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D-5786/2019

D-5786/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 19. Oktober 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Oktober 2015 und der Anhörung vom 27. Februar 2017 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er stamme aus B._______, Nordprovinz, wo er von seiner Geburt an bis zur Ausreise gelebt habe. Sein älterer Bruder sei im Jahr 2010 vom Militär rekrutiert und gezwungen worden, für dieses zu arbeiten. Nachdem der Bruder seine Familie im Oktober 2014 besucht habe, sei er verschwunden; sie hätten ihn seither nie mehr gesehen. In der Folge seien mehrmals Soldaten sowie andere Personen zu ihnen gekommen und hätten nach seinem Bruder gesucht. Anlässlich eines solchen Besuchs am (...) 2014 hätten die Soldaten ihn (Beschwerdeführer) an einen unbekannten Ort mitgenommen, mehrere Tage lang festgehalten und dabei schwer gefoltert. Sie hätten ihn noch vier weitere Male mitgenommen, nach seinem Bruder gefragt und auf brutale Art und Weise gefoltert. Fünf Tage nach der letzten Mitnahme sei er auf dem Weg nach Hause zusammen mit einem Kollegen von zwei unbekannten Personen mit einem Schwert angegriffen worden, wobei sein Freund schwer verletzt worden sei. Die Angreifer hätten gesagt, wenn er das nächste Mal seinen Bruder nicht ins Armeecamp bringe, würden sie ihm den Hals abschneiden. Nach diesem Vorfall hätten seine Eltern ihm geraten, ins Ausland zu gehen, weshalb er Sri Lanka am 21. August 2015 verlassen habe. A.b Mit Verfügung vom 14. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise nicht glaubhaft und teilweise nicht asylrelevant seien. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil D-2175/2017 vom 14. Februar 2018 ab. B. Mit Eingabe vom 4. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Darin führte er aus, er sei nach der Ablehnung seiner Beschwerde im April 2018 in Kontakt mit Schleppern getreten und zunächst nach Indien gegangen. Er habe dann zu seinen Eltern nach Sri Lanka zurückkehren wollen. Weil ihn das Militär dort aber rasch hätte finden können, hätten ihm seine Eltern geraten, zu seinem Cousin nach Colombo zu gehen. In der Folge habe er bei seinem Cousin gelebt und nach einiger Zeit begonnen, in einem (...) zu arbeiten. Im April 2019 hätten in Colombo mehrere Bombenanschläge stattgefunden. Unter anderem sei auch eine Kirche betroffen gewesen, wobei er sich zum Zeitpunkt der Explosion ausserhalb der Kirche befunden habe und unverletzt geblieben sei. Eine Woche später sei er auf der Strasse vor seiner Wohnung von muslimischen Personen angehalten und gefragt worden, was er hier mache und ob er Muslim sei. Aus Angst habe er dies bejaht, woraufhin sie ihn aufgefordert hätten, mit ihnen in die Moschee zu gehen und zu beten. Da er dies nicht gekonnt habe, habe er zugegeben, dass er in Wahrheit Christ sei. Die Muslime hätten ihn daraufhin mit einem Messer bedroht und beleidigt sowie gegen seinen Willen zur Moschee bringen wollen, um zu überprüfen, ob er beschnitten sei. In diesem Moment sei die Polizei vorbeigefahren und sie hätten von ihm abgelassen. Die Polizisten hätten ihn in ihrem Fahrzeug mitgenommen und mit verbundenen Augen in einen dunklen Raum gebracht. Sie hätten ihn gefragt, was er mit den Muslimen zu tun habe, woraufhin er ihnen die Vorkommnisse geschildert habe. Als sie seine Identitätskarte hätten sehen wollen, habe er ihnen jene seines Bruders E._______ gezeigt. Die Polizisten hätten aber sofort festgestellt, dass er nicht E._______ sei. Sie hätten ihm vorgeworfen, in die Bombenattentate involviert gewesen zu sein und mit Muslimen zusammenzuarbeiten. Mit einer glühenden Metallstange hätten sie seinen (...) verbrannt, bis er in Ohnmacht gefallen sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich in der Wohnung seines Cousins befunden, wobei er sich nicht habe erklären können, wie er dorthin gekommen sei. Seine Verwandten hätten ihn dazu gedrängt, das Land zu verlassen, da er sonst sie und sich selbst in grosse Gefahr gebracht hätte. Mithilfe eines Schleppers sei er deshalb zurück in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei Fotoaufnahmen ein, welche seinen mit Brandnarben versehrten (...) zeigten. Zudem ersuchte er um eine Einladung für eine Anhörung, um seine Asylgründe mündlich und im Detail darlegen zu können. C. C.a Das kantonale Migrationsamt teilte dem SEM auf dessen Anfrage hin am 24. Juni 2019 mit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 13. Juni 2019 nicht mehr im Asylzentrum aufhalte. Am Folgetag informierte es das SEM darüber, dass der Beschwerdeführer sich beim Kanton gemeldet habe, wo er aufgefordert worden sei, sich ans Amt (...) zu wenden. Dort sei er aber nicht erschienen. Aufgrund des weiterhin unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers schrieb das SEM das Mehrfachgesuch am 9. Juli 2019 gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG (SR 142.31) formlos ab. C.b Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 20. August 2019 ein Gesuch um Wiederaufnahme seines abgeschriebenen Mehrfachgesuchs. Er habe sich bei einem Kollegen aufgehalten und dies dem kantonalen Migrationsamt gemeldet. Er habe dabei aber nicht richtig verstanden, dass er angewiesen worden sei, beim Amt (...) vorzusprechen. C.c Mit Schreiben vom 27. August 2019 gab das SEM dem Gesuch um Wiederaufnahme des Mehrfachgesuchs statt. Gleichzeitig bat es den Beschwerdeführer, diverse Fragen zu seiner Reise nach Sri Lanka, seinem Aufenthalt in Colombo und seiner Rückreise in die Schweiz ausführlich zu beantworten. Weiter forderte es ihn auf, seine Vorbringen mit entsprechenden Dokumenten - wie Tickets für Flug- oder Zugreisen, einem Arbeitsvertrag oder anderen Belegen für die Tätigkeit im (...) sowie weiteren Beweismitteln für seinen Aufenthalt in Sri Lanka - zu belegen. C.d Der Beschwerdeführer reichte - handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter - am 24. September 2019 bei der Vorinstanz eine Stellungnahme ein. Darin führte er aus, wie er nach Sri Lanka und wieder zurück in die Schweiz gereist sei. Er könne diese Reisen aber nicht belegen, da er mit einem Schlepper gereist sei, welcher die Flugtickets sowie die verwendeten Pässe jeweils wieder an sich genommen habe. In Colombo habe er bei seiner Cousine gewohnt an der Adresse "(...)". Gearbeitet habe er vom (...) 2018 bis Anfang Mai 2019 im (...). Einen Arbeitsvertrag könne er nicht vorlegen, da die Absprache - wie in Sri Lanka üblich - mündlich getroffen worden sei. Zudem sei der Lohn bar ausbezahlt worden, weshalb er auch hierfür keine Belege beibringen könne. Er habe indessen von seinem ehemaligen Vorgesetzten eine Arbeitsbestätigung eingeholt. Neben dieser Arbeitsbestätigung liess er dem SEM zwei Fotografien zu seinem Aufenthalt in Sri Lanka und mehrere Chatverläufe von in dieser Zeit getätigten Chats zukommen. Weiter habe er zwei Fotos erhalten, die seine Anwesenheit beim Bombenattentat in einer Kirche zeigten. Abschliessend ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Durchführung einer Anhörung zu seinen Asylgründen. D. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 wies das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F. Mit Eingabe vom 7. November 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Der Instruktionsrichter hielt mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2019 fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung festzustellen, nicht einzutreten sei. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies er indessen ab.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Mehrfachgesuch nicht glaubhaft seien. Seine Ausführungen zum angeblichen Aufenthalt in Sri Lanka seien äusserst unsubstanziiert und pauschal ausgefallen und im Ergebnis als blosse Behauptung zu werten. Als Belege habe er lediglich eine Arbeitsbestätigung des (...) in Colombo verschiedene Fotos sowie Auszüge von Chatverläufen zu den Akten gereicht. Die Arbeitsbestätigung - welche im Übrigen leicht fälschbar sei - sei als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, welches nicht beweistauglich sei. Weiter liessen die eingereichten Fotos weder auf einen Aufenthalt in Sri Lanka schliessen noch auf die von ihm behauptete Situation. Zudem sei auf den Fotoaufnahmen, welche ihn während des Bombenattentats in einer Kirche zeigen sollen, keine eindeutig identifizierbare Person zu erkennen. Ebenso wenig könnten sich den Chatverläufen klare Indizien für die geltend gemachte Reise und den Aufenthalt in Sri Lanka entnehmen lassen. Sodann sei auch die äusserst pauschale Erklärung für das Fehlen jeglicher Reiseunterlagen - der Schlepper habe diese wieder weggenommen - nicht überzeugend. Es dürfe angenommen werden, dass er beispielsweise über Quittungen von Restaurants oder Taxis, Kreditkartenabrechnungen vom Flughafen oder Fotos von dort verfügen würde, wenn er die geltend gemachte Reise tatsächlich unternommen hätte. Zusammenfassend gelinge es ihm nicht, die behauptete Reise nach Sri Lanka und die dort erlittenen Probleme glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Fotos, welche Narben an seinem (...) zeigten, nichts zu ändern. Seine Ausführungen zu den Ereignissen, welche zu diesen Narben geführt hätten, seien ebenfalls sehr pauschal und oberflächlich. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie es zum Vorwurf der Involvierung in die Anschläge gekommen sein soll. Einzig der Aufenthalt vor einer Moschee und die angebliche Auseinandersetzung mit Muslimen vor dieser vermöchten einen solchen nicht zu begründen, zumal die sri-lankischen Behörden bei Verhaftungen von Personen, die verdächtigt würden, mit den Terroranschlägen in Verbindung zu stehen, gezielt vorzugehen schienen. Es sei somit festzuhalten, dass die Narben auch von anderen Ereignissen als von den behaupteten staatlichen Misshandlungen stammen könnten. Angesichts der vagen und pauschal gehaltenen Ausführungen sowie der untauglichen vorgelegten Beweismittel gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, neue Asylgründe glaubhaft darzulegen. Es sei im Übrigen nicht erforderlich, ihn zu einer Anhörung vorzuladen, da das Verfahren bei Mehrfachgesuchen nach Art. 111c AsylG grundsätzlich schriftlich geführt werde und eine Anhörung vorliegend auch nicht angezeigt erscheine.

E. 5.2.1 In seiner Beschwerdeeingabe machte der Beschwerdeführer - neben Wiederholungen - ergänzende respektive präzisierende Angaben zum Sachverhalt. Er führte aus, dass er mithilfe eines Schleppers nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, da er sich davon gefürchtet habe, dort als "deportee" anzukommen und dadurch erneut ins Visier der heimatlichen Sicherheitsbehörden zu geraten. Mit einer Familie aus der Westschweiz sei er über D._______ nach Indien geflogen. Von dort aus habe er seine Familie kontaktiert, die ihn davor gewarnt habe, nach Hause zurückzukehren, und ihn stattdessen angewiesen habe, nach Colombo zu gehen. Er habe in der Folge ein unauffälliges Leben geführt, bis es im April 2019 zu den Bombenanschlägen gekommen sei. Etwa eine Woche später sei er auf dem Nachhauseweg an einer Moschee vorbeigekommen und es sei zu einer Auseinandersetzung mit einigen Muslimen gekommen. Dies habe die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich gezogen, woraufhin die Muslime geflohen seien, während er von den Polizisten mitgenommen worden sei. Diese hätten ihn in einen dunklen Raum gebracht und dort befragt. Dabei hätten sie umgehend gemerkt, dass er nicht seine eigene Identitätskarte, sondern jene seines Bruders E._______ auf sich getragen habe. Sie hätten ihm deshalb vorgeworfen, dass er sie anlüge, und ihm nicht geglaubt, als er seine Geschichte mit dem Aufenthalt in der Schweiz und der anschliessenden Rückkehr erzählt habe. Die Polizisten hätten untereinander singhalesisch gesprochen und ihn beschuldigt, Verbindungen zu den Bombenanschlägen zu haben, da er mit Muslimen unterwegs gewesen sei. Sie hätten von ihm wissen wollen, was ihre weiteren Pläne seien, und ihn immer wieder geschlagen, obwohl er beteuert habe, dass er die Muslime nicht kenne und nichts über die Anschläge wisse. Die Polizisten hätten den Raum verlassen und als sie wiedergekommen seien, habe einer von ihnen mit einem Handschuh eine mit einem Tuch umwickelte glühende Eisenstange getragen. Sie hätten ihn auf dem Boden festgehalten und mit der Eisenstange seinen (...) verbrannt, bis er schliesslich das Bewusstsein verloren habe. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich bei einem Kollegen seiner Cousine befunden. Im Nachhinein habe er erfahren, dass die Cousine einen Anruf erhalten habe mit der Anweisung, ihn abzuholen. Sie habe daraufhin zwei Bekannte geschickt, welche ihn mitgenommen hätten. Die Polizisten hätten zu diesen gesagt, dass er von nun an beobachtet werde und sich für eine erneute Befragung bereithalten solle. Da er sich in den folgenden Tagen kaum habe bewegen können, habe er diese liegend verbracht, während ihm jeweils zweimal täglich eine Salbe auf (...) aufgetragen worden sei. Danach sei er zu seiner Cousine zurückgekehrt. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, weshalb seine Familie die erneute Flucht aus Sri Lanka organisiert habe. Über F._______ sei er mit einem Boot nach Indien gelangt. Von dort sei er mit einer Frau, die sich als G._______ vorgestellt und ihm einen Reisepass gegeben habe, via H._______ direkt nach I._______ gereist.

E. 5.2.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde insbesondere geltend gemacht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt habe. Sie habe den Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 27. August 2019 lediglich aufgefordert, Angaben zu seiner Reise nach Sri Lanka und wieder zurück sowie zu seinem Aufenthalt dort zu machen. Sie habe jedoch keine weiteren Fragen zur geltend gemachten Verfolgung gestellt und auch darauf verzichtet, ihn erneut anzuhören, obwohl er ausdrücklich um eine mündliche Anhörung gebeten habe. Zwar sei das Verfahren bei Mehrfachgesuchen grundsätzlich schriftlich zu führen. Es sei aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit diesem Verfahren auch Asylgesuche von Personen zu behandeln seien, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland zurückgekehrt seien. In diesen Fällen könnten allenfalls neue Asylgründe geltend gemacht werden, die von den Gesuchstellern in einer schriftlichen Laieneingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden könnten, weshalb je nach Konstellation weitere Abklärungen nach Art. 12 ff. VwVG angezeigt seien. Nachdem mit den eingereichten Fotos der Narben auf seinem (...) zweifelsfrei belegt sei, dass der Beschwerdeführer Folter ausgesetzt gewesen sei, leuchte es nicht ein, dass die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zur Verfolgung getätigt und sich darauf beschränkt habe, ihm Fragen zu seinem Aufenthalt in Sri Lanka und zur Reise zu stellen. Der Sachverhalt erweise sich deshalb nicht als rechtsgenüglich abgeklärt und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.2.3 Weiter brachte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den fehlenden Dokumenten zur Flucht vor, dass es eine bekannte Vorgehensweise von Schleppern sei, alle Reisedokumente wieder einzuziehen, weshalb er über keine solchen verfüge. Ein Taxi habe er nie benutzt und auf der Rückreise habe er zwar in H._______ einen Kaffee getrunken, welcher aber von G._______ bezahlt worden sei. Es sei somit nachvollziehbar, dass er seine Reise nach Sri Lanka und zurück nicht mit Dokumenten belegen könne. Aus der Beschwerdeeingabe gehe hervor, dass er seinen Reiseweg durchaus substanziiert und detailliert darzulegen vermöge. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die Arbeitsbestätigung als Gefälligkeitsschreiben qualifiziere; diese sei zumindest als Indiz für den Aufenthalt in Sri Lanka zu werten. Die Chatverläufe seien ebenfalls als entsprechende Indizien anzusehen, da aus diesen hervorgehe, dass er sich im April 2019 mit jemandem darüber unterhalte, dass er wieder in Colombo sei und bald Osterferien habe. Mit den Folternarben setze sich die Vorinstanz nur ganz nebensächlich und in pauschaler Weise auseinander. Gemäss ihrer Argumentation habe er die Schweiz niemals verlassen, was bedeuten würde, dass er sich die Brandnarben hierzulande zugezogen habe. Dies erscheine um einiges weniger wahrscheinlich, als dass er diese - wie von ihm beschrieben - in Sri Lanka erhalten habe. Fragwürdig erscheine auch, dass sich das SEM in seinem Entscheid in keiner Weise damit auseinandersetze, woher die Brandnarben andernfalls stammten. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und sich vielmehr darauf fokussiert, ob er seine Rück- beziehungsweise Wiedereinreise sowie seinen Aufenthalt in Sri Lanka mit Beweismitteln belegen könne oder nicht. Insgesamt seien die Vorbringen überwiegend glaubhaft. Folglich sei davon auszugehen, dass er vor seiner erneuten Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2019 ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten sei. Die erlittene Folter weise zweifellos die erforderliche Intensität auf, um als asylrelevanter Nachteil zu gelten. Das Verfolgungsmotiv sei eine unterstellte Verbindung zu den Muslimen und den Bombenanschlägen, womit er infolge einer ihm unterstellten politischen Gesinnung beziehungsweise Religionszugehörigkeit gezielt verfolgt werde. Die Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung sei auch aktuell, da die Polizisten ihm weitere Verhöre in Aussicht gestellt hätten. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zudem lägen mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Risikofaktoren vor, welche eine künftige Verfolgung höchst wahrscheinlich erscheinen liessen. Er stamme aus dem Norden Sri Lankas, sei tamilischer Ethnie und verfüge nicht über einen gültigen Reisepass. Weiter seien ihm in der Vergangenheit - auch wegen seines Bruders - bereits Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstellt worden. Zudem weise er (...) Brandnarben am (...) auf.

E. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 6.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflich bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 6.4 Das zweite Asylgesuch wurde knapp 16 Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens und somit innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c Abs. 1 AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass er zwischenzeitlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) und gestützt auf Art. 111c AsylG war der Beschwerdeführer gesetzlich verpflichtet, seine neuen Asylgründe schriftlich substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Es besteht kein Anspruch auf eine nochmalige Anhörung, in welcher er seine Asylgründe mündlich darlegen kann. In seiner Eingabe vom 4. Juni 2019 stellte er denn auch ein schriftliches Asylgesuch, in welchem er neue Asylgründe geltend machte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, seine Vorbringen in schriftlicher Form ausreichend detailliert zu schildern. Zudem stellte ihm das SEM mit Schreiben vom 27. August 2019 verschiedene Fragen, wobei er auch ausdrücklich auf Art. 111c AsylG hingewiesen und ihm mitgeteilt wurde, dass Mehrfachgesuche schriftlich und begründet zu erfolgen hätten. Das entsprechende Antwortschreiben vom 24. September 2019 wurde durch einen Rechtsvertreter verfasst, welchem die Verfahrensvorschriften betreffend die Stellung von Mehrfachgesuchen ebenfalls bekannt gewesen sein müssen, auch wenn er - ohne weitere Begründung - die Durchführung einer Anhörung beantragte. Sodann war es dem Beschwerdeführer unbenommen, im Rahmen seiner Eingabe vom 24. September 2019 oder mit einem separaten Schreiben ergänzende oder präzisierende Ausführungen zu seiner geltend gemachten Verfolgung zu machen, ohne dass er hierzu ausdrücklich aufgefordert worden wäre. Es ist vorliegend von entscheidender Bedeutung, ob überhaupt von einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka auszugehen ist, da andernfalls seinen neuen Asylgründen die Grundlage entzogen ist. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihm in erster Linie Fragen zu seiner Reise und dem behaupteten Aufenthalt im Heimatstaat gestellt hat. Zudem war der Beschwerdeführer verpflichtet, seine Asylgründe bereits im Mehrfachgesuch schriftlich und substanziiert darzulegen. Entsprechend war das SEM auch nicht gehalten, ihm im Rahmen von weiteren Abklärungen die Gelegenheit zu geben, seine Verfolgungsvorbringen und die geltend gemachte Folter nochmals mündlich oder schriftlich im Detail zu schildern. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder eine unvollständige Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz liegt nicht vor, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung abzuweisen ist.

E. 7.1 Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.).

E. 7.2 Im Rahmen seines Mehrfachgesuchs vom 4. Juni 2019 legte der Beschwerdeführer dar, dass er im April 2018 mit Schleppern in Kontakt getreten und zunächst nach Indien gelangt sei. Da ihm der illegale Aufenthalt dort zu stressig gewesen sei, habe er sich entschlossen, zu seinen Eltern zu reisen. Präzisierend führte er in der Eingabe vom 24. September 2019 aus, dass er auf dem Luftweg von J._______ via D._______ nach K._______ (Indien) gereist sei. Von dort aus habe er seine Familie kontaktiert und sei mithilfe eines weiteren Schleppers auf dem Seeweg via L._______ nach Sri Lanka gelangt. Insgesamt habe er etwa eine Woche in Indien verbracht. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe enthalten wenige ergänzende Angaben, namentlich zu der Familie, mit welcher der Beschwerdeführer nach K._______ gereist sein will. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass seine Angaben zum Reiseweg nach wie vor als vage und oberflächlich anzusehen sind. Weder zum ungefähr einwöchigen Aufenthalt in Indien noch zur Reise von K._______ nach L._______ - die immerhin mehrere hundert Kilometer auseinanderliegen - noch zur Weiterreise nach Colombo machte der Beschwerdeführer detaillierte Aussagen. Vielmehr beschränkte er sich darauf, anzugeben, er habe die Strecke auf dem Seeweg zurückgelegt. Zudem wies das SEM zu Recht darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass er zu seiner Reisetätigkeit keinerlei Belege einreichen konnte. Die Hinreise dauerte offenbar mehrere Tage und der Beschwerdeführer war mit verschiedenen Transportmitteln unterwegs. Entsprechend wäre zu erwarten gewesen, dass er über gewisse Belege - seien es Quittungen oder Kreditkartenabrechnungen für gekauftes Essen und Verkehrsmittel oder in dieser Zeit aufgenommene Fotografien - für seine Reise verfügen würde, selbst wenn der Schlepper die Flugtickets und Pässe wieder an sich genommen hätte. Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der auf der Rückreise in H._______ getrunkene - und von G._______ bezahlte - Kaffee (vgl. Ziff. 31 der Beschwerdeschrift) das einzige ist, was der Beschwerdeführer während seinen Reisen zu sich genommen hat und allenfalls mit einer Quittung belegen könnte.

E. 7.3 Sodann sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Colombo durchwegs pauschal gehalten. Seine einzigen Angaben hierzu sind, dass er bei seiner Cousine gewohnt, ab (...) 2018 im (...) gearbeitet und ein unauffälliges Leben geführt habe. Das SEM hat dies zu Recht als äusserst unsubstanziierte Schilderung des behaupteten einjährigen Aufenthalts in Colombo angesehen. Abgesehen von der Arbeitsbestätigung - welche die Vorinstanz zutreffend als leicht fälschbares Dokument eingestuft hat - reichte der Beschwerdeführer nur noch zwei undatierte Fotografien zu seinem Aufenthalt in Sri Lanka ein. Es wird nicht dargelegt, wann und wo diese Aufnahmen entstanden seien und inwiefern diese geeignet sein sollen, zu belegen, dass er sich zwischen April 2018 und Anfang Mai 2019 in Sri Lanka aufgehalten haben soll. Die Chatverläufe sind ebenfalls nicht als Indiz für seine Reise in den Heimatstaat zu werten, nachdem diese keine eindeutigen Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort des Verfassers der Nachrichten zulassen und weitere diesbezügliche Überprüfungen nicht möglich sind, weil der Beschwerdeführer das von ihm in Sri Lanka verwendete Mobiltelefon angeblich verloren habe (vgl. Eingabe vom 24. September 2019). Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer neben diesen wenigen Unterlagen keinerlei weiteren Belege dafür einreichen konnte, dass er sich ein ganzes Jahr im Heimatstaat aufgehalten habe.

E. 7.4 Im Zusammenhang mit den Anschlägen in Sri Lanka im April 2019 macht der Beschwerdeführer sowohl in seinem Mehrfachgesuch als auch in der Beschwerdeeingabe geltend, er habe sich zum Zeitpunkt der Explosion zwar ausserhalb der Kirche befunden, aber alles mitansehen müssen. Gleichzeitig reichte er mit seiner Stellungnahme vom 24. September 2019 zwei Fotoaufnahmen ein, welche seine Anwesenheit beim Bombenattentat belegen sollen. Nicht nur befindet sich die darauf mit einem Pfeil markierte Person innerhalb der Kirche, sie lässt sich aufgrund der Unschärfe des Fotos auch nicht identifizieren. Des Weiteren zeigen die beiden Fotos - die sich im Internet abrufen lassen (vgl. https://www.myghanalinks.com/index.php/world-news/14347-sri-lanka-bombings-190-dead-hundreds-injured-in-church-hotel-explosions-on-easter-sunday; https://www.onanka.com/news/sri-lanka-imposes-emergency-says-intenational-network-involved-in-attacks.html, beide abgerufen am 23.03.2020) - die Kirche (...) in M._______. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, weshalb er dort und nicht an seinem Wohnort in Colobmo oder allenfalls bei seinen Eltern in N._______ den Ostergottesdienst besucht respektive sich währenddessen ausserhalb der Kirche aufgehalten haben sollte. Seine Ausführungen und die vorgelegten Fotoaufnahmen zu den Anschlägen vom 21. April 2019 sind somit ebenfalls nicht geeignet, den behaupteten Aufenthalt in Sri Lanka glaubhaft zu machen.

E. 7.5 Zur geltend gemachten Verfolgung führte der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 4. Juni 2019 aus, dass er etwa eine Woche nach den Anschlägen auf der Strasse vor seiner Wohnung von Muslimen angehalten worden sei. In der Beschwerdeeingabe erklärte er dagegen, dass er auf dem Nachhauseweg an einer Moschee vorbeigegangen sei, vor der etwa sieben Männer gestanden hätten, welche ihn angehalten hätten. Weiter wurde ausgeführt, dass es zu einer Auseinandersetzung mit diesen Männern gekommen sei und seine Hilferufe die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich gezogen hätten. Die Polizisten hätten ihn mitgenommen und mit verbundenen Augen in einen dunklen Raum gebracht. Sie hätten seine Identitätskarte sehen wollen und sofort gemerkt, dass es nicht seine, sondern jene seines Bruders E._______ gewesen sei. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er mit Muslimen unterwegs gewesen und in die Bombenattentate involviert gewesen sei. Es ist schwer nachvollziehbar, dass die Beamten dem Beschwerdeführer allein deshalb, weil er in eine Auseinandersetzung vor einer Moschee verwickelt gewesen sei, eine Verbindung zu den Bombenanschlägen unterstellt hätten, zumal die Polizei gerade erst durch seine Hilferufe auf die Gruppe aufmerksam geworden sein soll. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hätten die Polizisten ihn der Lüge bezichtigt und ihm mit einer glühenden Eisenstange den (...) verbrannt, bis er in Ohnmacht gefallen sei. Seinen Ausführungen im Mehrfachgesuch zufolge sei er in der Wohnung seines Cousins wieder zu sich gekommen, habe sich aber nicht erklären können, wie er dorthin gekommen sei. Demgegenüber machte er in der Beschwerdeeingabe geltend, er sei bei einem Kollegen seiner Cousine zuhause wieder aufgewacht. Die Cousine habe einen Anruf erhalten, um ihn abzuholen, und daraufhin zwei Bekannte geschickt, die ihn mitgenommen hätten. Es wird ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der angeblich erlittenen Verfolgung nicht nur teilweise widersprüchlich äusserte, sondern auch keine nachvollziehbaren Gründe für die behauptete Festnahme und Folter vorbringen konnte.

E. 7.6 Zusammenfassend kam das SEM zu Recht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen vage und pauschal gehaltenen Angaben zur Reise nach Sri Lanka, seinem einjährigen Aufenthalt in Colombo sowie zur Rückreise in die Schweiz nicht gelinge, eine Rückkehr in den Heimatstaat glaubhaft zu machen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass er in diesem Zusammenhang neben einer Arbeitsbestätigung sowie zwei undatierten Fotoaufnahmen und ein paar Chatverläufen keinerlei Beweismittel vorlegen konnte. Dadurch ist den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen die Grundlage entzogen. Doch selbst wenn er in Sri Lanka gewesen sein sollte, weist deren Schilderung auch verschiedene Ungereimtheiten auf. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen neuen Asylgründen erfüllen somit die Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht.

E. 7.7 Zwar trifft es zu, dass sich nicht feststellen lässt, woher die Narben am (...) des Beschwerdeführers stammen sollen. Die Existenz von Narben sagt aber noch nichts darüber aus, wann und wo diese entstanden sind und was deren Ursache ist. Obwohl er eigenen Angaben zufolge massive Verbrennungen erlitten habe - darauf deuten auch die eingereichten Fotografien hin - macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er sich in ärztliche Behandlung begeben habe, was wiederum schwer nachvollziehbar erscheint. Letztlich bleibt es unklar, woher und von wem die geltend gemachten Verletzungen herrühren. Angesichts der unglaubhaften Schilderungen zum Reiseweg, seinem Aufenthalt in Sri Lanka und der behaupteten Verfolgungssituation ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sie unter den von ihm dargelegten Umständen entstanden sind. Sodann ist es zwar zutreffend, dass Narben bei einer Rückkehr in die Heimat als Risikofaktor anzusehen sind. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens kam das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, relevante Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitsbehörden sowie ihm unterstellte Verbindungen zu den LTTE glaubhaft zu machen (vgl. Urteil D-2175/2017 E. 7.15). Nachdem sich auch seine neuen Asylgründe als unglaubhaft erwiesen haben, ist nicht davon auszugehen, dass er infolge der Narben - die im Übrigen als schwach risikobegründende Faktoren gelten (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.4.5 und 8.5.5) - die Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und als Unterstützer der LTTE respektive als Person wahrgenommen werden könnte, welche bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Die Einschätzung aus dem ersten Asylverfahren, dass der Beschwerdeführer über kein massgebliches Risikoprofil verfüge, ist deshalb trotz der Narben am (...) nach wie vor als zutreffend zu erachten.

E. 7.8.1 An dieser Stelle ist sodann festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Sri Lanka in jüngster Zeit verschiedenen Veränderungen unterworfen war. So wurde am 16. November 2019 Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Dieser war unter seinem Bruder Mahinda Rajapaksa, welcher von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in /news/world/asia /sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 23.03.20). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Des Weiteren kam es Ende des letzten Jahres zu einem Konflikt zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden. Die diplomatischen Beziehungen haben sich aber zwischenzeitlich wieder normalisiert und es wurden bereits Rückschaffungen nach Sri Lanka durchgeführt, ohne dass die Betroffenen über die bekannten Befragungen am Flughafen und am Wohnort hinausgehenden Problemen ausgesetzt waren. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist es beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus als möglich zu erachten, dass sich die Gefährdungslage für Personen mit einem bestimmten Risikoprofil akzentuieren könnte (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019, zu deren Folgen respektive zu den jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka besteht.

E. 7.8.2 Vorliegend gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten könnte und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte.

E. 7.9 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und die Flüchtlingseigenschaft folglich nicht erfüllt. Das SEM hat sein Mehrfachgesuch somit zu Recht abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, im Rahmen des ersten Asylverfahrens sei festgehalten worden, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweise. Den Ausführungen im Mehrfachgesuch sowie den weiteren Eingaben liessen sich keine neuen und wesentlichen Gründe für eine Revidierung dieser Einschätzung entnehmen. Auf Beschwerdeebene wird dem entgegengehalten, dass sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit in psychologischer Behandlung befunden und sein Zustand sich infolge der neuesten Ereignisse verschlechtert habe. Es sei ihm aber seit seiner Wiedereinreise noch nicht möglich gewesen, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hierzu ist anzumerken, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers schon im ersten Asylverfahren als zu wenig gravierend eingeschätzt wurden, um als Wegweisungsvollzugshindernis angesehen zu werden. Zudem wurde festgehalten, dass er sich deswegen bereits zuvor im Heimatstaat habe behandeln lassen, weshalb davon auszugehen sei, dies sei auch nach seiner Rückkehr wieder möglich (vgl. Urteil D-2175/2019 E. 9.4.5). Nachdem sich der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt nicht in psychologischer Behandlung befindet und keine Hinweise darauf ersichtlich sind, dass eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung seiner psychischen Probleme nicht wiederum im Heimatstaat erhältlich gemacht werden könnte, ist in dieser Hinsicht nicht von einem Wegweisungsvollzugshindernis auszugehen. Im Übrigen kann in Bezug auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil D-2175/2019 (E. 9.4.1 ff.) verwiesen werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, die zu einer abweichenden Einschätzung respektive dazu führen könnten, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar angesehen werden müsste. Auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka und die Anschläge vom 21. April 2019 sowie der damals verhängte - zwischenzeitlich wieder aufgehobene - Ausnahmezustand vermögen daran nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5786/2019 Urteil vom 7. April 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 19. Oktober 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Oktober 2015 und der Anhörung vom 27. Februar 2017 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er stamme aus B._______, Nordprovinz, wo er von seiner Geburt an bis zur Ausreise gelebt habe. Sein älterer Bruder sei im Jahr 2010 vom Militär rekrutiert und gezwungen worden, für dieses zu arbeiten. Nachdem der Bruder seine Familie im Oktober 2014 besucht habe, sei er verschwunden; sie hätten ihn seither nie mehr gesehen. In der Folge seien mehrmals Soldaten sowie andere Personen zu ihnen gekommen und hätten nach seinem Bruder gesucht. Anlässlich eines solchen Besuchs am (...) 2014 hätten die Soldaten ihn (Beschwerdeführer) an einen unbekannten Ort mitgenommen, mehrere Tage lang festgehalten und dabei schwer gefoltert. Sie hätten ihn noch vier weitere Male mitgenommen, nach seinem Bruder gefragt und auf brutale Art und Weise gefoltert. Fünf Tage nach der letzten Mitnahme sei er auf dem Weg nach Hause zusammen mit einem Kollegen von zwei unbekannten Personen mit einem Schwert angegriffen worden, wobei sein Freund schwer verletzt worden sei. Die Angreifer hätten gesagt, wenn er das nächste Mal seinen Bruder nicht ins Armeecamp bringe, würden sie ihm den Hals abschneiden. Nach diesem Vorfall hätten seine Eltern ihm geraten, ins Ausland zu gehen, weshalb er Sri Lanka am 21. August 2015 verlassen habe. A.b Mit Verfügung vom 14. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise nicht glaubhaft und teilweise nicht asylrelevant seien. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil D-2175/2017 vom 14. Februar 2018 ab. B. Mit Eingabe vom 4. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Darin führte er aus, er sei nach der Ablehnung seiner Beschwerde im April 2018 in Kontakt mit Schleppern getreten und zunächst nach Indien gegangen. Er habe dann zu seinen Eltern nach Sri Lanka zurückkehren wollen. Weil ihn das Militär dort aber rasch hätte finden können, hätten ihm seine Eltern geraten, zu seinem Cousin nach Colombo zu gehen. In der Folge habe er bei seinem Cousin gelebt und nach einiger Zeit begonnen, in einem (...) zu arbeiten. Im April 2019 hätten in Colombo mehrere Bombenanschläge stattgefunden. Unter anderem sei auch eine Kirche betroffen gewesen, wobei er sich zum Zeitpunkt der Explosion ausserhalb der Kirche befunden habe und unverletzt geblieben sei. Eine Woche später sei er auf der Strasse vor seiner Wohnung von muslimischen Personen angehalten und gefragt worden, was er hier mache und ob er Muslim sei. Aus Angst habe er dies bejaht, woraufhin sie ihn aufgefordert hätten, mit ihnen in die Moschee zu gehen und zu beten. Da er dies nicht gekonnt habe, habe er zugegeben, dass er in Wahrheit Christ sei. Die Muslime hätten ihn daraufhin mit einem Messer bedroht und beleidigt sowie gegen seinen Willen zur Moschee bringen wollen, um zu überprüfen, ob er beschnitten sei. In diesem Moment sei die Polizei vorbeigefahren und sie hätten von ihm abgelassen. Die Polizisten hätten ihn in ihrem Fahrzeug mitgenommen und mit verbundenen Augen in einen dunklen Raum gebracht. Sie hätten ihn gefragt, was er mit den Muslimen zu tun habe, woraufhin er ihnen die Vorkommnisse geschildert habe. Als sie seine Identitätskarte hätten sehen wollen, habe er ihnen jene seines Bruders E._______ gezeigt. Die Polizisten hätten aber sofort festgestellt, dass er nicht E._______ sei. Sie hätten ihm vorgeworfen, in die Bombenattentate involviert gewesen zu sein und mit Muslimen zusammenzuarbeiten. Mit einer glühenden Metallstange hätten sie seinen (...) verbrannt, bis er in Ohnmacht gefallen sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich in der Wohnung seines Cousins befunden, wobei er sich nicht habe erklären können, wie er dorthin gekommen sei. Seine Verwandten hätten ihn dazu gedrängt, das Land zu verlassen, da er sonst sie und sich selbst in grosse Gefahr gebracht hätte. Mithilfe eines Schleppers sei er deshalb zurück in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei Fotoaufnahmen ein, welche seinen mit Brandnarben versehrten (...) zeigten. Zudem ersuchte er um eine Einladung für eine Anhörung, um seine Asylgründe mündlich und im Detail darlegen zu können. C. C.a Das kantonale Migrationsamt teilte dem SEM auf dessen Anfrage hin am 24. Juni 2019 mit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 13. Juni 2019 nicht mehr im Asylzentrum aufhalte. Am Folgetag informierte es das SEM darüber, dass der Beschwerdeführer sich beim Kanton gemeldet habe, wo er aufgefordert worden sei, sich ans Amt (...) zu wenden. Dort sei er aber nicht erschienen. Aufgrund des weiterhin unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers schrieb das SEM das Mehrfachgesuch am 9. Juli 2019 gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG (SR 142.31) formlos ab. C.b Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 20. August 2019 ein Gesuch um Wiederaufnahme seines abgeschriebenen Mehrfachgesuchs. Er habe sich bei einem Kollegen aufgehalten und dies dem kantonalen Migrationsamt gemeldet. Er habe dabei aber nicht richtig verstanden, dass er angewiesen worden sei, beim Amt (...) vorzusprechen. C.c Mit Schreiben vom 27. August 2019 gab das SEM dem Gesuch um Wiederaufnahme des Mehrfachgesuchs statt. Gleichzeitig bat es den Beschwerdeführer, diverse Fragen zu seiner Reise nach Sri Lanka, seinem Aufenthalt in Colombo und seiner Rückreise in die Schweiz ausführlich zu beantworten. Weiter forderte es ihn auf, seine Vorbringen mit entsprechenden Dokumenten - wie Tickets für Flug- oder Zugreisen, einem Arbeitsvertrag oder anderen Belegen für die Tätigkeit im (...) sowie weiteren Beweismitteln für seinen Aufenthalt in Sri Lanka - zu belegen. C.d Der Beschwerdeführer reichte - handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter - am 24. September 2019 bei der Vorinstanz eine Stellungnahme ein. Darin führte er aus, wie er nach Sri Lanka und wieder zurück in die Schweiz gereist sei. Er könne diese Reisen aber nicht belegen, da er mit einem Schlepper gereist sei, welcher die Flugtickets sowie die verwendeten Pässe jeweils wieder an sich genommen habe. In Colombo habe er bei seiner Cousine gewohnt an der Adresse "(...)". Gearbeitet habe er vom (...) 2018 bis Anfang Mai 2019 im (...). Einen Arbeitsvertrag könne er nicht vorlegen, da die Absprache - wie in Sri Lanka üblich - mündlich getroffen worden sei. Zudem sei der Lohn bar ausbezahlt worden, weshalb er auch hierfür keine Belege beibringen könne. Er habe indessen von seinem ehemaligen Vorgesetzten eine Arbeitsbestätigung eingeholt. Neben dieser Arbeitsbestätigung liess er dem SEM zwei Fotografien zu seinem Aufenthalt in Sri Lanka und mehrere Chatverläufe von in dieser Zeit getätigten Chats zukommen. Weiter habe er zwei Fotos erhalten, die seine Anwesenheit beim Bombenattentat in einer Kirche zeigten. Abschliessend ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Durchführung einer Anhörung zu seinen Asylgründen. D. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 wies das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F. Mit Eingabe vom 7. November 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Der Instruktionsrichter hielt mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2019 fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung festzustellen, nicht einzutreten sei. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies er indessen ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Mehrfachgesuch nicht glaubhaft seien. Seine Ausführungen zum angeblichen Aufenthalt in Sri Lanka seien äusserst unsubstanziiert und pauschal ausgefallen und im Ergebnis als blosse Behauptung zu werten. Als Belege habe er lediglich eine Arbeitsbestätigung des (...) in Colombo verschiedene Fotos sowie Auszüge von Chatverläufen zu den Akten gereicht. Die Arbeitsbestätigung - welche im Übrigen leicht fälschbar sei - sei als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, welches nicht beweistauglich sei. Weiter liessen die eingereichten Fotos weder auf einen Aufenthalt in Sri Lanka schliessen noch auf die von ihm behauptete Situation. Zudem sei auf den Fotoaufnahmen, welche ihn während des Bombenattentats in einer Kirche zeigen sollen, keine eindeutig identifizierbare Person zu erkennen. Ebenso wenig könnten sich den Chatverläufen klare Indizien für die geltend gemachte Reise und den Aufenthalt in Sri Lanka entnehmen lassen. Sodann sei auch die äusserst pauschale Erklärung für das Fehlen jeglicher Reiseunterlagen - der Schlepper habe diese wieder weggenommen - nicht überzeugend. Es dürfe angenommen werden, dass er beispielsweise über Quittungen von Restaurants oder Taxis, Kreditkartenabrechnungen vom Flughafen oder Fotos von dort verfügen würde, wenn er die geltend gemachte Reise tatsächlich unternommen hätte. Zusammenfassend gelinge es ihm nicht, die behauptete Reise nach Sri Lanka und die dort erlittenen Probleme glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Fotos, welche Narben an seinem (...) zeigten, nichts zu ändern. Seine Ausführungen zu den Ereignissen, welche zu diesen Narben geführt hätten, seien ebenfalls sehr pauschal und oberflächlich. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie es zum Vorwurf der Involvierung in die Anschläge gekommen sein soll. Einzig der Aufenthalt vor einer Moschee und die angebliche Auseinandersetzung mit Muslimen vor dieser vermöchten einen solchen nicht zu begründen, zumal die sri-lankischen Behörden bei Verhaftungen von Personen, die verdächtigt würden, mit den Terroranschlägen in Verbindung zu stehen, gezielt vorzugehen schienen. Es sei somit festzuhalten, dass die Narben auch von anderen Ereignissen als von den behaupteten staatlichen Misshandlungen stammen könnten. Angesichts der vagen und pauschal gehaltenen Ausführungen sowie der untauglichen vorgelegten Beweismittel gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, neue Asylgründe glaubhaft darzulegen. Es sei im Übrigen nicht erforderlich, ihn zu einer Anhörung vorzuladen, da das Verfahren bei Mehrfachgesuchen nach Art. 111c AsylG grundsätzlich schriftlich geführt werde und eine Anhörung vorliegend auch nicht angezeigt erscheine. 5.2 5.2.1 In seiner Beschwerdeeingabe machte der Beschwerdeführer - neben Wiederholungen - ergänzende respektive präzisierende Angaben zum Sachverhalt. Er führte aus, dass er mithilfe eines Schleppers nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, da er sich davon gefürchtet habe, dort als "deportee" anzukommen und dadurch erneut ins Visier der heimatlichen Sicherheitsbehörden zu geraten. Mit einer Familie aus der Westschweiz sei er über D._______ nach Indien geflogen. Von dort aus habe er seine Familie kontaktiert, die ihn davor gewarnt habe, nach Hause zurückzukehren, und ihn stattdessen angewiesen habe, nach Colombo zu gehen. Er habe in der Folge ein unauffälliges Leben geführt, bis es im April 2019 zu den Bombenanschlägen gekommen sei. Etwa eine Woche später sei er auf dem Nachhauseweg an einer Moschee vorbeigekommen und es sei zu einer Auseinandersetzung mit einigen Muslimen gekommen. Dies habe die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich gezogen, woraufhin die Muslime geflohen seien, während er von den Polizisten mitgenommen worden sei. Diese hätten ihn in einen dunklen Raum gebracht und dort befragt. Dabei hätten sie umgehend gemerkt, dass er nicht seine eigene Identitätskarte, sondern jene seines Bruders E._______ auf sich getragen habe. Sie hätten ihm deshalb vorgeworfen, dass er sie anlüge, und ihm nicht geglaubt, als er seine Geschichte mit dem Aufenthalt in der Schweiz und der anschliessenden Rückkehr erzählt habe. Die Polizisten hätten untereinander singhalesisch gesprochen und ihn beschuldigt, Verbindungen zu den Bombenanschlägen zu haben, da er mit Muslimen unterwegs gewesen sei. Sie hätten von ihm wissen wollen, was ihre weiteren Pläne seien, und ihn immer wieder geschlagen, obwohl er beteuert habe, dass er die Muslime nicht kenne und nichts über die Anschläge wisse. Die Polizisten hätten den Raum verlassen und als sie wiedergekommen seien, habe einer von ihnen mit einem Handschuh eine mit einem Tuch umwickelte glühende Eisenstange getragen. Sie hätten ihn auf dem Boden festgehalten und mit der Eisenstange seinen (...) verbrannt, bis er schliesslich das Bewusstsein verloren habe. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich bei einem Kollegen seiner Cousine befunden. Im Nachhinein habe er erfahren, dass die Cousine einen Anruf erhalten habe mit der Anweisung, ihn abzuholen. Sie habe daraufhin zwei Bekannte geschickt, welche ihn mitgenommen hätten. Die Polizisten hätten zu diesen gesagt, dass er von nun an beobachtet werde und sich für eine erneute Befragung bereithalten solle. Da er sich in den folgenden Tagen kaum habe bewegen können, habe er diese liegend verbracht, während ihm jeweils zweimal täglich eine Salbe auf (...) aufgetragen worden sei. Danach sei er zu seiner Cousine zurückgekehrt. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, weshalb seine Familie die erneute Flucht aus Sri Lanka organisiert habe. Über F._______ sei er mit einem Boot nach Indien gelangt. Von dort sei er mit einer Frau, die sich als G._______ vorgestellt und ihm einen Reisepass gegeben habe, via H._______ direkt nach I._______ gereist. 5.2.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde insbesondere geltend gemacht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt habe. Sie habe den Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 27. August 2019 lediglich aufgefordert, Angaben zu seiner Reise nach Sri Lanka und wieder zurück sowie zu seinem Aufenthalt dort zu machen. Sie habe jedoch keine weiteren Fragen zur geltend gemachten Verfolgung gestellt und auch darauf verzichtet, ihn erneut anzuhören, obwohl er ausdrücklich um eine mündliche Anhörung gebeten habe. Zwar sei das Verfahren bei Mehrfachgesuchen grundsätzlich schriftlich zu führen. Es sei aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit diesem Verfahren auch Asylgesuche von Personen zu behandeln seien, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland zurückgekehrt seien. In diesen Fällen könnten allenfalls neue Asylgründe geltend gemacht werden, die von den Gesuchstellern in einer schriftlichen Laieneingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden könnten, weshalb je nach Konstellation weitere Abklärungen nach Art. 12 ff. VwVG angezeigt seien. Nachdem mit den eingereichten Fotos der Narben auf seinem (...) zweifelsfrei belegt sei, dass der Beschwerdeführer Folter ausgesetzt gewesen sei, leuchte es nicht ein, dass die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zur Verfolgung getätigt und sich darauf beschränkt habe, ihm Fragen zu seinem Aufenthalt in Sri Lanka und zur Reise zu stellen. Der Sachverhalt erweise sich deshalb nicht als rechtsgenüglich abgeklärt und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2.3 Weiter brachte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den fehlenden Dokumenten zur Flucht vor, dass es eine bekannte Vorgehensweise von Schleppern sei, alle Reisedokumente wieder einzuziehen, weshalb er über keine solchen verfüge. Ein Taxi habe er nie benutzt und auf der Rückreise habe er zwar in H._______ einen Kaffee getrunken, welcher aber von G._______ bezahlt worden sei. Es sei somit nachvollziehbar, dass er seine Reise nach Sri Lanka und zurück nicht mit Dokumenten belegen könne. Aus der Beschwerdeeingabe gehe hervor, dass er seinen Reiseweg durchaus substanziiert und detailliert darzulegen vermöge. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die Arbeitsbestätigung als Gefälligkeitsschreiben qualifiziere; diese sei zumindest als Indiz für den Aufenthalt in Sri Lanka zu werten. Die Chatverläufe seien ebenfalls als entsprechende Indizien anzusehen, da aus diesen hervorgehe, dass er sich im April 2019 mit jemandem darüber unterhalte, dass er wieder in Colombo sei und bald Osterferien habe. Mit den Folternarben setze sich die Vorinstanz nur ganz nebensächlich und in pauschaler Weise auseinander. Gemäss ihrer Argumentation habe er die Schweiz niemals verlassen, was bedeuten würde, dass er sich die Brandnarben hierzulande zugezogen habe. Dies erscheine um einiges weniger wahrscheinlich, als dass er diese - wie von ihm beschrieben - in Sri Lanka erhalten habe. Fragwürdig erscheine auch, dass sich das SEM in seinem Entscheid in keiner Weise damit auseinandersetze, woher die Brandnarben andernfalls stammten. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und sich vielmehr darauf fokussiert, ob er seine Rück- beziehungsweise Wiedereinreise sowie seinen Aufenthalt in Sri Lanka mit Beweismitteln belegen könne oder nicht. Insgesamt seien die Vorbringen überwiegend glaubhaft. Folglich sei davon auszugehen, dass er vor seiner erneuten Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2019 ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten sei. Die erlittene Folter weise zweifellos die erforderliche Intensität auf, um als asylrelevanter Nachteil zu gelten. Das Verfolgungsmotiv sei eine unterstellte Verbindung zu den Muslimen und den Bombenanschlägen, womit er infolge einer ihm unterstellten politischen Gesinnung beziehungsweise Religionszugehörigkeit gezielt verfolgt werde. Die Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung sei auch aktuell, da die Polizisten ihm weitere Verhöre in Aussicht gestellt hätten. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zudem lägen mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Risikofaktoren vor, welche eine künftige Verfolgung höchst wahrscheinlich erscheinen liessen. Er stamme aus dem Norden Sri Lankas, sei tamilischer Ethnie und verfüge nicht über einen gültigen Reisepass. Weiter seien ihm in der Vergangenheit - auch wegen seines Bruders - bereits Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstellt worden. Zudem weise er (...) Brandnarben am (...) auf. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflich bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6.4 Das zweite Asylgesuch wurde knapp 16 Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens und somit innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c Abs. 1 AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass er zwischenzeitlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) und gestützt auf Art. 111c AsylG war der Beschwerdeführer gesetzlich verpflichtet, seine neuen Asylgründe schriftlich substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Es besteht kein Anspruch auf eine nochmalige Anhörung, in welcher er seine Asylgründe mündlich darlegen kann. In seiner Eingabe vom 4. Juni 2019 stellte er denn auch ein schriftliches Asylgesuch, in welchem er neue Asylgründe geltend machte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, seine Vorbringen in schriftlicher Form ausreichend detailliert zu schildern. Zudem stellte ihm das SEM mit Schreiben vom 27. August 2019 verschiedene Fragen, wobei er auch ausdrücklich auf Art. 111c AsylG hingewiesen und ihm mitgeteilt wurde, dass Mehrfachgesuche schriftlich und begründet zu erfolgen hätten. Das entsprechende Antwortschreiben vom 24. September 2019 wurde durch einen Rechtsvertreter verfasst, welchem die Verfahrensvorschriften betreffend die Stellung von Mehrfachgesuchen ebenfalls bekannt gewesen sein müssen, auch wenn er - ohne weitere Begründung - die Durchführung einer Anhörung beantragte. Sodann war es dem Beschwerdeführer unbenommen, im Rahmen seiner Eingabe vom 24. September 2019 oder mit einem separaten Schreiben ergänzende oder präzisierende Ausführungen zu seiner geltend gemachten Verfolgung zu machen, ohne dass er hierzu ausdrücklich aufgefordert worden wäre. Es ist vorliegend von entscheidender Bedeutung, ob überhaupt von einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka auszugehen ist, da andernfalls seinen neuen Asylgründen die Grundlage entzogen ist. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihm in erster Linie Fragen zu seiner Reise und dem behaupteten Aufenthalt im Heimatstaat gestellt hat. Zudem war der Beschwerdeführer verpflichtet, seine Asylgründe bereits im Mehrfachgesuch schriftlich und substanziiert darzulegen. Entsprechend war das SEM auch nicht gehalten, ihm im Rahmen von weiteren Abklärungen die Gelegenheit zu geben, seine Verfolgungsvorbringen und die geltend gemachte Folter nochmals mündlich oder schriftlich im Detail zu schildern. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder eine unvollständige Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz liegt nicht vor, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung abzuweisen ist. 7. 7.1 Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). 7.2 Im Rahmen seines Mehrfachgesuchs vom 4. Juni 2019 legte der Beschwerdeführer dar, dass er im April 2018 mit Schleppern in Kontakt getreten und zunächst nach Indien gelangt sei. Da ihm der illegale Aufenthalt dort zu stressig gewesen sei, habe er sich entschlossen, zu seinen Eltern zu reisen. Präzisierend führte er in der Eingabe vom 24. September 2019 aus, dass er auf dem Luftweg von J._______ via D._______ nach K._______ (Indien) gereist sei. Von dort aus habe er seine Familie kontaktiert und sei mithilfe eines weiteren Schleppers auf dem Seeweg via L._______ nach Sri Lanka gelangt. Insgesamt habe er etwa eine Woche in Indien verbracht. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe enthalten wenige ergänzende Angaben, namentlich zu der Familie, mit welcher der Beschwerdeführer nach K._______ gereist sein will. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass seine Angaben zum Reiseweg nach wie vor als vage und oberflächlich anzusehen sind. Weder zum ungefähr einwöchigen Aufenthalt in Indien noch zur Reise von K._______ nach L._______ - die immerhin mehrere hundert Kilometer auseinanderliegen - noch zur Weiterreise nach Colombo machte der Beschwerdeführer detaillierte Aussagen. Vielmehr beschränkte er sich darauf, anzugeben, er habe die Strecke auf dem Seeweg zurückgelegt. Zudem wies das SEM zu Recht darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass er zu seiner Reisetätigkeit keinerlei Belege einreichen konnte. Die Hinreise dauerte offenbar mehrere Tage und der Beschwerdeführer war mit verschiedenen Transportmitteln unterwegs. Entsprechend wäre zu erwarten gewesen, dass er über gewisse Belege - seien es Quittungen oder Kreditkartenabrechnungen für gekauftes Essen und Verkehrsmittel oder in dieser Zeit aufgenommene Fotografien - für seine Reise verfügen würde, selbst wenn der Schlepper die Flugtickets und Pässe wieder an sich genommen hätte. Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der auf der Rückreise in H._______ getrunkene - und von G._______ bezahlte - Kaffee (vgl. Ziff. 31 der Beschwerdeschrift) das einzige ist, was der Beschwerdeführer während seinen Reisen zu sich genommen hat und allenfalls mit einer Quittung belegen könnte. 7.3 Sodann sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Colombo durchwegs pauschal gehalten. Seine einzigen Angaben hierzu sind, dass er bei seiner Cousine gewohnt, ab (...) 2018 im (...) gearbeitet und ein unauffälliges Leben geführt habe. Das SEM hat dies zu Recht als äusserst unsubstanziierte Schilderung des behaupteten einjährigen Aufenthalts in Colombo angesehen. Abgesehen von der Arbeitsbestätigung - welche die Vorinstanz zutreffend als leicht fälschbares Dokument eingestuft hat - reichte der Beschwerdeführer nur noch zwei undatierte Fotografien zu seinem Aufenthalt in Sri Lanka ein. Es wird nicht dargelegt, wann und wo diese Aufnahmen entstanden seien und inwiefern diese geeignet sein sollen, zu belegen, dass er sich zwischen April 2018 und Anfang Mai 2019 in Sri Lanka aufgehalten haben soll. Die Chatverläufe sind ebenfalls nicht als Indiz für seine Reise in den Heimatstaat zu werten, nachdem diese keine eindeutigen Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort des Verfassers der Nachrichten zulassen und weitere diesbezügliche Überprüfungen nicht möglich sind, weil der Beschwerdeführer das von ihm in Sri Lanka verwendete Mobiltelefon angeblich verloren habe (vgl. Eingabe vom 24. September 2019). Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer neben diesen wenigen Unterlagen keinerlei weiteren Belege dafür einreichen konnte, dass er sich ein ganzes Jahr im Heimatstaat aufgehalten habe. 7.4 Im Zusammenhang mit den Anschlägen in Sri Lanka im April 2019 macht der Beschwerdeführer sowohl in seinem Mehrfachgesuch als auch in der Beschwerdeeingabe geltend, er habe sich zum Zeitpunkt der Explosion zwar ausserhalb der Kirche befunden, aber alles mitansehen müssen. Gleichzeitig reichte er mit seiner Stellungnahme vom 24. September 2019 zwei Fotoaufnahmen ein, welche seine Anwesenheit beim Bombenattentat belegen sollen. Nicht nur befindet sich die darauf mit einem Pfeil markierte Person innerhalb der Kirche, sie lässt sich aufgrund der Unschärfe des Fotos auch nicht identifizieren. Des Weiteren zeigen die beiden Fotos - die sich im Internet abrufen lassen (vgl. https://www.myghanalinks.com/index.php/world-news/14347-sri-lanka-bombings-190-dead-hundreds-injured-in-church-hotel-explosions-on-easter-sunday; https://www.onanka.com/news/sri-lanka-imposes-emergency-says-intenational-network-involved-in-attacks.html, beide abgerufen am 23.03.2020) - die Kirche (...) in M._______. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, weshalb er dort und nicht an seinem Wohnort in Colobmo oder allenfalls bei seinen Eltern in N._______ den Ostergottesdienst besucht respektive sich währenddessen ausserhalb der Kirche aufgehalten haben sollte. Seine Ausführungen und die vorgelegten Fotoaufnahmen zu den Anschlägen vom 21. April 2019 sind somit ebenfalls nicht geeignet, den behaupteten Aufenthalt in Sri Lanka glaubhaft zu machen. 7.5 Zur geltend gemachten Verfolgung führte der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 4. Juni 2019 aus, dass er etwa eine Woche nach den Anschlägen auf der Strasse vor seiner Wohnung von Muslimen angehalten worden sei. In der Beschwerdeeingabe erklärte er dagegen, dass er auf dem Nachhauseweg an einer Moschee vorbeigegangen sei, vor der etwa sieben Männer gestanden hätten, welche ihn angehalten hätten. Weiter wurde ausgeführt, dass es zu einer Auseinandersetzung mit diesen Männern gekommen sei und seine Hilferufe die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich gezogen hätten. Die Polizisten hätten ihn mitgenommen und mit verbundenen Augen in einen dunklen Raum gebracht. Sie hätten seine Identitätskarte sehen wollen und sofort gemerkt, dass es nicht seine, sondern jene seines Bruders E._______ gewesen sei. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er mit Muslimen unterwegs gewesen und in die Bombenattentate involviert gewesen sei. Es ist schwer nachvollziehbar, dass die Beamten dem Beschwerdeführer allein deshalb, weil er in eine Auseinandersetzung vor einer Moschee verwickelt gewesen sei, eine Verbindung zu den Bombenanschlägen unterstellt hätten, zumal die Polizei gerade erst durch seine Hilferufe auf die Gruppe aufmerksam geworden sein soll. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hätten die Polizisten ihn der Lüge bezichtigt und ihm mit einer glühenden Eisenstange den (...) verbrannt, bis er in Ohnmacht gefallen sei. Seinen Ausführungen im Mehrfachgesuch zufolge sei er in der Wohnung seines Cousins wieder zu sich gekommen, habe sich aber nicht erklären können, wie er dorthin gekommen sei. Demgegenüber machte er in der Beschwerdeeingabe geltend, er sei bei einem Kollegen seiner Cousine zuhause wieder aufgewacht. Die Cousine habe einen Anruf erhalten, um ihn abzuholen, und daraufhin zwei Bekannte geschickt, die ihn mitgenommen hätten. Es wird ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der angeblich erlittenen Verfolgung nicht nur teilweise widersprüchlich äusserte, sondern auch keine nachvollziehbaren Gründe für die behauptete Festnahme und Folter vorbringen konnte. 7.6 Zusammenfassend kam das SEM zu Recht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen vage und pauschal gehaltenen Angaben zur Reise nach Sri Lanka, seinem einjährigen Aufenthalt in Colombo sowie zur Rückreise in die Schweiz nicht gelinge, eine Rückkehr in den Heimatstaat glaubhaft zu machen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass er in diesem Zusammenhang neben einer Arbeitsbestätigung sowie zwei undatierten Fotoaufnahmen und ein paar Chatverläufen keinerlei Beweismittel vorlegen konnte. Dadurch ist den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen die Grundlage entzogen. Doch selbst wenn er in Sri Lanka gewesen sein sollte, weist deren Schilderung auch verschiedene Ungereimtheiten auf. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen neuen Asylgründen erfüllen somit die Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. 7.7 Zwar trifft es zu, dass sich nicht feststellen lässt, woher die Narben am (...) des Beschwerdeführers stammen sollen. Die Existenz von Narben sagt aber noch nichts darüber aus, wann und wo diese entstanden sind und was deren Ursache ist. Obwohl er eigenen Angaben zufolge massive Verbrennungen erlitten habe - darauf deuten auch die eingereichten Fotografien hin - macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er sich in ärztliche Behandlung begeben habe, was wiederum schwer nachvollziehbar erscheint. Letztlich bleibt es unklar, woher und von wem die geltend gemachten Verletzungen herrühren. Angesichts der unglaubhaften Schilderungen zum Reiseweg, seinem Aufenthalt in Sri Lanka und der behaupteten Verfolgungssituation ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sie unter den von ihm dargelegten Umständen entstanden sind. Sodann ist es zwar zutreffend, dass Narben bei einer Rückkehr in die Heimat als Risikofaktor anzusehen sind. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens kam das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, relevante Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitsbehörden sowie ihm unterstellte Verbindungen zu den LTTE glaubhaft zu machen (vgl. Urteil D-2175/2017 E. 7.15). Nachdem sich auch seine neuen Asylgründe als unglaubhaft erwiesen haben, ist nicht davon auszugehen, dass er infolge der Narben - die im Übrigen als schwach risikobegründende Faktoren gelten (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.4.5 und 8.5.5) - die Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und als Unterstützer der LTTE respektive als Person wahrgenommen werden könnte, welche bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Die Einschätzung aus dem ersten Asylverfahren, dass der Beschwerdeführer über kein massgebliches Risikoprofil verfüge, ist deshalb trotz der Narben am (...) nach wie vor als zutreffend zu erachten. 7.8 7.8.1 An dieser Stelle ist sodann festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Sri Lanka in jüngster Zeit verschiedenen Veränderungen unterworfen war. So wurde am 16. November 2019 Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Dieser war unter seinem Bruder Mahinda Rajapaksa, welcher von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in /news/world/asia /sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 23.03.20). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Des Weiteren kam es Ende des letzten Jahres zu einem Konflikt zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden. Die diplomatischen Beziehungen haben sich aber zwischenzeitlich wieder normalisiert und es wurden bereits Rückschaffungen nach Sri Lanka durchgeführt, ohne dass die Betroffenen über die bekannten Befragungen am Flughafen und am Wohnort hinausgehenden Problemen ausgesetzt waren. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist es beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus als möglich zu erachten, dass sich die Gefährdungslage für Personen mit einem bestimmten Risikoprofil akzentuieren könnte (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019, zu deren Folgen respektive zu den jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka besteht. 7.8.2 Vorliegend gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten könnte und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte. 7.9 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und die Flüchtlingseigenschaft folglich nicht erfüllt. Das SEM hat sein Mehrfachgesuch somit zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, im Rahmen des ersten Asylverfahrens sei festgehalten worden, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweise. Den Ausführungen im Mehrfachgesuch sowie den weiteren Eingaben liessen sich keine neuen und wesentlichen Gründe für eine Revidierung dieser Einschätzung entnehmen. Auf Beschwerdeebene wird dem entgegengehalten, dass sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit in psychologischer Behandlung befunden und sein Zustand sich infolge der neuesten Ereignisse verschlechtert habe. Es sei ihm aber seit seiner Wiedereinreise noch nicht möglich gewesen, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hierzu ist anzumerken, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers schon im ersten Asylverfahren als zu wenig gravierend eingeschätzt wurden, um als Wegweisungsvollzugshindernis angesehen zu werden. Zudem wurde festgehalten, dass er sich deswegen bereits zuvor im Heimatstaat habe behandeln lassen, weshalb davon auszugehen sei, dies sei auch nach seiner Rückkehr wieder möglich (vgl. Urteil D-2175/2019 E. 9.4.5). Nachdem sich der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt nicht in psychologischer Behandlung befindet und keine Hinweise darauf ersichtlich sind, dass eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung seiner psychischen Probleme nicht wiederum im Heimatstaat erhältlich gemacht werden könnte, ist in dieser Hinsicht nicht von einem Wegweisungsvollzugshindernis auszugehen. Im Übrigen kann in Bezug auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil D-2175/2019 (E. 9.4.1 ff.) verwiesen werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, die zu einer abweichenden Einschätzung respektive dazu führen könnten, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar angesehen werden müsste. Auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka und die Anschläge vom 21. April 2019 sowie der damals verhängte - zwischenzeitlich wieder aufgehobene - Ausnahmezustand vermögen daran nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann