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D-5541/2007

D-5541/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-01-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.

E. 2 Die Verfügungen des BFM vom 31. Mai 2007 und 17. Juli 2007 werden aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zur Neubeurteilung respektive zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens zurückgewiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 4 Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 800.-- zu entrichten.

E. 5 Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Kopie der Vernehmlassung des BFM vom 4. September 2007)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. N (...) mit den Akten)

- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (Kopie) Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügungen des BFM vom 31. Mai 2007 und 17. Juli 2007 werden aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zur Neubeurteilung respektive zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 800.-- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Kopie der Vernehmlassung des BFM vom 4. September 2007) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N (...) mit den Akten) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (Kopie) Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5541/2007 scd/wea {T 0/2} Urteil vom 15. Januar 2008 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 31. Mai 2007 und 17. Juli 2007 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass das BFM mit Verfügung vom 23. Mai 2005 gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 2. Mai 2005 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die am 22. Juni 2005 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. Juli 2005 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eintrat, dass die an die ARK gerichtete Eingabe vom 21. Juli 2005 von dieser in der Folge an das BFM zur Prüfung unter dem Gesichtspunkt eines allfälligen Wiedererwägungsgesuches überwiesen wurde, dass das BFM die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen nahm und dieses mit Verfügung vom 21. Oktober 2005 abwies, die ursprüngliche Verfügung vom 23. Mai 2005 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die ARK auf die am 3. November 2005 beim BFM eingereichte und in der Folge an sie überwiesene Beschwerde mit Urteil vom 23. Dezember 2005 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2007 unter Beilage einer umfangreichen Dokumentation hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz (Teilnahme an zahlreichen Protestaktionen, Veröffentlichung regimekritischer Artikel, endgültige Bekehrung zum Christentum) ein zweites Asylgesuch stellen und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz beantragen liess, dass eventualiter die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2007 in Anwendung von Art. 17b AsylG einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.--, zahlbar bis zum 21. Juni 2007, einforderte und für den Fall der Unterlassung das Nichteintreten auf das Asylgesuch androhte, dass es ferner festhielt, die vorliegende Verfügung sei eine Zwischenverfügung und könne nur durch eine Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (Art. 107 AsylG), dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, im vorliegenden Fall sei festzustellen, dass weder die Art des vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Engagements noch dessen Bekehrung zum Christentum eine asylrelevante Gefährdung und damit das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten, dass das Gesuch damit als zum vornherein aussichtslos beurteilt werden müsse, dass der Beschwerdeführer in der Folge den Kostenvorschuss nicht leistete, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juli 2007 - eröffnet am 19. Juli 2007 - androhungsgemäss auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer am 20. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügungen des BFM vom 31. Mai 2007 und 17. Juli 2007 einreichen und unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren vollumfängliche Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs und Durchführung einer Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG beantragen liess, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass es demgegenüber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abwies und die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung zustellte, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 4. September 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass der vorliegend zur Diskussion stehende Nichteintretensentscheid des BFM vom 17. Juli 2007 zusammen mit dessen Zwischenverfügung vom 31. Mai 2007 angefochten wird, dass die Zwischenverfügung des BFM vom 31. Mai 2007, worin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben wurde, materielle Erwägungen enthält, dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses den Nichteintretensentscheid des BFM vom 17. Juli 2007 zur Folge hatte, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die erwähnte Zwischenverfügung des BFM vom 31. Mai 2007 nur mit dessen Endentscheid (in casu: Nichteintretensentscheid vom 17. Juli 2007) angefochten werden kann (vgl. BVGE 18/2007 E. 4.5 S. 218), dass sodann in diesem Zeitpunkt gerügt werden kann, das BFM habe es in Verletzung von Art. 17b AsylG zu Unrecht abgelehnt, den Beschwerdeführer von der Bezahlung einer Gebühr zu befreien, beziehungsweise es habe vom Beschwerdeführer zu Unrecht einen Gebührenvorschuss eingefordert, dass auf Beschwerdeebene hinsichtlich dieser Frage somit eine materielle Prüfung vorzunehmen ist und im Falle der Begründetheit der erhobenen Rüge die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass die Vernehmlassung des BFM vom 4. September 2007 dem Beschwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme unterbreitet wurde, dass der Beschwerde - wie sich nachfolgend ergibt - im Rahmen des Verfahrensgegenstandes entsprochen wird, weshalb das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen der Prozessökonomie von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang absieht (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG) und das erwähnte Dokument dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht wird, dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung der Nichtausichtslosigkeit des eingereichten zweiten Asylgesuchs (Art. 17b Abs. 4 AsylG) auf die Rechtsprechung der ARK im Zusammenhang mit Folgeasylgesuchen beruft, welche mit subjektiven Nachfluchtgründen respektive exilpolitischen Tätigkeiten begründet werden (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. sowie 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214), dass es unter Berücksichtigung dieser Praxis unzulässig sei, wenn das BFM über die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs entscheide, ohne vorgängig eine Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchgeführt zu haben, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2007 mit dieser Argumentation - welche den Kern der Begründung der Beschwerde ausmacht - mit keinem Wort auseinander gesetzt hat, dass die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung - entgegen seiner Argumentation - keinen vorbehaltlosen Anspruch auf erneute Anhörung enthält, das Bundesverwaltungsgericht vorliegend jedoch die Voraussetzungen für die zwingende Durchführung einer Anhörung als gegeben erachtet, dass sich der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Sachverhalt im Wesentlichen - insbesondere hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe, welche ausserdem mit einer umfangreichen Dokumentation untermauert werden - analog zu demjenigen in EMARK 2006 Nr. 20 gewürdigten Sachverhalt verhält, dass in Anbetracht dieser Umstände zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die in der Beschwerde zutreffend zitierten Fundstellen der Rechtsprechung verwiesen und festgehalten werden kann, dass beim vorliegenden zweiten Asylgesuch des Beschwerdeführers die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, mangels offensichtlichen Fehlens von Hinweisen auf Verfolgung von vornherein ausser Betracht gefallen wäre und das BFM im Rahmen eines ordentlichen zweiten Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG hätte durchführen müssen, dass im Sinne einer Ergänzung anzufügen ist, dass das BFM anlässlich des ersten Asylgesuchs im Sachverhalt ausführte, der Beschwerdeführer stamme aus einer Familie intellektueller Dissidenten, dass dieser - unter Umständen - nicht unwesentliche persönliche Hintergrund des Beschwerdeführers zwar nie Gegenstand einer entsprechenden Begründung in den verschiedenen Verfahren bildete, sich letztlich darob die Notwendigkeit, vor dem Entscheid eine Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen, zusätzlich aufgedrängt hätte respektive aufdrängt, dass aufgrund der vorliegenden Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, die Einschätzung des BFM, das zweite Asylgesuch erscheine aufgrund einer summarischen Beweiswürdigung von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 17b AsylG, offensichtlich nicht haltbar ist, dass dies um so mehr gilt, als sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 31. Mai 2007 im Rahmen ihrer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Zweitgesuchs überdies auch in keiner Weise mit der Frage des Exponierungsgrads und der Tragweite der Aktivitäten des Beschwerdeführers auseinander gesetzt hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1. S. 215), dass der Beschwerdeführer demnach mit seiner Schlussfolgerung durchdringt, wonach die Grundlage für eine Befreiung von der Pflicht zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG vorgelegen habe, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, die angefochtenen Verfügungen vom 31. Mai 2007 und 17. Juli 2007 aufzuheben sind und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung respektive Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG) und im Übrigen mit Zwischenverfügung vom 31. August 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ohnehin gutgeheissen wurde, dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE sowie EMARK Mitteilungen 2000/1). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügungen des BFM vom 31. Mai 2007 und 17. Juli 2007 werden aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zur Neubeurteilung respektive zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 800.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Kopie der Vernehmlassung des BFM vom 4. September 2007)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. N (...) mit den Akten)

- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (Kopie) Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: