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D-5632/2021

D-5632/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 2. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 12. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 12. September 2019 wies das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil D-4661/2019 vom 21. Oktober 2020 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 2. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim SEM eine als "Demande d'asile mul- tiple" bezeichnete Eingabe einreichen. B.b Dabei liess er im Wesentlichen ausführen, er sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner gesteigerten exilpolitischen Tätigkeit ge- fährdet. Seit mehr als drei Jahren habe er bei keiner Veranstaltung gegen die sri-lankischen Machthaber gefehlt. Er habe auch etwa die Gedenktage für die Verschwundenen vom (…) 2021 und vom (…) 2021 in B._______ mitorganisiert und an diesen teilgenommen. Es sei ihm nicht bewusst ge- wesen, dass sein Profil für die sri-lankischen Behörden von Interesse sein könnte. Wegen seines Engagements hätten seine Eltern am (…) 2021 eine polizeiliche Vorladung erhalten. In der Folge seien sie bedroht worden und die Polizei habe ihnen ein in B._______ aufgezeichnetes Video der Kund- gebung vom (…) 2021 gezeigt. Am (…) 2021 hätten sodann die Polizei und Mitglieder des Criminal Investigation Departement (CID) im Hause seiner Eltern eine Razzia durchgeführt. Ferner spiele er eine wichtige Rolle bei der Arbeit des (…), welches (…) eingestuft werde. Aufgrund seines Enga- gements sei er ins (…) des (…) befördert worden und stehe dem (…) nahe. Die sri-lankischen Behörden könnten Führungspersonen von einfachen Mitläufern in der Menge gut unterscheiden. Seit den 1980er Jahren seien zahlreiche Personen in Sri Lanka Opfer von gewaltsamem Verschwinden- lassen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure geworden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihm dasselbe Schicksal. Sein Profil und die Fakten seines Falles würden ausreichend belegen, dass er aller Wahr- scheinlichkeit nach bei den sri-lankischen Behörden aktenkundig sei. Zu- dem sei er krank und seine Eltern seien alt und arm. Es gebe niemanden,

D-5632/2021 Seite 3 der für seinen Lebensunterhalt und die medizinischen Behandlungen auf- kommen würde. Auch verfüge er über keine Berufserfahrung. Der Wegwei- sungsvollzug sei deshalb unzumutbar. Der Eingabe lagen insbesondere diverse Beweismittel im Zusammenhang mit der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, eine polizeiliche Vorladung vom (…) 2021 (inkl. englische Übersetzung), "(…)" vom (…) 2021, ein USB-Stick mit vier Videos sowie diverse Medienberichte bei. B.c Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 – eröffnet am 20. Dezember 2021 – trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Wegwei- sungsvollzug an, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.– und lehnte den Antrag auf weitergehende Instruktionsmassnahmen, namentlich die Durchführung ei- ner Anhörung und die Vornahme von Abklärungen über die Schweizeri- sche Botschaft in Colombo, ab. C. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Mehrfachgesuch einzutreten. In prozessua- ler Hinsicht wurde beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, es sei die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 28. Dezem- ber 2021 den Eingang der Beschwerde.

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Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die in- nert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungs- entscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat am 2. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach- gesucht. Die Verfügung des SEM vom 12. August 2019 erwuchs in Rechts- kraft, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4661/2019 vom

21. Oktober 2020 die Beschwerde abwies. Die Eingabe vom 2. Oktober 2021 wurde vom SEM deshalb korrekterweise als Mehrfachgesuch entge- gengenommen.

E. 4 Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

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E. 5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 6.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen.

E. 6.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1–3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch ge- stützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutre- ten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).

E. 7.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, Mehrfachgesuche müssten gehörig begründet sein, so dass die Behörde in der Lage sei, über das Gesuch entscheiden zu können, auch ohne dass sie die gesuchstel- lende Person vorher anhöre. Sofern eine asylsuchende Person ihrer Be- gründungspflicht nicht nachkomme, habe die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschrei- bung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten. Bereits im ordentlichen Asylverfahren sei unter anderem festgestellt worden, dass beim Beschwer- deführer keine risikobegründenden Faktoren vorliegen würden. Tamilische Personen ohne eigene Verbindungen zu den LTTE, welche sich exilpoli- tisch betätigen würden, würden die Flüchtlingseigenschaft in der Regel nicht erfüllen. Mehrheitlich seien die ausgeübten Tätigkeiten unproblema- tisch, da sie keine separatistische oder andere Absicht verfolgen würden, welche für die Einheit des Staates eine Gefahr darstelle. Somit sei bei ei- nem entsprechenden Profil nicht davon auszugehen, dass die sri-lanki- schen Behörden solchen Personen bei einer Rückkehr eine enge Verbin- dung zu den LTTE unterstellen würden beziehungsweise dass sie von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe gezählt würden, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Dies gelte umso mehr, wenn die Personen – wie es beim Beschwerdeführer der Fall sei – nach Kriegsende im Jahre 2009 noch mehrere Jahre in Sri Lanka hätten

D-5632/2021 Seite 6 leben können, ohne flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnah- men glaubhaft machen zu können. Aus den Ausführungen zum angebli- chen Engagement (Teilnahme, Organisation und Mobilisation) und den neu eingereichten Beweismitteln gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den dortigen Behörden als zu jener Gruppe gezählt würde, die den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen wolle. Der eingereichten Polizeivorladung vom (…) 2021 komme gemäss der Praxis des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Beim Vorbringen, die sri-lankischen Behör- den hätten sich zum Haus des Beschwerdeführers begeben und dort seine Angehörigen belästigt, handle es sich demzufolge um eine Parteibehaup- tung, dem es angesichts der nicht glaubhaft gemachten Verfolgungsvor- bringen in den bisherigen Verfahren an der Grundlage fehle. Eine begrün- dete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsyIG sei daher nicht auszumachen. Hinsichtlich der weiteren eingereichten Berichte zur aktuellen Situation und der Namensliste sei darauf hinzuweisen, dass diese keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen wür- den. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jünge- ren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Statt- dessen wäre eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig. Ge- nau dies sei vorliegend allerdings nicht überzeugend dargetan worden. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. Die im Mehrfachgesuch aufgeführten Vorbrin- gen würden sich somit als nicht gehörig begründet im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsyIG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG erweisen. Vor diesem Hintergrund seien keine weiteren Abklärungen bei der schweizerischen Botschaft in Co- lombo geboten. Auch sei es nicht erforderlich, den Beschwerdeführer zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen. Im Weiteren sei der Weg- weisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.

E. 7.2 In der Beschwerde werden im Wesentlichen die Ausführungen im Mehrfachgesuch wiederholt (vgl. Bst. B.b). Die Erwägungen des SEM seien unseriös. Es habe der eingereichten polizeilichen Vorladung zu Un- recht die Beweiskraft abgesprochen. Vielmehr sei es verpflichtet, im Zwei- felsfalle die Authentizität von eingereichten Dokumenten zu überprüfen. Insgesamt habe das SEM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig er- stellt und die Begründungspflicht verletzt.

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E. 8.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung einleitend fest, unter welchen Umständen es ihm offenstehe, ein Mehrfachgesuch formlos ab- zuschreiben oder auf ein solches nicht einzutreten. Im Anschluss zeigt es indessen hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen der Eltern, der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und der aktuellen Situ- ation in Sri Lanka nicht auf, aus welchen Gründen es das vorliegende Ge- such als nicht ausreichend begründet erachtet. Vielmehr legt es im Rah- men einer rudimentären materiellen Prüfung dar, weshalb die Anforderun- gen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht gegeben seien.

E. 8.2 Unter Hinweis auf die zusammengefasst wiedergegebenen Ausführun- gen in der Eingabe vom 2. Oktober 2021 (vgl. Bst. B.b) ist das Mehrfach- gesuch als gehörig begründet zu erachten. Davon scheint entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auch das SEM ausgegan- gen zu sein, nachdem es sich in seinem Entscheid vom 10. Dezember 2021 materiell mit den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte. Damit bleibt kein Raum für einen Nichteintretensent- scheid gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG.

E. 9 Nach dem Gesagten ist das SEM zu Unrecht auf das Mehrfachgesuch vom

2. Oktober 2021 nicht eingetreten und hat damit Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefoch- tene Verfügung vom 10. Dezember 2021 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, auf das Mehrfachgesuch einzutreten und dieses – wie es dies in seinen Erwägungen im Ergebnis denn auch tut – auch formal materiell zu behandeln.

E. 10 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie Gegenstand des wiederaufzu- nehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

E. 11 Mit diesem Urteil sind die Anträge auf Feststellung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses gegenstandslos geworden.

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E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegen- standslos geworden ist.

E. 12.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Partei- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 am Ende VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 700.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2021 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, auf das Mehrfachgesuch vom 2. Oktober 2021 ein- zutreten und dieses materiell zu behandeln.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5632/2021 law/gnb Urteil vom 24. Januar 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 2. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 12. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 12. September 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4661/2019 vom 21. Oktober 2020 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 2. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim SEM eine als "Demande d'asile multiple" bezeichnete Eingabe einreichen. B.b Dabei liess er im Wesentlichen ausführen, er sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner gesteigerten exilpolitischen Tätigkeit gefährdet. Seit mehr als drei Jahren habe er bei keiner Veranstaltung gegen die sri-lankischen Machthaber gefehlt. Er habe auch etwa die Gedenktage für die Verschwundenen vom (...) 2021 und vom (...) 2021 in B._______ mitorganisiert und an diesen teilgenommen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass sein Profil für die sri-lankischen Behörden von Interesse sein könnte. Wegen seines Engagements hätten seine Eltern am (...) 2021 eine polizeiliche Vorladung erhalten. In der Folge seien sie bedroht worden und die Polizei habe ihnen ein in B._______ aufgezeichnetes Video der Kundgebung vom (...) 2021 gezeigt. Am (...) 2021 hätten sodann die Polizei und Mitglieder des Criminal Investigation Departement (CID) im Hause seiner Eltern eine Razzia durchgeführt. Ferner spiele er eine wichtige Rolle bei der Arbeit des (...), welches (...) eingestuft werde. Aufgrund seines Engagements sei er ins (...) des (...) befördert worden und stehe dem (...) nahe. Die sri-lankischen Behörden könnten Führungspersonen von einfachen Mitläufern in der Menge gut unterscheiden. Seit den 1980er Jahren seien zahlreiche Personen in Sri Lanka Opfer von gewaltsamem Verschwindenlassen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure geworden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihm dasselbe Schicksal. Sein Profil und die Fakten seines Falles würden ausreichend belegen, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach bei den sri-lankischen Behörden aktenkundig sei. Zudem sei er krank und seine Eltern seien alt und arm. Es gebe niemanden, der für seinen Lebensunterhalt und die medizinischen Behandlungen aufkommen würde. Auch verfüge er über keine Berufserfahrung. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb unzumutbar. Der Eingabe lagen insbesondere diverse Beweismittel im Zusammenhang mit der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, eine polizeiliche Vorladung vom (...) 2021 (inkl. englische Übersetzung), "(...)" vom (...) 2021, ein USB-Stick mit vier Videos sowie diverse Medienberichte bei. B.c Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 - eröffnet am 20. Dezember 2021 - trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.- und lehnte den Antrag auf weitergehende Instruktionsmassnahmen, namentlich die Durchführung einer Anhörung und die Vornahme von Abklärungen über die Schweizerische Botschaft in Colombo, ab. C. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Mehrfachgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat am 2. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Die Verfügung des SEM vom 12. August 2019 erwuchs in Rechtskraft, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4661/2019 vom 21. Oktober 2020 die Beschwerde abwies. Die Eingabe vom 2. Oktober 2021 wurde vom SEM deshalb korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen.

4. Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 6. 6.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. 6.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 7. 7.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, Mehrfachgesuche müssten gehörig begründet sein, so dass die Behörde in der Lage sei, über das Gesuch entscheiden zu können, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhöre. Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkomme, habe die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten. Bereits im ordentlichen Asylverfahren sei unter anderem festgestellt worden, dass beim Beschwerdeführer keine risikobegründenden Faktoren vorliegen würden. Tamilische Personen ohne eigene Verbindungen zu den LTTE, welche sich exilpolitisch betätigen würden, würden die Flüchtlingseigenschaft in der Regel nicht erfüllen. Mehrheitlich seien die ausgeübten Tätigkeiten unproblematisch, da sie keine separatistische oder andere Absicht verfolgen würden, welche für die Einheit des Staates eine Gefahr darstelle. Somit sei bei einem entsprechenden Profil nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden solchen Personen bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE unterstellen würden beziehungsweise dass sie von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe gezählt würden, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Dies gelte umso mehr, wenn die Personen - wie es beim Beschwerdeführer der Fall sei - nach Kriegsende im Jahre 2009 noch mehrere Jahre in Sri Lanka hätten leben können, ohne flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen zu können. Aus den Ausführungen zum angeblichen Engagement (Teilnahme, Organisation und Mobilisation) und den neu eingereichten Beweismitteln gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den dortigen Behörden als zu jener Gruppe gezählt würde, die den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen wolle. Der eingereichten Polizeivorladung vom (...) 2021 komme gemäss der Praxis des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Beim Vorbringen, die sri-lankischen Behörden hätten sich zum Haus des Beschwerdeführers begeben und dort seine Angehörigen belästigt, handle es sich demzufolge um eine Parteibehauptung, dem es angesichts der nicht glaubhaft gemachten Verfolgungsvorbringen in den bisherigen Verfahren an der Grundlage fehle. Eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsyIG sei daher nicht auszumachen. Hinsichtlich der weiteren eingereichten Berichte zur aktuellen Situation und der Namensliste sei darauf hinzuweisen, dass diese keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen wäre eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig. Genau dies sei vorliegend allerdings nicht überzeugend dargetan worden. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. Die im Mehrfachgesuch aufgeführten Vorbringen würden sich somit als nicht gehörig begründet im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsyIG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG erweisen. Vor diesem Hintergrund seien keine weiteren Abklärungen bei der schweizerischen Botschaft in Colombo geboten. Auch sei es nicht erforderlich, den Beschwerdeführer zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. 7.2 In der Beschwerde werden im Wesentlichen die Ausführungen im Mehrfachgesuch wiederholt (vgl. Bst. B.b). Die Erwägungen des SEM seien unseriös. Es habe der eingereichten polizeilichen Vorladung zu Unrecht die Beweiskraft abgesprochen. Vielmehr sei es verpflichtet, im Zweifelsfalle die Authentizität von eingereichten Dokumenten zu überprüfen. Insgesamt habe das SEM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig erstellt und die Begründungspflicht verletzt. 8. 8.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung einleitend fest, unter welchen Umständen es ihm offenstehe, ein Mehrfachgesuch formlos abzuschreiben oder auf ein solches nicht einzutreten. Im Anschluss zeigt es indessen hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen der Eltern, der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Sri Lanka nicht auf, aus welchen Gründen es das vorliegende Gesuch als nicht ausreichend begründet erachtet. Vielmehr legt es im Rahmen einer rudimentären materiellen Prüfung dar, weshalb die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht gegeben seien. 8.2 Unter Hinweis auf die zusammengefasst wiedergegebenen Ausführungen in der Eingabe vom 2. Oktober 2021 (vgl. Bst. B.b) ist das Mehrfachgesuch als gehörig begründet zu erachten. Davon scheint entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auch das SEM ausgegangen zu sein, nachdem es sich in seinem Entscheid vom 10. Dezember 2021 materiell mit den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte. Damit bleibt kein Raum für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG.

9. Nach dem Gesagten ist das SEM zu Unrecht auf das Mehrfachgesuch vom 2. Oktober 2021 nicht eingetreten und hat damit Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2021 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, auf das Mehrfachgesuch einzutreten und dieses - wie es dies in seinen Erwägungen im Ergebnis denn auch tut - auch formal materiell zu behandeln.

10. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

11. Mit diesem Urteil sind die Anträge auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist. 12.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 am Ende VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 700.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2021 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, auf das Mehrfachgesuch vom 2. Oktober 2021 einzutreten und dieses materiell zu behandeln.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: