opencaselaw.ch

D-551/2020

D-551/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im August/September 2019 und reiste am 29. September 2019 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. Oktober 2019 wurde er im Bundes-asylzentrum (...) zu seiner Identität und zum Reiseweg befragt. Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 10. Januar 2020 statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Bruder H. sei Unteroffizier bei den türkischen Luftstreitkräften gewesen. Nach dem Putschversuch sei er im Dezember 2016 zunächst freigestellt und im Dezember 2017 ohne Begründung entlassen worden. Im Sommer 2018 sei H. dann wegen Verdachts auf Nähe zur FETÖ (Fethullahçi Terör Örgütü) festgenommen und inhaftiert worden. Um H. zu nötigen, die ihm vorgeworfenen Beschuldigungen zuzugeben, hätten die Behörden die Familienangehörigen unter Druck gesetzt. Die ganze Familie sei vom Staat als Terroristen abgestempelt und schikaniert worden, und sie seien auch gesellschaftlich nicht mehr respektiert worden. Polizisten in Zivil hätten ständig den Autokarosseriebetrieb seiner Familie aufgesucht und Fragen zu H. und dessen Kontakten gestellt. Eines Nachts, als sein Bruder schon inhaftiert gewesen sei, sei er (der Beschwerdeführer) von unbekannten Personen, mutmasslich Angehörige des Geheimdienstes, entführt worden. Sie hätten ihm gedroht, ihn geschlagen und von ihm verlangt, er solle dafür sorgen, dass H. ein Geständnis ablege und weitere Personen verrate. Nach zwei Tagen sei er wieder freigelassen worden. Sein Bruder sei nach sechs Monaten aus der Haft entlassen worden, allerdings mit der Auflage, regelmässig eine Unterschrift zu leisten. H. habe sich in der Folge im Lager des Geschäfts versteckt und das Haus nur in Begleitung von Familienangehörigen verlassen. Die Familie sei weiterhin von zivilen Personen - mutmasslichen Geheimdienstangehörigen - aufgesucht und belästigt worden, was dazu geführt habe, dass sie von ihrer Umgebung als Terroristen betrachtet worden seien. Aus diesem Grund hätten sie ihr Karosseriegeschäft aufgeben müssen. Das Geschäft sei auf seinen Namen eingetragen gewesen, und er habe am meisten unter dem Druck der Behörden gelitten. Nach der Geschäftsaufgabe habe er keine Erwerbsmöglichkeit mehr gehabt. Zudem habe er sich in der Türkei nicht frei gefühlt und Angst vor einer Inhaftierung gehabt. Sein Bruder H. sei am 11. September 2019 zu einer Gefängnisstrafe von über sieben Jahren verurteilt worden und daraufhin ins Ausland geflüchtet. Die Familie wisse nicht, wo er sei. Er selber sei aus den genannten Gründen ebenfalls aus der Türkei ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Identität respektive zur Untermauerung seiner Vorbringen seinen Führerschein, einen Ausdruck aus dem Familienregister sowie mehrere Unterlagen zur Strafverfolgung und Verurteilung seines Bruders H. zu den Akten. B. Die Vorinstanz gab der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2020 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Die Rechtsvertretung reichte mit Eingabe vom 20. Januar 2020 eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. Januar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Er beantragte deren Aufhebung und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei ihm infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventuell sei die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersucht. Ausserdem wurde beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, und der zuständige Kanton sei anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen einstweilen zu sistieren. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Bezüglich der Rechtsbegehren unter Ziff. 6 (vgl. S. 2 der Beschwerdeschrift) ist festzustellen, dass der Beschwerde grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese nicht entzogen hat, weshalb der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten darf (vgl. auch Art. 42 AsylG). Demnach besteht keine Veranlassung, den Kanton anzuweisen, einstweilen sämtliche Vollzugshandlungen zu sistieren, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.

E. 5 In der Beschwerde wird subeventualiter beantragt, die Sache sei zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren). Der Beschwerdeschrift ist indessen keine Begründung dieses Antrags zu entnehmen; insbesondere wird nicht ausgeführt, welche weiteren Abklärungen vom SEM vorgenommen werden müssten respektive inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz unvollständig festgestellt worden sei. Da auch von Amtes wegen keine relevanten Mängel in der Sachverhaltsermittlung festgestellt werden können, der Sachverhalt vielmehr spruchreif erscheint, besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zwecks Vornahme von weiteren Abklärungen zu kassieren. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, die geltend gemachte Entführung im Mai 2018 sei nicht asylbeachtlich, da es an einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen diesem Ereignis und der Ausreise aus der Türkei im Sommer 2019 fehle. Im Übrigen sei ohnehin die Glaubhaftigkeit dieses Ereignisses zu bezweifeln, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in mehreren Punkten widersprüchlich und überdies stereotyp und wenig plausibel ausgefallen seien. Der Beschwerdeführer habe zudem Mühe bekundet, die angebliche Entführung zeitlich einzuordnen. Das weitere Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer regelmässig von Polizisten/Geheimdienstmitarbeitern in Zivil im Geschäft aufgesucht, befragt und so unter Druck gesetzt worden sei, sei ebenfalls nicht asylrelevant, zumal objektiv gesehen nicht davon auszugehen sei, dass diese Besuche einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätten, welcher ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätte. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen, sich anderswo in der Türkei niederzulassen, beispielsweise am Wohnort seines Onkels in T. Es bestünden sodann keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht gehabt habe, in absehbarer Zukunft asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Die Besuche durch die Sicherheitsbehörden hätten nach der Schliessung des Geschäfts aufgehört, und der Bruder H. sei am 11. September 2019 erstinstanzlich verurteilt worden. Damit entfalle das Motiv für die wöchentlichen Besuche. Seit der Geschäftsschliessung sei laut Beschwerdeführer nichts mehr geschehen, und er sei legal mit dem eigenen Reisepass aus der Türkei ausgereist und werde nicht gesucht. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf bestehe vorliegend auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich eine Reflexverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die eingereichten Beweismittel zum Strafverfahren des Bruders seien nicht geeignet, eine Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen.

E. 7.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Bruder H. sei Anfang 2018 inhaftiert und am 11. September 2019 verurteilt worden. Die Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer hätten ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung von H. begonnen und bis zur Ausreise angedauert. Die Entführung im Mai 2018 sei als Reflexverfolgung zu qualifizieren, ebenso die wöchentlichen Besuche durch mutmassliche Geheimdienstangehörige. Diese Besuche hätten zur gesellschaftlichen Ächtung der Familie des Beschwerdeführers geführt, weshalb die Familie ihr Geschäft Ende August 2019 habe schliessen müssen. Noch vor der Geschäftsschliessung, am 23. August 2019, habe der Beschwerdeführer die Türkei mit dem Flugzeug in Richtung Mazedonien verlassen. Er habe später erfahren, dass H. nach Griechenland geflüchtet sei. Es sei davon auszugehen, dass gegen H. ein Haftbefehl vorliege, da er zu einer Haftstrafe verurteilt und die dagegen erhobene Beschwerde abgelehnt worden sei. Demzufolge sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Reflexverfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte, wenn er sich in der Türkei aufhalten würde. Die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungsmassnahmen hätten nach dem Gesagten - entgegen der Auffassung des SEM - bis zu seiner Ausreise angehalten und würden im Falle seiner Rückkehr wieder aufflammen. Es treffe ausserdem nicht zu, dass mit dem Urteilsspruch vom 11. September 2019 das Verfolgungsmotiv dahingefallen sei. Die Verfolgung habe nur deshalb aufgehört, weil sowohl der Beschwerdeführer als auch H. ausgereist seien. Es sei angesichts der anhaltenden Verfolgung auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz den Kausalzusammenhang respektive zeitlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise verneine. Die Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgung sei zu bejahen. Bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit sei auf die Ausführungen der Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf zu verweisen (der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung aufgeregt gewesen und habe sich daher nicht an die Daten erinnern können). Die vom SEM aufgeführten Widersprüche seien zudem marginal. Ausserdem enthalte die Schilderung der Entführung zahlreiche Realkennzeichen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei sodann zu wenig berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder kurdischer Ethnie seien. Es sei ferner fragwürdig, dass die Vorinstanz keine Verbindung zur Gülen-Bewegung erkennen könne, obwohl H. wegen vermeintlichen FETÖ-Terrorismus verurteilt worden sei und offensichtlich eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers bestehe. Aus diesem Grund könne auch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. Das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers ergebe sich schliesslich auch aus der (nicht näher dargelegten) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus mehreren Berichten (u.a. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe) zur Lage in der Türkei. Demnach erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft.

E. 8 Im vorliegenden Fall kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in der Türkei wegen seines Bruders einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen und habe im Falle einer Rückkehr nach wie vor eine solche zu gewärtigen. Bei den geschilderten Verfolgungsmassnahmen handelt es sich einerseits um eine Entführung im Jahr 2018 und andererseits um wöchentliche Besuche durch mutmassliche Geheimdienstangehörige im familieneigenen Geschäft, wobei jeweils Fragen zum Bruder H. gestellt worden seien.

E. 8.2 In Bezug auf die geltend gemachte zweitägige Entführung fällt insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, dieses Ereignis chronologisch einigermassen präzise und widerspruchsfrei einzuordnen. Vielmehr brachte er zunächst vor, er könne sich nicht an das Datum des Vorfalls erinnern (A23 F63). Kurz darauf gab er an, es sei im März oder April 2018 gewesen (vgl. A23 F64). Später erklärte er, er sei im Mai 2018 entführt worden (A23 F109) und wiederholt dies auch in der Beschwerde. Gleichzeitig legte er dar, die Entführung habe stattgefunden, als sein Bruder schon inhaftiert gewesen sei (A23 F63 und 124). Dieser sei im Juli 2018 (vgl. A23 F60) respektive im März 2018 (A23 F124) respektive Anfang 2018 (vgl. S. 3 der Beschwerde) inhaftiert worden. Diese Unstimmigkeiten lassen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Entführung aufkommen. Das SEM hat ausserdem zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Umstände der angeblichen Entführung teilweise widersprüchlich geschildert hat. Der Einwand in der Beschwerde (respektive in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf), der Beschwerdeführer sei anlässlich der Befragung aufgeregt gewesen und habe sich daher nicht an die Daten erinnern können, vermag angesichts der mehrfach widersprüchlichen Angaben nicht zu überzeugen. Auch ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen haben soll. Insgesamt ist es nach dem Gesagten als fraglich zu erachten, ob sich die geltend gemachte Entführung tatsächlich zugetragen hat. Ungeachtet dessen ist aber festzustellen, dass die angebliche zweitägige Entführung offensichtlich nicht ausreisebegründend war; der Beschwerdeführer reiste erst im August/September 2019 aus der Türkei aus und erklärte dazu, er habe den Ausreiseentschluss ungefähr eine Woche vor der Ausreise gefasst, vorher habe er nicht an eine Flucht gedacht, es sei ihnen gut gegangen (vgl. A23 F72 ff.). Es fehlt damit an einem genügend engen zeitlichen sowie auch sachlichen Zusammenhang zwischen der angeblichen Entführung und der Ausreise aus dem Heimatland, weshalb die Asylrelevanz dieses Vorbringens zu verneinen ist.

E. 8.3 Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, es seien ab dem Zeitpunkt der Verhaftung seines Bruders bis zur Schliessung des Geschäfts (angeblich im August 2019) regelmässig - ungefähr einmal pro Woche - mutmassliche Geheimdienstmitarbeiter in Zivil im Familienbetrieb vorbeigekommen und hätten Fragen zu seinem Bruder und dessen Kontakten gestellt. Er sei dadurch einem erheblichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Dazu ist Folgendes festzustellen: Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass diese Personen in Zivil bei ihren angeblichen Besuchen im Karosseriegeschäft lediglich Fragen stellten und der Beschwerdeführer und seine Angehörigen anderweitig nicht behelligt wurden. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer offenbar nie zuhause, sondern nur im Geschäft von diesen Personen aufgesucht (vgl. dazu A23 F87 sowie A23 F94 e contrario). Die geltend gemachten Besuche durch diese Personen sind daher nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge trotz der angeblich seit der Verhaftung des Bruders im Frühjahr 2018 wöchentlich erfolgten Besuche durch mutmassliche Geheimdienstmitarbeiter in Zivil erst im Juli 2019 an Flucht dachte (vgl. A23 F72 und 75). Der geltend gemachte unerträgliche psychische Druck ist bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar. Insgesamt fehlt diesem Verfolgungsvorbringen die nötige Intensität, weshalb es nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren ist.

E. 8.4 Sodann ist auch das Bestehen einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylbeachtlicher (Reflex-)Verfolgung zu verneinen. Aufgrund der Aktenlage ist namentlich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft wegen seines - inzwischen angeblich ebenfalls ins Ausland geflüchteten - Bruders eine asylbeachtliche Verfolgung zu gewärtigen hätte. Den Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass seine Eltern sowie drei Geschwister weiterhin am Herkunftsort wohnhaft sind (A23 F11). Er macht indessen nicht geltend, diese Angehörigen würden nun, nach der Flucht von H., in irgendeiner Art und Weise von den Behörden verfolgt. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer als einziger Angehöriger einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Da er in der Türkei weder politisch noch religiös aktiv (A23 F53) war, gegen ihn nie ein Verfahren eingeleitet worden war (A23 F56) und er legal aus der Türkei ausgereist ist (A13 Ziff. 5.01; A23 F18), ist auch nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden aus anderen Gründen ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person haben könnten.

E. 8.5 Die eingereichten Beweismittel, namentlich der Familienregisterauszug sowie die Unterlagen zur strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung des Bruders H. sind offensichtlich nicht geeignet, eine asylbeachtliche Verfolgung des Beschwerdeführers respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen, sondern vermögen bestenfalls das Verwandtschaftsverhältnis sowie die Verfolgung von H. zu belegen.

E. 8.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Das SEM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - namentlich Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK - einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Türkei herrscht im heutigen Zeitpunkt keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7083/2017 vom 3. Dezember 2019 E. 9.5 m.w.H. und sowie das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1. f.). Der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Gaziantep ist somit generell zumutbar. Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, der Beschwerdeführer sei jung und gesund, relativ gut ausgebildet und verfüge über Arbeitserfahrung sowie ein familiäres Beziehungsnetz am Herkunftsort. Seine finanzielle Situation sei gut. In der Beschwerde wird dem nichts entgegengehalten. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin respektive eines amtlichen Rechtsbeistandes (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG) sind daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Mit dem vorliegenden, direkten Entscheid in der Hauptsache ist ferner der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-551/2020 Urteil vom 7. Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im August/September 2019 und reiste am 29. September 2019 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. Oktober 2019 wurde er im Bundes-asylzentrum (...) zu seiner Identität und zum Reiseweg befragt. Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 10. Januar 2020 statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Bruder H. sei Unteroffizier bei den türkischen Luftstreitkräften gewesen. Nach dem Putschversuch sei er im Dezember 2016 zunächst freigestellt und im Dezember 2017 ohne Begründung entlassen worden. Im Sommer 2018 sei H. dann wegen Verdachts auf Nähe zur FETÖ (Fethullahçi Terör Örgütü) festgenommen und inhaftiert worden. Um H. zu nötigen, die ihm vorgeworfenen Beschuldigungen zuzugeben, hätten die Behörden die Familienangehörigen unter Druck gesetzt. Die ganze Familie sei vom Staat als Terroristen abgestempelt und schikaniert worden, und sie seien auch gesellschaftlich nicht mehr respektiert worden. Polizisten in Zivil hätten ständig den Autokarosseriebetrieb seiner Familie aufgesucht und Fragen zu H. und dessen Kontakten gestellt. Eines Nachts, als sein Bruder schon inhaftiert gewesen sei, sei er (der Beschwerdeführer) von unbekannten Personen, mutmasslich Angehörige des Geheimdienstes, entführt worden. Sie hätten ihm gedroht, ihn geschlagen und von ihm verlangt, er solle dafür sorgen, dass H. ein Geständnis ablege und weitere Personen verrate. Nach zwei Tagen sei er wieder freigelassen worden. Sein Bruder sei nach sechs Monaten aus der Haft entlassen worden, allerdings mit der Auflage, regelmässig eine Unterschrift zu leisten. H. habe sich in der Folge im Lager des Geschäfts versteckt und das Haus nur in Begleitung von Familienangehörigen verlassen. Die Familie sei weiterhin von zivilen Personen - mutmasslichen Geheimdienstangehörigen - aufgesucht und belästigt worden, was dazu geführt habe, dass sie von ihrer Umgebung als Terroristen betrachtet worden seien. Aus diesem Grund hätten sie ihr Karosseriegeschäft aufgeben müssen. Das Geschäft sei auf seinen Namen eingetragen gewesen, und er habe am meisten unter dem Druck der Behörden gelitten. Nach der Geschäftsaufgabe habe er keine Erwerbsmöglichkeit mehr gehabt. Zudem habe er sich in der Türkei nicht frei gefühlt und Angst vor einer Inhaftierung gehabt. Sein Bruder H. sei am 11. September 2019 zu einer Gefängnisstrafe von über sieben Jahren verurteilt worden und daraufhin ins Ausland geflüchtet. Die Familie wisse nicht, wo er sei. Er selber sei aus den genannten Gründen ebenfalls aus der Türkei ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Identität respektive zur Untermauerung seiner Vorbringen seinen Führerschein, einen Ausdruck aus dem Familienregister sowie mehrere Unterlagen zur Strafverfolgung und Verurteilung seines Bruders H. zu den Akten. B. Die Vorinstanz gab der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2020 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Die Rechtsvertretung reichte mit Eingabe vom 20. Januar 2020 eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. Januar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Er beantragte deren Aufhebung und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei ihm infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventuell sei die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersucht. Ausserdem wurde beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, und der zuständige Kanton sei anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen einstweilen zu sistieren. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Bezüglich der Rechtsbegehren unter Ziff. 6 (vgl. S. 2 der Beschwerdeschrift) ist festzustellen, dass der Beschwerde grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese nicht entzogen hat, weshalb der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten darf (vgl. auch Art. 42 AsylG). Demnach besteht keine Veranlassung, den Kanton anzuweisen, einstweilen sämtliche Vollzugshandlungen zu sistieren, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.

5. In der Beschwerde wird subeventualiter beantragt, die Sache sei zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren). Der Beschwerdeschrift ist indessen keine Begründung dieses Antrags zu entnehmen; insbesondere wird nicht ausgeführt, welche weiteren Abklärungen vom SEM vorgenommen werden müssten respektive inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz unvollständig festgestellt worden sei. Da auch von Amtes wegen keine relevanten Mängel in der Sachverhaltsermittlung festgestellt werden können, der Sachverhalt vielmehr spruchreif erscheint, besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zwecks Vornahme von weiteren Abklärungen zu kassieren. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, die geltend gemachte Entführung im Mai 2018 sei nicht asylbeachtlich, da es an einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen diesem Ereignis und der Ausreise aus der Türkei im Sommer 2019 fehle. Im Übrigen sei ohnehin die Glaubhaftigkeit dieses Ereignisses zu bezweifeln, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in mehreren Punkten widersprüchlich und überdies stereotyp und wenig plausibel ausgefallen seien. Der Beschwerdeführer habe zudem Mühe bekundet, die angebliche Entführung zeitlich einzuordnen. Das weitere Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer regelmässig von Polizisten/Geheimdienstmitarbeitern in Zivil im Geschäft aufgesucht, befragt und so unter Druck gesetzt worden sei, sei ebenfalls nicht asylrelevant, zumal objektiv gesehen nicht davon auszugehen sei, dass diese Besuche einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätten, welcher ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätte. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen, sich anderswo in der Türkei niederzulassen, beispielsweise am Wohnort seines Onkels in T. Es bestünden sodann keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht gehabt habe, in absehbarer Zukunft asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Die Besuche durch die Sicherheitsbehörden hätten nach der Schliessung des Geschäfts aufgehört, und der Bruder H. sei am 11. September 2019 erstinstanzlich verurteilt worden. Damit entfalle das Motiv für die wöchentlichen Besuche. Seit der Geschäftsschliessung sei laut Beschwerdeführer nichts mehr geschehen, und er sei legal mit dem eigenen Reisepass aus der Türkei ausgereist und werde nicht gesucht. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf bestehe vorliegend auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich eine Reflexverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die eingereichten Beweismittel zum Strafverfahren des Bruders seien nicht geeignet, eine Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen. 7.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Bruder H. sei Anfang 2018 inhaftiert und am 11. September 2019 verurteilt worden. Die Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer hätten ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung von H. begonnen und bis zur Ausreise angedauert. Die Entführung im Mai 2018 sei als Reflexverfolgung zu qualifizieren, ebenso die wöchentlichen Besuche durch mutmassliche Geheimdienstangehörige. Diese Besuche hätten zur gesellschaftlichen Ächtung der Familie des Beschwerdeführers geführt, weshalb die Familie ihr Geschäft Ende August 2019 habe schliessen müssen. Noch vor der Geschäftsschliessung, am 23. August 2019, habe der Beschwerdeführer die Türkei mit dem Flugzeug in Richtung Mazedonien verlassen. Er habe später erfahren, dass H. nach Griechenland geflüchtet sei. Es sei davon auszugehen, dass gegen H. ein Haftbefehl vorliege, da er zu einer Haftstrafe verurteilt und die dagegen erhobene Beschwerde abgelehnt worden sei. Demzufolge sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Reflexverfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte, wenn er sich in der Türkei aufhalten würde. Die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungsmassnahmen hätten nach dem Gesagten - entgegen der Auffassung des SEM - bis zu seiner Ausreise angehalten und würden im Falle seiner Rückkehr wieder aufflammen. Es treffe ausserdem nicht zu, dass mit dem Urteilsspruch vom 11. September 2019 das Verfolgungsmotiv dahingefallen sei. Die Verfolgung habe nur deshalb aufgehört, weil sowohl der Beschwerdeführer als auch H. ausgereist seien. Es sei angesichts der anhaltenden Verfolgung auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz den Kausalzusammenhang respektive zeitlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise verneine. Die Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgung sei zu bejahen. Bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit sei auf die Ausführungen der Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf zu verweisen (der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung aufgeregt gewesen und habe sich daher nicht an die Daten erinnern können). Die vom SEM aufgeführten Widersprüche seien zudem marginal. Ausserdem enthalte die Schilderung der Entführung zahlreiche Realkennzeichen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei sodann zu wenig berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder kurdischer Ethnie seien. Es sei ferner fragwürdig, dass die Vorinstanz keine Verbindung zur Gülen-Bewegung erkennen könne, obwohl H. wegen vermeintlichen FETÖ-Terrorismus verurteilt worden sei und offensichtlich eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers bestehe. Aus diesem Grund könne auch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. Das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers ergebe sich schliesslich auch aus der (nicht näher dargelegten) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus mehreren Berichten (u.a. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe) zur Lage in der Türkei. Demnach erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft.

8. Im vorliegenden Fall kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in der Türkei wegen seines Bruders einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen und habe im Falle einer Rückkehr nach wie vor eine solche zu gewärtigen. Bei den geschilderten Verfolgungsmassnahmen handelt es sich einerseits um eine Entführung im Jahr 2018 und andererseits um wöchentliche Besuche durch mutmassliche Geheimdienstangehörige im familieneigenen Geschäft, wobei jeweils Fragen zum Bruder H. gestellt worden seien. 8.2 In Bezug auf die geltend gemachte zweitägige Entführung fällt insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, dieses Ereignis chronologisch einigermassen präzise und widerspruchsfrei einzuordnen. Vielmehr brachte er zunächst vor, er könne sich nicht an das Datum des Vorfalls erinnern (A23 F63). Kurz darauf gab er an, es sei im März oder April 2018 gewesen (vgl. A23 F64). Später erklärte er, er sei im Mai 2018 entführt worden (A23 F109) und wiederholt dies auch in der Beschwerde. Gleichzeitig legte er dar, die Entführung habe stattgefunden, als sein Bruder schon inhaftiert gewesen sei (A23 F63 und 124). Dieser sei im Juli 2018 (vgl. A23 F60) respektive im März 2018 (A23 F124) respektive Anfang 2018 (vgl. S. 3 der Beschwerde) inhaftiert worden. Diese Unstimmigkeiten lassen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Entführung aufkommen. Das SEM hat ausserdem zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Umstände der angeblichen Entführung teilweise widersprüchlich geschildert hat. Der Einwand in der Beschwerde (respektive in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf), der Beschwerdeführer sei anlässlich der Befragung aufgeregt gewesen und habe sich daher nicht an die Daten erinnern können, vermag angesichts der mehrfach widersprüchlichen Angaben nicht zu überzeugen. Auch ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen haben soll. Insgesamt ist es nach dem Gesagten als fraglich zu erachten, ob sich die geltend gemachte Entführung tatsächlich zugetragen hat. Ungeachtet dessen ist aber festzustellen, dass die angebliche zweitägige Entführung offensichtlich nicht ausreisebegründend war; der Beschwerdeführer reiste erst im August/September 2019 aus der Türkei aus und erklärte dazu, er habe den Ausreiseentschluss ungefähr eine Woche vor der Ausreise gefasst, vorher habe er nicht an eine Flucht gedacht, es sei ihnen gut gegangen (vgl. A23 F72 ff.). Es fehlt damit an einem genügend engen zeitlichen sowie auch sachlichen Zusammenhang zwischen der angeblichen Entführung und der Ausreise aus dem Heimatland, weshalb die Asylrelevanz dieses Vorbringens zu verneinen ist. 8.3 Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, es seien ab dem Zeitpunkt der Verhaftung seines Bruders bis zur Schliessung des Geschäfts (angeblich im August 2019) regelmässig - ungefähr einmal pro Woche - mutmassliche Geheimdienstmitarbeiter in Zivil im Familienbetrieb vorbeigekommen und hätten Fragen zu seinem Bruder und dessen Kontakten gestellt. Er sei dadurch einem erheblichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Dazu ist Folgendes festzustellen: Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass diese Personen in Zivil bei ihren angeblichen Besuchen im Karosseriegeschäft lediglich Fragen stellten und der Beschwerdeführer und seine Angehörigen anderweitig nicht behelligt wurden. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer offenbar nie zuhause, sondern nur im Geschäft von diesen Personen aufgesucht (vgl. dazu A23 F87 sowie A23 F94 e contrario). Die geltend gemachten Besuche durch diese Personen sind daher nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge trotz der angeblich seit der Verhaftung des Bruders im Frühjahr 2018 wöchentlich erfolgten Besuche durch mutmassliche Geheimdienstmitarbeiter in Zivil erst im Juli 2019 an Flucht dachte (vgl. A23 F72 und 75). Der geltend gemachte unerträgliche psychische Druck ist bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar. Insgesamt fehlt diesem Verfolgungsvorbringen die nötige Intensität, weshalb es nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren ist. 8.4 Sodann ist auch das Bestehen einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylbeachtlicher (Reflex-)Verfolgung zu verneinen. Aufgrund der Aktenlage ist namentlich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft wegen seines - inzwischen angeblich ebenfalls ins Ausland geflüchteten - Bruders eine asylbeachtliche Verfolgung zu gewärtigen hätte. Den Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass seine Eltern sowie drei Geschwister weiterhin am Herkunftsort wohnhaft sind (A23 F11). Er macht indessen nicht geltend, diese Angehörigen würden nun, nach der Flucht von H., in irgendeiner Art und Weise von den Behörden verfolgt. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer als einziger Angehöriger einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Da er in der Türkei weder politisch noch religiös aktiv (A23 F53) war, gegen ihn nie ein Verfahren eingeleitet worden war (A23 F56) und er legal aus der Türkei ausgereist ist (A13 Ziff. 5.01; A23 F18), ist auch nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden aus anderen Gründen ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person haben könnten. 8.5 Die eingereichten Beweismittel, namentlich der Familienregisterauszug sowie die Unterlagen zur strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung des Bruders H. sind offensichtlich nicht geeignet, eine asylbeachtliche Verfolgung des Beschwerdeführers respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen, sondern vermögen bestenfalls das Verwandtschaftsverhältnis sowie die Verfolgung von H. zu belegen. 8.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Das SEM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - namentlich Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK - einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Türkei herrscht im heutigen Zeitpunkt keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7083/2017 vom 3. Dezember 2019 E. 9.5 m.w.H. und sowie das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1. f.). Der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Gaziantep ist somit generell zumutbar. Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, der Beschwerdeführer sei jung und gesund, relativ gut ausgebildet und verfüge über Arbeitserfahrung sowie ein familiäres Beziehungsnetz am Herkunftsort. Seine finanzielle Situation sei gut. In der Beschwerde wird dem nichts entgegengehalten. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin respektive eines amtlichen Rechtsbeistandes (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG) sind daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Mit dem vorliegenden, direkten Entscheid in der Hauptsache ist ferner der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: