opencaselaw.ch

D-5537/2023

D-5537/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 23. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme statt und am

27. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen befragt. Am 4. August 2023 wurde der Beschwerde- führer dem erweiterten Verfahren zugeteilt und dem Kanton B._______ zu- gewiesen. C. In der Anhörung vom 27. Juli 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei burundischer Staatsangehöriger der Ethnie Tutsi aus C._______. Er habe mit seinen Eltern abwechselnd in verschiedenen Stadtvierteln gelebt. Seine Eltern seien später in die Provinz D._______ gezogen; er habe bis zu seiner Ausreise im Stadtviertel E._______ gelebt. Er habe Burundi erst- mals 2015 verlassen, da man ihn habe töten wollen. Im Jahr 2015 habe es zahlreiche Demonstrationen im Stadtviertel E._______, wo er gewohnt habe, gegeben. Er sei verdächtigt worden, Demonstranten mit Essen und Getränken zu versorgen und selbst an den Demonstrationen teilgenom- men zu haben. Dies stimme jedoch nicht; er sei lediglich in jenem Stadt- viertel seiner Arbeit nachgegangen. Eines Abends sei er von den Imboner- akure auf dem Nachhauseweg entführt worden. Sie hätten ihm die Augen verbunden, ihn in ein Auto gezerrt und in den Wald verschleppt. Im Wald hätten sie ihn geschlagen, gefoltert und gefragt, was er den ganzen Tag lang mache. Er habe wiederholt gesagt, dass er nicht politisch aktiv sei. Von einer diesen Personen sei er auch am Bauch mit einem Messer ver- letzt worden. Die Männer hätten ihn fotografiert und sich anschliessend von ihm entfernt. Zu einem späteren Zeitpunkt sei eine Granate auf den Markt in der Nähe seines Ladens geworfen worden. Die Polizei sei zu ihm gekommen und habe ihm Fotos gezeigt, auf denen er zu sehen gewesen sei, was laut der Polizei beweise, dass er die Granate geworfen habe. Die Polizei habe ihm auch vorgeworfen, dass er die Demonstranten mit Essen versorge. Da die Regierung zu dieser Zeit gegen Demonstrationen vorgegangen sei und viele Teilnehmende getötet habe, habe er sich entschieden, das Land zu verlassen und nach Uganda zu gehen.

D-5537/2023 Seite 3 Als er 2016 in Uganda gewesen sei, habe er vernommen, dass burundi- sche Bürger visumsfrei nach Serbien einreisen könnten. Dann habe er den Entschluss gefasst, dorthin zu fliehen. Dazu sei er nach Burundi zurückge- gangen, um sich Reisepapiere zu besorgen. Im Jahr 2022 sei er dann legal nach Serbien ausgereist. Während seiner Zeit in Burundi sei er wiederholt von Regierungsmitgliedern terrorisiert worden, weshalb er sich abwech- selnd bei verschiedenen Freunden versteckt habe. Da er immer wieder vernommen habe, dass Personen verschwinden würden, habe er Burundi erneut verlassen. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 7. September 2023 (eröffnet am 12. September 2023) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Voll- zug der Wegweisung. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er die voll- umfängliche Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei- genschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung, insbesondere den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde liegt eine Kopie seines burundischen Identitätsausweises (Ikarata Karangamuntu) bei. F. Am 12. Oktober 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesver- waltungsgericht am selben Tag in elektronischer Form vor (Vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG; SR 142.31).

D-5537/2023 Seite 4

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung ei- nes Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-5537/2023 Seite 5 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen aus, dass keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor zukünftiger flücht- lingsrechtlich relevanter Verfolgung vorliegen würden, da der Beschwerde- führer erst im Jahr 2022 aus Burundi ausgereist sei und damit seine gel- tend gemachte Entführung bereits sieben Jahr zurück gelegen habe. Zwi- schen 2016 und 2022 habe gemäss den Ausführungen des Beschwerde- führers kein vergleichbarer Vorfall mehr stattgefunden; zwar habe er sich jeweils bei Freunden versteckt, habe jedoch bis zum letzten Tag in Burundi einer Arbeit nachgehen können. Daher stehe das Ereignis der Entführung 2015 nicht in einem genügend engen sachlichen und zeitlichen Kausalzu- sammenhang zu seiner Ausreise im Jahr 2022. Dass der Beschwerdefüh- rer während sechs Jahren zwar von Regierungsmitgliedern wiederholt schikaniert worden sei, weiter aber nichts geschehen sei, deute darauf hin, dass keine konkrete Gefährdungslage bestehe. Auch der Fakt, dass der Beschwerdeführer während mehreren Jahren ohne weitere flüchtlings- rechtlich relevante Vorkommnisse sein Leben habe führen können, lasse die Schlussfolgerung zu, dass auch in Zukunft nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung zu erwarten sei.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich während der Anhörung nicht habe konzentrieren können und sich so seine Erinnerungen vermischt hätten. Nach seiner Rückkehr nach Burundi im Jahr 2016 sei er während eines Monates inhaftiert worden, er sei oft ge- schlagen worden und habe kein Essen erhalten. Um freizukommen habe er die Wärter bezahlen müssen. Ab 2018 seien wieder Personen gekom- men, die ihn gesucht hätten und ab 2021/2022 sei es noch schlimmer ge- worden. 2022 sei er abermals verhaftet worden und während drei Wochen im Gefängnis bei F._______ festgehalten worden. Erneut habe er sich frei- kaufen müssen. Trotzdem habe er genügend Geld gespart gehabt, um

D-5537/2023 Seite 6 seine Ausreise finanzieren zu können und so sei er einen Monat nach die- ser Inhaftierung nach Serbien ausgereist.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift ver- mögen zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im an- gefochtenen Asylentscheid verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1).

E. 6.2 Bezüglich der Ausführungen auf Beschwerdeebene, dass der Be- schwerdeführer sich während der Anhörung nicht habe konzentrieren kön- nen, ist festzuhalten, dass dieser während der Anhörung zu Protokoll gab, dass es ihm gut gehe (SEM act. […], F5). Zwar äusserte der Beschwerde- führer sich dahingehend, dass manchmal in seinen Gedanken keine Ord- nung sei (SEM act. […], F7), dies hinderte ihn jedoch nicht, während knapp vier Stunden die Fragen des SEM zu beantworten. So ergeben sich aus den Akten denn auch keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdefüh- rer der Befragung nicht hätte folgen oder auf sonstige Art und Weise seine Asylgründe nicht genügend hätte vorbringen können. Seine erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Inhaftierung kurz nach seiner Rück- kehr nach Burundi im Jahr 2016 und die erneute Inhaftierung kurz vor sei- ner Ausreise im Jahr 2022 ist deshalb als nachgeschoben zu qualifizieren. Zwar führte der Beschwerdeführer in der Anhörung aus, dass er terrorisiert worden sei und man ihm Angst eingejagt habe (SEM act. […] F81). Auf Nachfrage, was er genau damit meine, gab er jedoch lediglich zu Protokoll, dass man ihm immer wieder gesagt habe, er würde in Burundi nichts errei- chen (SEM act. […] F82). Von einer Festnahme, wie sie auf Beschwerde- ebene vorgebracht wird, ist in dieser Antwort somit nicht die Rede. So wurde der Beschwerdeführer denn auch explizit gefragt, ob es irgendein auslösendes Ereignis gab, warum er 2022 das Land verlassen habe. Da- rauf antwortete er, das Land verlassen zu haben, weil er festgenommen und mit einem Messer verletzt worden sei. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er damit den Vorfall im Jahr 2015 meinte (SEM act. […] F88, F89, F90, F101).

E. 6.3 Aus diesen Gründen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Festnahme und Misshandlung im Jahr 2015 und der im Jahr 2022 erfolgten Ausreise

D-5537/2023 Seite 7 unterbrochen ist, und mithin die Aktualität der geltend gemachten Verfol- gung des Beschwerdeführers nicht gegeben ist.

E. 6.4 Weiter führte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene aus, dass sich sein Gefährdungsprofil aufgrund seiner Ausreise aus Burundi erhöht habe und ihm bei einer Rückkehr nach Burundi Verfolgung drohe. Zur Un- termauerung seines Vorbringens verweist er auf die Aussage des Spre- chers des Innenministeriums, der im Oktober 2022 erklärt habe, dass Bu- rundier, die nach Serbien ausgereist seien, um den Flüchtlingsstatus zu erhalten über die Situation in Burundi gelogen hätten, und deshalb nach ihrer Rückkehr nach Burundi verfolgt werden würden. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass gemäss derselben Quelle, der Premierminister Gervais Ndirakobuca betonte, dass Burundier, die legal nach Serbien ausgereist seien, bei einer Rückkehr nicht verfolgt würden (vgl. Commissariat général aux réfugies et aux apatrides de Belgique (CGRA), 15.05.2023, < https://www.cgra.be/fr/infos-pays/le-traitement-reserve-par-les-autorites- nationales-leurs-ressortissants-de-retour-dans-6 >, zuletzt aufgerufen am 24.10.2023). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der Anhö- rung sei er «ganz legal» nach Serbien ausgereist (SEM act. […] F67). Auch vor diesem Hintergrund ist demnach nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Burundi eine flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung drohen könnte.

E. 6.5 Das SEM hat somit zu Recht das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge- such abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

D-5537/2023 Seite 8 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses

D-5537/2023 Seite 9 müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Zwar hält der Bericht der Untersuchungskommission für Burundi des Men- schenrechtsrates der Vereinten Nationen im Jahr 2021 fest, dass es – trotz gegenteiliger Instruktionen der Regierung an die lokale Verwaltung und die Imbonerakure – Hinweise gebe, wonach Rückkehrende durch die Im- bonerakure misshandelt worden seien (A/HRC/48/68, Ziff. 41-42). Bei den Opfern soll es sich jedoch vorwiegend um Personen gehandelt haben, die zuvor politisch aktiv in Erscheinung getreten waren und deswegen festge- nommen und in Haft gefoltert worden seien (UNO Menschenrechtsrat, a.a.O., Ziff. 42). Bei Rückkehrenden ohne politisches Profil – wie dem Be- schwerdeführer – (vgl. SEM act. […] F74 f.) bestehen keine hinreichenden Indizien, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland der konkreten Ge- fahr von Misshandlungen durch die Imbonerakure ausgesetzt sein könnte. Bezüglich des medizinischen Sachverhalts ist festzustellen, dass der Be- schwerdeführer in der Anhörung vorgebracht hat, an Leberbeschwerden zu leiden. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, hat er sich diesbezüglich jedoch nicht an das medizinische Personal des Bundesasylzentrums ge- wandt. Auf Beschwerdeebene hat der Beschwerdeführer keine gesundheit- lichen Beschwerden geltend gemacht und auch keine medizinischen Be- richte eingereicht. Somit ist vorliegend nicht anzunehmen, dass die ge- sundheitliche Situation des Beschwerdeführers dem Vollzug der Wegwei- sung entgegenstehen könnte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Bel- gien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-5537/2023 Seite 10 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Wegweisung sei unzumutbar, da er aufgrund der vorherrschenden Bedrohung kaum einer Arbeit nachgehen könne und sein wirtschaftliches Existenzminimum in Gefahr wäre. Dem ist zu entgegen, dass er gemäss eigenen Angaben über langjährige Arbeits- erfahrung verfügt. So hat er von 2016 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 in Burundi, wenn auch nicht öffentlich, durchgehend als (…) gearbeitet (SEM act. […] F109). Es ist somit anzunehmen, dass es ihm auch bei einer Rückkehr erneut gelingen wird, wieder eine Arbeit zu finden. Bezüglich seiner gesundheitlichen Beschwerden kann auf die vorstehen- den Ausführungen verwiesen werden (vgl. oben E. 8.3). Medizinische Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten, liegen demnach nicht vor (vgl. auch Urteil des BVGer E-1688/2016 vom 20. Dezember 2018 E. 6.3; BVGE 2011/50 E. 8.3). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbe- gehren schon bei Einreichung der Beschwerde als aussichtslos zu be- zeichnen waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands abzu- weisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

D-5537/2023 Seite 11

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5537/2023 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5537/2023 Urteil vom 27. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (erweitertes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 23. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme statt und am 27. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen befragt. Am 4. August 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt und dem Kanton B._______ zugewiesen. C. In der Anhörung vom 27. Juli 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei burundischer Staatsangehöriger der Ethnie Tutsi aus C._______. Er habe mit seinen Eltern abwechselnd in verschiedenen Stadtvierteln gelebt. Seine Eltern seien später in die Provinz D._______ gezogen; er habe bis zu seiner Ausreise im Stadtviertel E._______ gelebt. Er habe Burundi erstmals 2015 verlassen, da man ihn habe töten wollen. Im Jahr 2015 habe es zahlreiche Demonstrationen im Stadtviertel E._______, wo er gewohnt habe, gegeben. Er sei verdächtigt worden, Demonstranten mit Essen und Getränken zu versorgen und selbst an den Demonstrationen teilgenommen zu haben. Dies stimme jedoch nicht; er sei lediglich in jenem Stadtviertel seiner Arbeit nachgegangen. Eines Abends sei er von den Imbonerakure auf dem Nachhauseweg entführt worden. Sie hätten ihm die Augen verbunden, ihn in ein Auto gezerrt und in den Wald verschleppt. Im Wald hätten sie ihn geschlagen, gefoltert und gefragt, was er den ganzen Tag lang mache. Er habe wiederholt gesagt, dass er nicht politisch aktiv sei. Von einer diesen Personen sei er auch am Bauch mit einem Messer verletzt worden. Die Männer hätten ihn fotografiert und sich anschliessend von ihm entfernt. Zu einem späteren Zeitpunkt sei eine Granate auf den Markt in der Nähe seines Ladens geworfen worden. Die Polizei sei zu ihm gekommen und habe ihm Fotos gezeigt, auf denen er zu sehen gewesen sei, was laut der Polizei beweise, dass er die Granate geworfen habe. Die Polizei habe ihm auch vorgeworfen, dass er die Demonstranten mit Essen versorge. Da die Regierung zu dieser Zeit gegen Demonstrationen vorgegangen sei und viele Teilnehmende getötet habe, habe er sich entschieden, das Land zu verlassen und nach Uganda zu gehen. Als er 2016 in Uganda gewesen sei, habe er vernommen, dass burundische Bürger visumsfrei nach Serbien einreisen könnten. Dann habe er den Entschluss gefasst, dorthin zu fliehen. Dazu sei er nach Burundi zurückgegangen, um sich Reisepapiere zu besorgen. Im Jahr 2022 sei er dann legal nach Serbien ausgereist. Während seiner Zeit in Burundi sei er wiederholt von Regierungsmitgliedern terrorisiert worden, weshalb er sich abwechselnd bei verschiedenen Freunden versteckt habe. Da er immer wieder vernommen habe, dass Personen verschwinden würden, habe er Burundi erneut verlassen. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 7. September 2023 (eröffnet am 12. September 2023) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung, insbesondere den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde liegt eine Kopie seines burundischen Identitätsausweises (Ikarata Karangamuntu) bei. F. Am 12. Oktober 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am selben Tag in elektronischer Form vor (Vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG; SR 142.31). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen aus, dass keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung vorliegen würden, da der Beschwerdeführer erst im Jahr 2022 aus Burundi ausgereist sei und damit seine geltend gemachte Entführung bereits sieben Jahr zurück gelegen habe. Zwischen 2016 und 2022 habe gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers kein vergleichbarer Vorfall mehr stattgefunden; zwar habe er sich jeweils bei Freunden versteckt, habe jedoch bis zum letzten Tag in Burundi einer Arbeit nachgehen können. Daher stehe das Ereignis der Entführung 2015 nicht in einem genügend engen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im Jahr 2022. Dass der Beschwerdeführer während sechs Jahren zwar von Regierungsmitgliedern wiederholt schikaniert worden sei, weiter aber nichts geschehen sei, deute darauf hin, dass keine konkrete Gefährdungslage bestehe. Auch der Fakt, dass der Beschwerdeführer während mehreren Jahren ohne weitere flüchtlingsrechtlich relevante Vorkommnisse sein Leben habe führen können, lasse die Schlussfolgerung zu, dass auch in Zukunft nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung zu erwarten sei. 5.2 In der Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich während der Anhörung nicht habe konzentrieren können und sich so seine Erinnerungen vermischt hätten. Nach seiner Rückkehr nach Burundi im Jahr 2016 sei er während eines Monates inhaftiert worden, er sei oft geschlagen worden und habe kein Essen erhalten. Um freizukommen habe er die Wärter bezahlen müssen. Ab 2018 seien wieder Personen gekommen, die ihn gesucht hätten und ab 2021/2022 sei es noch schlimmer geworden. 2022 sei er abermals verhaftet worden und während drei Wochen im Gefängnis bei F._______ festgehalten worden. Erneut habe er sich freikaufen müssen. Trotzdem habe er genügend Geld gespart gehabt, um seine Ausreise finanzieren zu können und so sei er einen Monat nach dieser Inhaftierung nach Serbien ausgereist. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1). 6.2 Bezüglich der Ausführungen auf Beschwerdeebene, dass der Beschwerdeführer sich während der Anhörung nicht habe konzentrieren können, ist festzuhalten, dass dieser während der Anhörung zu Protokoll gab, dass es ihm gut gehe (SEM act. [...], F5). Zwar äusserte der Beschwerdeführer sich dahingehend, dass manchmal in seinen Gedanken keine Ordnung sei (SEM act. [...], F7), dies hinderte ihn jedoch nicht, während knapp vier Stunden die Fragen des SEM zu beantworten. So ergeben sich aus den Akten denn auch keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer der Befragung nicht hätte folgen oder auf sonstige Art und Weise seine Asylgründe nicht genügend hätte vorbringen können. Seine erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Inhaftierung kurz nach seiner Rückkehr nach Burundi im Jahr 2016 und die erneute Inhaftierung kurz vor seiner Ausreise im Jahr 2022 ist deshalb als nachgeschoben zu qualifizieren. Zwar führte der Beschwerdeführer in der Anhörung aus, dass er terrorisiert worden sei und man ihm Angst eingejagt habe (SEM act. [...] F81). Auf Nachfrage, was er genau damit meine, gab er jedoch lediglich zu Protokoll, dass man ihm immer wieder gesagt habe, er würde in Burundi nichts erreichen (SEM act. [...] F82). Von einer Festnahme, wie sie auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, ist in dieser Antwort somit nicht die Rede. So wurde der Beschwerdeführer denn auch explizit gefragt, ob es irgendein auslösendes Ereignis gab, warum er 2022 das Land verlassen habe. Darauf antwortete er, das Land verlassen zu haben, weil er festgenommen und mit einem Messer verletzt worden sei. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er damit den Vorfall im Jahr 2015 meinte (SEM act. [...] F88, F89, F90, F101). 6.3 Aus diesen Gründen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Festnahme und Misshandlung im Jahr 2015 und der im Jahr 2022 erfolgten Ausreise unterbrochen ist, und mithin die Aktualität der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers nicht gegeben ist. 6.4 Weiter führte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene aus, dass sich sein Gefährdungsprofil aufgrund seiner Ausreise aus Burundi erhöht habe und ihm bei einer Rückkehr nach Burundi Verfolgung drohe. Zur Untermauerung seines Vorbringens verweist er auf die Aussage des Sprechers des Innenministeriums, der im Oktober 2022 erklärt habe, dass Burundier, die nach Serbien ausgereist seien, um den Flüchtlingsstatus zu erhalten über die Situation in Burundi gelogen hätten, und deshalb nach ihrer Rückkehr nach Burundi verfolgt werden würden. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass gemäss derselben Quelle, der Premierminister Gervais Ndirakobuca betonte, dass Burundier, die legal nach Serbien ausgereist seien, bei einer Rückkehr nicht verfolgt würden (vgl. Commissariat général aux réfugies et aux apatrides de Belgique (CGRA), 15.05.2023, < https://www.cgra.be/fr/infos-pays/le-traitement-reserve-par-les-autorites-nationales-leurs-ressortissants-de-retour-dans-6 , zuletzt aufgerufen am 24.10.2023). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der Anhörung sei er «ganz legal» nach Serbien ausgereist (SEM act. [...] F67). Auch vor diesem Hintergrund ist demnach nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Burundi eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen könnte. 6.5 Das SEM hat somit zu Recht das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zwar hält der Bericht der Untersuchungskommission für Burundi des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen im Jahr 2021 fest, dass es - trotz gegenteiliger Instruktionen der Regierung an die lokale Verwaltung und die Imbonerakure - Hinweise gebe, wonach Rückkehrende durch die Imbonerakure misshandelt worden seien (A/HRC/48/68, Ziff. 41-42). Bei den Opfern soll es sich jedoch vorwiegend um Personen gehandelt haben, die zuvor politisch aktiv in Erscheinung getreten waren und deswegen festgenommen und in Haft gefoltert worden seien (UNO Menschenrechtsrat, a.a.O., Ziff. 42). Bei Rückkehrenden ohne politisches Profil - wie dem Beschwerdeführer - (vgl. SEM act. [...] F74 f.) bestehen keine hinreichenden Indizien, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland der konkreten Gefahr von Misshandlungen durch die Imbonerakure ausgesetzt sein könnte. Bezüglich des medizinischen Sachverhalts ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vorgebracht hat, an Leberbeschwerden zu leiden. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, hat er sich diesbezüglich jedoch nicht an das medizinische Personal des Bundesasylzentrums gewandt. Auf Beschwerdeebene hat der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht und auch keine medizinischen Berichte eingereicht. Somit ist vorliegend nicht anzunehmen, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Wegweisung sei unzumutbar, da er aufgrund der vorherrschenden Bedrohung kaum einer Arbeit nachgehen könne und sein wirtschaftliches Existenzminimum in Gefahr wäre. Dem ist zu entgegen, dass er gemäss eigenen Angaben über langjährige Arbeitserfahrung verfügt. So hat er von 2016 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 in Burundi, wenn auch nicht öffentlich, durchgehend als (...) gearbeitet (SEM act. [...] F109). Es ist somit anzunehmen, dass es ihm auch bei einer Rückkehr erneut gelingen wird, wieder eine Arbeit zu finden. Bezüglich seiner gesundheitlichen Beschwerden kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. oben E. 8.3). Medizinische Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten, liegen demnach nicht vor (vgl. auch Urteil des BVGer E-1688/2016 vom 20. Dezember 2018 E. 6.3; BVGE 2011/50 E. 8.3). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbegehren schon bei Einreichung der Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: