Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, gelangte am 12. April 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Summarbefragung vom 18. April 2016 und der vertieften Anhörung vom 17. Mai 2018 machte er übereinstimmend geltend, dass er sich in den Jahren 2008 bis 2010 wegen des Bürgerkriegs an verschiedenen Orten in Sri Lanka aufgehalten habe. Im Februar 2009 sei er für drei Monate den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten. Seine Aufgabe sei es gewesen, Essen zu liefern und einen Wachposten zu betreiben. A.c In der Summarbefragung vom 18. April 2016 machte der Beschwerdeführer weiter geltend, dass er 2011 an seinen Wohnort B._______ zurückgekehrt sei und bis Februar 2016 dort gelebt habe. Sein Wohnhaus sei aber bereits 2008 von den Behörden zerstört worden, weil sie vermutet hätten, dass sein Cousin, ein Mitglied der LTTE, das Haus als Waffenversteck benutzt habe. Zwei Monate vor seiner Ausreise habe er sich im Februar 2016 nach C._______ begeben. Derweil seien die sri-lankischen Behörden am Wohnhaus seiner Mutter erschienen und hätten ihr gesagt, dass er zu einer Befragung zu erscheinen habe. A.d In der Anhörung vom 17. Mai 2018 machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, dass er im Jahr 2015 Probleme mit den sri-lankischen Behörden bekommen habe und sich deshalb einstweilen nach C._______ begeben habe. Im Februar 2015 sei er drei Tage inhaftiert und gefoltert worden, ehe ihm mit Hilfe eines Dolmetschers die Flucht gelungen sei. In der Folge habe er sich zunächst nach B._______ und später erneut nach C._______ begeben, wo er sich ein Jahr im Haus seiner Tante versteckt gehalten habe. Während dieser Zeit hätten die sri-lankischen Behörden an seinem Wohnort in B._______ mehrmals nach ihm gesucht und seinem Vater aufgetragen, ihn an die sri-lankischen Behörden zu übergeben. B. Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 - eröffnet am 31. Mai 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, amtliche Verbeiständung sowie um Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen zum Einreichen von Beweismitteln. Als Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer ein LTTE-Heldenfoto seines Cousins, ein Schreiben von D._______, datiert vom 26. Juni 2019, und ein Schreiben von E._______, datiert vom 29. Juni 2019, zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 2. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts zudem auch auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Entgegen der in der Beschwerde sinngemäss erhobenen Rüge hat sich das SEM im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen. Wie in der angefochtenen Verfügung mit umfassender Begründung erläutert wird, halten die Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. In erster Linie gilt dies für die im Zentrum stehenden Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden, wozu vorweg auf die Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. SEM act. A21, S. 3 ff.). Im Gegensatz zu seiner Aussage in der BzP, dass die sri-lankischen Behörden seiner Mutter gesagt hätten, er müsse zu einer behördlichen Befragung erscheinen, liess er in der Anhörung verlauten, dass er 2015 drei Tage in einem Camp festgehalten und gefoltert worden sei, ehe ihm mit Hilfe eines Dolmetschers die Flucht gelungen sei. Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Umständen seiner Flucht. In der BzP gab er zu Protokoll, dass er sich im Februar 2016 zwei Monate vor seiner Ausreise nach C._______ begeben habe, nachdem an seinem Wohnort nach ihm gesucht worden sei, wogegen er in der Anhörung hierzu erklärte, dass er sich bereits 2015 nach C._______ begeben und dort für ein Jahr gelebt habe. Das Argument in der Beschwerde, dass er aus Angst und mangelndem Vertrauen zum Befrager (vgl. daselbst, S. 3 f.) in der BzP unvollständige und teils unrichtige Angaben gemacht habe, kann spätestens ab den einleitenden Bemerkungen in der BzP (Hinweis auf Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers sowie Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden) nicht mehr beansprucht werden und vermag die Widersprüche nicht aufzulösen. Zudem hat sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden auch innerhalb der Anhörung und der BzP selbst in gewichtige Widersprüche verstrickt. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid Punkt für Punkt aus, wieso sie die geltend gemachten Asylvorbringen für nicht glaubhaft erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM act. A21, S. 4 f.), welche sich als sachgemäss erweisen. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. C vorstehend) nichts zu ändern. Den eingereichten Bestätigungsschreiben kommt angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um blosse Gefälligkeitsschreiben handelt und die Dokumente auch keine Sicherheitsmerkmale aufweisen, ein lediglich geringer Beweiswert zu. Die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Dokumente (Bestätigungsschreiben von Herrn D._______ im Original, Bestätigungsschreiben von E._______ im Original, Bestätigungsschreiben der Mutter, ärztliches Zeugnis seiner Hausärztin) sind zum Nachweis der geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet, so dass deren Nachreichung in antizipierter Beweiswürdigung nicht abgewartet werden muss, weshalb der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel mangels Notwendigkeit abzuweisen ist. Schliesslich begründen die Teilnahmen an Heldentagfeierlichkeiten in der Schweiz alleine keine subjektiven Nachfluchtgründe, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Sie hat das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen somit zu Recht verneint.
E. 4.2 Es bestehen vorliegend auch keine Risikofaktoren (vgl. zu diesen Faktoren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.2.4 [als Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft machen. Vielmehr konnte er vor Ort leben, die Schule abschliessen und arbeiten. Die - sofern überhaupt glaubhaften - Ausführungen zu den Beziehungen seines Cousins zu LTTE-Mitgliedern sind zu oberflächlich ausgefallen und haben kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden an seiner Person ausgelöst respektive haben sich als unglaubhaft erwiesen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.
E. 4.3 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 5.Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hinweist, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss oben stehenden Ausführungen auch nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 01.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt - was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 01.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 01.05.2019) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und lebte zuletzt in C._______. Der Vollzug in diese Provinzen ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung als (...). Des Weiteren verfügt er in Sri Lanka über ein tragfähiges Beziehungsnetz (Mutter, Schwester, sämtliche Verwandte seines Vaters). Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3346/2019 Urteil vom 18. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2019. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, gelangte am 12. April 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Summarbefragung vom 18. April 2016 und der vertieften Anhörung vom 17. Mai 2018 machte er übereinstimmend geltend, dass er sich in den Jahren 2008 bis 2010 wegen des Bürgerkriegs an verschiedenen Orten in Sri Lanka aufgehalten habe. Im Februar 2009 sei er für drei Monate den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten. Seine Aufgabe sei es gewesen, Essen zu liefern und einen Wachposten zu betreiben. A.c In der Summarbefragung vom 18. April 2016 machte der Beschwerdeführer weiter geltend, dass er 2011 an seinen Wohnort B._______ zurückgekehrt sei und bis Februar 2016 dort gelebt habe. Sein Wohnhaus sei aber bereits 2008 von den Behörden zerstört worden, weil sie vermutet hätten, dass sein Cousin, ein Mitglied der LTTE, das Haus als Waffenversteck benutzt habe. Zwei Monate vor seiner Ausreise habe er sich im Februar 2016 nach C._______ begeben. Derweil seien die sri-lankischen Behörden am Wohnhaus seiner Mutter erschienen und hätten ihr gesagt, dass er zu einer Befragung zu erscheinen habe. A.d In der Anhörung vom 17. Mai 2018 machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, dass er im Jahr 2015 Probleme mit den sri-lankischen Behörden bekommen habe und sich deshalb einstweilen nach C._______ begeben habe. Im Februar 2015 sei er drei Tage inhaftiert und gefoltert worden, ehe ihm mit Hilfe eines Dolmetschers die Flucht gelungen sei. In der Folge habe er sich zunächst nach B._______ und später erneut nach C._______ begeben, wo er sich ein Jahr im Haus seiner Tante versteckt gehalten habe. Während dieser Zeit hätten die sri-lankischen Behörden an seinem Wohnort in B._______ mehrmals nach ihm gesucht und seinem Vater aufgetragen, ihn an die sri-lankischen Behörden zu übergeben. B. Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 - eröffnet am 31. Mai 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, amtliche Verbeiständung sowie um Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen zum Einreichen von Beweismitteln. Als Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer ein LTTE-Heldenfoto seines Cousins, ein Schreiben von D._______, datiert vom 26. Juni 2019, und ein Schreiben von E._______, datiert vom 29. Juni 2019, zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 2. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts zudem auch auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Entgegen der in der Beschwerde sinngemäss erhobenen Rüge hat sich das SEM im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen. Wie in der angefochtenen Verfügung mit umfassender Begründung erläutert wird, halten die Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. In erster Linie gilt dies für die im Zentrum stehenden Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden, wozu vorweg auf die Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. SEM act. A21, S. 3 ff.). Im Gegensatz zu seiner Aussage in der BzP, dass die sri-lankischen Behörden seiner Mutter gesagt hätten, er müsse zu einer behördlichen Befragung erscheinen, liess er in der Anhörung verlauten, dass er 2015 drei Tage in einem Camp festgehalten und gefoltert worden sei, ehe ihm mit Hilfe eines Dolmetschers die Flucht gelungen sei. Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Umständen seiner Flucht. In der BzP gab er zu Protokoll, dass er sich im Februar 2016 zwei Monate vor seiner Ausreise nach C._______ begeben habe, nachdem an seinem Wohnort nach ihm gesucht worden sei, wogegen er in der Anhörung hierzu erklärte, dass er sich bereits 2015 nach C._______ begeben und dort für ein Jahr gelebt habe. Das Argument in der Beschwerde, dass er aus Angst und mangelndem Vertrauen zum Befrager (vgl. daselbst, S. 3 f.) in der BzP unvollständige und teils unrichtige Angaben gemacht habe, kann spätestens ab den einleitenden Bemerkungen in der BzP (Hinweis auf Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers sowie Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden) nicht mehr beansprucht werden und vermag die Widersprüche nicht aufzulösen. Zudem hat sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden auch innerhalb der Anhörung und der BzP selbst in gewichtige Widersprüche verstrickt. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid Punkt für Punkt aus, wieso sie die geltend gemachten Asylvorbringen für nicht glaubhaft erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM act. A21, S. 4 f.), welche sich als sachgemäss erweisen. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. C vorstehend) nichts zu ändern. Den eingereichten Bestätigungsschreiben kommt angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um blosse Gefälligkeitsschreiben handelt und die Dokumente auch keine Sicherheitsmerkmale aufweisen, ein lediglich geringer Beweiswert zu. Die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Dokumente (Bestätigungsschreiben von Herrn D._______ im Original, Bestätigungsschreiben von E._______ im Original, Bestätigungsschreiben der Mutter, ärztliches Zeugnis seiner Hausärztin) sind zum Nachweis der geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet, so dass deren Nachreichung in antizipierter Beweiswürdigung nicht abgewartet werden muss, weshalb der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel mangels Notwendigkeit abzuweisen ist. Schliesslich begründen die Teilnahmen an Heldentagfeierlichkeiten in der Schweiz alleine keine subjektiven Nachfluchtgründe, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Sie hat das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen somit zu Recht verneint. 4.2 Es bestehen vorliegend auch keine Risikofaktoren (vgl. zu diesen Faktoren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.2.4 [als Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft machen. Vielmehr konnte er vor Ort leben, die Schule abschliessen und arbeiten. Die - sofern überhaupt glaubhaften - Ausführungen zu den Beziehungen seines Cousins zu LTTE-Mitgliedern sind zu oberflächlich ausgefallen und haben kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden an seiner Person ausgelöst respektive haben sich als unglaubhaft erwiesen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. 4.3 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 5.Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hinweist, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss oben stehenden Ausführungen auch nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 01.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt - was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 01.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 01.05.2019) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und lebte zuletzt in C._______. Der Vollzug in diese Provinzen ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung als (...). Des Weiteren verfügt er in Sri Lanka über ein tragfähiges Beziehungsnetz (Mutter, Schwester, sämtliche Verwandte seines Vaters). Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger