Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein alevitischer Kurde mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. Februar 2016 und gelangte in einem LKW in die Schweiz. Am 28. Februar 2016 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach (Vorakten [nachfolgend Vi-act.] A1/2, A5/11 Ziff. 2.01, 5.01). A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 9. März 2016 (Vi-act. A5/11) und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 21. Juni 2017 (Vi-act. 11/23) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei ab dem Jahr 2001 Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP, Demokratische Partei der Völker) gewesen und habe sich in seinem Heimatstaat politisch betätigt. Zwischen Mitte und Ende 2004 sei er einmal von der Polizei festgenommen und geschlagen worden. Ein Polizist habe ihm auch eine Pistole an den Kopf gesetzt, ein anderer habe eine Pistole auf seinen Mund gerichtet und es sei ihm mit dem Tod gedroht worden. Die Beamten hätten von ihm verlangt, dass er für die Polizei als Informant arbeiten solle. Im gleichen Jahr sei er aus der Partei ausgetreten. Im Jahr 2005 sei er zum letzten Mal von der Polizei mitgenommen worden. Zudem sei er mehrfach für 15 Tage bis einen Monat in Versammlungsgefängnissen festgehalten worden. Zuletzt sei dies im Jahr 2006 geschehen. Von November 2005 bis Juli 2008 habe er Militärdienst geleistet. Eines Nachts habe er sich mit kurdischen Kollegen über seine Ethnie und die HDP unterhalten. Daraufhin seien sie verwarnt worden. Einmal habe er einem Feldweibel von seiner Mitgliedschaft bei der HDP erzählt, woraufhin dieser ihn geschlagen habe. In der Folge sei er mit unangenehmen Arbeiten und schwierigen Wachen schikaniert worden. Auf seinem Unterarm habe er als Zeichen seiner Zugehörigkeit zu den Aleviten eine Tätowierung eines Schwerts anbringen lassen. Auch deswegen sei er während seines Militärdienstes oft geschlagen worden. Eine Woche nachdem ein Freund von ihm die Armee unerlaubt verlassen habe, sei er ebenfalls aus dem Militärdienst desertiert. Er sei in der Folge einige Zeit in Haft gewesen. Anschliessend sei er zu seiner Einheit zurückgekehrt. Weil er im Dienst beschimpft und mehrfach geschlagen worden sei, sei er erneut desertiert. Er sei wiederum gefasst worden und in die Provinz B._______ gebracht worden. Dort sei ihm der Kopf rasiert und er sei wieder geschlagen worden, bevor man ihn zu seiner Einheit zurückgebracht habe. In der Kaserne sei er wieder schlecht behandelt worden. Noch in der Nacht nach seiner Rückkehr sei er erneut aus dem Dienst geflohen; er sei nach einem Monat wieder gefasst und zurückgebracht worden. Anschliessend sei er noch einmal desertiert und verhaftet worden. Er sei in einem Militärgefängnis psychiatrisch behandelt worden und erneut in den Dienst zurückgebracht worden, den er dann geleistet habe. Aufgrund seiner mehrfachen Desertion seien mehrere Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Kurz vor der Ausreise sei er vermutlich zu einer Haftstrafe von über fünf Jahren verurteilt worden. Nach der Ausreise, etwa im August 2016, hätten sich fünf Polizisten bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. A.c Zum Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte (Nüfus) ein. B. Mit Verfügung vom 5. September 2017 - eröffnet am 11. September 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an (Vi-act. A12/9, A15/1). C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend BVGer-act.] 1). Darin beantragt er, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine gerichtliche Vorladung vom 14. Dezember 2015, ein Schreiben seiner türkischen Rechtsanwältin C._______ vom 10. Oktober 2017 samt Übersetzung (beides in Kopie) und einen Ausdruck eines Internetartikels des türkischen Menschenrechtsvereins (IHD) auf http://www.connection-ev.de/Tuerkei/todesf.html ("Soldaten, die unter mysteriösen Umstanden starben", September 2000) ein. D. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Übersetzung der gerichtlichen Vorladung vom 14. Dezember 2015 auf (BVGer-act. 2). Diese wurde am 24. Oktober 2017 zu den Akten gereicht (BVGer-act. 4). E. Mit Vernehmlassung vom 15. November 2017 führte das SEM aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten (BVGer-act. 9). F. Der Beschwerdeführer reichte am 13. Dezember 2017 eine Replik ein (BVGer-act. 10). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet die Abweisung des Asylgesuchs damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise asylrechtlich nicht relevant (vgl. nachfolgend E. 4.1.1) und im Übrigen nicht glaubhaft seien (vgl. E. 4.1.2).
E. 4.1.1 Staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person seien dann asylrelevant, wenn sie auf Grund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat in unzumutbarer Weise erschweren würden. Es sei nicht auszuschliessen, dass Kurden in der türkischen Armee vermehrten Schikanen durch ihre türkischen Kameraden und Vorgesetzten ausgesetzt sein könnten. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unter diesem Aspekt zu sehen. Bei diesen Schikanen handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Sodann würden gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien oder begründete Furcht hätten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, nicht als Flüchtlinge anerkannt. Eine asylrelevante Verfolgungsmotivation liege somit nicht vor, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienen würden; vorbehalten bleibe die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; FK). Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden habe ein Staat grundsätzlich das Recht, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren. Zudem sei ein Staat berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person einem militärischen Aufgebot widersetze. Solche Massnahmen seien grundsätzlich legitim und erfolgten nicht aus einer der von Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaften. Der Beschwerdeführer habe - abgesehen von seinen unglaubhaften Angaben zur Dauer des Militärdienstes - geltend gemacht, aufgrund der erlittenen Schikanen viermal aus dem Militärdienst desertiert und deswegen vor Gericht gestellt worden zu sein. Wie ausgeführt sei der türkische Staat rechtsstaatlich legitimiert, Verstösse gegen die Dienstpflicht seiner Bürger zu ahnden. Dass dies in korrekter Weise erfolgt sei, belege die von den türkischen Behörden von Amtes wegen bestellte Rechtsvertretung (vgl. Vi-act. A11/23 S. 13-17).
E. 4.1.2 Der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen, die ohne zwingenden Grund im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden, sei zweifelhaft. Auf die bei der BzP geltend gemachte Verurteilung zu einer Haft von mehr als fünf Jahren und auf seine Vorbringen hinsichtlich Verschleppung, Bedrohung und versuchter Anwerbung als Informant durch die Polizei sei der Beschwerdeführer bei der Anhörung von sich aus nicht mehr zu sprechen gekommen (Vi-act. A5/11, Ziff. 7.01; A11/23, F120-123, F156 ff., F171 ff.). Auf Nachfrage hin habe er eingeräumt, die geltend gemachte Verurteilung sei lediglich eine Vermutung (Vi-act. A11/23, F158, F166-170). Die geltend gemachten polizeilichen Übergriffe würden zudem teilweise über zehn Jahre zurückliegen und der Beschwerdeführer habe sich dazu bei der Anhörung hinsichtlich der Datierung äusserst vage und im Widerspruch zu den Angaben anlässlich der BzP ausgedrückt (Vi-act. A5/11 Ziff. 7.02; A11/23 F172-183). Auch bezüglich seiner Dokumente und Ausweise habe der Beschwerdeführer der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufende Angaben gemacht. So sei höchst unwahrscheinlich, dass die Polizei seine fünf Jahre alte Identitätskarte aufgrund der Herkunft seiner Familie aus dem Osten der Türkei einfach weggeworfen haben solle. Falls die Polizei seine Identitätskarte aus irgendwelchen Gründen eingezogen hätte, wäre es nicht nachvollziehbar, dass er anschliessend einfach eine neue hätte erlangen können (Vi-act. A5/11 Ziff. 4; Vi-act. A11/23 F6 ff.). Nicht nachvollziehbar seien auch seine Angaben betreffend den Verbleib seines Passes, den seine Mutter im Zuge eines Besuchs von fünf Zivilpolizisten, die sich nach ihm erkundigt hätten, vernichtet haben soll, weil sie keine Gegenstände von ihm zu Hause habe haben wollen (Vi-act. A5/11 Ziff. 4.02; Vi-act. A11/23 F9-19). Überdies erscheine unwahrscheinlich, dass eine vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsvertretung keine Verfahrensunterlagen erhalten sollte, weil das Verfahren militärisch sei, wohingegen ihm persönlich die Akten aber ausgehändigt würden. Ferner habe er weder die Adresse noch die Telefonnummer seiner Rechtsvertretung angeben und nur vermuten können, wo sich deren Kanzlei befinde. Auch zum Kontakt mit seiner Rechtsvertretung habe er sich nur vage geäussert (Vi-act. A11/23 F27-30, F204-207). Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer zu wesentlichen Vorbringen widersprüchlich geäussert. Während er bei der BzP geltend gemacht habe, Mitglied der HDP und für die Partei tätig gewesen zu sein, habe er bei der Anhörung angegeben, von 2001 bis 2004 einfaches Mitglied gewesen zu sein, die Partei dann aber verlassen zu haben (Vi-act. A11/23 F77-84).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz entgegen, seine Vorbringen würden sowohl den Anforderungen von Art. 7 AsylG als auch jenen von Art. 3 AsylG genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei.
E. 4.2.1 Aus den Akten ergebe sich, dass er aus einer kurdisch-alevitischenFamilie stamme und bereits vor dem Einrücken in den Militärdienst politisch aktiv gewesen sei. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei er ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten. Damals habe ihn die türkische Polizei festgenommen, geschlagen und gezwungen, als Informant für sie zu arbeiten. Da er einer Kollaboration nicht zugestimmt habe, sei er dermassen unter Druck gesetzt worden, dass er aus der Partei habe austreten müssen (vgl. Vi-act. A11/23 F81). Aufgrund seiner politischen Aktivitäten vor dem Militärdienst sei er den türkischen Sicherheitskräften somit bereits bekannt gewesen. Im November 2005 habe er den Militärdienst angetreten. Auch dort habe man ihn aufgrund seiner politischen Vergangenheit, seiner ethnischen Abstammung und seines alevitischen Glaubens nicht in Ruhe gelassen. Nach dem Tadel durch den Kommandanten habe er ständig Schikanen, Drohungen und Schläge erlitten. Dies habe er auf Dauer nicht mehr ausgehalten; er habe grosse Angst gehabt, dass man ihn irgendwann unter mysteriösen Umständen beseitigen würde. Daher sei er mehrfach desertiert (vgl. Vi-act. A11/23 F120 f.). Seine Furcht sei angesichts der Tatsache, dass Dutzende andere kurdische Soldaten während des Militärdienstes getötet würden, nicht unbegründet gewesen. Gefährdet seien insbesondere politisch aktive Personen, die den Behörden im Zusammenhang mit der PKK, der HADEP, der HDP oder ähnlichen Organisationen bereits bekannt seien. Die Todesfälle im Militär würden jeweils als "Unfälle" oder "Selbstmorde" eingestuft und die Täter blieben ungestraft (vgl. Beschwerdebeilage 8). Kein Staat dürfe bestimmte Bürger aufgrund ihrer politischen Ansicht, ihrer ethnischen Abstammung oder ihres Glaubens aussergerichtlich exekutieren lassen. Deshalb seien seine Asylvorbringen im Gegensatz zur Behauptung der Vorinstanz im Sinne von Art. 25 BV, Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 3 EMRK, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 33 FK begründet und asylrelevant (BVGer-act. 1, S. 4-6).
E. 4.2.2 Nach jeder Desertation sei er festgenommen worden und es sei schliesslich ein Verfahren eröffnet worden. Das Militärstrafgericht habe ihn gegen Ende 2015 zu einer Gefängnisstrafe von über fünf Jahren verurteilt. Für die Verhandlung habe er von seinem damaligen Anwalt eine Kopie der gerichtlichen Vorladung erhalten (vgl. Beschwerdebeilage 5 sowie BVGer-act. 3). Um einer Verhaftung zu entgehen, sei er gezwungen gewesen, ins Ausland zu flüchten. Inzwischen habe er eine andere Anwältin mit der Sache beauftragt. Diese habe versucht, das Urteil und auch andere gerichtliche Dokumente zu bekommen; es sei ihr jedoch nicht gelungen. Dies gehe aus ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2017 hervor (vgl. Beschwerdebeilage 6). Der Vorinstanz stehe es frei, diesbezüglich eine Botschaftsabklärung durchzuführen (BVGer-act. 1, S. 6).
E. 4.2.3 Schliesslich könne vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei keine Rede mehr von Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, Menschenrechten und Pressefreiheit sein. Im Falle einer Rückkehr würde er mit Sicherheit sofort verhaftet werden und müsste dann mit einer menschenunwürdigen Behandlung rechnen. Gemäss Berichten der internationalen Menschenrechtsorganisationen seien willkürliche Verhaftungen und Folter an der Tagesordnung. Der türkische Staat habe bereits im Sommer 2015 in den kurdischen Provinzen der Osttürkei die EMRK ausgesetzt und im Krieg gegen die PKK den Sicherheitskräften Straffreiheit zugesprochen (vgl. Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 7. Juli 2017, abrufbar unter <https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/ herkunftslaender/europa/tuerkei/170707-tur-pkk-opposition-rueckkehr-anonym.pdf>, zuletzt besucht am 3. April 2018). Angesichts dieser Lage müsse erst recht davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei erneut verhaftet würde. Dies mache unmissverständlich deutlich, dass seine Furcht vor zukünftiger staatlicher Verfolgung objektiv begründet sei (BVGer-act. 1, S. 7 f.).
E. 4.3 Vernehmlassend führt die Vorinstanz aus, weder die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel könnten eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen. Dies betreffe insbesondere auch die Vorladung vom 14. Dezember 2015. Hierzu sei auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zu verweisen (Vi-act. A5/11 Ziff. 7.01, A11/23 F23).
E. 4.4 In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz stelle die Echtheit der eingereichten Beweismittel nicht in Frage. Hinsichtlich der erwähnten Aktenstellen sei festzuhalten, dass diese seinen Vorbringen nicht entgegenstehen würden. Aktuell sei es in der Türkei selbst bei einem Zivilgericht sehr schwierig, Beweismittel zu erhalten, geschweige denn bei einem Militärgericht. Allein die Tatsache, dass er eine neue Anwältin mit der Sache beauftragt habe, zeuge davon, dass seine Angaben zutreffen würden.
E. 5.1 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Militärdienst und der mehrfachen Desertion asylrechtlich nicht relevant sind; diesbezüglich kann vollumfänglich auf dessen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorne E. 4.1.1). Überdies erweisen sie sich aber auch als unglaubhaft. Hinsichtlich der angeblichen Desertionen äusserte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich. Bei der BzP sprach er lediglich von einer Desertion, in deren Folge er im Jahr 2006 vier Monate in Haft gewesen sei. Zudem gab er an, er habe von November 2005 bis Februar oder März 2006 Militärdienst geleistet (vgl. Vi-act. A5/11 Ziff. 7.02). Anlässlich der Anhörung machte er hingegen einen Militärdienst von November 2005 bis etwa Juli 2008 (Vi-act. A11/23 F92, F131 ff.) mit insgesamt vier Desertionen - Ende Januar 2006, Ende Februar 2006, Juni 2006 und Oktober 2006 - geltend, wobei er immer wieder kurzzeitig in Militärhaft gewesen sei (vgl. Vi-act. A11/23 F120-128). Auf Vorhalt erklärte er, er habe während einer psychiatrischen Behandlung Spritzen erhalten, die ihn vergesslich gemacht hätten; bei der Erstbefragung habe er sich zudem nicht vollständig ausgedrückt (vgl. Vi-act. A11/23 F132, F193). Dies überzeugt nicht, sondern wirkt vielmehr nachgeschoben, wurde der Beschwerdeführer bei der BzP doch auf seine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) hingewiesen und gab an, es gebe keine weiteren als die genannten Gründe, die gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würden (vgl. Vi-act. A5/11 S. 2 und Ziff. 7.03). Aufgrund dieser Widersprüche können ihm die Desertionen nicht geglaubt werden. Eine Würdigung des eingereichten Internetartikels (Beschwerdebeilage 8) kann somit unterbleiben. Ebenfalls nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, zumal er sich auch diesbezüglich widersprüchlich äusserte. Bei der Erstbefragung gab er an, er habe im Sommer 2015 vor Gericht gestanden. Kurz vor seiner Ausreise sei ein Urteil gefällt worden, wobei er die genaue Strafe nicht kenne. Den letzten Kontakt mit den Behörden habe er durch das Urteil gehabt. Wäre er in der Türkei geblieben, wäre er verhaftet und ins Gefängnis gesteckt worden (vgl. Vi-act. A5/11 Ziff. 7.01). Bei der Anhörung brachte er hingegen vor, er habe im März 2014 vor Gericht gestanden und sei im September 2015 erneut vorgeladen worden. Aufgrund eines Besuchs der Polizei bei seiner Familie im Dezember 2015 habe er lediglich vermutet, verurteilt worden zu sein; er gehe von einer Strafe von rund fünf Jahren aus, wobei sie gemäss seiner Anwältin auch höher ausgefallen sein könnte (vgl. Vi-act. A11/23 F155-F170). Die eingereichten Beweismittel lassen keine andere Einschätzung zu. Die angebliche gerichtliche Vorladung vom 14. Dezember 2015 (Beschwerdebeilage 5) liegt lediglich in Kopie vor. Der rudimentären Übersetzung (vgl. BVGer-act. 3) ist neben dem Datum einzig der Absender (Militärgericht D._______), der Name und die Adresse des Beschwerdeführers, eine Dossiernummer und als Betreff das Wort "wichtig" zu entnehmen. Dem Dokument kommt kein Beweiswert zu. Weder lässt sich daraus ableiten, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer läuft, noch dass er zu einer Verhandlung vorgeladen wurde. Zudem gab er bei der Anhörung an, er hätte bereits Ende September 2015 vor Gericht erscheinen sollen; eine weitere Vorladung vom Dezember 2015 erwähnte er nicht (vgl. Vi-act. A11/23 F 156 ff.). Aus dem ebenfalls lediglich in Kopie vorliegenden Schreiben der türkischen Rechtsanwältin vom 10. Oktober 2017 (Beschwerdebeilage 6) ergibt sich insbesondere, dass diese weder ein Urteil noch einen Haftbefehl habe erhältlich machen können, weil die Militärgerichte in der Türkei im Jahr 2017 aufgehoben worden seien. Auch dieses Dokument vermag eine Verurteilung des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Somit kann auch nicht geglaubt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers aufgrund von dessen mehrfacher Desertion im August 2016 von der Polizei aufgesucht wurde.
E. 5.2 Eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der geltend gemachten politischen Aktivitäten ist ebenfalls auszuschliessen. Zum einen lagen diese und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Festnahmen und Schikanen seitens der Polizei im Zeitpunkt der Ausreise bereits über 10 Jahre zurück, womit es an einem Kausalzusammenhang zwischen der letzten Behelligung und dem Verlassen des Heimatstaats fehlt; eine fortdauernde begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung lag im Zeitpunkt der Ausreise nicht vor (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.4). Zum anderen macht der Beschwerdeführer für die Zeit seiner Mitgliedschaft bei der HDP von 2001 bis 2004 kein ernsthaftes Engagement für die Partei geltend. So gab er an, er sei ein einfaches Mitglied und nicht sehr aktiv gewesen. Er habe an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen und ab und zu Flugblätter für 1. Mai-Demonstrationen verteilt; an diesen Kundgebungen habe er auch teilgenommen und mit Parteikameraden getanzt, gefeiert und diskutiert; zudem habe er sich im Vereinslokal aufgehalten (vgl. Vi-act. A5/11 Ziff. 7.02; A11/23 F77-84, F90).
E. 5.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt wurde oder ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung drohen würde. Insbesondere ist entgegen seinen allgemeinen Ausführungen zur Lage in der Türkei nicht davon auszugehen, dass er bei der Einreise sofort verhaftet würde und mit einer menschenunwürdigen Behandlung rechnen müsste. Aus der vom Beschwerdeführer angerufenen Schnellrecherche der SFH vom 7. Juli 2017 folgt, dass Kurden seitens der Behörden diskriminiert würden, grundsätzlich aber nicht davon auszugehen sei, dass Personen bei der Einreise verhaftet würden, nur weil sie kurdischer Ethnie seien (vgl. dort S. 11). Das SEM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 E. 6.3; E-7583/2016 vom 8. Februar 2018 E. 7.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Gerichtspraxis - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. das Urteil des BVGer E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2, bestätigt in D-7523/2015, a.a.O., E. 6.5). Aus den Akten ist ferner nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer keine substanziierten Einwände entgegenhält. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5833/2017 Urteil vom 11. April 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein alevitischer Kurde mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. Februar 2016 und gelangte in einem LKW in die Schweiz. Am 28. Februar 2016 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach (Vorakten [nachfolgend Vi-act.] A1/2, A5/11 Ziff. 2.01, 5.01). A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 9. März 2016 (Vi-act. A5/11) und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 21. Juni 2017 (Vi-act. 11/23) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei ab dem Jahr 2001 Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP, Demokratische Partei der Völker) gewesen und habe sich in seinem Heimatstaat politisch betätigt. Zwischen Mitte und Ende 2004 sei er einmal von der Polizei festgenommen und geschlagen worden. Ein Polizist habe ihm auch eine Pistole an den Kopf gesetzt, ein anderer habe eine Pistole auf seinen Mund gerichtet und es sei ihm mit dem Tod gedroht worden. Die Beamten hätten von ihm verlangt, dass er für die Polizei als Informant arbeiten solle. Im gleichen Jahr sei er aus der Partei ausgetreten. Im Jahr 2005 sei er zum letzten Mal von der Polizei mitgenommen worden. Zudem sei er mehrfach für 15 Tage bis einen Monat in Versammlungsgefängnissen festgehalten worden. Zuletzt sei dies im Jahr 2006 geschehen. Von November 2005 bis Juli 2008 habe er Militärdienst geleistet. Eines Nachts habe er sich mit kurdischen Kollegen über seine Ethnie und die HDP unterhalten. Daraufhin seien sie verwarnt worden. Einmal habe er einem Feldweibel von seiner Mitgliedschaft bei der HDP erzählt, woraufhin dieser ihn geschlagen habe. In der Folge sei er mit unangenehmen Arbeiten und schwierigen Wachen schikaniert worden. Auf seinem Unterarm habe er als Zeichen seiner Zugehörigkeit zu den Aleviten eine Tätowierung eines Schwerts anbringen lassen. Auch deswegen sei er während seines Militärdienstes oft geschlagen worden. Eine Woche nachdem ein Freund von ihm die Armee unerlaubt verlassen habe, sei er ebenfalls aus dem Militärdienst desertiert. Er sei in der Folge einige Zeit in Haft gewesen. Anschliessend sei er zu seiner Einheit zurückgekehrt. Weil er im Dienst beschimpft und mehrfach geschlagen worden sei, sei er erneut desertiert. Er sei wiederum gefasst worden und in die Provinz B._______ gebracht worden. Dort sei ihm der Kopf rasiert und er sei wieder geschlagen worden, bevor man ihn zu seiner Einheit zurückgebracht habe. In der Kaserne sei er wieder schlecht behandelt worden. Noch in der Nacht nach seiner Rückkehr sei er erneut aus dem Dienst geflohen; er sei nach einem Monat wieder gefasst und zurückgebracht worden. Anschliessend sei er noch einmal desertiert und verhaftet worden. Er sei in einem Militärgefängnis psychiatrisch behandelt worden und erneut in den Dienst zurückgebracht worden, den er dann geleistet habe. Aufgrund seiner mehrfachen Desertion seien mehrere Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Kurz vor der Ausreise sei er vermutlich zu einer Haftstrafe von über fünf Jahren verurteilt worden. Nach der Ausreise, etwa im August 2016, hätten sich fünf Polizisten bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. A.c Zum Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte (Nüfus) ein. B. Mit Verfügung vom 5. September 2017 - eröffnet am 11. September 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an (Vi-act. A12/9, A15/1). C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend BVGer-act.] 1). Darin beantragt er, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine gerichtliche Vorladung vom 14. Dezember 2015, ein Schreiben seiner türkischen Rechtsanwältin C._______ vom 10. Oktober 2017 samt Übersetzung (beides in Kopie) und einen Ausdruck eines Internetartikels des türkischen Menschenrechtsvereins (IHD) auf http://www.connection-ev.de/Tuerkei/todesf.html ("Soldaten, die unter mysteriösen Umstanden starben", September 2000) ein. D. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Übersetzung der gerichtlichen Vorladung vom 14. Dezember 2015 auf (BVGer-act. 2). Diese wurde am 24. Oktober 2017 zu den Akten gereicht (BVGer-act. 4). E. Mit Vernehmlassung vom 15. November 2017 führte das SEM aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten (BVGer-act. 9). F. Der Beschwerdeführer reichte am 13. Dezember 2017 eine Replik ein (BVGer-act. 10). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet die Abweisung des Asylgesuchs damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise asylrechtlich nicht relevant (vgl. nachfolgend E. 4.1.1) und im Übrigen nicht glaubhaft seien (vgl. E. 4.1.2). 4.1.1 Staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person seien dann asylrelevant, wenn sie auf Grund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat in unzumutbarer Weise erschweren würden. Es sei nicht auszuschliessen, dass Kurden in der türkischen Armee vermehrten Schikanen durch ihre türkischen Kameraden und Vorgesetzten ausgesetzt sein könnten. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unter diesem Aspekt zu sehen. Bei diesen Schikanen handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Sodann würden gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien oder begründete Furcht hätten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, nicht als Flüchtlinge anerkannt. Eine asylrelevante Verfolgungsmotivation liege somit nicht vor, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienen würden; vorbehalten bleibe die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; FK). Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden habe ein Staat grundsätzlich das Recht, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren. Zudem sei ein Staat berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person einem militärischen Aufgebot widersetze. Solche Massnahmen seien grundsätzlich legitim und erfolgten nicht aus einer der von Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaften. Der Beschwerdeführer habe - abgesehen von seinen unglaubhaften Angaben zur Dauer des Militärdienstes - geltend gemacht, aufgrund der erlittenen Schikanen viermal aus dem Militärdienst desertiert und deswegen vor Gericht gestellt worden zu sein. Wie ausgeführt sei der türkische Staat rechtsstaatlich legitimiert, Verstösse gegen die Dienstpflicht seiner Bürger zu ahnden. Dass dies in korrekter Weise erfolgt sei, belege die von den türkischen Behörden von Amtes wegen bestellte Rechtsvertretung (vgl. Vi-act. A11/23 S. 13-17). 4.1.2 Der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen, die ohne zwingenden Grund im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden, sei zweifelhaft. Auf die bei der BzP geltend gemachte Verurteilung zu einer Haft von mehr als fünf Jahren und auf seine Vorbringen hinsichtlich Verschleppung, Bedrohung und versuchter Anwerbung als Informant durch die Polizei sei der Beschwerdeführer bei der Anhörung von sich aus nicht mehr zu sprechen gekommen (Vi-act. A5/11, Ziff. 7.01; A11/23, F120-123, F156 ff., F171 ff.). Auf Nachfrage hin habe er eingeräumt, die geltend gemachte Verurteilung sei lediglich eine Vermutung (Vi-act. A11/23, F158, F166-170). Die geltend gemachten polizeilichen Übergriffe würden zudem teilweise über zehn Jahre zurückliegen und der Beschwerdeführer habe sich dazu bei der Anhörung hinsichtlich der Datierung äusserst vage und im Widerspruch zu den Angaben anlässlich der BzP ausgedrückt (Vi-act. A5/11 Ziff. 7.02; A11/23 F172-183). Auch bezüglich seiner Dokumente und Ausweise habe der Beschwerdeführer der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufende Angaben gemacht. So sei höchst unwahrscheinlich, dass die Polizei seine fünf Jahre alte Identitätskarte aufgrund der Herkunft seiner Familie aus dem Osten der Türkei einfach weggeworfen haben solle. Falls die Polizei seine Identitätskarte aus irgendwelchen Gründen eingezogen hätte, wäre es nicht nachvollziehbar, dass er anschliessend einfach eine neue hätte erlangen können (Vi-act. A5/11 Ziff. 4; Vi-act. A11/23 F6 ff.). Nicht nachvollziehbar seien auch seine Angaben betreffend den Verbleib seines Passes, den seine Mutter im Zuge eines Besuchs von fünf Zivilpolizisten, die sich nach ihm erkundigt hätten, vernichtet haben soll, weil sie keine Gegenstände von ihm zu Hause habe haben wollen (Vi-act. A5/11 Ziff. 4.02; Vi-act. A11/23 F9-19). Überdies erscheine unwahrscheinlich, dass eine vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsvertretung keine Verfahrensunterlagen erhalten sollte, weil das Verfahren militärisch sei, wohingegen ihm persönlich die Akten aber ausgehändigt würden. Ferner habe er weder die Adresse noch die Telefonnummer seiner Rechtsvertretung angeben und nur vermuten können, wo sich deren Kanzlei befinde. Auch zum Kontakt mit seiner Rechtsvertretung habe er sich nur vage geäussert (Vi-act. A11/23 F27-30, F204-207). Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer zu wesentlichen Vorbringen widersprüchlich geäussert. Während er bei der BzP geltend gemacht habe, Mitglied der HDP und für die Partei tätig gewesen zu sein, habe er bei der Anhörung angegeben, von 2001 bis 2004 einfaches Mitglied gewesen zu sein, die Partei dann aber verlassen zu haben (Vi-act. A11/23 F77-84). 4.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz entgegen, seine Vorbringen würden sowohl den Anforderungen von Art. 7 AsylG als auch jenen von Art. 3 AsylG genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. 4.2.1 Aus den Akten ergebe sich, dass er aus einer kurdisch-alevitischenFamilie stamme und bereits vor dem Einrücken in den Militärdienst politisch aktiv gewesen sei. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei er ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten. Damals habe ihn die türkische Polizei festgenommen, geschlagen und gezwungen, als Informant für sie zu arbeiten. Da er einer Kollaboration nicht zugestimmt habe, sei er dermassen unter Druck gesetzt worden, dass er aus der Partei habe austreten müssen (vgl. Vi-act. A11/23 F81). Aufgrund seiner politischen Aktivitäten vor dem Militärdienst sei er den türkischen Sicherheitskräften somit bereits bekannt gewesen. Im November 2005 habe er den Militärdienst angetreten. Auch dort habe man ihn aufgrund seiner politischen Vergangenheit, seiner ethnischen Abstammung und seines alevitischen Glaubens nicht in Ruhe gelassen. Nach dem Tadel durch den Kommandanten habe er ständig Schikanen, Drohungen und Schläge erlitten. Dies habe er auf Dauer nicht mehr ausgehalten; er habe grosse Angst gehabt, dass man ihn irgendwann unter mysteriösen Umständen beseitigen würde. Daher sei er mehrfach desertiert (vgl. Vi-act. A11/23 F120 f.). Seine Furcht sei angesichts der Tatsache, dass Dutzende andere kurdische Soldaten während des Militärdienstes getötet würden, nicht unbegründet gewesen. Gefährdet seien insbesondere politisch aktive Personen, die den Behörden im Zusammenhang mit der PKK, der HADEP, der HDP oder ähnlichen Organisationen bereits bekannt seien. Die Todesfälle im Militär würden jeweils als "Unfälle" oder "Selbstmorde" eingestuft und die Täter blieben ungestraft (vgl. Beschwerdebeilage 8). Kein Staat dürfe bestimmte Bürger aufgrund ihrer politischen Ansicht, ihrer ethnischen Abstammung oder ihres Glaubens aussergerichtlich exekutieren lassen. Deshalb seien seine Asylvorbringen im Gegensatz zur Behauptung der Vorinstanz im Sinne von Art. 25 BV, Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 3 EMRK, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 33 FK begründet und asylrelevant (BVGer-act. 1, S. 4-6). 4.2.2 Nach jeder Desertation sei er festgenommen worden und es sei schliesslich ein Verfahren eröffnet worden. Das Militärstrafgericht habe ihn gegen Ende 2015 zu einer Gefängnisstrafe von über fünf Jahren verurteilt. Für die Verhandlung habe er von seinem damaligen Anwalt eine Kopie der gerichtlichen Vorladung erhalten (vgl. Beschwerdebeilage 5 sowie BVGer-act. 3). Um einer Verhaftung zu entgehen, sei er gezwungen gewesen, ins Ausland zu flüchten. Inzwischen habe er eine andere Anwältin mit der Sache beauftragt. Diese habe versucht, das Urteil und auch andere gerichtliche Dokumente zu bekommen; es sei ihr jedoch nicht gelungen. Dies gehe aus ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2017 hervor (vgl. Beschwerdebeilage 6). Der Vorinstanz stehe es frei, diesbezüglich eine Botschaftsabklärung durchzuführen (BVGer-act. 1, S. 6). 4.2.3 Schliesslich könne vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei keine Rede mehr von Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, Menschenrechten und Pressefreiheit sein. Im Falle einer Rückkehr würde er mit Sicherheit sofort verhaftet werden und müsste dann mit einer menschenunwürdigen Behandlung rechnen. Gemäss Berichten der internationalen Menschenrechtsorganisationen seien willkürliche Verhaftungen und Folter an der Tagesordnung. Der türkische Staat habe bereits im Sommer 2015 in den kurdischen Provinzen der Osttürkei die EMRK ausgesetzt und im Krieg gegen die PKK den Sicherheitskräften Straffreiheit zugesprochen (vgl. Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 7. Juli 2017, abrufbar unter , zuletzt besucht am 3. April 2018). Angesichts dieser Lage müsse erst recht davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei erneut verhaftet würde. Dies mache unmissverständlich deutlich, dass seine Furcht vor zukünftiger staatlicher Verfolgung objektiv begründet sei (BVGer-act. 1, S. 7 f.). 4.3 Vernehmlassend führt die Vorinstanz aus, weder die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel könnten eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen. Dies betreffe insbesondere auch die Vorladung vom 14. Dezember 2015. Hierzu sei auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zu verweisen (Vi-act. A5/11 Ziff. 7.01, A11/23 F23). 4.4 In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz stelle die Echtheit der eingereichten Beweismittel nicht in Frage. Hinsichtlich der erwähnten Aktenstellen sei festzuhalten, dass diese seinen Vorbringen nicht entgegenstehen würden. Aktuell sei es in der Türkei selbst bei einem Zivilgericht sehr schwierig, Beweismittel zu erhalten, geschweige denn bei einem Militärgericht. Allein die Tatsache, dass er eine neue Anwältin mit der Sache beauftragt habe, zeuge davon, dass seine Angaben zutreffen würden. 5. 5.1 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Militärdienst und der mehrfachen Desertion asylrechtlich nicht relevant sind; diesbezüglich kann vollumfänglich auf dessen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorne E. 4.1.1). Überdies erweisen sie sich aber auch als unglaubhaft. Hinsichtlich der angeblichen Desertionen äusserte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich. Bei der BzP sprach er lediglich von einer Desertion, in deren Folge er im Jahr 2006 vier Monate in Haft gewesen sei. Zudem gab er an, er habe von November 2005 bis Februar oder März 2006 Militärdienst geleistet (vgl. Vi-act. A5/11 Ziff. 7.02). Anlässlich der Anhörung machte er hingegen einen Militärdienst von November 2005 bis etwa Juli 2008 (Vi-act. A11/23 F92, F131 ff.) mit insgesamt vier Desertionen - Ende Januar 2006, Ende Februar 2006, Juni 2006 und Oktober 2006 - geltend, wobei er immer wieder kurzzeitig in Militärhaft gewesen sei (vgl. Vi-act. A11/23 F120-128). Auf Vorhalt erklärte er, er habe während einer psychiatrischen Behandlung Spritzen erhalten, die ihn vergesslich gemacht hätten; bei der Erstbefragung habe er sich zudem nicht vollständig ausgedrückt (vgl. Vi-act. A11/23 F132, F193). Dies überzeugt nicht, sondern wirkt vielmehr nachgeschoben, wurde der Beschwerdeführer bei der BzP doch auf seine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) hingewiesen und gab an, es gebe keine weiteren als die genannten Gründe, die gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würden (vgl. Vi-act. A5/11 S. 2 und Ziff. 7.03). Aufgrund dieser Widersprüche können ihm die Desertionen nicht geglaubt werden. Eine Würdigung des eingereichten Internetartikels (Beschwerdebeilage 8) kann somit unterbleiben. Ebenfalls nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, zumal er sich auch diesbezüglich widersprüchlich äusserte. Bei der Erstbefragung gab er an, er habe im Sommer 2015 vor Gericht gestanden. Kurz vor seiner Ausreise sei ein Urteil gefällt worden, wobei er die genaue Strafe nicht kenne. Den letzten Kontakt mit den Behörden habe er durch das Urteil gehabt. Wäre er in der Türkei geblieben, wäre er verhaftet und ins Gefängnis gesteckt worden (vgl. Vi-act. A5/11 Ziff. 7.01). Bei der Anhörung brachte er hingegen vor, er habe im März 2014 vor Gericht gestanden und sei im September 2015 erneut vorgeladen worden. Aufgrund eines Besuchs der Polizei bei seiner Familie im Dezember 2015 habe er lediglich vermutet, verurteilt worden zu sein; er gehe von einer Strafe von rund fünf Jahren aus, wobei sie gemäss seiner Anwältin auch höher ausgefallen sein könnte (vgl. Vi-act. A11/23 F155-F170). Die eingereichten Beweismittel lassen keine andere Einschätzung zu. Die angebliche gerichtliche Vorladung vom 14. Dezember 2015 (Beschwerdebeilage 5) liegt lediglich in Kopie vor. Der rudimentären Übersetzung (vgl. BVGer-act. 3) ist neben dem Datum einzig der Absender (Militärgericht D._______), der Name und die Adresse des Beschwerdeführers, eine Dossiernummer und als Betreff das Wort "wichtig" zu entnehmen. Dem Dokument kommt kein Beweiswert zu. Weder lässt sich daraus ableiten, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer läuft, noch dass er zu einer Verhandlung vorgeladen wurde. Zudem gab er bei der Anhörung an, er hätte bereits Ende September 2015 vor Gericht erscheinen sollen; eine weitere Vorladung vom Dezember 2015 erwähnte er nicht (vgl. Vi-act. A11/23 F 156 ff.). Aus dem ebenfalls lediglich in Kopie vorliegenden Schreiben der türkischen Rechtsanwältin vom 10. Oktober 2017 (Beschwerdebeilage 6) ergibt sich insbesondere, dass diese weder ein Urteil noch einen Haftbefehl habe erhältlich machen können, weil die Militärgerichte in der Türkei im Jahr 2017 aufgehoben worden seien. Auch dieses Dokument vermag eine Verurteilung des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Somit kann auch nicht geglaubt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers aufgrund von dessen mehrfacher Desertion im August 2016 von der Polizei aufgesucht wurde. 5.2 Eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der geltend gemachten politischen Aktivitäten ist ebenfalls auszuschliessen. Zum einen lagen diese und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Festnahmen und Schikanen seitens der Polizei im Zeitpunkt der Ausreise bereits über 10 Jahre zurück, womit es an einem Kausalzusammenhang zwischen der letzten Behelligung und dem Verlassen des Heimatstaats fehlt; eine fortdauernde begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung lag im Zeitpunkt der Ausreise nicht vor (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.4). Zum anderen macht der Beschwerdeführer für die Zeit seiner Mitgliedschaft bei der HDP von 2001 bis 2004 kein ernsthaftes Engagement für die Partei geltend. So gab er an, er sei ein einfaches Mitglied und nicht sehr aktiv gewesen. Er habe an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen und ab und zu Flugblätter für 1. Mai-Demonstrationen verteilt; an diesen Kundgebungen habe er auch teilgenommen und mit Parteikameraden getanzt, gefeiert und diskutiert; zudem habe er sich im Vereinslokal aufgehalten (vgl. Vi-act. A5/11 Ziff. 7.02; A11/23 F77-84, F90). 5.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt wurde oder ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung drohen würde. Insbesondere ist entgegen seinen allgemeinen Ausführungen zur Lage in der Türkei nicht davon auszugehen, dass er bei der Einreise sofort verhaftet würde und mit einer menschenunwürdigen Behandlung rechnen müsste. Aus der vom Beschwerdeführer angerufenen Schnellrecherche der SFH vom 7. Juli 2017 folgt, dass Kurden seitens der Behörden diskriminiert würden, grundsätzlich aber nicht davon auszugehen sei, dass Personen bei der Einreise verhaftet würden, nur weil sie kurdischer Ethnie seien (vgl. dort S. 11). Das SEM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 E. 6.3; E-7583/2016 vom 8. Februar 2018 E. 7.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Gerichtspraxis - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. das Urteil des BVGer E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2, bestätigt in D-7523/2015, a.a.O., E. 6.5). Aus den Akten ist ferner nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer keine substanziierten Einwände entgegenhält. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Simona Risi Versand: