Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte erstmals am 12. April 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 29. Mai 2019 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und des Vollzugs. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3346/2019 vom 18. Juli 2019 abgewiesen. B. Mit Datum vom 15. November 2019 richtete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das SEM eine Eingabe mit der Bezeichnung "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, sub-eventualiter Revisionsgesuch". Mit der Eingabe reichte er eine vom 30. August 2019 datierende angebliche Vorladung der sri-lankischen Polizei sowie ein vom 10. September 2019 datierendes Schreiben eines sri-lankischen Rechtsanwalts ein. C. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 (Datum der Eröffnung: 30. Dezember 2019) lehnte das SEM dieses Gesuch (behandelt als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, gestützt auf Art. 111b des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) ab und erklärte die Verfügung vom 29. Mai 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar. Des Weiteren erklärte das Staatssekretariat unter anderem gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Im Übrigen verzichtete es auf die Erhebung einer Verfahrensgebühr. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung, subeventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht wurde zum einen beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Zum anderen wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG beantragt. Als Beweismittel wurden mit der Eingabe verschiedene Berichte zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme an, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen. F. Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 berichtigte der Rechtsvertreter einen redaktionellen Fehler in der Beschwerdeschrift und reichte einen weiteren Medienartikel zur Situation in Sri Lanka nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2020 lehnte die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- mit Frist bis zum 25. März 2020 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Des Weiteren wurde festgestellt, die Eingabe des Beschwerdeführers an das SEM vom 15. November 2019 sei als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG zu qualifizieren, womit unter Berücksichtigung von Art. 42 AsylG das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wie auch der am 31. Januar 2020 verfügte provisorische Vollzugsstopp gegenstandslos seien. H. Mit Einzahlung vom 20. März 2020 wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 In Bezug auf die angefochtene Verfügung ist zunächst festzustellen, dass diese eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung enthält, indem hinsichtlich der Beschwerdefrist ohne weitere Konkretisierung lediglich auf Art. 108 AsylG verwiesen wird. Da jedoch die Beschwerde innerhalb der im vorliegenden Fall geltenden Beschwerdefrist von Art. 108 Abs. 6 AsylG eingereicht wurde, ist dem Beschwerdeführer aus der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Aus dem genannten Mangel ergibt sich daher keine weitere Rechtsfolge.
E. 2.2.1 In verfahrensmässiger Hinsicht ist des Weiteren festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe an das SEM vom 15. November 2019 darum ersuchte, "im Wiedererwägungsverfahren bzw. Mehrfachgesuchverfahren" sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Dabei machte er zur Begründung im Wesentlichen geltend, er habe nach Erhalt des Urteils vom 18. Juli 2019 erfahren, dass er eine Vorladung des CID (Criminal Investigation Department) der sri-lankischen Polizei erhalten habe. Mit der Eingabe reichte er unter anderem die betreffende, vom 30. August 2019 datierende polizeiliche Vorladung ein.
E. 2.2.2 Ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG bezweckt die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen, welche in der Regel die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe zu einem Anspruch auf Wiedererwägung führen. Ein solches "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4) ist vom SEM nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Qualifizierte Wiedererwägungsgründe in diesem Sinne liegen vor, wenn bei gleichbleibender Sachlage neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden. Werden hingegen Tatsachen vorgebracht, die sich nachträglich zugetragen haben und die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen sollen, stellt dies ein Asylfolgegesuch beziehungsweise neues Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG dar (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.N.).
E. 2.2.3 Indem der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe an das SEM vom 15. November 2019 vorbrachte, er sei in Sri Lanka aufgrund der Vorladung der sri-lankischen Polizei vom 30. August 2019 von asylrelevanter Verfolgung bedroht, machte er einen neuen Sachverhalt geltend, der zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen soll, wobei sich dieser nach dem Urteil vom 18. Juli 2019 ergeben habe. Das Staatssekretariat hätte die Eingabe vom 15. November 2019 folglich nicht gestützt auf Art. 111b AsylG als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, sondern als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG zu behandeln gehabt. Nachdem es sich vorliegend inhaltlich aber mit sämtlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und dem Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Ausländerrechts umfassende Kognition zukommt (vgl. E. 1.2), besteht kein Anlass für eine Rückweisung der Angelegenheit an das SEM.
E. 3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die - nach dem zuvor Gesagten - frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Mit der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch das SEM verletzt worden, weil es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt beziehungsweise sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Dabei wird im Wesentlichen behauptet, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers nicht unter Würdigung aller seiner Vorbringen geprüft und nicht alle Faktoren berücksichtigt habe, die vom Bundesverwaltungsgericht in einem diesbezüglichen Referenzurteil definiert worden seien. Zentral sei dabei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund der mit dem Mehrfachgesuch als Beweismittel eingereichten Vorladung der sri-lankischen Polizei vom 30. August 2019 in seinem Heimatstaat von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. Dabei habe das SEM zu Unrecht darauf geschlossen, die betreffenden Vorbringen seien nicht glaubhaft. Weiter habe das Staatssekretariat auch nicht berücksichtigt, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka aufgrund der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 (sinngemäss: aufgrund des Sieges von Gotabaya Rajapaksa bei der sri-lankischen Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019) massiv verschlechtert habe.
E. 5.2 Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zuständige Behörde zwar verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Jedoch muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Es ist denn auch festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten und in ihrer Begründung erwähnt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Festzuhalten ist des Weiteren, dass auf die Frage, ob die Asylgründe des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten sind, nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen einzugehen ist.
E. 5.3 Es erweist sich somit, dass die Rüge, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, unbegründet ist.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 15. November 2019 im Wesentlichen Folgendes geltend: Aufgrund der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 und der seither massiv verschlechterten Sicherheitslage in Sri Lanka müsse die Situation des Beschwerdeführers neu beurteilt werden. Überhaupt sei angesichts der veränderten Lage in Sri Lanka die erneute Überprüfung der Asylgesuche aller tamilischen Gesuchsteller erforderlich. Der Beschwerdeführer selbst gehöre wegen seiner Vergangenheit und seiner ethnischen Zugehörigkeit inzwischen zu den stark gefährdeten Personen. Nicht nur sei er den sri-lankischen Sicherheitsbehörden bereits aufgrund seiner Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aus der Vergangenheit bekannt, sondern er sei wegen der polizeilichen Vorladung vom 30. August 2019 in konkreter Weise von asylrelevanter Verfolgung bedroht.
E. 7.2 In Bezug auf die genannte Vorladung wird in der angefochtenen Verfügung unter anderem ausgeführt, weder dieser polizeilichen Mitteilung noch dem ebenfalls eingereichten Schreiben eines sri-lankischen Rechtsanwalts könne entnommen werden, weshalb gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Die eingereichten Dokumente seien somit nicht geeignet, die behaupteten Asylgründe zu belegen. Zudem handle es sich bei der fraglichen Vorladung um eine Abschrift einer zwischen zwei Polizeiposten verschickten Mitteilung, die einfach zu fälschen sei. Diese Einschätzungen des SEM sind als zutreffend zu erachten. Der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Übersetzung des genannten Schriftstücks ist ausserdem zu entnehmen, dass dieses Dokument nicht im Sinne einer Vorladung an den Beschwerdeführer adressiert wurde, sondern dass es sich dabei um eine behördeninterne Mitteilung einer nicht näher bezeichneten Dienststelle des CID an die Polizeistation von B._______ (Nordprovinz) handeln soll. Es wäre zu erwarten, dass in einer solchen Mitteilung zwischen zwei Polizeibehörden die vorladende Dienststelle genau bezeichnet wird, zumal es sich um eine Aufforderung einer Spezialeinheit an eine untergeordnete polizeiliche Behörde handeln soll. Dieser Mangel spricht gegen die Echtheit des Dokuments. In Bezug auf die angebliche Vorladung ist in inhaltlicher Hinsicht ausserdem festzustellen, dass auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Mehrfachgesuch und in der Beschwerdeschrift zur angeblichen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, weshalb er, nachdem er bereits am 8. April 2016 aus seinem Heimatstaat ausreiste, zum behaupteten Zeitpunkt überhaupt durch die sri-lankische Polizei zu einer Befragung vorgeladen werden sollte. Darüber vermag auch das eingereichte anwaltliche Schreiben - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - keinen Aufschluss zu geben.
E. 7.3 Ein derartiges Interesse der sri-lankischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht mit dem Vorbringen begründen, in Sri Lanka hätten sich in letzter Zeit, insbesondere seit dem Regierungswechsel vom November 2019, gravierende Veränderungen der politischen und menschenrechtlichen Lage ergeben. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, es sei jeder Einzelfall gesondert zu prüfen, wobei Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der sri-lankischen Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis beziehungsweise dessen Folgen sei. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend dargetan, aus welchen Gründen er aufgrund der veränderten allgemeinen Lage in Sri Lanka eine begründete persönliche Verfolgungsfurcht habe. Auch dieser Einschätzung der Vorinstanz ist zu folgen. Mit der Beschwerdeschrift wird zwar behauptet, im Mehrfachgesuch sei zwischen den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans vom 16. November 2019 ein individueller Bezug hergestellt worden. Dies ist jedoch als offensichtlich unzutreffend zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines Mehrfachgesuchs keinerlei konkrete Gründe vorgebracht, welche Anlass zur Annahme geben könnten, er selbst hätte im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der Veränderungen der dortigen allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage zum heutigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten.
E. 7.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es sich bei der im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel eingereichten angeblichen polizeilichen Vorladung vom 30. August 2019 um eine Fälschung handelt. Das genannte Dokument ist somit in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Weil es im vorinstanzlichen Verfahren beim SEM eingereicht wurde, ist es im betreffenden Aktendossier zu belassen.
E. 7.5 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe auch mit dem Mehrfachgesuch keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das erneute Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).
E. 9.2 Für die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Mithin sind sie zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.3 Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung findet mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung und es sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf den Beschwerdeführer auswirken.
E. 9.4 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wurden weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich.
E. 9.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-570/2020 Urteil vom 14. September 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann und Partner, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte erstmals am 12. April 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 29. Mai 2019 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und des Vollzugs. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3346/2019 vom 18. Juli 2019 abgewiesen. B. Mit Datum vom 15. November 2019 richtete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das SEM eine Eingabe mit der Bezeichnung "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, sub-eventualiter Revisionsgesuch". Mit der Eingabe reichte er eine vom 30. August 2019 datierende angebliche Vorladung der sri-lankischen Polizei sowie ein vom 10. September 2019 datierendes Schreiben eines sri-lankischen Rechtsanwalts ein. C. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 (Datum der Eröffnung: 30. Dezember 2019) lehnte das SEM dieses Gesuch (behandelt als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, gestützt auf Art. 111b des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) ab und erklärte die Verfügung vom 29. Mai 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar. Des Weiteren erklärte das Staatssekretariat unter anderem gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Im Übrigen verzichtete es auf die Erhebung einer Verfahrensgebühr. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung, subeventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht wurde zum einen beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Zum anderen wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG beantragt. Als Beweismittel wurden mit der Eingabe verschiedene Berichte zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme an, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen. F. Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 berichtigte der Rechtsvertreter einen redaktionellen Fehler in der Beschwerdeschrift und reichte einen weiteren Medienartikel zur Situation in Sri Lanka nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2020 lehnte die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- mit Frist bis zum 25. März 2020 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Des Weiteren wurde festgestellt, die Eingabe des Beschwerdeführers an das SEM vom 15. November 2019 sei als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG zu qualifizieren, womit unter Berücksichtigung von Art. 42 AsylG das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wie auch der am 31. Januar 2020 verfügte provisorische Vollzugsstopp gegenstandslos seien. H. Mit Einzahlung vom 20. März 2020 wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 In Bezug auf die angefochtene Verfügung ist zunächst festzustellen, dass diese eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung enthält, indem hinsichtlich der Beschwerdefrist ohne weitere Konkretisierung lediglich auf Art. 108 AsylG verwiesen wird. Da jedoch die Beschwerde innerhalb der im vorliegenden Fall geltenden Beschwerdefrist von Art. 108 Abs. 6 AsylG eingereicht wurde, ist dem Beschwerdeführer aus der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Aus dem genannten Mangel ergibt sich daher keine weitere Rechtsfolge. 2.2 2.2.1 In verfahrensmässiger Hinsicht ist des Weiteren festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe an das SEM vom 15. November 2019 darum ersuchte, "im Wiedererwägungsverfahren bzw. Mehrfachgesuchverfahren" sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Dabei machte er zur Begründung im Wesentlichen geltend, er habe nach Erhalt des Urteils vom 18. Juli 2019 erfahren, dass er eine Vorladung des CID (Criminal Investigation Department) der sri-lankischen Polizei erhalten habe. Mit der Eingabe reichte er unter anderem die betreffende, vom 30. August 2019 datierende polizeiliche Vorladung ein. 2.2.2 Ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG bezweckt die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen, welche in der Regel die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe zu einem Anspruch auf Wiedererwägung führen. Ein solches "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4) ist vom SEM nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Qualifizierte Wiedererwägungsgründe in diesem Sinne liegen vor, wenn bei gleichbleibender Sachlage neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden. Werden hingegen Tatsachen vorgebracht, die sich nachträglich zugetragen haben und die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen sollen, stellt dies ein Asylfolgegesuch beziehungsweise neues Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG dar (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.N.). 2.2.3 Indem der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe an das SEM vom 15. November 2019 vorbrachte, er sei in Sri Lanka aufgrund der Vorladung der sri-lankischen Polizei vom 30. August 2019 von asylrelevanter Verfolgung bedroht, machte er einen neuen Sachverhalt geltend, der zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen soll, wobei sich dieser nach dem Urteil vom 18. Juli 2019 ergeben habe. Das Staatssekretariat hätte die Eingabe vom 15. November 2019 folglich nicht gestützt auf Art. 111b AsylG als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, sondern als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG zu behandeln gehabt. Nachdem es sich vorliegend inhaltlich aber mit sämtlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und dem Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Ausländerrechts umfassende Kognition zukommt (vgl. E. 1.2), besteht kein Anlass für eine Rückweisung der Angelegenheit an das SEM.
3. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die - nach dem zuvor Gesagten - frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Mit der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch das SEM verletzt worden, weil es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt beziehungsweise sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Dabei wird im Wesentlichen behauptet, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers nicht unter Würdigung aller seiner Vorbringen geprüft und nicht alle Faktoren berücksichtigt habe, die vom Bundesverwaltungsgericht in einem diesbezüglichen Referenzurteil definiert worden seien. Zentral sei dabei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund der mit dem Mehrfachgesuch als Beweismittel eingereichten Vorladung der sri-lankischen Polizei vom 30. August 2019 in seinem Heimatstaat von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. Dabei habe das SEM zu Unrecht darauf geschlossen, die betreffenden Vorbringen seien nicht glaubhaft. Weiter habe das Staatssekretariat auch nicht berücksichtigt, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka aufgrund der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 (sinngemäss: aufgrund des Sieges von Gotabaya Rajapaksa bei der sri-lankischen Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019) massiv verschlechtert habe. 5.2 Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zuständige Behörde zwar verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Jedoch muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Es ist denn auch festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten und in ihrer Begründung erwähnt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Festzuhalten ist des Weiteren, dass auf die Frage, ob die Asylgründe des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten sind, nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen einzugehen ist. 5.3 Es erweist sich somit, dass die Rüge, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, unbegründet ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 15. November 2019 im Wesentlichen Folgendes geltend: Aufgrund der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 und der seither massiv verschlechterten Sicherheitslage in Sri Lanka müsse die Situation des Beschwerdeführers neu beurteilt werden. Überhaupt sei angesichts der veränderten Lage in Sri Lanka die erneute Überprüfung der Asylgesuche aller tamilischen Gesuchsteller erforderlich. Der Beschwerdeführer selbst gehöre wegen seiner Vergangenheit und seiner ethnischen Zugehörigkeit inzwischen zu den stark gefährdeten Personen. Nicht nur sei er den sri-lankischen Sicherheitsbehörden bereits aufgrund seiner Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aus der Vergangenheit bekannt, sondern er sei wegen der polizeilichen Vorladung vom 30. August 2019 in konkreter Weise von asylrelevanter Verfolgung bedroht. 7.2 In Bezug auf die genannte Vorladung wird in der angefochtenen Verfügung unter anderem ausgeführt, weder dieser polizeilichen Mitteilung noch dem ebenfalls eingereichten Schreiben eines sri-lankischen Rechtsanwalts könne entnommen werden, weshalb gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Die eingereichten Dokumente seien somit nicht geeignet, die behaupteten Asylgründe zu belegen. Zudem handle es sich bei der fraglichen Vorladung um eine Abschrift einer zwischen zwei Polizeiposten verschickten Mitteilung, die einfach zu fälschen sei. Diese Einschätzungen des SEM sind als zutreffend zu erachten. Der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Übersetzung des genannten Schriftstücks ist ausserdem zu entnehmen, dass dieses Dokument nicht im Sinne einer Vorladung an den Beschwerdeführer adressiert wurde, sondern dass es sich dabei um eine behördeninterne Mitteilung einer nicht näher bezeichneten Dienststelle des CID an die Polizeistation von B._______ (Nordprovinz) handeln soll. Es wäre zu erwarten, dass in einer solchen Mitteilung zwischen zwei Polizeibehörden die vorladende Dienststelle genau bezeichnet wird, zumal es sich um eine Aufforderung einer Spezialeinheit an eine untergeordnete polizeiliche Behörde handeln soll. Dieser Mangel spricht gegen die Echtheit des Dokuments. In Bezug auf die angebliche Vorladung ist in inhaltlicher Hinsicht ausserdem festzustellen, dass auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Mehrfachgesuch und in der Beschwerdeschrift zur angeblichen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, weshalb er, nachdem er bereits am 8. April 2016 aus seinem Heimatstaat ausreiste, zum behaupteten Zeitpunkt überhaupt durch die sri-lankische Polizei zu einer Befragung vorgeladen werden sollte. Darüber vermag auch das eingereichte anwaltliche Schreiben - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - keinen Aufschluss zu geben. 7.3 Ein derartiges Interesse der sri-lankischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht mit dem Vorbringen begründen, in Sri Lanka hätten sich in letzter Zeit, insbesondere seit dem Regierungswechsel vom November 2019, gravierende Veränderungen der politischen und menschenrechtlichen Lage ergeben. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, es sei jeder Einzelfall gesondert zu prüfen, wobei Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der sri-lankischen Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis beziehungsweise dessen Folgen sei. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend dargetan, aus welchen Gründen er aufgrund der veränderten allgemeinen Lage in Sri Lanka eine begründete persönliche Verfolgungsfurcht habe. Auch dieser Einschätzung der Vorinstanz ist zu folgen. Mit der Beschwerdeschrift wird zwar behauptet, im Mehrfachgesuch sei zwischen den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans vom 16. November 2019 ein individueller Bezug hergestellt worden. Dies ist jedoch als offensichtlich unzutreffend zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines Mehrfachgesuchs keinerlei konkrete Gründe vorgebracht, welche Anlass zur Annahme geben könnten, er selbst hätte im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der Veränderungen der dortigen allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage zum heutigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. 7.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es sich bei der im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel eingereichten angeblichen polizeilichen Vorladung vom 30. August 2019 um eine Fälschung handelt. Das genannte Dokument ist somit in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Weil es im vorinstanzlichen Verfahren beim SEM eingereicht wurde, ist es im betreffenden Aktendossier zu belassen. 7.5 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe auch mit dem Mehrfachgesuch keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das erneute Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 9.2 Für die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Mithin sind sie zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung findet mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung und es sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. 9.4 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wurden weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. 9.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: