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D-5839/2020

D-5839/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a A._______ gelangte am 4. April 2018 in die Schweiz und suchte am

11. April 2018 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass ihm am (…) 2018 von der norwegischen Botschaft in C._______ ein vom (…) 2018 bis am (…) 2018 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war. A.c Das SEM befragte ihn am 23. April 2018 zu seiner Person, seinem Rei- seweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen (Befragung zur Per- son [BzP]). Am 3. September 2020 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. A.d Anlässlich dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer zu sei- ner Identität und seinem persönlichen Hintergrund geltend, er stamme aus D._______ (Gemeinde E._______ Distrikt F._______), wo er geboren und aufgewachsen sei. Er habe die Primar- und Sekundarschule besucht und anschliessend von 2004 bis 2006 das College absolviert, wobei er ein Dip- lom in (…) erlangt habe. Ab 2007 habe er (…) und damit seinen Lebens- unterhalt finanziert. Da er sich politisch für das Forum for Democratic Change (FDC) engagiert habe, sei er inhaftiert worden. Bei einer Haftver- legung habe er fliehen können und sei daraufhin zunächst nach G._______ und (…) Jahre später nach H._______ geflüchtet. Dort habe er am (…) 2010 aus politischen Gründen Asyl beantragt. Da sein Asylgesuch ab- gelehnt worden sei, sei er im Jahr 2012 freiwillig wieder nach Uganda zu- rückgekehrt und habe bis 2014 in D._______ gelebt. Als er in einem Medi- enbericht unfreiwillig als homosexuell geoutet worden sei, sei er von seiner Familie verstossen worden. Er habe daraufhin mit der Organisation Sexual Minorities Uganda (SMUG) Kontakt aufgenommen, welche ihm (…) Mo- nate lang Unterschlupf gewährt habe. Anschliessend sei er im Jahr 2015 nach I._______ gezogen, wo er wiederum von der (…) gelebt habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, (…) 2018 habe er seine (…) zerstört vorgefunden. Er habe sich daraufhin beim Dorfvorsteher be- schwert, wobei ihm dieser geraten habe, den Vorfall bei der Polizei zu mel- den. Am nächsten Tag habe ihm der Dorfvorsteher einen Brief überreicht, worin er aufgefordert worden sei, das Dorf aufgrund seines Verhaltens be- ziehungsweise seiner Homosexualität zu verlassen. Er habe sich jedoch

D-5839/2020 Seite 3 dagegen entschieden und sei geblieben. In der (…) 2018 habe er sich mit seinem langjährigen Partner, J._______, bei sich zu Hause aufgehalten, als sie gegen (…) Uhr von einem wütenden Mob überfallen worden seien. Sie seien beide tätlich angegriffen worden, wobei er gehört habe, dass sein Lebenspartner ums Leben gekommen sei. Er habe entkommen können und sei zu seiner Schwester nach K._______ geflohen, wo er sich bis zu seiner Ausreise versteckt habe. Von seinem ehemaligen Caretaker, L._______, und über einen Online-Zeitungsbericht habe er erfahren, dass er drei Mal von der Polizei gesucht und von einem Gericht vorgeladen wor- den sei. Aus Angst habe er sich zur Ausreise entschlossen und einen Freund kontaktiert, der ihn an eine andere Person weitervermittelt habe, welche ihm geholfen habe auszureisen. Am (…) 2018 habe er Uganda schliesslich mit seinem eigenen Reisepass und einem gültigen Visum über den Flughaften M._______ verlassen und sei via N._______ in die Schweiz gereist, wo er am (…) 2018 an der Universität O._______ am (…) teilge- nommen habe. Am (…) 2018 sei er zusammen mit seinem Bekannten, P._______, auf dem Weg nach Q._______ gewesen, als er am Flughafen R._______ von der Polizei kontrolliert und anschliessend verhaftet worden sei, da er sein Schengen-Visum überzogen habe. In der Folge habe er um Asyl ersucht. Nach seiner Ausreise habe er aus den Medien erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer des Weiteren vor, er sei in der Schweiz politisch aktiv. Er schaue sich auf (…) Beiträge über Robert Kyagulanyi Ssentamu, besser bekannt als Bobi Wine, an und kommentiere diese. Ausserdem treffe er sich in der Schweiz mit lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans, interse- xuellen und queeren (LGBTIQ) Menschen aus der hiesigen Community und sei auch Mitglied der Organisation Queeramnesty Schweiz. A.e Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens seinen ugandischen Reisepass so- wie seine Identitätskarte (beide im Original), Onlineberichte des "(…)" vom

10. Juni 2014, des "(…)" vom 24. und 29. März 2018, des "(…)" vom

15. Mai 2018 und der "(…)" vom 21. Mai 2018 (allesamt in Kopie), eine handschriftliche Notiz mit Links zu Webseiten, sechs Fotos, welche seine (…) Tätigkeit in Uganda zeigen sollen, sowie drei Fotos, worauf er an einer Kundgebung von Queeramnesty Schweiz zu sehen sein soll, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 – eröffnet am 21. Oktober 2020 –

D-5839/2020 Seite 4 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 20. November 2020 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die- sen Entscheid. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei voll- umfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen und subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenügli- chen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Voll- macht und eine Substitutionsvollmacht vom 10. November 2020, ein Schreiben von S._______, (…) bei SMUG, vom 9. November 2020 (in Ko- pie), ein Schreiben von T._______, Mentor in der Arbeitsgruppe Focus Re- fugees bei Queeramnesty Schweiz, vom 15. November 2020 (im Original), zwei Schreiben von (…) vom 22. Mai 2018 und 26. Oktober 2020 (in Ko- pie), drei Schreiben der ugandischen Polizei vom (…) und (…) 2018 sowie vom (…) 2018 (in Kopie), eine Fotokopie eines Schreibens von U._______, Chairperson LC1 von I._______, vom (…) 2018, eine Fotokopie eines handschriftlich ausgefüllten Formulars des (…) vom (…) 2018 sowie eine Kopie eines Post-Mortem Reports der ugandischen Polizei vom (…) 2018 bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 23. Novem- ber 2020 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 23. November 2020 liess der Beschwerdeführer eine Für- sorgebestätigung des Sozialdienstes des Kantons V._______ vom 23. No- vember 2020 nachreichen.

D-5839/2020 Seite 5 F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2020 stellte die damalige In- struktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Ver- fahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsan- walt lic. iur. Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 vernehmen. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2020 wurde dem Beschwerde- führer Gelegenheit gegeben zu replizieren. I. Innert zweimalig erstreckter Frist nahm er mit Eingabe vom 2. Feb- ruar 2021 Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Mit der Replik wurden eine Stellungnahme des Rainbow Support Networks vom 14. Januar 2021 (im Original), ein Scan des Schreibens von (…) vom

1. Februar 2021, eine Kopie einer Klageschrift an den (…) vom (…) 2018 samt Kopie einer Vollmacht vom (…) 2018 sowie eine Kopie der Stellung- nahme von W._______, (…) Focus Refugees – Queeramnesty Schweiz, vom 12. Januar 2021 ins Recht gelegt. J. Mit Eingabe vom 9. Februar 2021 wurde eine Honorarnote nachgereicht. K. Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 wies der Beschwerdeführer – unter Bezug- nahme auf aktuelle Online-Artikel – auf die verschärfte Gesetzgebung für sexuelle Minderheiten in Uganda hin und reichte einen Artikel von www.pinknews.co.uk vom 4. Mai 2021 zu den Akten. L. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt.

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Erwägungen (52 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das mit der Beschwerde gestellte (Subeventual-)Begehren, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Rechtsbegehren 5), wurde in der Rechtsmitteleingabe als solches nicht weiter begründet. Es ist aufgrund

D-5839/2020 Seite 7 der Aktenlage denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt worden sein soll. Eine Ver- letzung von Verfahrensrechten durch das SEM ist nicht ersichtlich und den Akten lassen sich auch keine weiteren Gründe für eine Kassation entneh- men. Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen.

E. 4.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist zunächst umstritten, ob die Vor- instanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver- neint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dar- gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 In ihrer Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zur Begründung führte sie aus, es bestünden be- reits vorab gewisse Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit wegen seines – mutmasslich aus asylfremden Gründen – im Jahr 2010 in H._______ eingereichten Asylgesuchs. Auch zwischen seinen Aussagen

D-5839/2020 Seite 8 anlässlich der BzP und der Anhörung würden sich Ungereimtheiten zu sei- ner Biografie ergeben. Weiter seien seine Antworten zu seiner sexuellen Orientierung, der Realisierung derselben sowie deren Entwicklung unsub- stantiiert ausgefallen. Es sei ihm ausserdem nicht gelungen, seine Bezie- hung zu seinem langjährigen Partner, J._______, widerspruchsfrei, an- schaulich, erlebnisbasiert und somit glaubhaft zu schildern. Ferner überra- sche, dass er sich nie bemüht habe, herauszufinden, was mit seinem lang- jährigen Partner geschehen sei, nachdem er ihn (…) 2018 das letzte Mal gesehen habe. Überdies habe er nicht überzeugend schildern können, wer in Uganda wann und wie von seiner Homosexualität erfahren habe. Als- dann habe er zum eigentlichen, fluchtauslösenden Ereignis (…) 2018 an- lässlich der Befragungen unterschiedliche Versionen vorgetragen, wobei er die Unstimmigkeiten nicht habe erklären können. Die entsprechenden Ausführungen seien zudem knapp, oberflächlich sowie ohne Substanz be- ziehungsweise Realkennzeichen ausgefallen. Sodann gebe es bezüglich der Organisation seiner Ausreise mehrere Ungereimtheiten und seine An- gaben zu den Vorkommnissen am Flughafen seien sehr knapp ausgefal- len. Über die seither erfolgten Anrufe bei seiner Schwester habe er eben- falls praktisch nichts zu berichten gewusst. Des Weiteren habe er seine Aussagen auch nicht mit den eingereichten Beweismitteln zu untermauern vermocht. So sei nicht auszuschliessen, dass es sich bei den vorgelegten Online-Berichten um gekaufte Gefälligkeitsartikel handle, zumal ein sol- ches Vorgehen aus mehreren afrikanischen Ländern im Zusammenhang mit Asylgesuchen bekannt sei. Ausserdem würde sich bereits bei einer oberflächlichen Überprüfung herausstellen, dass deren Inhalte nicht der Realität entsprechen würden, was ein weiteres Indiz dafür sei, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um eine konstruierte Ge- schichte handle. Aufgrund der durchwegs unglaubhaften Vorbringen sei es ihm nicht gelungen, seine Homosexualität glaubhaft zu machen und es gäbe deshalb keinen Grund zur Annahme, er hätte bei seiner Rückkehr irgendwelche Nachteile zu befürchten. Zuletzt seien auch seine Kommen- tare zu Videos von Bobi Wine auf (…) nicht geeignet, ernsthafte Nachteile zu begründen. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei- genschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 5.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte- leingabe ein, die Vorinstanz habe die Beweisregeln von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt. Die überwiegende Mehrheit der aufgeführten Unge- reimtheiten könnte ohne Weiteres entkräftet werden und die Übrigen hätten bei pflichtgemässem Nachfragen durch das SEM bei der Anhörung ausge-

D-5839/2020 Seite 9 räumt werden können, wobei dieses Versäumnis nicht ihm angelastet wer- den könne. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbe- trachtung seiner Aussagen insgesamt klar zu bejahen. So habe er – ent- gegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung – alle wesentlichen Sachverhaltselemente anlässlich der Befragungen erwähnt und übereinstimmend geschildert. Soweit sich die Vorinstanz wiederholt auf vermeintliche Diskrepanzen zwischen den Aussagen der BzP und den- jenigen der Anhörung abstütze, sei auf die einschlägige Gerichtspraxis zu verweisen, wonach Widersprüche aufgrund des summarischen Charakters der BzP nur dann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden dürften, wenn klare Aussagen der BzP in wesentlichen Punkten der Asylvorbringen von späteren Aussagen in der Anhörung diametral abwei- chen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden würden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt worden seien. Vorliegend habe er die we- sentlichen Sachverhaltselemente trotz der langen Zeitdauer zwischen BzP und Anhörung übereinstimmend geschildert. Dies ergebe sich auch aus der angefochtenen Verfügung, denn die Vorinstanz halte ihm nur bei ein- zelnen Details des Sachverhaltsvortrags Widersprüche oder Unschärfen entgegen. Dabei scheine sie sich regelrecht bemüht zu haben, Widersprü- che zu finden, wobei sie aus den Augen verloren habe, dass gerade in Bezug auf den Vergleich der Aussagen zwischen BzP und Anhörung ent- scheidend sei, ob die wesentlichen Sachverhaltselemente in beiden Schil- derungen enthalten seien, was vorliegend eindeutig zu bejahen sei. Zudem seien seine Schilderungen im Rahmen seines Erzählduktus einheitlich und durchaus substantiiert, mithin detailreich und lebensnah ausgefallen und gerade im Länderkontext von Uganda auch in jeder Hinsicht plausibel. Die im Recht liegenden Beweismittel würden dabei seinen Sachvortrag stüt- zen. Alsdann würden auch die neu eingereichten Dokumente seine Schil- derungen untermauern. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der fluchtauslö- senden Ereignisse sei der Schluss der Vorinstanz, wonach seine Homose- xualität per se unglaubhaft sei, bei der sich heute präsentierenden Akten- lage schlichtweg unhaltbar. Er habe schon anlässlich der BzP seine sexu- elle Orientierung vor dem Hintergrund der massiven (staatlichen) Homo- phobie und Diskriminierung in Uganda als Hauptfluchtgrund geltend ge- macht. Anlässlich der Anhörung habe er, als er einlässlicher zu seiner se- xuellen Orientierung befragt worden sei, zwar jeweils kurze aber durch- wegs nachvollziehbare, realitätsnahe und spontane Antworten gegeben. Vor dem Hintergrund der glaubhaften Vorfluchtgründe sei sodann seine Flüchtlingseigenschaft erstellt. Selbst wenn das Gericht mit der Vorinstanz an der Unglaubhaftigkeit der erlittenen Vorverfolgung festhalten würde,

D-5839/2020 Seite 10 würde ihm aufgrund seiner sexuellen Orientierung im Rückkehrfall flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung drohen. Er habe nachweisen bezie- hungsweise glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland we- gen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an Leib und Leben in seiner Freiheit gefährdet sei. Damit erfülle er die Flüchtlingsei- genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Da keine Ausschlussgründe vorliegen würden, sei ihm Asyl zu gewähren. Ferner zähle er zu den Unterstützern von Bobi Wine. Er sei dabei auf den sozialen Medien aktiv und äussere sich öffentlich, indem er auf (…) und (…) kommentiere. Angesichts der zu- nehmend eskalierenden Situation in Uganda und der extremen Brutalität, mit welcher das Regime gegen Proteste vorgehe, könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die blosse Unterstützung von Bobi Wine respektive die Unterstellung einer solchen durch die Sicherheitskräfte im Fall einer Rückführung auch eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nach sich ziehen könnte.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsa- chen und Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Do- kumente qualifizierte sie ohne Ausnahme als Gefälligkeitsschreiben oder sehr leicht fälschbare Dokumente, wobei bei genauerer Betrachtung auch verschiedene inhaltliche und formelle Merkmale gegen deren Authentizität sprechen würden.

E. 5.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, die von der Vor- instanz in Bezug auf die verschiedenen ins Recht gelegten Dokumente ge- äusserte Kritik scheine wenig stichhaltig und vermöge nicht zu überzeugen. In einer Gesamtwürdigung sei im Gegenteil von deren Authentizität auszu- gehen. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwie- sen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde.

E. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Vorbringen des Beschwer- deführers zu Recht als unglaubhaft eingestuft hat. Dabei wird die Glaub- haftigkeit seiner sexuellen Orientierung und jener der darauf basierenden Ereignisse, welche zu seiner Ausreise geführt haben sollen, einzeln beur- teilt.

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E. 6.2.1 Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der sexuellen Ori- entierung um einen inneren Vorgang und eine persönliche Angelegenheit handelt, wobei ein sehr intimer Bereich der Privatsphäre betroffen ist und es, gerade für Personen aus einem Kulturkreis, welcher Homosexualität pönalisiert und gesellschaftlich ächtet, schwerfallen kann, sich offen dar- über zu äussern und detailliert zu beschreiben, wie sich die sexuelle Iden- tität entwickelt hat (vgl. zu den Herausforderungen bei der Glaubhaftig- keitsprüfung von Vorbringen, welche innere Vorgänge betreffen, das Refe- renzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2). Vor dem gesellschaftlichen und kulturellen Kontext in Uganda erscheint es durchaus plausibel, dass die Befragungen für den Beschwerdeführer unangenehm sowie belastend waren und er Mühe hatte, über seine sexuelle Orientie- rung zu sprechen. Er führte hinsichtlich der Entdeckung der eigenen Ho- mosexualität aus, wie er bereits in der Primarschule bemerkt habe, dass er sich zu Jungen hingezogen fühle und diese – und nicht Mädchen – hübsch gefunden habe (vgl. SEM-Akte A21, F133). Als er eines Tages mit seiner Schwester "Mutter und Vater" gespielt habe, habe er realisiert, dass er sich nur durch Jungs angezogen fühle (vgl. SEM-Akte A21, F136). Indem er vorbrachte, dass ihn diese Erkenntnis schockiert habe und es hart für ihn gewesen sei, gewährte er persönliche Einblicke in seine Gefühlslage, nachdem er sich seiner Homosexualität bewusst geworden war (vgl. SEM- Akte A21, F133 und F136). Des Weiteren machte er sowohl in der BzP als auch anlässlich der Anhörung auf die strafrechtliche Lage homosexueller Menschen in Uganda aufmerksam, wobei er auch die Ermordung des LGB- TIQ-Aktivisten, Brian Wasswa, erwähnte (vgl. SEM-Akte A8, Ziff. 7.02 und A21, F170 f.). Ausserdem konnte er mehrere ugandische Organisationen nennen, welche sich für Homosexuelle einsetzen (vgl. SEM-Akte A21, F 157 f.), und hatte Kenntnisse über die Gay-Szene in C._______ (vgl. SEM-Akte A21, F172). Schliesslich machte er auch geltend, in der Schweiz regelmässig Treffen von Homosexuellen zu besuchen (vgl. SEM- Akte A21, F163–166). Ferner ist dem eingereichten Schreiben von T._______ sowie diversen Fotokopien zu entnehmen, dass er seit 2018 Mitglied bei Queeramnesty ist und am (…) 2018 sowie am (…) 2019 an der Pride in X._______ und R._______ teilgenommen hat. Demgegenüber äusserte er sich widersprüchlich zum Zeitpunkt des Ken- nenlernens seines Partners. In der BzP brachte er vor, er führe bereits seit der Primarschule, als er (…) Jahre alt gewesen sei, eine Beziehung mit ihm (vgl. SEM-Akte A8, Ziff. 7.02), wohingegen er in der Anhörung angab, ihn erst im Jahr 1998 und damit im Alter von (…) Jahren getroffen und ihm

D-5839/2020 Seite 12 zwei Jahre später seine Gefühle gestanden zu haben (vgl. SEM-Akte A21, F134 und F138). Weiter vermochte er auch auf wiederholte Nachfragen nur wenig substantiierte Angaben zu seinen langjährigen Freund und dessen persönlichen Charaktereigenschaften zu machen (vgl. SEM-Akte A21, F144 ff.). Der Vorinstanz ist sodann insofern zuzustimmen, als dass die Ausführungen dazu, wer von seiner Homosexualität wusste, unterschied- lich ausgefallen sind und auch die Schilderungen seines unfreiwilligen Ou- tings im Jahr 2014 nicht zu überzeugen vermögen. In der BzP gab er an, nur sein Vater habe von seiner Homosexualität Kenntnis gehabt (vgl. SEM- Akte A8, Ziff. 7.02). Anlässlich der Anhörung machte er dagegen geltend, seine Eltern und einige seiner Freunde hätten gewusst, dass er homose- xuell sei, weil er im Jahr 2014 in den Nachrichten öffentlich geoutet worden sei (vgl. SEM-Akte A21, F109 ff.). Als er mit seinen unterschiedlichen An- gaben konfrontiert wurde, vermochte er diese nicht plausibel aufzulösen (vgl. SEM-Akte A21, F175). Hinsichtlich des eingereichten Zeitungsartikels im "(…)" vom 10. Juni 2014, in welchem der Beschwerdeführer namentlich genannt sowie auf einem Foto gezeigt wurde, ist festzuhalten, dass in Uganda zwar bereits wiederholt angeblich homosexuelle Personen in den ugandischen Massenmedien öffentlich blossgestellt wurden (vgl. hierzu Human Rights Watch [HRW] Uganda: Press Homophobia Raises Fears of Crackdown, 8. September 2006, <https://www.hrw.org/news/2006/09/08/ uganda-press-homophobia-raises-fears-crackdown>; The Guardian, Uganda: no country for gay men, 23. November 2013, <https://www.the guardian.com/world/2013/nov/23/uganda-no-country-gay-men>; The Con- sortium on Monitroing Violations Based on Sex Determination, Gender Identity and Sexual Orientation, Uganda Report of Violations Based on Gender Identity and Sexual Orientation, Juli 2015, <https://outrightinterna- tional.org/sites/default/files/15_02_22_lgbt_violations_report_2015_fi- nal.pdf>, alle zuletzt abgerufen am 30. Mai 2022). Es ist indes zu berück- sichtigen, dass aufgrund der schlechten Arbeitsbedingungen zahlreiche Medienschaffende in Uganda zu Korruption neigen und sich für das Schrei- ben bestimmter Themen mit Bestechungsgeldern bezahlen lassen, um ihr Gehalt aufzubessern (vgl. hierzu auch E. 6.3.7 hiernach). Zudem bestehen Unstimmigkeiten zwischen dem Inhalt dieses Artikels und den Aussagen des Beschwerdeführers. Als dieser danach gefragt wurde, wie seine Ho- mosexualität bekannt geworden und in die Medien gekommen sei, erklärte er, er glaube, dass sein ehemaliger Vermieter einen Verdacht gehabt habe (vgl. SEM-Akte A21, F149). Dem Online-Bericht, auf welcher auch im Schreiben von S._______ verwiesen wurde, ist hingegen zu entnehmen, dass er in D._______ von Anwohnern beim sexuellen Akt mit J._______

D-5839/2020 Seite 13 überrascht und infolgedessen ein polizeiliches Ermittlungsverfahren einge- leitet worden sei. Soweit in der Replik eingewendet wurde, dem Beschwer- deführer könne nicht vorgeworfen werden, dass er die damalige polizeili- che Suche nicht erwähnt habe, weil die entsprechende Fragesequenz nur kurz ausgefallen und er auch nicht im Detail danach gefragt worden sei, ist dies – angesichts der evidenten Wichtigkeit eines solchen Sachverhalts- elements – nicht nachvollziehbar. Überdies verneinte er in der BzP die Frage, ob er jemals Probleme mit den ugandischen Behörden gehabt habe (vgl. SEM-Akte A8, Ziff. 7.02). Dabei ist fraglich, wie es ihm – trotz einge- leitetem polizeilichen Verfahren – möglich gewesen war anschliessend rund vier Jahre lang unbehelligt in I._______ zu leben. Ferner spricht auch der Umstand, dass er sich am (…) 2015 in C._______ eine Identitätskarte, am (…) 2016 in Y._______ einen Pass und am (…) 2017 ein Visum für die Z._______ ausstellen lassen konnte, gegen eine gezielte Suche der Poli- zeibehörden.

E. 6.2.2 Letztlich kann eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftma- chung der sexuellen Neigung des Beschwerdeführers offengelassen wer- den, da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexualität in Uganda ge- sucht wurde oder wird.

E. 6.3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer im (…) 2018 keine konkrete und ernsthafte Bedrohungslage seitens der ugan- dischen Behörden glaubhaft machen konnte. Dieser vermag mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeeben den Erwägungen des SEM letztlich nichts entgegenzusetzen, was zu einer anderen Einschätzung führt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann somit auf die entsprechenden Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II sowie die Zusammenfassung der entsprechenden Ausführungen in E. 5.1 hiervor).

E. 6.3.2 In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers gilt es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit zwar zu berücksichtigen, dass die BzP (im Gegensatz zur Anhörung) lediglich einen summarischen Cha- rakter aufweist, weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung den dort pro- tokollierten Aussagen grundsätzlich nur beschränkter Beweiswert zu- kommt. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit

D-5839/2020 Seite 14 nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in we- sentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be- fürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H.; Entschei- dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 1993 Nr. 3). Das Bundesverwaltungsgericht ist allerdings auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung der Ansicht, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers wesentliche Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben, die sich nicht auflösen lassen. So fielen die Angaben, wie und wann sein ehemaliger Vermieter von seiner sexuellen Orientierung erfahren haben soll, nicht übereinstimmend aus. In der BzP gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, als sein Lebenspartner ihn be- sucht habe, seien sie von seinem Vermieter erwischt worden. Seine Ho- mosexualität sei dabei bereits vor (…) 2017 bekannt gewesen (vgl. SEM- Akte A8, Ziff. 7.02). In der Anhörung äusserte er dagegen die Vermutung, der Vermieter habe wohl durch Überwachungskameras, welche nach ei- nem Diebstahl installiert worden seien, mitbekommen, wie er nachts mit seinem Partner auf seiner Veranda gesessen habe und sie sich umarmt hätten (vgl. SEM-Akte A21, F106 f.). Auf die Frage, wann er vermutlich da- von gewusst habe, erklärte er, seine ganzen Probleme hätten in der (…) 2018 begonnen (vgl. SEM-Akte A21, F108). Des Weiteren erwähnte der Beschwerdeführer in der BzP den Brief, den er vom Dorfvorsteher er- halten haben will und worin er aufgefordert worden sein soll, das Dorf zu verlassen, nicht. Sodann schilderte er den Zeitpunkt und den Ablauf des tätlichen Angriffs durch die Dorfbewohner unterschiedlich. In der BzP sagte er, sein Vermieter sei eines Abends (…) 2018 gegen (…) Uhr ohne anzu- klopfen mit ungefähr hundert Personen in seine Wohnung gekommen, um ihn und seinen Freund zu lynchen (vgl. SEM-Akte A8, Ziff. 7.02). Anlässlich der Anhörung brachte er vor, er habe abends mit seinem Partner TV ge- schaut, als sie plötzlich gegen (…) Uhr gehört hätten, wie eine Menschen- menge "Wir werden ihn umbringen!" gerufen habe. Sie hätten daraufhin das Haus verlassen und seien draussen auf seinen Vermieter, einen wü- tenden Mob sowie die Polizei gestossen. Die Leute hätten sie daraufhin angegriffen und geschlagen. Nachdem die Polizei zwei Schüsse abgege- ben habe, habe er die Flucht ergriffen (vgl. SEM-Akte A21, F 68, F80–102). Auf die Frage, wann sich dieser Angriff ereignet habe, antwortete er zu- nächst, der Mob sei eine Nacht und einen Tag nachdem ihm der Dorfvor- steher in der (…) 2018 den Brief übergeben habe, bei ihm aufgetaucht

D-5839/2020 Seite 15 (vgl. SEM-Akte A21, F80). Als er nochmals danach gefragt wurde, korri- gierte er sich und gab an, dies sei in der (…) gewesen (vgl. SEM-Akte A21, F82). Als er auf diese Ungereimtheiten angesprochen wurde, erklärte er die Widersprüche damit, dass er glaube, der Übersetzer bei der BzP, wel- cher ein Nigerianer gewesen sei und daher ein anderes Englisch gespro- chen habe, habe ihn wohl nicht richtig verstanden (vgl. SEM-Akte A21, F176). Diese Erklärung überzeugt jedoch nicht, nachdem der Beschwer- deführer sowohl zu Beginn als auch am Ende der BzP ohne Vorbehalte angab, er verstehe den Dolmetscher gut (vgl. SEM-Akte A8, Bst. h und Ziff. 9.02). Dem Protokoll der BzP lassen sich auch keine Hinweise auf Ver- ständigungsprobleme entnehmen. Zudem bestätigte er mit seiner Unter- schrift, dass das Protokoll der Wahrheit entspreche und in eine ihm ver- ständliche Sprache (Englisch) übersetzt worden sei (vgl. SEM-Akte A8, S. 8).

E. 6.3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, blieben auch seine Angaben zum Angriff durch die Dorfbewohner trotz mehrmaliger Nachfra- gen seitens des Befragers bei der Anhörung vage, oberflächlich und un- substantiiert. Konkreten (Nach-)Fragen wich er aus und wiederholte statt- dessen immer wieder in allgemeiner und pauschaler Weise denselben Her- gang (vgl. SEM-Akte A21, F83–102). Er war nicht in der Lage, den Hand- lungsablauf des besagten Abends konsistent und mit konkreten Details wiederzugeben. Darüber hinaus lassen seine Ausführungen keine persön- liche Betroffenheit erkennen und wirken konstruiert. Vielmehr wäre zu er- warten gewesen, dass er auf Nachfrage hin präzise und subjektiv geprägt über das Geschehene und seine Gedankengänge hätte berichten können, wenn er dieses zentrale Ereignis tatsächlich auf die geschilderte Art und Weise erlebt hätte. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbrachte, eine eher zurückhaltende Persönlichkeit zu sein, welche nicht zu einer ausufernden Erzählweise neige, ist darauf hinzuweisen, dass er bereits zu Beginn der Anhörung auf die Wichtigkeit seiner Aussagen mit Blick auf die Beurteilung seines Asylgesuchs hingewiesen wurde und auch darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er verpflichtet sei, wahrheitsge- treue und vollständige Angaben zu machen (vgl. SEM-Akte A21, S. 2). Ihm musste – auch in seinem eigenen Interesse – demnach bewusst gewesen sein, dass er gehalten war, möglichst detaillierte Ausführungen zu machen und entsprechend viele Informationen zu seinen Fluchtgründen zu geben, die eine nachvollziehbare Prüfung seines Gesuchs ermöglichten. Nach- dem er am Schluss der Anhörung überdies die Vollständigkeit und Korrekt- heit seiner Ausführungen ohne Vorbehalt unterschriftlich bestätigte (vgl. SEM-Akte A21, S. 21), hat er es sich entgegenhalten zu lassen, wenn

D-5839/2020 Seite 16 wesentliche Vorbringen der geltend gemachten Verfolgung lediglich ober- flächlich und ohne Realkennzeichen vorgebracht wurden. Zwar musste der Beschwerdeführer bei der Beschreibung, wie er von der Menschenmenge gepackt und geschlagen wurde, und als er von der Ermordung seines Part- ners berichtete, weinen (vgl. SEM-Akte A21, F92 und 97), was durchaus als Realkennzeichen zu werten ist. Ansonsten enthalten seine Aussagen indessen keine weiteren emotionalen Regungen, welche insgesamt auf eine erlebnisgeprägte Schilderung schliessen lassen würden. Ferner ist es ihm nicht gelungen, den eigentlichen Fluchtmoment eingehend und detail- liert zu beschreiben (vgl. SEM-Akten A8, Ziff. 7.02 und A21, F68 und F94– 96). In diesem Zusammenhang vermochte er insbesondere nicht überzeu- gend darzulegen, weshalb zwar ihm, nicht jedoch seinem Partner die Flucht gelungen sein soll. Sodann wäre zu erwarten gewesen, dass er den gewaltsamen Tod seines langjährigen Partners durch die Dorfbewohner bereits in der BzP vorbringt. Hierbei blieben denn auch die genauen Um- stände seines angeblichen Ablebens weitestgehend unklar, da der Be- schwerdeführer in der Anhörung lediglich angab, nach den von der Polizei abgegebenen Schüssen zunächst nichts mehr von J._______ gehört zu haben, anschliessend jedoch mitbekommen zu haben, dass dieser umge- bracht worden sei (vgl. SEM-Akte A21, F97). Alsdann stehen diese Anga- ben im Widerspruch zu den Ausführungen im Schreiben von T._______, wonach der Beschwerdeführer erst Monate später aus undurchsichtigen Quellen aus dem Internet von J._______ gewaltsamen Tod erfahren haben soll. Insgesamt lassen seine Schilderungen eine persönliche Betroffenheit vermissen und können ohne Weiteres von einer Person stammen, die bloss von einem solchen Ereignis gehört hat.

E. 6.3.4 Des Weiteren gab er zu seinem knapp zweimonatigen Aufenthalt bei seiner Schwester in K._______ in unrealistisch erscheinender Weise zu Protokoll, er habe einfach TV geschaut (vgl. SEM-Akte A21, F120). Damit gelingt es ihm nicht seine vorgebrachte missliche Lebenslage kurz vor der Ausreise anschaulich und nachvollziehbar darzustellen.

E. 6.3.5 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen erhärten sich zudem vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer legal mit einem am (…) 2018 ausgestellten Schengen-Visum unbehelligt über den Flugha- fen M._______ aus Uganda ausreisen konnte. Wäre er tatsächlich intensiv von den ugandischen Behörden gesucht worden, wäre er ein nicht einzu- schätzendes Risiko eingegangen durch eine der zahlreichen Sicherheits- personen am Flughafen aufgegriffen zu werden. Zudem wäre er wohl kaum

D-5839/2020 Seite 17 durch die Passkontrollen gekommen. Der in der Beschwerde vorgebrach- ten Argumentation, wonach die von der Vorinstanz geltend gemachten Un- gereimtheiten bezüglich der Ausreiseorganisation weit hergeholt seien und es in diesem Zusammenhang zu einem Transkriptionsfehler gekommen sei, kann nicht gefolgt werden. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, die vollum- fänglich zu bestätigen sind.

E. 6.3.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich in der Anhörung geltend machte, seine Schwester erhalte seit seiner Ausreise Telefonanrufe, in de- nen nach ihm gefragt werde, fielen seine Angaben gänzlich unsubstantiiert aus (vgl. SEM-Akte A21, F27–29), weshalb dieses Vorbringen als nachge- schoben und unglaubhaft zu qualifizieren ist. Auf Beschwerdeebene wur- den hierzu denn auch keine weiteren Ausführungen angebracht.

E. 6.3.7 Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers sind auch die sich bei den Akten befindenden Beweismittel nicht geeignet, zu einer an- deren Beurteilung des Sachverhalts zu führen. Hinsichtlich der im vor- instanzlichen Verfahren eingereichten Berichte, welche auf verschiedens- ten Online-Presse-Portalen veröffentlicht wurden (vgl. SEM-Akte A10 [Be- weismittelcouvert], Beweismittel 6–9), hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, es sei nicht auszuschliessen, dass es sich hierbei um Gefälligkeitsartikel handle. Korruption ist in Uganda weit verbreitet: Im "Corruption Perceptions Index" von Transparency International belegte das Land im Jahr 2020 den 142. von 180 Rängen (vgl. Transparency Internati- onal, Corruption Perceptions Index 2020, Results, <www.transparency. org/en/cpi/2020/index/uga>, zuletzt abgerufen am 30. Mai 2022). Ange- sichts dieser Tatsache erscheint es durchaus möglich, dass Artikel publi- ziert werden, welche ein Journalist gegen Bestechung eigens dafür veröf- fentlicht (vgl. zur Korruption im Zusammenhang mit ugandischem Journa- lismus beispielsweise: Friedrich-Ebert-Stiftung [FES], African Media Baro- meter 2012 – Uganda, 2012, <http://library.fes.de/pdf-files/bueros/africa- media/09427.pdf>, African Media Barometer 2016 – Uganda, 2016, <http://library.fes.de/pdf-files/bueros/africa-media/13547.pdf> sowie Ber- telsmann Stiftung, BTI 2018 Country Report – Uganda, 2018, <https:// www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2018_ UGA.pdf>, alle zuletzt abgerufen am 30. Mai 2022). Im Übrigen sind die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht zu be- anstanden, weshalb zur Vermeidung der Wiederholungen auf diese ver- wiesen werden kann (vgl. dort E. II, S. 7 f.). Bezüglich der drei Dokumente der ugandischen Polizei vom (…) und (…) 2018 sowie vom (…) 2018

D-5839/2020 Seite 18 (vgl. BVGer-act. 1, Beilagen 7, 8 und 12) ist festzuhalten, dass Kopien kei- nen hohen Beweiswert aufweisen, weshalb diese Beweismittel schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, einen Sachverhalt zu belegen, der sich

– wie den vorhergehenden Erwägungen entnommen werden kann – als nicht glaubhaft herausgestellt hat. Diesbezüglich ist des Weiteren auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz zu verweisen, welche nicht zu beanstanden sind. Ferner handelt es sich auch beim Unterstützungsschreiben von Queeramnesty (vgl. BVGer-act. 11, Beilage 5) um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert, zumal sich die Verfasser überwiegend auf die Aussagen des Beschwerdeführers stützten. Ebenso ist – wie die Vorinstanz bereits in ihrer Vernehmlassung festhielt – hinsichtlich der Schreiben des durch die Schwester des Beschwerdefüh- rers beauftragten ugandischen Rechtsanwalts vom 22. Mai 2018, 26. Ok- tober 2020 und 1. Februar 2021 (vgl. BVGer-act. 1, Beilagen 6 und 13 so- wie 11, Beilage 2) zu vermuten, dass es sich dabei um Gefälligkeitsdoku- mente handelt. So machte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben dazu, wie er seine Unterschrift für die Vollmacht vom 31. Mai 2018 (vgl. BVGer- act. 11, Beilage 4) geben konnte, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt be- reits in der Schweiz aufhielt. Weiter erstaunt, dass er erstmals auf Be- schwerdeebene erwähnte, mit Hilfe seiner Schwester ein Anwaltsbüro in C._______ beauftragt zu haben. In Bezug auf die Fotokopie des Schrei- bens von U._______ (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 9), machte der Beschwer- deführer keine konkreten Angaben darüber, wie er dieses Beweismittel be- schaffen konnte, zumal er in der Anhörung angab, dieses befinde sich bei seinem ehemaligen Vermieter (vgl. SEM-Akte A21, F74). Schliesslich ver- mag der Beschwerdeführer auch aus den Kopien des Formulars des (…) und des Post-Mortem Reports der ugandischen Polizei vom (…) 2018 be- treffend den Tod von J._______ (vgl. BVGer-act. 1, Beilagen 10 und 11), deren Authentizität ohnehin zweifelhaft erscheint, nichts zu seinen Guns- ten abzuleiten, insbesondere da sie weder beweisen, dass sein Lebens- partner – auch wenn er tatsächlich gestorben sein sollte – unter den gel- tend gemachten Umständen getötet wurde, noch, dass der Beschwerde- führer wegen seiner angeblichen Homosexualität von den ugandischen Behörden verfolgt wurde.

E. 6.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete und ernsthafte Bedro- hungslage seitens der ugandischen Behörden aufgrund seiner angebli- chen Homosexualität glaubhaft zu machen.

D-5839/2020 Seite 19

E. 7.1 Nachdem der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG darlegen konnte, bleibt im vorliegend zu beurteilenden Fall zu prüfen, ob er hinreichend begründete Furcht vor einer zukünftigen flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgung hat.

E. 7.2.1 Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künf- tiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, wel- che den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufge- zählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dem- entsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erschei- nen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müs- sen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Be- trachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. EMARK 1994 Nr. 24 E. 8 b; vgl. auch BVGE 2010/57 E. 2.5). Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundes- verwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] ARK in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2, 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.).

E. 7.2.2 Als Verfolgungsmotiv lässt sich die geltend gemachte Homosexuali- tät gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts un- ter der in Art. 3 AsylG erwähnten "bestimmten sozialen Gruppe" erfassen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 7.2 m.w.H.; E-1284/2015 vom 17. Mai 2017 E. 5.4.1). Dies steht in Überein- stimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach homosexuelle Asylsuchende eine bestimmte soziale Gruppe bilden könnten, die der Verfolgung wegen ihrer sexuellen Ausrich- tung ausgesetzt sind (vgl. Urteil des EuGH vom 7. November 2013, X, Y und Z, C-199/12, C-200/12, C-201/12, Rn. 41 ff.).

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E. 7.3 Homophobie ist in der ugandischen Gesellschaft weit verbreitet und gleichgeschlechtliche Handlungen sind strafbar. Die rechtliche Grundlage für die Bestrafung von homosexuellen Handlungen basiert auf dem im Jahre 1950 unter britischem Einfluss entstandenen ugandischen Strafge- setzbuch (Penal Code Act 1950). Art. 145 des Uganda Penal Code Act 1950 verbietet sogenannten "Geschlechtsverkehr wider der Natur". Dieser kann mit bis zu lebenslanger Haftstrafe bestraft werden. Gemäss Art. 146 des Uganda Penal Code Act 1950 kann bereits der Versuch dazu mit sieben Jahren Haft bestraft werden. Art. 148 des Uganda Penal Code Act 1950 stellt über den Geschlechtsverkehr hinaus "unsittliche Praktiken" mit einer anderen Person unter Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren. Hinsichtlich der Anwendung des geltenden Rechts halten die letztjährigen Berichte des US-Department of State über Menschenrechte in Uganda fest, dass Homosexuelle in Uganda Diskriminierungen und rechtlichen Ein- schränkungen ausgesetzt seien. Auch seien Verhaftungen von Personen durch die Polizei registriert worden, die der beabsichtigten oder sittenwid- rigen sexuellen Handlung beschuldigt, jedoch jeweils gegen Kaution wie- der freigelassen worden seien. Es sei jedoch zu keinen Verurteilungen we- gen Homosexualität gekommen (vgl. hierzu US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices der Jahre 2016 bis 2020 be- treffend Uganda, <https://www.state.gov/reports-bureau-of-democracy-hu- man-rights-and-labor/country-reports-on-human-rights-practices>, zuletzt abgerufen am 30. Mai 2022; vgl. bezüglich der Strafverfolgung von LGB- TIQ-Personen in Uganda: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Länderreport 30 Uganda: Die Situation von LGBT-Personen, No- vember 2020, <https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/ Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-30-uganda.pdf? __blob=publicationFile&v=3>, zuletzt abgerufen am 30. Mai 2022; vgl. fer- ner Urteil des BVGer E-4133/2020 vom 20. November 2020 E. 7.2.2 m.w.H.). Dennoch bleibt die Lage für homosexuelle Personen und Ange- hörige sexueller Minderheiten in Uganda problematisch. Ende 2019 gab es Pläne, die Todesstrafe für Homosexualität in Uganda erneut einzuführen (vgl. hierzu Der Tagesspiegel, Uganda: Regierung plant erneut Todes- strafe für Homosexuelle, 11. Oktober 2019, <https://www.tagesspie- gel.de/gesellschaft/queerspiegel/uganda-regierung-plant-erneut-todesstra fe-fuer-homosexuelle/25107702.html>; Reuters, Attacks on LGBT+ Ugan- dans seen rising after minister proposes death for gay sex, 22. Ok- tober 2019, <https://www.reuters.com/article/us-uganda-lgbt-crime-idUSK BN1X127D>; Human Rights Watch (HRW), Uganda: Stop Police Harass- ment of LGBT People, 17. November 2019, <https://www.hrw.org/news/

D-5839/2020 Seite 21 2019/11/17/uganda-stop-police-harassment-lgbt-people>; Die Wochenzei- tung [WOZ], Menschenrechte in Uganda: Der Einfluss der Pfingstkirchen wird immer stärker, 23. Januar 2020, <https://www.woz.ch/-a4de>, alle zu- letzt abgerufen am 30. Mai 2022). Dem Bundesverwaltungsgericht sind in- des keine öffentlich zugänglichen Medienberichte bekannt, wonach bereits konkrete Schritte unternommen wurden, um ein solches Gesetz erneut ein- zuführen. Dagegen kann verschiedenen Medienberichten entnommen werden, dass Homosexuelle unter dem Deckmantel des Covid-19-Schut- zes vermehrt Diskriminierungen und Inhaftierungen ausgesetzt waren (vgl. UN Office of the High Commissioner for Human Rights [OHCHR]: UN rights experts fear Uganda is using COVID-19 emergency powers to target LGBT people, 27. April 2020, <https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pa- ges/DisplayNews.aspx?NewsID=25832&LangID=E>; Bild, Corona-Angst und Staatshomophobie: Uganda lässt verhaftete Schwule vorläufig nicht frei, 2. Mai 2020, <https://www.bild.de/lgbt/2020/lgbt/corona-und-staatsho- mophobie-uganda-laesst-verhaftete-schwule-nicht-frei-70404960.bild. html>; Der Tagesspiegel, Jagd auf Homosexuelle in Uganda: Verfolgt unter dem Deckmantel des Covid-19-Schutzes, 6. Mai 2020, <https://www.ta- gesspiegel.de/gesellschaft/queerspiegel/jagd-auf-homosexuelle-in-ugan da-verfolgt-unter-dem-deckmantel-des-covid-19-schutzes/25805456. html>; Deutsche Welle (DW), LGBTQ+ in Uganda – Gärten gegen das Trauma, 26. August 2021, <https://www.dw.com/de/lgbtq-in-uganda-g% C3%A4rten-gegen-das-trauma/a-58957067>, alle zuletzt abgerufen am

30. Mai 2022). Wie bereits auf Beschwerdeebene richtigerweise hingewie- sen wurde (vgl. Sachverhalt Bst. K hiervor), verabschiedete das ugandi- sche Parlament zudem am 3. Mai 2021 den Gesetzesentwurf des soge- nannten "Sexual Offences Bill", welcher eine Grundlage für den Umgang mit sexuellen Straftaten vorsieht, wobei gleichzeitig unter anderem auch einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen unter Strafe gestellt werden sollen. Der ugandische Präsident Yoweri Museveni lehnte es in der Folge ab, den Entwurf zu unterzeichnen und wies diesen am

17. August 2021 zur erneuten Überarbeitung zurück ans Parlament (vgl. GODIVA AKULLO/ROSEBELL KAGUMIRE in: Al Jazeera, Uganda: Fueling anti-LGBTQI sentiment to stay in power, 19. Juni 2021, <https://www. aljazeera.com/opinions/2021/6/19/the-ugandan-government-pernicious- use-of-anti-lgbtqi-policies>; Monitor, Museveni rejects sexual offences and succession Bills, 18. August 2021, <https://www.monitor.co.ug/uganda/ news/national/museveni-rejects-sexual-offences-and-succession-bills-351 5430>; Open Democracy, 'This is not just my win': trans Ugandan wins official gender change, 25. Oktober 2021, <https://www.opendemocracy. net/en/5050/trans-uganda-gender-change/>, alle zuletzt abgerufen am

D-5839/2020 Seite 22

30. Mai 2022), wobei das Gesetz bis heute noch nicht in Kraft getreten ist (vgl. hierzu Erasing 76 Crimes, Homophobic candidate seeks top post in Ugandan parliament,

22. März 2022, <https://76crimes.com/2022/ 03/22/homophobic-candidate-seeks-top-post-in-ugandan-parliament/>; Nile Post, Current Ugandan laws not effective in ending HIV, says new re- port, 28. Mai 2022, <https://nilepost.co.ug/2022/05/28/current-ugandan- laws-not-effective-in-ending-hiv-says-new-report/>, beide zuletzt abgeru- fen am 30. Mai 2022). Menschenrechtsaktivisten befürchten eine fort- schreitende Diskriminierung von LGBTIQ-Personen und sexuellen Minder- heiten, sollte das Gesetz rechtskräftig werden (vgl. Deutsche Welle [DW], Uncertain future for LGBT+ rights in uganda as controversial bill is passed,

5. Mai 2021, <https://www.dw.com/en/uncertain-future-for-lgbt-rights-in- uganda-as-controversial-bill-is-passed/a-57437925>; The Guardian, Uganda passes bill criminalising same-sex relationships and sex work,

5. Mai 2021, <https://www.theguardian.com/global-development/2021/ may/05/uganda-passes-bill-criminalising-same-sex-relationships-and-sex- work>; Human Rights Watch [HRW] Uganda: Reject Sexual Offenses Bill,

6. Mai 2021, <https://www.hrw.org/news/2021/05/06/uganda-reject-sex- ual-offenses-bill>; UN Office of the High Commissioner for Human Rights [OHCHR]: Press briefing notes on Uganda, 7. Mai 2021, <https://www. ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=27068& LangID=E>; BAMF, Briefing Notes, 10. Mai 2021, <https://www.bamf.de/ SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/ 2021/briefingnotes-kw19-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2>; Daily Maverick, Fighting homophobia: 'We must work to change hearts and minds, because changing the laws is not enough', 29. September 2021, <https://www.dailymaverick.co.za/article/2021-09-29-fighting-homopho bia-we-must-work-to-change-hearts-and-minds-because-changing-the- laws-is-not-enough/>, alle zuletzt abgerufen am 30. Mai 2022).

E. 7.4 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Rechtslage in Bezug auf Homosexuelle – trotz Bemühungen politischer Gruppierungen, die ent- sprechenden Gesetze zu verschärfen – bisher unverändert blieb. Die kon- krete Anwendung des gegen Homosexuelle gerichteten ugandischen Rechts genügt den Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nicht. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass einzelne exponierte Homosexuelle in Uganda bereits erheblichen Nachteilen ausgesetzt waren, fehlt es in die- sem Land an der hinreichenden "Verfolgungswahrscheinlichkeit", die für die Annahme einer Kollektivverfolgung erforderlich ist (vgl. Urteil des BVGer E-4133/2020 vom 20. November 2020 E. 7.2 m.w.H.; vgl. zur Kol- lektivverfolgung: BVGE 2011/16 E. 5.2).

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E. 7.5 Nach dem Gesagten ist zu verneinen, dass sich allein aufgrund der geltend gemachten Homosexualität des Beschwerdeführers eine zukünf- tige Verfolgung objektiv mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirkli- chen würde.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er in Uganda bisher flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile im Zusammen- hang mit seiner geltend gemachten Homosexualität erlitten hat (vgl. E. 6.3 hiervor). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es in seiner Vergangen- heit kein Ereignis gab, welches zu einer konkreten Gefahr führen würde, dass die geltend gemachte Homosexualität in seinem Heimatstaat mittler- weile öffentlich bekannt sein oder nach seiner Rückkehr durch ein unfrei- williges Outing bekannt werden könnte. Folglich bestehen auch keine kon- kreten Hinweise dafür, dass den Beschwerdeführer wegen seiner geltend gemachten Homosexualität bei einer Rückkehr individuell-konkrete Verfol- gungsmassnahmen in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit treffen würden. Eine lediglich abstrakte Gefahr der Entde- ckung und Verfolgung genügt zur Annahme eines unerträglichen psychi- schen Drucks jedenfalls nicht. Dies entspricht auch der bisherigen Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach gewisse Einschrän- kungen im öffentlichen Auftreten und im Privatleben für sich noch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen und na- mentlich nicht per se zu einem unerträglichen psychischen Druck führen (vgl. Urteil des BVGer E-2109/2019 vom 28. August 2020 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Insgesamt ist aufgrund der Tatsache, dass in Uganda keine Ereignisse vorfielen beziehungsweise unmittelbar zu befürchten sind, die zur konkre- ten Gefahr eines unfreiwilligen Outings führen könnten, festzustellen, dass beim Beschwerdeführer nach einer Rückkehr keine begründete Furcht vor einem unerträglichen psychischen Druck oder anderen ernsthaften Nach- teilen nach Art. 3 Abs. 2 AsylG gegeben ist.

E. 9.1 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nach- fluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begrün- den zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen je- doch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen

D-5839/2020 Seite 24 werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 9.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Schweiz offener mit seiner Homo- sexualität umzugehen scheint, sich mit der hiesigen LGBTIQ-Community trifft, ein aktives Mitglied der Organisation Queeramnesty Schweiz ist und in den Jahren 2018 und 2019 an LGBTI-Pride Festivals teilgenommen hat, ergibt sich daraus keine begründete Furcht vor Verfolgung, zumal keine konkreten Hinweise ersichtlich sind, wonach die heimatlichen Behörden davon überhaupt Kenntnis genommen hätten.

E. 9.3 In Bezug auf das geltend gemachte exilpolitische Engagement des Be- schwerdeführers ist schliesslich festzuhalten, dass er in der Anhörung der Frage der anwesenden Hilfswerkvertreterin (HWV), ob er in der Schweiz in irgendeiner Form politisch aktiv sei, zunächst nur ausweichend antwortete und anschliessend ausführte, er schaue auf (…) Beiträge über Bobi Wine und kommentiere diese (vgl. SEM-Akte A21, F 186 f.). In der Beschwerde machte er dann geltend, er zähle zu den Unterstützern von Bobi Wine und sei diesbezüglich auf Social Media aktiv, wobei er auf (…) und (…) Kom- mentare verfasse. Dieses Vorbringen substantiierte er indessen nicht nä- her und reichte bis heute auch keine Beweismittel ein, welche entspre- chende Aktivitäten belegen würden. Die blosse Behauptung, er sei politisch aktiv, genügt jedenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe zumindest glaubhaft zu machen.

E. 9.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine subjektiven Nach- fluchtgründe vorliegen, welche eine allfällige flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen vermögen, weshalb der Beschwerdefüh- rer auch nicht als Flüchtling anzuerkennen ist.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz oder ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 E. 9 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-5839/2020 Seite 25

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Verbot schützt nur Per- sonen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer- deführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückschaffung nach Uganda ist demnach inso- fern rechtmässig.

E. 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Uganda dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für

D-5839/2020 Seite 26 Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 11.2.4 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde- führers – sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen – als zulässig.

E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.3.2 In Uganda herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg oder Bürger- krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rück- kehr generell unzumutbar wäre.

E. 11.3.3 Sodann sind – mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz – auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit einem College-Abschluss in (…) sowie mehr- jähriger Berufserfahrung. Ausserdem leben seine Eltern, seine Geschwis- ter sowie zahlreiche Onkel und Tanten mit ihren Familien nach wie vor in Uganda. Vor diesem Hintergrund ist – trotz mehrjähriger Landesabwesen- heit – davon auszugehen, dass ihm eine soziale und wirtschaftliche Rein- tegration in Uganda möglich ist. Selbst unter der Annahme, einige Famili- enmitglieder hätten sich wegen seiner sexuellen Orientierung von ihm ab- gewandt, ist angesichts der konkreten Verhältnisse noch vom Bestehen ei- nes genügenden familiären und sozialen Beziehungsnetzes auszugehen. So steht er eigenen Angaben zufolge nach wie vor mit seiner Schwester, Aa._______, seinem ehemaligen Caretaker, L._______, sowie den Leuten, mit welchen er zusammengearbeitet habe, in Kontakt (vgl. SEM-Akte A21, F25). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer

D-5839/2020 Seite 27 Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Soweit der Be- schwerdeführer in der Anhörung vorbrachte, er leide an Bluthochdruck (vgl. SEM-Akte A21, F3), wurde hierzu auf Beschwerdeeben nichts Weite- res geltend gemacht und auch kein Arztbericht zu den Akten gereicht, wes- halb davon auszugehen ist, dass keine Verschlechterung seines Gesund- heitszustandes eingetreten ist. Überdies ist der Vorinstanz beizupflichten, dass diesbezüglich von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit in Uganda ausgegangen werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe steht es ihm sodann offen, vor der Ausreise bei er Vorinstanz einen Antrag auf medizi- nische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]).

E. 11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so- wohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.

E. 11.4 Dass der Wegweisungsvollzug unmöglich sein könnte, wird in der Be- schwerde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig – bei der zuständigen Vertre- tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 12 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit dies- bezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen sein An- trag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65

D-5839/2020 Seite 28 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2020 gutgeheis- sen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finan- zielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 13.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit derselben Zwischenverfügung als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbe- sehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sach- lich notwendig war (vgl. Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 9. Februar 2021 eine Honorarnote ein, in welcher ein Aufwand von 15.10 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 66.60 und einem Mehrwertsteu- erzuschlag von Fr. 353.95 geltend gemacht werden. Das Bundesverwal- tungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stun- denansatz zwischen Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb das Stundenhonorar vorliegend entsprechend auf Fr. 220.– zu kürzen ist. Der zeitliche Aufwand und die Auslagen sind als angemessen zu erkennen, wobei nach Einrei- chung der Kostennote am 5. Mai 2021 noch eine weitere Eingabe (Einrei- chung Beweismittel) getätigt wurde, welche bei der Entschädigung eben- falls zu berücksichtigen ist. Das amtliche Honorar ist danach auf gerundet Fr. 3'776.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen und dem rubrizierten Rechtsver- treter als amtlicher Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5839/2020 Seite 29

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'776.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5839/2020 Urteil vom 13. Juni 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Uganda, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ gelangte am 4. April 2018 in die Schweiz und suchte am 11. April 2018 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass ihm am (...) 2018 von der norwegischen Botschaft in C._______ ein vom (...) 2018 bis am (...) 2018 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war. A.c Das SEM befragte ihn am 23. April 2018 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen (Befragung zur Person [BzP]). Am 3. September 2020 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. A.d Anlässlich dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer zu seiner Identität und seinem persönlichen Hintergrund geltend, er stamme aus D._______ (Gemeinde E._______ Distrikt F._______), wo er geboren und aufgewachsen sei. Er habe die Primar- und Sekundarschule besucht und anschliessend von 2004 bis 2006 das College absolviert, wobei er ein Diplom in (...) erlangt habe. Ab 2007 habe er (...) und damit seinen Lebensunterhalt finanziert. Da er sich politisch für das Forum for Democratic Change (FDC) engagiert habe, sei er inhaftiert worden. Bei einer Haftverlegung habe er fliehen können und sei daraufhin zunächst nach G._______ und (...) Jahre später nach H._______ geflüchtet. Dort habe er am (...) 2010 aus politischen Gründen Asyl beantragt. Da sein Asylgesuch abgelehnt worden sei, sei er im Jahr 2012 freiwillig wieder nach Uganda zurückgekehrt und habe bis 2014 in D._______ gelebt. Als er in einem Medienbericht unfreiwillig als homosexuell geoutet worden sei, sei er von seiner Familie verstossen worden. Er habe daraufhin mit der Organisation Sexual Minorities Uganda (SMUG) Kontakt aufgenommen, welche ihm (...) Monate lang Unterschlupf gewährt habe. Anschliessend sei er im Jahr 2015 nach I._______ gezogen, wo er wiederum von der (...) gelebt habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, (...) 2018 habe er seine (...) zerstört vorgefunden. Er habe sich daraufhin beim Dorfvorsteher beschwert, wobei ihm dieser geraten habe, den Vorfall bei der Polizei zu melden. Am nächsten Tag habe ihm der Dorfvorsteher einen Brief überreicht, worin er aufgefordert worden sei, das Dorf aufgrund seines Verhaltens beziehungsweise seiner Homosexualität zu verlassen. Er habe sich jedoch dagegen entschieden und sei geblieben. In der (...) 2018 habe er sich mit seinem langjährigen Partner, J._______, bei sich zu Hause aufgehalten, als sie gegen (...) Uhr von einem wütenden Mob überfallen worden seien. Sie seien beide tätlich angegriffen worden, wobei er gehört habe, dass sein Lebenspartner ums Leben gekommen sei. Er habe entkommen können und sei zu seiner Schwester nach K._______ geflohen, wo er sich bis zu seiner Ausreise versteckt habe. Von seinem ehemaligen Caretaker, L._______, und über einen Online-Zeitungsbericht habe er erfahren, dass er drei Mal von der Polizei gesucht und von einem Gericht vorgeladen worden sei. Aus Angst habe er sich zur Ausreise entschlossen und einen Freund kontaktiert, der ihn an eine andere Person weitervermittelt habe, welche ihm geholfen habe auszureisen. Am (...) 2018 habe er Uganda schliesslich mit seinem eigenen Reisepass und einem gültigen Visum über den Flughaften M._______ verlassen und sei via N._______ in die Schweiz gereist, wo er am (...) 2018 an der Universität O._______ am (...) teilgenommen habe. Am (...) 2018 sei er zusammen mit seinem Bekannten, P._______, auf dem Weg nach Q._______ gewesen, als er am Flughafen R._______ von der Polizei kontrolliert und anschliessend verhaftet worden sei, da er sein Schengen-Visum überzogen habe. In der Folge habe er um Asyl ersucht. Nach seiner Ausreise habe er aus den Medien erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer des Weiteren vor, er sei in der Schweiz politisch aktiv. Er schaue sich auf (...) Beiträge über Robert Kyagulanyi Ssentamu, besser bekannt als Bobi Wine, an und kommentiere diese. Ausserdem treffe er sich in der Schweiz mit lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans, intersexuellen und queeren (LGBTIQ) Menschen aus der hiesigen Community und sei auch Mitglied der Organisation Queeramnesty Schweiz. A.e Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens seinen ugandischen Reisepass sowie seine Identitätskarte (beide im Original), Onlineberichte des "(...)" vom 10. Juni 2014, des "(...)" vom 24. und 29. März 2018, des "(...)" vom 15. Mai 2018 und der "(...)" vom 21. Mai 2018 (allesamt in Kopie), eine handschriftliche Notiz mit Links zu Webseiten, sechs Fotos, welche seine (...) Tätigkeit in Uganda zeigen sollen, sowie drei Fotos, worauf er an einer Kundgebung von Queeramnesty Schweiz zu sehen sein soll, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 - eröffnet am 21. Oktober 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 20. November 2020 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen und subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht und eine Substitutionsvollmacht vom 10. November 2020, ein Schreiben von S._______, (...) bei SMUG, vom 9. November 2020 (in Kopie), ein Schreiben von T._______, Mentor in der Arbeitsgruppe Focus Refugees bei Queeramnesty Schweiz, vom 15. November 2020 (im Original), zwei Schreiben von (...) vom 22. Mai 2018 und 26. Oktober 2020 (in Kopie), drei Schreiben der ugandischen Polizei vom (...) und (...) 2018 sowie vom (...) 2018 (in Kopie), eine Fotokopie eines Schreibens von U._______, Chairperson LC1 von I._______, vom (...) 2018, eine Fotokopie eines handschriftlich ausgefüllten Formulars des (...) vom (...) 2018 sowie eine Kopie eines Post-Mortem Reports der ugandischen Polizei vom (...) 2018 bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 23. November 2020 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 23. November 2020 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Sozialdienstes des Kantons V._______ vom 23. November 2020 nachreichen. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2020 stellte die damalige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 vernehmen. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben zu replizieren. I. Innert zweimalig erstreckter Frist nahm er mit Eingabe vom 2. Februar 2021 Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Mit der Replik wurden eine Stellungnahme des Rainbow Support Networks vom 14. Januar 2021 (im Original), ein Scan des Schreibens von (...) vom 1. Februar 2021, eine Kopie einer Klageschrift an den (...) vom (...) 2018 samt Kopie einer Vollmacht vom (...) 2018 sowie eine Kopie der Stellungnahme von W._______, (...) Focus Refugees - Queeramnesty Schweiz, vom 12. Januar 2021 ins Recht gelegt. J. Mit Eingabe vom 9. Februar 2021 wurde eine Honorarnote nachgereicht. K. Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 wies der Beschwerdeführer - unter Bezugnahme auf aktuelle Online-Artikel - auf die verschärfte Gesetzgebung für sexuelle Minderheiten in Uganda hin und reichte einen Artikel von www.pinknews.co.uk vom 4. Mai 2021 zu den Akten. L. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das mit der Beschwerde gestellte (Subeventual-)Begehren, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Rechtsbegehren 5), wurde in der Rechtsmitteleingabe als solches nicht weiter begründet. Es ist aufgrund der Aktenlage denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt worden sein soll. Eine Verletzung von Verfahrensrechten durch das SEM ist nicht ersichtlich und den Akten lassen sich auch keine weiteren Gründe für eine Kassation entnehmen. Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist zunächst umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 In ihrer Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zur Begründung führte sie aus, es bestünden bereits vorab gewisse Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit wegen seines - mutmasslich aus asylfremden Gründen - im Jahr 2010 in H._______ eingereichten Asylgesuchs. Auch zwischen seinen Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung würden sich Ungereimtheiten zu seiner Biografie ergeben. Weiter seien seine Antworten zu seiner sexuellen Orientierung, der Realisierung derselben sowie deren Entwicklung unsubstantiiert ausgefallen. Es sei ihm ausserdem nicht gelungen, seine Beziehung zu seinem langjährigen Partner, J._______, widerspruchsfrei, anschaulich, erlebnisbasiert und somit glaubhaft zu schildern. Ferner überrasche, dass er sich nie bemüht habe, herauszufinden, was mit seinem langjährigen Partner geschehen sei, nachdem er ihn (...) 2018 das letzte Mal gesehen habe. Überdies habe er nicht überzeugend schildern können, wer in Uganda wann und wie von seiner Homosexualität erfahren habe. Alsdann habe er zum eigentlichen, fluchtauslösenden Ereignis (...) 2018 anlässlich der Befragungen unterschiedliche Versionen vorgetragen, wobei er die Unstimmigkeiten nicht habe erklären können. Die entsprechenden Ausführungen seien zudem knapp, oberflächlich sowie ohne Substanz beziehungsweise Realkennzeichen ausgefallen. Sodann gebe es bezüglich der Organisation seiner Ausreise mehrere Ungereimtheiten und seine Angaben zu den Vorkommnissen am Flughafen seien sehr knapp ausgefallen. Über die seither erfolgten Anrufe bei seiner Schwester habe er ebenfalls praktisch nichts zu berichten gewusst. Des Weiteren habe er seine Aussagen auch nicht mit den eingereichten Beweismitteln zu untermauern vermocht. So sei nicht auszuschliessen, dass es sich bei den vorgelegten Online-Berichten um gekaufte Gefälligkeitsartikel handle, zumal ein solches Vorgehen aus mehreren afrikanischen Ländern im Zusammenhang mit Asylgesuchen bekannt sei. Ausserdem würde sich bereits bei einer oberflächlichen Überprüfung herausstellen, dass deren Inhalte nicht der Realität entsprechen würden, was ein weiteres Indiz dafür sei, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um eine konstruierte Geschichte handle. Aufgrund der durchwegs unglaubhaften Vorbringen sei es ihm nicht gelungen, seine Homosexualität glaubhaft zu machen und es gäbe deshalb keinen Grund zur Annahme, er hätte bei seiner Rückkehr irgendwelche Nachteile zu befürchten. Zuletzt seien auch seine Kommentare zu Videos von Bobi Wine auf (...) nicht geeignet, ernsthafte Nachteile zu begründen. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein, die Vorinstanz habe die Beweisregeln von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt. Die überwiegende Mehrheit der aufgeführten Ungereimtheiten könnte ohne Weiteres entkräftet werden und die Übrigen hätten bei pflichtgemässem Nachfragen durch das SEM bei der Anhörung ausgeräumt werden können, wobei dieses Versäumnis nicht ihm angelastet werden könne. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen insgesamt klar zu bejahen. So habe er - entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung - alle wesentlichen Sachverhaltselemente anlässlich der Befragungen erwähnt und übereinstimmend geschildert. Soweit sich die Vorinstanz wiederholt auf vermeintliche Diskrepanzen zwischen den Aussagen der BzP und denjenigen der Anhörung abstütze, sei auf die einschlägige Gerichtspraxis zu verweisen, wonach Widersprüche aufgrund des summarischen Charakters der BzP nur dann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden dürften, wenn klare Aussagen der BzP in wesentlichen Punkten der Asylvorbringen von späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden würden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt worden seien. Vorliegend habe er die wesentlichen Sachverhaltselemente trotz der langen Zeitdauer zwischen BzP und Anhörung übereinstimmend geschildert. Dies ergebe sich auch aus der angefochtenen Verfügung, denn die Vorinstanz halte ihm nur bei einzelnen Details des Sachverhaltsvortrags Widersprüche oder Unschärfen entgegen. Dabei scheine sie sich regelrecht bemüht zu haben, Widersprüche zu finden, wobei sie aus den Augen verloren habe, dass gerade in Bezug auf den Vergleich der Aussagen zwischen BzP und Anhörung entscheidend sei, ob die wesentlichen Sachverhaltselemente in beiden Schilderungen enthalten seien, was vorliegend eindeutig zu bejahen sei. Zudem seien seine Schilderungen im Rahmen seines Erzählduktus einheitlich und durchaus substantiiert, mithin detailreich und lebensnah ausgefallen und gerade im Länderkontext von Uganda auch in jeder Hinsicht plausibel. Die im Recht liegenden Beweismittel würden dabei seinen Sachvortrag stützen. Alsdann würden auch die neu eingereichten Dokumente seine Schilderungen untermauern. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der fluchtauslösenden Ereignisse sei der Schluss der Vorinstanz, wonach seine Homosexualität per se unglaubhaft sei, bei der sich heute präsentierenden Aktenlage schlichtweg unhaltbar. Er habe schon anlässlich der BzP seine sexuelle Orientierung vor dem Hintergrund der massiven (staatlichen) Homophobie und Diskriminierung in Uganda als Hauptfluchtgrund geltend gemacht. Anlässlich der Anhörung habe er, als er einlässlicher zu seiner sexuellen Orientierung befragt worden sei, zwar jeweils kurze aber durchwegs nachvollziehbare, realitätsnahe und spontane Antworten gegeben. Vor dem Hintergrund der glaubhaften Vorfluchtgründe sei sodann seine Flüchtlingseigenschaft erstellt. Selbst wenn das Gericht mit der Vorinstanz an der Unglaubhaftigkeit der erlittenen Vorverfolgung festhalten würde, würde ihm aufgrund seiner sexuellen Orientierung im Rückkehrfall flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen. Er habe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an Leib und Leben in seiner Freiheit gefährdet sei. Damit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Da keine Ausschlussgründe vorliegen würden, sei ihm Asyl zu gewähren. Ferner zähle er zu den Unterstützern von Bobi Wine. Er sei dabei auf den sozialen Medien aktiv und äussere sich öffentlich, indem er auf (...) und (...) kommentiere. Angesichts der zunehmend eskalierenden Situation in Uganda und der extremen Brutalität, mit welcher das Regime gegen Proteste vorgehe, könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die blosse Unterstützung von Bobi Wine respektive die Unterstellung einer solchen durch die Sicherheitskräfte im Fall einer Rückführung auch eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nach sich ziehen könnte. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente qualifizierte sie ohne Ausnahme als Gefälligkeitsschreiben oder sehr leicht fälschbare Dokumente, wobei bei genauerer Betrachtung auch verschiedene inhaltliche und formelle Merkmale gegen deren Authentizität sprechen würden. 5.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, die von der Vorinstanz in Bezug auf die verschiedenen ins Recht gelegten Dokumente geäusserte Kritik scheine wenig stichhaltig und vermöge nicht zu überzeugen. In einer Gesamtwürdigung sei im Gegenteil von deren Authentizität auszugehen. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft eingestuft hat. Dabei wird die Glaubhaftigkeit seiner sexuellen Orientierung und jener der darauf basierenden Ereignisse, welche zu seiner Ausreise geführt haben sollen, einzeln beurteilt. 6.2 6.2.1 Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der sexuellen Orientierung um einen inneren Vorgang und eine persönliche Angelegenheit handelt, wobei ein sehr intimer Bereich der Privatsphäre betroffen ist und es, gerade für Personen aus einem Kulturkreis, welcher Homosexualität pönalisiert und gesellschaftlich ächtet, schwerfallen kann, sich offen darüber zu äussern und detailliert zu beschreiben, wie sich die sexuelle Identität entwickelt hat (vgl. zu den Herausforderungen bei der Glaubhaftigkeitsprüfung von Vorbringen, welche innere Vorgänge betreffen, das Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2). Vor dem gesellschaftlichen und kulturellen Kontext in Uganda erscheint es durchaus plausibel, dass die Befragungen für den Beschwerdeführer unangenehm sowie belastend waren und er Mühe hatte, über seine sexuelle Orientierung zu sprechen. Er führte hinsichtlich der Entdeckung der eigenen Homosexualität aus, wie er bereits in der Primarschule bemerkt habe, dass er sich zu Jungen hingezogen fühle und diese - und nicht Mädchen - hübsch gefunden habe (vgl. SEM-Akte A21, F133). Als er eines Tages mit seiner Schwester "Mutter und Vater" gespielt habe, habe er realisiert, dass er sich nur durch Jungs angezogen fühle (vgl. SEM-Akte A21, F136). Indem er vorbrachte, dass ihn diese Erkenntnis schockiert habe und es hart für ihn gewesen sei, gewährte er persönliche Einblicke in seine Gefühlslage, nachdem er sich seiner Homosexualität bewusst geworden war (vgl. SEM-Akte A21, F133 und F136). Des Weiteren machte er sowohl in der BzP als auch anlässlich der Anhörung auf die strafrechtliche Lage homosexueller Menschen in Uganda aufmerksam, wobei er auch die Ermordung des LGBTIQ-Aktivisten, Brian Wasswa, erwähnte (vgl. SEM-Akte A8, Ziff. 7.02 und A21, F170 f.). Ausserdem konnte er mehrere ugandische Organisationen nennen, welche sich für Homosexuelle einsetzen (vgl. SEM-Akte A21, F 157 f.), und hatte Kenntnisse über die Gay-Szene in C._______ (vgl. SEM-Akte A21, F172). Schliesslich machte er auch geltend, in der Schweiz regelmässig Treffen von Homosexuellen zu besuchen (vgl. SEM-Akte A21, F163-166). Ferner ist dem eingereichten Schreiben von T._______ sowie diversen Fotokopien zu entnehmen, dass er seit 2018 Mitglied bei Queeramnesty ist und am (...) 2018 sowie am (...) 2019 an der Pride in X._______ und R._______ teilgenommen hat. Demgegenüber äusserte er sich widersprüchlich zum Zeitpunkt des Kennenlernens seines Partners. In der BzP brachte er vor, er führe bereits seit der Primarschule, als er (...) Jahre alt gewesen sei, eine Beziehung mit ihm (vgl. SEM-Akte A8, Ziff. 7.02), wohingegen er in der Anhörung angab, ihn erst im Jahr 1998 und damit im Alter von (...) Jahren getroffen und ihm zwei Jahre später seine Gefühle gestanden zu haben (vgl. SEM-Akte A21, F134 und F138). Weiter vermochte er auch auf wiederholte Nachfragen nur wenig substantiierte Angaben zu seinen langjährigen Freund und dessen persönlichen Charaktereigenschaften zu machen (vgl. SEM-Akte A21, F144 ff.). Der Vorinstanz ist sodann insofern zuzustimmen, als dass die Ausführungen dazu, wer von seiner Homosexualität wusste, unterschiedlich ausgefallen sind und auch die Schilderungen seines unfreiwilligen Outings im Jahr 2014 nicht zu überzeugen vermögen. In der BzP gab er an, nur sein Vater habe von seiner Homosexualität Kenntnis gehabt (vgl. SEM-Akte A8, Ziff. 7.02). Anlässlich der Anhörung machte er dagegen geltend, seine Eltern und einige seiner Freunde hätten gewusst, dass er homosexuell sei, weil er im Jahr 2014 in den Nachrichten öffentlich geoutet worden sei (vgl. SEM-Akte A21, F109 ff.). Als er mit seinen unterschiedlichen Angaben konfrontiert wurde, vermochte er diese nicht plausibel aufzulösen (vgl. SEM-Akte A21, F175). Hinsichtlich des eingereichten Zeitungsartikels im "(...)" vom 10. Juni 2014, in welchem der Beschwerdeführer namentlich genannt sowie auf einem Foto gezeigt wurde, ist festzuhalten, dass in Uganda zwar bereits wiederholt angeblich homosexuelle Personen in den ugandischen Massenmedien öffentlich blossgestellt wurden (vgl. hierzu Human Rights Watch [HRW] Uganda: Press Homophobia Raises Fears of Crackdown, 8. September 2006, https://www. hrw.org/news/2006/09/08/ uganda-press-homophobia-raises -fears-crackdown ; The Guardian, Uganda: no country for gay men, 23. November 2013, https://www.the guardian.com/world/2013/nov/23/u ganda-no-country- gay-men ; The Consortium on Monitroing Violations Based on Sex Determination, Gender Identity and Sexual Orientation, Uganda Report of Violations Based on Gender Identity and Sexual Orientation, Juli 2015, https://outrightinternational.org/sites/default/files/15_02 _22_lgbt_violations _report_2015_final.pdf , alle zuletzt abgerufen am 30. Mai 2022). Es ist indes zu berücksichtigen, dass aufgrund der schlechten Arbeitsbedingungen zahlreiche Medienschaffende in Uganda zu Korruption neigen und sich für das Schreiben bestimmter Themen mit Bestechungsgeldern bezahlen lassen, um ihr Gehalt aufzubessern (vgl. hierzu auch E. 6.3.7 hiernach). Zudem bestehen Unstimmigkeiten zwischen dem Inhalt dieses Artikels und den Aussagen des Beschwerdeführers. Als dieser danach gefragt wurde, wie seine Homosexualität bekannt geworden und in die Medien gekommen sei, erklärte er, er glaube, dass sein ehemaliger Vermieter einen Verdacht gehabt habe (vgl. SEM-Akte A21, F149). Dem Online-Bericht, auf welcher auch im Schreiben von S._______ verwiesen wurde, ist hingegen zu entnehmen, dass er in D._______ von Anwohnern beim sexuellen Akt mit J._______ überrascht und infolgedessen ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Soweit in der Replik eingewendet wurde, dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, dass er die damalige polizeiliche Suche nicht erwähnt habe, weil die entsprechende Fragesequenz nur kurz ausgefallen und er auch nicht im Detail danach gefragt worden sei, ist dies - angesichts der evidenten Wichtigkeit eines solchen Sachverhaltselements - nicht nachvollziehbar. Überdies verneinte er in der BzP die Frage, ob er jemals Probleme mit den ugandischen Behörden gehabt habe (vgl. SEM-Akte A8, Ziff. 7.02). Dabei ist fraglich, wie es ihm - trotz eingeleitetem polizeilichen Verfahren - möglich gewesen war anschliessend rund vier Jahre lang unbehelligt in I._______ zu leben. Ferner spricht auch der Umstand, dass er sich am (...) 2015 in C._______ eine Identitätskarte, am (...) 2016 in Y._______ einen Pass und am (...) 2017 ein Visum für die Z._______ ausstellen lassen konnte, gegen eine gezielte Suche der Polizeibehörden. 6.2.2 Letztlich kann eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftmachung der sexuellen Neigung des Beschwerdeführers offengelassen werden, da - wie nachfolgend aufgezeigt wird - nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexualität in Uganda gesucht wurde oder wird. 6.3 6.3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer im (...) 2018 keine konkrete und ernsthafte Bedrohungslage seitens der ugandischen Behörden glaubhaft machen konnte. Dieser vermag mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeeben den Erwägungen des SEM letztlich nichts entgegenzusetzen, was zu einer anderen Einschätzung führt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann somit auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II sowie die Zusammenfassung der entsprechenden Ausführungen in E. 5.1 hiervor). 6.3.2 In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers gilt es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit zwar zu berücksichtigen, dass die BzP (im Gegensatz zur Anhörung) lediglich einen summarischen Charakter aufweist, weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung den dort protokollierten Aussagen grundsätzlich nur beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 1993 Nr. 3). Das Bundesverwaltungsgericht ist allerdings auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung der Ansicht, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers wesentliche Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben, die sich nicht auflösen lassen. So fielen die Angaben, wie und wann sein ehemaliger Vermieter von seiner sexuellen Orientierung erfahren haben soll, nicht übereinstimmend aus. In der BzP gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, als sein Lebenspartner ihn besucht habe, seien sie von seinem Vermieter erwischt worden. Seine Homosexualität sei dabei bereits vor (...) 2017 bekannt gewesen (vgl. SEM-Akte A8, Ziff. 7.02). In der Anhörung äusserte er dagegen die Vermutung, der Vermieter habe wohl durch Überwachungskameras, welche nach einem Diebstahl installiert worden seien, mitbekommen, wie er nachts mit seinem Partner auf seiner Veranda gesessen habe und sie sich umarmt hätten (vgl. SEM-Akte A21, F106 f.). Auf die Frage, wann er vermutlich davon gewusst habe, erklärte er, seine ganzen Probleme hätten in der (...) 2018 begonnen (vgl. SEM-Akte A21, F108). Des Weiteren erwähnte der Beschwerdeführer in der BzP den Brief, den er vom Dorfvorsteher erhalten haben will und worin er aufgefordert worden sein soll, das Dorf zu verlassen, nicht. Sodann schilderte er den Zeitpunkt und den Ablauf des tätlichen Angriffs durch die Dorfbewohner unterschiedlich. In der BzP sagte er, sein Vermieter sei eines Abends (...) 2018 gegen (...) Uhr ohne anzuklopfen mit ungefähr hundert Personen in seine Wohnung gekommen, um ihn und seinen Freund zu lynchen (vgl. SEM-Akte A8, Ziff. 7.02). Anlässlich der Anhörung brachte er vor, er habe abends mit seinem Partner TV geschaut, als sie plötzlich gegen (...) Uhr gehört hätten, wie eine Menschenmenge "Wir werden ihn umbringen!" gerufen habe. Sie hätten daraufhin das Haus verlassen und seien draussen auf seinen Vermieter, einen wütenden Mob sowie die Polizei gestossen. Die Leute hätten sie daraufhin angegriffen und geschlagen. Nachdem die Polizei zwei Schüsse abgegeben habe, habe er die Flucht ergriffen (vgl. SEM-Akte A21, F 68, F80-102). Auf die Frage, wann sich dieser Angriff ereignet habe, antwortete er zunächst, der Mob sei eine Nacht und einen Tag nachdem ihm der Dorfvorsteher in der (...) 2018 den Brief übergeben habe, bei ihm aufgetaucht (vgl. SEM-Akte A21, F80). Als er nochmals danach gefragt wurde, korrigierte er sich und gab an, dies sei in der (...) gewesen (vgl. SEM-Akte A21, F82). Als er auf diese Ungereimtheiten angesprochen wurde, erklärte er die Widersprüche damit, dass er glaube, der Übersetzer bei der BzP, welcher ein Nigerianer gewesen sei und daher ein anderes Englisch gesprochen habe, habe ihn wohl nicht richtig verstanden (vgl. SEM-Akte A21, F176). Diese Erklärung überzeugt jedoch nicht, nachdem der Beschwerdeführer sowohl zu Beginn als auch am Ende der BzP ohne Vorbehalte angab, er verstehe den Dolmetscher gut (vgl. SEM-Akte A8, Bst. h und Ziff. 9.02). Dem Protokoll der BzP lassen sich auch keine Hinweise auf Verständigungsprobleme entnehmen. Zudem bestätigte er mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll der Wahrheit entspreche und in eine ihm verständliche Sprache (Englisch) übersetzt worden sei (vgl. SEM-Akte A8, S. 8). 6.3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, blieben auch seine Angaben zum Angriff durch die Dorfbewohner trotz mehrmaliger Nachfragen seitens des Befragers bei der Anhörung vage, oberflächlich und unsubstantiiert. Konkreten (Nach-)Fragen wich er aus und wiederholte stattdessen immer wieder in allgemeiner und pauschaler Weise denselben Hergang (vgl. SEM-Akte A21, F83-102). Er war nicht in der Lage, den Handlungsablauf des besagten Abends konsistent und mit konkreten Details wiederzugeben. Darüber hinaus lassen seine Ausführungen keine persönliche Betroffenheit erkennen und wirken konstruiert. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er auf Nachfrage hin präzise und subjektiv geprägt über das Geschehene und seine Gedankengänge hätte berichten können, wenn er dieses zentrale Ereignis tatsächlich auf die geschilderte Art und Weise erlebt hätte. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbrachte, eine eher zurückhaltende Persönlichkeit zu sein, welche nicht zu einer ausufernden Erzählweise neige, ist darauf hinzuweisen, dass er bereits zu Beginn der Anhörung auf die Wichtigkeit seiner Aussagen mit Blick auf die Beurteilung seines Asylgesuchs hingewiesen wurde und auch darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er verpflichtet sei, wahrheitsgetreue und vollständige Angaben zu machen (vgl. SEM-Akte A21, S. 2). Ihm musste - auch in seinem eigenen Interesse - demnach bewusst gewesen sein, dass er gehalten war, möglichst detaillierte Ausführungen zu machen und entsprechend viele Informationen zu seinen Fluchtgründen zu geben, die eine nachvollziehbare Prüfung seines Gesuchs ermöglichten. Nachdem er am Schluss der Anhörung überdies die Vollständigkeit und Korrektheit seiner Ausführungen ohne Vorbehalt unterschriftlich bestätigte (vgl. SEM-Akte A21, S. 21), hat er es sich entgegenhalten zu lassen, wenn wesentliche Vorbringen der geltend gemachten Verfolgung lediglich oberflächlich und ohne Realkennzeichen vorgebracht wurden. Zwar musste der Beschwerdeführer bei der Beschreibung, wie er von der Menschenmenge gepackt und geschlagen wurde, und als er von der Ermordung seines Partners berichtete, weinen (vgl. SEM-Akte A21, F92 und 97), was durchaus als Realkennzeichen zu werten ist. Ansonsten enthalten seine Aussagen indessen keine weiteren emotionalen Regungen, welche insgesamt auf eine erlebnisgeprägte Schilderung schliessen lassen würden. Ferner ist es ihm nicht gelungen, den eigentlichen Fluchtmoment eingehend und detailliert zu beschreiben (vgl. SEM-Akten A8, Ziff. 7.02 und A21, F68 und F94-96). In diesem Zusammenhang vermochte er insbesondere nicht überzeugend darzulegen, weshalb zwar ihm, nicht jedoch seinem Partner die Flucht gelungen sein soll. Sodann wäre zu erwarten gewesen, dass er den gewaltsamen Tod seines langjährigen Partners durch die Dorfbewohner bereits in der BzP vorbringt. Hierbei blieben denn auch die genauen Umstände seines angeblichen Ablebens weitestgehend unklar, da der Beschwerdeführer in der Anhörung lediglich angab, nach den von der Polizei abgegebenen Schüssen zunächst nichts mehr von J._______ gehört zu haben, anschliessend jedoch mitbekommen zu haben, dass dieser umgebracht worden sei (vgl. SEM-Akte A21, F97). Alsdann stehen diese Angaben im Widerspruch zu den Ausführungen im Schreiben von T._______, wonach der Beschwerdeführer erst Monate später aus undurchsichtigen Quellen aus dem Internet von J._______ gewaltsamen Tod erfahren haben soll. Insgesamt lassen seine Schilderungen eine persönliche Betroffenheit vermissen und können ohne Weiteres von einer Person stammen, die bloss von einem solchen Ereignis gehört hat. 6.3.4 Des Weiteren gab er zu seinem knapp zweimonatigen Aufenthalt bei seiner Schwester in K._______ in unrealistisch erscheinender Weise zu Protokoll, er habe einfach TV geschaut (vgl. SEM-Akte A21, F120). Damit gelingt es ihm nicht seine vorgebrachte missliche Lebenslage kurz vor der Ausreise anschaulich und nachvollziehbar darzustellen. 6.3.5 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen erhärten sich zudem vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer legal mit einem am (...) 2018 ausgestellten Schengen-Visum unbehelligt über den Flughafen M._______ aus Uganda ausreisen konnte. Wäre er tatsächlich intensiv von den ugandischen Behörden gesucht worden, wäre er ein nicht einzuschätzendes Risiko eingegangen durch eine der zahlreichen Sicherheitspersonen am Flughafen aufgegriffen zu werden. Zudem wäre er wohl kaum durch die Passkontrollen gekommen. Der in der Beschwerde vorgebrachten Argumentation, wonach die von der Vorinstanz geltend gemachten Ungereimtheiten bezüglich der Ausreiseorganisation weit hergeholt seien und es in diesem Zusammenhang zu einem Transkriptionsfehler gekommen sei, kann nicht gefolgt werden. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, die vollumfänglich zu bestätigen sind. 6.3.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich in der Anhörung geltend machte, seine Schwester erhalte seit seiner Ausreise Telefonanrufe, in denen nach ihm gefragt werde, fielen seine Angaben gänzlich unsubstantiiert aus (vgl. SEM-Akte A21, F27-29), weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren ist. Auf Beschwerdeebene wurden hierzu denn auch keine weiteren Ausführungen angebracht. 6.3.7 Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers sind auch die sich bei den Akten befindenden Beweismittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen. Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Berichte, welche auf verschiedensten Online-Presse-Portalen veröffentlicht wurden (vgl. SEM-Akte A10 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 6-9), hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, es sei nicht auszuschliessen, dass es sich hierbei um Gefälligkeitsartikel handle. Korruption ist in Uganda weit verbreitet: Im "Corruption Perceptions Index" von Transparency International belegte das Land im Jahr 2020 den 142. von 180 Rängen (vgl. Transparency International, Corruption Perceptions Index 2020, Results, www.transparency. org/en/cpi/2020/index/uga , zuletzt abgerufen am 30. Mai 2022). Angesichts dieser Tatsache erscheint es durchaus möglich, dass Artikel publiziert werden, welche ein Journalist gegen Bestechung eigens dafür veröffentlicht (vgl. zur Korruption im Zusammenhang mit ugandischem Journalismus beispielsweise: Friedrich-Ebert-Stiftung [FES], African Media Barometer 2012 - Uganda, 2012, http://library.fes. de/pdf-files/bueros/africa-media/09427.pdf , African Media Barometer 2016 - Uganda, 2016, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/africa-media/13547.pdf sowie Bertelsmann Stiftung, BTI 2018 Country Report - Uganda, 2018, https:// www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2018_ UGA.pdf , alle zuletzt abgerufen am 30. Mai 2022). Im Übrigen sind die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden, weshalb zur Vermeidung der Wiederholungen auf diese verwiesen werden kann (vgl. dort E. II, S. 7 f.). Bezüglich der drei Dokumente der ugandischen Polizei vom (...) und (...) 2018 sowie vom (...) 2018 (vgl. BVGer-act. 1, Beilagen 7, 8 und 12) ist festzuhalten, dass Kopien keinen hohen Beweiswert aufweisen, weshalb diese Beweismittel schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, einen Sachverhalt zu belegen, der sich - wie den vorhergehenden Erwägungen entnommen werden kann - als nicht glaubhaft herausgestellt hat. Diesbezüglich ist des Weiteren auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz zu verweisen, welche nicht zu beanstanden sind. Ferner handelt es sich auch beim Unterstützungsschreiben von Queeramnesty (vgl. BVGer-act. 11, Beilage 5) um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert, zumal sich die Verfasser überwiegend auf die Aussagen des Beschwerdeführers stützten. Ebenso ist - wie die Vorinstanz bereits in ihrer Vernehmlassung festhielt - hinsichtlich der Schreiben des durch die Schwester des Beschwerdeführers beauftragten ugandischen Rechtsanwalts vom 22. Mai 2018, 26. Oktober 2020 und 1. Februar 2021 (vgl. BVGer-act. 1, Beilagen 6 und 13 sowie 11, Beilage 2) zu vermuten, dass es sich dabei um Gefälligkeitsdokumente handelt. So machte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben dazu, wie er seine Unterschrift für die Vollmacht vom 31. Mai 2018 (vgl. BVGer-act. 11, Beilage 4) geben konnte, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz aufhielt. Weiter erstaunt, dass er erstmals auf Beschwerdeebene erwähnte, mit Hilfe seiner Schwester ein Anwaltsbüro in C._______ beauftragt zu haben. In Bezug auf die Fotokopie des Schreibens von U._______ (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 9), machte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben darüber, wie er dieses Beweismittel beschaffen konnte, zumal er in der Anhörung angab, dieses befinde sich bei seinem ehemaligen Vermieter (vgl. SEM-Akte A21, F74). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus den Kopien des Formulars des (...) und des Post-Mortem Reports der ugandischen Polizei vom (...) 2018 betreffend den Tod von J._______ (vgl. BVGer-act. 1, Beilagen 10 und 11), deren Authentizität ohnehin zweifelhaft erscheint, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, insbesondere da sie weder beweisen, dass sein Lebenspartner - auch wenn er tatsächlich gestorben sein sollte - unter den geltend gemachten Umständen getötet wurde, noch, dass der Beschwerdeführer wegen seiner angeblichen Homosexualität von den ugandischen Behörden verfolgt wurde. 6.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete und ernsthafte Bedrohungslage seitens der ugandischen Behörden aufgrund seiner angeblichen Homosexualität glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Nachdem der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG darlegen konnte, bleibt im vorliegend zu beurteilenden Fall zu prüfen, ob er hinreichend begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung hat. 7.2 7.2.1 Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. EMARK 1994 Nr. 24 E. 8 b; vgl. auch BVGE 2010/57 E. 2.5). Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] ARK in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2008 /4 E. 5.2, 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). 7.2.2 Als Verfolgungsmotiv lässt sich die geltend gemachte Homosexualität gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter der in Art. 3 AsylG erwähnten "bestimmten sozialen Gruppe" erfassen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 7.2 m.w.H.; E-1284/2015 vom 17. Mai 2017 E. 5.4.1). Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach homosexuelle Asylsuchende eine bestimmte soziale Gruppe bilden könnten, die der Verfolgung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung ausgesetzt sind (vgl. Urteil des EuGH vom 7. November 2013, X, Y und Z, C-199/12, C-200/12, C-201/12, Rn. 41 ff.). 7.3 Homophobie ist in der ugandischen Gesellschaft weit verbreitet und gleichgeschlechtliche Handlungen sind strafbar. Die rechtliche Grundlage für die Bestrafung von homosexuellen Handlungen basiert auf dem im Jahre 1950 unter britischem Einfluss entstandenen ugandischen Strafgesetzbuch (Penal Code Act 1950). Art. 145 des Uganda Penal Code Act 1950 verbietet sogenannten "Geschlechtsverkehr wider der Natur". Dieser kann mit bis zu lebenslanger Haftstrafe bestraft werden. Gemäss Art. 146 des Uganda Penal Code Act 1950 kann bereits der Versuch dazu mit sieben Jahren Haft bestraft werden. Art. 148 des Uganda Penal Code Act 1950 stellt über den Geschlechtsverkehr hinaus "unsittliche Praktiken" mit einer anderen Person unter Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren. Hinsichtlich der Anwendung des geltenden Rechts halten die letztjährigen Berichte des US-Department of State über Menschenrechte in Uganda fest, dass Homosexuelle in Uganda Diskriminierungen und rechtlichen Einschränkungen ausgesetzt seien. Auch seien Verhaftungen von Personen durch die Polizei registriert worden, die der beabsichtigten oder sittenwidrigen sexuellen Handlung beschuldigt, jedoch jeweils gegen Kaution wieder freigelassen worden seien. Es sei jedoch zu keinen Verurteilungen wegen Homosexualität gekommen (vgl. hierzu US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices der Jahre 2016 bis 2020 betreffend Uganda, https://www.state.gov/reports-bureau-of-democracy-human-rights -and-labor/country-reports-on-human-rights-practices , zuletzt abgerufen am 30. Mai 2022; vgl. bezüglich der Strafverfolgung von LGBTIQ-Personen in Uganda: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Länderreport 30 Uganda: Die Situation von LGBT-Personen, November 2020, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/ Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-30-uganda.pdf? __blob=publicationFile&v=3 , zuletzt abgerufen am 30. Mai 2022; vgl. ferner Urteil des BVGer E-4133/2020 vom 20. November 2020 E. 7.2.2 m.w.H.). Dennoch bleibt die Lage für homosexuelle Personen und Angehörige sexueller Minderheiten in Uganda problematisch. Ende 2019 gab es Pläne, die Todesstrafe für Homosexualität in Uganda erneut einzuführen (vgl. hierzu Der Tagesspiegel, Uganda: Regierung plant erneut Todesstrafe für Homosexuelle, 11. Oktober 2019, https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/ queer spiegel/uganda-regierung-plant-erneut-todesstra fe-fuer-homo sexuelle/25107 702.html ; Reuters, Attacks on LGBT+ Ugandans seen rising after minister proposes death for gay sex, 22. Oktober 2019, https://www.reuters.com/article/us-uganda-lgbt-crime-idUSK BN1X127D ; Human Rights Watch (HRW), Uganda: Stop Police Harassment of LGBT People, 17. November 2019, https://www.hrw.org/news/ 2019/ 11/17/ uganda-stop-police-harassment-lgbt-people ; Die Wochenzeitung [WOZ], Menschenrechte in Uganda: Der Einfluss der Pfingstkirchen wird immer stärker, 23. Januar 2020, , alle zuletzt abgerufen am 30. Mai 2022). Dem Bundesverwaltungsgericht sind indes keine öffentlich zugänglichen Medienberichte bekannt, wonach bereits konkrete Schritte unternommen wurden, um ein solches Gesetz erneut einzuführen. Dagegen kann verschiedenen Medienberichten entnommen werden, dass Homosexuelle unter dem Deckmantel des Covid-19-Schutzes vermehrt Diskriminierungen und Inhaftierungen ausgesetzt waren (vgl. UN Office of the High Commissioner for Human Rights [OHCHR]: UN rights experts fear Uganda is using COVID-19 emergency powers to target LGBT people, 27. April 2020, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews. aspx?NewsID=25832&LangID=E ; Bild, Corona-Angst und Staatshomophobie: Uganda lässt verhaftete Schwule vorläufig nicht frei, 2. Mai 2020, https://www.bild.de/lgbt/2020/lgbt/corona-und-staatshomopho bie-uganda-laesst-verhaftete-schwule-nicht-frei-70404960.bild. html ; Der Tagesspiegel, Jagd auf Homosexuelle in Uganda: Verfolgt unter dem Deckmantel des Covid-19-Schutzes, 6. Mai 2020, https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/queerspiegel/jagd-auf-homosexuelle-in-ugan da- verfolgt-unter-dem-deckmantel-des-covid-19-schutzes/25805456. html ; Deutsche Welle (DW), LGBTQ+ in Uganda - Gärten gegen das Trauma, 26. August 2021, https://www.dw.com/de/lgbtq-in-uganda-g% C3% A4r ten-gegen-das-trau ma/a-58957067 , alle zuletzt abgerufen am 30. Mai 2022). Wie bereits auf Beschwerdeebene richtigerweise hingewiesen wurde (vgl. Sachverhalt Bst. K hiervor), verabschiedete das ugandische Parlament zudem am 3. Mai 2021 den Gesetzesentwurf des sogenannten "Sexual Offences Bill", welcher eine Grundlage für den Umgang mit sexuellen Straftaten vorsieht, wobei gleichzeitig unter anderem auch einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen unter Strafe gestellt werden sollen. Der ugandische Präsident Yoweri Museveni lehnte es in der Folge ab, den Entwurf zu unterzeichnen und wies diesen am 17. August 2021 zur erneuten Überarbeitung zurück ans Parlament (vgl. Godiva Akullo/Rosebell Kagumire in: Al Jazeera, Uganda: Fueling anti- LGBTQI sentiment to stay in power, 19. Juni 2021, https:// www . aljazeera.com/opinions/2021/6/19/the-ugandan-government- pernicious-use- of-anti-lgbtqi-policies ; Monitor, Museveni rejects sexual offences and succession Bills, 18. August 2021, https://www.monitor.co.ug/uganda/ news/national/museveni-rejects-sexual-offences-and-succession-bills-351 5430 ; Open Democracy, 'This is not just my win': trans Ugandan wins official gender change, 25. Oktober 2021, https://www.opendemocracy. net/en/5050/trans-uganda-gender-change/ , alle zuletzt abgerufen am 30. Mai 2022), wobei das Gesetz bis heute noch nicht in Kraft getreten ist (vgl. hierzu Erasing 76 Crimes, Homophobic candidate seeks top post in Ugandan parliament, 22. März 2022, https:// 76crimes.com/ 2022/ 03/22/homophobic-candidate-seeks-top-post-in-ugandan-parliament/ ; Nile Post, Current Ugandan laws not effective in ending HIV, says new report, 28. Mai 2022, https://nilepost.co.ug/2022/0 5/28/current-ugandan-laws-not-effective-in-ending-hiv-says-new-report/ , beide zuletzt abgerufen am 30. Mai 2022). Menschenrechtsaktivisten befürchten eine fortschreitende Diskriminierung von LGBTIQ-Personen und sexuellen Minderheiten, sollte das Gesetz rechtskräftig werden (vgl. Deutsche Welle [DW], Uncertain future for LGBT+ rights in uganda as controversial bill is passed, 5. Mai 2021, https://www.dw.com/en/uncertain-future-for-lgbt-rights-in-ugan da-as-controversial-bill-is-pas sed/a-5743 7925 ; The Guardian, Uganda passes bill criminalising same-sex relationships and sex work, 5. Mai 2021, https://www.theguardian.com/global-development/2021/ may/ 05/uganda-passes-bill-criminalising-same-sex-relationships-and-sex-work ; Human Rights Watch [HRW] Uganda: Reject Sexual Offenses Bill, 6. Mai 2021, https://www.hrw.org/news/2021/05/06/ uganda-reject-sexual-offenses-bill ; UN Office of the High Commissioner for Human Rights [OHCHR]: Press briefing notes on Uganda, 7. Mai 2021, https:// www. ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?News ID= 27068& LangID=E ; BAMF, Briefing Notes, 10. Mai 2021, https:// www. bamf.de/ SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/ Briefing Notes/ 20 21/briefingnotes-kw 19-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 ; Daily Maverick, Fighting homophobia: 'We must work to change hearts and minds, because changing the laws is not enough', 29. September 2021, https:// www.dailymaverick.co.za/article/2021-09-29 -fighting-homopho bia-we-must-work-to-change-hearts-and-mi nds-because-changing-the- laws-is-not-enough/ , alle zuletzt abgerufen am 30. Mai 2022). 7.4 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Rechtslage in Bezug auf Homosexuelle - trotz Bemühungen politischer Gruppierungen, die entsprechenden Gesetze zu verschärfen - bisher unverändert blieb. Die konkrete Anwendung des gegen Homosexuelle gerichteten ugandischen Rechts genügt den Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nicht. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass einzelne exponierte Homosexuelle in Uganda bereits erheblichen Nachteilen ausgesetzt waren, fehlt es in diesem Land an der hinreichenden "Verfolgungswahrscheinlichkeit", die für die Annahme einer Kollektivverfolgung erforderlich ist (vgl. Urteil des BVGer E-4133/2020 vom 20. November 2020 E. 7.2 m.w.H.; vgl. zur Kollektivverfolgung: BVGE 2011/16 E. 5.2). 7.5 Nach dem Gesagten ist zu verneinen, dass sich allein aufgrund der geltend gemachten Homosexualität des Beschwerdeführers eine zukünftige Verfolgung objektiv mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen würde. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er in Uganda bisher flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile im Zusammenhang mit seiner geltend gemachten Homosexualität erlitten hat (vgl. E. 6.3 hiervor). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es in seiner Vergangenheit kein Ereignis gab, welches zu einer konkreten Gefahr führen würde, dass die geltend gemachte Homosexualität in seinem Heimatstaat mittlerweile öffentlich bekannt sein oder nach seiner Rückkehr durch ein unfreiwilliges Outing bekannt werden könnte. Folglich bestehen auch keine konkreten Hinweise dafür, dass den Beschwerdeführer wegen seiner geltend gemachten Homosexualität bei einer Rückkehr individuell-konkrete Verfolgungsmassnahmen in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit treffen würden. Eine lediglich abstrakte Gefahr der Entdeckung und Verfolgung genügt zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks jedenfalls nicht. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach gewisse Einschränkungen im öffentlichen Auftreten und im Privatleben für sich noch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen und namentlich nicht per se zu einem unerträglichen psychischen Druck führen (vgl. Urteil des BVGer E-2109/2019 vom 28. August 2020 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Insgesamt ist aufgrund der Tatsache, dass in Uganda keine Ereignisse vorfielen beziehungsweise unmittelbar zu befürchten sind, die zur konkreten Gefahr eines unfreiwilligen Outings führen könnten, festzustellen, dass beim Beschwerdeführer nach einer Rückkehr keine begründete Furcht vor einem unerträglichen psychischen Druck oder anderen ernsthaften Nachteilen nach Art. 3 Abs. 2 AsylG gegeben ist. 9. 9.1 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 9.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Schweiz offener mit seiner Homosexualität umzugehen scheint, sich mit der hiesigen LGBTIQ-Community trifft, ein aktives Mitglied der Organisation Queeramnesty Schweiz ist und in den Jahren 2018 und 2019 an LGBTI-Pride Festivals teilgenommen hat, ergibt sich daraus keine begründete Furcht vor Verfolgung, zumal keine konkreten Hinweise ersichtlich sind, wonach die heimatlichen Behörden davon überhaupt Kenntnis genommen hätten. 9.3 In Bezug auf das geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist schliesslich festzuhalten, dass er in der Anhörung der Frage der anwesenden Hilfswerkvertreterin (HWV), ob er in der Schweiz in irgendeiner Form politisch aktiv sei, zunächst nur ausweichend antwortete und anschliessend ausführte, er schaue auf (...) Beiträge über Bobi Wine und kommentiere diese (vgl. SEM-Akte A21, F 186 f.). In der Beschwerde machte er dann geltend, er zähle zu den Unterstützern von Bobi Wine und sei diesbezüglich auf Social Media aktiv, wobei er auf (...) und (...) Kommentare verfasse. Dieses Vorbringen substantiierte er indessen nicht näher und reichte bis heute auch keine Beweismittel ein, welche entsprechende Aktivitäten belegen würden. Die blosse Behauptung, er sei politisch aktiv, genügt jedenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe zumindest glaubhaft zu machen. 9.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, welche eine allfällige flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen vermögen, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht als Flüchtling anzuerkennen ist. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz oder ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 E. 9 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückschaffung nach Uganda ist demnach insofern rechtmässig. 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Uganda dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 11.2.4 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers - sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 In Uganda herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. 11.3.3 Sodann sind - mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz - auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit einem College-Abschluss in (...) sowie mehrjähriger Berufserfahrung. Ausserdem leben seine Eltern, seine Geschwister sowie zahlreiche Onkel und Tanten mit ihren Familien nach wie vor in Uganda. Vor diesem Hintergrund ist - trotz mehrjähriger Landesabwesenheit - davon auszugehen, dass ihm eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in Uganda möglich ist. Selbst unter der Annahme, einige Familienmitglieder hätten sich wegen seiner sexuellen Orientierung von ihm abgewandt, ist angesichts der konkreten Verhältnisse noch vom Bestehen eines genügenden familiären und sozialen Beziehungsnetzes auszugehen. So steht er eigenen Angaben zufolge nach wie vor mit seiner Schwester, Aa._______, seinem ehemaligen Caretaker, L._______, sowie den Leuten, mit welchen er zusammengearbeitet habe, in Kontakt (vgl. SEM-Akte A21, F25). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Soweit der Beschwerdeführer in der Anhörung vorbrachte, er leide an Bluthochdruck (vgl. SEM-Akte A21, F3), wurde hierzu auf Beschwerdeeben nichts Weiteres geltend gemacht und auch kein Arztbericht zu den Akten gereicht, weshalb davon auszugehen ist, dass keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist. Überdies ist der Vorinstanz beizupflichten, dass diesbezüglich von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit in Uganda ausgegangen werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe steht es ihm sodann offen, vor der Ausreise bei er Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]). 11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 11.4 Dass der Wegweisungsvollzug unmöglich sein könnte, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2020 gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 13.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit derselben Zwischenverfügung als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 9. Februar 2021 eine Honorarnote ein, in welcher ein Aufwand von 15.10 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 66.60 und einem Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 353.95 geltend gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb das Stundenhonorar vorliegend entsprechend auf Fr. 220.- zu kürzen ist. Der zeitliche Aufwand und die Auslagen sind als angemessen zu erkennen, wobei nach Einreichung der Kostennote am 5. Mai 2021 noch eine weitere Eingabe (Einreichung Beweismittel) getätigt wurde, welche bei der Entschädigung ebenfalls zu berücksichtigen ist. Das amtliche Honorar ist danach auf gerundet Fr. 3'776.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen und dem rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'776.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: