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D-5420/2008

D-5420/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-05-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B.____________ (Provinz C.___________), verliess die Türkei gemäss eigenen Angaben am 13. Juni 2008 und suchte am 17. Juni 2008 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Bei der Kurzbefragung, die am 23. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen stattfand, sagte er aus, er habe seit etwa drei Jahren der Guerilla geholfen. Am 2. April 2008 habe er sich in den Wald begeben, um Holz zu besorgen. Er sei auf vier Dorfschützer und sechs Soldaten einer Spezialeinheit gestossen, die ihm gesagt hätten, sie wüssten von seinen Beziehungen zur Guerilla. Sie hätten von ihm verlangt, dass er ihnen helfe. Als er gesagt habe, er wisse nichts, hätten sie ihn in den Wald geschleppt und zusammengeschlagen. Einer der Männer habe gedroht, ihn und seine Familie umzubringen, und habe ihm sein Gewehr in den Mund gesteckt. Er habe das Bewusstsein verloren und als er aufgewacht sei, habe er auf seiner Brust einen Zettel mit Drohungen gefunden. Er leide heute noch an den erlittenen Verletzungen an Nase und Ohren. Drei Tage nach dem Vorfall sei er von seinem Vater und seinem Onkel weggebracht worden. Im Jahr 2006 hätte er in den Militärdienst einrücken müssen. Er habe Verwandte, die in der Guerilla seien, und wolle nicht auf seine Brüder schiessen. A.b Am 4. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Eltern hätten beschlossen, dass er die Türkei verlassen müsse. Er habe sein Dorf am 5. April 2008 verlassen und sich anschliessend fast zweieinhalb Monate in Istanbul aufgehalten. Seine Familie habe ihm kürzlich telefonisch bestätigt, dass die Männer, die ihn misshandelt hätten, hinter ihm her seien. Wäre er entdeckt worden, hätte man ihn festgenommen und inhaftiert. Er habe etwa vor drei Jahren begonnen, die "Partiya Karkeren Kurdistan" (PKK) zu unterstützen. Er habe sich für die Freiheit einsetzen wollen; zudem sei einer seiner Verwandten Verantwortlicher der PKK in C.___________. Auf Nachfrage erklärte er, dieser sei vor sechs Jahren verstorben. Einem Aufgebot zur militärischen Musterung habe er keine Folge geleistet. Nach Abschluss der Befragung ergänzte der Beschwerdeführer, man sei in das Haus seiner Familie eingedrungen und habe sein Kind geschlagen. Sein Vater sei gefragt worden, wo er sich aufhalte. Dieser habe gesagt, sein Sohn sei nach Europa geflohen, man ihm aber nicht geglaubt. B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2008 - eröffnet am 23. Juli 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. August 2008 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventuell sei festzustellen, dass seine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei auf die die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 8 derselben). D. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 29. August 2008 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an das BFM. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. September 2008 die Abweisung der Beschwerde. F. Am 2. September 2008 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mehrere Internetberichte zur Lage in der Provinz C.___________ ein. Mit Schreiben vom 4. September 2008 reichte er das Original einer Bestätigung des Dorfvorstehers von B.____________ ein. G. In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 23. September 2008, der zwei Internetberichte und ein Briefumschlag beilagen, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, genaue Angaben zum Zeitpunkt zu machen, ab dem er mit der PKK kooperiert habe. Seine Schilderung des Übergriffs vom 2. April 2008 sei realitätsfremd. Er habe angegeben, die türkischen Behörden hätten ihm einen Zettel auf die Brust gelegt. Des Weiteren habe er gesagt, er habe sich vor der Ausreise aus der Türkei über zwei Monate bei seinem Cousin in Istanbul aufgehalten. Er sei indessen nicht in der Lage gewesen, den Familiennamen und die Adresse des Cousins anzugeben. Ein derart brutaler Übergriff seitens Angehöriger der Sicherheitskräfte wäre von ihm oder seinem Vater erwartungsgemäss regierungskritischen Organisationen gemeldet worden, zumal sein Vater mit der "Demokratik Toplum Partisi" (DTP) zusammengearbeitet habe. Schliesslich habe er bei der Anhörung gesagt, er wisse nicht, wie oft er in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht worden sei, da er nicht oft nach Hause telefoniert habe. Er gehe davon aus, dass die Sicherheitskräfte alle zwei bis drei Tage zu seinen Eltern gingen. Wäre er tatsächlich gesucht worden, hätte er erwartungsgemäss exaktere Angaben machen können. Im Lichte dieser Ausführungen sei festzustellen, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um ein Konstrukt handle. Die physischen Schädigungen müsse er sich demnach unter anderen Umständen zugezogen haben. Die erwähnten Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. Gemäss den Erkenntnissen des BFM erfolge die Einberufung in den Militärdienst in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrganges. Somit lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, der türkische Staat handle bei einer Einberufung des Beschwerdeführers in Verfolgungsabsicht. Die Einberufung zum Militärdienst sei asylrechtlich nicht relevant.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Provinz C.___________ gehöre zu jenen Provinzen, in denen der Krieg zwischen dem türkischen Staat und der PKK am meisten tobe. Die bewaffneten Auseinandersetzungen und Menschenrechtsverletzungen hätten in letzter Zeit zugenommen. In der Region gebe es viele Dorfschützer, die für Morde und Menschenrechtsverletzungen verantwortlich seien. Die Dorfschützer, der Geheimdienst der Gendarmerie (JITEM) und die Türkischen Rachebrigaden (TIT) hätten unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung freie Hand. Der Vorfall vom 2. April 2008 werde vom Dorfvorsteher bestätigt. Der Beschwerdeführer habe diesen weder dramatisiert noch übertrieben dargestellt, sondern präzis angegeben, was er erlebt habe. Er habe die PKK während zirka drei Jahren unterstützt und sei dabei sehr vorsichtig gewesen. Er sei sich wie jeder Kurde der Gefährlichkeit seiner Tätigkeit bewusst gewesen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er genau angegeben habe, wann er begonnen habe, als Milizionär tätig zu werden. Nach dem Vorfall habe er befürchten müssen, eines Tages festgenommen und wegen der Unterstützung der PKK zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Zurzeit befänden sich Tausende von Kurden im Gefängnis, die wegen Unterstützung der PKK ihre Strafe verbüssten. Der Beschwerdeführer sei unter Druck gesetzt worden und habe um sein Leben gefürchtet. Er habe in der Heimat keine wirtschaftlichen Probleme gehabt und befinde sich nicht aus diesem Grund in der Schweiz. Nachdem er als PKK-Milizionär enttarnt worden sei, habe man ihn als Spitzel zu gewinnen versucht. Mit seiner Hilfe habe man PKK-Kämpfer in eine Falle locken wollen. Diese Methode der türkischen Behörden sei bekannt. Weil man ihn für eine Zusammenarbeit habe gewinnen wollen, sei er nicht noch härter angefasst worden. Da der Beschwerdeführer infolge des Krieges traumatisiert und gegenüber Behörden misstrauisch sei, habe er den Familiennamen und die Adresse seines in Istanbul wohnenden Cousins nicht angegeben. Aufgrund der willkürlichen Haltung des Staats gegenüber den Kurden, reichten viele Kurden keine Anzeige bei der Polizei ein, wenn Übergriffe auf sie stattfänden. Die Menschenrechtsvereine könnten nichts tun, ausser einen Fall zu registrieren. Da niemand gegen Dorfschützer und Spezialeinheiten vorgehen könne, habe man im vorliegenden Fall nichts unternommen. Nach seiner Flucht habe man von seinem Vater und dem Dorfvorsteher genau wissen wollen, ob er sich der Guerilla angeschlossen habe. Seine Vorbringen seien glaubhaft und genügten den Anforderungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

E. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Nähe des Beschwerdeführers zu den Autoren des Schreibens vom 18. August 2008 erscheine allzu offensichtlich, weshalb diesem kein massgeblicher Beweiswert zuerkannt werden könne.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Behauptung, wonach die Nähe des Beschwerdeführers zu den Autoren des Schreibens vom 18. Februar 2008 allzu offensichtlich erscheine, treffe nicht zu. Die Angaben des Dorfvorstehers stimmten mit den Angaben des Beschwerdeführers und der allgemeinen Lage der Kurden überein. Es sei bekannt, dass der türkische Staat unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung seit zirka 25 Jahren einen schmutzigen Krieg gegen die kurdische Zivilbevölkerung führe. Zahlreiche kurdische Zivilisten seien dabei getötet worden; bis jetzt sei kein Mord juristisch aufgeklärt worden. Der Krieg zwischen der türkischen Armee und den PKK-Guerillas habe sich in den letzten Monaten verschärft.

E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten - übereinstimmend mit dem BFM - zur Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte enge Zusammenarbeit mit der PKK glaubhaft zu machen. So hat er insbesondere zur Art seiner Hilfeleistung an die PKK wenig konkrete und überzeugende Angaben gemacht. Seiner Schilderung des Geschehens fehlt auch die innere Logik. So hat er bei der Erstbefragung erklärt, er habe Informationen an die PKK weitergeleitet und Medikamente, Lebensmittel und Textilien für diese besorgt. Immer wenn er in C.___________ etwas erfahren habe, habe er es der PKK mitgeteilt. Es seien jedes Mal andere Männer (der PKK) gewesen, die er mal da und mal dort getroffen habe (act. A1/10 S. 6 f.). Bei der Anhörung zu den Asylgründen gab er an, er sei zwar nicht oft nach C.___________ gefahren, habe aber auf Wunsch der Guerilla dort Sachen für sie besorgt (act. A8/11 S. 7). Gleichwohl will er sich angeblich alle zwei oder drei Tage mit Leuten der Guerilla getroffen haben (act. A8/11 S. 9). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, der nur sporadisch nach C.___________ gefahren sein will, um für die PKK Einkäufe zu tätigen, sich dennoch derart häufig und regelmässig mit Leuten der PKK getroffen haben soll, zumal für ihn angesichts der Häufigkeit dieser über drei Jahre hinweg - manchmal in unmittelbar Nähe seines Wohnorts (act. A8/11 S. 9) - stattfindenden Treffen, ein erhebliches Risiko bestand, entdeckt zu werden.

E. 5.3 Da die vom Beschwerdeführer geschilderten engen Beziehungen zur PKK nicht glaubhaft sind, bestehen auch erhebliche Zweifel an dem von ihm geltend gemachten Übergriff vom 2. April 2008 durch Dorfschützer und Militärangehörige. Insbesondere die Schilderung des Beschwerdeführers, die Sicherheitsbehörden hätten bei ihm einen Zettel hinterlassen, in dem ihm und seinen Angehörigen mit dem Tod gedroht worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Amtsträger, die ihre Pflichten verletzen, pflegen in der Regel keine Beweismittel zu hinterlassen, zumal mit verbalen Drohungen die gleiche Wirkung - nämlich die Einschüchterung von unliebsamen Personen - erreicht werden kann. Da gegen den Beschwerdeführer offenbar kein Verfahren wegen Unterstützung oder Mitgliedschaft bei der PKK eingeleitet wurde, ist seine Aussage, er gehe davon aus, dass diese Leute alle zwei bis drei Tage bei seiner Familie vorbeikämen, nicht plausibel. In der eingereichten Bestätigung des Dorfvorstehers von B.____________ vom 18. August 2008 wird zwar ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Anfang April (2008) von Dorfschützern und Spezialeinheiten ausserhalb des Dorfes festgenommen und zusammengeschlagen worden. Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Aussagen damals allerdings alleine unterwegs gewesen. Der Dorfvorsteher könnte somit nur vom Hörensagen Kenntnis von einem entsprechenden Vorfall haben. Unter diesen Umständen ist die eingereichte Bestätigung angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen.

E. 5.4 Die Ausführungen in der Beschwerde zur allgemeinen Lage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers vermögen seine Aussagen nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Es ist zwar durchaus denkbar, dass er von der angespannten Sicherheitslage mit betroffen war, indessen lebte er bis im April 2008 in seiner Herkunftsprovinz, ohne nennenswerte Schwierigkeiten gehabt zu haben (act. A1/10 S. 6).

E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).

E. 6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er hätte in der Türkei in den Militärdienst einrücken müssen, ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. dazu auch Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, nicht-amtliche deutsche Übersetzung, 2003 [amtliche Erstausgabe: Genf 1979], Ziff. 167) darstellt. Es gehört vielmehr zu den legitimen Rechten jeden Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen gegen Refraktäre oder Deserteure zu verhängen (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16). Dieser Grundsatz erfährt indessen in mehrfacher Hinsicht Einschränkungen. Zunächst gilt eine Bestrafung dann als flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Wehrpflichtige aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen hat als Refraktäre und Deserteure ohne diesen spezifischen Hintergrund (sog. Politmalus). Ferner liegt eine asylrechtlich massgebliche Verfolgung vor, wenn die drohende Strafe in absolutem Sinne unverhältnismässig schwer ist, vom Strafzweck und von der Strafhöhe her nicht mehr rechtsstaatlich legitimen Zwecken dient und als dem zu ahndenden 'kriminellen Unrecht' in keiner Weise entsprechend eingestuft werden muss (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 102 ff.; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 100 f.). Ungeachtet des konkreten Masses der für Refraktion oder Desertion vorgesehenen Sanktionen liegt eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sodann vor, wenn der Militärdienst dazu dient, bestimmte Personen oder Personengruppen im Verlaufe ihrer Dienstleistung aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder gezielter menschenrechtswidriger Behandlung auszusetzen (vgl. Kälin, a.a.O., S. 115 ff., Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 104 f.). Gleiches gilt schliesslich, wenn eine Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einen Wehrpflichtigen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2. S. 32); der Wehrpflichtige, welcher sich solchen illegitimen militärischen Aktionen zu entziehen sucht, erfüllt als sogenannt selektiver Dienstverweigerer aus Gewissensgründen die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG (vgl. dazu Christa Luterbacher, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion [Diss. Universität Bern 2003], Basel u.a. 2004, S. 173 ff.).

E. 6.3.2 Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr gering, und es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass dies auf systematische Weise geschieht. Eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung wäre vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. Bisher wurde nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als Refraktäre türkischer Ethnie. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein eigenes politisches Profil glaubhaft zu machen und seine engeren Familienangehörigen sich politisch nicht exponieren, besteht von vornherein kein Grund zur Annahme, dass ein allfällig gegen ihn einzuleitendes Verfahren aus anderen als militärstrafrechtlichen Gründen angehoben und er härter bestraft würde als andere Dienstverweigerer. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer allenfalls zu erwartenden strafrechtlichen Sanktionen als nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes erweisen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.), liegt auch in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor.

E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Es ist zwar bekannt, dass in der türkischen Armee ein raues Klima herrscht und kurdisch-stämmige Soldaten Schikanen ausgesetzt werden können, es kann indessen nicht davon ausgegangen werden, dass Soldaten kurdischer Abstammung generell einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, der Beschwerdeführer gerate aufgrund der allgemeinen Situation in der Türkei oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. In der Türkei besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Der 24-jährige, - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht ernsthaft kranke Beschwerdeführer hat die prägenden Jahre in der Türkei verbracht, das Gymnasium abgeschlossen und verfügt über berufliche Erfahrung in der Landwirtschaft. Er kann in der Heimat, wo seine Ehefrau und seine beiden Kinder, seine Eltern und drei Geschwister leben, auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, begründen im Übrigen keine Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällst somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5420/2008 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil vom 5. Mai 2010 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A.___________, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juli 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B.____________ (Provinz C.___________), verliess die Türkei gemäss eigenen Angaben am 13. Juni 2008 und suchte am 17. Juni 2008 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Bei der Kurzbefragung, die am 23. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen stattfand, sagte er aus, er habe seit etwa drei Jahren der Guerilla geholfen. Am 2. April 2008 habe er sich in den Wald begeben, um Holz zu besorgen. Er sei auf vier Dorfschützer und sechs Soldaten einer Spezialeinheit gestossen, die ihm gesagt hätten, sie wüssten von seinen Beziehungen zur Guerilla. Sie hätten von ihm verlangt, dass er ihnen helfe. Als er gesagt habe, er wisse nichts, hätten sie ihn in den Wald geschleppt und zusammengeschlagen. Einer der Männer habe gedroht, ihn und seine Familie umzubringen, und habe ihm sein Gewehr in den Mund gesteckt. Er habe das Bewusstsein verloren und als er aufgewacht sei, habe er auf seiner Brust einen Zettel mit Drohungen gefunden. Er leide heute noch an den erlittenen Verletzungen an Nase und Ohren. Drei Tage nach dem Vorfall sei er von seinem Vater und seinem Onkel weggebracht worden. Im Jahr 2006 hätte er in den Militärdienst einrücken müssen. Er habe Verwandte, die in der Guerilla seien, und wolle nicht auf seine Brüder schiessen. A.b Am 4. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Eltern hätten beschlossen, dass er die Türkei verlassen müsse. Er habe sein Dorf am 5. April 2008 verlassen und sich anschliessend fast zweieinhalb Monate in Istanbul aufgehalten. Seine Familie habe ihm kürzlich telefonisch bestätigt, dass die Männer, die ihn misshandelt hätten, hinter ihm her seien. Wäre er entdeckt worden, hätte man ihn festgenommen und inhaftiert. Er habe etwa vor drei Jahren begonnen, die "Partiya Karkeren Kurdistan" (PKK) zu unterstützen. Er habe sich für die Freiheit einsetzen wollen; zudem sei einer seiner Verwandten Verantwortlicher der PKK in C.___________. Auf Nachfrage erklärte er, dieser sei vor sechs Jahren verstorben. Einem Aufgebot zur militärischen Musterung habe er keine Folge geleistet. Nach Abschluss der Befragung ergänzte der Beschwerdeführer, man sei in das Haus seiner Familie eingedrungen und habe sein Kind geschlagen. Sein Vater sei gefragt worden, wo er sich aufhalte. Dieser habe gesagt, sein Sohn sei nach Europa geflohen, man ihm aber nicht geglaubt. B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2008 - eröffnet am 23. Juli 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. August 2008 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventuell sei festzustellen, dass seine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei auf die die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 8 derselben). D. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 29. August 2008 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an das BFM. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. September 2008 die Abweisung der Beschwerde. F. Am 2. September 2008 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mehrere Internetberichte zur Lage in der Provinz C.___________ ein. Mit Schreiben vom 4. September 2008 reichte er das Original einer Bestätigung des Dorfvorstehers von B.____________ ein. G. In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 23. September 2008, der zwei Internetberichte und ein Briefumschlag beilagen, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, genaue Angaben zum Zeitpunkt zu machen, ab dem er mit der PKK kooperiert habe. Seine Schilderung des Übergriffs vom 2. April 2008 sei realitätsfremd. Er habe angegeben, die türkischen Behörden hätten ihm einen Zettel auf die Brust gelegt. Des Weiteren habe er gesagt, er habe sich vor der Ausreise aus der Türkei über zwei Monate bei seinem Cousin in Istanbul aufgehalten. Er sei indessen nicht in der Lage gewesen, den Familiennamen und die Adresse des Cousins anzugeben. Ein derart brutaler Übergriff seitens Angehöriger der Sicherheitskräfte wäre von ihm oder seinem Vater erwartungsgemäss regierungskritischen Organisationen gemeldet worden, zumal sein Vater mit der "Demokratik Toplum Partisi" (DTP) zusammengearbeitet habe. Schliesslich habe er bei der Anhörung gesagt, er wisse nicht, wie oft er in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht worden sei, da er nicht oft nach Hause telefoniert habe. Er gehe davon aus, dass die Sicherheitskräfte alle zwei bis drei Tage zu seinen Eltern gingen. Wäre er tatsächlich gesucht worden, hätte er erwartungsgemäss exaktere Angaben machen können. Im Lichte dieser Ausführungen sei festzustellen, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um ein Konstrukt handle. Die physischen Schädigungen müsse er sich demnach unter anderen Umständen zugezogen haben. Die erwähnten Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. Gemäss den Erkenntnissen des BFM erfolge die Einberufung in den Militärdienst in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrganges. Somit lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, der türkische Staat handle bei einer Einberufung des Beschwerdeführers in Verfolgungsabsicht. Die Einberufung zum Militärdienst sei asylrechtlich nicht relevant. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Provinz C.___________ gehöre zu jenen Provinzen, in denen der Krieg zwischen dem türkischen Staat und der PKK am meisten tobe. Die bewaffneten Auseinandersetzungen und Menschenrechtsverletzungen hätten in letzter Zeit zugenommen. In der Region gebe es viele Dorfschützer, die für Morde und Menschenrechtsverletzungen verantwortlich seien. Die Dorfschützer, der Geheimdienst der Gendarmerie (JITEM) und die Türkischen Rachebrigaden (TIT) hätten unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung freie Hand. Der Vorfall vom 2. April 2008 werde vom Dorfvorsteher bestätigt. Der Beschwerdeführer habe diesen weder dramatisiert noch übertrieben dargestellt, sondern präzis angegeben, was er erlebt habe. Er habe die PKK während zirka drei Jahren unterstützt und sei dabei sehr vorsichtig gewesen. Er sei sich wie jeder Kurde der Gefährlichkeit seiner Tätigkeit bewusst gewesen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er genau angegeben habe, wann er begonnen habe, als Milizionär tätig zu werden. Nach dem Vorfall habe er befürchten müssen, eines Tages festgenommen und wegen der Unterstützung der PKK zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Zurzeit befänden sich Tausende von Kurden im Gefängnis, die wegen Unterstützung der PKK ihre Strafe verbüssten. Der Beschwerdeführer sei unter Druck gesetzt worden und habe um sein Leben gefürchtet. Er habe in der Heimat keine wirtschaftlichen Probleme gehabt und befinde sich nicht aus diesem Grund in der Schweiz. Nachdem er als PKK-Milizionär enttarnt worden sei, habe man ihn als Spitzel zu gewinnen versucht. Mit seiner Hilfe habe man PKK-Kämpfer in eine Falle locken wollen. Diese Methode der türkischen Behörden sei bekannt. Weil man ihn für eine Zusammenarbeit habe gewinnen wollen, sei er nicht noch härter angefasst worden. Da der Beschwerdeführer infolge des Krieges traumatisiert und gegenüber Behörden misstrauisch sei, habe er den Familiennamen und die Adresse seines in Istanbul wohnenden Cousins nicht angegeben. Aufgrund der willkürlichen Haltung des Staats gegenüber den Kurden, reichten viele Kurden keine Anzeige bei der Polizei ein, wenn Übergriffe auf sie stattfänden. Die Menschenrechtsvereine könnten nichts tun, ausser einen Fall zu registrieren. Da niemand gegen Dorfschützer und Spezialeinheiten vorgehen könne, habe man im vorliegenden Fall nichts unternommen. Nach seiner Flucht habe man von seinem Vater und dem Dorfvorsteher genau wissen wollen, ob er sich der Guerilla angeschlossen habe. Seine Vorbringen seien glaubhaft und genügten den Anforderungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Nähe des Beschwerdeführers zu den Autoren des Schreibens vom 18. August 2008 erscheine allzu offensichtlich, weshalb diesem kein massgeblicher Beweiswert zuerkannt werden könne. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Behauptung, wonach die Nähe des Beschwerdeführers zu den Autoren des Schreibens vom 18. Februar 2008 allzu offensichtlich erscheine, treffe nicht zu. Die Angaben des Dorfvorstehers stimmten mit den Angaben des Beschwerdeführers und der allgemeinen Lage der Kurden überein. Es sei bekannt, dass der türkische Staat unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung seit zirka 25 Jahren einen schmutzigen Krieg gegen die kurdische Zivilbevölkerung führe. Zahlreiche kurdische Zivilisten seien dabei getötet worden; bis jetzt sei kein Mord juristisch aufgeklärt worden. Der Krieg zwischen der türkischen Armee und den PKK-Guerillas habe sich in den letzten Monaten verschärft. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten - übereinstimmend mit dem BFM - zur Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte enge Zusammenarbeit mit der PKK glaubhaft zu machen. So hat er insbesondere zur Art seiner Hilfeleistung an die PKK wenig konkrete und überzeugende Angaben gemacht. Seiner Schilderung des Geschehens fehlt auch die innere Logik. So hat er bei der Erstbefragung erklärt, er habe Informationen an die PKK weitergeleitet und Medikamente, Lebensmittel und Textilien für diese besorgt. Immer wenn er in C.___________ etwas erfahren habe, habe er es der PKK mitgeteilt. Es seien jedes Mal andere Männer (der PKK) gewesen, die er mal da und mal dort getroffen habe (act. A1/10 S. 6 f.). Bei der Anhörung zu den Asylgründen gab er an, er sei zwar nicht oft nach C.___________ gefahren, habe aber auf Wunsch der Guerilla dort Sachen für sie besorgt (act. A8/11 S. 7). Gleichwohl will er sich angeblich alle zwei oder drei Tage mit Leuten der Guerilla getroffen haben (act. A8/11 S. 9). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, der nur sporadisch nach C.___________ gefahren sein will, um für die PKK Einkäufe zu tätigen, sich dennoch derart häufig und regelmässig mit Leuten der PKK getroffen haben soll, zumal für ihn angesichts der Häufigkeit dieser über drei Jahre hinweg - manchmal in unmittelbar Nähe seines Wohnorts (act. A8/11 S. 9) - stattfindenden Treffen, ein erhebliches Risiko bestand, entdeckt zu werden. 5.3 Da die vom Beschwerdeführer geschilderten engen Beziehungen zur PKK nicht glaubhaft sind, bestehen auch erhebliche Zweifel an dem von ihm geltend gemachten Übergriff vom 2. April 2008 durch Dorfschützer und Militärangehörige. Insbesondere die Schilderung des Beschwerdeführers, die Sicherheitsbehörden hätten bei ihm einen Zettel hinterlassen, in dem ihm und seinen Angehörigen mit dem Tod gedroht worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Amtsträger, die ihre Pflichten verletzen, pflegen in der Regel keine Beweismittel zu hinterlassen, zumal mit verbalen Drohungen die gleiche Wirkung - nämlich die Einschüchterung von unliebsamen Personen - erreicht werden kann. Da gegen den Beschwerdeführer offenbar kein Verfahren wegen Unterstützung oder Mitgliedschaft bei der PKK eingeleitet wurde, ist seine Aussage, er gehe davon aus, dass diese Leute alle zwei bis drei Tage bei seiner Familie vorbeikämen, nicht plausibel. In der eingereichten Bestätigung des Dorfvorstehers von B.____________ vom 18. August 2008 wird zwar ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Anfang April (2008) von Dorfschützern und Spezialeinheiten ausserhalb des Dorfes festgenommen und zusammengeschlagen worden. Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Aussagen damals allerdings alleine unterwegs gewesen. Der Dorfvorsteher könnte somit nur vom Hörensagen Kenntnis von einem entsprechenden Vorfall haben. Unter diesen Umständen ist die eingereichte Bestätigung angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen. 5.4 Die Ausführungen in der Beschwerde zur allgemeinen Lage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers vermögen seine Aussagen nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Es ist zwar durchaus denkbar, dass er von der angespannten Sicherheitslage mit betroffen war, indessen lebte er bis im April 2008 in seiner Herkunftsprovinz, ohne nennenswerte Schwierigkeiten gehabt zu haben (act. A1/10 S. 6). 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 6.3 6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er hätte in der Türkei in den Militärdienst einrücken müssen, ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. dazu auch Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, nicht-amtliche deutsche Übersetzung, 2003 [amtliche Erstausgabe: Genf 1979], Ziff. 167) darstellt. Es gehört vielmehr zu den legitimen Rechten jeden Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen gegen Refraktäre oder Deserteure zu verhängen (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16). Dieser Grundsatz erfährt indessen in mehrfacher Hinsicht Einschränkungen. Zunächst gilt eine Bestrafung dann als flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Wehrpflichtige aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen hat als Refraktäre und Deserteure ohne diesen spezifischen Hintergrund (sog. Politmalus). Ferner liegt eine asylrechtlich massgebliche Verfolgung vor, wenn die drohende Strafe in absolutem Sinne unverhältnismässig schwer ist, vom Strafzweck und von der Strafhöhe her nicht mehr rechtsstaatlich legitimen Zwecken dient und als dem zu ahndenden 'kriminellen Unrecht' in keiner Weise entsprechend eingestuft werden muss (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 102 ff.; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 100 f.). Ungeachtet des konkreten Masses der für Refraktion oder Desertion vorgesehenen Sanktionen liegt eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sodann vor, wenn der Militärdienst dazu dient, bestimmte Personen oder Personengruppen im Verlaufe ihrer Dienstleistung aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder gezielter menschenrechtswidriger Behandlung auszusetzen (vgl. Kälin, a.a.O., S. 115 ff., Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 104 f.). Gleiches gilt schliesslich, wenn eine Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einen Wehrpflichtigen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2. S. 32); der Wehrpflichtige, welcher sich solchen illegitimen militärischen Aktionen zu entziehen sucht, erfüllt als sogenannt selektiver Dienstverweigerer aus Gewissensgründen die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG (vgl. dazu Christa Luterbacher, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion [Diss. Universität Bern 2003], Basel u.a. 2004, S. 173 ff.). 6.3.2 Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr gering, und es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass dies auf systematische Weise geschieht. Eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung wäre vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. Bisher wurde nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als Refraktäre türkischer Ethnie. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein eigenes politisches Profil glaubhaft zu machen und seine engeren Familienangehörigen sich politisch nicht exponieren, besteht von vornherein kein Grund zur Annahme, dass ein allfällig gegen ihn einzuleitendes Verfahren aus anderen als militärstrafrechtlichen Gründen angehoben und er härter bestraft würde als andere Dienstverweigerer. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer allenfalls zu erwartenden strafrechtlichen Sanktionen als nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes erweisen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.), liegt auch in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Es ist zwar bekannt, dass in der türkischen Armee ein raues Klima herrscht und kurdisch-stämmige Soldaten Schikanen ausgesetzt werden können, es kann indessen nicht davon ausgegangen werden, dass Soldaten kurdischer Abstammung generell einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, der Beschwerdeführer gerate aufgrund der allgemeinen Situation in der Türkei oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. In der Türkei besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Der 24-jährige, - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht ernsthaft kranke Beschwerdeführer hat die prägenden Jahre in der Türkei verbracht, das Gymnasium abgeschlossen und verfügt über berufliche Erfahrung in der Landwirtschaft. Er kann in der Heimat, wo seine Ehefrau und seine beiden Kinder, seine Eltern und drei Geschwister leben, auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, begründen im Übrigen keine Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällst somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: