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D-2175/2017

D-2175/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, hat sein Heimatland eigenen Angaben gemäss mit seinem echten Reisepass aus dem Jahr 2012 über den Luftweg am 21. August 2015 in Richtung A._______ verlassen. Dort sei er während zwei Wochen beim Schlepper geblieben, dem er den Reisepass habe abgeben müssen. Anschliessend sei er zusammen mit anderen Personen auf dem Landweg an die (...) Grenze, zu Fuss über die (...) Berge und in einem Bus nach B._______ weitergereist. In einem Schlauchboot habe die Reise weiter auf eine Insel und von dort in einem Van nach C._______ geführt. An der (...) Grenze seien sie von Vertretern des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) empfangen und nach Europa weitergeleitet worden. Über D._______, E._______, F._______, G._______ und H._______ sei er in Begleitung des Schleppers am 18. Oktober 2015 illegal in die Schweiz eingereist. Am folgenden Tag hat er das Asylgesuch eingereicht. Am 28. Oktober 2015 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum J._______ statt und am 27. Februar 2017 wurde die Anhörung durchgeführt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aus K._______ bei M._______ in der Nordprovinz, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt und während der Provinzwahlen der Tamil National Alliance (TNA) geholfen, indem er Plakate aufgehängt habe. Zudem habe er für die Organisation (...) ehrenamtlich Sozialarbeit geleistet. Seine Eltern hätten in Camps der LTTE gekocht und sein Bruder A. habe bei den LTTE in L._______ ein militärisches Training absolviert, sei im Jahr 2010 von Armeeangehörigen mitgenommen worden und habe seither mit der sri-lankischen Armee kollaboriert, indem er Mitglieder der LTTE denunziert und in Begleitung von Soldaten Personen identifiziert habe. Der Bruder habe versucht, diese Tätigkeit zu beenden, weil sie ihn in Schwierigkeiten gebracht habe, was indessen vom Militär nicht gestattet worden sei. Seit seinem letzten Aufenthalt zuhause am 15. Oktober 214 sei der Bruder verschollen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob er noch am Leben sei. Mitte November 2014 seien Soldaten an seinem Wohnort erschienen, hätten nach dem Bruder gefragt und gesagt, dass dieser viele militärische Geheimnisse kenne. Drei Wochen später hätten unbekannte Tamilen, wahrscheinlich von der Eelam People's Democratic Party (EPDP), ebenfalls den Bruder gesucht. Am 17. Dezember 2014 seien erneut Soldaten aufgetaucht, hätten nach dem Bruder gefragt, den Beschwerdeführer und seine Eltern geschlagen sowie schliesslich den Beschwerdeführer mitgenommen. Er sei in einem alten leeren Haus an einem unbekannten Ort festgehalten sowie auf schlimme Art und Weise gefoltert worden. Nach vier Tagen beziehungsweise nach einer Woche sei er in der Nähe von K._______ freigelassen worden. Ein oder zwei Tage danach sei er mit seiner Mutter zur Polizei in M._______ gegangen, habe dort Anzeige erstatten wollen und dabei eine oder zwei Personen, welche ihn gefoltert hätten, wiedererkannt. Diese hätten ihm gesagt, er solle zuerst Auskunft über den Aufenthaltsort seines Bruders geben; erst dann würde man seine Anzeige entgegennehmen. Unter diesen Umständen habe er auf eine Anzeige verzichtet. In der Folge sei er noch weitere vier Male von Soldaten mitgenommen, während vier bis fünf Tagen an verschiedenen ihm unbekannten Orten festgehalten, nach dem Bruder gefragt und immer wieder geschlagen beziehungsweise gefoltert worden. Die Soldaten hätten verschiedentlich behauptet, sein Bruder, seine ganze Familie und er hätten für die LTTE gearbeitet. Zwei seiner Peiniger, welche er kenne, seien Mitglied bei der EPDP. Letztmals sei er am 23. Juli 2015 mitgenommen und während vier Tagen festgehalten worden. Dabei sei ihm gegenüber zum Ausdruck gekommen, dass man ihn solange immer wieder mitnehmen werde, bis er seinen Bruder ausliefere. Im Zusammenhang mit seinen Festnahmen habe er sich einmal oder mehrmals im Krankenhaus medizinisch behandeln lassen. Am 28. Juli 2015 sei er in Begleitung seines Freundes von zwei Personen mit einem Schwert angegriffen worden. Dabei habe sein Freund schwere Verletzungen erlitten und sei ins Krankenhaus gebracht worden. Ihm selber habe man gedroht, ihn das nächste Mal umzubringen. Deshalb sei er im August 2015 nach N._______ gereist und habe sich während einiger Tage bis zu seiner Ausreise in einer Lodge aufgehalten. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei er mehrmals von Soldaten an seinem Wohnort gesucht worden. Dabei seien die Eltern mit dem Tod bedroht worden. Im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er von Soldaten umgebracht. Der Beschwerdeführer gab seine sri-lankische Identitätskarte sowie eine Bestätigung von (...) in M._______ vom 14. Dezember 2015 und die Bestätigung eines Parlamentsmitgliedes der TNA vom 12. Dezember 2015 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 14. März 2017 - eröffnet am 16. März 2017 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) vom 12. April 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Erlass des Kostenvorschusses und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin wurde gutgeheissen und Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen aktuellen Arztbericht und eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nachzureichen. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. In seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und stellte fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Auf die Einzelheiten der Begründung wird nachfolgend näher eingegangen. F. Am 15. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht eingeräumt. G. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 wurde der ärztliche Bericht vom 22. Mai 2017 zu den Akten gegeben. H. Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 wurde zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung genommen.

Erwägungen (82 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das BVGer endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Regel entscheidet das BVGer in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer legt dar, die Vorinstanz sei zu Unrecht von seiner Gesundheit und Belastbarkeit ausgegangen; sie habe keine gründliche Risikoanalyse, wie sie vom Europäischen Gerichtshofe für Menschenrechte (EGMR) verlangt werde, durchgeführt. Das SEM habe seine psychische Verfassung in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, obwohl sich die widersprüchlichen Angaben teilweise damit erklären liessen. Damit wird sinngemäss eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen geltend gemacht.

E. 4.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 4.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, Art. 49, in: Auer/Müller, Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 4.4 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, Art. 35, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Rz. 6 ff., S. 510 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6).

E. 4.5 In diesem Zusammenhang ist auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers und die Frage, ob und welchen Einfluss diese auf sein Erinnerungsvermögen und sein Aussageverhalten hat, sowie auf die Feststellung des SEM, weder das Erinnerungsvermögen noch die Qualität der Aussagen seien wegen seiner psychischen Verfassung eingeschränkt gewesen, sowie die Argumentation des SEM, es handle sich bei den Angaben über die psychische Verfassung um Schutzbehauptungen, näher einzugehen.

E. 4.6 Auf dem Personalienblatt gab der Beschwerdeführer an, keine medizinischen Probleme zu haben, womit das SEM zunächst nicht mit solchen zu rechnen hatte und keine entsprechenden Massnahmen treffen musste. Aus dem Protokoll der Befragung ist ersichtlich, dass er Sachverhaltsteile nicht darlegen wollte, weil eine Frau anwesend war (vgl. Akte A3/11 S. 7) und dass er sich beim Gedanken an seine Familie psychisch belastet fühle (vgl. Akte A3/11 S. 8). Weitere psychische Beeinträchtigungen lassen sich dem Protokoll nicht entnehmen. Somit waren für das SEM allein aus der Befragung ebenfalls keine massiven psychischen oder anderen gesundheitlichen Probleme ersichtlich. Der Weigerung, über gewisse Themen in Anwesenheit einer Frau zu sprechen, wurde das SEM mit der Zusammenstellung eines reinen Männerteams anlässlich der Anhörung gerecht. Während der Anhörung - jeweils im Zusammenhang mit der Konfrontation von widersprüchlichen Aussagen - gab der Beschwerdeführer mehrmals an, er habe "das" inzwischen vergessen, sei ziemlich durcheinander und habe Schwierigkeiten, "das" korrekt einzuordnen wegen seines labilen mentalen Zustandes (vgl. Akte A13/17 S. 6). Er wisse auch nicht mehr, wann er den Kurs zur Ausbildung als (...) abgeschlossen habe, weil er infolge seiner Depression Mühe habe, sich an alles zu erinnern (vgl. Akte A13/17 S. 13). Mit diesen Aussagen wurden vom Beschwerdeführer psychische Probleme angesprochen, auf welche das SEM anlässlich der Anhörung mit Fragen nach einer allfälligen medizinischen Behandlung reagierte; diesbezüglich legte er zunächst dar, er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung (vgl. Akte A13/17 S. 12), ergänzte indessen später auf die Frage nach allfälligen Arztbesuchen wegen seiner vorgebrachten psychischen Probleme, er habe in seinem Heimatland mehrmals ärztliche Sprechstunden aufgesucht und an Besprechungen teilgenommen. Dabei habe man ihm Fragen gestellt und dann die Anweisung gegeben, ruhig zu sein (vgl. Akte A13/17 S. 14). Das SEM schätzte die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme nicht als gravierend ein, sondern wertete sie als Schutzbehauptungen. Die Hilfswerksvertretung hingegen regte auf ihrem Beiblatt (vgl. Akte A13/17 letzte Seite) unter Umständen die Erstellung eines psychologischen Gutachtens an, weil der Beschwerdeführer wiederholt geltend gemacht habe, er leide unter psychischen Belastungen und sein Erinnerungsvermögen sei deshalb eingeschränkt.

E. 4.7 Im Beschwerdeverfahren führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe während der Befragung dem Umstand, dass er Opfer von Folter sei, nicht Rechnung getragen. Seine der Vorinstanz bekannten psychischen Probleme seien nicht in die Entscheidfindung eingeflossen. Zudem hätte ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werden müssen. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 22. Mai 2017 befinde er sich in einer Schockstarre, weshalb noch nicht habe festgestellt werden können, ob er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide oder nicht. Hingegen sei sein Verhalten mit der Erfahrung von sexuellen Übergriffen zu vereinbaren. Die Vorinstanz habe die Folgen einer Traumatisierung auf sein Aussageverhalten nicht berücksichtigt und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG zu hoch und auf einzelne Widersprüche fokussiert angesetzt. Die von der Vorinstanz angeführten Ungereimtheiten seien erklärbar und irrelevant. Der Umstand, dass es ihm schwer gefallen sei, sich an alles zu erinnern, sei auf seinen psychischen Zustand zurückzuführen.

E. 4.8 Den Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit den geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen ist nicht zuzustimmen. Zwar trifft es zu, dass das SEM kein ärztliches beziehungsweise psychologisches Gutachten eingeholt hat, obwohl der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung mehrmals psychische Probleme geltend gemacht hat. Indessen hat es den Beschwerdeführer nach aktuellen ärztlichen Behandlungen gefragt, welche dieser verneint hat; dabei ist es naheliegend, dass unter diesen Umständen nicht von gravierenden psychischen Problemen auszugehen war, zumal er ansonsten in ärztlicher Behandlung gewesen wäre. Ausserdem brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung regelmässig dann psychische Beeinträchtigungen verbunden mit Erinnerungsproblemen vor, wenn er mit Ungereimtheiten in seinen Aussagen konfrontiert wurde und diese nicht entkräften konnte. Unter diesen Umständen erscheinen die von ihm geltend gemachten psychischen Probleme tatsächlich wenig überzeugend, weshalb das SEM zu Recht kein psychologisches Gutachten in Auftrag gab und die geltend gemachten psychischen Probleme als Schutzbehauptungen qualifizierte. Bezeichnenderweise reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keinen Arztbericht zu den Akten, der eine psychische Erkrankung festgehalten hätte, obwohl ihm dies gestützt auf die im Asylverfahren bestehende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG möglich und zumutbar gewesen wäre. Er hielt sich zum Zeitpunkt der Befragung immerhin bereits eineinhalb Jahre in der Schweiz auf. Zudem hat das SEM den Beschwerdeführer eingehend angehört und ihm die Möglichkeit eingeräumt, seine Asylgründe detailliert und substanziiert vorzutragen sowie allfällige bestehende psychische Probleme überzeugend darzulegen. Auch hat es, um die Situation besser einschätzen zu können, nach allfälligen ärztlichen Behandlungen gefragt. Aus den beiden Protokollen ist somit die geltend gemachte fehlende sorgfältige Abklärung des Sachverhalts nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das SEM in seiner Entscheidung die wesentlichen Aspekte des Sachvortrags des Beschwerdeführers im Sachverhalt erwähnt und in den Erwägungen festgehalten. Auch aus der Notiz der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung ergibt sich keine rechtlich ungenügende Anhörung, welche als Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzufassen wäre. Zwar regt die Hilfswerksvertretung an, unter Umständen den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers abzuklären. Dass das SEM dieser Anregung nicht nachgekommen ist, kann vorliegend nicht als Verletzung der Untersuchungspflicht gesehen werden, zumal sich - wie bereits erwähnt - aus der Anhörung weder gravierende medizinische beziehungsweise psychische Probleme des Beschwerdeführers noch wesentliche Einschränkungen in Bezug auf sein Erinnerungsvermögen oder sein Aussageverhalten ergeben haben, weshalb die Einholung eines psychologischen oder ärztlichen Gutachtens nicht zwingend war. Diese Möglichkeit hat wohl auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung nicht ausgeschlossen, zumal sie mit der Formulierung "unter Umständen" ihre Anregung relativiert hat. Dass den Beschwerdeführer das Erinnerungsvermögen im Wesentlichen immer dann verlassen hat, wenn er mit widersprüchlichen Aussagen konfrontiert wurde, stellt zudem einen fehlenden Hinweis auf eine tatsächlich durch eine Traumatisierung entstandene Erinnerungslücke dar. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass der Beschwerdeführer - über die beiden Protokolle hinweg betrachtet - in der Regel spontan und ohne Einschränkungen Antwort geben konnte, auch wenn sich seine Antworten - wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen sein wird - mehrheitlich nicht als übereinstimmend erweisen. Damit fehlen hinreichende Anhaltspunkte auf allfällig bestehende Amnesien infolge traumatischer Erlebnisse. Die fehlende Übereinstimmung der Aussagen ist somit vorliegend auch nach Ansicht des Gerichts nicht auf eine Traumatisierung zurückzuführen. Dies wurde erst im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Bezeichnenderweise stellt der Arztbericht vom 22. Mai 2017 - welcher erst auf Verlangen des BVGer nachgereicht wurde - denn auch keine eindeutige Diagnose, sondern nur einen Verdacht auf das Vorliegen einer PTBS fest, womit die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers gar nicht eindeutig feststehen. Aus der Aktenlage ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer erst nach Erlass der vorinstanzlichen abweisenden Verfügung und nach Einreichung der Beschwerde in der Schweiz sowie auf Verlangen des BVGer in seiner Zwischenverfügung vom 21. April 2017 erstmals einen Arzt in Bezug auf allfällige psychische Probleme aufsuchte und sich der Arztbericht vom 22. Mai 2017 gerade mal auf zwei Konsultationen stützt, was Fragen hinsichtlich einer gründlichen Abklärung des Gesundheitszustandes aufwirft. Bis zum Zeitpunkt dieses Urteils wurden ferner keine ergänzenden ärztlichen Feststellungen in Bezug auf die Klärung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nachgereicht, obwohl dies angesichts der vagen Diagnose zu erwarten gewesen wäre. Dadurch sind die dargelegten psychischen Probleme und die damit zusammenhängenden Erinnerungslücken zusätzlich zu relativieren. Insgesamt ist somit vorliegend davon auszugehen, dass allfällige psychische Probleme des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung und der Anhörung auch aus heutiger Sicht nicht derart gravierend sein konnten, dass sie sein Erinnerungsvermögen und sein Aussageverhalten in massgeblicher Weise hätten beeinflussen können. Somit hat die Vorinstanz den Sachverhalt unter den vorliegenden Umständen nicht unvollständig erstellt. Die formellen Einwände des Beschwerdeführers sind ungerechtfertigt, weshalb eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht in Frage kommt.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 In seiner Verfügung vom 14. März 2017 stellte das SEM fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit als auch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.

E. 6.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme wegen seines Bruders und wegen des Verdachts von Tätigkeiten für die LTTE seien aus den folgenden Gründen nicht glaubhaft:

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer habe wesentliche Kernbereiche seiner Vorbringen widersprüchlich dargelegt. So seien seine Aussagen zum Zeitpunkt des Beginns seiner Probleme, zur Frage, ob die Personen am 17. Dezember 2014 in Zivil erschienen seien, zur Länge der anschliessenden Haft, zur Anzahl der Personen, welche er auf dem Polizeiposten erkannt habe, zur Anzahl der Spitalaufenthalte infolge der Misshandlungen und zur Frage, was man ihm in Haft vorgeworfen habe, unterschiedlich und unsubstanziiert ausgefallen. Die Erklärungen des Beschwerdeführers dazu könnten nicht überzeugen. So habe er eingewendet, dass er vieles vergessen habe, nicht richtig einordnen könne, durcheinander beziehungsweise in einer schlechten psychischen Verfassung sei und an einer Depression leide. Angesichts dessen, dass er sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde, anlässlich der Anhörung keine Anzeichen erkennbar gewesen seien, wonach sein Erinnerungsvermögen oder die Qualität seiner Aussagen eingeschränkt seien, und die Hilfswerksvertretung keine Beeinträchtigung der Aussagen habe feststellen können, müssten seine Einwände als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er so wichtige Punkte wie den Beginn seiner Probleme, die Anzahl der Spitalaufenthalte und die Frage, was man ihm vorgeworfen habe, vergessen habe.

E. 6.2.2 Zudem habe der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen das die Ausreise auslösende Ereignis, nämlich den Vorfall vom 28. Juli 2015, erst anlässlich der Anhörung vorgebracht. Auch seine dazu zu Protokoll gegebenen Erklärungen, nämlich anlässlich der Befragung seien alle in Eile gewesen und die dolmetschende Person habe ihn zur Zusammenfassung aufgefordert, weshalb er dieses Ereignis habe fallen lassen, könnten nicht gehört werden. Einerseits habe er auch anlässlich der Befragung unter Punkt 7.01 umfassende Aussagen machen können; andererseits habe er die Frage nach weiteren Gründen verneint und im Rahmen der Möglichkeit von Zusatzbemerkungen das Ereignis unerwähnt gelassen.

E. 6.2.3 Die eingereichte Bestätigung des Parlamentsabgeordneten vom 12. Dezember 2015 habe keine Beweiskraft. Einerseits stütze sich der Inhalt dieses Schreibens auf die Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers, weshalb es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle; andererseits sei im erwähnten Schreiben - im Gegensatz zu den Aussagen des Beschwerdeführers - vom Bruder nichts erwähnt, sondern nur festgehalten, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts von Tätigkeiten zugunsten der LTTE festgenommen worden sei.

E. 6.2.4 Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Problemen seines Bruders und der Tätigkeit für die LTTE könnten auch die Probleme der Familie nach seiner Ausreise und die Furcht, im Fall einer Rückkehr von Soldaten umgebracht zu werden, nicht geglaubt werden.

E. 6.3 Des Weiteren kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht asylrelevant seien:

E. 6.3.1 Angesichts dessen, dass die geltend gemachte Verfolgung, welche gemäss seinen Aussagen im Zusammenhang mit den dargelegten Tätigkeiten für die LTTE stehen solle, nicht geglaubt werden könne, würden auch ernsthafte Zweifel an den vorgebrachten Tätigkeiten zugunsten der TNA, der Organisation (...) und der LTTE bestehen. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung unsubstanziierte und widersprüchliche Angaben zu seinen eigenen Aktivitäten sowie zu denjenigen seines Bruders und seiner Eltern zugunsten der LTTE zu Protokoll gegeben. Folglich würden sich keine Hinweise auf eine objektiv begründete Furcht aufgrund von Tätigkeiten für die LTTE, Aktivitäten für die TNA und für die (...) ergeben. Im Zusammenhang mit letzteren beiden Engagements habe der Beschwerdeführer auch keine Probleme geltend gemacht. Somit seien diese Vorbringen nicht asylrelevant.

E. 6.3.2 Da der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei und bis August 2015, mithin noch während sechs Jahren nach Beendigung des Krieges, in diesem Land gelebt habe, könnten allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auslösen. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr ins Heimatland in den Fokus der sri-lankischen Behörden gerate und in asylrelevanter Weise verfolgt sein solle. Unter diesen Umständen könnten auch die Probleme seiner Familie seit seiner Ausreise und die Angst des Beschwerdeführers, nach seiner Rückkehr ins Heimatland von Soldaten umgebracht zu werden, nicht geglaubt werden.

E. 6.3.3 Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein.

E. 6.4 Demgegenüber wurde in der Beschwerde dargelegt, dass der Beschwerdeführer seine Situation insgesamt glaubhaft, in sich schlüssig und genügend substanziell vorgebracht habe. Im Einzelnen wurde Folgendes eingewendet:

E. 6.4.1 Entgegen der Darstellung der Vorinstanz würden sich aus beiden Protokollen Hinweise auf die schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers ergeben. Die geäusserte Verwirrung, die Erinnerungslücken und die Depression, welche bereits in Sri Lanka behandelt worden sei, würden darauf hindeuten, dass er nicht ganz gesund und belastbar gewesen sei.

E. 6.4.2 Zudem sei fragwürdig, ob vorliegend eine "sehr gründliche Risikoanalyse", wie sie vom EGMR in einem jüngst entschiedenen Fall vom 26. Januar 2017 zur Frage der Glaubhaftigkeit von Asylsuchenden verlangt werde, durchgeführt worden sei. Der Bruder des Beschwerdeführers sei von der Armee zwangsrekrutiert worden, um Mitglieder der LTTE zu identifizieren, sei im Oktober 2014 spurlos verschwunden, und der Beschwerdeführer selber sei mehrmals vom Militär entführt, befragt und gefoltert worden, werde zudem verdächtigt zu wissen, wo sich sein Bruder aufhalte und dass dieser Anschläge gegen die Regierung plane. Dies spreche eindeutig dafür, dass er einem grossen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei.

E. 6.4.3 Die von der Vorinstanz vorgebrachten Unstimmigkeiten und Widersprüche seien unbedeutend, könnten teilweise logisch erklärt werden oder seien auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Zudem habe die Befragung unter Zeitdruck stattgefunden. Widersprüche zwischen der Befragung und der Anhörung dürften zudem nicht zu fest gewichtet werden, weil die Befragung nicht die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft bezwecke. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung mehrmals aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen, sei klar, dass er den Sachverhalt in der Befragung verkürzt widergegeben habe. Der Zeitdruck komme auch in den vielen Tippfehlern im Protokoll der Befragung und in der Tatsache, dass diese nur eine Stunde gedauert habe, zum Ausdruck. Ausserdem habe der Beschwerdeführer explizit gesagt, dass er Dinge erlebt habe, welche er nicht in Anwesenheit einer Frau sagen wolle. Auch aus diesem Grund vermöge die von einer Frau durchgeführte Befragung keinen Anspruch auf Vollständigkeit beanspruchen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten im Rahmen einer Gesamtwürdigung beurteilt werden. Zudem sei die Schlussfolgerung des SEM, wonach einzelne Unsicherheiten und Inkonstanzen in der Darstellung der Vorbringen zur Unglaubhaftigkeit der Aussagen führten, mit den Erkenntnissen der Aussagepsychologie nicht vereinbar. Vielmehr müsse bei tatsächlich erlebten Geschehnissen mit unterschiedlichen Datierungen und mit verschiedenen Angaben über die Dauer gerechnet werden. Auch sei zu erwarten, dass Einzelheiten von Erlebnissen, welche nicht das Kerngeschehen betreffen würden, nicht mehr genau in Erinnerung geblieben seien. Aspekte des Kerngeschehens hingegen könnten über längere Zeiträume hinweg konstant reproduziert werden.

E. 6.4.4 Zum Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe bezüglich des Beginns der Probleme widersprüchliche Angaben gemacht, wurde in der Beschwerde festgehalten, dass das SEM wohl den Zeitpunkt des ersten Verhörs durch das Militär gemeint habe. Diesbezüglich habe er anlässlich der Anhörung angegeben, die Probleme hätten am 17. Dezember 2014 begonnen, während er anlässlich der Befragung den ersten Besuch auf Mitte November 2014 festgelegt habe. Indessen sei der Begriff "Beginn der Probleme" unklar, weshalb es denkbar sei, dass vor dem 17. Dezember 2014 schon ein Besuch des Militärs stattgefunden habe. Zum Kerngehalt dieses Ereignisses gebe es keine Widersprüche, weshalb die Argumentation des SEM nicht überzeuge.

E. 6.4.5 Der vom SEM aufgeführte Widerspruch bezüglich des Ereignisses vom 17. Dezember 2014 betreffe die Aussagen des Beschwerdeführers zu den erschienenen Personen. Während er anlässlich der Befragung angegeben habe, die Besucher hätten zivile Kleidung getragen, habe er anlässlich der Anhörung von Personen in Uniform, die mitten in der Nacht in einem Militärfahrzeug gekommen seien, gesprochen. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er plausibel erklärt, dass diejenigen Personen, welche sich im Militärfahrzeug befunden hätten, Uniform getragen hätten, während diejenigen Personen, welche ins Haus gekommen seien, teils zivil und teils uniformiert gekleidet gewesen seien. Aus aussagepsychologischer Sicht sei die Erinnerung an diese Details, welche er als Erklärung abgegeben habe, plausibel und nicht konstruiert.

E. 6.4.6 Bezüglich der Dauer der jeweiligen Haft habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung von einer Woche und in der Anhörung von vier Tagen gesprochen, worin die Vorinstanz einen weiteren Widerspruch erkenne. Diese geringe Abweichung sei irrelevant und könne nicht als unterschiedliche Angabe qualifiziert werden. Vielmehr sei der Fokus auf die übereinstimmenden Angaben, nämlich das Festhalten von mehreren Tagen, die mehrmaligen Folterungen und die Befragung gelegt werden.

E. 6.4.7 Eine weitere widersprüchliche Angabe sehe die Vorinstanz darin, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vorgebracht habe, er sei nach jeder Entführung ins Spital gegangen, während er anlässlich der Anhörung von bloss einem Spitalaufenthalt gesprochen habe. Die unterschiedlichen Angaben seien damit zu erklären, dass sie angesichts des zunächst gefolterten und dann freigelassenen Beschwerdeführers ein nebensächliches Sachverhaltselement darstellten, an das er sich nicht mehr genau erinnere. Da es sich ausserdem nicht um eine asylrelevante Tatsache handle, sei der Widerspruch irrelevant.

E. 6.4.8 Ferner werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, unterschiedliche Angaben betreffend der Anzahl von Personen, die er auf dem Polizeiposten wiedererkannt habe, gemacht zu haben. Anlässlich der Befragung habe er eine Person und anlässlich der Anhörung zwei Personen erwähnt. Dabei könne es sich um ein Missverständnis handeln, zumal zwei Personen anwesend gewesen seien, er aber nur eine wiedererkannt habe, oder es tatsächlich zwei Peiniger gegeben habe, er aber nur einen wiedererkannt habe. Jedenfalls sei das Kernelement dieses Ereignisses, nämlich dass der Beschwerdeführer seinem Peiniger gegenübergestanden habe, einwandfrei erzählt und damit glaubhaft.

E. 6.4.9 Dass der Beschwerdeführer, nach dem fluchtauslösenden Ereignis gefragt, den Angriff durch Motorfahrzeugfahrer mit einem Schwert anlässlich der Befragung nicht erwähnt habe, sei darauf zurückzuführen, dass die Befragung unter Zeitdruck stattgefunden habe und er zur Zusammenfassung angehalten worden sei. Zudem sei er von diesem Ereignis nicht direkt betroffen gewesen.

E. 6.4.10 Die Gefälligkeitsschreiben vermöchten die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht zu beeinträchtigen, auch wenn sie inhaltlich nicht genau dem entsprächen, was vom Beschwerdeführer vorgetragen worden sei. Er habe das in englischer Sprache verfasste Schreiben nicht überprüfen können, womit die Widersprüche erklärbar seien. Der unvollständigen Sachverhaltsdarstellung in den Schreiben sei keine Bedeutung beizumessen, da diese von unbeteiligten Personen ausgestellt worden seien. Diese hätten die Geschichte des Beschwerdeführers nicht gekannt und die Aussagen vom Hören Sagen her geschrieben.

E. 6.4.11 Insgesamt habe der Beschwerdeführer eine in sich stimmige Geschichte erzählt, und die vorgeworfenen Widersprüche seien behoben worden oder würden irrelevante Details betreffen. Der Beschwerdeführer könne auf Nachfrage hin Orte beschreiben. Die Schilderung des leerstehenden Hauses, in welchem er gefoltert worden sei, sei realistisch und plastisch, was beweise, dass die Folterungen stattgefunden hätten. Damit sei die Ablehnung des Asylgesuchs gestützt auf einzelne von der Vorin-stanz vorgebrachte Widersprüche unzulässig. Anlässlich der vertieften Anhörung habe die Hilfswerksvertretung zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine Geschichte schlüssig und glaubhaft erzählt, Widersprüche behoben oder erklärt habe, und die verbliebenen Ungereimtheiten auf seine psychische Verfassung und der damit einhergehenden Erinnerungslücken zurückzuführen seien. Ausserdem habe sie die Erstellung eines psychologischen Gutachtens angeregt.

E. 6.5 In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft wurde in der Beschwerde dargelegt, dass Sri Lanka nicht in der Lage und willens sei, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um Tamilen in der Lage des Beschwerdeführers zu schützen. Im Vordergrund stehe die Verhinderung, den tamilischen Separatismus wieder aufflammen zu lassen. Mit dem Prevention of Terrorism Act (PTA) könnten Menschen ohne Haftbefehl festgenommen werden. Aus Verfolgungshandlungen seitens des Staates, mithin des Militärs, sei ersichtlich, dass der Wille zum Schutz der betroffenen Personen fehle. Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen Verbindungen zu den LTTE würden nach wie vor verfolgt, was auch vom BVGer bestätigt werde. Gemäss dem Gericht seien sie einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Bereits der Verdacht, Handlungen zugunsten der LTTE vorgenommen zu haben, genüge für die Annahme eines Gefährdungsprofils. Zum vom BVGer festgelegten Risikoprofil gehörten auch die Verwandtschaft zu einem LTTE-Mitglied und die Asylgesuchstellung im Ausland. Der Beschwerdeführer erfülle alle diese Kriterien und erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft. Ausserdem befinde er sich infolge der Verhöre mit ihm auf der "Stop List", auf welcher sich Personen befänden, denen Verbindungen zu den LTTE nachgesagt würden. Unter diesen Umständen bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er bei der Rückreise nach Sri Lanka abermals gefoltert würde. Seine illegale Ausreise nähre den Verdacht, dass er etwas zu verbergen habe.

E. 6.6 In seiner Vernehmlassung legte das SEM die beiden in mehrfacher Weise unterschiedlichen Darstellungen des Beschwerdeführers noch einmal ausführlich dar und ergänzte diese damit, dass im Widerspruch zur letzten Version anlässlich der Anhörung behauptet werde, das Militär sei erstmals im Dezember 2014 erschienen und der Beschwerdeführer habe das Spital "mindestens einmal" aufgesucht. Dabei handle es sich um eine Anpassung des Sachverhalts, um die Widersprüche zu kaschieren. Die nachgereichte Bestätigung des Krankenhauses vom 24. Dezember 2014 entfalte keine Beweiskraft. Während der Anhörung sei der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage gewesen anzugeben, nach welcher Inhaftierung er das Krankenhaus aufgesucht habe. Zudem sei es erstaunlich, dass das Dokument nicht schon während des erstinstanzlichen Verfahrens abgegeben worden sei. Bezüglich der Vernehmungsfähigkeit könne sich das SEM mangels Vorliegens eines Arztberichtes nicht abschliessend äussern. Festgehalten werde indessen, dass der Beschwerdeführer sowohl während der Befragung als auch anlässlich der Anhörung praktisch alle Fragen umgehend habe beantworten können und bei der Rückübersetzung keine (Anhörung) beziehungsweise nur eine (Befragung) Korrektur angebracht habe. Zudem sei der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung nicht unterbrochen worden, und es seien ihm viele Fragen gestellt worden. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde könne dem Protokoll nicht entnommen werden, dass er angehalten worden sei, sich kurz zu fassen. Abgesehen davon erkläre dies die klaren Widersprüche nicht. Ferner würden - entgegen der Argumentation in der Beschwerde - keine Hinweise darauf bestehen, dass er in der "Stop List" aufgeführt sei. Zudem sei er nicht illegal ausgereist, sondern mit seinem eigenen im Jahr 2012 ausgesellten Reisepass. Unter diesen Umständen sei die Darstellung anlässlich der Anhörung, wonach der Schlepper den Reisepass, mit welchem er ausgereist sei, beantragt habe, nicht nachvollziehbar.

E. 6.7 Demgegenüber wird in der Beschwerde eingewendet, dass es unzulässig sei, Widersprüche zwischen der Befragung und der Anhörung fest zu gewichten. Sie seien nur dann relevant, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen würden oder zentrale Ausreisegründe auch nicht ansatzweise anlässlich der Befragung erwähnt worden seien. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe festgestellt, dass eine zu starke Gewichtung von Widersprüchen zwischen der Befragung und der Anhörung konventionswidrig und mit der Beweiswürdigung im Asylverfahren nicht vereinbar seien. Deshalb sei der Widerspruch betreffend Dauer der Verhaftung irrelelvant. Auch der Widerspruch in Bezug auf den Beginn der Probleme sei aus diesem Grund nicht verwertbar, zumal er nicht relevant und die Abweichung nicht diametral sei. Bezüglich der im Zusammenhang mit der Kleidung der Personen, die ihn verhaftet haben sollen, entstandenen Widersprüche habe der Beschwerdeführer plausible Erklärungen abgegeben, weshalb die Argumentation des SEM stossend sei. Die Vorinstanz habe sich auf kleine Widersprüche in Detailangaben fokussiert. Diese vermöchten die Glaubhaftigkeit nicht in Mitleidenschaft zu ziehen. Das eingereichte Gutachten spreche zudem für die Plausibilität der geltend gemachten sexuellen Übergriffe. Die Diagnose PTBS habe deshalb weder verneint noch bejaht werden können, weil sich der Beschwerdeführer noch in einer Art Schockstarre befinde und sich deshalb die typischen Merkmale der PTBS noch nicht hätten manifestieren können. Die soziale Isolierung, die Durchschlafstörungen und die Suizidgedanken seien klare Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sexuelle Übergriffe erlebt habe und damit asylrelevant verfolgt worden sei. Es sei in dubio pro refugio zu entscheiden.

E. 7.1 In einem ersten Teil der Erwägungen wird näher auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers eingegangen. Im zweiten, nachfolgenden Teil werden die Vorbringen - soweit sie als glaubhaft betrachtet werden können beziehungsweise soweit die Glaubhaftigkeit nicht zu prüfen ist - unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft und der Asylrelevanz beurteilt.

E. 7.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).

E. 7.3 Vorab ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass sich der Beschwerdeführer seine Aussagen grundsätzlich voll und ganz anzurechnen hat, auch wenn in seinem Fall nach dem erstinstanzlichen Verfahren eine Verdachtsdiagnose der PTBS gestellt worden ist. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund psychischer Beeinträchtigungen in seinem Erinnerungsvermögen und seinem Aussageverhalten in massgeblicher Weise beeinflusst war. Auf die Protokolle der Befragung und Anhörung kann daher abgestellt werden. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass nicht aus allen unbedeutenden Unstimmigkeiten, welche sich aus dem Vergleich des Befragungs- und des Anhörungsprotokolls ergeben, auf die Unglaubhaftigkeit seiner gesamten Aussagen geschlossen werden kann. Ebenso wenig sind sämtliche Aussagen, welche erstmals anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben wurden, zum Vorneherein als Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu verstehen. Auch wenn der ersten Befragung im Empfangszentrum nur summarischer Charakter zukommt, weshalb in den nachfolgenden Anhörungen grundsätzlich Raum und Zeit für Ergänzungen zur Verfügung steht und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit den Aussagen im Erstprotokoll nur ein beschränkter Beweiswert beizumessen ist, spielen die anlässlich der Befragung zu Protokoll gegebenen Aussagen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eine Rolle. Sofern die Aussagen im Erstprotokoll klar ausgefallen sind und in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den später im Rahmen der Anhörungen abgegebenen Aussagen diametral abweichen oder nicht einmal ansatzweise erwähnt worden sind, können sie für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit massgeblich sein. Bloss geringfügige Ungereimtheiten zwischen den Aussagen anlässlich der Erstbefragung und den später folgenden Anhörungen hingegen genügen für die Begründung der Unglaubhaftigkeit nicht, und verspätete respektive nachgeschobene Vorbringen beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit ebenfalls nicht, wenn plausible Erklärungen für das Nachschiebe vorgebracht werden können (vgl. Urteil des BVGer D-5146/2006 vom 26. September 2008 und dort zitierte langjährige Praxis).

E. 7.4 Vorliegend brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Wesentlichen vor, seine Probleme hätten Mitte November 2014 nach dem Verschwinden seines bei der sri-lankischen Armee (LSA) tätigen Bruders und der Suche nach diesem begonnen. Damals hätten die Angehörigen der SLA erstmal an seinem Wohnort nach dem Bruder gefragt. Seit dem 17. Dezember 2014 sei er dann insgesamt fünf Mal mitgenommen, nach dem Bruder gefragt und immer wieder geschlagen und freigelassen worden. Er habe sich vor den Dorfleuten geschämt und auf den Rat seiner Mutter, welche Angst um ihn gehabt habe, das Land verlassen. Weitere noch nicht erwähnte Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka sprechen würden, verneinte er (vgl. Akte A3/11 S. 7). Demgegenüber machte er anlässlich der Anhörung geltend, seine Probleme hätten am 17. Dezember 2014 begonnen. Auch anlässlich der Anhörung sprach er von fünf Festnahmen und Folterungen wegen des Verschwindens seines Bruders, der bei der SLA tätig gewesen sei (vgl. Akte A13/17 S. 2 ff.). In Ergänzung dazu brachte er indessen später vor, sein Bruder habe für die LTTE ein militärisches Training absolviert und sei im Jahr 2010 von den Armeeangehörigen an seinem Wohnort mitgenommen worden (vgl. Akte A13/17 S. 5). Ausserdem hätten auch er und seine Eltern die LTTE unterstützt, was man ihm anlässlich der Festnahmen zum Vorwurf gemacht habe (vgl. Akte A13/17 S. 8). Die erst nachträglich vorgebrachte Verbindung seiner Familie zu den LTTE und die darauf beruhenden Vorwürfe bei den geltend gemachten Festnahmen lassen sich nicht mit der ursprünglich geltend gemachten Version der Verfolgungsgründe vereinbaren. Die beiden Versionen weichen in einem grundsätzlichen Sachverhaltselement - nämlich der Verbindung zu den LTTE - voneinander ab: Gemäss den Angaben anlässlich der Befragung soll der Beschwerdeführer allein aufgrund des bei der SLA tätigen Bruders mitgenommen, befragt und geschlagen worden sein; demgegenüber will er gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung darüber hinaus wegen der LTTE-Verbindung seiner Familie - insbesondere derjenigen seines Bruders und seiner eigenen Person - verfolgt worden sein. Ob jemand unter dem Vorwurf der LTTE-Unterstützung beziehungsweise unter dem Vorwurf, ein naher Verwandter habe die LTTE unterstützt oder sei deren Mitglied gewesen, festgenommen wird,oder ob die Festnahme andere Gründe hat, stellt ein grundlegendes und damit wesentliches Sachverhaltselement dar, das von Anfang an wenigstens ansatzweise vorzutragen ist, um als glaubhaft gelten zu können. Dies ist vorliegend umso mehr der Fall, als die Behörden in Sri Lanka auch heute noch mit allen Mitteln daran arbeiten, ein Wiederaufblühen der LTTE zu verhindern und aus diesem Grund allfällige entsprechende Verdachtsmomente unter allen Umständen verfolgen, weshalb im Fall von Vorwürfen im Zusammenhang mit den LTTE von einem erhöhten Verfolgungspotential auszugehen ist. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung die Vorwürfe, er und sein Bruder hätten die LTTE unterstützt, unerwähnt liess, stellt somit nicht bloss ein nachträglich erwähntes Sachverhaltselement dar, dessen Nachschieben erklärbar und damit für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit vernachlässigbar erscheint. Vielmehr handelt es sich um ein zentrales Vorbringen, das - um als glaubhaft gelten zu können - von Anfang erwähnt werden muss, da es weitreichende Konsequenzen hat. Die Konfrontation mit diesem unterschiedlichen Vorbringen (vgl. Akte A13/17 S. 9) hat zudem keine plausible Erklärung des Beschwerdeführers zu Tage gebracht. Damit kann dem Beschwerdeführer ein wesentliches und grundsätzliches Sachverhaltselement, nämlich, dass er, sein Bruder und seine Familie wegen Tätigkeiten für die LTTE im Auge der Behörden waren und ihm anlässlich der Festnahmen diese Tätigkeiten vorgeworfen sein sollen, nicht geglaubt werden. Folglich ist einem wesentlichen Teil seiner Vorbringen die Grundlage entzogen.

E. 7.5 Im Bestätigungsschreiben des Parlamentsabgeordneten vom 12. Dezember 2015 wird die Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der ihm vorgeworfenen Unterstützung der LTTE ebenfalls festgehalten. Da diese gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht geglaubt werden kann, bestätigt das Gefälligkeitsschreiben einen unglaubhaften Inhalt und vermag schon aus diesem Grund nicht zu überzeugen. Bezeichnenderweise wird der andere vom Beschwerdeführer geltend gemachte Grund seiner Verfolgung, nämlich das Verschwinden seines bei der SLA tätigen Bruders, im erwähnten Schreiben auch nicht ansatzweise erwähnt, womit dem Schreiben der wesentlichste Sachverhaltsteil fehlt, was weitere Zweifel aufwirft. Die Erklärungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, er habe das in englischer Sprache verfasste Schreiben nicht überprüfen können, weshalb die Widersprüche erklärbar seien, und das Schreiben sei von einer unbeteiligten Person ausgestellt worden, welche seine Geschichte nicht kenne, sondern vom Hören Sagen her erfahren habe, vermögen indessen nicht zu überzeugen. Selbst wenn dem so wäre, muss festgehalten werden, dass das Schreiben Sachverhaltselemente enthält, welche vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargestellt worden sind, und zudem Sachverhaltselemente nicht aufführt, welche als die zentralsten des Sachvortrags überhaupt zu betrachten sind. Aus diesen Gründen ist das Schreiben nicht geeignet, den vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt zu belegen und stellt sich somit als beweisuntauglich heraus. Des Weiteren ist die Unvereinbarkeit des Schreibens mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen, welche auch aus den nachfolgenden Gründen nicht geglaubt werden können:

E. 7.6 Unglaubhaft ist auch die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Aussage des Beschwerdeführers, wonach ihm anlässlich der Festnahmen vorgeworfen worden sei, er wisse, dass sein Bruder Anschläge plane, zumal er dieses Sachverhaltselement im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht ansatzweise angesprochen hat. Damit gilt diese Aussage als nachgeschoben, wobei keine plausible Erklärung für das Nachschieben vorliegt.

E. 7.7 Nachgeschoben und damit ebenfalls unglaubhaft ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er und sein Freund seien am 28. Juli 2015 unterwegs gewesen und von Männern mit Schwertern angegriffen worden; der Freund sei dabei schwer verletzt worden und habe in die Klinik eingewiesen werden müssen. Dieser Vorfall habe seine Eltern dazu bewogen, ihn ins Ausland zu schicken. Auch dieses Vorbringen wurde anlässlich der Befragung nicht im Ansatz erwähnt. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe das Ereignis deshalb anlässlich der Befragung nicht erwähnt, weil diese unter Zeitdruck stattgefunden habe und er angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, vermag jedoch ebenso wenig zu überzeugen wie diejenige, wonach er von diesem Ereignis nicht direkt betroffen gewesen sei. Wie das SEM in der Vernehmlassung zu Recht ausführte, kann dem Befragungsprotokoll nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer angehalten worden sei, sich kurz zu fassen. Vielmehr ergibt sich aus dem Protokoll, dass ihm Gelegenheit zur freien Schilderung seiner Fluchtgründe gegeben wurde (vgl. Akte A2/11 S. 7) und er seine Ausreisegründe von sich aus und ohne Unterbruch darlegen konnte sowie darüber hinaus ergänzende Fragen gestellt wurden. Die Frage, ob er noch weitere Gründe habe (vgl. Akte A3/11 S. 7 unten) und die Frage nach Zusatzbemerkungen (vgl. Akte A3/11 S. 8) verneinte er, obwohl er spätestens bei diesen Gelegenheiten den Vorfall als Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt hätte zu Protokoll bringen können. Seine Erklärung, er sei nicht persönlich betroffen gewesen, vermag angesichts seiner Aussagen, wonach er nicht wisse, ob man ihn damit habe treffen wollen, und wonach man ihm gesagt habe, dass man ihm das nächste Mal den Hals abschneide, wenn er den Bruder nicht ins Camp bringe, sowie der Aussage, wonach dieser Vorfall seine Eltern bewogen habe, ihn ins Ausland zu schicken (vgl. Akte A13/17 S. 4), ebenfalls nicht zu überzeugen. Somit liegen auch diesbezüglich keine überzeugenden Erklärungen für das Nachschieben vor.

E. 7.8 Des Weiteren sind auch die vom SEM aufgeführten weiteren Widersprüche und Ungereimtheiten mehrheitlich zu bestätigen. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass widersprüchliche Aussagen, welche nur Einzelheiten des Sachvortrags betreffen, isoliert betrachtet nicht zur gesamthaften Unglaubhaftigkeit der Aussagen zu führen vermögen. Indessen sind sie im Sinne einer gesamthaften Betrachtungsweise in die Beurteilung miteinzubeziehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie zahlreich vorhanden sind und das Bild nicht übereinstimmender Angaben bestätigen.

E. 7.8.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unterschiedlich darlegte, wann die Behelligungen beziehungsweise die Verfolgungshandlungen begonnen hätten: Anlässlich der Befragung führte er aus, erstmals seien Mitte November 2014 Soldaten an seinem Wohnort erschienen und hätten nach dem Bruder gesucht sowie drei Wochen später seien Angehörige der EPDP vorbeigekommen und hätten ebenfalls den Bruder verlangt (vgl. Akte A3/11 S. 7). Demgegenüber sagte er anlässlich der Anhörung aus, seine Probleme hätten am 17. Dezember 2014 begonnen (vgl. Akte A13/17 S. 3). Zwischen dem 15. Oktober 2014 (dem letzten Besuch des Bruders zuhause) und dem 17. Dezember 2014 sei nichts passiert, er habe vor dem 17. Dezember 2014 nicht gewusst, dass die Militärbehörden seinen Bruder suchen würden (vgl. Akte A13/17 S. 5 unten und 6 oben). Diese Aussagen lassen sich, wie das SEM zu Recht ausführte, nicht miteinander in Einklang bringen, zumal der Beschwerdeführer, sollte Mitte November und drei Wochen später tatsächlich nach dem Bruder gesucht worden sein, schon vor dem 17. Dezember 2014 darüber hätte in Kenntnis gewesen sein müssen, was er indessen verneint. Seine Erklärung, er sei durcheinander und habe es wegen seines mentalen Zustandes vergessen (vgl. Akte A13/17 S. 6), vermögen gestützt auf die vorangehenden Erwägungen zum psychischen Befinden des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, sondern stellen - wie das SEM zu Recht ausführte - Schutzbehauptungen dar. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde handelt es sich zudem nicht um nebensächliche und damit vernachlässigbare Ungereimtheiten, sondern um einen wesentlichen Sachverhaltsteil, zumal der Beginn von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Verfolgungshandlungen als Startpunkt einer Verfolgung und damit als Kernelement der Vorbringen zu sehen ist.

E. 7.8.2 Entgegen der Argumentation in der Beschwerde sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers über das Aussehen der Personen, welche an seinem Wohnort erschienen sein sollen und nach dem Bruder gefragt hätten, für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Bedeutung, zumal Details wie diese als weitere Hinweise für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen. So sagte er anlässlich der Befragung aus, am 17. Dezember 2014 seien erneut Militärpersonen in Zivil an seinem Wohnort erschienen und hätten ihn schliesslich mitgenommen (vgl. Akte A3/11 S. 7). Demgegenüber machte er anlässlich der Anhörung geltend, am 17. Dezember 2017 seien mehrere uniformierte Soldaten der SLA in einem Militärfahrzeug an seinem Wohnort erschienen. Sie hätten ihn am Ende mitgenommen (vgl. Akte A13/17 S. 3). Diesen Aussagen kann klar und offensichtlich entnommen werden, dass gemäss der einen Version Soldaten in Zivil und gemäss der anderen Variante Soldanten in Uniform vorbeigekommen sein sollen. Die spätere Angabe des Beschwerdeführers, zwei Soldaten hätten Uniformen getragen und die anderen beiden seien zivil gekleidet gewesen (vgl. Akte A13/17 S. 6) erfolgte als Erklärung zur Frage, warum er gewusst habe, dass die Leute Angehörige der SLA und nicht beispielsweise der EPDP gewesen seien. Diese Aussage diente somit nicht als Erklärung für die bisherigen unterschiedlichen Aussagen. Dass der Beschwerdeführer damit eine dritte Version zur Sprache brachte, war ihm offenbar zunächst nicht bewusst, sondern zeigte sich ihm erst mit der anschliessenden Konfrontation, worauf er seine Aussagen erneut anpasste und eine vierte Version der Geschehnisse darlegte, indem er aussagte, es seien vier Personen ins Haus gekommen und zusätzliche Soldaten im Militärfahrzeug geblieben (vgl. Akte A13/17 S. 6). Aufgrund der mehrfachen Anpassung des Sachverhalts und der darauf gestützten mehrfachen Versionen kann nicht von einer plausiblen Erklärung seitens des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Seine diesbezüglichen Aussagen sind offensichtlich als widersprüchlich aufzufassen.

E. 7.8.3 Auch in Bezug auf die Frage nach Spitalaufenthalten als Folge der geltend gemachten Misshandlungen hat sich der Beschwerdeführer mehrfach widersprochen. So sagte er anlässlich der Befragung aus, er sei nach der Freilassung immer wieder ins Spital gegangen (vgl. Akte A3/11 S. 7), womit er unzweideutig geltend machte, er habe sich mehrmals als Folge der Festnahmen und Misshandlungen in Spitalpflege begeben. Diese Aussage dementierte er anlässlich der Anhörung (vgl. Akte A13/17 S. 10), was aber keine plausible Erklärung darstellt. Demgegenüber legte er anlässlich der Anhörung dar, er sei nur ein Mal im Zusammenhang mit den Inhaftierungen im Krankenhaus gewesen (vgl. Akte A13/17 S. 9 f.). Die Frage, nach welcher Freilassung dies gewesen sei, beantwortete der damit, dass er eine Erinnerungslücke habe und das nicht mehr einordnen könne (vgl. Akte A13/17 S. 10), was sich aber mit seiner Aussage, er sei nach dem Vorfall vom 17. Dezember 2014 aus gesundheitlichen Gründen im Spital gewesen (vgl. Akte A13/17 S. 7), nicht vereinbaren lässt. Zudem ist die im Beschwerdeverfahren eingereichte Spitalbestätigung vom 31. Dezember 2014, wonach der Beschwerdeführer nach einem Angriff durch eine Gruppe unbekannter Personen am 24. Dezember 2014 spitalärztlich behandelt worden sei, als Beweismittel untauglich, weil sie keinen Sachverhalt belegt, den der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, zumal der Beschwerdeführer nie von einer Gruppe unbekannter Leute, die ihn angegriffen hätten, sprach. Der Einwand im Beschwerdeverfahren, es handle sich um ein nebensächliches Sachverhaltselement, kann nicht gehört werden, da es sich um Aussagen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung handelt. Dem SEM ist schliesslich beizupflichten, dass es keinen plausiblen Grund gibt, warum die Bestätigung - datiert vom 31. Dezember 2014 - nicht schon während des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gegeben wurde. Damit bestehen weitere Anhaltspunkte, welche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen.

E. 7.8.4 Ferner legte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung dar, er habe bei der Polizei Anzeige erstatten wollen und dabei eine der Personen, welche ihn mitgenommen habe, wiedererkannt und deshalb keine Anzeige machen können (vgl. Akte A3/11 S. 7). Anlässlich der Anhörung brachte er indessen vor, er sei mit seiner Mutter nach dem Vorfall vom 17. Dezember 2014 auf den Polizeiposten gegangen. Dort habe er zwei seiner Peiniger beziehungsweise Folterer wiedererkannt. Diese zwei Personen hätten ihm gesagt, er solle zuerst seinen Bruder bringen, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, Anzeige zu erstatten. Die Behörden seien nicht bereit gewesen, eine Anzeige entgegenzunehmen. Anlässlich der Konfrontation mit den unterschiedlichen Aussagen meinte der Beschwerdeführer, dass die letztere Aussage zutreffe und ergänzte, es seien zwei Personen auf dem Polizeiposten anwesend gewesen (vgl. Akte A13/17 S. 7). Die Argumentation in der Beschwerde, wonach es sich um ein Missverständnis handle, weil er erwähnt habe, dass zwei Personen anwesend gewesen seien, kann nicht geteilt werden, da unmissverständlich feststeht, dass der Beschwerdeführer einmal von einem und einmal von zwei Peinigern, die er wiedererkannt habe, gesprochen hat. Auch kann die Auffassung, wonach er das Kernelement, nämlich dass er Peiniger wiedererkannt habe, übereinstimmend wiedergegeben habe, nicht geteilt werden, da zum Kernelement auch die Anzahl der Peiniger, welche wiedererkannt worden sein sollen, gehören.

E. 7.8.5 Somit ergibt sich aus den beiden Protokollen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche weitere widersprüchliche Angaben zu Protokoll gab, welche zwar - für sich betrachtet - nicht zur Feststellung der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen führen könnten, indessen in Ergänzung zu den vorangehenden Erwägungen und im Gesamtzusammenhang betrachtet die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bestätigen. In Ergänzung dazu ist noch festzuhalten, dass er sich gemäss der einen Version bis zu seiner Reise nach N._______ versteckt haben will (vgl. Akte A3/11 S. 7), während er gemäss einer weiteren Variante bis zur Reise nach N._______ hauptsächlich bei seinen Eltern gelebt und hin und wieder bei seinen Freunden übernachtet habe (vgl. Akte A13/17 S. 10). Diese beiden Varianten lassen sich nicht nur nicht miteinander in Einklang bringen; vielmehr bestätigt die zweite Variante, dass ihm offenbar keine Verfolgungsmassnahmen gedroht haben, da er sich ansonsten nicht mehrheitlich dort aufgehalten hätte, wo er zuvor schon mehrmals von Soldaten festgenommen worden sein soll und wo diese ihn im Fall eines bestehenden Interessens auch wieder gesucht und gefunden hätten. Um seinen Vorbringen Nachdruck zu verleihen, sagte der Beschwerdeführer nachträglich auch noch aus, der Schlepper habe für ihn den Reisepass mit seinem Namen und Foto besorgt (vgl. Akte A13/17 S. 13), was indessen nicht zu vereinbaren ist mit seiner Aussage, er habe den Reisepass im Jahr 2012 selber beantragt und erhalten und sei damit ausgereist (vgl. Akte A3/11 S. 5).

E. 7.9 Insgesamt ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen seines Bruders mehrfach von Soldaten festgenommen und nach einigen Tagen wieder freigelassen worden sei, nicht glaubhaft sind. Folglich kann ihm auch nicht geglaubt werden, er sei anlässlich der Festnahmen misshandelt worden. An dieser Einschätzung vermag der nachträglich eingereichte Arztbericht vom 22. Mai 2017 nichts zu ändern, auch wenn darin von erlebten sexuellen Übergriffen gesprochen wird, die der Beschwerdeführer dem behandelnden Psychologen gegenüber geltend gemacht haben soll. Solche könnten sich auch ausserhalb des dargelegten Sachverhalts ereignet haben. Es ist nach den vorstehenden Erwägungen jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sie sich im Kontext mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen ereignet haben. Somit vermag der Arztbericht die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Aussagen nicht zu beseitigen. Entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren können die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der zahlrechen relevanten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht als in sich stimmig betrachtet werden. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht geglaubt werden, dass er vor seiner Ausreise aus dem Heimatland asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erlitten hat. Somit ist es auch nicht glaubhaft, dass seine Eltern seit seiner Ausreise behelligt worden seien.

E. 7.10 In Würdigung der gesamten Akten kann dem SEM folglich beigepflichtet werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft sind. An dieser Einschätzung vermögen die zu den Akten gereichten Bestätigungsschreiben nichts zu ändern, zumal die Dokumente Gefälligkeitsschreiben darstellen, deren Beweiswert sehr niedrig ist. Beweise dieser Art sind aufgrund ihres tiefen Beweiswertes nicht geeignet, einen Sachverhalt in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen, der sich aus anderen Gründen als unglaubhaft herausgestellt hat. Ausserdem hat sich herausgestellt, dass das Bestätigungsschreiben des Parlamentsabgeordneten einen Sachverhalt bestätigt, der nicht glaubhaft ist und wesentliche Sachverhaltsteile unerwähnt lässt, und dass die Spitalbestätigung einen Sachverhalt bestätigt, den der Beschwerdeführer gar nicht geltend machte.

E. 7.11 Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen.

E. 7.12 Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr ins Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil des BVGer E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen. Das Gericht hat sich in diesem Urteil ausführlich zur Situation in Sri Lanka und zu den sich aus verschiedenen internationalen Berichten ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert.

E. 7.13 Das BVGer stellte unter anderem fest, dass von den für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten Verhaftungs- und Folterfällen von Rückkehrenden aus europäischen Ländern hauptsächlich Personen tamilischer Ethnie - sofern bekannt mehrheitlich aus dem Norden und Osten des Landes, teilweise aus Colombo - betroffen gewesen seien (vgl. a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu den total zurückgekehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier und fünf Prozent handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden gemessen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit zahlenmässig tief aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3).

E. 7.14 Im Urteil werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf welche es zu vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka gekommen ist.

E. 7.14.1 In erster Linie gefährdet sind konkret jene Rückkehrenden, deren Name in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Datenbank ("Stop-List") aufgeführt ist. In dieser Datenbank werden Daten von Personen gespeichert, welche der Verbindung zu den LTTE oder terroristischer Aktivitäten verdächtigt werden oder gegen die eine gerichtliche Verfügung oder ein Haftbefehl besteht beziehungsweise ein Strafverfahren eröffnet wurde. Das Gericht stellte fest, es sei unklar, ob das Vorliegen einer früheren Verhaftung oder ein Strafregistereintrag tatsächlich zu einem Eintrag in die "Stop-List" führe. Indessen ging das Gericht davon aus, dass eine Person, über welche eine Verhaftung beziehungsweise ein Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE dokumentiert sei, von den sri-lankischen Behörden wohl als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen werde. Gelinge es der asylsuchenden Person, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, sei von einer begründeten Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im Sinne des Gesetzes auszugehen.

E. 7.14.2 Weiter sei zu prüfen, ob im Fall von Asylsuchenden, welche eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen würden, aus der Sicht der sri-lankischen Regierung immer noch die Gefahr bestehe, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Dies müsse im Einzelfall geprüft werden und sei von der betroffenen Person glaubhaft zu machen.

E. 7.14.3 Geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten vermöchten dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Auch dies müsse im Einzelfall geprüft und von der betroffenen Person glaubhaft dargestellt werden.

E. 7.14.4 Ein Eintrag in der "Stop-List", eine Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten seien stark risikobegründend, weil sie bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Wiedereinreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri Lanka und Narben nur schwach risikobegründende Faktoren darstellen, was bedeute, dass sie in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu begründen vermöchten. Indessen könnten sie das Risiko einer rückkehrenden Person erhöhen, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und genauer überprüft sowie über ihren Auslandaufenthalt befragt zu werden. In Kombination mit stark risikobegründenden Faktoren könnten sie die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka erhöhen. Auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegründender Faktoren könne die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes rechtfertigen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen.

E. 7.15 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er mit den Behörden Sri Lankas relevante Probleme bekommen hat. Ebenso wenig kann ihm die ihm nachträglich unterstellte Verbindung zu den LTTE geglaubt werden. Folglich ist in seinem Fall nicht davon auszugehen, dass er in der "Stop-List" aufgeführt ist oder ihm Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass er vor seiner Ausreise den Sicherheitskräften Sri Lankas gar nicht aufgefallen ist. Exilpolitische Tätigkeiten macht er zudem nicht geltend. Zudem hatte er vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen bei der Ausreise nichts zu befürchten, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass er nach eigenen Angaben mit seinem eigenen Reisepass legal aus dem Heimatland ausgereist ist. Unter diesen Umständen vermag der Vergleich zu anderen Personen, welche im Sommer 2013 aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgekehrt und dort festgenommen sowie inhaftiert und misshandelt worden sind, nicht zu überzeugen, zumal sich der vorliegende Sachverhalt als grundsätzlich verschieden davon erweist. Die entsprechenden Einwände im Beschwerdeverfahren können folglich nicht gehört werden.

E. 7.16 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das Bestehen von Nachfluchtgründen ebenfalls zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes auszugehen ist. Allein die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich allein nicht, um von einer solchen Furcht vor Verfolgung auszugehen.

E. 7.17 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass insgesamt weder Anlass besteht, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen noch asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des BVGer der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Diese Gründe seien im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofaktoren abgedeckt (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei müsse dem Umstand gebührend Beachtung geschenkt werden, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka im Allgemeinen führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass sich das Land seit dem Ende des Bürgerkrieges wieder unter Regierungskontrolle befinde und sich die allgemeine Situation deutlich verbessert habe. Der Wegweisungsvollzug in die Nord- und die Ostprovinz sowie ins Vanni-Gebiet sei wieder zumutbar, wobei dies im Einzelfall eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien erfordere. In Würdigung aller Umstände sei der Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar. Der Beschwerdeführer sei jung und habe nach dem Abschluss des A-Levels gearbeitet und sich später weitergebildet. Er sei zudem von den Eltern finanziell unterstützt worden und verfüge in Sri Lanka und im Ausland über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Hilfe er im Bedarfsfall zurückgreifen könne. Hinsichtlich der geltend gemachten Depression sei festzuhalten, dass er sich trotz seines bisherigen eineinhalb Jahre dauernden Aufenthaltes in der Schweiz nicht in ärztliche Behandlung begeben habe und zudem im Heimatland gestützt auf seine Aussagen ärztlich betreut worden sei. Unter diesen Umständen würden auch keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen.

E. 9.4.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde geltend gemacht, dass - entgegen der Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach er jung und gesund sei - vieles dagegen spreche, dass er gesund und belastbar sei. Er würde in seiner Herkunftsprovinz keine ausreichende Behandlung erhalten. Ausserdem habe er infolge der Sicherheitslage und der Depression nie als (...) gearbeitet, obwohl er über eine entsprechende Ausbildung verfüge. Die Armut bei Jugendlichen wie dem Beschwerdeführer sei besonders gross. Ausserdem stelle im Vanni-Gebiet das Militär infolge der Übernahme von wirtschaftlichen Tätigkeiten eine starke Konkurrenz dar. Der Beschwerdeführer werde mit seiner "Geschichte" dort keine Arbeit finden und sei damit besonders eingeschränkt in seinem wirtschaftlichen Fortkommen. Der Vollzug der Wegweisung sei somit auch nicht zumutbar.

E. 9.4.3 Die vom SEM vorgenommene Einschätzung ist mit der vom BVGer in BVGE 2011/24 getätigten Analyse der politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka vereinbar. Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das BVGer eine neue Einschätzung der Situation in Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. S. 49 ff. E. 13.2 ff.). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführeraus K._______ bei M._______ und mithin nicht aus dem sogenannten "Vanni-Gebiet" stammt, ist vorliegend lediglich darüber zu befinden, inwiefern die Wegweisungsvollzugspraxis bezüglich der übrigen Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets" im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) aufrechterhalten werden kann.

E. 9.4.4 Dabei stellte das BVGer im erwähnten Urteil fest, dass die Wirtschaft in Jaffna in den letzten Jahren einen weiteren Aufschwung erlebt habe, während die ökonomische Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil sei. Auch die humanitäre Situation habe sich nicht grundlegend verbessert. Folglich gehe das BVGer davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz dann zumutbar sei, wenn individuelle Zumutbarkeitskriterien bejaht würden. Mithin müssten ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation bejaht werden können.

E. 9.4.5 Der Argumentation in der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage nicht aus dem Vanni-Gebiet stammt und sich somit eine Auseinandersetzung darüber, ob er in diesem Gebiet eine Chance auf ein wirtschaftliches Fortkommen hätte, erübrigt. Zudem ist er jung und hat gemäss seinen Angaben seit seiner Geburt bis 2014 in K._______ bei M._______, mithin in einem Teil der Nordprovinz, in welchen der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist, gelebt. Gestützt auf seine Aussagen leben dort auch seine Eltern und zwei Geschwister. Somit verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz an seinem Herkunftsort, wobei davon auszugehen ist, dass ihm die Eltern bei der Rückkehr ins Heimatland behilflich sein werden und ihn bei sich wieder aufnehmen, so dass er sich wieder eingliedern kann. Gestützt auf die Aktenlage besuchte er die Schule bis A-Level, schloss dieses in der Richtung (...) ab und arbeitete danach als (...). Ausserdem absolvierte er eine Weiterbildung im (...). Unter diesen Umständen hat er - entgegen der Argumentation im Beschwerdeverfahren - gute Chancen, sich wieder ins Berufsleben eingliedern zu können. Zudem ist aufgrund der bekanntermassen engen familiären Verbindungen in Sri Lanka davon auszugehen, dass er bei ihrer Rückkehr von seinen Eltern wieder finanziell unterstützt werden wird. Es ist ihm somit zuzumuten, sich im Heimatland um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er sich nach seiner Rückkehr ins Heimatland eine eigene Existenz aufbauen kann. Bezüglich der gesundheitlichen Situation ist auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen und zu ergänzen, dass gestützt auf den Arztbericht vom 22. Mai 2017 keine zuverlässige Diagnose feststeht, gestützt auf welche der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu betrachten wäre. Da der Beschwerdeführer während eineinhalb Jahren in der Schweiz keinen Arzt aufsuchte und die Behandlung der geltend gemachten psychischen Probleme in Angriff nahm, kann auch nicht davon ausgegangen werden, diese seien derart gravierend, dass sie den Vollzug der Wegweisung zu verhindern vermöchten. Im Übrigen liess sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen im Heimatland behandeln, weshalb der Schluss zu ziehen ist, dass ihm dies im Bedarfsfall auch nach seiner Rückkehr wieder möglich sein wird. Gestützt auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist somit von begünstigenden Faktoren auszugehen und anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz stossen und ihm der Wiededreinstieg ins Arbeitsleben gelingen wird. Auch wenn er sich seit Oktober 2015 - mithin seit etwas mehr als zwei Jahren - nicht mehr in seinem Heimatland aufgehalten hat, ist nicht damit zu rechnen, dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird.

E. 9.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit der Zwischenverfügung vom 21. April 2017 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 12 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist ihr ein angemessenes amtliches Honorar auszurichten. Das BVGer geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- und Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Seitens der Rechtsvertretung liegt eine Kostennote über den Gesamtbetrag von Fr. 2658.- vor, welche von einem Stundenansatz in der Höhe von Fr. 200.- ausgeht. Da sich die Rechtsvertreterin nicht als Anwältin ausgewiesen hat, ist der Stundenansatz gestützt auf die vorangehenden Erwägungen auf Fr. 150.- zu reduzieren. Ausserdem der ausgewiesene Zeitaufwand von eineinhalb Stunden für die Einholung eines ärztlichen Berichtes übertrieben, weshalb dieser Aufwand auf eine halbe Stunde zu kürzen ist. Insgesamt kann von einem Arbeitsaufwand von 11½ Stunden à Fr. 150.- zuzüglich der Dossierpauschale von Fr. 50.- und der Übersetzung von Fr. 80.- sowie der Spesen von Fr. 28.- ausgegangen werden, was einem Gesamttotal in der Höhe von Fr. 1883.- entspricht. Somit ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, MLaW Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, deshalb zulasten des BVGer ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1883.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin MLaW Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, beträgt Fr. 1883.- und geht zulasten des Gerichtes.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2175/2017lan Urteil vom 14. Februar 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, hat sein Heimatland eigenen Angaben gemäss mit seinem echten Reisepass aus dem Jahr 2012 über den Luftweg am 21. August 2015 in Richtung A._______ verlassen. Dort sei er während zwei Wochen beim Schlepper geblieben, dem er den Reisepass habe abgeben müssen. Anschliessend sei er zusammen mit anderen Personen auf dem Landweg an die (...) Grenze, zu Fuss über die (...) Berge und in einem Bus nach B._______ weitergereist. In einem Schlauchboot habe die Reise weiter auf eine Insel und von dort in einem Van nach C._______ geführt. An der (...) Grenze seien sie von Vertretern des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) empfangen und nach Europa weitergeleitet worden. Über D._______, E._______, F._______, G._______ und H._______ sei er in Begleitung des Schleppers am 18. Oktober 2015 illegal in die Schweiz eingereist. Am folgenden Tag hat er das Asylgesuch eingereicht. Am 28. Oktober 2015 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum J._______ statt und am 27. Februar 2017 wurde die Anhörung durchgeführt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aus K._______ bei M._______ in der Nordprovinz, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt und während der Provinzwahlen der Tamil National Alliance (TNA) geholfen, indem er Plakate aufgehängt habe. Zudem habe er für die Organisation (...) ehrenamtlich Sozialarbeit geleistet. Seine Eltern hätten in Camps der LTTE gekocht und sein Bruder A. habe bei den LTTE in L._______ ein militärisches Training absolviert, sei im Jahr 2010 von Armeeangehörigen mitgenommen worden und habe seither mit der sri-lankischen Armee kollaboriert, indem er Mitglieder der LTTE denunziert und in Begleitung von Soldaten Personen identifiziert habe. Der Bruder habe versucht, diese Tätigkeit zu beenden, weil sie ihn in Schwierigkeiten gebracht habe, was indessen vom Militär nicht gestattet worden sei. Seit seinem letzten Aufenthalt zuhause am 15. Oktober 214 sei der Bruder verschollen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob er noch am Leben sei. Mitte November 2014 seien Soldaten an seinem Wohnort erschienen, hätten nach dem Bruder gefragt und gesagt, dass dieser viele militärische Geheimnisse kenne. Drei Wochen später hätten unbekannte Tamilen, wahrscheinlich von der Eelam People's Democratic Party (EPDP), ebenfalls den Bruder gesucht. Am 17. Dezember 2014 seien erneut Soldaten aufgetaucht, hätten nach dem Bruder gefragt, den Beschwerdeführer und seine Eltern geschlagen sowie schliesslich den Beschwerdeführer mitgenommen. Er sei in einem alten leeren Haus an einem unbekannten Ort festgehalten sowie auf schlimme Art und Weise gefoltert worden. Nach vier Tagen beziehungsweise nach einer Woche sei er in der Nähe von K._______ freigelassen worden. Ein oder zwei Tage danach sei er mit seiner Mutter zur Polizei in M._______ gegangen, habe dort Anzeige erstatten wollen und dabei eine oder zwei Personen, welche ihn gefoltert hätten, wiedererkannt. Diese hätten ihm gesagt, er solle zuerst Auskunft über den Aufenthaltsort seines Bruders geben; erst dann würde man seine Anzeige entgegennehmen. Unter diesen Umständen habe er auf eine Anzeige verzichtet. In der Folge sei er noch weitere vier Male von Soldaten mitgenommen, während vier bis fünf Tagen an verschiedenen ihm unbekannten Orten festgehalten, nach dem Bruder gefragt und immer wieder geschlagen beziehungsweise gefoltert worden. Die Soldaten hätten verschiedentlich behauptet, sein Bruder, seine ganze Familie und er hätten für die LTTE gearbeitet. Zwei seiner Peiniger, welche er kenne, seien Mitglied bei der EPDP. Letztmals sei er am 23. Juli 2015 mitgenommen und während vier Tagen festgehalten worden. Dabei sei ihm gegenüber zum Ausdruck gekommen, dass man ihn solange immer wieder mitnehmen werde, bis er seinen Bruder ausliefere. Im Zusammenhang mit seinen Festnahmen habe er sich einmal oder mehrmals im Krankenhaus medizinisch behandeln lassen. Am 28. Juli 2015 sei er in Begleitung seines Freundes von zwei Personen mit einem Schwert angegriffen worden. Dabei habe sein Freund schwere Verletzungen erlitten und sei ins Krankenhaus gebracht worden. Ihm selber habe man gedroht, ihn das nächste Mal umzubringen. Deshalb sei er im August 2015 nach N._______ gereist und habe sich während einiger Tage bis zu seiner Ausreise in einer Lodge aufgehalten. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei er mehrmals von Soldaten an seinem Wohnort gesucht worden. Dabei seien die Eltern mit dem Tod bedroht worden. Im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er von Soldaten umgebracht. Der Beschwerdeführer gab seine sri-lankische Identitätskarte sowie eine Bestätigung von (...) in M._______ vom 14. Dezember 2015 und die Bestätigung eines Parlamentsmitgliedes der TNA vom 12. Dezember 2015 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 14. März 2017 - eröffnet am 16. März 2017 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) vom 12. April 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Erlass des Kostenvorschusses und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin wurde gutgeheissen und Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen aktuellen Arztbericht und eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nachzureichen. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. In seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und stellte fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Auf die Einzelheiten der Begründung wird nachfolgend näher eingegangen. F. Am 15. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht eingeräumt. G. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 wurde der ärztliche Bericht vom 22. Mai 2017 zu den Akten gegeben. H. Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 wurde zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das BVGer endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In der Regel entscheidet das BVGer in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer legt dar, die Vorinstanz sei zu Unrecht von seiner Gesundheit und Belastbarkeit ausgegangen; sie habe keine gründliche Risikoanalyse, wie sie vom Europäischen Gerichtshofe für Menschenrechte (EGMR) verlangt werde, durchgeführt. Das SEM habe seine psychische Verfassung in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, obwohl sich die widersprüchlichen Angaben teilweise damit erklären liessen. Damit wird sinngemäss eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen geltend gemacht. 4.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, Art. 49, in: Auer/Müller, Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 4.4 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, Art. 35, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Rz. 6 ff., S. 510 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). 4.5 In diesem Zusammenhang ist auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers und die Frage, ob und welchen Einfluss diese auf sein Erinnerungsvermögen und sein Aussageverhalten hat, sowie auf die Feststellung des SEM, weder das Erinnerungsvermögen noch die Qualität der Aussagen seien wegen seiner psychischen Verfassung eingeschränkt gewesen, sowie die Argumentation des SEM, es handle sich bei den Angaben über die psychische Verfassung um Schutzbehauptungen, näher einzugehen. 4.6 Auf dem Personalienblatt gab der Beschwerdeführer an, keine medizinischen Probleme zu haben, womit das SEM zunächst nicht mit solchen zu rechnen hatte und keine entsprechenden Massnahmen treffen musste. Aus dem Protokoll der Befragung ist ersichtlich, dass er Sachverhaltsteile nicht darlegen wollte, weil eine Frau anwesend war (vgl. Akte A3/11 S. 7) und dass er sich beim Gedanken an seine Familie psychisch belastet fühle (vgl. Akte A3/11 S. 8). Weitere psychische Beeinträchtigungen lassen sich dem Protokoll nicht entnehmen. Somit waren für das SEM allein aus der Befragung ebenfalls keine massiven psychischen oder anderen gesundheitlichen Probleme ersichtlich. Der Weigerung, über gewisse Themen in Anwesenheit einer Frau zu sprechen, wurde das SEM mit der Zusammenstellung eines reinen Männerteams anlässlich der Anhörung gerecht. Während der Anhörung - jeweils im Zusammenhang mit der Konfrontation von widersprüchlichen Aussagen - gab der Beschwerdeführer mehrmals an, er habe "das" inzwischen vergessen, sei ziemlich durcheinander und habe Schwierigkeiten, "das" korrekt einzuordnen wegen seines labilen mentalen Zustandes (vgl. Akte A13/17 S. 6). Er wisse auch nicht mehr, wann er den Kurs zur Ausbildung als (...) abgeschlossen habe, weil er infolge seiner Depression Mühe habe, sich an alles zu erinnern (vgl. Akte A13/17 S. 13). Mit diesen Aussagen wurden vom Beschwerdeführer psychische Probleme angesprochen, auf welche das SEM anlässlich der Anhörung mit Fragen nach einer allfälligen medizinischen Behandlung reagierte; diesbezüglich legte er zunächst dar, er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung (vgl. Akte A13/17 S. 12), ergänzte indessen später auf die Frage nach allfälligen Arztbesuchen wegen seiner vorgebrachten psychischen Probleme, er habe in seinem Heimatland mehrmals ärztliche Sprechstunden aufgesucht und an Besprechungen teilgenommen. Dabei habe man ihm Fragen gestellt und dann die Anweisung gegeben, ruhig zu sein (vgl. Akte A13/17 S. 14). Das SEM schätzte die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme nicht als gravierend ein, sondern wertete sie als Schutzbehauptungen. Die Hilfswerksvertretung hingegen regte auf ihrem Beiblatt (vgl. Akte A13/17 letzte Seite) unter Umständen die Erstellung eines psychologischen Gutachtens an, weil der Beschwerdeführer wiederholt geltend gemacht habe, er leide unter psychischen Belastungen und sein Erinnerungsvermögen sei deshalb eingeschränkt. 4.7 Im Beschwerdeverfahren führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe während der Befragung dem Umstand, dass er Opfer von Folter sei, nicht Rechnung getragen. Seine der Vorinstanz bekannten psychischen Probleme seien nicht in die Entscheidfindung eingeflossen. Zudem hätte ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werden müssen. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 22. Mai 2017 befinde er sich in einer Schockstarre, weshalb noch nicht habe festgestellt werden können, ob er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide oder nicht. Hingegen sei sein Verhalten mit der Erfahrung von sexuellen Übergriffen zu vereinbaren. Die Vorinstanz habe die Folgen einer Traumatisierung auf sein Aussageverhalten nicht berücksichtigt und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG zu hoch und auf einzelne Widersprüche fokussiert angesetzt. Die von der Vorinstanz angeführten Ungereimtheiten seien erklärbar und irrelevant. Der Umstand, dass es ihm schwer gefallen sei, sich an alles zu erinnern, sei auf seinen psychischen Zustand zurückzuführen. 4.8 Den Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit den geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen ist nicht zuzustimmen. Zwar trifft es zu, dass das SEM kein ärztliches beziehungsweise psychologisches Gutachten eingeholt hat, obwohl der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung mehrmals psychische Probleme geltend gemacht hat. Indessen hat es den Beschwerdeführer nach aktuellen ärztlichen Behandlungen gefragt, welche dieser verneint hat; dabei ist es naheliegend, dass unter diesen Umständen nicht von gravierenden psychischen Problemen auszugehen war, zumal er ansonsten in ärztlicher Behandlung gewesen wäre. Ausserdem brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung regelmässig dann psychische Beeinträchtigungen verbunden mit Erinnerungsproblemen vor, wenn er mit Ungereimtheiten in seinen Aussagen konfrontiert wurde und diese nicht entkräften konnte. Unter diesen Umständen erscheinen die von ihm geltend gemachten psychischen Probleme tatsächlich wenig überzeugend, weshalb das SEM zu Recht kein psychologisches Gutachten in Auftrag gab und die geltend gemachten psychischen Probleme als Schutzbehauptungen qualifizierte. Bezeichnenderweise reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keinen Arztbericht zu den Akten, der eine psychische Erkrankung festgehalten hätte, obwohl ihm dies gestützt auf die im Asylverfahren bestehende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG möglich und zumutbar gewesen wäre. Er hielt sich zum Zeitpunkt der Befragung immerhin bereits eineinhalb Jahre in der Schweiz auf. Zudem hat das SEM den Beschwerdeführer eingehend angehört und ihm die Möglichkeit eingeräumt, seine Asylgründe detailliert und substanziiert vorzutragen sowie allfällige bestehende psychische Probleme überzeugend darzulegen. Auch hat es, um die Situation besser einschätzen zu können, nach allfälligen ärztlichen Behandlungen gefragt. Aus den beiden Protokollen ist somit die geltend gemachte fehlende sorgfältige Abklärung des Sachverhalts nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das SEM in seiner Entscheidung die wesentlichen Aspekte des Sachvortrags des Beschwerdeführers im Sachverhalt erwähnt und in den Erwägungen festgehalten. Auch aus der Notiz der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung ergibt sich keine rechtlich ungenügende Anhörung, welche als Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzufassen wäre. Zwar regt die Hilfswerksvertretung an, unter Umständen den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers abzuklären. Dass das SEM dieser Anregung nicht nachgekommen ist, kann vorliegend nicht als Verletzung der Untersuchungspflicht gesehen werden, zumal sich - wie bereits erwähnt - aus der Anhörung weder gravierende medizinische beziehungsweise psychische Probleme des Beschwerdeführers noch wesentliche Einschränkungen in Bezug auf sein Erinnerungsvermögen oder sein Aussageverhalten ergeben haben, weshalb die Einholung eines psychologischen oder ärztlichen Gutachtens nicht zwingend war. Diese Möglichkeit hat wohl auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung nicht ausgeschlossen, zumal sie mit der Formulierung "unter Umständen" ihre Anregung relativiert hat. Dass den Beschwerdeführer das Erinnerungsvermögen im Wesentlichen immer dann verlassen hat, wenn er mit widersprüchlichen Aussagen konfrontiert wurde, stellt zudem einen fehlenden Hinweis auf eine tatsächlich durch eine Traumatisierung entstandene Erinnerungslücke dar. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass der Beschwerdeführer - über die beiden Protokolle hinweg betrachtet - in der Regel spontan und ohne Einschränkungen Antwort geben konnte, auch wenn sich seine Antworten - wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen sein wird - mehrheitlich nicht als übereinstimmend erweisen. Damit fehlen hinreichende Anhaltspunkte auf allfällig bestehende Amnesien infolge traumatischer Erlebnisse. Die fehlende Übereinstimmung der Aussagen ist somit vorliegend auch nach Ansicht des Gerichts nicht auf eine Traumatisierung zurückzuführen. Dies wurde erst im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Bezeichnenderweise stellt der Arztbericht vom 22. Mai 2017 - welcher erst auf Verlangen des BVGer nachgereicht wurde - denn auch keine eindeutige Diagnose, sondern nur einen Verdacht auf das Vorliegen einer PTBS fest, womit die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers gar nicht eindeutig feststehen. Aus der Aktenlage ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer erst nach Erlass der vorinstanzlichen abweisenden Verfügung und nach Einreichung der Beschwerde in der Schweiz sowie auf Verlangen des BVGer in seiner Zwischenverfügung vom 21. April 2017 erstmals einen Arzt in Bezug auf allfällige psychische Probleme aufsuchte und sich der Arztbericht vom 22. Mai 2017 gerade mal auf zwei Konsultationen stützt, was Fragen hinsichtlich einer gründlichen Abklärung des Gesundheitszustandes aufwirft. Bis zum Zeitpunkt dieses Urteils wurden ferner keine ergänzenden ärztlichen Feststellungen in Bezug auf die Klärung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nachgereicht, obwohl dies angesichts der vagen Diagnose zu erwarten gewesen wäre. Dadurch sind die dargelegten psychischen Probleme und die damit zusammenhängenden Erinnerungslücken zusätzlich zu relativieren. Insgesamt ist somit vorliegend davon auszugehen, dass allfällige psychische Probleme des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung und der Anhörung auch aus heutiger Sicht nicht derart gravierend sein konnten, dass sie sein Erinnerungsvermögen und sein Aussageverhalten in massgeblicher Weise hätten beeinflussen können. Somit hat die Vorinstanz den Sachverhalt unter den vorliegenden Umständen nicht unvollständig erstellt. Die formellen Einwände des Beschwerdeführers sind ungerechtfertigt, weshalb eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht in Frage kommt. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In seiner Verfügung vom 14. März 2017 stellte das SEM fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit als auch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. 6.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme wegen seines Bruders und wegen des Verdachts von Tätigkeiten für die LTTE seien aus den folgenden Gründen nicht glaubhaft: 6.2.1 Der Beschwerdeführer habe wesentliche Kernbereiche seiner Vorbringen widersprüchlich dargelegt. So seien seine Aussagen zum Zeitpunkt des Beginns seiner Probleme, zur Frage, ob die Personen am 17. Dezember 2014 in Zivil erschienen seien, zur Länge der anschliessenden Haft, zur Anzahl der Personen, welche er auf dem Polizeiposten erkannt habe, zur Anzahl der Spitalaufenthalte infolge der Misshandlungen und zur Frage, was man ihm in Haft vorgeworfen habe, unterschiedlich und unsubstanziiert ausgefallen. Die Erklärungen des Beschwerdeführers dazu könnten nicht überzeugen. So habe er eingewendet, dass er vieles vergessen habe, nicht richtig einordnen könne, durcheinander beziehungsweise in einer schlechten psychischen Verfassung sei und an einer Depression leide. Angesichts dessen, dass er sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde, anlässlich der Anhörung keine Anzeichen erkennbar gewesen seien, wonach sein Erinnerungsvermögen oder die Qualität seiner Aussagen eingeschränkt seien, und die Hilfswerksvertretung keine Beeinträchtigung der Aussagen habe feststellen können, müssten seine Einwände als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er so wichtige Punkte wie den Beginn seiner Probleme, die Anzahl der Spitalaufenthalte und die Frage, was man ihm vorgeworfen habe, vergessen habe. 6.2.2 Zudem habe der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen das die Ausreise auslösende Ereignis, nämlich den Vorfall vom 28. Juli 2015, erst anlässlich der Anhörung vorgebracht. Auch seine dazu zu Protokoll gegebenen Erklärungen, nämlich anlässlich der Befragung seien alle in Eile gewesen und die dolmetschende Person habe ihn zur Zusammenfassung aufgefordert, weshalb er dieses Ereignis habe fallen lassen, könnten nicht gehört werden. Einerseits habe er auch anlässlich der Befragung unter Punkt 7.01 umfassende Aussagen machen können; andererseits habe er die Frage nach weiteren Gründen verneint und im Rahmen der Möglichkeit von Zusatzbemerkungen das Ereignis unerwähnt gelassen. 6.2.3 Die eingereichte Bestätigung des Parlamentsabgeordneten vom 12. Dezember 2015 habe keine Beweiskraft. Einerseits stütze sich der Inhalt dieses Schreibens auf die Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers, weshalb es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle; andererseits sei im erwähnten Schreiben - im Gegensatz zu den Aussagen des Beschwerdeführers - vom Bruder nichts erwähnt, sondern nur festgehalten, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts von Tätigkeiten zugunsten der LTTE festgenommen worden sei. 6.2.4 Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Problemen seines Bruders und der Tätigkeit für die LTTE könnten auch die Probleme der Familie nach seiner Ausreise und die Furcht, im Fall einer Rückkehr von Soldaten umgebracht zu werden, nicht geglaubt werden. 6.3 Des Weiteren kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht asylrelevant seien: 6.3.1 Angesichts dessen, dass die geltend gemachte Verfolgung, welche gemäss seinen Aussagen im Zusammenhang mit den dargelegten Tätigkeiten für die LTTE stehen solle, nicht geglaubt werden könne, würden auch ernsthafte Zweifel an den vorgebrachten Tätigkeiten zugunsten der TNA, der Organisation (...) und der LTTE bestehen. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung unsubstanziierte und widersprüchliche Angaben zu seinen eigenen Aktivitäten sowie zu denjenigen seines Bruders und seiner Eltern zugunsten der LTTE zu Protokoll gegeben. Folglich würden sich keine Hinweise auf eine objektiv begründete Furcht aufgrund von Tätigkeiten für die LTTE, Aktivitäten für die TNA und für die (...) ergeben. Im Zusammenhang mit letzteren beiden Engagements habe der Beschwerdeführer auch keine Probleme geltend gemacht. Somit seien diese Vorbringen nicht asylrelevant. 6.3.2 Da der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei und bis August 2015, mithin noch während sechs Jahren nach Beendigung des Krieges, in diesem Land gelebt habe, könnten allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auslösen. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr ins Heimatland in den Fokus der sri-lankischen Behörden gerate und in asylrelevanter Weise verfolgt sein solle. Unter diesen Umständen könnten auch die Probleme seiner Familie seit seiner Ausreise und die Angst des Beschwerdeführers, nach seiner Rückkehr ins Heimatland von Soldaten umgebracht zu werden, nicht geglaubt werden. 6.3.3 Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. 6.4 Demgegenüber wurde in der Beschwerde dargelegt, dass der Beschwerdeführer seine Situation insgesamt glaubhaft, in sich schlüssig und genügend substanziell vorgebracht habe. Im Einzelnen wurde Folgendes eingewendet: 6.4.1 Entgegen der Darstellung der Vorinstanz würden sich aus beiden Protokollen Hinweise auf die schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers ergeben. Die geäusserte Verwirrung, die Erinnerungslücken und die Depression, welche bereits in Sri Lanka behandelt worden sei, würden darauf hindeuten, dass er nicht ganz gesund und belastbar gewesen sei. 6.4.2 Zudem sei fragwürdig, ob vorliegend eine "sehr gründliche Risikoanalyse", wie sie vom EGMR in einem jüngst entschiedenen Fall vom 26. Januar 2017 zur Frage der Glaubhaftigkeit von Asylsuchenden verlangt werde, durchgeführt worden sei. Der Bruder des Beschwerdeführers sei von der Armee zwangsrekrutiert worden, um Mitglieder der LTTE zu identifizieren, sei im Oktober 2014 spurlos verschwunden, und der Beschwerdeführer selber sei mehrmals vom Militär entführt, befragt und gefoltert worden, werde zudem verdächtigt zu wissen, wo sich sein Bruder aufhalte und dass dieser Anschläge gegen die Regierung plane. Dies spreche eindeutig dafür, dass er einem grossen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. 6.4.3 Die von der Vorinstanz vorgebrachten Unstimmigkeiten und Widersprüche seien unbedeutend, könnten teilweise logisch erklärt werden oder seien auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Zudem habe die Befragung unter Zeitdruck stattgefunden. Widersprüche zwischen der Befragung und der Anhörung dürften zudem nicht zu fest gewichtet werden, weil die Befragung nicht die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft bezwecke. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung mehrmals aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen, sei klar, dass er den Sachverhalt in der Befragung verkürzt widergegeben habe. Der Zeitdruck komme auch in den vielen Tippfehlern im Protokoll der Befragung und in der Tatsache, dass diese nur eine Stunde gedauert habe, zum Ausdruck. Ausserdem habe der Beschwerdeführer explizit gesagt, dass er Dinge erlebt habe, welche er nicht in Anwesenheit einer Frau sagen wolle. Auch aus diesem Grund vermöge die von einer Frau durchgeführte Befragung keinen Anspruch auf Vollständigkeit beanspruchen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten im Rahmen einer Gesamtwürdigung beurteilt werden. Zudem sei die Schlussfolgerung des SEM, wonach einzelne Unsicherheiten und Inkonstanzen in der Darstellung der Vorbringen zur Unglaubhaftigkeit der Aussagen führten, mit den Erkenntnissen der Aussagepsychologie nicht vereinbar. Vielmehr müsse bei tatsächlich erlebten Geschehnissen mit unterschiedlichen Datierungen und mit verschiedenen Angaben über die Dauer gerechnet werden. Auch sei zu erwarten, dass Einzelheiten von Erlebnissen, welche nicht das Kerngeschehen betreffen würden, nicht mehr genau in Erinnerung geblieben seien. Aspekte des Kerngeschehens hingegen könnten über längere Zeiträume hinweg konstant reproduziert werden. 6.4.4 Zum Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe bezüglich des Beginns der Probleme widersprüchliche Angaben gemacht, wurde in der Beschwerde festgehalten, dass das SEM wohl den Zeitpunkt des ersten Verhörs durch das Militär gemeint habe. Diesbezüglich habe er anlässlich der Anhörung angegeben, die Probleme hätten am 17. Dezember 2014 begonnen, während er anlässlich der Befragung den ersten Besuch auf Mitte November 2014 festgelegt habe. Indessen sei der Begriff "Beginn der Probleme" unklar, weshalb es denkbar sei, dass vor dem 17. Dezember 2014 schon ein Besuch des Militärs stattgefunden habe. Zum Kerngehalt dieses Ereignisses gebe es keine Widersprüche, weshalb die Argumentation des SEM nicht überzeuge. 6.4.5 Der vom SEM aufgeführte Widerspruch bezüglich des Ereignisses vom 17. Dezember 2014 betreffe die Aussagen des Beschwerdeführers zu den erschienenen Personen. Während er anlässlich der Befragung angegeben habe, die Besucher hätten zivile Kleidung getragen, habe er anlässlich der Anhörung von Personen in Uniform, die mitten in der Nacht in einem Militärfahrzeug gekommen seien, gesprochen. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er plausibel erklärt, dass diejenigen Personen, welche sich im Militärfahrzeug befunden hätten, Uniform getragen hätten, während diejenigen Personen, welche ins Haus gekommen seien, teils zivil und teils uniformiert gekleidet gewesen seien. Aus aussagepsychologischer Sicht sei die Erinnerung an diese Details, welche er als Erklärung abgegeben habe, plausibel und nicht konstruiert. 6.4.6 Bezüglich der Dauer der jeweiligen Haft habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung von einer Woche und in der Anhörung von vier Tagen gesprochen, worin die Vorinstanz einen weiteren Widerspruch erkenne. Diese geringe Abweichung sei irrelevant und könne nicht als unterschiedliche Angabe qualifiziert werden. Vielmehr sei der Fokus auf die übereinstimmenden Angaben, nämlich das Festhalten von mehreren Tagen, die mehrmaligen Folterungen und die Befragung gelegt werden. 6.4.7 Eine weitere widersprüchliche Angabe sehe die Vorinstanz darin, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vorgebracht habe, er sei nach jeder Entführung ins Spital gegangen, während er anlässlich der Anhörung von bloss einem Spitalaufenthalt gesprochen habe. Die unterschiedlichen Angaben seien damit zu erklären, dass sie angesichts des zunächst gefolterten und dann freigelassenen Beschwerdeführers ein nebensächliches Sachverhaltselement darstellten, an das er sich nicht mehr genau erinnere. Da es sich ausserdem nicht um eine asylrelevante Tatsache handle, sei der Widerspruch irrelevant. 6.4.8 Ferner werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, unterschiedliche Angaben betreffend der Anzahl von Personen, die er auf dem Polizeiposten wiedererkannt habe, gemacht zu haben. Anlässlich der Befragung habe er eine Person und anlässlich der Anhörung zwei Personen erwähnt. Dabei könne es sich um ein Missverständnis handeln, zumal zwei Personen anwesend gewesen seien, er aber nur eine wiedererkannt habe, oder es tatsächlich zwei Peiniger gegeben habe, er aber nur einen wiedererkannt habe. Jedenfalls sei das Kernelement dieses Ereignisses, nämlich dass der Beschwerdeführer seinem Peiniger gegenübergestanden habe, einwandfrei erzählt und damit glaubhaft. 6.4.9 Dass der Beschwerdeführer, nach dem fluchtauslösenden Ereignis gefragt, den Angriff durch Motorfahrzeugfahrer mit einem Schwert anlässlich der Befragung nicht erwähnt habe, sei darauf zurückzuführen, dass die Befragung unter Zeitdruck stattgefunden habe und er zur Zusammenfassung angehalten worden sei. Zudem sei er von diesem Ereignis nicht direkt betroffen gewesen. 6.4.10 Die Gefälligkeitsschreiben vermöchten die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht zu beeinträchtigen, auch wenn sie inhaltlich nicht genau dem entsprächen, was vom Beschwerdeführer vorgetragen worden sei. Er habe das in englischer Sprache verfasste Schreiben nicht überprüfen können, womit die Widersprüche erklärbar seien. Der unvollständigen Sachverhaltsdarstellung in den Schreiben sei keine Bedeutung beizumessen, da diese von unbeteiligten Personen ausgestellt worden seien. Diese hätten die Geschichte des Beschwerdeführers nicht gekannt und die Aussagen vom Hören Sagen her geschrieben. 6.4.11 Insgesamt habe der Beschwerdeführer eine in sich stimmige Geschichte erzählt, und die vorgeworfenen Widersprüche seien behoben worden oder würden irrelevante Details betreffen. Der Beschwerdeführer könne auf Nachfrage hin Orte beschreiben. Die Schilderung des leerstehenden Hauses, in welchem er gefoltert worden sei, sei realistisch und plastisch, was beweise, dass die Folterungen stattgefunden hätten. Damit sei die Ablehnung des Asylgesuchs gestützt auf einzelne von der Vorin-stanz vorgebrachte Widersprüche unzulässig. Anlässlich der vertieften Anhörung habe die Hilfswerksvertretung zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine Geschichte schlüssig und glaubhaft erzählt, Widersprüche behoben oder erklärt habe, und die verbliebenen Ungereimtheiten auf seine psychische Verfassung und der damit einhergehenden Erinnerungslücken zurückzuführen seien. Ausserdem habe sie die Erstellung eines psychologischen Gutachtens angeregt. 6.5 In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft wurde in der Beschwerde dargelegt, dass Sri Lanka nicht in der Lage und willens sei, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um Tamilen in der Lage des Beschwerdeführers zu schützen. Im Vordergrund stehe die Verhinderung, den tamilischen Separatismus wieder aufflammen zu lassen. Mit dem Prevention of Terrorism Act (PTA) könnten Menschen ohne Haftbefehl festgenommen werden. Aus Verfolgungshandlungen seitens des Staates, mithin des Militärs, sei ersichtlich, dass der Wille zum Schutz der betroffenen Personen fehle. Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen Verbindungen zu den LTTE würden nach wie vor verfolgt, was auch vom BVGer bestätigt werde. Gemäss dem Gericht seien sie einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Bereits der Verdacht, Handlungen zugunsten der LTTE vorgenommen zu haben, genüge für die Annahme eines Gefährdungsprofils. Zum vom BVGer festgelegten Risikoprofil gehörten auch die Verwandtschaft zu einem LTTE-Mitglied und die Asylgesuchstellung im Ausland. Der Beschwerdeführer erfülle alle diese Kriterien und erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft. Ausserdem befinde er sich infolge der Verhöre mit ihm auf der "Stop List", auf welcher sich Personen befänden, denen Verbindungen zu den LTTE nachgesagt würden. Unter diesen Umständen bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er bei der Rückreise nach Sri Lanka abermals gefoltert würde. Seine illegale Ausreise nähre den Verdacht, dass er etwas zu verbergen habe. 6.6 In seiner Vernehmlassung legte das SEM die beiden in mehrfacher Weise unterschiedlichen Darstellungen des Beschwerdeführers noch einmal ausführlich dar und ergänzte diese damit, dass im Widerspruch zur letzten Version anlässlich der Anhörung behauptet werde, das Militär sei erstmals im Dezember 2014 erschienen und der Beschwerdeführer habe das Spital "mindestens einmal" aufgesucht. Dabei handle es sich um eine Anpassung des Sachverhalts, um die Widersprüche zu kaschieren. Die nachgereichte Bestätigung des Krankenhauses vom 24. Dezember 2014 entfalte keine Beweiskraft. Während der Anhörung sei der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage gewesen anzugeben, nach welcher Inhaftierung er das Krankenhaus aufgesucht habe. Zudem sei es erstaunlich, dass das Dokument nicht schon während des erstinstanzlichen Verfahrens abgegeben worden sei. Bezüglich der Vernehmungsfähigkeit könne sich das SEM mangels Vorliegens eines Arztberichtes nicht abschliessend äussern. Festgehalten werde indessen, dass der Beschwerdeführer sowohl während der Befragung als auch anlässlich der Anhörung praktisch alle Fragen umgehend habe beantworten können und bei der Rückübersetzung keine (Anhörung) beziehungsweise nur eine (Befragung) Korrektur angebracht habe. Zudem sei der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung nicht unterbrochen worden, und es seien ihm viele Fragen gestellt worden. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde könne dem Protokoll nicht entnommen werden, dass er angehalten worden sei, sich kurz zu fassen. Abgesehen davon erkläre dies die klaren Widersprüche nicht. Ferner würden - entgegen der Argumentation in der Beschwerde - keine Hinweise darauf bestehen, dass er in der "Stop List" aufgeführt sei. Zudem sei er nicht illegal ausgereist, sondern mit seinem eigenen im Jahr 2012 ausgesellten Reisepass. Unter diesen Umständen sei die Darstellung anlässlich der Anhörung, wonach der Schlepper den Reisepass, mit welchem er ausgereist sei, beantragt habe, nicht nachvollziehbar. 6.7 Demgegenüber wird in der Beschwerde eingewendet, dass es unzulässig sei, Widersprüche zwischen der Befragung und der Anhörung fest zu gewichten. Sie seien nur dann relevant, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen würden oder zentrale Ausreisegründe auch nicht ansatzweise anlässlich der Befragung erwähnt worden seien. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe festgestellt, dass eine zu starke Gewichtung von Widersprüchen zwischen der Befragung und der Anhörung konventionswidrig und mit der Beweiswürdigung im Asylverfahren nicht vereinbar seien. Deshalb sei der Widerspruch betreffend Dauer der Verhaftung irrelelvant. Auch der Widerspruch in Bezug auf den Beginn der Probleme sei aus diesem Grund nicht verwertbar, zumal er nicht relevant und die Abweichung nicht diametral sei. Bezüglich der im Zusammenhang mit der Kleidung der Personen, die ihn verhaftet haben sollen, entstandenen Widersprüche habe der Beschwerdeführer plausible Erklärungen abgegeben, weshalb die Argumentation des SEM stossend sei. Die Vorinstanz habe sich auf kleine Widersprüche in Detailangaben fokussiert. Diese vermöchten die Glaubhaftigkeit nicht in Mitleidenschaft zu ziehen. Das eingereichte Gutachten spreche zudem für die Plausibilität der geltend gemachten sexuellen Übergriffe. Die Diagnose PTBS habe deshalb weder verneint noch bejaht werden können, weil sich der Beschwerdeführer noch in einer Art Schockstarre befinde und sich deshalb die typischen Merkmale der PTBS noch nicht hätten manifestieren können. Die soziale Isolierung, die Durchschlafstörungen und die Suizidgedanken seien klare Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sexuelle Übergriffe erlebt habe und damit asylrelevant verfolgt worden sei. Es sei in dubio pro refugio zu entscheiden. 7. 7.1 In einem ersten Teil der Erwägungen wird näher auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers eingegangen. Im zweiten, nachfolgenden Teil werden die Vorbringen - soweit sie als glaubhaft betrachtet werden können beziehungsweise soweit die Glaubhaftigkeit nicht zu prüfen ist - unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft und der Asylrelevanz beurteilt. 7.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). 7.3 Vorab ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass sich der Beschwerdeführer seine Aussagen grundsätzlich voll und ganz anzurechnen hat, auch wenn in seinem Fall nach dem erstinstanzlichen Verfahren eine Verdachtsdiagnose der PTBS gestellt worden ist. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund psychischer Beeinträchtigungen in seinem Erinnerungsvermögen und seinem Aussageverhalten in massgeblicher Weise beeinflusst war. Auf die Protokolle der Befragung und Anhörung kann daher abgestellt werden. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass nicht aus allen unbedeutenden Unstimmigkeiten, welche sich aus dem Vergleich des Befragungs- und des Anhörungsprotokolls ergeben, auf die Unglaubhaftigkeit seiner gesamten Aussagen geschlossen werden kann. Ebenso wenig sind sämtliche Aussagen, welche erstmals anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben wurden, zum Vorneherein als Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu verstehen. Auch wenn der ersten Befragung im Empfangszentrum nur summarischer Charakter zukommt, weshalb in den nachfolgenden Anhörungen grundsätzlich Raum und Zeit für Ergänzungen zur Verfügung steht und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit den Aussagen im Erstprotokoll nur ein beschränkter Beweiswert beizumessen ist, spielen die anlässlich der Befragung zu Protokoll gegebenen Aussagen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eine Rolle. Sofern die Aussagen im Erstprotokoll klar ausgefallen sind und in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den später im Rahmen der Anhörungen abgegebenen Aussagen diametral abweichen oder nicht einmal ansatzweise erwähnt worden sind, können sie für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit massgeblich sein. Bloss geringfügige Ungereimtheiten zwischen den Aussagen anlässlich der Erstbefragung und den später folgenden Anhörungen hingegen genügen für die Begründung der Unglaubhaftigkeit nicht, und verspätete respektive nachgeschobene Vorbringen beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit ebenfalls nicht, wenn plausible Erklärungen für das Nachschiebe vorgebracht werden können (vgl. Urteil des BVGer D-5146/2006 vom 26. September 2008 und dort zitierte langjährige Praxis). 7.4 Vorliegend brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Wesentlichen vor, seine Probleme hätten Mitte November 2014 nach dem Verschwinden seines bei der sri-lankischen Armee (LSA) tätigen Bruders und der Suche nach diesem begonnen. Damals hätten die Angehörigen der SLA erstmal an seinem Wohnort nach dem Bruder gefragt. Seit dem 17. Dezember 2014 sei er dann insgesamt fünf Mal mitgenommen, nach dem Bruder gefragt und immer wieder geschlagen und freigelassen worden. Er habe sich vor den Dorfleuten geschämt und auf den Rat seiner Mutter, welche Angst um ihn gehabt habe, das Land verlassen. Weitere noch nicht erwähnte Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka sprechen würden, verneinte er (vgl. Akte A3/11 S. 7). Demgegenüber machte er anlässlich der Anhörung geltend, seine Probleme hätten am 17. Dezember 2014 begonnen. Auch anlässlich der Anhörung sprach er von fünf Festnahmen und Folterungen wegen des Verschwindens seines Bruders, der bei der SLA tätig gewesen sei (vgl. Akte A13/17 S. 2 ff.). In Ergänzung dazu brachte er indessen später vor, sein Bruder habe für die LTTE ein militärisches Training absolviert und sei im Jahr 2010 von den Armeeangehörigen an seinem Wohnort mitgenommen worden (vgl. Akte A13/17 S. 5). Ausserdem hätten auch er und seine Eltern die LTTE unterstützt, was man ihm anlässlich der Festnahmen zum Vorwurf gemacht habe (vgl. Akte A13/17 S. 8). Die erst nachträglich vorgebrachte Verbindung seiner Familie zu den LTTE und die darauf beruhenden Vorwürfe bei den geltend gemachten Festnahmen lassen sich nicht mit der ursprünglich geltend gemachten Version der Verfolgungsgründe vereinbaren. Die beiden Versionen weichen in einem grundsätzlichen Sachverhaltselement - nämlich der Verbindung zu den LTTE - voneinander ab: Gemäss den Angaben anlässlich der Befragung soll der Beschwerdeführer allein aufgrund des bei der SLA tätigen Bruders mitgenommen, befragt und geschlagen worden sein; demgegenüber will er gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung darüber hinaus wegen der LTTE-Verbindung seiner Familie - insbesondere derjenigen seines Bruders und seiner eigenen Person - verfolgt worden sein. Ob jemand unter dem Vorwurf der LTTE-Unterstützung beziehungsweise unter dem Vorwurf, ein naher Verwandter habe die LTTE unterstützt oder sei deren Mitglied gewesen, festgenommen wird,oder ob die Festnahme andere Gründe hat, stellt ein grundlegendes und damit wesentliches Sachverhaltselement dar, das von Anfang an wenigstens ansatzweise vorzutragen ist, um als glaubhaft gelten zu können. Dies ist vorliegend umso mehr der Fall, als die Behörden in Sri Lanka auch heute noch mit allen Mitteln daran arbeiten, ein Wiederaufblühen der LTTE zu verhindern und aus diesem Grund allfällige entsprechende Verdachtsmomente unter allen Umständen verfolgen, weshalb im Fall von Vorwürfen im Zusammenhang mit den LTTE von einem erhöhten Verfolgungspotential auszugehen ist. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung die Vorwürfe, er und sein Bruder hätten die LTTE unterstützt, unerwähnt liess, stellt somit nicht bloss ein nachträglich erwähntes Sachverhaltselement dar, dessen Nachschieben erklärbar und damit für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit vernachlässigbar erscheint. Vielmehr handelt es sich um ein zentrales Vorbringen, das - um als glaubhaft gelten zu können - von Anfang erwähnt werden muss, da es weitreichende Konsequenzen hat. Die Konfrontation mit diesem unterschiedlichen Vorbringen (vgl. Akte A13/17 S. 9) hat zudem keine plausible Erklärung des Beschwerdeführers zu Tage gebracht. Damit kann dem Beschwerdeführer ein wesentliches und grundsätzliches Sachverhaltselement, nämlich, dass er, sein Bruder und seine Familie wegen Tätigkeiten für die LTTE im Auge der Behörden waren und ihm anlässlich der Festnahmen diese Tätigkeiten vorgeworfen sein sollen, nicht geglaubt werden. Folglich ist einem wesentlichen Teil seiner Vorbringen die Grundlage entzogen. 7.5 Im Bestätigungsschreiben des Parlamentsabgeordneten vom 12. Dezember 2015 wird die Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der ihm vorgeworfenen Unterstützung der LTTE ebenfalls festgehalten. Da diese gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht geglaubt werden kann, bestätigt das Gefälligkeitsschreiben einen unglaubhaften Inhalt und vermag schon aus diesem Grund nicht zu überzeugen. Bezeichnenderweise wird der andere vom Beschwerdeführer geltend gemachte Grund seiner Verfolgung, nämlich das Verschwinden seines bei der SLA tätigen Bruders, im erwähnten Schreiben auch nicht ansatzweise erwähnt, womit dem Schreiben der wesentlichste Sachverhaltsteil fehlt, was weitere Zweifel aufwirft. Die Erklärungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, er habe das in englischer Sprache verfasste Schreiben nicht überprüfen können, weshalb die Widersprüche erklärbar seien, und das Schreiben sei von einer unbeteiligten Person ausgestellt worden, welche seine Geschichte nicht kenne, sondern vom Hören Sagen her erfahren habe, vermögen indessen nicht zu überzeugen. Selbst wenn dem so wäre, muss festgehalten werden, dass das Schreiben Sachverhaltselemente enthält, welche vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargestellt worden sind, und zudem Sachverhaltselemente nicht aufführt, welche als die zentralsten des Sachvortrags überhaupt zu betrachten sind. Aus diesen Gründen ist das Schreiben nicht geeignet, den vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt zu belegen und stellt sich somit als beweisuntauglich heraus. Des Weiteren ist die Unvereinbarkeit des Schreibens mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen, welche auch aus den nachfolgenden Gründen nicht geglaubt werden können: 7.6 Unglaubhaft ist auch die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Aussage des Beschwerdeführers, wonach ihm anlässlich der Festnahmen vorgeworfen worden sei, er wisse, dass sein Bruder Anschläge plane, zumal er dieses Sachverhaltselement im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht ansatzweise angesprochen hat. Damit gilt diese Aussage als nachgeschoben, wobei keine plausible Erklärung für das Nachschieben vorliegt. 7.7 Nachgeschoben und damit ebenfalls unglaubhaft ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er und sein Freund seien am 28. Juli 2015 unterwegs gewesen und von Männern mit Schwertern angegriffen worden; der Freund sei dabei schwer verletzt worden und habe in die Klinik eingewiesen werden müssen. Dieser Vorfall habe seine Eltern dazu bewogen, ihn ins Ausland zu schicken. Auch dieses Vorbringen wurde anlässlich der Befragung nicht im Ansatz erwähnt. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe das Ereignis deshalb anlässlich der Befragung nicht erwähnt, weil diese unter Zeitdruck stattgefunden habe und er angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, vermag jedoch ebenso wenig zu überzeugen wie diejenige, wonach er von diesem Ereignis nicht direkt betroffen gewesen sei. Wie das SEM in der Vernehmlassung zu Recht ausführte, kann dem Befragungsprotokoll nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer angehalten worden sei, sich kurz zu fassen. Vielmehr ergibt sich aus dem Protokoll, dass ihm Gelegenheit zur freien Schilderung seiner Fluchtgründe gegeben wurde (vgl. Akte A2/11 S. 7) und er seine Ausreisegründe von sich aus und ohne Unterbruch darlegen konnte sowie darüber hinaus ergänzende Fragen gestellt wurden. Die Frage, ob er noch weitere Gründe habe (vgl. Akte A3/11 S. 7 unten) und die Frage nach Zusatzbemerkungen (vgl. Akte A3/11 S. 8) verneinte er, obwohl er spätestens bei diesen Gelegenheiten den Vorfall als Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt hätte zu Protokoll bringen können. Seine Erklärung, er sei nicht persönlich betroffen gewesen, vermag angesichts seiner Aussagen, wonach er nicht wisse, ob man ihn damit habe treffen wollen, und wonach man ihm gesagt habe, dass man ihm das nächste Mal den Hals abschneide, wenn er den Bruder nicht ins Camp bringe, sowie der Aussage, wonach dieser Vorfall seine Eltern bewogen habe, ihn ins Ausland zu schicken (vgl. Akte A13/17 S. 4), ebenfalls nicht zu überzeugen. Somit liegen auch diesbezüglich keine überzeugenden Erklärungen für das Nachschieben vor. 7.8 Des Weiteren sind auch die vom SEM aufgeführten weiteren Widersprüche und Ungereimtheiten mehrheitlich zu bestätigen. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass widersprüchliche Aussagen, welche nur Einzelheiten des Sachvortrags betreffen, isoliert betrachtet nicht zur gesamthaften Unglaubhaftigkeit der Aussagen zu führen vermögen. Indessen sind sie im Sinne einer gesamthaften Betrachtungsweise in die Beurteilung miteinzubeziehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie zahlreich vorhanden sind und das Bild nicht übereinstimmender Angaben bestätigen. 7.8.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unterschiedlich darlegte, wann die Behelligungen beziehungsweise die Verfolgungshandlungen begonnen hätten: Anlässlich der Befragung führte er aus, erstmals seien Mitte November 2014 Soldaten an seinem Wohnort erschienen und hätten nach dem Bruder gesucht sowie drei Wochen später seien Angehörige der EPDP vorbeigekommen und hätten ebenfalls den Bruder verlangt (vgl. Akte A3/11 S. 7). Demgegenüber sagte er anlässlich der Anhörung aus, seine Probleme hätten am 17. Dezember 2014 begonnen (vgl. Akte A13/17 S. 3). Zwischen dem 15. Oktober 2014 (dem letzten Besuch des Bruders zuhause) und dem 17. Dezember 2014 sei nichts passiert, er habe vor dem 17. Dezember 2014 nicht gewusst, dass die Militärbehörden seinen Bruder suchen würden (vgl. Akte A13/17 S. 5 unten und 6 oben). Diese Aussagen lassen sich, wie das SEM zu Recht ausführte, nicht miteinander in Einklang bringen, zumal der Beschwerdeführer, sollte Mitte November und drei Wochen später tatsächlich nach dem Bruder gesucht worden sein, schon vor dem 17. Dezember 2014 darüber hätte in Kenntnis gewesen sein müssen, was er indessen verneint. Seine Erklärung, er sei durcheinander und habe es wegen seines mentalen Zustandes vergessen (vgl. Akte A13/17 S. 6), vermögen gestützt auf die vorangehenden Erwägungen zum psychischen Befinden des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, sondern stellen - wie das SEM zu Recht ausführte - Schutzbehauptungen dar. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde handelt es sich zudem nicht um nebensächliche und damit vernachlässigbare Ungereimtheiten, sondern um einen wesentlichen Sachverhaltsteil, zumal der Beginn von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Verfolgungshandlungen als Startpunkt einer Verfolgung und damit als Kernelement der Vorbringen zu sehen ist. 7.8.2 Entgegen der Argumentation in der Beschwerde sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers über das Aussehen der Personen, welche an seinem Wohnort erschienen sein sollen und nach dem Bruder gefragt hätten, für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Bedeutung, zumal Details wie diese als weitere Hinweise für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen. So sagte er anlässlich der Befragung aus, am 17. Dezember 2014 seien erneut Militärpersonen in Zivil an seinem Wohnort erschienen und hätten ihn schliesslich mitgenommen (vgl. Akte A3/11 S. 7). Demgegenüber machte er anlässlich der Anhörung geltend, am 17. Dezember 2017 seien mehrere uniformierte Soldaten der SLA in einem Militärfahrzeug an seinem Wohnort erschienen. Sie hätten ihn am Ende mitgenommen (vgl. Akte A13/17 S. 3). Diesen Aussagen kann klar und offensichtlich entnommen werden, dass gemäss der einen Version Soldaten in Zivil und gemäss der anderen Variante Soldanten in Uniform vorbeigekommen sein sollen. Die spätere Angabe des Beschwerdeführers, zwei Soldaten hätten Uniformen getragen und die anderen beiden seien zivil gekleidet gewesen (vgl. Akte A13/17 S. 6) erfolgte als Erklärung zur Frage, warum er gewusst habe, dass die Leute Angehörige der SLA und nicht beispielsweise der EPDP gewesen seien. Diese Aussage diente somit nicht als Erklärung für die bisherigen unterschiedlichen Aussagen. Dass der Beschwerdeführer damit eine dritte Version zur Sprache brachte, war ihm offenbar zunächst nicht bewusst, sondern zeigte sich ihm erst mit der anschliessenden Konfrontation, worauf er seine Aussagen erneut anpasste und eine vierte Version der Geschehnisse darlegte, indem er aussagte, es seien vier Personen ins Haus gekommen und zusätzliche Soldaten im Militärfahrzeug geblieben (vgl. Akte A13/17 S. 6). Aufgrund der mehrfachen Anpassung des Sachverhalts und der darauf gestützten mehrfachen Versionen kann nicht von einer plausiblen Erklärung seitens des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Seine diesbezüglichen Aussagen sind offensichtlich als widersprüchlich aufzufassen. 7.8.3 Auch in Bezug auf die Frage nach Spitalaufenthalten als Folge der geltend gemachten Misshandlungen hat sich der Beschwerdeführer mehrfach widersprochen. So sagte er anlässlich der Befragung aus, er sei nach der Freilassung immer wieder ins Spital gegangen (vgl. Akte A3/11 S. 7), womit er unzweideutig geltend machte, er habe sich mehrmals als Folge der Festnahmen und Misshandlungen in Spitalpflege begeben. Diese Aussage dementierte er anlässlich der Anhörung (vgl. Akte A13/17 S. 10), was aber keine plausible Erklärung darstellt. Demgegenüber legte er anlässlich der Anhörung dar, er sei nur ein Mal im Zusammenhang mit den Inhaftierungen im Krankenhaus gewesen (vgl. Akte A13/17 S. 9 f.). Die Frage, nach welcher Freilassung dies gewesen sei, beantwortete der damit, dass er eine Erinnerungslücke habe und das nicht mehr einordnen könne (vgl. Akte A13/17 S. 10), was sich aber mit seiner Aussage, er sei nach dem Vorfall vom 17. Dezember 2014 aus gesundheitlichen Gründen im Spital gewesen (vgl. Akte A13/17 S. 7), nicht vereinbaren lässt. Zudem ist die im Beschwerdeverfahren eingereichte Spitalbestätigung vom 31. Dezember 2014, wonach der Beschwerdeführer nach einem Angriff durch eine Gruppe unbekannter Personen am 24. Dezember 2014 spitalärztlich behandelt worden sei, als Beweismittel untauglich, weil sie keinen Sachverhalt belegt, den der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, zumal der Beschwerdeführer nie von einer Gruppe unbekannter Leute, die ihn angegriffen hätten, sprach. Der Einwand im Beschwerdeverfahren, es handle sich um ein nebensächliches Sachverhaltselement, kann nicht gehört werden, da es sich um Aussagen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung handelt. Dem SEM ist schliesslich beizupflichten, dass es keinen plausiblen Grund gibt, warum die Bestätigung - datiert vom 31. Dezember 2014 - nicht schon während des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gegeben wurde. Damit bestehen weitere Anhaltspunkte, welche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen. 7.8.4 Ferner legte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung dar, er habe bei der Polizei Anzeige erstatten wollen und dabei eine der Personen, welche ihn mitgenommen habe, wiedererkannt und deshalb keine Anzeige machen können (vgl. Akte A3/11 S. 7). Anlässlich der Anhörung brachte er indessen vor, er sei mit seiner Mutter nach dem Vorfall vom 17. Dezember 2014 auf den Polizeiposten gegangen. Dort habe er zwei seiner Peiniger beziehungsweise Folterer wiedererkannt. Diese zwei Personen hätten ihm gesagt, er solle zuerst seinen Bruder bringen, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, Anzeige zu erstatten. Die Behörden seien nicht bereit gewesen, eine Anzeige entgegenzunehmen. Anlässlich der Konfrontation mit den unterschiedlichen Aussagen meinte der Beschwerdeführer, dass die letztere Aussage zutreffe und ergänzte, es seien zwei Personen auf dem Polizeiposten anwesend gewesen (vgl. Akte A13/17 S. 7). Die Argumentation in der Beschwerde, wonach es sich um ein Missverständnis handle, weil er erwähnt habe, dass zwei Personen anwesend gewesen seien, kann nicht geteilt werden, da unmissverständlich feststeht, dass der Beschwerdeführer einmal von einem und einmal von zwei Peinigern, die er wiedererkannt habe, gesprochen hat. Auch kann die Auffassung, wonach er das Kernelement, nämlich dass er Peiniger wiedererkannt habe, übereinstimmend wiedergegeben habe, nicht geteilt werden, da zum Kernelement auch die Anzahl der Peiniger, welche wiedererkannt worden sein sollen, gehören. 7.8.5 Somit ergibt sich aus den beiden Protokollen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche weitere widersprüchliche Angaben zu Protokoll gab, welche zwar - für sich betrachtet - nicht zur Feststellung der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen führen könnten, indessen in Ergänzung zu den vorangehenden Erwägungen und im Gesamtzusammenhang betrachtet die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bestätigen. In Ergänzung dazu ist noch festzuhalten, dass er sich gemäss der einen Version bis zu seiner Reise nach N._______ versteckt haben will (vgl. Akte A3/11 S. 7), während er gemäss einer weiteren Variante bis zur Reise nach N._______ hauptsächlich bei seinen Eltern gelebt und hin und wieder bei seinen Freunden übernachtet habe (vgl. Akte A13/17 S. 10). Diese beiden Varianten lassen sich nicht nur nicht miteinander in Einklang bringen; vielmehr bestätigt die zweite Variante, dass ihm offenbar keine Verfolgungsmassnahmen gedroht haben, da er sich ansonsten nicht mehrheitlich dort aufgehalten hätte, wo er zuvor schon mehrmals von Soldaten festgenommen worden sein soll und wo diese ihn im Fall eines bestehenden Interessens auch wieder gesucht und gefunden hätten. Um seinen Vorbringen Nachdruck zu verleihen, sagte der Beschwerdeführer nachträglich auch noch aus, der Schlepper habe für ihn den Reisepass mit seinem Namen und Foto besorgt (vgl. Akte A13/17 S. 13), was indessen nicht zu vereinbaren ist mit seiner Aussage, er habe den Reisepass im Jahr 2012 selber beantragt und erhalten und sei damit ausgereist (vgl. Akte A3/11 S. 5). 7.9 Insgesamt ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen seines Bruders mehrfach von Soldaten festgenommen und nach einigen Tagen wieder freigelassen worden sei, nicht glaubhaft sind. Folglich kann ihm auch nicht geglaubt werden, er sei anlässlich der Festnahmen misshandelt worden. An dieser Einschätzung vermag der nachträglich eingereichte Arztbericht vom 22. Mai 2017 nichts zu ändern, auch wenn darin von erlebten sexuellen Übergriffen gesprochen wird, die der Beschwerdeführer dem behandelnden Psychologen gegenüber geltend gemacht haben soll. Solche könnten sich auch ausserhalb des dargelegten Sachverhalts ereignet haben. Es ist nach den vorstehenden Erwägungen jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sie sich im Kontext mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen ereignet haben. Somit vermag der Arztbericht die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Aussagen nicht zu beseitigen. Entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren können die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der zahlrechen relevanten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht als in sich stimmig betrachtet werden. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht geglaubt werden, dass er vor seiner Ausreise aus dem Heimatland asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erlitten hat. Somit ist es auch nicht glaubhaft, dass seine Eltern seit seiner Ausreise behelligt worden seien. 7.10 In Würdigung der gesamten Akten kann dem SEM folglich beigepflichtet werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft sind. An dieser Einschätzung vermögen die zu den Akten gereichten Bestätigungsschreiben nichts zu ändern, zumal die Dokumente Gefälligkeitsschreiben darstellen, deren Beweiswert sehr niedrig ist. Beweise dieser Art sind aufgrund ihres tiefen Beweiswertes nicht geeignet, einen Sachverhalt in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen, der sich aus anderen Gründen als unglaubhaft herausgestellt hat. Ausserdem hat sich herausgestellt, dass das Bestätigungsschreiben des Parlamentsabgeordneten einen Sachverhalt bestätigt, der nicht glaubhaft ist und wesentliche Sachverhaltsteile unerwähnt lässt, und dass die Spitalbestätigung einen Sachverhalt bestätigt, den der Beschwerdeführer gar nicht geltend machte. 7.11 Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. 7.12 Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr ins Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil des BVGer E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen. Das Gericht hat sich in diesem Urteil ausführlich zur Situation in Sri Lanka und zu den sich aus verschiedenen internationalen Berichten ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert. 7.13 Das BVGer stellte unter anderem fest, dass von den für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten Verhaftungs- und Folterfällen von Rückkehrenden aus europäischen Ländern hauptsächlich Personen tamilischer Ethnie - sofern bekannt mehrheitlich aus dem Norden und Osten des Landes, teilweise aus Colombo - betroffen gewesen seien (vgl. a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu den total zurückgekehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier und fünf Prozent handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden gemessen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit zahlenmässig tief aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3). 7.14 Im Urteil werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf welche es zu vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka gekommen ist. 7.14.1 In erster Linie gefährdet sind konkret jene Rückkehrenden, deren Name in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Datenbank ("Stop-List") aufgeführt ist. In dieser Datenbank werden Daten von Personen gespeichert, welche der Verbindung zu den LTTE oder terroristischer Aktivitäten verdächtigt werden oder gegen die eine gerichtliche Verfügung oder ein Haftbefehl besteht beziehungsweise ein Strafverfahren eröffnet wurde. Das Gericht stellte fest, es sei unklar, ob das Vorliegen einer früheren Verhaftung oder ein Strafregistereintrag tatsächlich zu einem Eintrag in die "Stop-List" führe. Indessen ging das Gericht davon aus, dass eine Person, über welche eine Verhaftung beziehungsweise ein Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE dokumentiert sei, von den sri-lankischen Behörden wohl als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen werde. Gelinge es der asylsuchenden Person, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, sei von einer begründeten Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im Sinne des Gesetzes auszugehen. 7.14.2 Weiter sei zu prüfen, ob im Fall von Asylsuchenden, welche eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen würden, aus der Sicht der sri-lankischen Regierung immer noch die Gefahr bestehe, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Dies müsse im Einzelfall geprüft werden und sei von der betroffenen Person glaubhaft zu machen. 7.14.3 Geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten vermöchten dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Auch dies müsse im Einzelfall geprüft und von der betroffenen Person glaubhaft dargestellt werden. 7.14.4 Ein Eintrag in der "Stop-List", eine Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten seien stark risikobegründend, weil sie bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Wiedereinreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri Lanka und Narben nur schwach risikobegründende Faktoren darstellen, was bedeute, dass sie in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu begründen vermöchten. Indessen könnten sie das Risiko einer rückkehrenden Person erhöhen, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und genauer überprüft sowie über ihren Auslandaufenthalt befragt zu werden. In Kombination mit stark risikobegründenden Faktoren könnten sie die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka erhöhen. Auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegründender Faktoren könne die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes rechtfertigen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen. 7.15 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er mit den Behörden Sri Lankas relevante Probleme bekommen hat. Ebenso wenig kann ihm die ihm nachträglich unterstellte Verbindung zu den LTTE geglaubt werden. Folglich ist in seinem Fall nicht davon auszugehen, dass er in der "Stop-List" aufgeführt ist oder ihm Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass er vor seiner Ausreise den Sicherheitskräften Sri Lankas gar nicht aufgefallen ist. Exilpolitische Tätigkeiten macht er zudem nicht geltend. Zudem hatte er vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen bei der Ausreise nichts zu befürchten, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass er nach eigenen Angaben mit seinem eigenen Reisepass legal aus dem Heimatland ausgereist ist. Unter diesen Umständen vermag der Vergleich zu anderen Personen, welche im Sommer 2013 aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgekehrt und dort festgenommen sowie inhaftiert und misshandelt worden sind, nicht zu überzeugen, zumal sich der vorliegende Sachverhalt als grundsätzlich verschieden davon erweist. Die entsprechenden Einwände im Beschwerdeverfahren können folglich nicht gehört werden. 7.16 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das Bestehen von Nachfluchtgründen ebenfalls zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes auszugehen ist. Allein die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich allein nicht, um von einer solchen Furcht vor Verfolgung auszugehen. 7.17 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass insgesamt weder Anlass besteht, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen noch asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des BVGer der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Diese Gründe seien im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofaktoren abgedeckt (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei müsse dem Umstand gebührend Beachtung geschenkt werden, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka im Allgemeinen führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass sich das Land seit dem Ende des Bürgerkrieges wieder unter Regierungskontrolle befinde und sich die allgemeine Situation deutlich verbessert habe. Der Wegweisungsvollzug in die Nord- und die Ostprovinz sowie ins Vanni-Gebiet sei wieder zumutbar, wobei dies im Einzelfall eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien erfordere. In Würdigung aller Umstände sei der Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar. Der Beschwerdeführer sei jung und habe nach dem Abschluss des A-Levels gearbeitet und sich später weitergebildet. Er sei zudem von den Eltern finanziell unterstützt worden und verfüge in Sri Lanka und im Ausland über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Hilfe er im Bedarfsfall zurückgreifen könne. Hinsichtlich der geltend gemachten Depression sei festzuhalten, dass er sich trotz seines bisherigen eineinhalb Jahre dauernden Aufenthaltes in der Schweiz nicht in ärztliche Behandlung begeben habe und zudem im Heimatland gestützt auf seine Aussagen ärztlich betreut worden sei. Unter diesen Umständen würden auch keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. 9.4.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde geltend gemacht, dass - entgegen der Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach er jung und gesund sei - vieles dagegen spreche, dass er gesund und belastbar sei. Er würde in seiner Herkunftsprovinz keine ausreichende Behandlung erhalten. Ausserdem habe er infolge der Sicherheitslage und der Depression nie als (...) gearbeitet, obwohl er über eine entsprechende Ausbildung verfüge. Die Armut bei Jugendlichen wie dem Beschwerdeführer sei besonders gross. Ausserdem stelle im Vanni-Gebiet das Militär infolge der Übernahme von wirtschaftlichen Tätigkeiten eine starke Konkurrenz dar. Der Beschwerdeführer werde mit seiner "Geschichte" dort keine Arbeit finden und sei damit besonders eingeschränkt in seinem wirtschaftlichen Fortkommen. Der Vollzug der Wegweisung sei somit auch nicht zumutbar. 9.4.3 Die vom SEM vorgenommene Einschätzung ist mit der vom BVGer in BVGE 2011/24 getätigten Analyse der politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka vereinbar. Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das BVGer eine neue Einschätzung der Situation in Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. S. 49 ff. E. 13.2 ff.). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführeraus K._______ bei M._______ und mithin nicht aus dem sogenannten "Vanni-Gebiet" stammt, ist vorliegend lediglich darüber zu befinden, inwiefern die Wegweisungsvollzugspraxis bezüglich der übrigen Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets" im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) aufrechterhalten werden kann. 9.4.4 Dabei stellte das BVGer im erwähnten Urteil fest, dass die Wirtschaft in Jaffna in den letzten Jahren einen weiteren Aufschwung erlebt habe, während die ökonomische Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil sei. Auch die humanitäre Situation habe sich nicht grundlegend verbessert. Folglich gehe das BVGer davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz dann zumutbar sei, wenn individuelle Zumutbarkeitskriterien bejaht würden. Mithin müssten ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation bejaht werden können. 9.4.5 Der Argumentation in der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage nicht aus dem Vanni-Gebiet stammt und sich somit eine Auseinandersetzung darüber, ob er in diesem Gebiet eine Chance auf ein wirtschaftliches Fortkommen hätte, erübrigt. Zudem ist er jung und hat gemäss seinen Angaben seit seiner Geburt bis 2014 in K._______ bei M._______, mithin in einem Teil der Nordprovinz, in welchen der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist, gelebt. Gestützt auf seine Aussagen leben dort auch seine Eltern und zwei Geschwister. Somit verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz an seinem Herkunftsort, wobei davon auszugehen ist, dass ihm die Eltern bei der Rückkehr ins Heimatland behilflich sein werden und ihn bei sich wieder aufnehmen, so dass er sich wieder eingliedern kann. Gestützt auf die Aktenlage besuchte er die Schule bis A-Level, schloss dieses in der Richtung (...) ab und arbeitete danach als (...). Ausserdem absolvierte er eine Weiterbildung im (...). Unter diesen Umständen hat er - entgegen der Argumentation im Beschwerdeverfahren - gute Chancen, sich wieder ins Berufsleben eingliedern zu können. Zudem ist aufgrund der bekanntermassen engen familiären Verbindungen in Sri Lanka davon auszugehen, dass er bei ihrer Rückkehr von seinen Eltern wieder finanziell unterstützt werden wird. Es ist ihm somit zuzumuten, sich im Heimatland um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er sich nach seiner Rückkehr ins Heimatland eine eigene Existenz aufbauen kann. Bezüglich der gesundheitlichen Situation ist auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen und zu ergänzen, dass gestützt auf den Arztbericht vom 22. Mai 2017 keine zuverlässige Diagnose feststeht, gestützt auf welche der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu betrachten wäre. Da der Beschwerdeführer während eineinhalb Jahren in der Schweiz keinen Arzt aufsuchte und die Behandlung der geltend gemachten psychischen Probleme in Angriff nahm, kann auch nicht davon ausgegangen werden, diese seien derart gravierend, dass sie den Vollzug der Wegweisung zu verhindern vermöchten. Im Übrigen liess sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen im Heimatland behandeln, weshalb der Schluss zu ziehen ist, dass ihm dies im Bedarfsfall auch nach seiner Rückkehr wieder möglich sein wird. Gestützt auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist somit von begünstigenden Faktoren auszugehen und anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz stossen und ihm der Wiededreinstieg ins Arbeitsleben gelingen wird. Auch wenn er sich seit Oktober 2015 - mithin seit etwas mehr als zwei Jahren - nicht mehr in seinem Heimatland aufgehalten hat, ist nicht damit zu rechnen, dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. 9.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit der Zwischenverfügung vom 21. April 2017 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

12. Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist ihr ein angemessenes amtliches Honorar auszurichten. Das BVGer geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- und Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Seitens der Rechtsvertretung liegt eine Kostennote über den Gesamtbetrag von Fr. 2658.- vor, welche von einem Stundenansatz in der Höhe von Fr. 200.- ausgeht. Da sich die Rechtsvertreterin nicht als Anwältin ausgewiesen hat, ist der Stundenansatz gestützt auf die vorangehenden Erwägungen auf Fr. 150.- zu reduzieren. Ausserdem der ausgewiesene Zeitaufwand von eineinhalb Stunden für die Einholung eines ärztlichen Berichtes übertrieben, weshalb dieser Aufwand auf eine halbe Stunde zu kürzen ist. Insgesamt kann von einem Arbeitsaufwand von 11½ Stunden à Fr. 150.- zuzüglich der Dossierpauschale von Fr. 50.- und der Übersetzung von Fr. 80.- sowie der Spesen von Fr. 28.- ausgegangen werden, was einem Gesamttotal in der Höhe von Fr. 1883.- entspricht. Somit ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, MLaW Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, deshalb zulasten des BVGer ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1883.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin MLaW Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, beträgt Fr. 1883.- und geht zulasten des Gerichtes.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: