Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller suchte am 28. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, C._______ (Distrikt D._______, [...]). Am (...) 2013 sei er mit dem Motorrad seines Vaters unterwegs gewesen, als er auf deren Bitte hin eine ihm unbekannte Frau mit einem Kleinkind mitgenommen und bei einer Klinik abgesetzt habe. Zwei Wochen nach diesem Vorfall seien Beamte des Criminal Investigation Department (CID) zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich nach dem Besitzer des Motorrads erkundigt. Danach sei das CID häufig gekommen und habe ihm vorgeworfen, Verbindungen zu der besagten Frau, die als (...) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet habe, zu haben. Schliesslich sei er zu einer Befragung nach D._______ mitgenommen worden. Beziehungsweise die CID-Beamten seien nur einmal auf der Suche nach dem Besitzer des Motorrads vorbeigekommen und hätten ihn beim nächsten Mal bereits für eine Befragung nach D._______ mitgenommen. Man habe ihm ein Foto der Frau gezeigt und er habe bestätigt, diese mitgenommen zu haben. Einen näheren Bezug zu der Frau habe er verneint, worauf ihm gesagt worden sei, er müsse für eine weitere Befragung nach E._______ mitkommen. Unterwegs seien noch zwei Tamilen aufgeladen worden. Bei einem Halt in einem Wald sei ihm gesagt worden, er könne Wasser lösen, worauf er weggerannt sei. Respektive bei einem Halt, bei dem die Beamten draussen geredet hätten, hätten ihm die beiden Mitgefangenen, die zuvor angekündigt hätten, zu fliehen, ein Zeichen gegeben, worauf er ihnen hinterhergelaufen sei. Er sei zu seiner (Verwandte) nach F._______ gegangen und habe von dort aus seinen Vater angerufen. Dieser habe ihm gesagt, Beamte hätten soeben nach ihm gesucht. Schliesslich sei er mit Hilfe eines Schleppers am (...) nach G._______ gereist. Nach Aufenthalten in H._______ und I._______ sei er in die Schweiz gekommen. Im Anschluss an seine Flucht hätten ihn die Behörden bei seiner Familie und bei Freunden und Verwandten gesucht. B. Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 stellte das SEM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Fluchtvorbringen des Gesuchstellers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3146/2017 vom 7. August 2019 ab. Das Gericht erwog, es könne angesichts erheblicher Widersprüche nicht geglaubt werden, dass der Gesuchsteller vor der Ausreise Probleme mit dem CID gehabt habe, weil er einmal eine ehemalige LTTE-(...) mit dem Motorrad mitgenommen habe. Unglaubhaft sei somit auch, dass er für eine Befragung nach D._______ mitgenommen worden sei, von dort nach E._______ hätte transportiert werden sollen und unterwegs geflohen sei. Daher sei auch nicht davon auszugehen, dass er später bei seiner Familie und Freunden gesucht worden sei und auch heute noch gesucht werde. Die Aussage, ein Bekannter des Vaters, der beim CID arbeite, habe bestätigt, dass der Gesuchsteller noch gesucht werde, sei als Schutzbehauptung zu werten. Auch sei nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Er lasse kein Profil erkennen, das für ein potentielles Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden sprechen könnte. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. D. Mit als "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch" betiteltem Schreiben vom 13. September 2019 ersuchte der Gesuchsteller das SEM um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1. Mai 2017 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter ersuchte er um Entgegennahme und Behandlung der Eingabe als Mehrfachgesuch, subeventualiter um Entgegennahme derselben als Revisionsgesuch betreffend das Beschwerdeurteil vom 7. August 2019 und um Weiterleitung zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe nach Erhalt des Beschwerdeurteils vom 7. August 2019 mithilfe von Familienmitgliedern seine Gefährdungslage in Sri Lanka abgeklärt. Dabei habe sich herausgestellt, dass im (...) ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Dies zeige, dass ihm bei einer Rückreise Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden drohe. Er sei in mehrfacher Hinsicht gefährdet, zumal ein Tamile mit Auslandaufenthalt und Verdacht auf eine Verbindung zu den LTTE per se als Gefahr für den Einheitsstaat gelte. Zudem gehöre er der sozialen Gruppe abgewiesener tamilischer Gesuchstellenden an, die bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Opfer von Verhaftungen und Verhören würden. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig oder unzumutbar zu erachten, da aufgrund dokumentierter Ereignisse bei der Rückschaffung von tamilischen Asylsuchenden sowie der allgemeinen Lage seit den Terroranschlägen vom 21. April 2019 und dem mutmasslichen Ausgang der Wahlen Ende 2019 davon auszugehen sei, dass jeder zurückgeschaffte tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer von Verhaftung und Verhören werden könne. Als Beweismittel reichte er Kopien eines Haftbefehls vom (...) und eines Polizeibuchauszugs vom (...) ein. E. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Es erklärte die Verfügung vom 1. Mai 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es führte an, die Eingabe sei nicht als Mehrfachgesuch zu qualifizieren. Sie werde als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen, soweit der Gesuchsteller vorbringe, aufgrund einer Verschlechterung der allgemeinen Lage in Sri Lanka gefährdet zu sein. Auf das Vorbringen, mittels eines Haftbefehls von (...) gesucht zu werden, sei mangels funktionaler Zuständigkeit des SEM nicht einzutreten. Es bleibe dem Gesuchsteller unbenommen, diesbezüglich ein Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht zu richten. An der Einschätzung im Asylverfahren, dass der Gesuchsteller keine stark risikobegründenden Faktoren aufweise, vermöge die aktuelle politische Situation in Sri Lanka nichts zu ändern. Bei den Prognosen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen handle es sich um Hypothesen, die selbst im Eintretensfall keinen individuellen Bezug zum Gesuchsteller aufweisen würden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er aufgrund der aktuellen Situation in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt eine Verfolgung zu befürchten hätte. Auch seien keine neuen Tatsachen erkennbar, die gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Mit Eingabe vom 7. November 2019 reichte der Gesuchsteller durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, das Beschwerdeurteil vom 7. August 2019 sei aufzuheben und im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter ersuchte er um Weiterleitung der Akten betreffend einen Vorfall von (...) 2019 zur Behandlung und Prüfung an das SEM. Der Gesuchsteller berief sich auf den Haftbefehl vom (...), von dessen Existenz er erst nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 7. August 2019 Kenntnis erlangt habe, und einen Vorfall, der sich im (...) 2019 ereignet habe. Er habe am (...) 2019 erfahren, dass das Haus seiner Familie kurz zuvor von Unbekannten überfallen worden sei. Nachdem die Familienmitglieder die Nachbarn gerufen hätten, seien die Einbrecher geflohen. Es sei deswegen ein Strafverfahren eingeleitet und in den Medien über den Vorfall berichtet worden. Zwar habe die Polizei die Anzeige entgegengenommen, aber da bisher noch nichts Weiteres unternommen worden sei, sei darauf zu schliessen, dass der Staatsapparat respektive paramilitärische Gruppen hinter dem Überfall stecken würden, um Informationen über seinen Verbleib zu erhalten. Er habe nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens seine Gefährdungslage mithilfe seiner Familienmitglieder abgeklärt, um sich bei einer Einreise in Sri Lanka auf allfällige Probleme einstellen zu können. Dabei habe sich herausgestellt, dass am (...) ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, der nach wie vor hängig sei. Demzufolge werde er der Unterstützung der LTTE beschuldigt, weil er die besagte LTTE-(...) und ihr Kind mit dem Motorrad in die Klinik gefahren habe. Das CID sei überzeugt, dass er die Frau schon vorher gekannt habe und er somit mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern in Verbindung stehe. Die neuen Beweismittel würden die von ihm im Asylverfahren vorgebrachte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden belegen. Hinsichtlich der generellen Gefährdungslage bei bestehendem Verdacht der Unterstützung der LTTE verweise er auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Dezember 2016 und 12. Januar 2018, und bezüglich der Methoden des sri-lankischen Staates bei Verdacht auf Unabhängigkeitsbestrebungen auf solche des UN-Menschenrechtsrats und des CAT aus dem Jahr 2017. Tamilen würden generell unter Terrorverdacht stehen. Zudem gehöre er der sozialen Gruppe abgewiesener tamilischer Gesuchstellenden an, die bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung LTTE verhaftet würden. Ferner entspreche die Ansicht des SEM, dass sich die Armee nicht mehr um zivile Angelegenheiten kümmere, nicht der Realität; er verweise hierzu auf einen Bericht der SFH vom 14. Oktober 2016. Da bei ihm somit mehrere Risikofaktoren vorliegen würden, sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest sei der Wegweisungsvollzug aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka nach den Bombenanschlägen am 21. April 2019, welche die Gefahr für Minderheiten wie die Tamilen vor willkürlicher Verhaftung erhöht hätten, und der zu erwartenden Machtergreifung durch den Rajapaksa-Clan bei den Mitte November 2019 anstehenden Präsidentschaftswahlen als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Als Beweismittel reichte er (in Kopie) eine Strafanzeige vom (...) 2019 (mit Übersetzung) und Medienberichte betreffend den Vorfall von (...) 2019 sowie einen Haftbefehl vom (...) (mit Übersetzung) und einen Polizeibuchauszug vom (...) (mit Übersetzung) ein. G. Am 8. November 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen ausgesetzt. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller auf, bis zum 28. November 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- zu leisten, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. I. Der Gesuchsteller stellte dem SEM mit Schreiben vom 7. November 2019 eine Kopie des Revisionsgesuchs vom 7. November 2019 zu. Unter Verweis auf die Ausführungen im Revisionsgesuch ersuchte er das SEM um Prüfung des Überfalls auf das Elternhaus im (...) 2019 im Rahmen eines Mehrfach- respektive qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs. Das SEM teilte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 13. November 2019 mit, dass seine Eingabe vom 7. November 2019, welcher der gleiche Sachverhalt wie dem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Revisionsgesuch vom 7. November 2019 zugrunde liege, ohne weitere Handlungsschritte zu den Akten genommen werde.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids vom 7. August 2019 geltend.
E. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 7. August 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
E. 1.5 Bezüglich der zeitgleichen Einreichung eines Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs beim SEM ist darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Gutheissung des Revisionsgesuchs das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2019 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wiederaufgenommen würde (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 314 Rz. 5.75). Der Gesuchsteller befände sich im (ursprünglichen) ordentlichen Beschwerdeverfahren, in welchem sämtliche Beweismittel und Tatsachen, auch jene, die nach dem erwähnten Urteilszeitpunkt eingereicht beziehungsweise geltend gemacht wurden, nach den für dieses Verfahren geltenden Vorschriften und Grundsätzen zu prüfen wären (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165 f.). Die Sache ist daher vorrangig unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu behandeln. Im Falle eines negativen Ausgangs des Revisionsverfahrens wird es am Gesuchsteller liegen, beim SEM hinsichtlich der Prüfung der unter dem Gesichtspunkt eines Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel (erneut) vorstellig zu werden (vgl. auch die nachfolgende Erwägung E. 5).
E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.
E. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 7. November 2019 ist damit grundsätzlich hinreichend begründet (vgl. E. 2.3).
E. 2.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tatsache oder des aufgefundenen Beweismittels einzureichen. Bezüglich des vom Gesuchsteller vorgebrachten Überfalls auf das Elternhaus im (...) 2019 ist die Revisionseingabe vom 7. November 2019 rechtzeitig erfolgt. Hinsichtlich des bereits am (...) ausgestellten Haftbefehls machte der Gesuchsteller geltend, er habe von dessen Existenz erst nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 7. August 2019 erfahren. Konkrete Angaben und Belege, an welchem Datum er Kenntnis davon erlangt habe und wann ihm die entsprechenden Beweismittel zugegangen seien, fehlen. Grundsätzlich erscheint es fraglich, ob das alleinige Behaupten für den Nachweis der Rechtzeitigkeit zu genügen vermag, zu Gunsten des Gesuchstellers ist aber vorliegend aufgrund seines Vorbringens, erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens Abklärungen vorgenommen zu haben, die den besagten Haftbefehl zu Tage gebracht hätten, die besagte Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG auch diesbezüglich als gewahrt zu erachten.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache respektive das entsprechende Beweismittel während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände und Beweismittel, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum.
E. 3.1.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).
E. 3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 7. August 2019 erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind, er aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte geltend machen respektive nicht beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst, ob sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Beschwerdeurteils vom 7. August 2019 zu ändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen.
E. 3.2.1 Dem Gesuchsteller ist es im Rahmen des vorangegangenen Asyl- und Beschwerdeverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen der einmaligen Mitnahme einer ihm unbekannten Frau Ende 2013, bei der es sich angeblich um eine ehemalige LTTE-(...) gehandelt habe, oder eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen des Bestehens eines Risikoprofils aus anderen Gründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich des Vorbringens des Gesuchstellers, nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens nunmehr Nachforschungen in Sri Lanka vorgenommen zu haben, welche die Existenz eines Haftbefehls vom (...) zu Tage gebracht hätten, ist vorab auf die Ausführungen unter E. 3.1.1 hinzuweisen, wonach Tatsachen und Beweismittel, deren Entdeckung auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, grundsätzlich von der Revision ausgeschlossen sind. Es ist grundsätzlich nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller, der sich bereits seit dem 28. Mai 2015 in der Schweiz aufhält, die besagten Nachforschungen nicht schon früher in die Wege geleitet hat, kommt ihm hinsichtlich seiner Asylvorbringen doch die entsprechende Substanziierungslast zu. Aber unabhängig von der Frage der verspäteten Geltendmachung vermag der Gesuchsteller mit der nun auf Revisionsebene neu vorgebrachten Existenz eines gegen ihn gerichteten Haftbefehls vom (...), der eine Folge der im Asylverfahren vorgetragenen Fluchtgründe sei, nicht glaubhaft zu machen, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka seitens der heimatlichen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass verfolgt. Die eingereichten Beweismittel (Kopien des Haftbefehls vom [...] und eines Polizeibuchauszugs vom [...]) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Für die Echtheit der besagten Dokumente besteht keine Gewähr, zumal diese nur in Kopie vorliegen. Kopien wie die vorliegenden vermögen grundsätzlich nur eine geringe Beweiskraft zu entfalten. Zudem ist nicht ersichtlich, wer wann und wie in den Besitz dieser Dokumente gelangt sein sollte. Der Gesuchsteller machte hierzu keinerlei Angaben und entsprechende Zustellungsnachweise liegen nicht vor. Die Zweifel werden dadurch bestärkt, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden dürfte, dass die Aushändigung eines Haftbefehls, in Form einer Abschrift, erst bei Verhaftung der betroffenen Person erfolgt. Auch ist der dem Gesuchsteller zur Last gelegte Sachverhalt aus den besagten Dokumenten nicht ersichtlich; entgegen seiner Behauptung ergibt sich daraus nicht, dass er der Unterstützung der LTTE beschuldigt werde, weil er die besagte LTTE-(...) und ihr Kind im (...) 2013 mit dem Motorrad in die Klinik gefahren habe. Diese Dokumente sind daher nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbringen zu bewirken respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Gesuchstellers seitens der heimatlichen Behörden zu belegen. Die Beweismittel sind damit nicht als beweistauglich und somit auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermögen diese neuen Beweismittel somit auch kein Wegweisungshindernis zu begründen.
E. 3.2.2 In Bezug auf die Ausführungen des Gesuchstellers in der Revisionseingabe vom 7. November 2019 zur allgemeinen Lage in Sri Lanka und dem Gefährdungspotential abgewiesener tamilischer Gesuchstellender ist festzuhalten, dass diese Themen und Fragen im Beschwerdeurteil vom 7. August 2019 geprüft und berücksichtigt wurden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchstellers auf Revisionsebene und die entsprechenden Verweise auf Berichte der SFH, des UN-Menschenrechtsrats und des CAT aus den Jahren 2016 bis 2018, respektive seine Rüge, ein Risikoprofil seiner Person sei zu Unrecht verneint worden, läuft damit auf eine appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil vom 7. August 2019 beziehungsweise auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hinaus. Dafür besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens indes kein Raum. Eine andere Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist einem Revisionsverfahren, das an enge formelle Voraussetzungen gebunden ist, nicht zugänglich, da die Revision kein ordentliches Rechtsmittel darstellt. Die erst nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 7. August 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen in Sri Lanka von Mitte November 2019 sind - wie nachfolgen unter E. 3.2.3 ausgeführt wird - nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.
E. 3.2.3 Soweit sich der Gesuchsteller auf einen erst nach dem Beschwerdeurteil vom 7. August 2019 erfolgten Überfall auf das Haus seiner Familie im (...) 2019 beruft, ist festzustellen, dass dieses Ereignis gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG aufgrund seiner Datierung revisionsrechtlich unbeachtlich ist und auf das Revisionsgesuch diesbezüglich nicht einzutreten ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.1.2). Die Erheblichkeit des besagten Vorbringens und der entsprechenden Dokumente (Strafanzeige vom [...] und Medienberichte zum Überfall) ist vorliegend nicht zu prüfen, da - wie ausgeführt - nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens vorgefallene Ereignisse respektive entstandene Beweismittel, selbst wenn sie erheblich sind, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs entgegenzunehmen und zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). Dasselbe gilt für die erst nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 7. August 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen in Sri Lanka von Mitte November 2019. Auch hinsichtlich dieses Ereignisses ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
E. 4 Dem Gesuchsteller ist es damit nicht gelungen, Gründe darzulegen respektive relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-3146/2017 vom 7. August 2019 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch vom 7. November 2019 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5 Hinsichtlich des (teilweise) Nichteintretens auf das Revisionsgesuch vom 7. November 2019 (vgl. E. 3.2.3) ist darauf hinzuweisen, dass Revisionsgesuche, die mit neuen Ereignissen respektive neu entstandenen Beweismitteln begründet werden und auf welche im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht einzutreten ist, nicht von Amtes wegen zur Behandlung an die Vorinstanz überwiesen werden müssen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Vorliegend hat der Gesuchsteller das fragliche Ereignis (Überfall auf das Haus seiner Familie im [...] 2019) bereits mit Eingabe vom 7. November 2019 beim SEM eingebracht und es obliegt ihm, diesbezüglich nunmehr erneut beim SEM vorstellig zu werden.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5865/2019 Urteil vom 28. Januar 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Gesuchsteller. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3146/2017 vom 7. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 28. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, C._______ (Distrikt D._______, [...]). Am (...) 2013 sei er mit dem Motorrad seines Vaters unterwegs gewesen, als er auf deren Bitte hin eine ihm unbekannte Frau mit einem Kleinkind mitgenommen und bei einer Klinik abgesetzt habe. Zwei Wochen nach diesem Vorfall seien Beamte des Criminal Investigation Department (CID) zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich nach dem Besitzer des Motorrads erkundigt. Danach sei das CID häufig gekommen und habe ihm vorgeworfen, Verbindungen zu der besagten Frau, die als (...) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet habe, zu haben. Schliesslich sei er zu einer Befragung nach D._______ mitgenommen worden. Beziehungsweise die CID-Beamten seien nur einmal auf der Suche nach dem Besitzer des Motorrads vorbeigekommen und hätten ihn beim nächsten Mal bereits für eine Befragung nach D._______ mitgenommen. Man habe ihm ein Foto der Frau gezeigt und er habe bestätigt, diese mitgenommen zu haben. Einen näheren Bezug zu der Frau habe er verneint, worauf ihm gesagt worden sei, er müsse für eine weitere Befragung nach E._______ mitkommen. Unterwegs seien noch zwei Tamilen aufgeladen worden. Bei einem Halt in einem Wald sei ihm gesagt worden, er könne Wasser lösen, worauf er weggerannt sei. Respektive bei einem Halt, bei dem die Beamten draussen geredet hätten, hätten ihm die beiden Mitgefangenen, die zuvor angekündigt hätten, zu fliehen, ein Zeichen gegeben, worauf er ihnen hinterhergelaufen sei. Er sei zu seiner (Verwandte) nach F._______ gegangen und habe von dort aus seinen Vater angerufen. Dieser habe ihm gesagt, Beamte hätten soeben nach ihm gesucht. Schliesslich sei er mit Hilfe eines Schleppers am (...) nach G._______ gereist. Nach Aufenthalten in H._______ und I._______ sei er in die Schweiz gekommen. Im Anschluss an seine Flucht hätten ihn die Behörden bei seiner Familie und bei Freunden und Verwandten gesucht. B. Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 stellte das SEM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Fluchtvorbringen des Gesuchstellers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3146/2017 vom 7. August 2019 ab. Das Gericht erwog, es könne angesichts erheblicher Widersprüche nicht geglaubt werden, dass der Gesuchsteller vor der Ausreise Probleme mit dem CID gehabt habe, weil er einmal eine ehemalige LTTE-(...) mit dem Motorrad mitgenommen habe. Unglaubhaft sei somit auch, dass er für eine Befragung nach D._______ mitgenommen worden sei, von dort nach E._______ hätte transportiert werden sollen und unterwegs geflohen sei. Daher sei auch nicht davon auszugehen, dass er später bei seiner Familie und Freunden gesucht worden sei und auch heute noch gesucht werde. Die Aussage, ein Bekannter des Vaters, der beim CID arbeite, habe bestätigt, dass der Gesuchsteller noch gesucht werde, sei als Schutzbehauptung zu werten. Auch sei nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Er lasse kein Profil erkennen, das für ein potentielles Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden sprechen könnte. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. D. Mit als "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch" betiteltem Schreiben vom 13. September 2019 ersuchte der Gesuchsteller das SEM um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1. Mai 2017 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter ersuchte er um Entgegennahme und Behandlung der Eingabe als Mehrfachgesuch, subeventualiter um Entgegennahme derselben als Revisionsgesuch betreffend das Beschwerdeurteil vom 7. August 2019 und um Weiterleitung zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe nach Erhalt des Beschwerdeurteils vom 7. August 2019 mithilfe von Familienmitgliedern seine Gefährdungslage in Sri Lanka abgeklärt. Dabei habe sich herausgestellt, dass im (...) ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Dies zeige, dass ihm bei einer Rückreise Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden drohe. Er sei in mehrfacher Hinsicht gefährdet, zumal ein Tamile mit Auslandaufenthalt und Verdacht auf eine Verbindung zu den LTTE per se als Gefahr für den Einheitsstaat gelte. Zudem gehöre er der sozialen Gruppe abgewiesener tamilischer Gesuchstellenden an, die bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Opfer von Verhaftungen und Verhören würden. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig oder unzumutbar zu erachten, da aufgrund dokumentierter Ereignisse bei der Rückschaffung von tamilischen Asylsuchenden sowie der allgemeinen Lage seit den Terroranschlägen vom 21. April 2019 und dem mutmasslichen Ausgang der Wahlen Ende 2019 davon auszugehen sei, dass jeder zurückgeschaffte tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer von Verhaftung und Verhören werden könne. Als Beweismittel reichte er Kopien eines Haftbefehls vom (...) und eines Polizeibuchauszugs vom (...) ein. E. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Es erklärte die Verfügung vom 1. Mai 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es führte an, die Eingabe sei nicht als Mehrfachgesuch zu qualifizieren. Sie werde als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen, soweit der Gesuchsteller vorbringe, aufgrund einer Verschlechterung der allgemeinen Lage in Sri Lanka gefährdet zu sein. Auf das Vorbringen, mittels eines Haftbefehls von (...) gesucht zu werden, sei mangels funktionaler Zuständigkeit des SEM nicht einzutreten. Es bleibe dem Gesuchsteller unbenommen, diesbezüglich ein Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht zu richten. An der Einschätzung im Asylverfahren, dass der Gesuchsteller keine stark risikobegründenden Faktoren aufweise, vermöge die aktuelle politische Situation in Sri Lanka nichts zu ändern. Bei den Prognosen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen handle es sich um Hypothesen, die selbst im Eintretensfall keinen individuellen Bezug zum Gesuchsteller aufweisen würden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er aufgrund der aktuellen Situation in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt eine Verfolgung zu befürchten hätte. Auch seien keine neuen Tatsachen erkennbar, die gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Mit Eingabe vom 7. November 2019 reichte der Gesuchsteller durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, das Beschwerdeurteil vom 7. August 2019 sei aufzuheben und im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter ersuchte er um Weiterleitung der Akten betreffend einen Vorfall von (...) 2019 zur Behandlung und Prüfung an das SEM. Der Gesuchsteller berief sich auf den Haftbefehl vom (...), von dessen Existenz er erst nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 7. August 2019 Kenntnis erlangt habe, und einen Vorfall, der sich im (...) 2019 ereignet habe. Er habe am (...) 2019 erfahren, dass das Haus seiner Familie kurz zuvor von Unbekannten überfallen worden sei. Nachdem die Familienmitglieder die Nachbarn gerufen hätten, seien die Einbrecher geflohen. Es sei deswegen ein Strafverfahren eingeleitet und in den Medien über den Vorfall berichtet worden. Zwar habe die Polizei die Anzeige entgegengenommen, aber da bisher noch nichts Weiteres unternommen worden sei, sei darauf zu schliessen, dass der Staatsapparat respektive paramilitärische Gruppen hinter dem Überfall stecken würden, um Informationen über seinen Verbleib zu erhalten. Er habe nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens seine Gefährdungslage mithilfe seiner Familienmitglieder abgeklärt, um sich bei einer Einreise in Sri Lanka auf allfällige Probleme einstellen zu können. Dabei habe sich herausgestellt, dass am (...) ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, der nach wie vor hängig sei. Demzufolge werde er der Unterstützung der LTTE beschuldigt, weil er die besagte LTTE-(...) und ihr Kind mit dem Motorrad in die Klinik gefahren habe. Das CID sei überzeugt, dass er die Frau schon vorher gekannt habe und er somit mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern in Verbindung stehe. Die neuen Beweismittel würden die von ihm im Asylverfahren vorgebrachte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden belegen. Hinsichtlich der generellen Gefährdungslage bei bestehendem Verdacht der Unterstützung der LTTE verweise er auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Dezember 2016 und 12. Januar 2018, und bezüglich der Methoden des sri-lankischen Staates bei Verdacht auf Unabhängigkeitsbestrebungen auf solche des UN-Menschenrechtsrats und des CAT aus dem Jahr 2017. Tamilen würden generell unter Terrorverdacht stehen. Zudem gehöre er der sozialen Gruppe abgewiesener tamilischer Gesuchstellenden an, die bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung LTTE verhaftet würden. Ferner entspreche die Ansicht des SEM, dass sich die Armee nicht mehr um zivile Angelegenheiten kümmere, nicht der Realität; er verweise hierzu auf einen Bericht der SFH vom 14. Oktober 2016. Da bei ihm somit mehrere Risikofaktoren vorliegen würden, sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest sei der Wegweisungsvollzug aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka nach den Bombenanschlägen am 21. April 2019, welche die Gefahr für Minderheiten wie die Tamilen vor willkürlicher Verhaftung erhöht hätten, und der zu erwartenden Machtergreifung durch den Rajapaksa-Clan bei den Mitte November 2019 anstehenden Präsidentschaftswahlen als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Als Beweismittel reichte er (in Kopie) eine Strafanzeige vom (...) 2019 (mit Übersetzung) und Medienberichte betreffend den Vorfall von (...) 2019 sowie einen Haftbefehl vom (...) (mit Übersetzung) und einen Polizeibuchauszug vom (...) (mit Übersetzung) ein. G. Am 8. November 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen ausgesetzt. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller auf, bis zum 28. November 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- zu leisten, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. I. Der Gesuchsteller stellte dem SEM mit Schreiben vom 7. November 2019 eine Kopie des Revisionsgesuchs vom 7. November 2019 zu. Unter Verweis auf die Ausführungen im Revisionsgesuch ersuchte er das SEM um Prüfung des Überfalls auf das Elternhaus im (...) 2019 im Rahmen eines Mehrfach- respektive qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs. Das SEM teilte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 13. November 2019 mit, dass seine Eingabe vom 7. November 2019, welcher der gleiche Sachverhalt wie dem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Revisionsgesuch vom 7. November 2019 zugrunde liege, ohne weitere Handlungsschritte zu den Akten genommen werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids vom 7. August 2019 geltend. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 7. August 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 1.5 Bezüglich der zeitgleichen Einreichung eines Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs beim SEM ist darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Gutheissung des Revisionsgesuchs das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2019 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wiederaufgenommen würde (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 314 Rz. 5.75). Der Gesuchsteller befände sich im (ursprünglichen) ordentlichen Beschwerdeverfahren, in welchem sämtliche Beweismittel und Tatsachen, auch jene, die nach dem erwähnten Urteilszeitpunkt eingereicht beziehungsweise geltend gemacht wurden, nach den für dieses Verfahren geltenden Vorschriften und Grundsätzen zu prüfen wären (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165 f.). Die Sache ist daher vorrangig unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu behandeln. Im Falle eines negativen Ausgangs des Revisionsverfahrens wird es am Gesuchsteller liegen, beim SEM hinsichtlich der Prüfung der unter dem Gesichtspunkt eines Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel (erneut) vorstellig zu werden (vgl. auch die nachfolgende Erwägung E. 5). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 7. November 2019 ist damit grundsätzlich hinreichend begründet (vgl. E. 2.3). 2.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tatsache oder des aufgefundenen Beweismittels einzureichen. Bezüglich des vom Gesuchsteller vorgebrachten Überfalls auf das Elternhaus im (...) 2019 ist die Revisionseingabe vom 7. November 2019 rechtzeitig erfolgt. Hinsichtlich des bereits am (...) ausgestellten Haftbefehls machte der Gesuchsteller geltend, er habe von dessen Existenz erst nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 7. August 2019 erfahren. Konkrete Angaben und Belege, an welchem Datum er Kenntnis davon erlangt habe und wann ihm die entsprechenden Beweismittel zugegangen seien, fehlen. Grundsätzlich erscheint es fraglich, ob das alleinige Behaupten für den Nachweis der Rechtzeitigkeit zu genügen vermag, zu Gunsten des Gesuchstellers ist aber vorliegend aufgrund seines Vorbringens, erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens Abklärungen vorgenommen zu haben, die den besagten Haftbefehl zu Tage gebracht hätten, die besagte Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG auch diesbezüglich als gewahrt zu erachten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache respektive das entsprechende Beweismittel während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände und Beweismittel, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. 3.1.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). 3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 7. August 2019 erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind, er aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte geltend machen respektive nicht beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst, ob sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Beschwerdeurteils vom 7. August 2019 zu ändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen. 3.2.1 Dem Gesuchsteller ist es im Rahmen des vorangegangenen Asyl- und Beschwerdeverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen der einmaligen Mitnahme einer ihm unbekannten Frau Ende 2013, bei der es sich angeblich um eine ehemalige LTTE-(...) gehandelt habe, oder eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen des Bestehens eines Risikoprofils aus anderen Gründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich des Vorbringens des Gesuchstellers, nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens nunmehr Nachforschungen in Sri Lanka vorgenommen zu haben, welche die Existenz eines Haftbefehls vom (...) zu Tage gebracht hätten, ist vorab auf die Ausführungen unter E. 3.1.1 hinzuweisen, wonach Tatsachen und Beweismittel, deren Entdeckung auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, grundsätzlich von der Revision ausgeschlossen sind. Es ist grundsätzlich nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller, der sich bereits seit dem 28. Mai 2015 in der Schweiz aufhält, die besagten Nachforschungen nicht schon früher in die Wege geleitet hat, kommt ihm hinsichtlich seiner Asylvorbringen doch die entsprechende Substanziierungslast zu. Aber unabhängig von der Frage der verspäteten Geltendmachung vermag der Gesuchsteller mit der nun auf Revisionsebene neu vorgebrachten Existenz eines gegen ihn gerichteten Haftbefehls vom (...), der eine Folge der im Asylverfahren vorgetragenen Fluchtgründe sei, nicht glaubhaft zu machen, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka seitens der heimatlichen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass verfolgt. Die eingereichten Beweismittel (Kopien des Haftbefehls vom [...] und eines Polizeibuchauszugs vom [...]) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Für die Echtheit der besagten Dokumente besteht keine Gewähr, zumal diese nur in Kopie vorliegen. Kopien wie die vorliegenden vermögen grundsätzlich nur eine geringe Beweiskraft zu entfalten. Zudem ist nicht ersichtlich, wer wann und wie in den Besitz dieser Dokumente gelangt sein sollte. Der Gesuchsteller machte hierzu keinerlei Angaben und entsprechende Zustellungsnachweise liegen nicht vor. Die Zweifel werden dadurch bestärkt, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden dürfte, dass die Aushändigung eines Haftbefehls, in Form einer Abschrift, erst bei Verhaftung der betroffenen Person erfolgt. Auch ist der dem Gesuchsteller zur Last gelegte Sachverhalt aus den besagten Dokumenten nicht ersichtlich; entgegen seiner Behauptung ergibt sich daraus nicht, dass er der Unterstützung der LTTE beschuldigt werde, weil er die besagte LTTE-(...) und ihr Kind im (...) 2013 mit dem Motorrad in die Klinik gefahren habe. Diese Dokumente sind daher nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbringen zu bewirken respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Gesuchstellers seitens der heimatlichen Behörden zu belegen. Die Beweismittel sind damit nicht als beweistauglich und somit auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermögen diese neuen Beweismittel somit auch kein Wegweisungshindernis zu begründen. 3.2.2 In Bezug auf die Ausführungen des Gesuchstellers in der Revisionseingabe vom 7. November 2019 zur allgemeinen Lage in Sri Lanka und dem Gefährdungspotential abgewiesener tamilischer Gesuchstellender ist festzuhalten, dass diese Themen und Fragen im Beschwerdeurteil vom 7. August 2019 geprüft und berücksichtigt wurden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchstellers auf Revisionsebene und die entsprechenden Verweise auf Berichte der SFH, des UN-Menschenrechtsrats und des CAT aus den Jahren 2016 bis 2018, respektive seine Rüge, ein Risikoprofil seiner Person sei zu Unrecht verneint worden, läuft damit auf eine appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil vom 7. August 2019 beziehungsweise auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hinaus. Dafür besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens indes kein Raum. Eine andere Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist einem Revisionsverfahren, das an enge formelle Voraussetzungen gebunden ist, nicht zugänglich, da die Revision kein ordentliches Rechtsmittel darstellt. Die erst nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 7. August 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen in Sri Lanka von Mitte November 2019 sind - wie nachfolgen unter E. 3.2.3 ausgeführt wird - nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens. 3.2.3 Soweit sich der Gesuchsteller auf einen erst nach dem Beschwerdeurteil vom 7. August 2019 erfolgten Überfall auf das Haus seiner Familie im (...) 2019 beruft, ist festzustellen, dass dieses Ereignis gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG aufgrund seiner Datierung revisionsrechtlich unbeachtlich ist und auf das Revisionsgesuch diesbezüglich nicht einzutreten ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.1.2). Die Erheblichkeit des besagten Vorbringens und der entsprechenden Dokumente (Strafanzeige vom [...] und Medienberichte zum Überfall) ist vorliegend nicht zu prüfen, da - wie ausgeführt - nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens vorgefallene Ereignisse respektive entstandene Beweismittel, selbst wenn sie erheblich sind, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs entgegenzunehmen und zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). Dasselbe gilt für die erst nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 7. August 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen in Sri Lanka von Mitte November 2019. Auch hinsichtlich dieses Ereignisses ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
4. Dem Gesuchsteller ist es damit nicht gelungen, Gründe darzulegen respektive relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-3146/2017 vom 7. August 2019 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch vom 7. November 2019 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Hinsichtlich des (teilweise) Nichteintretens auf das Revisionsgesuch vom 7. November 2019 (vgl. E. 3.2.3) ist darauf hinzuweisen, dass Revisionsgesuche, die mit neuen Ereignissen respektive neu entstandenen Beweismitteln begründet werden und auf welche im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht einzutreten ist, nicht von Amtes wegen zur Behandlung an die Vorinstanz überwiesen werden müssen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Vorliegend hat der Gesuchsteller das fragliche Ereignis (Überfall auf das Haus seiner Familie im [...] 2019) bereits mit Eingabe vom 7. November 2019 beim SEM eingebracht und es obliegt ihm, diesbezüglich nunmehr erneut beim SEM vorstellig zu werden.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: