Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4432/2020 vom 6. Dezember 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-5542/2024
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 2 4 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Anna Brauchli, Rechtsanwältin, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, [...], Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4432/2020 vom 6. Dezember 2023
D-5542/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller erstmals am 7. März 2016 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass dieses Gesuch durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 16. November 2016 abgelehnt wurde, bei gleichzeitiger An- ordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs, dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde durch das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil D-7875/2016 vom 6. September 2017 ab- gewiesen wurde, dass der Gesuchsteller durch seinen damaligen Rechtsvertreter am
31. Oktober 2017 an das SEM eine Eingabe mit der Bezeichnung "neues Asylgesuch" richtete, dass das SEM dieses Gesuch (behandelt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) mit Verfügung vom 30. Juli 2020 abwies und erneut die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde durch das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil D-4432/2020 vom 6. Dezember 2023 ab- gewiesen wurde, dass sich der Gesuchsteller mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
31. Juli 2024 unter der Bezeichnung "Wiedererwägungsgesuch und Mehr- fachgesuch" ein weiteres Mal an das SEM wandte, dass das SEM auf dieses Gesuch (unter anderem behandelt als Mehrfach- gesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG) mit Verfügung vom 19. August 2024 nicht eintrat, wobei es erneut die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechtsvertre- terin vom 27. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und die Rückweisung der Sache an das SEM mit der Anweisung be- antragte, auf das Mehrfachgesuch einzutreten und dieses materiell zu prü- fen, unter Einschluss seiner Vorbringen, die sich auf den Zeitraum zwi- schen Juni und August 2023 beziehen würden,
D-5542/2024 Seite 3 dass er ausserdem beantragte, eventualiter seien die Vorbringen, die sich auf den Zeitraum zwischen Juni und August 2023 beziehen würden, als Revisionsgesuch vom Bundesverwaltungsgericht entgegenzunehmen, dass er des Weiteren beantragte, subeventualiter sei die Eingabe an das SEM vom 31. Juli 2024 als Revisionsgesuch vom Bundesverwaltungsge- richt entgegenzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht unter anderem beantragte, es sei ihm eine Frist zur Ergänzung seines Revisionsgesuchs zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. Sep- tember 2024 die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anwies, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
6. September 2024 feststellte, weder die Eingabe an das SEM vom 31. Juli 2024 noch die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. August 2024 seien als ausreichend begründetes Revisionsgesuch zu qualifizieren, dass der Gesuchsteller zugleich aufgefordert wurde, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung ein rechtsgenügliches Revisionsgesuch einzu- reichen, dies unter Androhung des Nichteintretens auf die Eingabe vom
27. August 2024, soweit deren revisionsrechtlichen Anträge betreffend, dass im Übrigen festgestellt wurde, soweit mit der Eingabe vom 27. August 2024 die Verfügung des SEM vom 19. August 2024 angefochten worden sei, werde unter der Geschäftsnummer D-5344/2024 ein entsprechendes Beschwerdeverfahren durchgeführt, dass die genannte Zwischenverfügung dem Gesuchsteller gemäss Sen- dungsverfolgung der schweizerischen Post am 9. September 2024 zuging, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5344/2024 vom 12. Sep- tember 2024 die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 19. Au- gust 2024 abwies, dass der Gesuchsteller mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. Sep- tember 2024 fristgerecht ein verbessertes Revisionsgesuch einreichte,
D-5542/2024 Seite 4 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Ver- fahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) abschliessend über Be- schwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Ent- scheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass dabei Art. 45 VGG festlegt, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121‒128 BGG sinngemäss gelten, dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121‒123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisions- gesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass zufolge diesen Bestimmungen die Revisionseingabe – nebst den for- mellen Voraussetzungen – eine Begründung enthalten muss, dass dabei die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und zu- dem anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu ma- chen, dass ein Revisionsgesuch zudem auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten hat, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel – worum es sich bei einem Revisionsgesuch handelt – erhöhte Anforderungen gestellt wer- den (vgl. BVGE 2007/21 E. 8.1; KARIN SCHERRER REBER, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 67, N 9), dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn diesem nicht ge- nügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen sind,
D-5542/2024 Seite 5 dass Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nach- sucht, bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten, dass ein entsprechendes Revisionsgesuch sich vorbehältlich einer schlüs- sig nachgewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung als un- zulässig erweist, womit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1, m.w.N.), dass diesfalls – und wenn eine drohende Verletzung völkerrechtlicher Weg- weisungsvollzugshindernisse nicht schlüssig nachgewiesen ist – der Spruchkörper aus drei Richterinnen und Richtern besteht (ebd., E. 11 f.), dass sich der Gesuchsteller auf die Revisionsgründe nachträglich erfahre- ner erheblicher Tatsachen oder aufgefundener entscheidender Beweismit- tel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft, dass das Revisionsgesuch mit Eingaben vom 27. August 2024 und vom
16. September 2024 damit begründet wird, der Gesuchsteller sei im Jahr 2023 drei- bis viermal von Polizisten in Zivilkleidung zu Hause (implizit: an seinem letzten Wohnort in Sri Lanka) gesucht sowie dreimal von der Polizei vorgeladen worden, dass in diesem Zusammenhang als Beweismittel drei Vorladungen vom
10. Juni, 15. August und 30. August 2023 mitsamt englischen Übersetzun- gen eingereicht wurden, dass mit der Eingabe vom 16. September 2024 – dem verbesserten Revi- sionsgesuch – weiter ausgeführt wird, die drei genannten Vorladungen seien dem Gesuchsteller erst kürzlich zur Kenntnis gelangt, dass er diese Beweismittel im früheren Verfahren nicht habe einreichen können, weil seine Mutter ihm diese aus Angst vor Postüberwachung be- ziehungsweise aus Angst vor den sri-lankischen Behörden zunächst nicht zugestellt habe, dass seine Mutter zudem des Lesens und Schreibens unkundig sei, wes- halb sie Nachbarn mit der Postsendung habe beauftragen müssen, dass der Gesuchsteller die Beweismittel daher aus entschuldbaren Grün- den nicht schon früher habe einreichen können, wobei er zuvor auch noch keine Kenntnisse von deren Existenz gehabt habe,
D-5542/2024 Seite 6 dass der Mutter des Gesuchstellers im Juni 2024 die letzte ihn betreffende, vom 20. Juni 2024 datierende polizeiliche Vorladung ausgehändigt worden sei und sie dies zum Anlass genommen habe, ihn Anfang Juli 2024 über sämtliche Vorladungen, und zwar auch über die früher erhaltenen, zu in- formieren und ihren Nachbarn damit zu beauftragen, ihm die Dokumente per Post zu schicken, dass der Gesuchsteller somit erst Anfang Juli 2024 von den neuen Tatsa- chen und Beweismitteln erfahren habe, weshalb das Revisionsgesuch rechtzeitig erfolge, dass hinsichtlich dieser Vorbringen festzustellen ist, dass in keiner Weise nachvollziehbar ist, weshalb der Gesuchsteller von den behaupteten poli- zeilichen Vorladungen und der damit verbundenen Suche nach seiner Per- son erst zum geltend gemachten Zeitpunkt erfahren haben sollte, dass mit anderen Worten nicht nachvollziehbar ist, der Gesuchsteller habe von einer wiederholten, seit dem 10. Juni 2023 anhaltenden behördlichen Suche der sri-lankischen Sicherheitsbehörden nach seiner Person erst mehr als ein Jahr später, im Juli 2024, erstmals auf dem postalischen Weg erfahren, dass vielmehr davon auszugehen ist, der Gesuchsteller wäre durch seine Mutter – ungeachtet des geltend gemachten Analphabetismus – über eine solche Suche bereits frühzeitig mit anderen Mitteln der Kommunikation, namentlich telefonisch oder auf digitalem Weg, informiert worden, wäre eine solche tatsächlich erfolgt, dass die fraglichen Tatsachen und Beweismittel folglich – ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit beziehungsweise Echtheit, die in Zweifel zu ziehen sind (nachfolgend, S. 7) – gemäss den massgeblichen revisionsrechtlichen Bestimmungen als verspätet vorgebracht zu erachten sind, dass des Weiteren auch nicht feststellbar ist, der Gesuchsteller habe im Sinne der bereits erwähnten Praxis (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1) schlüssig nachgewiesen, es drohe ihm in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit die aktuelle und ernsthafte Gefahr einer völ- kerrechtswidrigen Behandlung, dass mit dem beschwerdeinstanzlichen Urteil vom 12. September 2024 (dortige E. 5.6.2) festgestellt wurde, dass mit dem Mehrfachgesuch des
D-5542/2024 Seite 7 Gesuchstellers vom 31. Juli 2024 keine heute bestehende asylrechtlich re- levante Gefährdungssituation glaubhaft gemacht worden sei, dass dabei festgestellt wurde, zum einen sei nicht ersichtlich, weshalb am Gesuchsteller zum heutigen Zeitpunkt – und zwar anders als im Zeitraum vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2023 – seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse bestehen sollte, dass zum anderen die betreffenden Vorbringen zu den angeblichen Ereig- nissen des Jahres 2024 auch nicht geeignet seien, die Einschätzung der fehlenden Glaubhaftigkeit jener Asylgründe zu beeinflussen, welche mit dem Urteil vom 6. Dezember 2023 bereits zu beurteilen gewesen seien, dass die gleiche Beurteilung auch unter Berücksichtigung der im vorliegen- den Revisionsverfahren geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel zu treffen ist, dass nämlich die revisionsweise geltend gemachten Tatsachen und Be- weismittel – eine angeblich im Jahr 2023 erfolgte Suche nach dem Ge- suchsteller mit entsprechenden Vorladungen der sri-lankischen Polizei – nicht als tauglich zu bezeichnen sind, die zuletzt mit Urteil vom 6. Dezem- ber 2023 getroffene Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die Asylvorbringen des Gesuchstellers seien als unglaub- haft zu erachten, dass diesbezüglich auf die im Urteil vom 6. Dezember 2023 (dortige E. 12) und im Urteil vom 12. September 2024 (dortige E. 5.6.1 f.) angestellten Er- wägungen zu verweisen ist, dass im vorliegenden Revisionsverfahren mit Eingaben vom 27. August 2024 und vom 16. September 2024 auch sonst nichts vorgebracht wird, was die bereits getroffenen Einschätzungen zur Glaubhaftigkeit einer ak- tuell bestehenden asylrechtlich relevanten Gefährdungssituation des Ge- suchstellers beeinflussen könnte, dass somit auf das Revisionsgesuch aufgrund des genannten Mangels (verspätetes Geltendmachen der vorgebrachten Tatsachen und Beweis- mittel) nicht einzutreten ist, dass demzufolge der am 2. September 2024 verfügte provisorische Voll- zugsstopp hinfällig wird,
D-5542/2024 Seite 8 dass im Übrigen aufgrund des Nichteintretens auf das Revisionsgesuch auf die gestellten prozessualen Anträge – abgesehen von den im Instrukti- onsverfahren behandelten – nicht weiter einzugehen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5542/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Martin Scheyli
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