Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea am 8. Dezember 2014 und gelangte nach Äthiopien. Von dort aus reiste er weiter nach Europa. Am 11. Juni 2015 begab er sich in die Schweiz, wo er am 13. Juni 2015 um Asyl nachsuchte. Am 23. Juni 2015 führte die Vorinstanz eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) durch. Am 3. Juli 2015 wurde das Dublin-Verfahren beendet. Die Anhörung des (...) Beschwerdeführers fand am 11. Januar 2016 statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, tigrinischer Ethnie und orthodoxen Glaubens zu sein. Er habe zusammen mit seinen Angehörigen in B._______ gelebt. Sein Vater sei seit 2013 als Deserteur gesucht worden, weshalb die Sicherheitskräfte wiederholt bei ihnen vorgesprochen hätten. Die schulische Ausbildung habe er deshalb im zehnten Jahr abgebrochen. Im Rahmen der Vorsprachen sei auch er zunehmend in den Fokus der Behörden geraten und habe aufgrund der ergangenen Drohungen mit seiner eigenen Festnahme rechnen müssen. In Anbetracht dieser Sachlage sei er ins Ausland geflohen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Taufschein sowie eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 - eröffnet am 29. Dezember 2017 - wies das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz erwog, die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Desertion seines Vaters und der daraufhin auch ihm erwachsenden behördlichen Probleme würden Unstimmigkeiten aufweisen. So habe er bei der BzP ausgesagt, der Vater sei dreimal gesucht worden. Anlässlich der Anhörung habe er vier behördliche Vorsprachen erwähnt beziehungsweise geltend gemacht, dieser sei immer wieder gesucht worden. Es sei ihm auf Vorhalt nicht gelungen, die Abweichungen zu erklären. Auch den Ablauf der angeblichen Vorsprachen habe er nicht übereinstimmend dargelegt. Ausserdem seien seine Vorbringen als unsubstanziiert zu bezeichnen und wiesen keine Realkennzeichen auf. Die Angaben zur Vorbereitung der geltend gemachten illegalen Ausreise wirkten stereotyp. Den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer allenfalls eine Einziehung in den militärischen und nicht den zivilen Teil des Nationaldienstes bevorstehe. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm deswegen eine Verletzung von Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK drohe, seien aufgrund der Fallumstände indes zu verneinen. Im Weiteren herrsche vor Ort keine Situation allgemeiner Gewalt. Er sei ein junger Mann mit Schulbildung und habe im Herkunftsort ein soziales Netz. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht bestünden keine Hinweise darauf, dass er in eine existenzbedrohende Situation geraten werde. C. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 29. Januar 2018 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer machte geltend, das SEM halte ihm zu Unrecht entscheidwesentliche Widersprüche bei der Anzahl der behördlichen Vorsprachen und deren Abläufen vor. Bei genauer Interpretation der relevanten Protokollstellten ergebe sich ein insgesamt übereinstimmendes Bild der geltend gemachten behördlichen Massnahmen. Was die angeblich mangelnde Substanz anbelange, müsse berücksichtigt werden, dass er sehr jung sei und wenig Schulbildung genossen habe. Er habe Mühe bekundet, die Fragen jeweils vollumfänglich zu begreifen. Die Wortkargheit sei im Übrigen auch kulturbedingt. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass gewisse Aussagen durchaus Realkennzeichen aufweisen würden. Im Weiteren habe er bei der Ausreise keine Schwierigkeiten gehabt, was eine teilweise fehlende Detailliertheit der Schilderungen durchaus erkläre. Zusammenfassend habe er glaubhaft machen können, aus begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen - drohende Festnahme sowie Angst vor Razzien - das Land verlassen zu haben. Die illegale Ausreise sei ebenfalls glaubhaft. Gemäss geänderter Rechtsprechung reiche dies aber noch nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. Die Vorinstanz habe es indes unterlassen, zusätzliche Anknüpfungspunkte für eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu prüfen. Ferner sei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen im militärdienstpflichtigen Alter. Die drohende Rekrutierung verstosse gegen Art. 3 und 4 EMRK, weshalb sich der Vollzug als unzulässig erweise. Ausserdem würde er vor Ort in eine existenzbedrohende Situation geraten, weil sich die wirtschaftliche Situation der Angehörigen verschlechtert habe. Der Vollzug sei mithin auch unzumutbar. Dem Gericht wurden die aufgelisteten Beilagen übermittelt. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und die vormalige Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbeiständin bestellt. E. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2018 beantragte das SEM ohne weitere Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht. F. Am 12. Februar 2018 wurde dem Gericht eine Kostennote übermittelt. G. Mit Schreiben vom 13. April 2018 teilte die vormalige Rechtsvertreterin dem Gericht mit, es sei ihr nicht mehr möglich, ihr Amt als Rechtsbeiständin auszuüben, und bezeichnete einen Nachfolger. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2018 wurde die vormalige Rechtsvertreterin von ihrem Amt entbunden und der im Rubrum aufgeführte Vertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Zunächst ist auf die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Bemängelt wird der Umstand, wonach das SEM es unterlassen habe, im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Ausreise zusätzliche Gefährdungsfaktoren beim Beschwerdeführer zu prüfen. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Vorinstanz hat in ausführlichen Erwägungen die geltend gemachten behördlichen Vorsprachen für unglaubhaft erachtet und solche zusätzlichen Faktoren mithin verneint. Weitere Anknüpfungspunkte für eine Akzentuierung der Gefährdung ergaben sich aus den Akten nicht. Soweit im Übrigen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei sehr jung und habe namentlich bei der Anhörung die Fragen nicht richtig verstanden, ist darauf hinzuweisen, dass diese in seiner Muttersprache durchgeführt wurde. Er legte bereits zu Beginn dar, den Dolmetscher gut zu verstehen, und bestätigte am Schluss, das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen Aussagen. Demzufolge muss er sich bei seinen Aussagen trotz seines jungen Alters behaften lassen. Dies umso mehr, als gemäss Beiblatt auch die Hilfswerkvertretung darauf verzichtete, Einwände zu formulieren beziehungsweise allfällige Mängel der Anhörung festzuhalten. Eine Gehörsverletzung ist schliesslich auch insofern zu verneinen, als die Begründungsdichte im Entscheid zu überzeugen vermag und es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, diesen sachgerecht anzufechten. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt mithin nicht in Betracht.
E. 5.1 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdeführers verneint. Diese Sichtweise ist zu teilen. Die vom SEM aufgeführten Unstimmigkeiten bei der Anzahl der behördlichen Vorsprachen und bei deren Abläufen sind - soweit dabei auf die BzP Bezug genommen wird - zwar zu relativieren. So wurde die BzP, bei welcher im Allgemeinen ohnehin nur summarisch auf die Fluchtgründe eingegangen wird, wegen Kapazitätsengpässen zusätzlich gekürzt (vgl. A 13/1). Ins Gewicht bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit fallen aber vor allem die Aussagen anlässlich der Anhörung, welche im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen und entgegen den nicht überzeugenden Beschwerdevorbringen stereotyp und unsubstanziiert ausgefallen sind. Auch auf Nachfragen reagierte der Beschwerdeführer immer wieder mit vagen Antworten, welche entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht auf dessen junges Alter zurückzuführen sein dürften (vgl. A 26/18 Antworten 78 ff. und 105 ff.). Insgesamt vermochte er so nicht das Bild einer tatsächlich erlebten respektive befürchteten Verfolgungssituation zu vermitteln. Namentlich auch die Flucht bei der letzten Vorsprache wirkt ausgesprochen konstruiert (a.a.O. Antwort 113). Dass er nach dieser Flucht am Folgetag nochmals zur Schule gegangen sei, spricht ebenfalls nicht für eine reale Bedrohungssituation, sondern für ein blosses Verfolgungskonstrukt (a.a.O. Antworten 130 ff.). Die gegenteiligen Beschwerdevorbringen sind mit den Akten nicht zu vereinbaren. Insbesondere vermag vor diesem Hintergrund auch die erstmals in der Beschwerde geltend gemachte Furcht vor Razzien nicht zu überzeugen. Schliesslich weisen seine Ausführungen im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise ebenfalls wenig Substanz auf. Angesicht der aktuellen Rechtsprechung kann die Frage der diesbezüglichen Glaubhaftigkeit indes offen gelassen werden (vgl. untenstehend E. 6).
E. 5.2 Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wurde (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1), ist sodann festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Vorliegend war der Beschwerdeführer aber nicht in der Lage, einen solchen konkreten Kontakt beziehungsweise die erfolgten Razzien glaubhaft zu machen.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine erlittene beziehungsweise allfällig drohende Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen.
E. 6.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin aufgrund der illegalen Ausreise - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 6.2 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea betreffend kann auf das Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden (vgl. E. 4.1 f.).
E. 6.3 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1).
E. 6.4 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätzlichen Faktoren im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen sind. Es gelang ihm gemäss vorstehenden Erwägungen nicht, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Ein politisches oder religiöses Engagement seiner Person oder naher Angehöriger ist den Akten wiederum nicht zu entnehmen, weshalb er nicht als missliebige Person im obernerwähnten Sinne erscheint. Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise in der vorliegenden Fallkonstellation keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermöchte, da keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4). Wie bereits erwähnt, kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mangels Asylrelevanz daher offenbleiben. Bei dieser Sachlage ist auf entsprechende Beschwerdeargumente nicht weiter einzugehen.
E. 6.5 Nach dem Gesagten bestehen beim Beschwerdeführer auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 8.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig anzusehen.
E. 8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen] E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 8.2.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 8.2.2.3).
E. 8.2.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern; auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
E. 8.2.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen beziehen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stehen vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Die vom Beschwerdeführer vertretene andere Auffassung ist bei dieser Sachlage nicht von Relevanz.
E. 8.2.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, wonach Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu E.8.1.2.2). Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (E. 6.1.6). Vor diesem Hintergrund vermögen die gegenteiligen Argumente des Beschwerdeführers wiederum nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen.
E. 8.2.3 Weitere allfällige Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus den Beschwerdeeingaben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Im Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) wurde nach eingehender Analyse der Ländersituation festgehalten (vgl. E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein.
E. 8.3.3 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohten (vgl. E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen und sexueller Übergriffen betroffen (vgl. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8.3.4 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (E. 17.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann mit einem sozialen Netz in Eritrea. Gemäss Anhörungsprotokoll verfügen die Angehörigen auch über einen gewissen wirtschaftlichen Rückhalt (vgl. A 26/18 Antworten 17, 42 und 169 f.). Die auf Beschwerdeebene bloss behauptete Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr in eine unzumutbare Situation gerät. Aktuell haben sich überdies weitere Verbesserungen vor Ort ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es kann in Anbetracht der vorgenommenen Praxisänderungen davon abgesehen werden, auf weitere Argumente in der Beschwerde einzugehen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 1. Februar 2018 guthiess. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Aufgrund der angeordneten Bestellung des aktuellen Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand (vgl. Zwischenverfügung vom 4. Mai 2018) ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 12. Februar 2018 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 1'749.47 geltend gemacht. Dabei erweist sich die Höhe des Stundenansatzes von Fr. 250. in Anbetracht des Unterliegens nicht als angemessen. Im Sinne des von der vormaligen Rechtsvertreterin gemachten Vermerks für den Fall des Unterliegens ist von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Es resultiert mithin ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 1'142.-. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'142.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-581/2018 Urteil vom 20. September 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea am 8. Dezember 2014 und gelangte nach Äthiopien. Von dort aus reiste er weiter nach Europa. Am 11. Juni 2015 begab er sich in die Schweiz, wo er am 13. Juni 2015 um Asyl nachsuchte. Am 23. Juni 2015 führte die Vorinstanz eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) durch. Am 3. Juli 2015 wurde das Dublin-Verfahren beendet. Die Anhörung des (...) Beschwerdeführers fand am 11. Januar 2016 statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, tigrinischer Ethnie und orthodoxen Glaubens zu sein. Er habe zusammen mit seinen Angehörigen in B._______ gelebt. Sein Vater sei seit 2013 als Deserteur gesucht worden, weshalb die Sicherheitskräfte wiederholt bei ihnen vorgesprochen hätten. Die schulische Ausbildung habe er deshalb im zehnten Jahr abgebrochen. Im Rahmen der Vorsprachen sei auch er zunehmend in den Fokus der Behörden geraten und habe aufgrund der ergangenen Drohungen mit seiner eigenen Festnahme rechnen müssen. In Anbetracht dieser Sachlage sei er ins Ausland geflohen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Taufschein sowie eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 - eröffnet am 29. Dezember 2017 - wies das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz erwog, die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Desertion seines Vaters und der daraufhin auch ihm erwachsenden behördlichen Probleme würden Unstimmigkeiten aufweisen. So habe er bei der BzP ausgesagt, der Vater sei dreimal gesucht worden. Anlässlich der Anhörung habe er vier behördliche Vorsprachen erwähnt beziehungsweise geltend gemacht, dieser sei immer wieder gesucht worden. Es sei ihm auf Vorhalt nicht gelungen, die Abweichungen zu erklären. Auch den Ablauf der angeblichen Vorsprachen habe er nicht übereinstimmend dargelegt. Ausserdem seien seine Vorbringen als unsubstanziiert zu bezeichnen und wiesen keine Realkennzeichen auf. Die Angaben zur Vorbereitung der geltend gemachten illegalen Ausreise wirkten stereotyp. Den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer allenfalls eine Einziehung in den militärischen und nicht den zivilen Teil des Nationaldienstes bevorstehe. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm deswegen eine Verletzung von Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK drohe, seien aufgrund der Fallumstände indes zu verneinen. Im Weiteren herrsche vor Ort keine Situation allgemeiner Gewalt. Er sei ein junger Mann mit Schulbildung und habe im Herkunftsort ein soziales Netz. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht bestünden keine Hinweise darauf, dass er in eine existenzbedrohende Situation geraten werde. C. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 29. Januar 2018 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer machte geltend, das SEM halte ihm zu Unrecht entscheidwesentliche Widersprüche bei der Anzahl der behördlichen Vorsprachen und deren Abläufen vor. Bei genauer Interpretation der relevanten Protokollstellten ergebe sich ein insgesamt übereinstimmendes Bild der geltend gemachten behördlichen Massnahmen. Was die angeblich mangelnde Substanz anbelange, müsse berücksichtigt werden, dass er sehr jung sei und wenig Schulbildung genossen habe. Er habe Mühe bekundet, die Fragen jeweils vollumfänglich zu begreifen. Die Wortkargheit sei im Übrigen auch kulturbedingt. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass gewisse Aussagen durchaus Realkennzeichen aufweisen würden. Im Weiteren habe er bei der Ausreise keine Schwierigkeiten gehabt, was eine teilweise fehlende Detailliertheit der Schilderungen durchaus erkläre. Zusammenfassend habe er glaubhaft machen können, aus begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen - drohende Festnahme sowie Angst vor Razzien - das Land verlassen zu haben. Die illegale Ausreise sei ebenfalls glaubhaft. Gemäss geänderter Rechtsprechung reiche dies aber noch nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. Die Vorinstanz habe es indes unterlassen, zusätzliche Anknüpfungspunkte für eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu prüfen. Ferner sei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen im militärdienstpflichtigen Alter. Die drohende Rekrutierung verstosse gegen Art. 3 und 4 EMRK, weshalb sich der Vollzug als unzulässig erweise. Ausserdem würde er vor Ort in eine existenzbedrohende Situation geraten, weil sich die wirtschaftliche Situation der Angehörigen verschlechtert habe. Der Vollzug sei mithin auch unzumutbar. Dem Gericht wurden die aufgelisteten Beilagen übermittelt. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und die vormalige Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbeiständin bestellt. E. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2018 beantragte das SEM ohne weitere Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht. F. Am 12. Februar 2018 wurde dem Gericht eine Kostennote übermittelt. G. Mit Schreiben vom 13. April 2018 teilte die vormalige Rechtsvertreterin dem Gericht mit, es sei ihr nicht mehr möglich, ihr Amt als Rechtsbeiständin auszuüben, und bezeichnete einen Nachfolger. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2018 wurde die vormalige Rechtsvertreterin von ihrem Amt entbunden und der im Rubrum aufgeführte Vertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Zunächst ist auf die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Bemängelt wird der Umstand, wonach das SEM es unterlassen habe, im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Ausreise zusätzliche Gefährdungsfaktoren beim Beschwerdeführer zu prüfen. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Vorinstanz hat in ausführlichen Erwägungen die geltend gemachten behördlichen Vorsprachen für unglaubhaft erachtet und solche zusätzlichen Faktoren mithin verneint. Weitere Anknüpfungspunkte für eine Akzentuierung der Gefährdung ergaben sich aus den Akten nicht. Soweit im Übrigen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei sehr jung und habe namentlich bei der Anhörung die Fragen nicht richtig verstanden, ist darauf hinzuweisen, dass diese in seiner Muttersprache durchgeführt wurde. Er legte bereits zu Beginn dar, den Dolmetscher gut zu verstehen, und bestätigte am Schluss, das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen Aussagen. Demzufolge muss er sich bei seinen Aussagen trotz seines jungen Alters behaften lassen. Dies umso mehr, als gemäss Beiblatt auch die Hilfswerkvertretung darauf verzichtete, Einwände zu formulieren beziehungsweise allfällige Mängel der Anhörung festzuhalten. Eine Gehörsverletzung ist schliesslich auch insofern zu verneinen, als die Begründungsdichte im Entscheid zu überzeugen vermag und es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, diesen sachgerecht anzufechten. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt mithin nicht in Betracht. 5. 5.1 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdeführers verneint. Diese Sichtweise ist zu teilen. Die vom SEM aufgeführten Unstimmigkeiten bei der Anzahl der behördlichen Vorsprachen und bei deren Abläufen sind - soweit dabei auf die BzP Bezug genommen wird - zwar zu relativieren. So wurde die BzP, bei welcher im Allgemeinen ohnehin nur summarisch auf die Fluchtgründe eingegangen wird, wegen Kapazitätsengpässen zusätzlich gekürzt (vgl. A 13/1). Ins Gewicht bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit fallen aber vor allem die Aussagen anlässlich der Anhörung, welche im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen und entgegen den nicht überzeugenden Beschwerdevorbringen stereotyp und unsubstanziiert ausgefallen sind. Auch auf Nachfragen reagierte der Beschwerdeführer immer wieder mit vagen Antworten, welche entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht auf dessen junges Alter zurückzuführen sein dürften (vgl. A 26/18 Antworten 78 ff. und 105 ff.). Insgesamt vermochte er so nicht das Bild einer tatsächlich erlebten respektive befürchteten Verfolgungssituation zu vermitteln. Namentlich auch die Flucht bei der letzten Vorsprache wirkt ausgesprochen konstruiert (a.a.O. Antwort 113). Dass er nach dieser Flucht am Folgetag nochmals zur Schule gegangen sei, spricht ebenfalls nicht für eine reale Bedrohungssituation, sondern für ein blosses Verfolgungskonstrukt (a.a.O. Antworten 130 ff.). Die gegenteiligen Beschwerdevorbringen sind mit den Akten nicht zu vereinbaren. Insbesondere vermag vor diesem Hintergrund auch die erstmals in der Beschwerde geltend gemachte Furcht vor Razzien nicht zu überzeugen. Schliesslich weisen seine Ausführungen im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise ebenfalls wenig Substanz auf. Angesicht der aktuellen Rechtsprechung kann die Frage der diesbezüglichen Glaubhaftigkeit indes offen gelassen werden (vgl. untenstehend E. 6). 5.2 Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wurde (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1), ist sodann festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Vorliegend war der Beschwerdeführer aber nicht in der Lage, einen solchen konkreten Kontakt beziehungsweise die erfolgten Razzien glaubhaft zu machen. 5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine erlittene beziehungsweise allfällig drohende Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin aufgrund der illegalen Ausreise - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea betreffend kann auf das Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden (vgl. E. 4.1 f.). 6.3 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1). 6.4 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätzlichen Faktoren im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen sind. Es gelang ihm gemäss vorstehenden Erwägungen nicht, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Ein politisches oder religiöses Engagement seiner Person oder naher Angehöriger ist den Akten wiederum nicht zu entnehmen, weshalb er nicht als missliebige Person im obernerwähnten Sinne erscheint. Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise in der vorliegenden Fallkonstellation keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermöchte, da keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4). Wie bereits erwähnt, kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mangels Asylrelevanz daher offenbleiben. Bei dieser Sachlage ist auf entsprechende Beschwerdeargumente nicht weiter einzugehen. 6.5 Nach dem Gesagten bestehen beim Beschwerdeführer auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig anzusehen. 8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen] E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 8.2.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 8.2.2.3). 8.2.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern; auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 8.2.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen beziehen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stehen vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Die vom Beschwerdeführer vertretene andere Auffassung ist bei dieser Sachlage nicht von Relevanz. 8.2.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, wonach Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu E.8.1.2.2). Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (E. 6.1.6). Vor diesem Hintergrund vermögen die gegenteiligen Argumente des Beschwerdeführers wiederum nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. 8.2.3 Weitere allfällige Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus den Beschwerdeeingaben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Im Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) wurde nach eingehender Analyse der Ländersituation festgehalten (vgl. E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein. 8.3.3 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohten (vgl. E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen und sexueller Übergriffen betroffen (vgl. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3.4 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (E. 17.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann mit einem sozialen Netz in Eritrea. Gemäss Anhörungsprotokoll verfügen die Angehörigen auch über einen gewissen wirtschaftlichen Rückhalt (vgl. A 26/18 Antworten 17, 42 und 169 f.). Die auf Beschwerdeebene bloss behauptete Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr in eine unzumutbare Situation gerät. Aktuell haben sich überdies weitere Verbesserungen vor Ort ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es kann in Anbetracht der vorgenommenen Praxisänderungen davon abgesehen werden, auf weitere Argumente in der Beschwerde einzugehen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 1. Februar 2018 guthiess. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Aufgrund der angeordneten Bestellung des aktuellen Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand (vgl. Zwischenverfügung vom 4. Mai 2018) ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 12. Februar 2018 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 1'749.47 geltend gemacht. Dabei erweist sich die Höhe des Stundenansatzes von Fr. 250. in Anbetracht des Unterliegens nicht als angemessen. Im Sinne des von der vormaligen Rechtsvertreterin gemachten Vermerks für den Fall des Unterliegens ist von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Es resultiert mithin ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 1'142.-. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'142.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand: