte Geschehen, indem sie den abgefeuerten Schuss lediglich als Warnschuss qualifizierte. Für die Beschwerdeführenden sei in jenem Moment nicht erkennbar gewesen, auf wen die Schusswaffe gerichtet gewesen sei. Sie hätten sich in ernsthafter Lebensgefahr befunden. Schliesslich sei auch nicht von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der venezolanischen Behörden auszugehen. In Venezuela bestehe aufgrund der politischen Lage keine echte Gewaltenteilung. Faire Verfahren seien daher nicht möglich. Die Freilassung des Beschwerdeführers sei zudem nicht einem funktionierenden Rechtsstaat, sondern dem persönlichen Einfluss des Bruders des Beschwerdeführers 1 zu verdanken. Schutz werde in Venezuela denjenigen zuteil, die über die richtigen Kontakte verfügten, weshalb nicht von ausreichendem Schutz auszugehen sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden mit überzeugender Begründung als nicht glaubhaft und als nicht flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann - mit nachfolgenden Ergänzungen - auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass es nicht für die Glaubhaftigkeit spricht, dass der Beschwerdeführer 1 aus dem Konzept geworfen wurde, als er seine Fluchtgeschichte ab einem bestimmten Zeitpunkt schildern sollte, und er dafür auf ein mitgeführtes Notizblatt zurückgreifen musste. Der Erklärungsversuch, wonach der Irrtum auf den grossen Zeitabstand zwischen den beiden Anhörungen zurückzuführen sei, und die Argumentation, dass das Zeitempfinden stark von der persönlichen Wahrnehmung beeinflusst werde, weshalb der - später berichtigte - Irrtum des Beschwerdeführers 1 daher nicht aussagekräftig sei, überzeugt nicht. Es ist davon auszugehen, dass zentrale und angeblich lebensbedrohliche Ereignisse auch nach zwei Jahren insofern präsent sind, als die Zeitintervalle zwischen ihnen korrekt dargelegt werden können, wobei auch ein verändertes subjektives Zeitempfinden die Verwechslung des Zeitabstands nicht zu erklären vermag. Auch die eingereichten Beweismittel vermögen die soeben dargelegten sowie die von der Vorinstanz festgestellten weiteren Elemente der Unglaubhaftigkeit nicht zu relativieren, insbesondere in Anbetracht, dass sie von einem professionellen Fotografen wie dem Beschwerdeführer ohne erheblichen Aufwand produziert werden können. Schliesslich vermag bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen der pauschale Verweis der Beschwerdeführenden auf die allgemeine Lage in Venezuela betreffend (angeblich) fehlende Gewaltenteilung die konkrete Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden im vorliegenden Fall nicht in Frage zu stellen. Dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben von den Behörden Unterstützung erhielt und auch seine Entlassung ernsthaft gerichtlich überprüft wird, spricht vielmehr für das Vorhandensein einer zugänglichen Schutzinfrastruktur. Den Beschwerdeführenden wäre es sodann zuzumuten gewesen, die venezolanischen Grossstädte als innerstaatliche Schutzalternative in Betracht zu ziehen, zumal das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des SEM, wonach es sich bei der geltend gemachten Verfolgung - bei Wahrunterstellung - nicht um eine landesweite Verfolgung, sondern vielmehr um eine lokale beziehungsweise regionale Vernetzung einzelner Akteure handelt. Zudem hat sich die Lage in Venezuela seit der Ausreise der Beschwerdeführenden namentlich durch die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 und den jüngsten Machtwechsel Anfang Jahres deutlich verändert. Vor diesem Hintergrund ist - bei Annahme, ein solches habe überhaupt bestanden - ein fortbestehendes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer 1, der kein politisches Profil aufweist und dessen vorgebrachte Schwierigkeiten auf einem lokalen Arbeitsrechtsstreit gründen, erst recht nicht anzunehmen. 6.3 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Trotz einer politisch angespannten Situation in Venezuela herrscht dort weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als grundsätzlich zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. Urteile des BVGer E-286/2026 vom 2. März 2026 E. 8.3.2; D-8739/2025 vom 23. Januar 2026 E. 8.5.1). An dieser Einschätzung ändern die jüngsten Ereignisse im Zusammenhang mit dem Machtwechsel in Venezuela nichts (vgl. Urteil des BVGer D-8739/2025 vom 23. Januar 2026 E. 8.5.1). 8.3.3 Weiter sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer 1 ist bestens gebildet und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in unterschiedlichen Bereichen. Es ist davon auszugehen, dass er sich in Venezuela erneut erfolgreich wirtschaftlich integrieren und für den Unterhalt seiner Familie sorgen können wird. Zudem haben die Beschwerdeführenden in Venezuela zahlreiche Verwandte, womit sie über ein familiäres Netzwerk verfügen, auf welches sie bei Unterstützungsbedarf zählen können. Zudem besitzen die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat ein Haus, in welchem derzeit ein Bruder der Beschwerdeführerin 2 lebt. Damit kann auch die Wohnsituation als gesichert angesehen werden. Auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden 1 und 2 in Form von Anpassungsstörungen sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, zumal die medizinische Behandlung in Venezuela gewährleistet ist (vgl. BVGer E-4545/2025 vom 5. September 2025 E. 8.3.3) und nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Gesundheitszustandes in eine medizinische Notlage geraten werden. 8.3.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden steht auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die beiden Kinder sind (...) und (...) Jahre alt und damit in einem mehrheitlich von den Eltern geprägten Alter. Zwar besucht das ältere Kind in der Schweiz die Schule und es ist davon auszugehen, dass sie kollegiale und freundschaftliche Beziehungen zu anderen Kindern pflegt. Eine dem Wegweisungsvollzug entgegenstehende Verwurzelung in der Schweiz ist indessen aufgrund des zweijährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht anzunehmen. Bei einer Rückkehr im Familienverband wird sie nicht aus ihren wichtigsten Beziehungen herausgerissen und es ist davon auszugehen, dass sie sich im Heimatland reintegrieren können wird. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft darzulegen, ist auf die Frage einer möglichen Retraumatisierung der Beschwerdeführerin 3 nicht weiter einzugehen. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: