Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste nach eigenen Angaben am 1. Februar 2009 in die Schweiz ein und suchte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nach. B. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 9. Februar 2009 und der Anhörung vom 13. Juli 2009 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie stamme aus D._______ und sei eritreischer Staatsangehörigkeit. Ihre Mutter sei eritreischer Herkunft und ihr in ihrer Kindheit verstorbener Vater sei Äthiopier gewesen. Sie habe nie Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt. Da sie und ihre Mutter von anderen Quartierbewohnern beschimpft worden seien und sie befürchtet hätten, nach Eritrea deportiert zu werden sowie aufgrund eines Streits zwischen ihrer Mutter und ihrem Stiefvater seien sie im Juni/Juli 2005 nach Djibouti umgezogen. Dort habe sie am 11. Oktober 2007 den eritreischen Staatsangehörigen E._______ (N _______) kirchlich geheiratet. Dieser habe Djibouti im Oktober 2008 verlassen und habe in der Schweiz um Asyl ersucht. Im Jahre 2008 sei sie mit einem Franzosen namens F._______, für welchen sie als Hausangestellte gearbeitet habe, nach D._______ zurückgekehrt und nach einem Monat, am 28. Dezember 2008, mit Reisepapieren, welche F._______ beschafft habe, nach Frankreich weitergereist. Nach etwa einem Monat sei sie von Frankreich herkommend illegal in die Schweiz eingereist, in der Absicht, ihren Ehemann wiederzufinden. C. Am (...) wurde der Sohn B._______ der Beschwerdeführerin geboren. D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2010 - eröffnet am 1. Februar 2010 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. März 2010 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, diese sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und insbesondere zur Zusammenlegung mit dem Verfahren ihres Ehegatten beziehungsweise Vaters (N _______) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2010 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2010 verfügte der zuständige Instruktionsrichter die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis am 30. September 2010, mit der Begründung, das BFM beabsichtige im erstinstanzlich hängigen Asylverfahren des Ehegatten/Vaters der Beschwerdeführenden eine Botschaftsabklärung durchzuführen, welche möglicherweise Relevanz für das vorliegende Verfahren haben könnte. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. April 2010 rügten die Beschwerdeführenden, dass die Sistierung des Beschwerdeverfahrens sachlich nicht gerechtfertigt sei und beantragten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 26. März 2010 sowie die beförderliche Weiterbehandlung ihres Beschwerdeverfahrens. Zudem reichte der Vertreter der Beschwerdeführenden eine Honorarnote zu den Akten.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Vorab ist festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 26. März 2010 sistiert wurde. In ihrer Eingabe vom 1. April 2010 beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Sistierung mit der Argumentation, diese sei sachlich nicht gerechtfertigt. Das BFM habe es unterlassen, Asylgründe gemäss Art. 51 AsylG und die mögliche Auswirkung der Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes/Vaters E._______ auf diejenige der Beschwerdeführenden zu prüfen und das Familienverhältnis im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht berücksichtigt, Somit liege neben einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung auch eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs vor. Aufgrund einer vertieften Prüfung der Aktenlage gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit den Beschwerdeführenden zum Schluss, dass die Beziehung zwischen ihnen und E._______ ein wesentliches Sachverhaltselement darstellt, welchem massgebliche Bedeutung bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs zukommt. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, sind - über die beabsichtigte Botschaftsabklärung im Asylverfahren von E._______ hinaus - in mehrfacher Hinsicht weitere Abklärungen zur genüglichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig. Es liegt somit ein erheblicher Verfahrensmangel vor, dessen Heilung auf Beschwerdeebene nicht praktikabel erscheint, weshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung sich als unumgänglich erweist. Angesichts dieser Umstände ist das Gesuch der Beschwerdeführenden um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 26. März 2010 gutzuheissen und die Sistierung des Beschwerdeverfahrens antragsgemäss aufzuheben.
E. 5.1 Die Behörden haben alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen, bevor sie verfügen. Die Pflicht der Behörden, erhebliche Vorbringen der Verfahrensparteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, bildet als Gegenstück zu den Mitwirkungsrechten der Parteien einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben kirchlich verheiratet ist mit dem eritreischen Staatsangehörigen E._______, dessen Asylgesuch vom 5. Oktober 2008 weiterhin erstinstanzlich hängig ist. Zudem liegt zwar gemäss Aktenlage bisher keine Vaterschaftsanerkennung von E._______. betreffend das am (...) geborenen Kind B._______ der Beschwerdeführerin vor, jedoch erscheint die Vaterschaft aufgrund der gesamten Umstände als wahrscheinlich.
E. 5.3 Die Frage der Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten kann nicht losgelöst von derjenigen des anderen geprüft werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 E. 2a-d S. 5 f.). Das Gleiche gilt grundsätzlich für die Frage des Wegweisungsvollzugs, da der Grundsatz der Einheit der Familie eine nicht gleichzeitige Wegweisung von Ehegatten verbietet und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf koordinierte Weise geprüft werden muss (vgl. a.a.O. E. 4 S. 6 f.). Eine solch koordinierte Prüfung drängt sich nicht nur in Bezug auf ein Ehegattenverhältnis auf, sondern analog auch bei einem Vater-Kind-Verhältnis.
E. 5.4 Weder die kirchliche Heirat von der Beschwerdeführerin und E._______. noch die Vaterschaft bezüglich des Kindes B._______ sind belegt, weshalb weitere entsprechende Abklärungen erforderlich sind. Zudem ist die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin umstritten und diejenige ihres Sohnes B._______ steht nicht fest. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass B._______, sollte sein Vater eritreischer Staatsbürgerschaft sein, ebenfalls Anspruch auf diese Staatsangehörigkeit erheben kann. Sollten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sein, stellt sich die Frage, ob sie sich zumutbarerweise in einem der Herkunftsstaaten niederlassen können. Eine abschliessende Beurteilung der Frage des Vorliegens einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden ist nur möglich, wenn diese Fragen geklärt sind und über das Asylgesuch ihres Ehegatten/ Vaters E._______ befunden worden ist. Ebenso kann über die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nur unter Einbezug der Situation von E._______ befunden werden. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich eine koordinierte Behandlung des Verfahrens der Beschwerdeführenden sowie desjenigen ihres Ehemanns/Vaters aufdrängt. Zudem ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat.
E. 5.5 Eine eigentliche, sinnvolle und namentlich prozessökonomische Koordination der beiden Verfahren ist nur möglich, wenn die sich stellenden Fragen bereits im erstinstanzlichen Verfahren koordiniert beantwortet werden. Diese Vorgehensweise drängt sich namentlich auch deshalb auf, weil in verschiedener Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen sind. Eine Heilung des festgestellten schwerwiegenden Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene erscheint somit nicht angebracht.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Januar 2010 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur koordinierten Behandlung mit dem erstinstanzlich hängigen Verfahren des Ehegatten/Vaters E._______ (N _______) sowie zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8 Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote ihres Rechtsvertreters vom 1. April 2010 auf Fr. 1'212.65 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt.
Dispositiv
- Die in der Zwischenverfügung vom 26. März 2010 verfügte Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird wiedererwägungsweise aufgehoben.
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2010 wird aufgehoben.
- Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'212.65 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1265/2010/ {T 0/2} Urteil vom 14. April 2010 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, B._______, Staatsangehörigkeit unbekannt, angeblich Eritrea, beide vertreten durch (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2010 / N (...), Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste nach eigenen Angaben am 1. Februar 2009 in die Schweiz ein und suchte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nach. B. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 9. Februar 2009 und der Anhörung vom 13. Juli 2009 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie stamme aus D._______ und sei eritreischer Staatsangehörigkeit. Ihre Mutter sei eritreischer Herkunft und ihr in ihrer Kindheit verstorbener Vater sei Äthiopier gewesen. Sie habe nie Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt. Da sie und ihre Mutter von anderen Quartierbewohnern beschimpft worden seien und sie befürchtet hätten, nach Eritrea deportiert zu werden sowie aufgrund eines Streits zwischen ihrer Mutter und ihrem Stiefvater seien sie im Juni/Juli 2005 nach Djibouti umgezogen. Dort habe sie am 11. Oktober 2007 den eritreischen Staatsangehörigen E._______ (N _______) kirchlich geheiratet. Dieser habe Djibouti im Oktober 2008 verlassen und habe in der Schweiz um Asyl ersucht. Im Jahre 2008 sei sie mit einem Franzosen namens F._______, für welchen sie als Hausangestellte gearbeitet habe, nach D._______ zurückgekehrt und nach einem Monat, am 28. Dezember 2008, mit Reisepapieren, welche F._______ beschafft habe, nach Frankreich weitergereist. Nach etwa einem Monat sei sie von Frankreich herkommend illegal in die Schweiz eingereist, in der Absicht, ihren Ehemann wiederzufinden. C. Am (...) wurde der Sohn B._______ der Beschwerdeführerin geboren. D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2010 - eröffnet am 1. Februar 2010 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. März 2010 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, diese sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und insbesondere zur Zusammenlegung mit dem Verfahren ihres Ehegatten beziehungsweise Vaters (N _______) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2010 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2010 verfügte der zuständige Instruktionsrichter die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis am 30. September 2010, mit der Begründung, das BFM beabsichtige im erstinstanzlich hängigen Asylverfahren des Ehegatten/Vaters der Beschwerdeführenden eine Botschaftsabklärung durchzuführen, welche möglicherweise Relevanz für das vorliegende Verfahren haben könnte. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. April 2010 rügten die Beschwerdeführenden, dass die Sistierung des Beschwerdeverfahrens sachlich nicht gerechtfertigt sei und beantragten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 26. März 2010 sowie die beförderliche Weiterbehandlung ihres Beschwerdeverfahrens. Zudem reichte der Vertreter der Beschwerdeführenden eine Honorarnote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Vorab ist festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 26. März 2010 sistiert wurde. In ihrer Eingabe vom 1. April 2010 beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Sistierung mit der Argumentation, diese sei sachlich nicht gerechtfertigt. Das BFM habe es unterlassen, Asylgründe gemäss Art. 51 AsylG und die mögliche Auswirkung der Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes/Vaters E._______ auf diejenige der Beschwerdeführenden zu prüfen und das Familienverhältnis im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht berücksichtigt, Somit liege neben einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung auch eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs vor. Aufgrund einer vertieften Prüfung der Aktenlage gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit den Beschwerdeführenden zum Schluss, dass die Beziehung zwischen ihnen und E._______ ein wesentliches Sachverhaltselement darstellt, welchem massgebliche Bedeutung bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs zukommt. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, sind - über die beabsichtigte Botschaftsabklärung im Asylverfahren von E._______ hinaus - in mehrfacher Hinsicht weitere Abklärungen zur genüglichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig. Es liegt somit ein erheblicher Verfahrensmangel vor, dessen Heilung auf Beschwerdeebene nicht praktikabel erscheint, weshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung sich als unumgänglich erweist. Angesichts dieser Umstände ist das Gesuch der Beschwerdeführenden um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 26. März 2010 gutzuheissen und die Sistierung des Beschwerdeverfahrens antragsgemäss aufzuheben. 5. 5.1 Die Behörden haben alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen, bevor sie verfügen. Die Pflicht der Behörden, erhebliche Vorbringen der Verfahrensparteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, bildet als Gegenstück zu den Mitwirkungsrechten der Parteien einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben kirchlich verheiratet ist mit dem eritreischen Staatsangehörigen E._______, dessen Asylgesuch vom 5. Oktober 2008 weiterhin erstinstanzlich hängig ist. Zudem liegt zwar gemäss Aktenlage bisher keine Vaterschaftsanerkennung von E._______. betreffend das am (...) geborenen Kind B._______ der Beschwerdeführerin vor, jedoch erscheint die Vaterschaft aufgrund der gesamten Umstände als wahrscheinlich. 5.3 Die Frage der Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten kann nicht losgelöst von derjenigen des anderen geprüft werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 E. 2a-d S. 5 f.). Das Gleiche gilt grundsätzlich für die Frage des Wegweisungsvollzugs, da der Grundsatz der Einheit der Familie eine nicht gleichzeitige Wegweisung von Ehegatten verbietet und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf koordinierte Weise geprüft werden muss (vgl. a.a.O. E. 4 S. 6 f.). Eine solch koordinierte Prüfung drängt sich nicht nur in Bezug auf ein Ehegattenverhältnis auf, sondern analog auch bei einem Vater-Kind-Verhältnis. 5.4 Weder die kirchliche Heirat von der Beschwerdeführerin und E._______. noch die Vaterschaft bezüglich des Kindes B._______ sind belegt, weshalb weitere entsprechende Abklärungen erforderlich sind. Zudem ist die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin umstritten und diejenige ihres Sohnes B._______ steht nicht fest. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass B._______, sollte sein Vater eritreischer Staatsbürgerschaft sein, ebenfalls Anspruch auf diese Staatsangehörigkeit erheben kann. Sollten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sein, stellt sich die Frage, ob sie sich zumutbarerweise in einem der Herkunftsstaaten niederlassen können. Eine abschliessende Beurteilung der Frage des Vorliegens einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden ist nur möglich, wenn diese Fragen geklärt sind und über das Asylgesuch ihres Ehegatten/ Vaters E._______ befunden worden ist. Ebenso kann über die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nur unter Einbezug der Situation von E._______ befunden werden. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich eine koordinierte Behandlung des Verfahrens der Beschwerdeführenden sowie desjenigen ihres Ehemanns/Vaters aufdrängt. Zudem ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. 5.5 Eine eigentliche, sinnvolle und namentlich prozessökonomische Koordination der beiden Verfahren ist nur möglich, wenn die sich stellenden Fragen bereits im erstinstanzlichen Verfahren koordiniert beantwortet werden. Diese Vorgehensweise drängt sich namentlich auch deshalb auf, weil in verschiedener Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen sind. Eine Heilung des festgestellten schwerwiegenden Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene erscheint somit nicht angebracht. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Januar 2010 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur koordinierten Behandlung mit dem erstinstanzlich hängigen Verfahren des Ehegatten/Vaters E._______ (N _______) sowie zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote ihres Rechtsvertreters vom 1. April 2010 auf Fr. 1'212.65 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die in der Zwischenverfügung vom 26. März 2010 verfügte Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird wiedererwägungsweise aufgehoben. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2010 wird aufgehoben. 3. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'212.65 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: