opencaselaw.ch

D-916/2008

D-916/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-03-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 2. September 2002 ein Asylgesuch, welches das damalige Bundesamt für Flüchtlinge, BFF (heute: BFM) mit Verfügung vom 28. Juli 2003 abwies. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 19. September 2003 nicht ein. Das Bundesamt setzte der Beschwerdeführerin in der Folge eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 20. November 2003 an. B. Mit Eingabe vom 15. März 2007 an das BFM stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens hätten sich neue Tatsachen ergeben, beziehungsweise es hätten Ereignisse stattgefunden, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zufolge subjektiver Nachfluchtgründe zu begründen. Sie habe sich in der Schweiz als Aktivmitglied der oppositionellen Partei KINJIT und KINJIT Woman Group (Coalition für Unity and Democracy Party [CUDP], Unterstützungsgruppe in der Schweiz), welche aus dem Zusammenschluss der vier grossen Parteien All Ethiopian Unity Party (AEUP), United Ethiopian Democratic Party-Medhin (UEDP-Medhin), Kestedamena und Ethiopian Democratic League hervorgegangen sei, hochgradig engagiert. Als Mitglied der KINJIT habe sie an diversen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen, so beispielsweise im Juni (Jahr) an einer Demonstration in (Ort 1) und (Ort 2), am (Datum) an der Protestkundgebung in (Ort 2) und am (Datum) an einer Aktion in Form einer Mahnwache in (Ort 3). Gemäss einer neuen Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 würden sämtliche äthiopischen Auslandsvertretungen aufgefordert, Informationen über sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu sammeln und deren Namen an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten. Ziel sei es, Dossiers von diesen Personen zu eröffnen und ihnen wegen Genozids, Landesverrats und Unterschlagung während ihres Auslandaufenthaltes den Prozess zu machen. Im vorliegenden Fall bestünden subjektive Nachfluchtgründe, welche es gebieten, der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, da ihre exilpolitischen Aktivitäten ein Ausmass erreicht hätten, die bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung nach sich ziehen würden; dies nicht zuletzt auch aufgrund der langen (Landes-) Abwesenheit der Beschwerdeführerin. Ihr Gefährdungsprofil sei somit beträchtlich. Demzufolge sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Da die Beschwerdeführerin bedürftig sei und das vorliegende Asylgesuch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden könne, ersuche sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung der Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Mitgliedschaftsbestätigung der KINJIT (CUDP) Schweiz, Fotografien betreffend die Demonstration vom Juni (Jahr) in (Ort 1) und (Ort 2), die Protestkundgebung vom (Datum) in (Ort 2) sowie die Aktion in Form einer Mahnwache vom (Datum) in (Ort 3), die Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006, die entsprechende Auskunft der SFH hierzu vom 1. September 2006 und eine "Stellungnahme zur Verfolgung und Rückkehrgefährdung von äthiopischen Regimekritikern und politischen Oppositionellen" vom 30. November 2006 zu den Akten. C. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2007 forderte das BFM die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im Unterlassungsfall auf, bis zum 4. April 2007 einen Gebührenvorschuss von Fr. 1200.-- zu bezahlen. Zur Begründung führte es aus, das mit exilpolitischen Aktivitäten begründete Asylgesuch der Beschwerdeführerin erscheine zum Vornherein als aussichtslos. So sei einleitend zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopische Behörden habe glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten oder dort als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Zudem seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der CUDP überhaupt Kenntnis erlangt oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil ihrer Person eingeleitet hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar erwiesenermassen, wie viele ihrer Landsleute, exilpolitisch betätigt. Die von ihr eingereichten Beweisunterlagen - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - würden aber zeigen, dass in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmenden in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es jedoch unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen können. Selbst wenn sie über die politischen Aktivitäten von solchen Leuten informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell in der Schweiz vor oder nach Abschluss eines Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Veröffentlichung von entsprechendem Bild- und Textmaterial usw.) nachgehen würden. Das Rundschreiben der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" vom 31. Juli 2006 an die Auslandvertretungen sei dem BFM bekannt und habe die Aufgabe, für eine bessere Vernetzung der etwa eine Million Menschen zählenden äthiopischen Diaspora mit dem Heimatland zu sorgen. Das erwähnte Rundschreiben und die Richtlinien würden offensichtlich bezwecken, die Loyalität und das Wählerpotenzial der im Ausland lebenden Äthiopier zugunsten der Regierung in der Heimat zu fördern und bestimmte Mitglieder der Exilopposition unter Anklage zu stellen. Deshalb würden Auslandvertretungen angewiesen, extremistisch tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien der Zentrale zu melden. Die Auslandvertretungen würden aber nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln. In den Richtlinien der äthiopischen Behörden würde sehr wohl differenziert. So bestehe die eine Gruppe aus Personen, die ohne jede Toleranz eine Hasspolitik betreibe. Die zweite Gruppe bestehe aus gemässigten Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden gemäss dem erwähnten Dokument interessieren würden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Die Beschwerdeführerin könne wohl nicht als Flüchtling anerkannt werden und ihr Asylgesuch wäre demnach abzuweisen. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses seien deshalb erfüllt. D. Gegen diese Zwischenverfügung liess die Beschwerdeführerin am 4. April 2007 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter anderem beantragen, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses Umgang zu nehmen. E. Mit Urteil vom 23. November 2007 trat das Bundesverwaltungsgericht mangels tauglichen Anfechtungsobjektes auf die Beschwerde nicht ein (vgl. diesbezüglich BVGE 2007/18) und wies das Bundesamt an, der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Leistung des erhobenen Kostenvorschusses anzusetzen. F. Mit Verfügung respektive als "Fristverlängerung" bezeichnetem Schreiben vom 28. Dezember 2007 forderte das BFM unter Bezugnahme auf das Urteil vom 23. November 2007 die Beschwerdeführerin auf, bis zum 11. Januar 2008 den Betrag von Fr. 1'200.-- als Gebührenvorschuss für das Verfahren einzuzahlen. Bei Nichtbezahlen innert Frist werde auf das Asylgesuch vom 15. März 2007 nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 11. Januar 2008 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter unter Verweis auf zwei ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes in ähnlich gelagerten Fällen um wiedererwägungsweisen Verzicht des mit Verfügung vom 21. März 2007 respektive 28. Dezember 2007 erhobenen Gebührenvorschusses ersuchen. Mit Verfügung vom 17. Januar 2007 (recte: 2008) - eröffnet am 18. Januar 2008 - trat das BFM in Anwendung von Art. 17b Abs. 3 AsylG infolge Nichtbezahlens des einverlangten Gebührenvorschusses auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Hinsichtlich der Eingabe vom 11. Januar 2008 wurde festgehalten, dass diese nicht weiter beachtlich sei, zumal zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Asylentscheid beziehungsweise anfechtbare Verfügung vorgelegen habe. G. Mit Beschwerde vom 13. Februar 2008 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügungen vom 17. Januar 2008 und vom 21. März 2007 sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2008 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) verwies er auf einen späteren Zeitpunkt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er. Das BFM forderte er zur Vernehmlassung auf. I. Das Bundesamt hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2008 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, SR 172.021, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche gestützt auf das Asylgesetz erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).

E. 1.2.1 Gemäss Art. 108a aAsylG betrug die Beschwerdefrist "gegen Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32-34" fünf Arbeitstage. Diese Bestimmung wurde mit Wirkung seit dem 1. Januar 2008 aufgehoben (vgl. Ziff. I des BG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845]). Die seither geltende revidierte Bestimmung von Art. 108 Abs. 2 AsylG nennt hinsichtlich der Beschwerdefrist von 5 Arbeitstagen einzig pauschal "Nichteintretensentscheide", was zur Folge hätte, dass heute auch gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 17b Abs. 3 AsylG die kurze Beschwerdefrist von 5 Arbeitstagen gelten würde. Demnach wäre auf die vorliegende Beschwerde vom 13. Februar 2008 gegen die am 18. Januar 2008 eröffnete Verfügung des BFM zufolge verspäteten Einreichens nicht einzutreten. Da indessen das BFM in der Rechtsmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2008 explizit auf eine "normale" 30-tägige Beschwerdefrist hinwies und dem Beschwerdeführer aus dieser (allenfalls) fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel und Frankfurt a.M., S. 168 mit Hinweisen), ist vorliegend ohnehin von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen. Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob die kurze Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG auch bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 17b Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, offen bleiben.

E. 1.2.2 Die Beschwerdeführerin ist sodann durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Vernehmlassung des BFM vom 27. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführerin bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme unterbreitet. Da der Beschwerde in casu jedoch im Rahmen des Verfahrensgegenstandes entsprochen wird, sieht das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen der Prozessökonomie von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang ab (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Das erwähnte Dokument wird der Beschwerdeführerin zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.

E. 4.1 Gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG kann das Bundesamt von der gesuchstellenden Person nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die Voraussetzungen nach Ab- satz 2 gegeben sind (Bst. a) oder im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungsgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Bst. b). Gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG befreit das Bundesamt nach Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG finden die Absätze 1-3 sinngemäss auch auf zweite (und allfällige weitere) Asylgesuche Anwendung, ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt.

E. 4.2 Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach erfolglosem Durchlaufen des ersten Asylverfahrens ein zweites Asylgesuch gestellt hat. Angesichts der sich aus den Akten ergebenden Tatsache, dass sie sich zwischenzeitlich in der Schweiz aufgehalten hat und nicht in ihren Heimatstaat zurückgekehrt ist, sind die formellen Voraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG für die Erhebung eines Gebührenvorschusses grundsätzlich erfüllt.

E. 4.3 Im Gegensatz zu anderen, neu eingeführten Verfahrenbestimmungen ist hinsichtlich der seit dem 1. Januar 2007 bestehenden Möglichkeit der Gebührenvorschusserhebung bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen festzustellen, dass diese Neuerung nicht nur erhebliche finanzielle Folgen für die gesuchstellenden Personen nach sich zieht, indem ihnen gegebenenfalls Beträge bis zu Fr. 1'800.-- auferlegt werden können (Art. 7a Abs. 1 und 2 AsylV 1), sondern auch dazu führen kann, dass den Betroffenen, sollten sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein, den Gebührenvorschuss zu bezahlen, der Zugang zu einer ordentlichen Prüfung des Gesuchs verwehrt wird.

E. 5 Vorliegend ergibt eine Prüfung der Akten, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs entgegen den Erwägungen der Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 21. März 2007 nicht als von vornherein aussichtslos erweisen. Für das Bundesverwaltungsgericht gilt aufgrund der eingereichten Beweismittel als erstellt, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der "CUDP support committee in Switzerland" ist und an verschiedenen Aktionen dieser Organisation in der Schweiz teilgenommen hat. Insbesondere ist aufgrund dieser konkreten, regierungskritischen Aktivitäten (vgl. die eingereichten Fotografien die Demonstration in (Ort 1) und (Ort 2) vom (Datum), die Protestkundgebung vom (Datum) sowie die Aktion in Form einer Mahnwache vom (Datum) betreffend) - entgegen der vertretenen Ansicht der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 21. März 2007 - nicht hinreichend auszuschliessen, dass die heimatlichen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt hätten und diese bei einer zwangsweisen Rückführung nach Äthiopien Gefahr laufen könnte, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die äthiopischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu werden, zumal gemäss der bereits erwähnten Weisung des äthiopischen Aussenministeriums das Personal der Auslandvertretungen angewiesen wird, Berichte über politisch aktive Landsleute zu erstellen, und aufgrund des bei der Vorinstanz eingereichten Schreibens der KINJIT nicht auszuschliessen ist, dass deren Veranstaltungen in der Schweiz durch Vertreter der äthiopischen Regierung observiert werden. Aus dem von ihr eingereichten Schreiben der AES (Eingabe vom 19. April 2007 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Zwischenverfügung des BFM vom 21. März 2007; vgl. Bst. D hiervor) geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Organisation als aktives Mitglied seit Jahren immer wieder an gegen das aktuelle, diktatorische Regime in Äthiopien gerichteten Manifestationen teilgenommen hat. Die Nichtaussichtslosigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag nicht zuletzt die Zwischenverfügung vom 21. März 2007 selbst zu unterstreichen (vgl. Bst. C hiervor), lässt doch eine derart umfassende Begründung schlichtweg den Schluss der Aussichtslosigkeit der Vorbringen nicht zu.

E. 5.1 Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Unrecht als von vornherein aussichtslos qualifiziert hat. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin wurde durch die Asyl-Organisation Zürich vom 8. Januar 2008 bestätigt. Nach dem Gesagten waren die Voraussetzungen von Art. 17b Abs. 3 Bst. a AsylG für einen Verzicht auf einen Gebührenvorschuss erfüllt; die Vorinstanz wäre folglich verpflichtet gewesen, das diesbezügliche Gesuch gutzuheissen. Im Sinne eines Hinweises ist hinsichtlich der Einwände der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Kostendeckungs- sowie des Äquivalenzprinzips (Ziff. 3 und 4, S. 11 der Beschwerde) ergänzend auf die Urteile D-5541/2007 vom 15. Januar 2007 (gleiches Advokaturbüro) und das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-1604/2007 vom 14. Februar 2008 zu verweisen. Ansonsten erübrigen sich an dieser Stelle und beim vorliegenden Verfahrensausgang weitere Erörterungen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügungen vom 21. März 2007 und vom 17. Januar 2008 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, das Asylverfahren fortzuführen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird.

E. 7.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren not-wendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage und in Anlehnung an ähnlich gelagerte Fälle zuverlässig abschätzen. Die Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.-- festzusetzen. Das BFM ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügungen des BFM vom 21. März 2007 und vom 17. Januar 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren fortzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung vom 27. Februar 2008 in Kopie) - die Vorinstanz mit den Vorakten (Ref.-Nr. N 435 752; Kopie) - Migrationsamt des Kantons Zürich ad 1 529 398 (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-916/2008 {T 0/2} Urteil vom 20. März 2008 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 21. März 2007 und 17. Januar 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 2. September 2002 ein Asylgesuch, welches das damalige Bundesamt für Flüchtlinge, BFF (heute: BFM) mit Verfügung vom 28. Juli 2003 abwies. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 19. September 2003 nicht ein. Das Bundesamt setzte der Beschwerdeführerin in der Folge eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 20. November 2003 an. B. Mit Eingabe vom 15. März 2007 an das BFM stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens hätten sich neue Tatsachen ergeben, beziehungsweise es hätten Ereignisse stattgefunden, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zufolge subjektiver Nachfluchtgründe zu begründen. Sie habe sich in der Schweiz als Aktivmitglied der oppositionellen Partei KINJIT und KINJIT Woman Group (Coalition für Unity and Democracy Party [CUDP], Unterstützungsgruppe in der Schweiz), welche aus dem Zusammenschluss der vier grossen Parteien All Ethiopian Unity Party (AEUP), United Ethiopian Democratic Party-Medhin (UEDP-Medhin), Kestedamena und Ethiopian Democratic League hervorgegangen sei, hochgradig engagiert. Als Mitglied der KINJIT habe sie an diversen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen, so beispielsweise im Juni (Jahr) an einer Demonstration in (Ort 1) und (Ort 2), am (Datum) an der Protestkundgebung in (Ort 2) und am (Datum) an einer Aktion in Form einer Mahnwache in (Ort 3). Gemäss einer neuen Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 würden sämtliche äthiopischen Auslandsvertretungen aufgefordert, Informationen über sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu sammeln und deren Namen an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten. Ziel sei es, Dossiers von diesen Personen zu eröffnen und ihnen wegen Genozids, Landesverrats und Unterschlagung während ihres Auslandaufenthaltes den Prozess zu machen. Im vorliegenden Fall bestünden subjektive Nachfluchtgründe, welche es gebieten, der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, da ihre exilpolitischen Aktivitäten ein Ausmass erreicht hätten, die bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung nach sich ziehen würden; dies nicht zuletzt auch aufgrund der langen (Landes-) Abwesenheit der Beschwerdeführerin. Ihr Gefährdungsprofil sei somit beträchtlich. Demzufolge sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Da die Beschwerdeführerin bedürftig sei und das vorliegende Asylgesuch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden könne, ersuche sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung der Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Mitgliedschaftsbestätigung der KINJIT (CUDP) Schweiz, Fotografien betreffend die Demonstration vom Juni (Jahr) in (Ort 1) und (Ort 2), die Protestkundgebung vom (Datum) in (Ort 2) sowie die Aktion in Form einer Mahnwache vom (Datum) in (Ort 3), die Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006, die entsprechende Auskunft der SFH hierzu vom 1. September 2006 und eine "Stellungnahme zur Verfolgung und Rückkehrgefährdung von äthiopischen Regimekritikern und politischen Oppositionellen" vom 30. November 2006 zu den Akten. C. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2007 forderte das BFM die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im Unterlassungsfall auf, bis zum 4. April 2007 einen Gebührenvorschuss von Fr. 1200.-- zu bezahlen. Zur Begründung führte es aus, das mit exilpolitischen Aktivitäten begründete Asylgesuch der Beschwerdeführerin erscheine zum Vornherein als aussichtslos. So sei einleitend zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopische Behörden habe glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten oder dort als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Zudem seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der CUDP überhaupt Kenntnis erlangt oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil ihrer Person eingeleitet hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar erwiesenermassen, wie viele ihrer Landsleute, exilpolitisch betätigt. Die von ihr eingereichten Beweisunterlagen - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - würden aber zeigen, dass in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmenden in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es jedoch unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen können. Selbst wenn sie über die politischen Aktivitäten von solchen Leuten informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell in der Schweiz vor oder nach Abschluss eines Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Veröffentlichung von entsprechendem Bild- und Textmaterial usw.) nachgehen würden. Das Rundschreiben der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" vom 31. Juli 2006 an die Auslandvertretungen sei dem BFM bekannt und habe die Aufgabe, für eine bessere Vernetzung der etwa eine Million Menschen zählenden äthiopischen Diaspora mit dem Heimatland zu sorgen. Das erwähnte Rundschreiben und die Richtlinien würden offensichtlich bezwecken, die Loyalität und das Wählerpotenzial der im Ausland lebenden Äthiopier zugunsten der Regierung in der Heimat zu fördern und bestimmte Mitglieder der Exilopposition unter Anklage zu stellen. Deshalb würden Auslandvertretungen angewiesen, extremistisch tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien der Zentrale zu melden. Die Auslandvertretungen würden aber nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln. In den Richtlinien der äthiopischen Behörden würde sehr wohl differenziert. So bestehe die eine Gruppe aus Personen, die ohne jede Toleranz eine Hasspolitik betreibe. Die zweite Gruppe bestehe aus gemässigten Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden gemäss dem erwähnten Dokument interessieren würden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Die Beschwerdeführerin könne wohl nicht als Flüchtling anerkannt werden und ihr Asylgesuch wäre demnach abzuweisen. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses seien deshalb erfüllt. D. Gegen diese Zwischenverfügung liess die Beschwerdeführerin am 4. April 2007 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter anderem beantragen, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses Umgang zu nehmen. E. Mit Urteil vom 23. November 2007 trat das Bundesverwaltungsgericht mangels tauglichen Anfechtungsobjektes auf die Beschwerde nicht ein (vgl. diesbezüglich BVGE 2007/18) und wies das Bundesamt an, der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Leistung des erhobenen Kostenvorschusses anzusetzen. F. Mit Verfügung respektive als "Fristverlängerung" bezeichnetem Schreiben vom 28. Dezember 2007 forderte das BFM unter Bezugnahme auf das Urteil vom 23. November 2007 die Beschwerdeführerin auf, bis zum 11. Januar 2008 den Betrag von Fr. 1'200.-- als Gebührenvorschuss für das Verfahren einzuzahlen. Bei Nichtbezahlen innert Frist werde auf das Asylgesuch vom 15. März 2007 nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 11. Januar 2008 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter unter Verweis auf zwei ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes in ähnlich gelagerten Fällen um wiedererwägungsweisen Verzicht des mit Verfügung vom 21. März 2007 respektive 28. Dezember 2007 erhobenen Gebührenvorschusses ersuchen. Mit Verfügung vom 17. Januar 2007 (recte: 2008) - eröffnet am 18. Januar 2008 - trat das BFM in Anwendung von Art. 17b Abs. 3 AsylG infolge Nichtbezahlens des einverlangten Gebührenvorschusses auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Hinsichtlich der Eingabe vom 11. Januar 2008 wurde festgehalten, dass diese nicht weiter beachtlich sei, zumal zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Asylentscheid beziehungsweise anfechtbare Verfügung vorgelegen habe. G. Mit Beschwerde vom 13. Februar 2008 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügungen vom 17. Januar 2008 und vom 21. März 2007 sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2008 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) verwies er auf einen späteren Zeitpunkt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er. Das BFM forderte er zur Vernehmlassung auf. I. Das Bundesamt hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2008 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, SR 172.021, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche gestützt auf das Asylgesetz erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 108a aAsylG betrug die Beschwerdefrist "gegen Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32-34" fünf Arbeitstage. Diese Bestimmung wurde mit Wirkung seit dem 1. Januar 2008 aufgehoben (vgl. Ziff. I des BG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845]). Die seither geltende revidierte Bestimmung von Art. 108 Abs. 2 AsylG nennt hinsichtlich der Beschwerdefrist von 5 Arbeitstagen einzig pauschal "Nichteintretensentscheide", was zur Folge hätte, dass heute auch gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 17b Abs. 3 AsylG die kurze Beschwerdefrist von 5 Arbeitstagen gelten würde. Demnach wäre auf die vorliegende Beschwerde vom 13. Februar 2008 gegen die am 18. Januar 2008 eröffnete Verfügung des BFM zufolge verspäteten Einreichens nicht einzutreten. Da indessen das BFM in der Rechtsmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2008 explizit auf eine "normale" 30-tägige Beschwerdefrist hinwies und dem Beschwerdeführer aus dieser (allenfalls) fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel und Frankfurt a.M., S. 168 mit Hinweisen), ist vorliegend ohnehin von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen. Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob die kurze Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG auch bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 17b Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, offen bleiben. 1.2.2 Die Beschwerdeführerin ist sodann durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Vernehmlassung des BFM vom 27. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführerin bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme unterbreitet. Da der Beschwerde in casu jedoch im Rahmen des Verfahrensgegenstandes entsprochen wird, sieht das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen der Prozessökonomie von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang ab (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Das erwähnte Dokument wird der Beschwerdeführerin zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht. 4. 4.1 Gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG kann das Bundesamt von der gesuchstellenden Person nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die Voraussetzungen nach Ab- satz 2 gegeben sind (Bst. a) oder im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungsgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Bst. b). Gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG befreit das Bundesamt nach Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG finden die Absätze 1-3 sinngemäss auch auf zweite (und allfällige weitere) Asylgesuche Anwendung, ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt. 4.2 Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach erfolglosem Durchlaufen des ersten Asylverfahrens ein zweites Asylgesuch gestellt hat. Angesichts der sich aus den Akten ergebenden Tatsache, dass sie sich zwischenzeitlich in der Schweiz aufgehalten hat und nicht in ihren Heimatstaat zurückgekehrt ist, sind die formellen Voraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG für die Erhebung eines Gebührenvorschusses grundsätzlich erfüllt. 4.3 Im Gegensatz zu anderen, neu eingeführten Verfahrenbestimmungen ist hinsichtlich der seit dem 1. Januar 2007 bestehenden Möglichkeit der Gebührenvorschusserhebung bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen festzustellen, dass diese Neuerung nicht nur erhebliche finanzielle Folgen für die gesuchstellenden Personen nach sich zieht, indem ihnen gegebenenfalls Beträge bis zu Fr. 1'800.-- auferlegt werden können (Art. 7a Abs. 1 und 2 AsylV 1), sondern auch dazu führen kann, dass den Betroffenen, sollten sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein, den Gebührenvorschuss zu bezahlen, der Zugang zu einer ordentlichen Prüfung des Gesuchs verwehrt wird. 5. Vorliegend ergibt eine Prüfung der Akten, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs entgegen den Erwägungen der Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 21. März 2007 nicht als von vornherein aussichtslos erweisen. Für das Bundesverwaltungsgericht gilt aufgrund der eingereichten Beweismittel als erstellt, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der "CUDP support committee in Switzerland" ist und an verschiedenen Aktionen dieser Organisation in der Schweiz teilgenommen hat. Insbesondere ist aufgrund dieser konkreten, regierungskritischen Aktivitäten (vgl. die eingereichten Fotografien die Demonstration in (Ort 1) und (Ort 2) vom (Datum), die Protestkundgebung vom (Datum) sowie die Aktion in Form einer Mahnwache vom (Datum) betreffend) - entgegen der vertretenen Ansicht der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 21. März 2007 - nicht hinreichend auszuschliessen, dass die heimatlichen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt hätten und diese bei einer zwangsweisen Rückführung nach Äthiopien Gefahr laufen könnte, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die äthiopischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu werden, zumal gemäss der bereits erwähnten Weisung des äthiopischen Aussenministeriums das Personal der Auslandvertretungen angewiesen wird, Berichte über politisch aktive Landsleute zu erstellen, und aufgrund des bei der Vorinstanz eingereichten Schreibens der KINJIT nicht auszuschliessen ist, dass deren Veranstaltungen in der Schweiz durch Vertreter der äthiopischen Regierung observiert werden. Aus dem von ihr eingereichten Schreiben der AES (Eingabe vom 19. April 2007 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Zwischenverfügung des BFM vom 21. März 2007; vgl. Bst. D hiervor) geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Organisation als aktives Mitglied seit Jahren immer wieder an gegen das aktuelle, diktatorische Regime in Äthiopien gerichteten Manifestationen teilgenommen hat. Die Nichtaussichtslosigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag nicht zuletzt die Zwischenverfügung vom 21. März 2007 selbst zu unterstreichen (vgl. Bst. C hiervor), lässt doch eine derart umfassende Begründung schlichtweg den Schluss der Aussichtslosigkeit der Vorbringen nicht zu. 5.1 Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Unrecht als von vornherein aussichtslos qualifiziert hat. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin wurde durch die Asyl-Organisation Zürich vom 8. Januar 2008 bestätigt. Nach dem Gesagten waren die Voraussetzungen von Art. 17b Abs. 3 Bst. a AsylG für einen Verzicht auf einen Gebührenvorschuss erfüllt; die Vorinstanz wäre folglich verpflichtet gewesen, das diesbezügliche Gesuch gutzuheissen. Im Sinne eines Hinweises ist hinsichtlich der Einwände der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Kostendeckungs- sowie des Äquivalenzprinzips (Ziff. 3 und 4, S. 11 der Beschwerde) ergänzend auf die Urteile D-5541/2007 vom 15. Januar 2007 (gleiches Advokaturbüro) und das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-1604/2007 vom 14. Februar 2008 zu verweisen. Ansonsten erübrigen sich an dieser Stelle und beim vorliegenden Verfahrensausgang weitere Erörterungen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügungen vom 21. März 2007 und vom 17. Januar 2008 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, das Asylverfahren fortzuführen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird. 7.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren not-wendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage und in Anlehnung an ähnlich gelagerte Fälle zuverlässig abschätzen. Die Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.-- festzusetzen. Das BFM ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügungen des BFM vom 21. März 2007 und vom 17. Januar 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren fortzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung vom 27. Februar 2008 in Kopie)

- die Vorinstanz mit den Vorakten (Ref.-Nr. N 435 752; Kopie)

- Migrationsamt des Kantons Zürich ad 1 529 398 (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: