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D-5365/2020

D-5365/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein Kurde türkischer Herkunft aus B._______ (Provinz Diyarbakır) mit letztem offiziellen Wohnsitz in C._______ – ver- liess die Türkei am 4. September 2016 legal mit seinem Reisepass mit ei- nem von der griechischen Auslandvertretung in D._______ am 29. August 2016 ausgestellten Schengenvisum und flog von E._______ nach F._______. Nach seiner Ankunft hielt er sich zwei Tage bei seinem Onkel auf und suchte am 6. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 27. September 2016 erhob das SEM die Personalien des Beschwer- deführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Grün- den für das Verlassen des Heimatlandes (Befragung zur Person [BzP]). Am

7. November 2016 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches gel- tend, er habe nach 2006 Kontakte zur Gülen-Bewegung aufgenommen. Konkret hätten seine Freunde aus dem Gymnasium, die Vorbereitungs- kurse für die Universität bei der Bewegung besucht hätten, ihm empfohlen, es ihnen gleich zu tun. Dadurch habe er jene Leute kennengelernt. Sodann habe er begonnen, in ein paar Institutionen der Gülen-Bewegung zu arbei- ten. Genauer sei er dort als gewöhnlicher Angestellter bei der (…) gehol- fen. Nach dem Unterrichtsende habe er die (…). Er habe auch die (…) verteilt. Den Vorbereitungskurs habe er selber letztlich nicht besucht, son- dern im Rahmen desselben bis im Jahr 2011 (…). Sodann habe er sich dazu entschieden, (…) zu studieren. Der Verantwortliche der Vorberei- tungsschule (…) der Sektion G._______ beziehungsweise die älteren Brü- der in G._______ hätten ihn daraufhin nach E._______ geschickt. Dort sei er mit Hilfe der Bewegung in einem Studentenwohnheim für Studierende der (…) untergekommen. Zudem habe er in E._______ an den Versamm- lungen der Cemaat teilgenommen, die unter dem Titel "(…)" stattgefunden hätten. Im Anschluss an eine solche Zusammenkunft sei der Verantwortli- che von E._______ – ein Imam namens H._______ – zu ihm gekommen. Er habe ihn wissen lassen, dass er sich in G._______ über ihn erkundigt beziehungsweise aus G._______ Informationen über ihn erhalten habe und ihm empfohlen, zukünftig einen Posten beim Geheimdienst zu beklei- den. Er habe den Vorschlag von Imam H._______ akzeptiert, der ihn so- dann zwecks der (…) zum Geheimdienst nach Ankara geschickt habe. Von

D-5365/2020 Seite 3 dort aus habe man ihn für die (…) an den nächsten Vorgesetzten des Ge- heimdienstes verwiesen. Während seines Aufenthalts in der Hauptstadt sei er von zwei Mitgliedern der Cemaat begleitet worden. Wer diese Personen genau gewesen seien und was sie beruflich gemacht hätten, habe er nicht gewusst. Im Anschluss an die (…) habe man ihn über seine Aufnahme in den Geheimdienst Millî İstihbarat Teşkilâtı (M.I.T.) informiert, was ihm mit einem entsprechenden Dokument bestätigt worden sei. Seine darauffol- gende Ausbildung, die ungefähr drei Monate gedauert habe, habe er am Standort I._______ erhalten; in dieser Zeit habe er zwischen E._______ und I._______ gelebt. Am Ende seiner Ausbildung habe er seine Identitäts- karte erhalten, wobei er seinen Namen selber habe auswählen können. Seine Aufgabe beim Geheimdienst habe fortan darin bestanden, an den (…), die für (…) tätig gewesen seien, zu identifizieren. Er habe sich fast täglich (…) aufgehalten und sei wie ein (…) – nicht wie ein richtiger Ge- heimdienstler – aufgetreten. Von 2012 bis 2013 sei er an der Universität (…) in E._______ beauftragt gewesen, von 2013 bis 2015 an der (…). Zwar habe er einen entsprechenden Ausweis, der auf seinen Codenamen aus- gestellt gewesen sei, erhalten, offiziell sei er jedoch nicht an den (…) re- gistriert gewesen. Seinen amtlichen Wohnsitz habe er in dieser Zeit nach wie vor in G._______ gehabt. Erst 2015 habe er sich aufgrund seines Auf- trags an der (…) offiziell umgemeldet. Wegen der zunehmenden Spannun- gen zwischen der Polizei, dem M.I.T. und der Gendarmerie, die auf die pro- beziehungsweise anti-Gülen-Haltung einiger Leute zurückzuführen gewe- sen seien, habe er sich – um nicht als Geheimdienstler identifiziert zu wer- den und im Falle eines Problems (…). Dazu habe er die (…) müssen; an den beiden (…), an denen er tätig gewesen sei, habe sich der Geheim- dienst um die Formalitäten gekümmert. In der Nacht vom 15. Juli 2016 habe er sich bei seiner Familie in G._______ aufgehalten. Nachdem er im Fernsehen von dem versuchten Putsch erfahren habe, habe er seine Freunde J._______ und K._______ angerufen, um in Erfahrung zu brin- gen, ob die Berichte im Fernsehen der Wahrheit entsprächen. J._______ und K._______ hätten in der gleichen Geheimdienst-Einheit wie er gear- beitet. Die Kontaktaufnahme zu J._______ und K._______ sei ihm jedoch an jenem Abend nicht gelungen. Erst am dritten Tag nach dem versuchten Putsch habe er von J._______, der in Ankara tätig gewesen sei, erfahren, dass M.I.T.-Angestellte in führenden Funktionen festgenommen worden seien. Aus diesem Grund – schliesslich sei er durch die Cemaat in seine Funktion beim Geheimdienst gekommen – habe er mit seinen Freunden entschieden, die Türkei präventiv zu verlassen. J._______ sei jedoch ein paar Tage später in Ankara festgenommen worden. K._______ sei in der

D-5365/2020 Seite 4 Folge nach L._______ gereist und vermutlich von dort aus nach Syrien ge- langt; er dagegen habe einen Antrag für ein griechisches Visum gestellt. Da er in Erfahrung gebracht habe, dass er in Griechenland keine Sicherheit erwarten könnte, habe er sich entschieden, in die Schweiz zu kommen. Der Beschwerdeführer reichte seinen Pass und seine Identitätskarte sowie eine Kopie seines Führerausweises ein. C. Mit Schreiben vom 8. April 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, Unterlagen, die seine Tätigkeiten beim M.I.T. belegten und weitere für die Beurteilung seines Asylgesuches relevante Unterlagen einzureichen. D. Am 21. April 2020 ging beim SEM ein Antwortschreiben des Beschwerde- führers ein, worin er darlegte, warum es ihm nicht möglich sei, Dokumente vorzuweisen. E. Am 31. August 2020 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ergänzend angehört. F. Mit Verfügung vom 30. September 2020 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- suche vom 6. September 2016 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefoch- tene Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit dem Auftrag, die notwendigen Beweise aus der Türkei abzuwarten. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und Rechtsverbeiständung ersuchen. H. Mit Verfügung vom 12. November 2020 forderte der Instruktionsrichter die

D-5365/2020 Seite 5 Rechtsvertreterin auf, eine schriftliche Vollmacht einzureichen und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. I. Am 17. November 2020 reichte die Rechtsvertreterin die Vollmacht und am

25. November 2020 eine Fürsorgebestätigung ein. J. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Ver- nehmlassung zur Beschwerde vom 30. Oktober 2020 einzureichen. K. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2020 an seiner Verfügung fest. Der Instruktionsrichter stellte diese dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme zu.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

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E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Be- gründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts). Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir- ken.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwer- degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfest- stellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvoll- ständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

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E. 3.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe zu wenig zur Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung sowie zu den Aktivitäten für den M.I.T. abgeklärt. Auch die besondere Situation als Geheimdienstmitarbeiter sei zu wenig erfragt worden und es hätte viel mehr dahingehend untersucht werden müssen, von wem er sich bedroht fühlte und wie es möglich sei, diese Verfolgung zu belegen. Diese Vorwürfe treffen nicht zu. Der Beschwerdeführer hatte bereits an- lässlich der BzP die Möglichkeit sich zu seinen Asylgründen zu äussern (vgl. SEM-Akte A5/12 Ziff. 7). Anlässlich der Anhörung und der ergänzen- den Anhörung wurde er dann einlässlich zu seinen Aktivitäten in der Gülen- Bewegung und für den M.I.T. befragt. Entgegen der in der Beschwerde ver- tretenen Auffassung gab der Beschwerdeführer an, er sei selbst kein Mit- glied der Gülen-Bewegung gewesen (vgl. SEM-Akten A5/12 Ziff. 7 S. 8, A12/24 F40, F122 f.). Das SEM hat sich sodann auch nach den Aufgaben des Beschwerdeführers im M.I.T. und seiner Vorgehensweise erkundigt. Zudem ist zu betonen, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere bei Fragen zum Geheimdienst teilweise ausdrücklich geweigert hat, detaillierte Angaben zu machen (vgl. SEM-Akte A12/24 F76-F81, A31/26 F34-F38). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungs- pflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asyl- gründe darzulegen. Der Vorwurf in der Beschwerde, das SEM hätte weitere Fragen dazu stellen sollen, geht deshalb fehl. Weiter wird in der Beschwerde gerügt, die Ausführungen des SEM würden jeglicher differenzierten Betrachtung zwischen Cemaat, AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi, zu Deutsch: Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung), und der Gülen-Bewegung sowie der Tätigkeit des M.I.T. entbehren. Es seien sogar unterschiedliche Schreibweisen verwendet worden, was auf eine mindere Qualität der Abklärung hinweise und die Begründungspflicht verletze. Die unterschiedliche Schreibweise von «Cemaat» in der Verfü- gung und «Jemaat» anlässlich der Anhörung führt allerdings keineswegs zu einer Verletzung der Begründungspflicht, zumal klar ist, was gemeint ist. Inwieweit das SEM nicht hinreichend differenziert zwischen den verschie- denen Gruppierungen unterschieden haben soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Nach Durchsicht der Verfügung und der Protokolle besteht jedenfalls hinreichend Klarheit hinsichtlich der Verflechtungen des Be- schwerdeführers mit den unterschiedlichen Gruppierungen. Ausserdem hat sich das SEM anlässlich der ergänzenden Anhörung beim Beschwer- deführer rückversichert, ob er die Bezeichnungen Cemaat, FETÖ, Hizmet

D-5365/2020 Seite 8 und Gülen-Bewegung eigentlich synonym verwendet habe, was der Be- schwerdeführer bestätigte (vgl. SEM-Akte A31/26 F117). Eine Verletzung der Begründungspflicht oder eine unvollständige Sachverhaltsabklärung lässt sich nicht feststellen. Auch der Umstand, dass das SEM den vom Beschwerdeführer eingereich- ten Reisepass als echt betrachtet, begründet entgegen dem in der Be- schwerde diesbezüglich sinngemäss erhobenen Vorwurf keine Verletzung der Begründungspflicht. Der Reisepass enthält ein von der griechischen Auslandvertretung in D._______ erteiltes gültiges Schengenvisum, wel- ches im Visumsystem aufgeführt ist. Dies spricht klar für die Echtheit des Reisepasses. Der Beschwerdeführer erklärte an der BzP denn auch, er habe den Reisepass legal erworben (vgl. SEM-Akte A5/12 S. 6). Bis anhin wurden weder im vorinstanzlichen noch im Rahmen des Beschwerdever- fahrens Beweismittel eingereicht, obschon der Beschwerdeführer hinrei- chend Gelegenheit und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auch die Obliegenheit hatte, dies zu tun. Es besteht deshalb kein Anlass, die Sache im Sinne in der Beschwerde formulierten Subeventualantrags an das SEM zurückzuweisen mit dem Auftrag, "die notwendigen Beweise aus der Türkei abzuwarten."

E. 3.4 Somit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung wegen Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der Begründungspflicht oder zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes oder um Beweismittel abzuwarten, ist demnach abzuwei- sen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf- grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus- gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün- deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent- scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol- gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns- ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 5.1 Das SEM begründet seinen negativen Asylentscheid damit, die Verfol- gungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Im Einzelnen führt es aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers hin- sichtlich der Art und Weise, wie er im Jahr 2006 zur Gülen-Bewegung ge- kommen sei, seien relativ unsubstantiiert und allgemeingültig ausgefallen seien. Abgesehen von seiner Aussage, seine Freunde hätten ihm einen Vorbereitungskurs bei einer Gülen-Institution empfohlen, könnten seinen Ausführungen keine Einzelheiten dazu entnommen werden, wie er konkret Anschluss an diese Bewegung gefunden habe. Relativiert werden könnte dieser Umstand dadurch, dass diese Kontaktaufnahme gemäss seinen Äusserungen im Jahr 2006 stattgefunden habe und damit 14 Jahre zurück- liege (vgl. SEM-Akten A12/24 F49-51, F53; A31/26 F26). Indes vermöchten

D-5365/2020 Seite 10 auch seine nachfolgenden Aussagen hinsichtlich seiner Beziehung zur Gü- len-Bewegung nicht zur überzeugen. So sei vorab schwer nachvollziehbar, dass er mit dem Ziel, über die GüIen-Bewegung an eine gute Universität beziehungsweise Stellung zu gelangen, fünf Jahre als gewöhnlicher Ange- stellter beziehungsweise (…) beziehungsweise (…) und (…) bei der Bewe- gung verbracht habe (vgl. SEM-Akten A5/12 S. 7; A12/24 F49; A31/26 F93). Abgesehen von seinen unterschiedlichen Angaben zu seiner dortigen Tätigkeit könne seine auf diesen Vorhalt geäusserte Erklärung, der zufolge die Gülen-Leute schon dafür Sorge tragen würden, wer wohin versetzt wer- den würde, nicht mit der aus seinen Aussagen hervorgehenden Zielstre- bigkeit seinerseits in Einklang gebracht werden (vgl. SEM-Akte A12/24 F54-57). Hinsichtlich seiner anschliessenden Ausführungen, wie er an seine Stelle beim türkischen Geheimdienst gekommen sei, sei zu sagen, dass diese zwar einige Details aufweisen würden, die als Realkennzeichen gewertet werden könnten. Auffallend sei jedoch, dass er die genau gleichen Einzel- heiten – beispielsweise der im Kontext der Versammlungen in E._______ geäusserte Hinweis, er habe über Codenamen verfügt, jedoch nicht ge- wusst, welchen Zweck diese erfüllt hätten – vier Jahre später in der ergän- zenden Anhörung erneut und besagte Sequenz in der praktisch identi- schen Satzabfolge wie in der Anhörung vom 7. November 2016 wiederge- geben habe (vgl. SEM-Akten A12/24 F58; A31/26 F26). Dies entspreche keinem natürlichen Erzählstil und deute vielmehr daraufhin, dass er seine vorgebrachten Gesuchsgründe in schriftlicher Form festgehalten habe, um diese zu einem beliebigen Zeitpunkt in möglichst gleicher Art und Weise erzählen zu können. Diese Annahme werde dadurch verstärkt, dass Letz- teres nicht nur für seine Aussagen betreffend die Umstände, wie er zum M.I.T. gekommen sei, sondern beispielsweise auch für seine Schilderung hinsichtlich (…) für den Geheimdienst sowie bezüglich der Beschreibung seiner Aufgabe bei demselben zutreffe (vgl. SEM-Akte A12/24 F60; A31/26 F32, F43). Darüber hinaus seien seine Ausführungen zum Inhalt besagter (…) sowie zu seiner Ausbildung beim M.I.T. insgesamt sehr pauschal aus- gefallen (vgl. SEM-Akte A31/26 F34, F36, F42). Auch hinsichtlich seiner Spitzeltätigkeit seien seine Angaben vage und oberflächlich geblieben, was sich in seiner Beschreibung zum (…) oder die Frage nach dem grössten Coup zeige. Unbestritten sei, dass sich auch in diesen Teilen seiner Vor- bringen Realkennzeichen in Form von spezifischen Einzelheiten und Vor- kommnissen fänden, die ein gewisses Wissen über den türkischen Ge- heimdienst offenbaren und den Schluss zuliessen, dass er in irgendeiner Form – wenn auch nicht in der von ihm geltend gemachten – direkt oder

D-5365/2020 Seite 11 indirekt mit dem M.I.T. zu tun gehabt habe. Allerdings sei gleichzeitig auch festzustellen, dass es sich dabei in überwiegender Mehrheit um Details handle, die sich problemlos auf eigene Vorbringen adaptieren liessen und nicht um erlebnisbezogene Aussagen, die darauf hindeuten würden, er habe das Vorgebrachte persönlich erlebt. Exemplarisch sei auf die glaub- haft wirkende Schilderung betreffend seinen ersten M.I.T.-Ausweis hinge- wiesen, den er dem (…). Die Glaubhaftigkeit dieser Äusserung werde re- lativiert, indem er anlässlich der ergänzenden Anhörung diese Äusserung abgestritten habe und sodann nicht in der Lage gewesen sei, eine konkrete Situation zu benennen, in welcher es hätte nötig sein können, seine Tätig- keit beim Geheimdienst überhaupt belegen zu müssen (vgl. SEM-Akte A31/26 F106-108). Die Qualität seiner Aussagen habe er mehrheitlich auch ohne Erlebnishintergrund realisieren können. Seine Aussagen würden demzufolge als zu wenig begründet erachtet, um die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG zu erfüllen. Die Zweifel erhärteten sich sowohl durch seine widersprüchlichen Aussa- gen hinsichtlich seiner Einstellung zur Cemaat als auch bezüglich seines Kontakts zu derselben. Während er in der ersten Anhörung mehrfach ver- lauten liess, die Gülen-Bewegung sei für ihn Mittel zum Zweck gewesen, um später in eine gute berufliche Funktion zu gelangen und seine religiöse Einstellung habe nicht derjenigen der Bewegung entsprochen, habe er an der ergänzenden Anhörung angegeben, er sei auch persönlich von den Vorstellungen des Cemaat überzeugt gewesen (vgl. SEM-Akten A12/24 F54, F116-118, F145; A31/26 F28, F30). In der Anhörung habe er geäus- sert, er habe im Anschluss an seine Zeit in I._______ nicht mehr an Ver- sammlungen der Bewegung teilgenommen und jeweils nach entsprechen- den Ausreden gesucht. Er habe sich bewusst von der Cemaat distanzieren wollen und sei in der Folge auch von derselben ausgeschlossen worden (vgl. SEM-Akte A12/24 F127, F134-142). Dagegen habe er an der ergän- zenden Anhörung vom 31. August 2020 vorgebracht, er sei während seiner Zeit beim M.I.T. in einer Gruppe der Cemaat gewesen, die beim Geheim- dienst gearbeitet habe. Er habe an monatlichen Versammlungen teilge- nommen und seine Einstellung habe sich bis zum Putsch nicht verändert (vgl. SEM-Akte A31/26 F89-92, F94, F116, F134). Auf diese widersprüchli- chen Angaben angesprochen, sei er zunächst ausgewichen, um dann zu entgegnen, er stehe hinter den Angaben der ergänzenden Anhörung (vgl. SEM-Akte A31/26 F133 f.). Trotz der abschliessenden ausführlichen Dar- legung der Verwendung der App «(…)» habe er seine Verbindung zur Gü- len-Bewegung nicht glaubhaft zu machen vermocht, zumal «(…)» beliebig

D-5365/2020 Seite 12 aus dem Internet heruntergeladen werden könne und es problemlos mög- lich sei, sich mit der Anwendung auseinanderzusetzen. Er habe zudem keine Dokumente vorgelegt, die seine Tätigkeit beim türkischen Geheim- dienst belegen würden – dies obwohl ihm bereits bei der BzP zu verstehen gegeben worden sei, dass er solche einzureichen habe und er vorgegeben habe, entsprechende Unterlagen beizubringen (vgl. SEM-Akte A5/12 S. 8). In der Anhörung habe er wiederum geäussert, zumindest Kopien nachzu- reichen (vgl. SEM- Akte A12/24 F4-6, F69-73, F164-169). Erst auf schriftli- che Aufforderung vom 8. April 2020 habe er im Antwortschreiben verlauten lassen, es sei ihm nicht mehr möglich, Beweismittel abzugeben, da seine Mutter sämtliche vorhandenen Ausweise und Unterlagen verbrannt habe (vgl. SEM-Akte A26/1). Hinzu komme die mehrfache Weigerung seiner- seits, den schweizerischen Asylbehörden Informationen im Zusammen- hang mit seiner Person, sowie seiner Tätigkeit beim Geheimdienst preis- zugeben (vgl. SEM-Akten A12/24 F36, F39, F76 f., F79-81; A31/26 F34, F36 f.). Von einer Person, welche effektiv den Schutz eines anderen Staa- tes benötige, wäre im eigenen Interesse zu erwarten, dass sie vollständig mit den entsprechenden Behörden kooperiere. So finde die Untersu- chungspflicht des SEM ihre vernünftigen Grenzen an seiner Mitwirkungs- pflicht. Unabhängig davon, welche Gründe effektiv seiner Ausreise aus der Türkei geführt hätten, bleibe abschliessend darauf hinzuweisen, dass er bis heute nie konkret gesucht und auch seine Familie bis zu ergänzenden Anhörung nie seinetwegen behelligt worden sei (vgl. SEM-Akten A5/12 S. 7 f.; A12/24 F153 f.; A31/26 F19). Demnach sei auch beim Vorliegen an- derer als den von ihm vorgebrachten Gründen nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. Für diese Annahme spreche auch der Umstand, dass ihm zehn Tage nach dem versuchten Putsch ein Pass aus- gestellt worden sei, mit welchem er legal aus der Türkei habe ausreisen können.

E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei hin- sichtlich seiner Tätigkeit beim M.I.T. nachvollziehbar, dass der Beschwer- deführer zur Einreise ausser seinen Reisedokumenten keine anderen Aus- weise bei sich getragen habe. Dass die Originale seiner Ausweise, bereits verbrannt worden seien, habe es ihm erschwert, die angeforderten Belege vorzulegen. Die Angehörigen seien informiert worden, wie sie sich im Fall einer politischen Änderung zu verhalten hätten. Sie würden in Angst und Schrecken leben. Eine konkrete Auflistung der Belege, die er beibringen könne, habe er nicht bezeichnet. Die Tätigkeit beim M.I.T. bedürfe höchster Sicherheitsvorkehrungen, zu denen auch gehöre, die eigene Identität zu verschleiern. Dass er keine Beweismittel beibringen könne, dürfe ihm nicht

D-5365/2020 Seite 13 zum Vorwurf gemacht werden. Vielmehr habe das SEM die Befragung so auszugestalten, dass auch ohne schriftliche Beweise die Wahrheit ermittelt werden könne. Andernfalls hätten beim Geheimdienst tätige Flüchtlinge keine Chance auf Asyl. Diese Tätigkeit erfordere hohe Diskretion und die Verschleierung von Herkunftsdaten. Der Beschwerdeführer habe seit sei- ner Einreise in die Schweiz stets kooperiert und alle Informationen offen- gelegt. Er habe sich aus religiöser Überzeugung der Gülen-Bewegung an- geschlossen und verfüge über Insiderwissen: Die Schüler würden in Häu- sern leben («isik» - evler), dort werde gebetet, gelesen und gelebt. Es wür- den Bücher von Fetullah Gülen (Pirlanta) gelesen. Es sei absolute Treue und Loyalität versprochen worden. Nicht allein die Studierenden, sondern auch deren Familien würden von der Cemaat unterstützt. Den Mitgliedern seien «neue» Namen gegeben und die ursprünglichen Namen nicht mehr verwendet worden. Auch kurdische Kinder seien unterstützt worden. Die Schüler seien nach Z._______ geschickt worden, um dort ihre Schulbil- dung zu beenden. Die komplette Ausbildung sei durch das Cemaat finan- ziert worden. Die Bindung zur Cemaat sei zu einer psychologischen Ab- hängigkeit geworden. Die Mitgliedschaft werde nicht offengelegt. Er habe sich nunmehr von der Organisation distanziert. Er habe jahrelang keinen Kontakt zu Mitgliedern gehabt. Die Mitgliedschaft sei lediglich eine Mög- lichkeit gewesen, sein Studium zu finanzieren. Er bereue seine Teilnahme zutiefst. Der angeführte Widerspruch lasse sich erklären: Er sei Anhänger der Gülen-Bewegung gewesen und bleibe es und habe sich im M.I.T. en- gagiert. Seine Tätigkeiten für den M.I.T. habe niedrigrangige Aufgaben be- inhaltet. Er habe nur Informationen weitergeleitet und nie den Grund und den Sinn seiner Tätigkeit gekannt. Die M.I.T. gehöre mittlerweile zur AKP. Die Gülen-Bewegung sei in Ungnade gefallen, weshalb er eine Verfolgung durch den M.I.T. befürchte. Seit dem 17. Dezember 2013 sei die Anhänger- schaft zur Cemaat als ein terroristisches Vergehen qualifiziert. Er habe sich seit 2016 von der Cemaat distanziert und hauptsächlich für den M.I.T. ge- arbeitet. Obschon er nie in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sei, könne eine Verfolgung nicht ausgeschlossen werden. Er sei überzeugt, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei empfindliche Strafen, wenn nicht die Ermordung drohen werde. Auch die konsularische Vertretung, die für die Rückkehr beigezogen würde, sei vom M.I.T. beherrscht. Aufgrund der Dinge, die in seinen M.I.T.-Akten stünden, bestehe kein Zweifel, dass er in der Türkei festgenommen würde. Türkische Bürger, die ihr Geld bei der (…) hätten, oder Abonnenten der (…) würden bereits aus diesem Grund verhaftet, weshalb er, als ehemaliges Mitglied der Cemaat, eine Verfolgung zu befürchten habe. Seine Ausführungen zum Kommunikationssystem

D-5365/2020 Seite 14 «(…)» seien entgegen der Ansicht des SEM nicht lediglich aus dem Inter- net abrufbar. Dass dieses System vom türkischen Geheimdienst verwen- det werde, sein hinlänglich bekannt. Er habe durch seine detaillierte Wie- dergabe der Nutzungsmöglichkeiten des Programms unter Beweis gestellt, dass dieses Programm vom Geheimdienstes verwendet werde. Das Pro- gramm auf seinem Telefon installiert zu haben, sei in der Türkei eine Straf- tat. Eine Verfolgung dürfe auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass sich sein Name nicht auf sogenannten Fahndungslisten befinde.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM überzeugend begründet hat, inwiefern die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Argumente in der Be- schwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat bis anhin keine Dokumente eingereicht, welche seine Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum M.I.T. belegen wür- den. Dass seine Mutter restlos alle Beweise verbrannt habe, ist unglaub- haft, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der BzP erklärte, er könne einige Schreiben und Ausweise beibringen (vgl. SEM-Akte A5/12 Ziff. 7.01 S. 8), und er gemäss seinen Ausführungen in Kontakt mit seiner Familie stand (vgl. SEM-Akten A12/24 F29; A31/26 F16). Anlässlich der Anhörung vom 7. November 2016 gab er an, seine Familie habe ihm mitgeteilt, dass sie ihm die Dokumente als Kopie per Mail zuschicken würden (vgl. SEM- Akte A12/24 F4). Bis im November 2016 wären die Dokumente demnach noch vorhanden gewesen. Hätte tatsächlich eine reelle Gefahr für die Fa- milie bestanden, dass sie aufgrund des Besitzes dieser Dokumente eine Verfolgung durch die türkischen Behörden zu befürchten gehabt hätte, wäre die logische Folge gewesen, dass sie die Dokumente unmittelbar nach dem Putschversuch verbrannt hätte und nicht erst fast ein halbes Jahr später. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist auch nicht nach- vollziehbar, warum die Familie wegen des Beschwerdeführers in Angst und Schrecken gelebt haben soll, zumal sie gemäss den Angaben des Be- schwerdeführers keine Probleme hatte und behördlich nicht kontrolliert wurde (vgl. SEM-Akten A12/24 F31; A31/26 F17, F19). Dass die Familie nach dem Putschversuch wegen des Beschwerdeführers nie aufgesucht und befragt worden ist, spricht zudem gegen eine Verfolgung des Be- schwerdeführers durch die türkischen Behörden. Es ist deshalb nicht da- von auszugehen, dass er in der Gülen-Bewegung eine aus Sicht der türki- schen Behörden massgebliche regimekritische Stellung innehatte oder

D-5365/2020 Seite 15 mutmasslich Beziehungen zu Putschisten pflegte. Daran vermag auch das in der Beschwerde aufgeführte Insiderwissen über die Gülen-Bewegung nichts zu ändern. Schliesslich wird in der Beschwerde der Widerspruch hinsichtlich der Einstellung des Beschwerdeführers zur Cemaat nicht ge- klärt, indem einerseits gesagt wird, er sei Gülen-Anhänger gewesen und bleibe es, andererseits aber dargelegt wird, er habe jahrelang keinen Kon- takt zu Mitgliedern gehabt und bereue seine Teilnahme zutiefst. Vielmehr bekräftigt dies den Widerspruch. Hinsichtlich seiner Tätigkeiten für den M.I.T. stellte das SEM zutreffend fest, dass das Wissen des Beschwerde- führers über den türkischen Geheimdienst den Schluss zulässt, dass er in einer Form mit dem M.I.T. zu tun gehabt hat, jedoch nicht in der von ihm geschilderten Form. Warum der Beschwerdeführer den Beitritt zum M.I.T. beinahe in einer identischen Satzabfolge anlässlich der Anhörung und der ergänzenden Anhörung wiedergab, wird in der Beschwerde nicht erklärt und spricht nicht für einen natürlichen Erzählstiel. Gegen die Glaubhaf- tigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten für den M.I.T. spricht zudem, dass es sich nicht um erlebnisbezogene Aussagen handelt. Genauso gut könnte ihm dieses Wissen, durch einen Dritten ver- mittelt worden sein. Gleiches trifft auf die Beschreibungen der Verschlüs- selungsapp «(…)» zu, die jede Person herunterladen kann. Aus dem Inter- net ist für jedermann nachlesbar, dass die Putschisten und Mitglieder der Gülen-Bewegung über «(…)» kommunizierten. Das Wissen über «(…)» vermag deshalb eine Anstellung beim M.I.T. oder die Zugehörigkeit zur Gü- len-Bewegung nicht zu belegen. Der in der Beschwerde aufgeführte Um- stand, dass seit dem 17. Dezember 2013 die Anhängerschaft zur Cemaat als ein terroristisches Vergehen qualifiziert wird, führte jedenfalls beim Be- schwerdeführer bis zur Ausreise 2016 nicht dazu, dass er Probleme be- kommen hat. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer konnte als angeblich ehemals Zugehöriger der Cemaat weitere drei Jahre für den türkischen Geheimdienst arbeiten. Dass sein Name nicht auf einer Fahndungsliste stand, er sich nach dem Putschversuch noch einen Pass hat ausstellen lassen können, seine Familie auch nach seiner Ausreise nie aufgesucht und zu ihm befragt worden ist, spricht gegen eine Verfolgung des Be- schwerdeführers durch die türkischen Behörden wegen seinen angebli- chen Verbindungen zur Gülen-Bewegung.

E. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf- grund seiner Vorbringen im Ausreisezeitpunkt nicht im Fokus der türki- schen Behörden stand und eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Selbst vor dem Hintergrund, dass sich in der Türkei die Menschenrechtssituation seit dem Putschversuch im Juli 2016

D-5365/2020 Seite 16 allgemein verschlechtert hatte, liegen keine Hinweise dafür vor, dass er bei einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Das SEM hat so- mit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder

D-5365/2020 Seite 17 Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus Erwägung 6 hervorgeht, ist dies dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll- zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli- chen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Seit Juli 2015 sind der türkisch-kurdische Konflikt und die bewaffne- ten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kur- distanê, zu Deutsch Arbeiterpartei Kurdistans) und staatlichen Sicherheits-

D-5365/2020 Seite 18 kräften im Südosten des Landes wieder aufgeflammt. Von den gewaltsa- men Auseinandersetzungen betroffen waren neben den Provinzen Hakkâri und Şırnak – bei denen das Bundesverwaltungsgericht seit längerer Zeit von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen aus- geht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) – noch weitere Provinzen im Südosten der Türkei. Von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder von bür- gerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Staatsgebiet ist je- doch nach wie vor nicht auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Diyarbakır, hat danach mehrere Jahre mit seiner Familie in G._______ gelebt. Ab 2011 bis 2015 hielt er sich vorwiegend in E._______, ab und zu in I._______ auf. Im letz- ten Jahr vor der Ausreise lebte er in C._______ (vgl. SEM-Akte A12/24 F8- 13, F18). An diesen Orten besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, wes- halb sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach G._______ zu sei- ner Familie, nach C._______ an seinen letzten offiziellen Wohnort oder nach E._______ unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht als unzu- mutbar erweist.

E. 8.3.3 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen lies- sen, der alleinstehende, gemäss seinen Angaben gesunde und heute (…)- jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben verfügt er mit der Matura über eine gute Schulbildung (vgl. SEM-Akte A12/24 F49) und es ist davon auszugehen, dass er danach einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist oder studiert hat. In G._______ verfügt er sodann mit seiner Mutter und Geschwistern über ein Beziehungsnetz, welches ihm bei der Rückkehr notfalls unterstützen könnte (vgl. SEM-Akte A5/12 Ziff. 3.01). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, stammt der Beschwerde- führer nicht aus einer armen Familie (vgl. SEM-A12/24 F20). Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar zu be- zeichnen.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-5365/2020 Seite 19

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischen- verfügung vom 12. November 2020 die unentgeltliche Prozessführung ge- währt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 10.2 Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Frau Dr. iur. Eylem Copur, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen im Zeitpunkt der Beiordnung ist ge- stützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]) in der Regel zu begrenzen und bei amtli- cher Vertretung ist von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte auszugehen. Es wurde keine Kostennote ein- gereicht. Das amtliche Honorar ist daher auf Grund der Akten zu bestim- men (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Um- stände, der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ist dieses auf Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5365/2020 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 1200.– entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5365/2020 law/fes Urteil vom 22. April 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur, Rechtsanwältin,Advokatur & Rechtsberatung TRIAS, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde türkischer Herkunft aus B._______ (Provinz Diyarbakir) mit letztem offiziellen Wohnsitz in C._______ - verliess die Türkei am 4. September 2016 legal mit seinem Reisepass mit einem von der griechischen Auslandvertretung in D._______ am 29. August 2016 ausgestellten Schengenvisum und flog von E._______ nach F._______. Nach seiner Ankunft hielt er sich zwei Tage bei seinem Onkel auf und suchte am 6. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 27. September 2016 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (Befragung zur Person [BzP]). Am 7. November 2016 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er habe nach 2006 Kontakte zur Gülen-Bewegung aufgenommen. Konkret hätten seine Freunde aus dem Gymnasium, die Vorbereitungskurse für die Universität bei der Bewegung besucht hätten, ihm empfohlen, es ihnen gleich zu tun. Dadurch habe er jene Leute kennengelernt. Sodann habe er begonnen, in ein paar Institutionen der Gülen-Bewegung zu arbeiten. Genauer sei er dort als gewöhnlicher Angestellter bei der (...) geholfen. Nach dem Unterrichtsende habe er die (...). Er habe auch die (...) verteilt. Den Vorbereitungskurs habe er selber letztlich nicht besucht, sondern im Rahmen desselben bis im Jahr 2011 (...). Sodann habe er sich dazu entschieden, (...) zu studieren. Der Verantwortliche der Vorbereitungsschule (...) der Sektion G._______ beziehungsweise die älteren Brüder in G._______ hätten ihn daraufhin nach E._______ geschickt. Dort sei er mit Hilfe der Bewegung in einem Studentenwohnheim für Studierende der (...) untergekommen. Zudem habe er in E._______ an den Versammlungen der Cemaat teilgenommen, die unter dem Titel "(...)" stattgefunden hätten. Im Anschluss an eine solche Zusammenkunft sei der Verantwortliche von E._______ - ein Imam namens H._______ - zu ihm gekommen. Er habe ihn wissen lassen, dass er sich in G._______ über ihn erkundigt beziehungsweise aus G._______ Informationen über ihn erhalten habe und ihm empfohlen, zukünftig einen Posten beim Geheimdienst zu bekleiden. Er habe den Vorschlag von Imam H._______ akzeptiert, der ihn sodann zwecks der (...) zum Geheimdienst nach Ankara geschickt habe. Von dort aus habe man ihn für die (...) an den nächsten Vorgesetzten des Geheimdienstes verwiesen. Während seines Aufenthalts in der Hauptstadt sei er von zwei Mitgliedern der Cemaat begleitet worden. Wer diese Personen genau gewesen seien und was sie beruflich gemacht hätten, habe er nicht gewusst. Im Anschluss an die (...) habe man ihn über seine Aufnahme in den Geheimdienst Millî stihbarat Te kilâti (M.I.T.) informiert, was ihm mit einem entsprechenden Dokument bestätigt worden sei. Seine darauffolgende Ausbildung, die ungefähr drei Monate gedauert habe, habe er am Standort I._______ erhalten; in dieser Zeit habe er zwischen E._______ und I._______ gelebt. Am Ende seiner Ausbildung habe er seine Identitätskarte erhalten, wobei er seinen Namen selber habe auswählen können. Seine Aufgabe beim Geheimdienst habe fortan darin bestanden, an den (...), die für (...) tätig gewesen seien, zu identifizieren. Er habe sich fast täglich (...) aufgehalten und sei wie ein (...) - nicht wie ein richtiger Geheimdienstler - aufgetreten. Von 2012 bis 2013 sei er an der Universität (...) in E._______ beauftragt gewesen, von 2013 bis 2015 an der (...). Zwar habe er einen entsprechenden Ausweis, der auf seinen Codenamen ausgestellt gewesen sei, erhalten, offiziell sei er jedoch nicht an den (...) registriert gewesen. Seinen amtlichen Wohnsitz habe er in dieser Zeit nach wie vor in G._______ gehabt. Erst 2015 habe er sich aufgrund seines Auftrags an der (...) offiziell umgemeldet. Wegen der zunehmenden Spannungen zwischen der Polizei, dem M.I.T. und der Gendarmerie, die auf die pro- beziehungsweise anti-Gülen-Haltung einiger Leute zurückzuführen gewesen seien, habe er sich - um nicht als Geheimdienstler identifiziert zu werden und im Falle eines Problems (...). Dazu habe er die (...) müssen; an den beiden (...), an denen er tätig gewesen sei, habe sich der Geheimdienst um die Formalitäten gekümmert. In der Nacht vom 15. Juli 2016 habe er sich bei seiner Familie in G._______ aufgehalten. Nachdem er im Fernsehen von dem versuchten Putsch erfahren habe, habe er seine Freunde J._______ und K._______ angerufen, um in Erfahrung zu bringen, ob die Berichte im Fernsehen der Wahrheit entsprächen. J._______ und K._______ hätten in der gleichen Geheimdienst-Einheit wie er gearbeitet. Die Kontaktaufnahme zu J._______ und K._______ sei ihm jedoch an jenem Abend nicht gelungen. Erst am dritten Tag nach dem versuchten Putsch habe er von J._______, der in Ankara tätig gewesen sei, erfahren, dass M.I.T.-Angestellte in führenden Funktionen festgenommen worden seien. Aus diesem Grund - schliesslich sei er durch die Cemaat in seine Funktion beim Geheimdienst gekommen - habe er mit seinen Freunden entschieden, die Türkei präventiv zu verlassen. J._______ sei jedoch ein paar Tage später in Ankara festgenommen worden. K._______ sei in der Folge nach L._______ gereist und vermutlich von dort aus nach Syrien gelangt; er dagegen habe einen Antrag für ein griechisches Visum gestellt. Da er in Erfahrung gebracht habe, dass er in Griechenland keine Sicherheit erwarten könnte, habe er sich entschieden, in die Schweiz zu kommen. Der Beschwerdeführer reichte seinen Pass und seine Identitätskarte sowie eine Kopie seines Führerausweises ein. C. Mit Schreiben vom 8. April 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, Unterlagen, die seine Tätigkeiten beim M.I.T. belegten und weitere für die Beurteilung seines Asylgesuches relevante Unterlagen einzureichen. D. Am 21. April 2020 ging beim SEM ein Antwortschreiben des Beschwerdeführers ein, worin er darlegte, warum es ihm nicht möglich sei, Dokumente vorzuweisen. E. Am 31. August 2020 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ergänzend angehört. F. Mit Verfügung vom 30. September 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuche vom 6. September 2016 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit dem Auftrag, die notwendigen Beweise aus der Türkei abzuwarten. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersuchen. H. Mit Verfügung vom 12. November 2020 forderte der Instruktionsrichter die Rechtsvertreterin auf, eine schriftliche Vollmacht einzureichen und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. I. Am 17. November 2020 reichte die Rechtsvertreterin die Vollmacht und am 25. November 2020 eine Fürsorgebestätigung ein. J. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 30. Oktober 2020 einzureichen. K. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2020 an seiner Verfügung fest. Der Instruktionsrichter stellte diese dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe zu wenig zur Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung sowie zu den Aktivitäten für den M.I.T. abgeklärt. Auch die besondere Situation als Geheimdienstmitarbeiter sei zu wenig erfragt worden und es hätte viel mehr dahingehend untersucht werden müssen, von wem er sich bedroht fühlte und wie es möglich sei, diese Verfolgung zu belegen. Diese Vorwürfe treffen nicht zu. Der Beschwerdeführer hatte bereits anlässlich der BzP die Möglichkeit sich zu seinen Asylgründen zu äussern (vgl. SEM-Akte A5/12 Ziff. 7). Anlässlich der Anhörung und der ergänzenden Anhörung wurde er dann einlässlich zu seinen Aktivitäten in der Gülen-Bewegung und für den M.I.T. befragt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung gab der Beschwerdeführer an, er sei selbst kein Mitglied der Gülen-Bewegung gewesen (vgl. SEM-Akten A5/12 Ziff. 7 S. 8, A12/24 F40, F122 f.). Das SEM hat sich sodann auch nach den Aufgaben des Beschwerdeführers im M.I.T. und seiner Vorgehensweise erkundigt. Zudem ist zu betonen, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere bei Fragen zum Geheimdienst teilweise ausdrücklich geweigert hat, detaillierte Angaben zu machen (vgl. SEM-Akte A12/24 F76-F81, A31/26 F34-F38). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen. Der Vorwurf in der Beschwerde, das SEM hätte weitere Fragen dazu stellen sollen, geht deshalb fehl. Weiter wird in der Beschwerde gerügt, die Ausführungen des SEM würden jeglicher differenzierten Betrachtung zwischen Cemaat, AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi, zu Deutsch: Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung), und der Gülen-Bewegung sowie der Tätigkeit des M.I.T. entbehren. Es seien sogar unterschiedliche Schreibweisen verwendet worden, was auf eine mindere Qualität der Abklärung hinweise und die Begründungspflicht verletze. Die unterschiedliche Schreibweise von «Cemaat» in der Verfügung und «Jemaat» anlässlich der Anhörung führt allerdings keineswegs zu einer Verletzung der Begründungspflicht, zumal klar ist, was gemeint ist. Inwieweit das SEM nicht hinreichend differenziert zwischen den verschiedenen Gruppierungen unterschieden haben soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Nach Durchsicht der Verfügung und der Protokolle besteht jedenfalls hinreichend Klarheit hinsichtlich der Verflechtungen des Beschwerdeführers mit den unterschiedlichen Gruppierungen. Ausserdem hat sich das SEM anlässlich der ergänzenden Anhörung beim Beschwerdeführer rückversichert, ob er die Bezeichnungen Cemaat, FETÖ, Hizmet und Gülen-Bewegung eigentlich synonym verwendet habe, was der Beschwerdeführer bestätigte (vgl. SEM-Akte A31/26 F117). Eine Verletzung der Begründungspflicht oder eine unvollständige Sachverhaltsabklärung lässt sich nicht feststellen. Auch der Umstand, dass das SEM den vom Beschwerdeführer eingereichten Reisepass als echt betrachtet, begründet entgegen dem in der Beschwerde diesbezüglich sinngemäss erhobenen Vorwurf keine Verletzung der Begründungspflicht. Der Reisepass enthält ein von der griechischen Auslandvertretung in D._______ erteiltes gültiges Schengenvisum, welches im Visumsystem aufgeführt ist. Dies spricht klar für die Echtheit des Reisepasses. Der Beschwerdeführer erklärte an der BzP denn auch, er habe den Reisepass legal erworben (vgl. SEM-Akte A5/12 S. 6). Bis anhin wurden weder im vorinstanzlichen noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Beweismittel eingereicht, obschon der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auch die Obliegenheit hatte, dies zu tun. Es besteht deshalb kein Anlass, die Sache im Sinne in der Beschwerde formulierten Subeventualantrags an das SEM zurückzuweisen mit dem Auftrag, "die notwendigen Beweise aus der Türkei abzuwarten." 3.4 Somit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der Begründungspflicht oder zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes oder um Beweismittel abzuwarten, ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5. 5.1 Das SEM begründet seinen negativen Asylentscheid damit, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Im Einzelnen führt es aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Art und Weise, wie er im Jahr 2006 zur Gülen-Bewegung gekommen sei, seien relativ unsubstantiiert und allgemeingültig ausgefallen seien. Abgesehen von seiner Aussage, seine Freunde hätten ihm einen Vorbereitungskurs bei einer Gülen-Institution empfohlen, könnten seinen Ausführungen keine Einzelheiten dazu entnommen werden, wie er konkret Anschluss an diese Bewegung gefunden habe. Relativiert werden könnte dieser Umstand dadurch, dass diese Kontaktaufnahme gemäss seinen Äusserungen im Jahr 2006 stattgefunden habe und damit 14 Jahre zurückliege (vgl. SEM-Akten A12/24 F49-51, F53; A31/26 F26). Indes vermöchten auch seine nachfolgenden Aussagen hinsichtlich seiner Beziehung zur Gülen-Bewegung nicht zur überzeugen. So sei vorab schwer nachvollziehbar, dass er mit dem Ziel, über die GüIen-Bewegung an eine gute Universität beziehungsweise Stellung zu gelangen, fünf Jahre als gewöhnlicher Angestellter beziehungsweise (...) beziehungsweise (...) und (...) bei der Bewegung verbracht habe (vgl. SEM-Akten A5/12 S. 7; A12/24 F49; A31/26 F93). Abgesehen von seinen unterschiedlichen Angaben zu seiner dortigen Tätigkeit könne seine auf diesen Vorhalt geäusserte Erklärung, der zufolge die Gülen-Leute schon dafür Sorge tragen würden, wer wohin versetzt werden würde, nicht mit der aus seinen Aussagen hervorgehenden Zielstrebigkeit seinerseits in Einklang gebracht werden (vgl. SEM-Akte A12/24 F54-57). Hinsichtlich seiner anschliessenden Ausführungen, wie er an seine Stelle beim türkischen Geheimdienst gekommen sei, sei zu sagen, dass diese zwar einige Details aufweisen würden, die als Realkennzeichen gewertet werden könnten. Auffallend sei jedoch, dass er die genau gleichen Einzelheiten - beispielsweise der im Kontext der Versammlungen in E._______ geäusserte Hinweis, er habe über Codenamen verfügt, jedoch nicht gewusst, welchen Zweck diese erfüllt hätten - vier Jahre später in der ergänzenden Anhörung erneut und besagte Sequenz in der praktisch identischen Satzabfolge wie in der Anhörung vom 7. November 2016 wiedergegeben habe (vgl. SEM-Akten A12/24 F58; A31/26 F26). Dies entspreche keinem natürlichen Erzählstil und deute vielmehr daraufhin, dass er seine vorgebrachten Gesuchsgründe in schriftlicher Form festgehalten habe, um diese zu einem beliebigen Zeitpunkt in möglichst gleicher Art und Weise erzählen zu können. Diese Annahme werde dadurch verstärkt, dass Letzteres nicht nur für seine Aussagen betreffend die Umstände, wie er zum M.I.T. gekommen sei, sondern beispielsweise auch für seine Schilderung hinsichtlich (...) für den Geheimdienst sowie bezüglich der Beschreibung seiner Aufgabe bei demselben zutreffe (vgl. SEM-Akte A12/24 F60; A31/26 F32, F43). Darüber hinaus seien seine Ausführungen zum Inhalt besagter (...) sowie zu seiner Ausbildung beim M.I.T. insgesamt sehr pauschal ausgefallen (vgl. SEM-Akte A31/26 F34, F36, F42). Auch hinsichtlich seiner Spitzeltätigkeit seien seine Angaben vage und oberflächlich geblieben, was sich in seiner Beschreibung zum (...) oder die Frage nach dem grössten Coup zeige. Unbestritten sei, dass sich auch in diesen Teilen seiner Vorbringen Realkennzeichen in Form von spezifischen Einzelheiten und Vorkommnissen fänden, die ein gewisses Wissen über den türkischen Geheimdienst offenbaren und den Schluss zuliessen, dass er in irgendeiner Form - wenn auch nicht in der von ihm geltend gemachten - direkt oder indirekt mit dem M.I.T. zu tun gehabt habe. Allerdings sei gleichzeitig auch festzustellen, dass es sich dabei in überwiegender Mehrheit um Details handle, die sich problemlos auf eigene Vorbringen adaptieren liessen und nicht um erlebnisbezogene Aussagen, die darauf hindeuten würden, er habe das Vorgebrachte persönlich erlebt. Exemplarisch sei auf die glaubhaft wirkende Schilderung betreffend seinen ersten M.I.T.-Ausweis hingewiesen, den er dem (...). Die Glaubhaftigkeit dieser Äusserung werde relativiert, indem er anlässlich der ergänzenden Anhörung diese Äusserung abgestritten habe und sodann nicht in der Lage gewesen sei, eine konkrete Situation zu benennen, in welcher es hätte nötig sein können, seine Tätigkeit beim Geheimdienst überhaupt belegen zu müssen (vgl. SEM-Akte A31/26 F106-108). Die Qualität seiner Aussagen habe er mehrheitlich auch ohne Erlebnishintergrund realisieren können. Seine Aussagen würden demzufolge als zu wenig begründet erachtet, um die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG zu erfüllen. Die Zweifel erhärteten sich sowohl durch seine widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich seiner Einstellung zur Cemaat als auch bezüglich seines Kontakts zu derselben. Während er in der ersten Anhörung mehrfach verlauten liess, die Gülen-Bewegung sei für ihn Mittel zum Zweck gewesen, um später in eine gute berufliche Funktion zu gelangen und seine religiöse Einstellung habe nicht derjenigen der Bewegung entsprochen, habe er an der ergänzenden Anhörung angegeben, er sei auch persönlich von den Vorstellungen des Cemaat überzeugt gewesen (vgl. SEM-Akten A12/24 F54, F116-118, F145; A31/26 F28, F30). In der Anhörung habe er geäussert, er habe im Anschluss an seine Zeit in I._______ nicht mehr an Versammlungen der Bewegung teilgenommen und jeweils nach entsprechenden Ausreden gesucht. Er habe sich bewusst von der Cemaat distanzieren wollen und sei in der Folge auch von derselben ausgeschlossen worden (vgl. SEM-Akte A12/24 F127, F134-142). Dagegen habe er an der ergänzenden Anhörung vom 31. August 2020 vorgebracht, er sei während seiner Zeit beim M.I.T. in einer Gruppe der Cemaat gewesen, die beim Geheimdienst gearbeitet habe. Er habe an monatlichen Versammlungen teilgenommen und seine Einstellung habe sich bis zum Putsch nicht verändert (vgl. SEM-Akte A31/26 F89-92, F94, F116, F134). Auf diese widersprüchlichen Angaben angesprochen, sei er zunächst ausgewichen, um dann zu entgegnen, er stehe hinter den Angaben der ergänzenden Anhörung (vgl. SEM-Akte A31/26 F133 f.). Trotz der abschliessenden ausführlichen Darlegung der Verwendung der App «(...)» habe er seine Verbindung zur Gülen-Bewegung nicht glaubhaft zu machen vermocht, zumal «(...)» beliebig aus dem Internet heruntergeladen werden könne und es problemlos möglich sei, sich mit der Anwendung auseinanderzusetzen. Er habe zudem keine Dokumente vorgelegt, die seine Tätigkeit beim türkischen Geheimdienst belegen würden - dies obwohl ihm bereits bei der BzP zu verstehen gegeben worden sei, dass er solche einzureichen habe und er vorgegeben habe, entsprechende Unterlagen beizubringen (vgl. SEM-Akte A5/12 S. 8). In der Anhörung habe er wiederum geäussert, zumindest Kopien nachzureichen (vgl. SEM- Akte A12/24 F4-6, F69-73, F164-169). Erst auf schriftliche Aufforderung vom 8. April 2020 habe er im Antwortschreiben verlauten lassen, es sei ihm nicht mehr möglich, Beweismittel abzugeben, da seine Mutter sämtliche vorhandenen Ausweise und Unterlagen verbrannt habe (vgl. SEM-Akte A26/1). Hinzu komme die mehrfache Weigerung seinerseits, den schweizerischen Asylbehörden Informationen im Zusammenhang mit seiner Person, sowie seiner Tätigkeit beim Geheimdienst preiszugeben (vgl. SEM-Akten A12/24 F36, F39, F76 f., F79-81; A31/26 F34, F36 f.). Von einer Person, welche effektiv den Schutz eines anderen Staates benötige, wäre im eigenen Interesse zu erwarten, dass sie vollständig mit den entsprechenden Behörden kooperiere. So finde die Untersuchungspflicht des SEM ihre vernünftigen Grenzen an seiner Mitwirkungspflicht. Unabhängig davon, welche Gründe effektiv seiner Ausreise aus der Türkei geführt hätten, bleibe abschliessend darauf hinzuweisen, dass er bis heute nie konkret gesucht und auch seine Familie bis zu ergänzenden Anhörung nie seinetwegen behelligt worden sei (vgl. SEM-Akten A5/12 S. 7 f.; A12/24 F153 f.; A31/26 F19). Demnach sei auch beim Vorliegen anderer als den von ihm vorgebrachten Gründen nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. Für diese Annahme spreche auch der Umstand, dass ihm zehn Tage nach dem versuchten Putsch ein Pass ausgestellt worden sei, mit welchem er legal aus der Türkei habe ausreisen können. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei hinsichtlich seiner Tätigkeit beim M.I.T. nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zur Einreise ausser seinen Reisedokumenten keine anderen Ausweise bei sich getragen habe. Dass die Originale seiner Ausweise, bereits verbrannt worden seien, habe es ihm erschwert, die angeforderten Belege vorzulegen. Die Angehörigen seien informiert worden, wie sie sich im Fall einer politischen Änderung zu verhalten hätten. Sie würden in Angst und Schrecken leben. Eine konkrete Auflistung der Belege, die er beibringen könne, habe er nicht bezeichnet. Die Tätigkeit beim M.I.T. bedürfe höchster Sicherheitsvorkehrungen, zu denen auch gehöre, die eigene Identität zu verschleiern. Dass er keine Beweismittel beibringen könne, dürfe ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Vielmehr habe das SEM die Befragung so auszugestalten, dass auch ohne schriftliche Beweise die Wahrheit ermittelt werden könne. Andernfalls hätten beim Geheimdienst tätige Flüchtlinge keine Chance auf Asyl. Diese Tätigkeit erfordere hohe Diskretion und die Verschleierung von Herkunftsdaten. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise in die Schweiz stets kooperiert und alle Informationen offengelegt. Er habe sich aus religiöser Überzeugung der Gülen-Bewegung angeschlossen und verfüge über Insiderwissen: Die Schüler würden in Häusern leben («isik» - evler), dort werde gebetet, gelesen und gelebt. Es würden Bücher von Fetullah Gülen (Pirlanta) gelesen. Es sei absolute Treue und Loyalität versprochen worden. Nicht allein die Studierenden, sondern auch deren Familien würden von der Cemaat unterstützt. Den Mitgliedern seien «neue» Namen gegeben und die ursprünglichen Namen nicht mehr verwendet worden. Auch kurdische Kinder seien unterstützt worden. Die Schüler seien nach Z._______ geschickt worden, um dort ihre Schulbildung zu beenden. Die komplette Ausbildung sei durch das Cemaat finanziert worden. Die Bindung zur Cemaat sei zu einer psychologischen Abhängigkeit geworden. Die Mitgliedschaft werde nicht offengelegt. Er habe sich nunmehr von der Organisation distanziert. Er habe jahrelang keinen Kontakt zu Mitgliedern gehabt. Die Mitgliedschaft sei lediglich eine Möglichkeit gewesen, sein Studium zu finanzieren. Er bereue seine Teilnahme zutiefst. Der angeführte Widerspruch lasse sich erklären: Er sei Anhänger der Gülen-Bewegung gewesen und bleibe es und habe sich im M.I.T. engagiert. Seine Tätigkeiten für den M.I.T. habe niedrigrangige Aufgaben beinhaltet. Er habe nur Informationen weitergeleitet und nie den Grund und den Sinn seiner Tätigkeit gekannt. Die M.I.T. gehöre mittlerweile zur AKP. Die Gülen-Bewegung sei in Ungnade gefallen, weshalb er eine Verfolgung durch den M.I.T. befürchte. Seit dem 17. Dezember 2013 sei die Anhängerschaft zur Cemaat als ein terroristisches Vergehen qualifiziert. Er habe sich seit 2016 von der Cemaat distanziert und hauptsächlich für den M.I.T. gearbeitet. Obschon er nie in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sei, könne eine Verfolgung nicht ausgeschlossen werden. Er sei überzeugt, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei empfindliche Strafen, wenn nicht die Ermordung drohen werde. Auch die konsularische Vertretung, die für die Rückkehr beigezogen würde, sei vom M.I.T. beherrscht. Aufgrund der Dinge, die in seinen M.I.T.-Akten stünden, bestehe kein Zweifel, dass er in der Türkei festgenommen würde. Türkische Bürger, die ihr Geld bei der (...) hätten, oder Abonnenten der (...) würden bereits aus diesem Grund verhaftet, weshalb er, als ehemaliges Mitglied der Cemaat, eine Verfolgung zu befürchten habe. Seine Ausführungen zum Kommunikationssystem «(...)» seien entgegen der Ansicht des SEM nicht lediglich aus dem Internet abrufbar. Dass dieses System vom türkischen Geheimdienst verwendet werde, sein hinlänglich bekannt. Er habe durch seine detaillierte Wiedergabe der Nutzungsmöglichkeiten des Programms unter Beweis gestellt, dass dieses Programm vom Geheimdienstes verwendet werde. Das Programm auf seinem Telefon installiert zu haben, sei in der Türkei eine Straftat. Eine Verfolgung dürfe auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass sich sein Name nicht auf sogenannten Fahndungslisten befinde. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM überzeugend begründet hat, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Argumente in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat bis anhin keine Dokumente eingereicht, welche seine Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum M.I.T. belegen würden. Dass seine Mutter restlos alle Beweise verbrannt habe, ist unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der BzP erklärte, er könne einige Schreiben und Ausweise beibringen (vgl. SEM-Akte A5/12 Ziff. 7.01 S. 8), und er gemäss seinen Ausführungen in Kontakt mit seiner Familie stand (vgl. SEM-Akten A12/24 F29; A31/26 F16). Anlässlich der Anhörung vom 7. November 2016 gab er an, seine Familie habe ihm mitgeteilt, dass sie ihm die Dokumente als Kopie per Mail zuschicken würden (vgl. SEM-Akte A12/24 F4). Bis im November 2016 wären die Dokumente demnach noch vorhanden gewesen. Hätte tatsächlich eine reelle Gefahr für die Familie bestanden, dass sie aufgrund des Besitzes dieser Dokumente eine Verfolgung durch die türkischen Behörden zu befürchten gehabt hätte, wäre die logische Folge gewesen, dass sie die Dokumente unmittelbar nach dem Putschversuch verbrannt hätte und nicht erst fast ein halbes Jahr später. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Familie wegen des Beschwerdeführers in Angst und Schrecken gelebt haben soll, zumal sie gemäss den Angaben des Beschwerdeführers keine Probleme hatte und behördlich nicht kontrolliert wurde (vgl. SEM-Akten A12/24 F31; A31/26 F17, F19). Dass die Familie nach dem Putschversuch wegen des Beschwerdeführers nie aufgesucht und befragt worden ist, spricht zudem gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er in der Gülen-Bewegung eine aus Sicht der türkischen Behörden massgebliche regimekritische Stellung innehatte oder mutmasslich Beziehungen zu Putschisten pflegte. Daran vermag auch das in der Beschwerde aufgeführte Insiderwissen über die Gülen-Bewegung nichts zu ändern. Schliesslich wird in der Beschwerde der Widerspruch hinsichtlich der Einstellung des Beschwerdeführers zur Cemaat nicht geklärt, indem einerseits gesagt wird, er sei Gülen-Anhänger gewesen und bleibe es, andererseits aber dargelegt wird, er habe jahrelang keinen Kontakt zu Mitgliedern gehabt und bereue seine Teilnahme zutiefst. Vielmehr bekräftigt dies den Widerspruch. Hinsichtlich seiner Tätigkeiten für den M.I.T. stellte das SEM zutreffend fest, dass das Wissen des Beschwerdeführers über den türkischen Geheimdienst den Schluss zulässt, dass er in einer Form mit dem M.I.T. zu tun gehabt hat, jedoch nicht in der von ihm geschilderten Form. Warum der Beschwerdeführer den Beitritt zum M.I.T. beinahe in einer identischen Satzabfolge anlässlich der Anhörung und der ergänzenden Anhörung wiedergab, wird in der Beschwerde nicht erklärt und spricht nicht für einen natürlichen Erzählstiel. Gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten für den M.I.T. spricht zudem, dass es sich nicht um erlebnisbezogene Aussagen handelt. Genauso gut könnte ihm dieses Wissen, durch einen Dritten vermittelt worden sein. Gleiches trifft auf die Beschreibungen der Verschlüsselungsapp «(...)» zu, die jede Person herunterladen kann. Aus dem Internet ist für jedermann nachlesbar, dass die Putschisten und Mitglieder der Gülen-Bewegung über «(...)» kommunizierten. Das Wissen über «(...)» vermag deshalb eine Anstellung beim M.I.T. oder die Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung nicht zu belegen. Der in der Beschwerde aufgeführte Umstand, dass seit dem 17. Dezember 2013 die Anhängerschaft zur Cemaat als ein terroristisches Vergehen qualifiziert wird, führte jedenfalls beim Beschwerdeführer bis zur Ausreise 2016 nicht dazu, dass er Probleme bekommen hat. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer konnte als angeblich ehemals Zugehöriger der Cemaat weitere drei Jahre für den türkischen Geheimdienst arbeiten. Dass sein Name nicht auf einer Fahndungsliste stand, er sich nach dem Putschversuch noch einen Pass hat ausstellen lassen können, seine Familie auch nach seiner Ausreise nie aufgesucht und zu ihm befragt worden ist, spricht gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden wegen seinen angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbringen im Ausreisezeitpunkt nicht im Fokus der türkischen Behörden stand und eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Selbst vor dem Hintergrund, dass sich in der Türkei die Menschenrechtssituation seit dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechtert hatte, liegen keine Hinweise dafür vor, dass er bei einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Das SEM hat somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus Erwägung 6 hervorgeht, ist dies dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Seit Juli 2015 sind der türkisch-kurdische Konflikt und die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, zu Deutsch Arbeiterpartei Kurdistans) und staatlichen Sicherheitskräften im Südosten des Landes wieder aufgeflammt. Von den gewaltsamen Auseinandersetzungen betroffen waren neben den Provinzen Hakkâri und irnak - bei denen das Bundesverwaltungsgericht seit längerer Zeit von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) - noch weitere Provinzen im Südosten der Türkei. Von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Staatsgebiet ist jedoch nach wie vor nicht auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Diyarbakir, hat danach mehrere Jahre mit seiner Familie in G._______ gelebt. Ab 2011 bis 2015 hielt er sich vorwiegend in E._______, ab und zu in I._______ auf. Im letzten Jahr vor der Ausreise lebte er in C._______ (vgl. SEM-Akte A12/24 F8-13, F18). An diesen Orten besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach G._______ zu seiner Familie, nach C._______ an seinen letzten offiziellen Wohnort oder nach E._______ unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht als unzumutbar erweist. 8.3.3 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, gemäss seinen Angaben gesunde und heute (...)-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben verfügt er mit der Matura über eine gute Schulbildung (vgl. SEM-Akte A12/24 F49) und es ist davon auszugehen, dass er danach einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist oder studiert hat. In G._______ verfügt er sodann mit seiner Mutter und Geschwistern über ein Beziehungsnetz, welches ihm bei der Rückkehr notfalls unterstützen könnte (vgl. SEM-Akte A5/12 Ziff. 3.01). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, stammt der Beschwerdeführer nicht aus einer armen Familie (vgl. SEM-A12/24 F20). Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar zu bezeichnen. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 12. November 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Frau Dr. iur. Eylem Copur, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen im Zeitpunkt der Beiordnung ist gestützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) in der Regel zu begrenzen und bei amtlicher Vertretung ist von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte auszugehen. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Das amtliche Honorar ist daher auf Grund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ist dieses auf Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1200.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: