Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) ... Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1430/2010/wif {T 0/2} Urteil vom 26. Oktober 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch Stefan Hery, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Tochter - nachdem sie gemäss Eurodac-Datenbank bereits in Ungarn (29. Dezember 2008 und 2. Juni 2009) und in Frankreich (10. März 2009 und 17. Juni 2009) Asylgesuche gestellt hatten - zusammen mit den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers (D-1429/2010 / N [...]) am 20. Juni 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ihnen am 3. Juli 2009 vom BFM das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid (Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sowie einer damit verbundenen Wegweisung nach Ungarn beziehungsweise nach Frankreich gewährt wurde, und sie bezüglich Ungarn ausführten, sie hätten dort kein Asylgesuch gestellt, hätten weder Haus noch Dokumente erhalten, sondern draussen schlafen müssen und seien malträtiert worden, dass das BFM am 28. August 2009 ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Tochter an die zuständige ungarische Behörde richtete, welchem diese am 9. September 2009 zustimmte, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Februar 2010 - eröffnet am 3. März 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Tochter nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn sowie den Vollzug anordnete, feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten verfügte, dass das Bundesamt dabei zur Begründung im Wesentlichen anführte, für den 29. Dezember 2008 und den 2. Juni 2009 bestünden Eurodac-Treffer mit Ungarn, sodass Ungarn gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 9. September 2009 einer Übernahme zugestimmt habe, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung gemäss Art. 19 Abs. 3 oder Verlängerung gemäss Art. 19 Abs. 4 Dublin-II VO - bis spätestens am 9. März 2010 zu erfolgen habe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach sie in Ungarn draussen hätten übernachten müssen, kein Leben gehabt und weder ein Haus noch Dokumente erhalten hätten, die Rückführung nach Ungarn nicht zu verhindern vermöchten, da sie sich bezüglich ihrer persönlichen Situation an die verantwortlichen ungarischen Behörden wenden könnten und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergäben, Ungarn halte sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen oder einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Tochter - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid am 9. März 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie das Eintreten auf die Asylgesuche beantragten und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass sie dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführten, nachdem Ungarn ihrer Übernahme am 9. September 2009 zugestimmt habe, hätte ihre Überstellung gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO spätestens bis zum 9. März 2010 erfolgen müssen, und da sie bis zum Tag der Beschwerde (9. März 2010) nicht überstellt worden seien und keine Ausnahmegründe gemäss Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Dublin-II-VO vorlägen, gehe die Zuständigkeit für ihre Asylgesuche somit auf die Schweiz über, dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. März 2010 (per Telefax) vorsorglich vollzugshemmende Massnahmen anordnete, dass das BFM den ungarischen Behörden am 9. März 2010 mitteilte, die Überstellung könne nicht fristgerecht erfolgen, da eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung erhoben worden sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zusammen mit ihrer Tochter am 23. September 2010 durch ihren Vertreter - gleichzeitig auch Vertreter des Beschwerdeführers - um Verfahrenstrennung ersuchte, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2010 eine Kostennote zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG). dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG), dass die gleichzeitig erhobene Beschwerde der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers sowie die Beschwerde seiner Schwester B._______ vom 19. August 2010 mit dem vorliegenden Verfahren in den gleichzeitig ergehenden Urteilen D-1429/2010 und D-5886/2010 koordiniert behandelt werden, dass das Verfahren der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers auf Antrag des gemeinsamen Vertreters hin vom vorliegenden Verfahren getrennt behandelt wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren abgelehnt wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO Ungarn für die Behandlung das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständig ist und einer Wiederaufnahme mit Schreiben vom 9. September 2009 denn auch zugestimmt hat, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme zu erfolgen hat, es sei denn ein Rechtsbehelf habe aufschiebende Wirkung, dass ein Rechtsbehelf dann aufschiebende Wirkung hat, wenn gemäss den nationalen Vorschriften die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes [EuGH] vom 29. Januar 2009 i.S. Migrationsverket [Schweden]/Petrosian, C-19/08), dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung und damit die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat mit Verfügung vom 9. März 2010 im Sinne von Art. 56 VwVG ausgesetzt hat und der Vollzug der Überstellung in den zuständigen Drittstaat damit aufgrund des eingereichten Rechtsbehelfes ab diesem Datum und noch innerhalb der Überstellungsfrist nicht mehr möglich war, was gemäss Dublin-II-VO zu einer Unterbrechung der regulären Vollzugsfrist führt, dass dabei irrelevant ist, ob dies nun am letzten Tag der Vollzugsfrist geschieht oder einige Tage früher, die Frist hingegen nicht bereits abgelaufen sein darf und es im bilateralen Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten - entgegen den anderslautenden Vorbringen in der Replik - auch nicht darauf ankommen kann, aufgrund welcher nationalen Bestimmungen Art. 56 VwVG oder Art. 107a AsylG - die Überstellung verunmöglicht wird; massgebend ist allein die Wirkung der Massnahme, nämlich dass die Behörde die Überstellung nicht vollziehen darf (vgl. auch zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6525/2009 vom 29. Juni 2010 E. 7.2.1), dass das Bundesamt denn auch noch am selben Tag und damit noch vor Ablauf der regulären Frist die ungarischen Behörden über den Vollzugsstopp informiert hat und damit seinen Verpflichtungen umfassend gerecht geworden ist (vgl. dazu Art. 9 Abs. 2 Verordnung Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO [DVO]), und sich auch im Übrigen keinerlei Anzeichen darauf ergeben, die ungarischen Behörden würden sich nicht mehr als zuständig erachten, dass diesen Erwägungen gemäss die Zuständigkeit nicht aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Schweiz übergegangen ist, und die sechsmonatige Frist vielmehr ab Urteilsdatum neu zu laufen beginnt, dass der Beschwerdeführer weiter keine Gründe geltend macht, welche in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug nach Ungarn sprechen, und sich ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO aus humanitären Gründen (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Verbindung mit Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) nicht aufdrängt, dass der Beschwerdeführer zwar einwandte, er habe in Ungarn draussen schlafen müssen und sei malträtiert worden (Akten BFM A1 S. 9), er sich diesbezüglich jedoch an die ungarischen Behörden zu wenden hat, dass Ungarn sodann Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wie auch der EMRK ist, und keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Ungarn nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass vielmehr in Ungarn der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäss den Akten in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren geprüft und abgelehnt worden ist, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG vielmehr bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides bildet, und sich auch die Frage der Zumutbarkeit in solchen Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen einer allfälligen Prüfung des Selbsteintrittsrechts aus humanitären Gründen (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Verbindung mit Art. 29a AsylV 1) stellt, dass eine entsprechende Prüfung somit - soweit notwendig - bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass im Sinne dieser Ausführungen der Vollzug der Wegweisung im Einklang mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen steht, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Anträge um Erlass des Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass jedoch die Begehren des Beschwerdeführers nach dem Gesagten nicht als aussichtslos zu erachten sind, und seine Bedürftigkeit aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten Fürsorgebestätigung belegt ist, dass demnach das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Kosten zu auferlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) ... Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: