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D-5539/2026

D-5539/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-09-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 4 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-5539/2026

Urteil vom 25. September 2026

Besetzung

Einzelrichter Simon Thurnheer,

mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz;

Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Irak,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2026 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 1. März 2026 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er am 22. April 2026 zu seinen Gesuchsgründen vertieft befragt wurde,

dass er geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise in der Provinz (...) gelebt, wo er in der Landwirtschaft und als Tagelöhner tätig gewesen sei,

dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Heimatstaat ein Verhältnis mit einer (mittlerweile) verheirateten Frau gehabt, weshalb ihre Familie ihm wegen Ehrbeschmutzung nach dem Leben trachte und ihn bei den heimatlichen Behörden angezeigt habe, was zu seiner Verurteilung zu einer Haftstrafe geführt habe,

dass das SEM am 1. Mai 2026 die Schweizer Botschaft in Bagdad um Abklärungen zum Beschwerdeführer ersuchte und der Beschwerdeführer am 11. Juni 2026 zu diesem Abklärungsergebnis Stellung nahm,

dass das SEM ihm am 17. Juni 2026 antragsgemäss Einsicht in die Botschaftsanfrage und den diesbezüglichen Abklärungsbericht gewährte, woraufhin der Beschwerdeführer seine Stellungnahme am 3. Juli 2026 ergänzte,

dass das SEM mit Verfügung vom 27. Juli 2026 - eröffnet am 3. August 2026 - seine Flüchtlingseigenschaft verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,

dass der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung mit Ein-gabe vom 10. August 2026 (Poststempel) Beschwerde beim Bundes-verwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen,

dass er weiter beantragte, sofern die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, sei eine ergänzende Anhörung durchzuführen, seine psychischen Beschwerden seien fachärztlich abzuklären und die ein-gereichten Beweismittel erneut zu prüfen respektive weitere zu erheben, wozu ihm wiederum das rechtliche Gehör zu gewähren sei,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzichtes auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses ersuchte,

dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. August 2026 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist leistete,

dass er seine Beschwerde mit Eingabe vom 27. August 2026 unaufgefordert ergänzte und neuerlich beantragte, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung (inklusive Kostenvorschussverzicht) zu gewähren und zudem ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2026 respektive 17. September 2026 unter anderem einen Kurzaustrittsbericht sowie einen Austrittsbericht der Psychiatrie (...) vom 2. September 2026 respektive 3. September 2026 zu den Akten reichte,

und es erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach Leisten des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass der Rückweisungsantrag, der sinngemäss mit einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht begründet wird, abzuweisen ist,

dass die Vorinstanz vorliegend den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch mit seinen Beweismitteln auseinandergesetzt hat und der blosse Umstand, dass er die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, offensichtlich keine Verletzung der Begründungspflicht darstellt, sondern vielmehr die Frage der materiellen Würdigung der Sache beschlägt,

dass es dem Beschwerdeführer denn auch offenkundig problemlos möglich war, die Verfügung mit einer zehn Seiten umfassenden Beschwerde respektive sieben Seiten umfassenden Beschwerdeergänzung sachgerecht anzufechten,

dass auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Berücksichtigung diverser sich mehrheitlich bei den vorinstanzlichen Akten befindender Beweismittel respektive auf Erhebung weiterer Beweismittel (vgl. Beschwerde, S. 9) abzuweisen ist, mangelt es diesem aufgrund des vollständig festgestellten Sachverhalts und der bereits hinreichend erfolgten Würdigung der eingereichten Beweismittel doch an Notwendigkeit, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass für die Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.) geht, die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, weshalb es für die Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3),

dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss kommt, dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, dass die Vorbringen des Beschwerde-führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, wobei auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,

dass die Argumentation in der Beschwerde respektive deren Ergänzung, die sich im Wesentlichen auf die Wiederholung bereits geltend gemachter Befürchtungen beschränkt, nicht geeignet ist, die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung umzustossen,

dass die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz nicht zu beanstanden und festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers gesamthaft betrachtet nicht den Eindruck erwecken, es handle sich um persönlich Erlebtes, zumal die Detailarmut seiner Aussagen - entgegen seinem Erklärungsversuch - auch nicht durch einen Mangel an Bildung, eine allfällige Scham über persönliche Themen zu sprechen, oder seinen psychischen Zustand zu erklären ist,

dass daran auch seine Ausführungen auf Beschwerdeebene, sein Gedächtnis respektive seine Aussagefähigkeit seien durch die Einnahme von Medikamenten beeinflusst gewesen, und er fürchte die Veröffentlichung intimer Aufnahmen, wenn er «über bestimmte Geschehnisse spreche» (vgl. Beschwerde S. 3), nichts zu ändern vermögen, zumal diese Vorbringen nachgeschoben erscheinen,

dass die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung im Heimatstaat zum Verbleib der Familie des Beschwerdeführers, wie auch zu den eingereichten Justizdokumenten die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. A50/3 und A60/10),

dass er diesen überzeugenden Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts Substantielles entgegensetzt und für das Gericht kein Grund besteht, an den entsprechenden Abklärungen zu zweifeln,

dass denn auch sein unsubstantiiertes Vorbringen, seine Verfolger seien ihm bis nach Grossbritannien gefolgt und hätten ihn auch dort schikaniert (vgl. A30/17 F91), kaum glaubhaft ist, nachdem der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dazulegen vermag, inwiefern die ihn angeblich bedrohenden Personen weiterhin ein Interesse an ihm gehabt haben könnten, nachdem er sich bereits einige Zeit im Ausland befand,

dass ohnehin erhebliche Zweifel am geltend gemachten Aufenthalt des Beschwerdeführers ebendort bestehen, vermochte er doch kaum Angaben dazu zu machen (vgl. A30/17 F20),

dass die in diesem Zusammenhang im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten undatierten Fotografien, die den Beschwerdeführer vor typischen Wahrzeichen (...) zeigen (BM2/3), die Unglaubhaftigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens bekräftigen, nachdem er zu keinem Zeitpunkt geltend machte, überhaupt je in (...) gewesen zu sein und stattdessen aussagte, er habe sich in (...) aufgehalten (vgl. A30/17 F19 f.),

dass darüber hinaus auch die Authentizität der vorgenannten Fotografien überaus fraglich ist und vermutet werden könnte, sie seien bewusst manipuliert worden,

dass der Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer habe zu seiner Zeit in Grossbritannien keine (weiteren) Dokumente, nachdem er alles zurückgelassen habe, da er «dieses Kapitel hinter [sich] lassen [wollte]» (vgl. Eingabe vom 27. August 2026, S. 4), nachgeschoben erscheint und somit unglaubhaft ist,

dass entgegen den Ausführungen in seiner Eingabe vom 27. August 2026 dieser keine (weiteren) Beweismittel beilagen,

dass das Gericht nach dem Gesagten davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen bewusst konstruiert, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen,

dass unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer keine im Sinne vom Art. 3 AsylG relevante Gefährdungslage glaubhaft machen konnte und das SEM ihm demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannte und das Asylgesuch ablehnte,

dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen vorliegend als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,

dass in den drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya grundsätzlich keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3263/2026 vom 23. Juli 2026 S. 6 f. m.H.a. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.3),

dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A60/10, S. 6 ff.), welchen der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantielles entgegensetzt,

dass auch die psychischen Leiden des Beschwerdeführers (Anpassungsstörungen, Posttraumatische Belastungsstörung und schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome; vgl. A26/5 und Beilage der Eingabe vom 3. September 2026 respektive 17. September 2026) dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen, kann er sich doch im Bedarfsfall im Heimatland behandeln lassen, nachdem im Nordirak von einem genügenden Zugang zu medizinischer Grundversorgung (inklusive ambulanter und stationärer psychiatrische Behandlungen) auszugehen ist (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.8),

dass eine allfällige Suizidneigung - wie sie in der Eingabe vom 27. August 2026 geltend gemacht wird, im Bericht der Psychiatrie (...) vom 2. September 2026 respektive 3. September 2026 jedoch klar verneint wird - dem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegensteht, zumal Suizidalität gemäss Rechtsprechung kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.5.5; statt vieler Urteil des BVGer D-5131/2025 vom 27. August 2025 S. 10 m.w.H.),

dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,

dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,

dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),

dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass das vorliegende Urteil die Einschätzung in der Zwischenverfügung vom 14. August 2026, dass die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen war, bestätigt und keine Veranlassung besteht, wiedererwägungs-weise auf die vorgenannte Zwischenverfügung zurückzukommen, weshalb das entsprechende (sinngemässe) Gesuch in der Eingabe vom 27. August 2026 um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Kostenvorschussverzicht) einschliesslich des Ersuchens um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer

Leslie Werne