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D-3371/2020

D-3371/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte geltend, er stamme aus B._______, C._______ ([...], Nordprovinz). Am (...) 2013 sei er mit dem Motorrad seines Vaters unterwegs gewesen, als er eine ihm unbekannte Frau mitgenommen und bei einer Klinik abgesetzt habe. Zwei Wochen später seien Beamte des Criminal Investigation Department (CID) zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich nach dem Besitzer des Motorrads erkundigt. Danach sei das CID häufig gekommen und habe ihm vorgeworfen, Verbindungen zu der Frau, die als (...) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet habe, zu haben. Schliesslich sei er zu einer Befragung nach D._______ mitgenommen worden. Beziehungsweise die CID-Beamten seien nur einmal auf der Suche nach dem Motorradbesitzer vorbeigekommen und hätten ihn beim nächsten Mal bereits für eine Befragung nach D._______ mitgenommen. Man habe ihm ein Foto der Frau gezeigt und er habe bestätigt, diese mitgenommen zu haben. Einen näheren Bezug zu ihr habe er verneint, worauf ihm gesagt worden sei, er müsse für eine Befragung nach E._______ mitkommen. Unterwegs seien noch zwei Tamilen aufgeladen worden. Bei einem Halt sei ihm gesagt worden, er könne Wasser lösen, worauf er weggerannt sei. Respektive bei einem Halt, bei dem die Beamten draussen geredet hätten, hätten ihm die Mitgefangenen ein Zeichen zur Flucht gegeben und er sei ihnen hinterhergelaufen. Er sei zu seiner (Verwandte) nach F._______ gegangen und habe seinen Vater angerufen. Dieser habe ihm gesagt, Beamte hätten soeben nach ihm gesucht. Am 2. April 2014 sei er dann nach G._______ gereist, und nach Aufenthalten in H._______ und I._______ in die Schweiz gekommen. Nach der Flucht hätten ihn die Behörden bei seiner Familie und bei Freunden und Verwandten gesucht. B. Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es führte an, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3146/2017 vom 7. August 2019 ab. Das Gericht erwog, es könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer Probleme mit dem CID gehabt habe, weil er einmal eine ehemalige LTTE-(...) mit dem Motorrad mitgenommen habe. Unglaubhaft sei somit auch, dass er für eine Befragung nach D._______ gebracht worden sei, nach E._______ hätte transportiert werden sollen und unterwegs geflohen sei. Mithin sei auch nicht davon auszugehen, dass er deswegen später gesucht worden sei und noch gesucht werde. Auch sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Er lasse kein Profil erkennen, das für ein potentielles Verfolgungsinteresse sprechen könnte. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. D. Mit als "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch" betiteltem Schreiben vom 13. September 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1. Mai 2017 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter ersuchte er um Behandlung der Eingabe als Mehrfachgesuch, subeventualiter um Entgegennahme derselben als Revisionsgesuch und um Weiterleitung zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. Er machte geltend, er habe nach Erhalt des Urteils vom 7. August 2019 seine Gefährdungslage abgeklärt. Es habe sich herausgestellt, dass im (...) 2014 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Dies zeige, dass ihm Verfolgung drohe. Zudem gehöre er der sozialen Gruppe abgewiesener tamilischer Gesuchstellenden an, die bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Opfer von Verhaftungen und Verhören würden. Zumindest sei der Vollzug als unzulässig oder unzumutbar zu erachten, da aufgrund dokumentierter Ereignisse bei der Rückschaffung tamilischer Asylsuchender sowie der allgemeinen Lage seit den Terroranschlägen vom April 2019 und dem mutmasslichen Ausgang der Präsidentschaftswahlen Ende 2019 davon auszugehen sei, dass jeder zurückgeschaffte tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer von Verhaftung und Verhören werden könne. Er reichte Kopien eines Haftbefehls vom (...) 2014 und eines Polizeibuchauszugs vom (...) 2014 ein. E. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und erklärte die Verfügung vom 1. Mai 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar. Es führte an, auf das Vorbringen, mittels eines Haftbefehls von 2014 gesucht zu werden, sei mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Es sei dem Beschwerdeführer unbenommen, diesbezüglich ein Revisionsgesuch zu stellen. Soweit er vorbringe, aufgrund einer Verschlechterung der allgemeinen Lage in Sri Lanka gefährdet zu sein, sei die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen. An der Einschätzung, dass er keine stark risikobegründenden Faktoren aufweise, vermöge die aktuelle Situation in Sri Lanka nichts zu ändern. Bei den Prognosen zur Präsidentschaftswahl handle es sich um Hypothesen, die selbst im Eintretensfall keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er zum heutigen Zeitpunkt eine Verfolgung zu befürchten hätte. Auch seien keine neuen Tatsachen erkennbar, die gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Mit Eingabe vom 7. November 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, das Urteil vom 7. August 2019 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter ersuchte er um Weiterleitung der Akten betreffend einen Vorfall von Oktober 2019 an das SEM. Er berief sich auf den Haftbefehl vom (...) 2014, von dessen Existenz er erst nach Erhalt des Urteils vom 7. August 2019 Kenntnis erlangt habe, und einen Vorfall, der sich im Oktober 2019 zugetragen habe. Er habe am 13. Oktober 2019 erfahren, dass das Haus seiner Familie kurz zuvor von Unbekannten überfallen worden sei. Als die Familie die Nachbarn gerufen habe, seien die Einbrecher geflohen. Es sei ein Strafverfahren eingeleitet und in den Medien über den Vorfall berichtet worden. Zwar habe die Polizei die Anzeige entgegengenommen, aber da bisher noch nichts Weiteres unternommen worden sei, sei darauf zu schliessen, dass der Staatsapparat respektive paramilitärische Gruppen hinter dem Überfall stecken würden, um Informationen über seinen Verbleib zu erhalten. Er habe nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens seine Gefährdungslage abgeklärt. Dabei habe sich herausgestellt, dass am (...) 2014 ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Demzufolge werde er der Unterstützung der LTTE beschuldigt, weil er die LTTE-(...) 2013 mit dem Motorrad in die Klinik gefahren habe. Das CID sei überzeugt, dass er die Frau schon vorher gekannt habe und somit mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern in Verbindung stehe. Hinsichtlich der generellen Gefährdungslage bei bestehendem Verdacht der Unterstützung der LTTE verweise er auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Dezember 2016 und 12. Januar 2018, und bezüglich der Methoden des sri-lankischen Staats bei Verdacht auf Unabhängigkeitsbestrebungen auf solche des UN-Menschenrechtsrats und des CAT aus dem Jahr 2017. Tamilen würden generell unter Terrorverdacht stehen. Zudem gehöre er der sozialen Gruppe abgewiesener tamilischer Gesuchstellenden an, die bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE verhaftet würden. Ferner entspreche die Ansicht des SEM, dass sich die Armee nicht mehr um zivile Angelegenheiten kümmere, nicht der Realität; er verweise hierzu auf einen Bericht der SFH vom 14. Oktober 2016. Da somit mehrere Risikofaktoren vorliegen würden, sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest sei der Wegweisungsvollzug aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka nach den Anschlägen am 21. April 2019 und der zu erwartenden Machtergreifung durch den Rajapaksa-Clan bei der Präsidentschaftswahl als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Er reichte (in Kopie) eine Strafanzeige vom (...) 2019, Medienberichte betreffend den Vorfall von Oktober 2019, einen Haftbefehl vom (...) 2014 und einen Polizeibuchauszug vom (...) 2014 ein. G. Der Beschwerdeführer stellte dem SEM mit Schreiben vom 7. November 2019 eine Kopie des Revisionsgesuchs zu und ersuchte es um Prüfung des Überfalls auf das Elternhaus im Oktober 2019 im Rahmen eines Mehrfach- respektive Wiedererwägungsverfahrens. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. November 2019 mit, dass seine Eingabe vom 7. November 2019, welcher der gleiche Sachverhalt wie dem Revisionsgesuch gleichen Datums zugrunde liege, ohne weitere Handlungsschritte zu den Akten genommen werde. H. Mit Urteil D-5865/2019 vom 28. Januar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht führte an, dass der Beschwerdeführer mit der vorgebrachten Existenz eines Haftbefehls vom (...) 2014 nicht glaubhaft zu machen vermöge, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass verfolgt. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Für die Echtheit derselben bestehe keine Gewähr. Zudem sei nicht ersichtlich, wer wann und wie in den Besitz dieser Dokumente gelangt sein sollte. Auch sei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt daraus nicht ersichtlich. Diese Dokumente seien nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen zu bewirken respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der heimatlichen Behörden zu belegen. Sie seien somit nicht als erheblich zu erachten und vermöchten daher auch kein Wegweisungshindernis zu begründen. Die allgemeine Lage in Sri Lanka und das Gefährdungspotential abgewiesener tamilischer Gesuchstellender seien im Urteil vom 7. August 2019 geprüft und berücksichtigt worden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers auf Revisionsebene respektive seine Rüge, ein Risikoprofil seiner Person sei zu Unrecht verneint worden, würden auf eine appellatorische Kritik am Urteil vom 7. August 2019 beziehungsweise eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hinauslaufen, wofür im Rahmen eines Revisionsverfahrens indes kein Raum bestehe. Der Überfall auf das Haus der Familie im Oktober 2019 sei aufgrund der Datierung nach dem Urteil vom 7. August 2019 revisionsrechtlich unbeachtlich. Auf das Revisionsgesuch sei diesbezüglich nicht einzutreten. Dasselbe gelte für die erst im November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl. Es obliege dem Beschwerdeführer, diesbezüglich beim SEM vorstellig zu werden. I. Mit als "Mehrfachgesuch respektive qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" betiteltem Schreiben vom 21. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Behandlung der Ereignisse, auf welche im Revisionsverfahren nicht eingetreten worden sei, im Rahmen eines Mehrfach- respektive Wiedererwägungsverfahrens. Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2020 und die Ausführungen in seinem Schreiben an das SEM vom 7. November 2019. J. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 - eröffnet am 3. Juni 2020 - wies das SEM das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Des Weiteren erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass diese durch den vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt sei. Es führte an, die Eingabe vom 21. Februar 2020 weise einen wiedererwägungsrechtlichen Aspekt auf (Überfall im Oktober 2019), sei aber im Interesse einer gesamtheitlichen Prüfung des Risikoprofils des Beschwerdeführers auch unter dem Blickwinkel objektiver Nachfluchtgründe als Folge der Präsidentschaftswahl im November 2019 als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegenzunehmen und zu behandeln. Auf die Durchführung eines separaten Wiedererwägungsverfahren werde aus prozessökonomischen Gründen verzichtet. Die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, zu einem anderen Schluss betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu führen. Selbst wenn das Elternhaus im Oktober 2019 von Unbekannten überfallen worden sein sollte, stehe dieses bedauerliche Ereignis in keinem Kausalzusammenhang zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Es sei nicht erkennbar, inwiefern der Staatsapparat dahinterstecken sollte, und weshalb sich dieser sechs Jahre nach dem angeblich fluchtauslösenden Ereignis und nach fünfjähriger Landesabwesenheit plötzlich für den Beschwerdeführer interessieren sollte. Eine plausible Erklärung hierfür ergebe sich auch nicht aus den eingereichten Medienberichten. Ein gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Motiv sei hinter dem Überfall nicht erkennbar. Bei tatsächlich bestehendem Interesse hätten die sri-lankischen Behörden legale Möglichkeiten, sich nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erkundigen. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Behörden im Fall der Familie des Beschwerdeführers ihrer Schutzpflicht aus Gründen nach Art. 3 AsylG oder im Sinne eines Politmalus nicht nachgekommen wären, habe die Polizei die Anzeige doch entgegengenommen und Ermittlungen eingeleitet. Selbst bei bislang ausbleibendem Ergebnis würde sich daraus kein Hinweis auf einen fehlenden Schutzwillen aus asylrelevanten Gründen oder gar eine staatliche Beteiligung am Überfall ergeben. Es liege in der Natur derartiger Taten Unbekannter, dass sich Ermittlungen bisweilen schwierig gestalten und nicht selten ergebnislos enden würden. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder es der Familie aus Gründen nach Art. 3 AsylG nicht möglich oder zumutbar wäre, das staatliche Schutzsystem in Anspruch zu nehmen. Dieses Vorbringen und die zur Untermauerung eingereichten Beweismittel vermöchten somit an der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer kein Risikoprofil aufweise, nichts zu ändern. Auch die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und der erfolgte Machtwechsel vermöchten mangels persönlichen Bezugs zum Beschwerdeführer zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Die Überwachung der Zivilbevölkerung habe zwar seit den Anschlägen an Ostern 2019 und den Wahlen im November 2019 zugenommen, aber dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Das Risiko sei im Einzelfall zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe weder in seiner Eingabe vom 21. Februar 2020 die Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen konkret als Gefährdungselement vorgebracht noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. Es bestehe damit nach wie vor kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Der Wegweisungsvollzug sei weiterhin als durchführbar zu erachten. K. Mit Eingabe vom 2. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Mai 2020 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, und subeventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung brachte er, nach Wiederholung seiner Fluchtgründe, im Wesentlichen vor, die fehlende Reaktion der Behörden auf die Strafanzeige betreffend den Überfall im Oktober 2019 zeige, dass es sich nicht um einen Angriff unorganisierter Delinquenten gehandelt habe, sondern dass der Staat die Finger im Spiel gehabt habe und seine Familie gezielt aufgrund des LTTE-Verdachts aufgesucht worden sei. Das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt respektive die Beweismittel willkürlich gewürdigt, indem es diese ohne vertiefte Abklärungen als unglaubhaft oder untauglich klassiert habe. Er beantrage die Abklärung der Echtheit der eingereichten Strafanzeige seiner Familie von Oktober 2019 durch die Schweizer Botschaft in Colombo. Der Überfall auf das Elternhaus sei in einer Zeit erfolgt, als Rajapaksa stetig an Einfluss gewonnen habe und mit eiserner Hand gegen jegliche Opposition vorgegangen sei. Dass er (der Beschwerdeführer) in dieser Zeit aufgesucht worden sei, sei ein Indiz für eine systematische Verfolgung und zeige, dass sein Profil weiterhin von Interesse für den Staatsapparat sei. Es sei denn auch auf sein Profil (Tamil mit Verdacht auf LTTE-Verbindung) zurückzuführen, dass nach der Anzeigeerstattung keine "tiefgründigen" Ermittlungen durchgeführt worden seien. Bei einem solchen Profil sei es illusorisch, einen staatlichen Schutzwillen anzunehmen. Seine Gefährdungslage habe sich seit der Machtübernahme durch den Rajapaksa-Clan im November 2019 noch intensiviert. Tamilen seien aus Sicht der Regierung generell eine potentielle Gefahr für den Einheitsstaat. Als abgewiesener tamilischer Asylsuchender mit vermeintlicher LTTE-Verbindung und mehrjährigem Auslandaufenthalt gehöre er der sozialen Gruppe von Personen an, die bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefahr ausgesetzt seien, verhaftet, misshandelt oder gar getötet zu werden. Hinsichtlich der entsprechenden Gefährdungslage verweise er auf Berichte der UN-Working Group on Arbitrary Detention vom 23. Juli 2018, der SFH vom 12. Januar 2018 und 10. Dezember 2019 sowie der UN-General Assembly und des CAT aus dem Jahr 2017. Aufgrund der bei ihm vorliegenden Risikofaktoren sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest sei der Wegweisungsvollzug angesichts der allgemeinen Lage nach der Machtergreifung durch Gotabaya Rajapaksa als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Jeder zurückgeschaffte Tamile könne Opfer von Belästigungen, Festnahmen und mit Misshandlung verbundenen Verhören werden. Auch das Bundesgericht habe in einem Urteil vom 26. Februar 2020 Bedenken betreffend die politische Situation in Sri Lanka geäussert. Er reichte Kopien von Medienberichten ein (Brief von Amnesty International, Committee to Protect Journalists und Reporter ohne Grenzen an den sri-lankischen Präsidenten vom 25. Februar 2020, Zeitungsartikel von "Tamil Guardian" und "The Guardian" von 2018-2020 [zur generellen Lage in Sri Lanka], Bericht von Human Rights Watch vom 3. April 2020 [zur Covid-19-Pandemie], Bericht der SFH vom 10. Dezember 2019 [zur generellen Lage in Sri Lanka], NZZ-Artikel vom 17. November 2019 [zur Präsidentschaftswahl], 26. November 2019 [zur Flucht eines sri-lankischen Beamten in die Schweiz] und 27. November 2019 sowie 16. Dezember 2019 [zur Festhaltung einer Angestellten der Schweizer Botschaft], Artikel von Al Jazeera vom 20. März 2017 [zur generellen Lage in Sri Lanka]). L. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 3. Juli 2020 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unrichtige Sachverhaltsfeststellung respektive willkürliche Beweiswürdigung und ungenügende Begründung durch die Vorinstanz zu prüfen.

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

E. 4.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe hinsichtlich des Überfalls auf das Elternhaus den Sachverhalt nicht richtig festgestellt respektive die Beweismittel willkürlich gewürdigt, indem es diese ohne vertiefte Abklärungen als unglaubhaft oder untauglich klassiert habe, geht fehl. Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids gestellt werden, sind schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2020 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG entgegengenommen, den Beschwerdeführer im Hinblick auf die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts am 3. März 2020 zur Nachreichung einer Übersetzung der noch nicht übersetzten Beweismittel (Medienberichte zum Überfall auf das Elternhaus) aufgefordert und die vorgelegten Beweismittel bei seinem Entscheid vom 29. Mai 2020 berücksichtigt. Von einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung respektive willkürlichen Beweiswürdigung kann nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer vermengt mit seiner Kritik an der Einschätzung des SEM die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Dass das SEM nach einer Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs dar. Die Würdigung des Sachverhalts bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ungenügend begründet, geht angesichts der entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2020 (Seiten 6-7) fehl.

E. 4.4 Es besteht damit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids.

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen des ersten Asyl- und Beschwerdeverfahrens sowie des Revisionsverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen des Verdachts der Unterstützung der LTTE oder eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen des Bestehens eines Risikoprofils aus anderen Gründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Mit seinem neuerlichen Gesuch um Asylgewährung vom 21. Februar 2020 vermag er dies ebenso wenig. Mit dem neu vorgebrachten Überfall auf das Elternhaus im Oktober 2019 vermag er die Zweifel an der Vorverfolgung nicht auszuräumen. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seiner Person seitens der heimatlichen Behörden zu belegen. Den besagten Dokumenten lässt sich lediglich entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers am Morgen des (...) 2019 bei der Polizei angezeigt habe, dass gegen Mitternacht unbekannte Jugendliche das Tor zu seinem Grundstück aufgebrochen, nach dem Beschwerdeführer gerufen und ein Fenster sowie das Motorrad beschädigt hätten (vgl. polizeiliches Schreiben vom [...] 2019), und dass die Polizei ermittle (vgl. Zeitungsberichte vom [...] 2019). Die Strafanzeige respektive das polizeiliche Schreiben vom [...] 2019 ist unabhängig von der Frage der Authentizität aufgrund seines Inhalts nicht geeignet zu belegen, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden verfolgt würde. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers um Durchführung einer Botschaftsabklärung zur Feststellung der Echtheit dieses Dokuments ist daher abzuweisen. Aus den Akten lassen sich auch keine anderen konkreten Anhaltspunkte für die Annahme des Beschwerdeführers entnehmen, dass der Überfall auf das Elternhaus im Oktober 2019 wegen eines gegen ihn bestehenden Verdachts der Verbindung zu den LTTE von staatlicher Seite initiiert worden wäre. Das fluchtauslösende Vorbringen des Beschwerdeführers ist, wie in den vorangegangenen Verfahren festgestellt, nicht glaubhaft, und dass die nach dem Überfall auf das Elternhaus anfangs Oktober 2019 aufgenommenen polizeilichen Ermittlungen noch nicht zu einem Abschluss hätten gebracht werden können, vermag nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer stehe unter LTTE-Verdacht oder weise anderweitig ein flüchtlingsrelevantes Risikoprofil auf. Es erweist sich auch bei Einbrüchen hierzulande mitunter schwierig, wenn nicht gar unmöglich, eine unbekannte Täterschaft zu ermitteln. Die Anzeigeerstattung durch die Familie des Beschwerdeführers zeigt, dass sie Zugang zur staatlichen Schutzinfrastruktur hat und sich auch an diese gewendet hat.

E. 6.2 Es besteht auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde aufgrund der aktuellen allgemeinen Situation in Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als abgelehnter tamilischer Asylsuchender mit mehrjährigem Auslandsaufenthalt keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufweist. Dass er heute ein entsprechendes Risikoprofil aufweisen würde, ist nicht ersichtlich. Aus dem blossen Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Wahl Gotabaya Rajapaksas zum Präsidenten Sri Lankas vermag der Beschwerdeführer keine individuelle Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung seiner Person abzuleiten. Beobachter befürchten zwar nach dem Regierungswechsel mehr Repression und vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. SFH: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3. März 2020). Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Im heutigen Zeitpunkt gibt es aber keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend nicht gegeben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der mit der Rechtsmitteleingabe vom 2. Juli 2020 eingereichten Medienberichte zur Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019 respektive der diesbezüglichen diplomatischen Krise zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung. Auch mit Blick auf die besagten diplomatischen Unstimmigkeiten besteht kein konkreter Grund zur Annahme, die politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Gleiches gilt für die weiteren in der Beschwerdeschrift vom 2. Juli 2020 angeführten Berichte und vorgelegten Medienberichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka; auch diese vermögen nicht zur Annahme verfolgungsbegründender Risikofaktoren beim Beschwerdeführer zu führen.

E. 6.3 Aufgrund des Gesagten hat das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2020 zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung findet vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft durch den Beschwerdeführer keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Es besteht kein Grund zur Annahme, diese könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf den Beschwerdeführer auswirken.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermag die aktuelle Lage in Sri Lanka, die weder von Krieg, Bürgerkrieg noch einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt ist, nichts zu ändern. Eine wesentliche Veränderung seiner individuellen Situation hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, und aus den Akten sind auch keine Gründe ersichtlich, die zur Annahme einer existenziellen Notlage des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in sein Heimatland führen und damit gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen würden.

E. 8.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Vollzug nicht entgegen. Es handelt sich dabei, wenn überhaupt, um ein temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist.

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung) ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3371/2020 Urteil vom 21. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte geltend, er stamme aus B._______, C._______ ([...], Nordprovinz). Am (...) 2013 sei er mit dem Motorrad seines Vaters unterwegs gewesen, als er eine ihm unbekannte Frau mitgenommen und bei einer Klinik abgesetzt habe. Zwei Wochen später seien Beamte des Criminal Investigation Department (CID) zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich nach dem Besitzer des Motorrads erkundigt. Danach sei das CID häufig gekommen und habe ihm vorgeworfen, Verbindungen zu der Frau, die als (...) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet habe, zu haben. Schliesslich sei er zu einer Befragung nach D._______ mitgenommen worden. Beziehungsweise die CID-Beamten seien nur einmal auf der Suche nach dem Motorradbesitzer vorbeigekommen und hätten ihn beim nächsten Mal bereits für eine Befragung nach D._______ mitgenommen. Man habe ihm ein Foto der Frau gezeigt und er habe bestätigt, diese mitgenommen zu haben. Einen näheren Bezug zu ihr habe er verneint, worauf ihm gesagt worden sei, er müsse für eine Befragung nach E._______ mitkommen. Unterwegs seien noch zwei Tamilen aufgeladen worden. Bei einem Halt sei ihm gesagt worden, er könne Wasser lösen, worauf er weggerannt sei. Respektive bei einem Halt, bei dem die Beamten draussen geredet hätten, hätten ihm die Mitgefangenen ein Zeichen zur Flucht gegeben und er sei ihnen hinterhergelaufen. Er sei zu seiner (Verwandte) nach F._______ gegangen und habe seinen Vater angerufen. Dieser habe ihm gesagt, Beamte hätten soeben nach ihm gesucht. Am 2. April 2014 sei er dann nach G._______ gereist, und nach Aufenthalten in H._______ und I._______ in die Schweiz gekommen. Nach der Flucht hätten ihn die Behörden bei seiner Familie und bei Freunden und Verwandten gesucht. B. Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es führte an, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3146/2017 vom 7. August 2019 ab. Das Gericht erwog, es könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer Probleme mit dem CID gehabt habe, weil er einmal eine ehemalige LTTE-(...) mit dem Motorrad mitgenommen habe. Unglaubhaft sei somit auch, dass er für eine Befragung nach D._______ gebracht worden sei, nach E._______ hätte transportiert werden sollen und unterwegs geflohen sei. Mithin sei auch nicht davon auszugehen, dass er deswegen später gesucht worden sei und noch gesucht werde. Auch sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Er lasse kein Profil erkennen, das für ein potentielles Verfolgungsinteresse sprechen könnte. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. D. Mit als "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch" betiteltem Schreiben vom 13. September 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1. Mai 2017 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter ersuchte er um Behandlung der Eingabe als Mehrfachgesuch, subeventualiter um Entgegennahme derselben als Revisionsgesuch und um Weiterleitung zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. Er machte geltend, er habe nach Erhalt des Urteils vom 7. August 2019 seine Gefährdungslage abgeklärt. Es habe sich herausgestellt, dass im (...) 2014 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Dies zeige, dass ihm Verfolgung drohe. Zudem gehöre er der sozialen Gruppe abgewiesener tamilischer Gesuchstellenden an, die bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Opfer von Verhaftungen und Verhören würden. Zumindest sei der Vollzug als unzulässig oder unzumutbar zu erachten, da aufgrund dokumentierter Ereignisse bei der Rückschaffung tamilischer Asylsuchender sowie der allgemeinen Lage seit den Terroranschlägen vom April 2019 und dem mutmasslichen Ausgang der Präsidentschaftswahlen Ende 2019 davon auszugehen sei, dass jeder zurückgeschaffte tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer von Verhaftung und Verhören werden könne. Er reichte Kopien eines Haftbefehls vom (...) 2014 und eines Polizeibuchauszugs vom (...) 2014 ein. E. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und erklärte die Verfügung vom 1. Mai 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar. Es führte an, auf das Vorbringen, mittels eines Haftbefehls von 2014 gesucht zu werden, sei mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Es sei dem Beschwerdeführer unbenommen, diesbezüglich ein Revisionsgesuch zu stellen. Soweit er vorbringe, aufgrund einer Verschlechterung der allgemeinen Lage in Sri Lanka gefährdet zu sein, sei die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen. An der Einschätzung, dass er keine stark risikobegründenden Faktoren aufweise, vermöge die aktuelle Situation in Sri Lanka nichts zu ändern. Bei den Prognosen zur Präsidentschaftswahl handle es sich um Hypothesen, die selbst im Eintretensfall keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er zum heutigen Zeitpunkt eine Verfolgung zu befürchten hätte. Auch seien keine neuen Tatsachen erkennbar, die gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Mit Eingabe vom 7. November 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, das Urteil vom 7. August 2019 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter ersuchte er um Weiterleitung der Akten betreffend einen Vorfall von Oktober 2019 an das SEM. Er berief sich auf den Haftbefehl vom (...) 2014, von dessen Existenz er erst nach Erhalt des Urteils vom 7. August 2019 Kenntnis erlangt habe, und einen Vorfall, der sich im Oktober 2019 zugetragen habe. Er habe am 13. Oktober 2019 erfahren, dass das Haus seiner Familie kurz zuvor von Unbekannten überfallen worden sei. Als die Familie die Nachbarn gerufen habe, seien die Einbrecher geflohen. Es sei ein Strafverfahren eingeleitet und in den Medien über den Vorfall berichtet worden. Zwar habe die Polizei die Anzeige entgegengenommen, aber da bisher noch nichts Weiteres unternommen worden sei, sei darauf zu schliessen, dass der Staatsapparat respektive paramilitärische Gruppen hinter dem Überfall stecken würden, um Informationen über seinen Verbleib zu erhalten. Er habe nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens seine Gefährdungslage abgeklärt. Dabei habe sich herausgestellt, dass am (...) 2014 ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Demzufolge werde er der Unterstützung der LTTE beschuldigt, weil er die LTTE-(...) 2013 mit dem Motorrad in die Klinik gefahren habe. Das CID sei überzeugt, dass er die Frau schon vorher gekannt habe und somit mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern in Verbindung stehe. Hinsichtlich der generellen Gefährdungslage bei bestehendem Verdacht der Unterstützung der LTTE verweise er auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Dezember 2016 und 12. Januar 2018, und bezüglich der Methoden des sri-lankischen Staats bei Verdacht auf Unabhängigkeitsbestrebungen auf solche des UN-Menschenrechtsrats und des CAT aus dem Jahr 2017. Tamilen würden generell unter Terrorverdacht stehen. Zudem gehöre er der sozialen Gruppe abgewiesener tamilischer Gesuchstellenden an, die bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE verhaftet würden. Ferner entspreche die Ansicht des SEM, dass sich die Armee nicht mehr um zivile Angelegenheiten kümmere, nicht der Realität; er verweise hierzu auf einen Bericht der SFH vom 14. Oktober 2016. Da somit mehrere Risikofaktoren vorliegen würden, sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest sei der Wegweisungsvollzug aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka nach den Anschlägen am 21. April 2019 und der zu erwartenden Machtergreifung durch den Rajapaksa-Clan bei der Präsidentschaftswahl als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Er reichte (in Kopie) eine Strafanzeige vom (...) 2019, Medienberichte betreffend den Vorfall von Oktober 2019, einen Haftbefehl vom (...) 2014 und einen Polizeibuchauszug vom (...) 2014 ein. G. Der Beschwerdeführer stellte dem SEM mit Schreiben vom 7. November 2019 eine Kopie des Revisionsgesuchs zu und ersuchte es um Prüfung des Überfalls auf das Elternhaus im Oktober 2019 im Rahmen eines Mehrfach- respektive Wiedererwägungsverfahrens. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. November 2019 mit, dass seine Eingabe vom 7. November 2019, welcher der gleiche Sachverhalt wie dem Revisionsgesuch gleichen Datums zugrunde liege, ohne weitere Handlungsschritte zu den Akten genommen werde. H. Mit Urteil D-5865/2019 vom 28. Januar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht führte an, dass der Beschwerdeführer mit der vorgebrachten Existenz eines Haftbefehls vom (...) 2014 nicht glaubhaft zu machen vermöge, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass verfolgt. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Für die Echtheit derselben bestehe keine Gewähr. Zudem sei nicht ersichtlich, wer wann und wie in den Besitz dieser Dokumente gelangt sein sollte. Auch sei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt daraus nicht ersichtlich. Diese Dokumente seien nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen zu bewirken respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der heimatlichen Behörden zu belegen. Sie seien somit nicht als erheblich zu erachten und vermöchten daher auch kein Wegweisungshindernis zu begründen. Die allgemeine Lage in Sri Lanka und das Gefährdungspotential abgewiesener tamilischer Gesuchstellender seien im Urteil vom 7. August 2019 geprüft und berücksichtigt worden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers auf Revisionsebene respektive seine Rüge, ein Risikoprofil seiner Person sei zu Unrecht verneint worden, würden auf eine appellatorische Kritik am Urteil vom 7. August 2019 beziehungsweise eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hinauslaufen, wofür im Rahmen eines Revisionsverfahrens indes kein Raum bestehe. Der Überfall auf das Haus der Familie im Oktober 2019 sei aufgrund der Datierung nach dem Urteil vom 7. August 2019 revisionsrechtlich unbeachtlich. Auf das Revisionsgesuch sei diesbezüglich nicht einzutreten. Dasselbe gelte für die erst im November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl. Es obliege dem Beschwerdeführer, diesbezüglich beim SEM vorstellig zu werden. I. Mit als "Mehrfachgesuch respektive qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" betiteltem Schreiben vom 21. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Behandlung der Ereignisse, auf welche im Revisionsverfahren nicht eingetreten worden sei, im Rahmen eines Mehrfach- respektive Wiedererwägungsverfahrens. Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2020 und die Ausführungen in seinem Schreiben an das SEM vom 7. November 2019. J. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 - eröffnet am 3. Juni 2020 - wies das SEM das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Des Weiteren erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass diese durch den vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt sei. Es führte an, die Eingabe vom 21. Februar 2020 weise einen wiedererwägungsrechtlichen Aspekt auf (Überfall im Oktober 2019), sei aber im Interesse einer gesamtheitlichen Prüfung des Risikoprofils des Beschwerdeführers auch unter dem Blickwinkel objektiver Nachfluchtgründe als Folge der Präsidentschaftswahl im November 2019 als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegenzunehmen und zu behandeln. Auf die Durchführung eines separaten Wiedererwägungsverfahren werde aus prozessökonomischen Gründen verzichtet. Die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, zu einem anderen Schluss betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu führen. Selbst wenn das Elternhaus im Oktober 2019 von Unbekannten überfallen worden sein sollte, stehe dieses bedauerliche Ereignis in keinem Kausalzusammenhang zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Es sei nicht erkennbar, inwiefern der Staatsapparat dahinterstecken sollte, und weshalb sich dieser sechs Jahre nach dem angeblich fluchtauslösenden Ereignis und nach fünfjähriger Landesabwesenheit plötzlich für den Beschwerdeführer interessieren sollte. Eine plausible Erklärung hierfür ergebe sich auch nicht aus den eingereichten Medienberichten. Ein gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Motiv sei hinter dem Überfall nicht erkennbar. Bei tatsächlich bestehendem Interesse hätten die sri-lankischen Behörden legale Möglichkeiten, sich nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erkundigen. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Behörden im Fall der Familie des Beschwerdeführers ihrer Schutzpflicht aus Gründen nach Art. 3 AsylG oder im Sinne eines Politmalus nicht nachgekommen wären, habe die Polizei die Anzeige doch entgegengenommen und Ermittlungen eingeleitet. Selbst bei bislang ausbleibendem Ergebnis würde sich daraus kein Hinweis auf einen fehlenden Schutzwillen aus asylrelevanten Gründen oder gar eine staatliche Beteiligung am Überfall ergeben. Es liege in der Natur derartiger Taten Unbekannter, dass sich Ermittlungen bisweilen schwierig gestalten und nicht selten ergebnislos enden würden. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder es der Familie aus Gründen nach Art. 3 AsylG nicht möglich oder zumutbar wäre, das staatliche Schutzsystem in Anspruch zu nehmen. Dieses Vorbringen und die zur Untermauerung eingereichten Beweismittel vermöchten somit an der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer kein Risikoprofil aufweise, nichts zu ändern. Auch die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und der erfolgte Machtwechsel vermöchten mangels persönlichen Bezugs zum Beschwerdeführer zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Die Überwachung der Zivilbevölkerung habe zwar seit den Anschlägen an Ostern 2019 und den Wahlen im November 2019 zugenommen, aber dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Das Risiko sei im Einzelfall zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe weder in seiner Eingabe vom 21. Februar 2020 die Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen konkret als Gefährdungselement vorgebracht noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. Es bestehe damit nach wie vor kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Der Wegweisungsvollzug sei weiterhin als durchführbar zu erachten. K. Mit Eingabe vom 2. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Mai 2020 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, und subeventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung brachte er, nach Wiederholung seiner Fluchtgründe, im Wesentlichen vor, die fehlende Reaktion der Behörden auf die Strafanzeige betreffend den Überfall im Oktober 2019 zeige, dass es sich nicht um einen Angriff unorganisierter Delinquenten gehandelt habe, sondern dass der Staat die Finger im Spiel gehabt habe und seine Familie gezielt aufgrund des LTTE-Verdachts aufgesucht worden sei. Das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt respektive die Beweismittel willkürlich gewürdigt, indem es diese ohne vertiefte Abklärungen als unglaubhaft oder untauglich klassiert habe. Er beantrage die Abklärung der Echtheit der eingereichten Strafanzeige seiner Familie von Oktober 2019 durch die Schweizer Botschaft in Colombo. Der Überfall auf das Elternhaus sei in einer Zeit erfolgt, als Rajapaksa stetig an Einfluss gewonnen habe und mit eiserner Hand gegen jegliche Opposition vorgegangen sei. Dass er (der Beschwerdeführer) in dieser Zeit aufgesucht worden sei, sei ein Indiz für eine systematische Verfolgung und zeige, dass sein Profil weiterhin von Interesse für den Staatsapparat sei. Es sei denn auch auf sein Profil (Tamil mit Verdacht auf LTTE-Verbindung) zurückzuführen, dass nach der Anzeigeerstattung keine "tiefgründigen" Ermittlungen durchgeführt worden seien. Bei einem solchen Profil sei es illusorisch, einen staatlichen Schutzwillen anzunehmen. Seine Gefährdungslage habe sich seit der Machtübernahme durch den Rajapaksa-Clan im November 2019 noch intensiviert. Tamilen seien aus Sicht der Regierung generell eine potentielle Gefahr für den Einheitsstaat. Als abgewiesener tamilischer Asylsuchender mit vermeintlicher LTTE-Verbindung und mehrjährigem Auslandaufenthalt gehöre er der sozialen Gruppe von Personen an, die bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefahr ausgesetzt seien, verhaftet, misshandelt oder gar getötet zu werden. Hinsichtlich der entsprechenden Gefährdungslage verweise er auf Berichte der UN-Working Group on Arbitrary Detention vom 23. Juli 2018, der SFH vom 12. Januar 2018 und 10. Dezember 2019 sowie der UN-General Assembly und des CAT aus dem Jahr 2017. Aufgrund der bei ihm vorliegenden Risikofaktoren sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest sei der Wegweisungsvollzug angesichts der allgemeinen Lage nach der Machtergreifung durch Gotabaya Rajapaksa als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Jeder zurückgeschaffte Tamile könne Opfer von Belästigungen, Festnahmen und mit Misshandlung verbundenen Verhören werden. Auch das Bundesgericht habe in einem Urteil vom 26. Februar 2020 Bedenken betreffend die politische Situation in Sri Lanka geäussert. Er reichte Kopien von Medienberichten ein (Brief von Amnesty International, Committee to Protect Journalists und Reporter ohne Grenzen an den sri-lankischen Präsidenten vom 25. Februar 2020, Zeitungsartikel von "Tamil Guardian" und "The Guardian" von 2018-2020 [zur generellen Lage in Sri Lanka], Bericht von Human Rights Watch vom 3. April 2020 [zur Covid-19-Pandemie], Bericht der SFH vom 10. Dezember 2019 [zur generellen Lage in Sri Lanka], NZZ-Artikel vom 17. November 2019 [zur Präsidentschaftswahl], 26. November 2019 [zur Flucht eines sri-lankischen Beamten in die Schweiz] und 27. November 2019 sowie 16. Dezember 2019 [zur Festhaltung einer Angestellten der Schweizer Botschaft], Artikel von Al Jazeera vom 20. März 2017 [zur generellen Lage in Sri Lanka]). L. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 3. Juli 2020 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unrichtige Sachverhaltsfeststellung respektive willkürliche Beweiswürdigung und ungenügende Begründung durch die Vorinstanz zu prüfen. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 4.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe hinsichtlich des Überfalls auf das Elternhaus den Sachverhalt nicht richtig festgestellt respektive die Beweismittel willkürlich gewürdigt, indem es diese ohne vertiefte Abklärungen als unglaubhaft oder untauglich klassiert habe, geht fehl. Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids gestellt werden, sind schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2020 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG entgegengenommen, den Beschwerdeführer im Hinblick auf die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts am 3. März 2020 zur Nachreichung einer Übersetzung der noch nicht übersetzten Beweismittel (Medienberichte zum Überfall auf das Elternhaus) aufgefordert und die vorgelegten Beweismittel bei seinem Entscheid vom 29. Mai 2020 berücksichtigt. Von einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung respektive willkürlichen Beweiswürdigung kann nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer vermengt mit seiner Kritik an der Einschätzung des SEM die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Dass das SEM nach einer Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs dar. Die Würdigung des Sachverhalts bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ungenügend begründet, geht angesichts der entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2020 (Seiten 6-7) fehl. 4.4 Es besteht damit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen des ersten Asyl- und Beschwerdeverfahrens sowie des Revisionsverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen des Verdachts der Unterstützung der LTTE oder eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen des Bestehens eines Risikoprofils aus anderen Gründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Mit seinem neuerlichen Gesuch um Asylgewährung vom 21. Februar 2020 vermag er dies ebenso wenig. Mit dem neu vorgebrachten Überfall auf das Elternhaus im Oktober 2019 vermag er die Zweifel an der Vorverfolgung nicht auszuräumen. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seiner Person seitens der heimatlichen Behörden zu belegen. Den besagten Dokumenten lässt sich lediglich entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers am Morgen des (...) 2019 bei der Polizei angezeigt habe, dass gegen Mitternacht unbekannte Jugendliche das Tor zu seinem Grundstück aufgebrochen, nach dem Beschwerdeführer gerufen und ein Fenster sowie das Motorrad beschädigt hätten (vgl. polizeiliches Schreiben vom [...] 2019), und dass die Polizei ermittle (vgl. Zeitungsberichte vom [...] 2019). Die Strafanzeige respektive das polizeiliche Schreiben vom [...] 2019 ist unabhängig von der Frage der Authentizität aufgrund seines Inhalts nicht geeignet zu belegen, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden verfolgt würde. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers um Durchführung einer Botschaftsabklärung zur Feststellung der Echtheit dieses Dokuments ist daher abzuweisen. Aus den Akten lassen sich auch keine anderen konkreten Anhaltspunkte für die Annahme des Beschwerdeführers entnehmen, dass der Überfall auf das Elternhaus im Oktober 2019 wegen eines gegen ihn bestehenden Verdachts der Verbindung zu den LTTE von staatlicher Seite initiiert worden wäre. Das fluchtauslösende Vorbringen des Beschwerdeführers ist, wie in den vorangegangenen Verfahren festgestellt, nicht glaubhaft, und dass die nach dem Überfall auf das Elternhaus anfangs Oktober 2019 aufgenommenen polizeilichen Ermittlungen noch nicht zu einem Abschluss hätten gebracht werden können, vermag nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer stehe unter LTTE-Verdacht oder weise anderweitig ein flüchtlingsrelevantes Risikoprofil auf. Es erweist sich auch bei Einbrüchen hierzulande mitunter schwierig, wenn nicht gar unmöglich, eine unbekannte Täterschaft zu ermitteln. Die Anzeigeerstattung durch die Familie des Beschwerdeführers zeigt, dass sie Zugang zur staatlichen Schutzinfrastruktur hat und sich auch an diese gewendet hat. 6.2 Es besteht auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde aufgrund der aktuellen allgemeinen Situation in Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als abgelehnter tamilischer Asylsuchender mit mehrjährigem Auslandsaufenthalt keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufweist. Dass er heute ein entsprechendes Risikoprofil aufweisen würde, ist nicht ersichtlich. Aus dem blossen Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Wahl Gotabaya Rajapaksas zum Präsidenten Sri Lankas vermag der Beschwerdeführer keine individuelle Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung seiner Person abzuleiten. Beobachter befürchten zwar nach dem Regierungswechsel mehr Repression und vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. SFH: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3. März 2020). Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Im heutigen Zeitpunkt gibt es aber keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend nicht gegeben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der mit der Rechtsmitteleingabe vom 2. Juli 2020 eingereichten Medienberichte zur Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019 respektive der diesbezüglichen diplomatischen Krise zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung. Auch mit Blick auf die besagten diplomatischen Unstimmigkeiten besteht kein konkreter Grund zur Annahme, die politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Gleiches gilt für die weiteren in der Beschwerdeschrift vom 2. Juli 2020 angeführten Berichte und vorgelegten Medienberichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka; auch diese vermögen nicht zur Annahme verfolgungsbegründender Risikofaktoren beim Beschwerdeführer zu führen. 6.3 Aufgrund des Gesagten hat das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2020 zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung findet vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft durch den Beschwerdeführer keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Es besteht kein Grund zur Annahme, diese könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermag die aktuelle Lage in Sri Lanka, die weder von Krieg, Bürgerkrieg noch einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt ist, nichts zu ändern. Eine wesentliche Veränderung seiner individuellen Situation hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, und aus den Akten sind auch keine Gründe ersichtlich, die zur Annahme einer existenziellen Notlage des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in sein Heimatland führen und damit gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen würden. 8.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Vollzug nicht entgegen. Es handelt sich dabei, wenn überhaupt, um ein temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung) ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr