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D-5393/2016

D-5393/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-20 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der aus dem Iran stammende Beschwerdeführer suchte am 12. August 2016 bei der Flughafenpolizei C._______ um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 12. August 2016 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und ordnete ihm als vorläufigen Aufenthaltsort den Transitbereich des Flughafens C._______ zu. C. Am 15. August 2016 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 24. August 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, von 2008 bis 2013 für eine Getränkefirma im Hausdienst gearbeitet zu haben, wobei er von seinem Vorgesetzten jeweils mit verschiedenen Bankgeschäften betraut worden sei. Er habe nicht gewusst, dass es sich bei diesen Transaktionen um Schwarzgeldzahlungen gehandelt habe. Sein Vorgesetzter sei deswegen inhaftiert worden, wobei man ihn (den Beschwerdeführer) zur Sache befragt habe. Dabei habe er angegeben, lediglich den Anweisungen seines Vorgesetzten gefolgt zu sein, weshalb er keine weiteren Angaben machen könne. Nach einer Anstellung bei einer Immobilienfirma habe er im Jahr 2015 begonnen, für eine Privatperson - bei dieser habe es sich um den Bruder seines Vorgesetzten in der Getränkefirma gehandelt - zu arbeiten, wobei er mit Botengängen und Besorgungen für den Haushalt betraut worden sei. So habe er bei seinen Botengängen jeweils einen Gegenstand an einem bestimmten Ort einer Person übergeben müssen. Die Übergaben seien ohne weitere Kommunikation erfolgt. Dabei habe es sich beispielsweise um (...) gehandelt. Von einem Dritten sei er gewarnt und darauf hingewiesen worden, dass die Übergaben jeweils vor einer Überwachungskamera stattgefunden hätten. Diese Aussage habe ihn misstrauisch gemacht. Einige Monate später sei er erneut darauf hingewiesen worden, dass die Übergaben stets von Überwachungskameras festgehalten würden, und zwar mit dem Zweck, ihm später die Schuld dafür in die Schuhe schieben zu können. Nachdem er seinen Vorgesetzten darauf angesprochen gehabt habe, habe man Leute auf ihn angesetzt und ihn überwacht. Das habe er damals aber nicht so ernst genommen. Einer der Männer, dem er die Gegenstände überbracht habe, habe ihn gedrängt, einen Mietvertrag für eine Wohnung zu unterzeichnen. Während seiner Ferienreise (...) sei er von seinem Mitbewohner darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass unbekannte Dritte seine Wohnung betreten, alles durchwühlt und nach ihm sowie seinen Eltern gefragt hätten. Weil er nicht zum vereinbarten Termin aus seinen Ferien zurückgekehrt sei, habe ihm sein Vorgesetzter gedroht, eine Anzeige gegen ihn einzureichen und die von ihm erledigten Arbeiten gegen ihn zu verwenden. Auf Anraten eines Freundes sei er zur Kirche gegangen, um über seine Probleme zu sprechen. Vor allem die Worte über die Vergebung hätten sein Herz berührt und bei ihm einen bleibenden Eindruck hinterlassen. Nachdem er (...) nach 18 Tagen Richtung D._______ verlassen gehabt habe, habe er dort während vier Monaten jeweils drei Mal pro Woche den religiösen Unterricht der iranischen Kirche D._______ besucht. Schliesslich habe er den Entschluss zur Konversion gefasst und sich taufen lassen. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte, eine Geburtsurkunde, ein Familienbuch sowie seinen Militärausweis (jeweils im Original) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 31. August 2016 - eröffnet am gleichen Tag - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ sowie den Vollzug an. E. Gegen die Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom 7. September 2016 - vorab per Telefax - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Asylgewährung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. F. Das Bundesverwaltungsgericht liess eine Übersetzung der arabischsprachigen Beschwerde anfertigen. Diese ging am 12. September 2016 (per Telefax) beim Gericht ein.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und - mit Ausnahme der Einreichung der Rechtsmitteleingabe nicht in einer Amtssprache - formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.3 Auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG; Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG; vgl. Dispositiv der angefochtenen Verfügung).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, der Beschwerdeführer habe die Motivation zur Zusammenarbeit mit einer Privatperson unter den vorgebrachten ungewöhnlichen Umständen nicht überzeugend dargelegt. Er habe zudem die Situationen, die er anscheinend erlebt habe, nicht substanziiert und erlebnisbasiert wiedergeben können. Es sei nicht klar, warum es die einzelnen Akteure auf ihn hätten absehen sollen. Seine Aussagen zu den angeblichen Verfolgern beruhten auf Mutmassungen und Spekulationen. Eine Konversion zum Christentum aus innerer Überzeugung könne nicht geglaubt werden, da er eine diesbezügliche Motivation nicht einleuchtend habe darlegen können, zumal er nie ein Interesse für Religion gehabt habe. Deshalb hätten die eingereichte Taufurkunde und der Videofilm seiner Taufe keinen Beweiswert. Es geben keine Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr in den Iran den christlichen Glauben ausleben und deswegen staatlichen Repressionen ausgesetzt würde.

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer an, falls er sich in seinem Heimatland unbehelligt aufhalten könnte und nicht bedroht würde, hätte er nicht so vieles auf sich nehmen müssen. Die Menschenrechtsverletzungen und die Situation in den iranischen Gefängnissen seien bekannt. Aufgrund seiner Konvertierung zum Christentum würde er mit Sicherheit mit dem Tode bestraft. Sodann sei ihm nicht ersichtlich, aus welchem Grund sein Asylgesuch abgelehnt worden sei, und er verlange von den Behörden die Gutheissung seines Asylgesuchs.

E. 4.3 Die sinngemässe Rüge eines Verfahrensmangels - fehlerhafte Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung - kann nicht gehört werden. So geht aus den Akten hervor, dass ihm die Verfügung am 31. August 2016 um 16:30 Uhr eröffnet und auf Farsi übersetzt wurde. Die entsprechende Bestätigung wurde sowohl vom Dolmetscher, dem Beamten der Kantonspolizei D._______ sowie vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnet (vgl. A 27/1). Demzufolge stösst seine pauschale Behauptung, wonach ihm nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund sein Asylgesuch abgelehnt worden sei, ins Leere und ist als blosse Schutzbehauptung zu werten.

E. 4.4 Sodann sind auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen. Sie erschöpfen sich in rudimentären Behauptungen zum Sachverhalt und sind mangels Auseinandersetzung mit der vorin­stanzlichen Argumentation, insbesondere den festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen, nicht geeignet, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als unzutreffend erscheinen zu lassen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern er im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten für eine Privatperson aus einem Grund nach Art. 3 AsylG verfolgt worden sein soll oder eine solche Verfolgung zu befürchten hätte. Die Vorinstanz qualifizierte die angebliche Konversion zum Christentum zu Recht als unglaubhaft. So antwortete der Beschwerdeführer beispielsweise auf die Frage nach dem Unterschied zwischen Protestanten und Katholiken, dass er sich diesbezüglich nicht informiert habe, aber wisse, dass sie sich bekreuzigen würden. Wie er dazu gekommen sei, sich für diese Religion zu interessieren, erklärte er damit, dass er keine besondere Motivation gehabt habe, aber beim ersten Kirchenbesuch habe ihm dies "so gut getan", dass es ihn überzeugt habe (vgl. A 19/34 S. 29). Sodann befremdet seine Aussage, wonach er eigentlich nicht geplant habe, seine Konvertierung im Rahmen das Asylverfahrens zu thematisieren, weshalb er auch nicht vorbereitet gewesen sei, die entsprechenden Fragen zu beantworten (vgl. A 19/34 S. 27). Seine vagen, unsubstanziierten Angaben zu den Beweggründen seiner Konvertierung zum Christentum vermögen nicht zu überzeugen und hinterlassen den Eindruck eines Konstrukts. Die erstmals auf Beschwerdeebene genannte Bedrohungslage aufgrund seiner Konvertierung ist deshalb als nachgeschoben zu werten und vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sein heimatliches Umfeld von der geltend gemachten Konversion in Griechenland erfuhr. In Anbetracht seiner sehr rudimentären Kenntnisse des Christentums ist auch nicht davon auszugehen, er werde im Iran missionarisch tätig werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.2). Im Weiteren kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, worin weitere Unglaubhaftigkeitsmerkmale zur angeblichen Konversion des Beschwerdeführers aufgeführt werden. In Anbetracht dieser Sachlage kommt den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln (Taufurkunde, Videoaufnahme) kein Beweiswert zu.

E. 4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerde­füh­rer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzu­weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als zumutbar erachtet. Der junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer verfügt im Iran über eine familiäres und soziales Beziehungsnetz, hat eine gute Schulbildung und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in den Bereichen Bau, Landwirtschaft, Hausdienst und Kurierdienst. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Die Kosten von insgesamt Fr. 600.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5393/2016 Urteil vom 20. September 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, alias B._______, geboren am (...), Iran, z.Z. (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 31. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus dem Iran stammende Beschwerdeführer suchte am 12. August 2016 bei der Flughafenpolizei C._______ um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 12. August 2016 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und ordnete ihm als vorläufigen Aufenthaltsort den Transitbereich des Flughafens C._______ zu. C. Am 15. August 2016 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 24. August 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, von 2008 bis 2013 für eine Getränkefirma im Hausdienst gearbeitet zu haben, wobei er von seinem Vorgesetzten jeweils mit verschiedenen Bankgeschäften betraut worden sei. Er habe nicht gewusst, dass es sich bei diesen Transaktionen um Schwarzgeldzahlungen gehandelt habe. Sein Vorgesetzter sei deswegen inhaftiert worden, wobei man ihn (den Beschwerdeführer) zur Sache befragt habe. Dabei habe er angegeben, lediglich den Anweisungen seines Vorgesetzten gefolgt zu sein, weshalb er keine weiteren Angaben machen könne. Nach einer Anstellung bei einer Immobilienfirma habe er im Jahr 2015 begonnen, für eine Privatperson - bei dieser habe es sich um den Bruder seines Vorgesetzten in der Getränkefirma gehandelt - zu arbeiten, wobei er mit Botengängen und Besorgungen für den Haushalt betraut worden sei. So habe er bei seinen Botengängen jeweils einen Gegenstand an einem bestimmten Ort einer Person übergeben müssen. Die Übergaben seien ohne weitere Kommunikation erfolgt. Dabei habe es sich beispielsweise um (...) gehandelt. Von einem Dritten sei er gewarnt und darauf hingewiesen worden, dass die Übergaben jeweils vor einer Überwachungskamera stattgefunden hätten. Diese Aussage habe ihn misstrauisch gemacht. Einige Monate später sei er erneut darauf hingewiesen worden, dass die Übergaben stets von Überwachungskameras festgehalten würden, und zwar mit dem Zweck, ihm später die Schuld dafür in die Schuhe schieben zu können. Nachdem er seinen Vorgesetzten darauf angesprochen gehabt habe, habe man Leute auf ihn angesetzt und ihn überwacht. Das habe er damals aber nicht so ernst genommen. Einer der Männer, dem er die Gegenstände überbracht habe, habe ihn gedrängt, einen Mietvertrag für eine Wohnung zu unterzeichnen. Während seiner Ferienreise (...) sei er von seinem Mitbewohner darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass unbekannte Dritte seine Wohnung betreten, alles durchwühlt und nach ihm sowie seinen Eltern gefragt hätten. Weil er nicht zum vereinbarten Termin aus seinen Ferien zurückgekehrt sei, habe ihm sein Vorgesetzter gedroht, eine Anzeige gegen ihn einzureichen und die von ihm erledigten Arbeiten gegen ihn zu verwenden. Auf Anraten eines Freundes sei er zur Kirche gegangen, um über seine Probleme zu sprechen. Vor allem die Worte über die Vergebung hätten sein Herz berührt und bei ihm einen bleibenden Eindruck hinterlassen. Nachdem er (...) nach 18 Tagen Richtung D._______ verlassen gehabt habe, habe er dort während vier Monaten jeweils drei Mal pro Woche den religiösen Unterricht der iranischen Kirche D._______ besucht. Schliesslich habe er den Entschluss zur Konversion gefasst und sich taufen lassen. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte, eine Geburtsurkunde, ein Familienbuch sowie seinen Militärausweis (jeweils im Original) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 31. August 2016 - eröffnet am gleichen Tag - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ sowie den Vollzug an. E. Gegen die Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom 7. September 2016 - vorab per Telefax - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Asylgewährung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. F. Das Bundesverwaltungsgericht liess eine Übersetzung der arabischsprachigen Beschwerde anfertigen. Diese ging am 12. September 2016 (per Telefax) beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und - mit Ausnahme der Einreichung der Rechtsmitteleingabe nicht in einer Amtssprache - formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3. Auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG; Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG; vgl. Dispositiv der angefochtenen Verfügung).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, der Beschwerdeführer habe die Motivation zur Zusammenarbeit mit einer Privatperson unter den vorgebrachten ungewöhnlichen Umständen nicht überzeugend dargelegt. Er habe zudem die Situationen, die er anscheinend erlebt habe, nicht substanziiert und erlebnisbasiert wiedergeben können. Es sei nicht klar, warum es die einzelnen Akteure auf ihn hätten absehen sollen. Seine Aussagen zu den angeblichen Verfolgern beruhten auf Mutmassungen und Spekulationen. Eine Konversion zum Christentum aus innerer Überzeugung könne nicht geglaubt werden, da er eine diesbezügliche Motivation nicht einleuchtend habe darlegen können, zumal er nie ein Interesse für Religion gehabt habe. Deshalb hätten die eingereichte Taufurkunde und der Videofilm seiner Taufe keinen Beweiswert. Es geben keine Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr in den Iran den christlichen Glauben ausleben und deswegen staatlichen Repressionen ausgesetzt würde. 4.2. In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer an, falls er sich in seinem Heimatland unbehelligt aufhalten könnte und nicht bedroht würde, hätte er nicht so vieles auf sich nehmen müssen. Die Menschenrechtsverletzungen und die Situation in den iranischen Gefängnissen seien bekannt. Aufgrund seiner Konvertierung zum Christentum würde er mit Sicherheit mit dem Tode bestraft. Sodann sei ihm nicht ersichtlich, aus welchem Grund sein Asylgesuch abgelehnt worden sei, und er verlange von den Behörden die Gutheissung seines Asylgesuchs. 4.3. Die sinngemässe Rüge eines Verfahrensmangels - fehlerhafte Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung - kann nicht gehört werden. So geht aus den Akten hervor, dass ihm die Verfügung am 31. August 2016 um 16:30 Uhr eröffnet und auf Farsi übersetzt wurde. Die entsprechende Bestätigung wurde sowohl vom Dolmetscher, dem Beamten der Kantonspolizei D._______ sowie vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnet (vgl. A 27/1). Demzufolge stösst seine pauschale Behauptung, wonach ihm nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund sein Asylgesuch abgelehnt worden sei, ins Leere und ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. 4.4. Sodann sind auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen. Sie erschöpfen sich in rudimentären Behauptungen zum Sachverhalt und sind mangels Auseinandersetzung mit der vorin­stanzlichen Argumentation, insbesondere den festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen, nicht geeignet, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als unzutreffend erscheinen zu lassen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern er im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten für eine Privatperson aus einem Grund nach Art. 3 AsylG verfolgt worden sein soll oder eine solche Verfolgung zu befürchten hätte. Die Vorinstanz qualifizierte die angebliche Konversion zum Christentum zu Recht als unglaubhaft. So antwortete der Beschwerdeführer beispielsweise auf die Frage nach dem Unterschied zwischen Protestanten und Katholiken, dass er sich diesbezüglich nicht informiert habe, aber wisse, dass sie sich bekreuzigen würden. Wie er dazu gekommen sei, sich für diese Religion zu interessieren, erklärte er damit, dass er keine besondere Motivation gehabt habe, aber beim ersten Kirchenbesuch habe ihm dies "so gut getan", dass es ihn überzeugt habe (vgl. A 19/34 S. 29). Sodann befremdet seine Aussage, wonach er eigentlich nicht geplant habe, seine Konvertierung im Rahmen das Asylverfahrens zu thematisieren, weshalb er auch nicht vorbereitet gewesen sei, die entsprechenden Fragen zu beantworten (vgl. A 19/34 S. 27). Seine vagen, unsubstanziierten Angaben zu den Beweggründen seiner Konvertierung zum Christentum vermögen nicht zu überzeugen und hinterlassen den Eindruck eines Konstrukts. Die erstmals auf Beschwerdeebene genannte Bedrohungslage aufgrund seiner Konvertierung ist deshalb als nachgeschoben zu werten und vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sein heimatliches Umfeld von der geltend gemachten Konversion in Griechenland erfuhr. In Anbetracht seiner sehr rudimentären Kenntnisse des Christentums ist auch nicht davon auszugehen, er werde im Iran missionarisch tätig werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.2). Im Weiteren kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, worin weitere Unglaubhaftigkeitsmerkmale zur angeblichen Konversion des Beschwerdeführers aufgeführt werden. In Anbetracht dieser Sachlage kommt den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln (Taufurkunde, Videoaufnahme) kein Beweiswert zu. 4.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerde­füh­rer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzu­weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als zumutbar erachtet. Der junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer verfügt im Iran über eine familiäres und soziales Beziehungsnetz, hat eine gute Schulbildung und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in den Bereichen Bau, Landwirtschaft, Hausdienst und Kurierdienst. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4. Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Die Kosten von insgesamt Fr. 600.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: