Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 650.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) ... Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5886/2010/wif {T 0/2} Urteil vom 26. Oktober 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch Stefan Hery, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 17. August 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 7. April 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM auf die Asylgesuche der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin (N [...], N [...]) vom 20. Juni 2009 mit Verfügungen vom 26. Februar 2010 nicht eingetreten war und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn sowie den Vollzug angeordnet hatte, dass dagegen erhobene Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht hängig sind (D-1429/2010, D-1430/2010) und am 9. März 2010 vorsorglich vollzugshemmende Massnahmen angeordnet wurden, dass das BFM am 28. April 2010 ein Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerin an die zuständige ungarische Behörde richtete, welchem diese am 17. Juni 2010 zustimmte, dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Juni 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 17. August 2010 - frühestens eröffnet am 18. August 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn sowie den Vollzug anordnete, feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten verfügte, dass das BFM dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, für die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin bestünden für den 30. September 2008 Eurodac-Treffer mit Ungarn, sodass Ungarn gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig sei und am 17. Juni 2010 einer Übernahme gestützt auf Art. 14 Dublin-II-VO zugestimmt habe, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II VO - bis spätestens am 17. Dezember 2010 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung des Bundesamtes vom 21. Juni 2010, zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen sei, dass den von der Beschwerdeführerin aufgrund einer Aufforderung des BFM am 12. Mai 2010 eingereichten ärztlichen Berichten sowie eines Telefonats des Bundesamtes mit Dr. B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 16. August 2010 zu entnehmen sei, dass sie an rheumatischer Polyarthritis leide und die Behandlung einer erlittenen Fehlgeburt abgeschlossen sei, dass sich den Akten keine weiteren Hinweise, die gegen eine Wegweisung nach Ungarn sprechen würden, entnehmen liessen, dass die Dublin-II-VO aufgrund ihres Wortlautes davon ausgehe, dass alle Dublin-Staaten, bei denen es sich nicht um Drittweltstaaten beziehungsweise Entwicklungsländer handle, über eine adäquate medizinische Versorgung aller Krankheitsbilder verfügten, wobei es sich um eine allgemein bekannte und somit amtsnotorische Erkenntnis handle, weshalb nicht im Einzelfall zu prüfen sei, ob eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden könnte oder nicht, insbesondere wenn die Beschwerdeführerin nicht darlege, weshalb in dem betreffenden Land keine angemessene Behandlung erhältlich sein solle, dass Ungarn alle relevanten Richtlinien der Europäische Union (EU) umgesetzt habe und die Aufnahmerichtlinie (Rl 2003/9/EG) sicher stelle, dass Asylsuchende Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung hätten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zulässig, zumutbar und möglich sei, dass gegen die am 26. Februar 2010 verfügte Wegweisung der Eltern und Geschwister der minderjährigen Beschwerdeführerin nach Ungarn eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei, und im Falle einer Abweisung sowie nach Abschluss sämtlicher die Familie betreffenden Verfahren die ganze Familie gemeinsam nach Ungarn überstellt werde, sodass der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 8 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) Rechnung getragen werde, dass die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 19. August 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ausübung des Rechtes auf Selbsteintritt auf das Asylgesuch sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass sie dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, mit ihrer Wegweisung nach Ungarn werde der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt, da ihre Familie bis anhin nicht rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden sei, woran auch die Bitte des BFM an die kantonale Vollzugsbehörde, beim Wegweisungsvollzug der Einheit der Familie Rechnung zu tragen, nichts ändere, dass das Tribunal Administratif de Paris am 28. Juli 2010 aufgrund der fehlenden Respektierung der grundlegenden asylrechtlichen Garantien und Menschenrechtsstandards durch die ungarischen Behörden den Vollzug der Wegweisung eines afghanischen Staatsbürgers nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Abkommens suspendiert und den Selbsteintritt Frankreichs angeordnet habe, sodass das BFM nach dem Gesagten sein Ermessen zum Selbsteintritt zu Unrecht nicht ausgeübt habe, dass sie zudem entgegen den Behauptungen des Bundesamtes mit Schreiben vom 30. Juni 2010 - das dem BFM gemäss beigelegtem Auszug der Schweizerischen Post (Track and Trace) am 2. Juli 2010 zugestellt wurde - dessen Aufforderung vom 21. Juni 2010 zur Stellungnahme zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Ungarn nachgekommen sei, dass in der beigelegten Stellungnahme vom 30. Juni 2010 ausgeführt wurde, die Eltern der Beschwerdeführerin seien bis zum Ablauf der Überstellungsfrist gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO am 9. März 2010 nicht nach Ungarn überstellt worden, sodass die Zuständigkeit für deren Asylgesuche und somit unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie auch für das ihre auf die Schweiz übergehe, dass das BFM, indem es diese Stellungnahme nicht berücksichtigt habe, das rechtliche Gehör verletzt habe, und dieser schwere Verfahrensfehler auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden könne, sodass der Entscheid eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht am 20. August 2010 (per Telefax) vorsorglich vollzugshemmende Massnahmen anordnete, dass die Beschwerdeführerin gemäss Mitteilung der kantonalen Behörden seit dem 24. August 2010 unbekannten Aufenthalts ist, dass in der Vernehmlassung des BFM vom 9. September 2010 ausgeführt wurde, es könne nicht mehr mit Sicherheit nachvollzogen werden, wann und an wen die Stellungnahme vom 30. Juni 2010 nach Eingang beim BFM weitergeleitet worden sei, von einem schweren Verfahrensfehler könne aber nicht gesprochen werden, da auch ohne Kenntnis dieses Schreibens auf die darin enthaltenen Argumente bereits eingegangen worden sei (Überstellungsfrist in der Vernehmlassung betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2010 / Einheit der Familie in der Verfügung vom 17. August 2010), dass ein Rechtsbehelf, dem aufschiebende Wirkung erteilt werde, die Überstellungsfrist unterbreche, was bedeute, dass mit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts die Überstellungsfrist neu zu laufen beginne, worüber Ungarn am 9. März 2010 informiert worden sei, dass in der Verfügung des BFM vom 17. August 2010 und in der Vernehmlassung des Bundesamtes betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2010 ausdrücklich festgehalten worden sei, dass die ganze Familie gemeinsam nach Ungarn überstellt werden solle, dass das BFM an der Wegweisung der Familie der Beschwerdeführerin festhalte, sodass konsequenterweise auch die Beschwerdeführerin weggewiesen werden müsse, um der Einheit der Familie Rechnung zu tragen, dass es nicht möglich gewesen sei, einen Entscheid für die ganze Familie zu fällen, da die Beschwerde gegen die Verfügung der Eltern der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2010 zum Zeitpunkt des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin bereits beim Bundesverwaltungsgericht hängig gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin zudem inzwischen als verschwunden gelte, sich somit freiwillig von ihrer Familie entfernt habe und sich nicht mehr auf die Einheit der Familie berufen könne, dass es sich bei Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (Selbsteintritt) um eine Kann-Bestimmung handle, und das BFM im Einzelfall prüfe, ob ein Selbsteintritt angezeigt sei, weil die Gefahr einer Verletzung der EMRK oder anderer Grundrechte bestehe oder humanitäre Gründe vorlägen, welche die asylsuchende Person in besonders schwerwiegender Weise belasteten, dass keine Hinweise bestünden, Ungarn halte sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, und diese Auffassung auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt werde, dass sämtliche Mitgliedstaaten, so auch Frankreich, Wegweisungen nach Ungarn durchführten, sodass das zitierte Urteil des Tribunal Administratif de Paris als ein Einzelfall eines erstinstanzlichen Gerichtes zu bezeichnen sei, dass die Beschwerdeführerin in der Replik vom 28. September 2010 an den Beschwerdebegehren festhielt, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass sie zwar seit dem 24. August 2010 unbekannten Aufenthalts ist, über ihren Rechtsvertreter aber am 28. September 2010 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM einreichen liess, sodass davon ausgegangen werden kann, sie sei an einer Fortführung des Verfahrens weiterhin interessiert, dass sie daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die Beschwerden der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin vom 9. März 2010 mit dem vorliegenden Verfahren in den gleichzeitig ergehenden Urteilen D-1429/2010 und D-1430/2010 koordiniert behandelt werden, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM, indem die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2010 im Amt verlorenging und deshalb in der Verfügung vom 17. August 2010 nicht berücksichtigt werden konnte, das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt hat, dass Gehörsverletzungen dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können, dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wird und die Beschwerdeführerin sich dazu äussern konnte (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen), dass sich das BFM in seiner Vernehmlassung vom 9. September 2010 ausführlich zu den Argumenten in der nicht berücksichtigten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2010 äusserte und diese mit Schreiben vom 28. September 2010 dazu Stellung nahm, sodass die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs als auf Beschwerdeebene geheilt gelten kann, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren abgelehnt wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gemäss Art. 14 Dublin-II-VO Ungarn für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständig ist und einer Aufnahme mit Schreiben vom 17. Juni 2010 denn auch zugestimmt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht in den gleichzeitig ergehenden Urteilen D-1429/2010 und D-1430/2010 betreffend die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin festgestellt hat, nachdem es den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 9. März 2010 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ausgesetzt habe, beginne die Frist zur Überstellung nach Ungarn erst mit den vorliegenden Entscheiden zu laufen, dass demnach Ungarn für die Asylgesuche der Eltern und Geschwister weiterhin zuständig ist und somit gemäss Art. 14 Dublin-II-VO auch für dasjenige der Beschwerdeführerin, dass der Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 Satz 2 AsylG eine nicht gleichzeitige Wegweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Eltern verbietet, und der Wegweisungsvollzug soweit möglich auf koordinierte Weise zu erfolgen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1265/2010 vom 14. April 2010 E. 5.3 mit Hinweis auf EMARK 1999 Nr. 1 E. 4 S. 6 f.), dass das BFM vorliegend zwar die Wegweisung und den Vollzug nicht für alle Familienmitglieder gleichzeitig anordnete, weil die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch erst nach dem Erlass der Verfügung betreffend ihre Eltern und Geschwister einreichte, jedoch die Verfahren koordiniert behandelte, indem es sowohl in seiner Vernehmlassung betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2010 als auch in der angefochtenen Verfügung vom 17. August 2010 den gleichzeitigen Wegweisungsvollzug aller Familienmitglieder anordnete, dass damit zwar dem Grundsatz der Einheit der Familie genügend Rechnung getragen wurde, dass die Vorinstanz in Ziffer 3 des Dispositivs aber konsequenterweise keine Ausreisefrist (Tag nach Beschwerdefrist) hätte ansetzen dürfen, sondern dies dem Kanton in Koordination mit den Eltern hätte überlassen müssen, dass auch dieser Verfahrensfehler jedoch als auf Beschwerdeebene geheilt betrachtet werden kann, dass nämlich die vorliegende Beschwerde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie - wie erwähnt - mit den Verfahren der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin in den gleichzeitig ergehenden Urteilen D-1429/2010 und D-1430/2010 koordiniert behandelt wird, dass die Beschwerdeführerin weiter keine Gründe geltend macht, die in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug nach Ungarn sprechen, und sich ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO aus humanitären Gründen (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Verbindung mit Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) nicht aufdrängt, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin in Ungarn behandelt werden können, wo nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Versorgung gewährleistet ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-772/2010 vom 19. Februar 2010), dass Ungarn sodann Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wie auch der EMRK ist, und keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Ungarn nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass an dieser Einschätzung auch das Urteil des Tribunal Administratif de Paris vom 28. Juli 2010 nichts zu ändern vermag, zumal die spezifischen Umstände jedes Einzelfalls ausschlaggebend sind und die Beschwerdeführerin - wie erwähnt - persönlich keine Gründe geltend macht, die in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug nach Ungarn sprechen, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG vielmehr bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides bildet, und sich auch die Frage der Zumutbarkeit in solchen Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen einer allfälligen Prüfung des Selbsteintrittsrechts aus humanitären Gründen (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 29a AsylV 1) stellt, dass eine entsprechende Prüfung somit - soweit notwendig - bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass im Sinne dieser Ausführungen der Vollzug der Wegweisung im Einklang mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen steht, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Anträge um Erlass des Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) wären, dass in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i. V. m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jedoch vorliegend keine Kosten aufzuerlegen sind, da die Beschwerdeführerin aufgrund eines Verfahrensmangels, welcher erst auf Beschwerdeebene geheilt wurde, nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, und ihr daraus kein finanzieller Nachteil erwachsen darf (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1 S. 680 f., BVGE 2007/9 E. 7.2 S. 109), dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist, dass angesichts der vorstehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin schliesslich trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene Parteientschädigung für die ihr aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter in der Kostennote vom 19. August 2010 den zeitlichen Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf 5 Stunden à Fr. 180.- bezifferte und Auslagen von Fr. 20.- geltend machte, dass der Zeitaufwand jedoch in Anbetracht des Umfangs und der Komplexität der Sache nicht in vollem Umfang notwendig erscheint, weshalb von einem notwendigen zeitlichen Aufwand von 3 Stunden und 30 Minuten auszugehen ist, dass demnach die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 650.- (inklusive Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 650.- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) ... Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: