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D-5336/2008

D-5336/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-06-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei am 1. Dezember 2007 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 8. Dezember 2007 in die Schweiz, wo er am 12. Dezember 2007 ein Asylgesuch stellte. Am 14. Dezember 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum ... summarisch befragt und am 11. Januar 2008 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er stamme ursprünglich aus X._______ und seine Familie sei 1993 oder 1994 nach Y._______ vertrieben worden. Er habe sich seit 2004 für die DEHAP und später für die DTP bei der Jugendfraktion betätigt und sei seit 2005 bei der DTP registriert. Er habe an Versammlungen für die Sicherheit gesorgt, kurdische Familien unterstützt, die durch die Regierung verbannt worden seien, und Jugendliche für die Partei gewonnen. Im Jahre 2004 sei sein Vater, welcher eines der Gründungsmitglieder der DTP sei, nach 15 Jahren Haft wegen Tätigkeiten für die PKK aus dem Gefängnis entlassen worden. Auch sein Onkel habe sich für die PKK eingesetzt und zwei weitere Onkel seien von den Staatskräften umgebracht worden. Er (der Beschwerdeführer) sei zwei Mal für drei bis vier Stunden in Untersuchungshaft genommen und dabei auch geschlagen worden. Das erste Mal im Jahre 2005 zusammen mit seinem Vater und seinem Onkel und das zweite Mal zusammen mit seiner Mutter am Tag der Beerdigung seines Vaters im November 2006. Man habe ihm gedroht, man werde ihn wie seinen Vater umbringen, und habe ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert, da er als Sohn eines Parteifunktionärs und Neffe des stellvertretenden Kreisvorstehers nützliche Informationen liefern könne. Anfang 2007 sei er noch einmal festgenommen und für 30-60 Minuten auf den Zentralposten gebracht worden. Als er Ende August 2007 von seinem Onkel gehört habe, dass Freunde von ihm festgenommen worden seien, habe er Angst bekommen und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Seine Mutter habe ihm gesagt, die Polizei habe ihn zirka im September 2007 zu Hause gesucht und dabei auch Parteimaterial beschlagnahmt. Am 20. November 2007 hätte er in den Militärdienst einrücken müssen, er wolle aber den Dienst nicht leisten. Zudem sei er in der Schule von türkischen Idealisten angegriffen worden. Seit seiner Ausreise würden seine Mutter und sein Onkel wegen ihm schikaniert und sein Bruder sei wegen ihm festgenommen worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Pass, eine Quittung für den Mitgliedschaftsantrag bei der DTP und eine Bestätigung der DTP aus dem Jahre 2005, ein Schreiben des türkischen Anwaltes der Familie, diverse Zeitungsartikel, Familienregisterauszüge und Unterlagen zu seinem Vater und diversen Onkeln ein. B. Am 16. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton ... zugewiesen. C. Mit Schreiben vom 11. April 2008 bat das BFM die schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärung der Fragen, ob und aus welchem Grund der Beschwerdeführer in der Türkei gesucht werde und ob ein politische Datenblatt über ihn bestehe. D. Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 teilte die schweizerische Botschaft in Ankara dem BFM mit, der Beschwerdeführer werde nicht gesucht und es bestehe auch kein politisches Datenblatt und keine Passsperre gegen ihn. E. Mit Schreiben vom 7. August 2008 nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin - zur Botschaftsanfrage und -antwort Stellung. Dabei führte er aus, die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Ankara seien immer wieder fehlerhaft. In seinem Falle müsse die politische Arbeit seiner Familie berücksichtigt werden, welche der Polizei bekannt sei, selbst wenn er selber beim Innenministerium nicht registriert sei. Seit zehn Tagen seien sein Bruder und seine Mutter in Haft. Er werde sich um Bestätigungen für diese Festnahmen bemühen. F. Mit Verfügung vom 14. Juli 2008 - am 18. Juli 2008 eröffnet - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 18. August 2008 (vorab per Telefax) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem die Kopie eines Bestätigungsschreibens der DTP vom 10. Juli 2008 ein und stellte weitere Beweismittel in Aussicht. H. Mit Verfügung vom 25. August 2008 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen. I. Mit Eingabe vom 26. August 2008 reichte der Beschwerdeführer das Original des Bestätigungsschreibens der DTP vom 10. Juli 2008 ein. J. Mit Eingabe vom 24. September 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Y._______ gegen ihn wegen Ausweisfälschung vom 28. Februar 2008, eine Vorladung an seinen Bruder für den 21. Mai 2008, in der er zwei mal erwähnt werde, eine Aufforderung des Ministeriums für nationale Verteidigung vom 29. Juni 2008, die Formalitäten zum Militärdienst zu tätigen, und einen Festnahmebefehl des Ministeriums für nationale Verteidigung vom 29. Juni 2008, da er als Dienstflüchtling gelte. Zur Ausweisfälschung wolle er hinzufügen, dass er sich aus konkreter Angst vor Verfolgung eine falsche Identitätskarte habe ausstellen lassen. K. In seiner Vernehmlassung vom 18. November 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. M. Mit Schreiben vom 21. Juli 2009 legte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Mandat nieder. N. Mit Schreiben vom 8. September 2009 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin - ein Schreiben des Anwalts der Familie vom 26. Dezember 2008 ein und stellte Dokumente betreffend die Verfahren gegen seinen Vater in Aussicht. O. Mit Schreiben vom 2. November 2009 reichte der Beschwerdeführer Akten des Staatssicherheitsgerichtes ... betreffend seinen Vater (inkl. Teilübersetzung) ein, aus denen hervorgehe, dass dieser eine wichtige Position innerhalb der PKK gehabt habe und jahrelang im Gefängnis gewesen sei.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM aus, der Beschwerdeführer mache widersprüchliche Angaben zu seinen politischen Tätigkeiten. So habe er während der Erstbefragung angegeben, vor 2005 für die DEHAP und später für die DTP tätig gewesen zu sein. Im Verlaufe der Anhörung habe er jedoch zuerst behauptet, ausschliesslich für die DTP gearbeitet zu haben, und anschliessend, auf den Widerspruch hingewiesen, angegeben, er habe auch ab und zu an Kongressen und Versammlungen der DEHAP teilgenommen. Weiter habe er unterschiedliche Angaben zur Häufigkeit der Festnahmen sowie zum Datum der letzten Festnahme gemacht. An der Erstbefragung habe er gesagt, er sei zweimal in Haft gewesen, das letzte Mal im November 2006. Anlässlich der Anhörung habe er zu Beginn dasselbe gesagt, im Verlauf der Anhörung jedoch plötzlich von einer weiteren Festnahme anfangs 2007 gesprochen. Im Zusammenhang mit dem Militärdienst habe er an der Erstbefragung geltend gemacht, er habe ein Aufgebot für den 20. November 2007 erhalten, in der Anhörung jedoch behauptet, er habe vor seiner Ausreise kein Aufgebot erhalten und bezüglich eines Aufgebotes nach seiner Ausreise nicht nachgefragt. Auf den 20. November 2007 angesprochen, habe er angegeben, er sei von der Militärbehörde in ... telefonisch aufgefordert worden, am 20. November 2007 mit dem Militärdienst zu beginnen und habe das Datum auch von anderen Personen in der gleichen Lage erfahren. Bezüglich der Häufigkeit der Razzien nach seinem Untertauchen habe er an der Erstbefragung angegeben, die Polizei habe eine solche etwa zweieinhalb Monate vor seiner Ausreise durchgeführt. Während der Anhörung habe er wiederum zuerst behauptet, alle vier bis fünf Tage, und später alle zwölf bis dreizehn Tage hätten Razzien stattgefunden. Als letzte Version habe er angegeben, bis zu seiner Ausreise habe nur eine Razzia stattgefunden. Weiter habe er zu seinem Verhalten nach dem Beginn der Fahndung nach ihm widersprüchliche Angaben gemacht. An der Erstbefragung habe er zuerst zu Protokoll gegeben, zwischen 1993 und dem 1. Dezember 2007 in Y._______ gelebt zu haben, und später gesagt, nachdem er von der Fahndung erfahren habe, sei er nicht mehr nach Hause gegangen und habe bei Verwandten gelebt. Während der Anhörung habe er zuerst zu Protokoll gegeben, bis vor etwa drei oder vier Monaten an der angegebenen Adresse gelebt zu haben, und später ausgesagt, er sei zwei Monate vor der Ausreise zum Cousin nach W._______, von dort aber wieder zurückgekehrt, um zuletzt zu behaupten, sein Cousin lebe in Z._______ und er sei im September 2007 letztmals zu Hause in Y._______ gewesen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2007 auf legalem Weg von den türkischen Behörden einen echten türkischen Reisepass mit Gültigkeit bis Mitte April 2008 erhalten hätte, wenn er gesucht worden wäre und wenn er im November 2007 in den Militärdienst hätte einrücken müssen. Schliesslich verwies das BFM auf die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Ankara und qualifizierte die Aussagen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 7. Juli 2008 als Schutzbehauptung. Der Entscheid des BFM stütze sich nicht nur auf die Abklärungen in Y._______ sondern auch auf die unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers. Die behaupteten Festnahmen seien nicht belegt. Bei dieser Gelegenheit sei noch darauf hinzuweisen, dass in der Stellungnahme behauptet werde, der Vater des Beschwerdeführers sei letztes Jahr verstorben, was im Widerspruch zu den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers stehe, wonach dieser im November 2006 verstorben sei. Da der Beschwerdeführer somit insgesamt eine Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können, komme den eingereichten Beweismitteln (Belege für die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und die Probleme von Verwandten mit den türkischen Behörden) keine Beweiskraft zu. Es sei aufgrund der obigen Erwägungen sowie des Alters des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser den Militärdienst bereits absolviert habe. Die Vertreibung der Familie des Beschwerdeführers aus ihrem Heimatdorf im Jahre 1993 oder 1994 und die Probleme mit türkischen Nationalisten an seiner Schule seien zum Zeitpunkt seiner Ausreise mehrere Jahre her gewesen, sodass sie weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht in engem Kausalzusammenhang zur Ausreise stünden. Somit seien diese Vorbringen nicht asylrelevant.

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, die DTP sei schon vor dem Verbot der DEHAP gegründet worden, weshalb sie sich eine kurze Zeit lang überschnitten hätten, inhaltlich handle es sich um gleichzusetzende Parteien. Er habe an der Anhörung ja auch ausdrücklich gesagt: "Bei der DEHAP war es ein paar Monate vor der Schliessung, dass ich angefangen habe, Tätigkeiten auszuüben." Hierzu reiche er eine Bestätigung der DTP ein. Weiter sei richtig, dass er eine dritte sehr kurze Festnahme erst bei der zweiten Befragung erwähnt habe. Im Gegensatz zu den zwei anderen Festnahmen habe er da keine Angst um sein Leben gehabt, weshalb sie sich weniger tief in seine Erinnerung gegraben habe. Bezüglich des Militärdienstes gelte es festzuhalten, dass es keine schriftlichen Aufgebote gebe, sondern jeder junge Mann verpflichtet sei, sich anhand ausgehängter Listen zu melden. Er selbst habe der zuständigen Sektion telefoniert und erfahren, dass er am 20. November 2007 mit dem Dienst beginnen müsste. In der Türkei würden Personen, welche aus Gewissens- oder Religionsgründen den Militärdienst verweigerten, wiederholt strafrechtlich verfolgt und verurteilt. Bezüglich der Razzien habe er während der Anhörung gesagt, dass es vor seiner Flucht nur zu einer Razzia gekommen sei. Über die Häufigkeit der Hausdurchsuchungen nach seiner Flucht müsse er sich auf die Aussagen anderer stützen, die verschieden ausgefallen seien. Zu seinem Wohnort sei festzuhalten, dass er in Y._______ gewohnt und sich im Jahre 2006 mit seinem Vater oft in X._______ aufgehalten habe. Im Oktober 2007 sei er nach W._______, um die Ausreise vorzubereiten und im November 2007 wieder nach Y._______, wo er bei Verwandten im Stadtteil Z._______ gewohnt habe. Seine Mutter und sein Bruder seien inzwischen freigelassen worden. Gegen ihn und seinen Bruder gebe es inzwischen einen Suchbefehl, welchen er einreichen werde.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, bei der eingereichten Bestätigung der DTP handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft. Es falle zudem auf, dass in diesem Schreiben die Rede davon sei, dass der Vater des Beschwerdeführers elf Jahre in Haft gewesen sei, während der Beschwerdeführer von der Festnahme im Jahre 1992 und der Freilassung im Jahre 2004 respektive von einer 15-jährigen Haft gesprochen habe. Bezüglich der am 24. September 2008 nachgereichten Dokumente habe eine interne Dokumentenanalyse zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale ergeben, ihnen komme aber trotzdem keine Beweiskraft zu. Erstens habe der Beschwerdeführer seine Verfolgung nicht glaubhaft darlegen können. Zweitens hätten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Ankara zweieinhalb Monate nach Verfassen der Anklageschrift und der Vorladung ergeben, dass über ihn kein Datenblatt bestehe und er auch keinem Passverbot unterliege. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Anklageschrift Ende Oktober 2007 mit den türkischen Behörden in Verbindung gesetzt haben solle. Dies wäre nicht nachvollziehbar, wenn er bereits Ende August 2007 erfahren hätte, dass er gesucht werde. Zudem betreffe die Vorladung nur den angeblichen Bruder des Beschwerdeführers, obwohl der Beschwerdeführer auch verdächtigt worden sein soll. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer den Militärdienst noch nicht geleistet haben sollte und deshalb gesucht werde und bei einer Rückkehr mit einer Strafe rechnen müsste, wäre dies eine staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und nicht asylrelevant.

E. 4.4 In seiner Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Differenz in der Anzahl Haftjahre seines Vaters nachvollziehbar sei. Denn bei den türkischen Gerichten gebe es ein ständiges Hin und Her mit Antiterrorartikeln, die ein Urteil verlängern, und anderen, die die Strafe vermindern. Amnestien führten nicht selten zu zeitlichen Straferlassen, die dann im Widerspruch zum Urteil stünden. Der Betroffene könne ja leider die Dauer nicht mehr bestätigen. Da der Beschwerdeführer aus einer kurdisch-politischen Familie stamme, sei es auch nachvollziehbar, dass er sich dem Militärdienst habe entziehen wollen. Die Abklärungsresultate der Botschaft liessen sich dadurch erklären, dass die Urkundenfälschung, für welche er gesucht werde, kein Staatsdelikt sei, weswegen er landesweit zur Fahndung hätte ausgeschrieben werden können. Zudem sei er mehr seinem Vater bei dessen politischer Tätigkeit zur Hand gegangen, denn dass er selbständig Sachen organisiert oder veranlasst habe. Der Vorwurf, er habe sich mit den türkischen Behörden in Verbindung gesetzt, sei so nicht richtig. Er habe lediglich bei einem Notar ein Dokument unterschrieben, dass die Mutter die Ansprechsperson im Verfahren zur Rückerstattung der Krankheitskosten seines Vaters sei, welches seine Familie nach dem Tod seines Vaters gegen den Staat geführt habe.

E. 5 Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.

E. 5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Zwar stammt der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie und es ist nicht auszuschliessen, dass er sich aufgrund dessen auch selber für politische Belange interessierte und seinen Vater manchmal an Veranstaltungen begleitete. Wie vom Beschwerdeführer angegeben, war dieses politische Engagement aber nicht sehr ausgeprägt, so sei er mehr seinem Vater bei dessen politischer Tätigkeit zur Hand gegangen, denn dass er selbständig Veranstaltungen organisiert oder veranlasst habe. Dieses schwache politische Engagement lässt erste Zweifel an den geltend gemachten Problemen in diesem Zusammenhang aufkommen. Gewichtige Zweifel entstehen aber durch die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Tätigkeiten, den Festnahmen, den Razzien und seinem Verhalten nach dem Beginn der Fahndung. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die ausführlich begründeten Erwägungen des BFM verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sie die einzelnen Widersprüche nicht zu widerlegen vermögen. So vermag die zwar zutreffende Bemerkung, dass die DEHAP und die DTP inhaltlich gleichzusetzen seien, nicht zu erklären, wieso der Beschwerdeführer einmal explizit sagte, er sei nur für die DTP tätig gewesen und ein anderes mal behauptete, er habe sich schon für die DEHAP engagiert. Weiter bleibt auch unter Berücksichtigung der Behauptung, die dritte Verhaftung habe sich nicht gleich tief in sein Gedächtnis eingegraben, nicht nachvollziehbar, dass er diese zunächst gänzlich unerwähnt liess, würde sie als letzte Verhaftung doch ein wichtiges Element in seinen Vorbringen darstellen. Schliesslich sind seine Ausführungen in der Beschwerde zu den Razzien und zu seinem Wohnort als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten und vermögen sein widersprüchliches Aussageverhalten während den Befragungen nicht zu erklären. Ergänzend zu den Ausführungen des BFM kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, substanziierte Angaben zur Partei und zu seiner Tätigkeit innerhalb der Partei zu machen. Auch die zwei Verhaftungen beschrieb er nur in allgemeiner Weise, ohne dass dabei der Eindruck von selbst Erlebtem entstehen würde. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines politischen Engagements von den Behörden gesucht worden. Bestätigt wird diese Einschätzung durch den Bericht der schweizerischen Botschaft in Ankara vom 15. Mai 2008, wonach der Beschwerdeführer nicht gesucht werde und auch kein politisches Datenblatt oder eine Passsperre gegen ihn bestehe, und durch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2007 ein türkischer Pass ausgestellt wurde. Schliesslich ist auch im Schreiben des Anwaltes der Familie vom 26. Dezember 2008 nicht die Rede von einem politischen Engagement des Beschwerdeführers und es wird vielmehr darauf hingewiesen, der Militärdienst stelle für ihn aufgrund seines familiären politischen Hintergrundes eine Gefahr dar. Ob der Beschwerdeführer seinen Militärdienst bereits absolviert hat oder wegen Dienstverweigerung gesucht wird, kann vorliegend offen bleiben, da eine entsprechende Suche nach ihm, wie nachfolgend dargelegt, ohnehin nicht asylrelevant wäre.

E. 6 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen des familiären politischen Hintergrundes in Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hat.

E. 6.1 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile). Ferner setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (EMARK 2006 Nr. 18).

E. 6.2 In der Rechtsprechung wird in konstanter Praxis davon ausgegangen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten nicht ausgeschlossen sind, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis der ARK, welche für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin Gültigkeit hat, vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt oder ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Dabei hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei zur Zeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen, sei dies als Mitglied einer Gefangenenhilfsorganisation oder im Rahmen einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Indessen kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen oder sie einzuschüchtern, damit sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10 S. 195 ff. sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4754/2006 vom 22. April 2010, D-7634/2007 vom 3. November 2009, D 5501/2006 vom 2. September 2009, D-1306/2008 vom 4. Dezember 2008 und D-7585/2007 vom 4. Februar 2008).

E. 6.3 Wie ausgeführt, stammt der Beschwerdeführer zwar aus einer politischen Familie und es ist nicht auszuschliessen, dass er sich aufgrund dessen auch selber für politische Belange interessierte. Wie in E. 5.2 ausgeführt hielt sich das eigene politische Engagement des Beschwerdeführers aber in einem sehr geringen Rahmen und die deswegen geltend gemachten Probleme konnten ihm nicht geglaubt werden. Sein Vater ist inzwischen seit vier Jahren verstorben. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Behörden zumindest heute kein Interesse mehr an der Verfolgung von dessen Sohn haben. Diese Ansicht wird insbesondere dadurch bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in der Türkei trotz seiner politisch engagierten Familie unter seinem eigenen Namen bewegen konnte und am 17. Oktober 2007 einen offiziellen türkischen Pass erhalten hat. Zwar unternahm er zusammen mit seinem Bruder am 30. Oktober 2007 einen Fälschungsversuch für eine Identitätskarte. Dass aber zwischen der Passaustellung und dem Fälschungsversuch etwas vorgefallen sein sollte, das dazu geführt haben könnte, dass der Beschwerdeführer nicht mehr unter seinem eigenen Namen auftreten konnte, machte er nicht geltend. Somit ist die versuchte Fälschung der Identitätskarte als Straftat und der Haftbefehl der Behörde als legitime staatliche Massnahme zu deren Verfolgung zu sehen.

E. 6.4 Zur befürchteten Strafe wegen Militärdienstverweigerung gilt es folgendes festzuhalten: Praxisgemäss stellen allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind. Allerdings stellt eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist. Ebenfalls illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant ist eine Einberufung zum Militärdienst, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Vorliegend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine allfällige militärstrafrechtliche Sanktion allein wegen der politisch aktiven Verwandten kaum relevant höher als üblich beziehungsweise diskriminierend ausfallen würde. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil weder ein eigenes politisches Profil des Beschwerdeführers noch eine Vorverfolgung ersichtlich sind.

E. 7 Zusammenfassend gilt es einerseits festzuhalten, dass die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement nicht glaubhaft sind. Andererseits hat er auch aufgrund seines familiären politischen Hintergrundes in Zukunft in der Türkei keine Verfolgung zu befürchten und allfällige Massnahmen aufgrund der versuchten Fälschung einer Identitätskarte und der Militärdienstverweigerung sind als rechtsstaatlich legitime Massnahmen zulässig. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 9.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. Auch sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der junge und aktenkundig gesunde Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im Jahre 2007, mithin zwanzig Jahre, in der Türkei gelebt. Sodann verfügt er über eine zehnjährige Schulbildung und über Berufserfahrung als Händler im Betrieb von Verwandten. Gemäss seinen Angaben leben seine Mutter, seine Geschwister und diverse weitere Verwandte in der Türkei. Es ist somit davon auszugehen, dass er über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern wird. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) ... (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5336/2008/wif {T 0/2} Urteil vom 14. Juni 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren ..., Türkei, vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2008 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei am 1. Dezember 2007 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 8. Dezember 2007 in die Schweiz, wo er am 12. Dezember 2007 ein Asylgesuch stellte. Am 14. Dezember 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum ... summarisch befragt und am 11. Januar 2008 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er stamme ursprünglich aus X._______ und seine Familie sei 1993 oder 1994 nach Y._______ vertrieben worden. Er habe sich seit 2004 für die DEHAP und später für die DTP bei der Jugendfraktion betätigt und sei seit 2005 bei der DTP registriert. Er habe an Versammlungen für die Sicherheit gesorgt, kurdische Familien unterstützt, die durch die Regierung verbannt worden seien, und Jugendliche für die Partei gewonnen. Im Jahre 2004 sei sein Vater, welcher eines der Gründungsmitglieder der DTP sei, nach 15 Jahren Haft wegen Tätigkeiten für die PKK aus dem Gefängnis entlassen worden. Auch sein Onkel habe sich für die PKK eingesetzt und zwei weitere Onkel seien von den Staatskräften umgebracht worden. Er (der Beschwerdeführer) sei zwei Mal für drei bis vier Stunden in Untersuchungshaft genommen und dabei auch geschlagen worden. Das erste Mal im Jahre 2005 zusammen mit seinem Vater und seinem Onkel und das zweite Mal zusammen mit seiner Mutter am Tag der Beerdigung seines Vaters im November 2006. Man habe ihm gedroht, man werde ihn wie seinen Vater umbringen, und habe ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert, da er als Sohn eines Parteifunktionärs und Neffe des stellvertretenden Kreisvorstehers nützliche Informationen liefern könne. Anfang 2007 sei er noch einmal festgenommen und für 30-60 Minuten auf den Zentralposten gebracht worden. Als er Ende August 2007 von seinem Onkel gehört habe, dass Freunde von ihm festgenommen worden seien, habe er Angst bekommen und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Seine Mutter habe ihm gesagt, die Polizei habe ihn zirka im September 2007 zu Hause gesucht und dabei auch Parteimaterial beschlagnahmt. Am 20. November 2007 hätte er in den Militärdienst einrücken müssen, er wolle aber den Dienst nicht leisten. Zudem sei er in der Schule von türkischen Idealisten angegriffen worden. Seit seiner Ausreise würden seine Mutter und sein Onkel wegen ihm schikaniert und sein Bruder sei wegen ihm festgenommen worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Pass, eine Quittung für den Mitgliedschaftsantrag bei der DTP und eine Bestätigung der DTP aus dem Jahre 2005, ein Schreiben des türkischen Anwaltes der Familie, diverse Zeitungsartikel, Familienregisterauszüge und Unterlagen zu seinem Vater und diversen Onkeln ein. B. Am 16. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton ... zugewiesen. C. Mit Schreiben vom 11. April 2008 bat das BFM die schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärung der Fragen, ob und aus welchem Grund der Beschwerdeführer in der Türkei gesucht werde und ob ein politische Datenblatt über ihn bestehe. D. Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 teilte die schweizerische Botschaft in Ankara dem BFM mit, der Beschwerdeführer werde nicht gesucht und es bestehe auch kein politisches Datenblatt und keine Passsperre gegen ihn. E. Mit Schreiben vom 7. August 2008 nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin - zur Botschaftsanfrage und -antwort Stellung. Dabei führte er aus, die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Ankara seien immer wieder fehlerhaft. In seinem Falle müsse die politische Arbeit seiner Familie berücksichtigt werden, welche der Polizei bekannt sei, selbst wenn er selber beim Innenministerium nicht registriert sei. Seit zehn Tagen seien sein Bruder und seine Mutter in Haft. Er werde sich um Bestätigungen für diese Festnahmen bemühen. F. Mit Verfügung vom 14. Juli 2008 - am 18. Juli 2008 eröffnet - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 18. August 2008 (vorab per Telefax) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem die Kopie eines Bestätigungsschreibens der DTP vom 10. Juli 2008 ein und stellte weitere Beweismittel in Aussicht. H. Mit Verfügung vom 25. August 2008 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen. I. Mit Eingabe vom 26. August 2008 reichte der Beschwerdeführer das Original des Bestätigungsschreibens der DTP vom 10. Juli 2008 ein. J. Mit Eingabe vom 24. September 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Y._______ gegen ihn wegen Ausweisfälschung vom 28. Februar 2008, eine Vorladung an seinen Bruder für den 21. Mai 2008, in der er zwei mal erwähnt werde, eine Aufforderung des Ministeriums für nationale Verteidigung vom 29. Juni 2008, die Formalitäten zum Militärdienst zu tätigen, und einen Festnahmebefehl des Ministeriums für nationale Verteidigung vom 29. Juni 2008, da er als Dienstflüchtling gelte. Zur Ausweisfälschung wolle er hinzufügen, dass er sich aus konkreter Angst vor Verfolgung eine falsche Identitätskarte habe ausstellen lassen. K. In seiner Vernehmlassung vom 18. November 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. M. Mit Schreiben vom 21. Juli 2009 legte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Mandat nieder. N. Mit Schreiben vom 8. September 2009 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin - ein Schreiben des Anwalts der Familie vom 26. Dezember 2008 ein und stellte Dokumente betreffend die Verfahren gegen seinen Vater in Aussicht. O. Mit Schreiben vom 2. November 2009 reichte der Beschwerdeführer Akten des Staatssicherheitsgerichtes ... betreffend seinen Vater (inkl. Teilübersetzung) ein, aus denen hervorgehe, dass dieser eine wichtige Position innerhalb der PKK gehabt habe und jahrelang im Gefängnis gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM aus, der Beschwerdeführer mache widersprüchliche Angaben zu seinen politischen Tätigkeiten. So habe er während der Erstbefragung angegeben, vor 2005 für die DEHAP und später für die DTP tätig gewesen zu sein. Im Verlaufe der Anhörung habe er jedoch zuerst behauptet, ausschliesslich für die DTP gearbeitet zu haben, und anschliessend, auf den Widerspruch hingewiesen, angegeben, er habe auch ab und zu an Kongressen und Versammlungen der DEHAP teilgenommen. Weiter habe er unterschiedliche Angaben zur Häufigkeit der Festnahmen sowie zum Datum der letzten Festnahme gemacht. An der Erstbefragung habe er gesagt, er sei zweimal in Haft gewesen, das letzte Mal im November 2006. Anlässlich der Anhörung habe er zu Beginn dasselbe gesagt, im Verlauf der Anhörung jedoch plötzlich von einer weiteren Festnahme anfangs 2007 gesprochen. Im Zusammenhang mit dem Militärdienst habe er an der Erstbefragung geltend gemacht, er habe ein Aufgebot für den 20. November 2007 erhalten, in der Anhörung jedoch behauptet, er habe vor seiner Ausreise kein Aufgebot erhalten und bezüglich eines Aufgebotes nach seiner Ausreise nicht nachgefragt. Auf den 20. November 2007 angesprochen, habe er angegeben, er sei von der Militärbehörde in ... telefonisch aufgefordert worden, am 20. November 2007 mit dem Militärdienst zu beginnen und habe das Datum auch von anderen Personen in der gleichen Lage erfahren. Bezüglich der Häufigkeit der Razzien nach seinem Untertauchen habe er an der Erstbefragung angegeben, die Polizei habe eine solche etwa zweieinhalb Monate vor seiner Ausreise durchgeführt. Während der Anhörung habe er wiederum zuerst behauptet, alle vier bis fünf Tage, und später alle zwölf bis dreizehn Tage hätten Razzien stattgefunden. Als letzte Version habe er angegeben, bis zu seiner Ausreise habe nur eine Razzia stattgefunden. Weiter habe er zu seinem Verhalten nach dem Beginn der Fahndung nach ihm widersprüchliche Angaben gemacht. An der Erstbefragung habe er zuerst zu Protokoll gegeben, zwischen 1993 und dem 1. Dezember 2007 in Y._______ gelebt zu haben, und später gesagt, nachdem er von der Fahndung erfahren habe, sei er nicht mehr nach Hause gegangen und habe bei Verwandten gelebt. Während der Anhörung habe er zuerst zu Protokoll gegeben, bis vor etwa drei oder vier Monaten an der angegebenen Adresse gelebt zu haben, und später ausgesagt, er sei zwei Monate vor der Ausreise zum Cousin nach W._______, von dort aber wieder zurückgekehrt, um zuletzt zu behaupten, sein Cousin lebe in Z._______ und er sei im September 2007 letztmals zu Hause in Y._______ gewesen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2007 auf legalem Weg von den türkischen Behörden einen echten türkischen Reisepass mit Gültigkeit bis Mitte April 2008 erhalten hätte, wenn er gesucht worden wäre und wenn er im November 2007 in den Militärdienst hätte einrücken müssen. Schliesslich verwies das BFM auf die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Ankara und qualifizierte die Aussagen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 7. Juli 2008 als Schutzbehauptung. Der Entscheid des BFM stütze sich nicht nur auf die Abklärungen in Y._______ sondern auch auf die unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers. Die behaupteten Festnahmen seien nicht belegt. Bei dieser Gelegenheit sei noch darauf hinzuweisen, dass in der Stellungnahme behauptet werde, der Vater des Beschwerdeführers sei letztes Jahr verstorben, was im Widerspruch zu den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers stehe, wonach dieser im November 2006 verstorben sei. Da der Beschwerdeführer somit insgesamt eine Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können, komme den eingereichten Beweismitteln (Belege für die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und die Probleme von Verwandten mit den türkischen Behörden) keine Beweiskraft zu. Es sei aufgrund der obigen Erwägungen sowie des Alters des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser den Militärdienst bereits absolviert habe. Die Vertreibung der Familie des Beschwerdeführers aus ihrem Heimatdorf im Jahre 1993 oder 1994 und die Probleme mit türkischen Nationalisten an seiner Schule seien zum Zeitpunkt seiner Ausreise mehrere Jahre her gewesen, sodass sie weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht in engem Kausalzusammenhang zur Ausreise stünden. Somit seien diese Vorbringen nicht asylrelevant. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, die DTP sei schon vor dem Verbot der DEHAP gegründet worden, weshalb sie sich eine kurze Zeit lang überschnitten hätten, inhaltlich handle es sich um gleichzusetzende Parteien. Er habe an der Anhörung ja auch ausdrücklich gesagt: "Bei der DEHAP war es ein paar Monate vor der Schliessung, dass ich angefangen habe, Tätigkeiten auszuüben." Hierzu reiche er eine Bestätigung der DTP ein. Weiter sei richtig, dass er eine dritte sehr kurze Festnahme erst bei der zweiten Befragung erwähnt habe. Im Gegensatz zu den zwei anderen Festnahmen habe er da keine Angst um sein Leben gehabt, weshalb sie sich weniger tief in seine Erinnerung gegraben habe. Bezüglich des Militärdienstes gelte es festzuhalten, dass es keine schriftlichen Aufgebote gebe, sondern jeder junge Mann verpflichtet sei, sich anhand ausgehängter Listen zu melden. Er selbst habe der zuständigen Sektion telefoniert und erfahren, dass er am 20. November 2007 mit dem Dienst beginnen müsste. In der Türkei würden Personen, welche aus Gewissens- oder Religionsgründen den Militärdienst verweigerten, wiederholt strafrechtlich verfolgt und verurteilt. Bezüglich der Razzien habe er während der Anhörung gesagt, dass es vor seiner Flucht nur zu einer Razzia gekommen sei. Über die Häufigkeit der Hausdurchsuchungen nach seiner Flucht müsse er sich auf die Aussagen anderer stützen, die verschieden ausgefallen seien. Zu seinem Wohnort sei festzuhalten, dass er in Y._______ gewohnt und sich im Jahre 2006 mit seinem Vater oft in X._______ aufgehalten habe. Im Oktober 2007 sei er nach W._______, um die Ausreise vorzubereiten und im November 2007 wieder nach Y._______, wo er bei Verwandten im Stadtteil Z._______ gewohnt habe. Seine Mutter und sein Bruder seien inzwischen freigelassen worden. Gegen ihn und seinen Bruder gebe es inzwischen einen Suchbefehl, welchen er einreichen werde. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, bei der eingereichten Bestätigung der DTP handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft. Es falle zudem auf, dass in diesem Schreiben die Rede davon sei, dass der Vater des Beschwerdeführers elf Jahre in Haft gewesen sei, während der Beschwerdeführer von der Festnahme im Jahre 1992 und der Freilassung im Jahre 2004 respektive von einer 15-jährigen Haft gesprochen habe. Bezüglich der am 24. September 2008 nachgereichten Dokumente habe eine interne Dokumentenanalyse zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale ergeben, ihnen komme aber trotzdem keine Beweiskraft zu. Erstens habe der Beschwerdeführer seine Verfolgung nicht glaubhaft darlegen können. Zweitens hätten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Ankara zweieinhalb Monate nach Verfassen der Anklageschrift und der Vorladung ergeben, dass über ihn kein Datenblatt bestehe und er auch keinem Passverbot unterliege. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Anklageschrift Ende Oktober 2007 mit den türkischen Behörden in Verbindung gesetzt haben solle. Dies wäre nicht nachvollziehbar, wenn er bereits Ende August 2007 erfahren hätte, dass er gesucht werde. Zudem betreffe die Vorladung nur den angeblichen Bruder des Beschwerdeführers, obwohl der Beschwerdeführer auch verdächtigt worden sein soll. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer den Militärdienst noch nicht geleistet haben sollte und deshalb gesucht werde und bei einer Rückkehr mit einer Strafe rechnen müsste, wäre dies eine staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und nicht asylrelevant. 4.4 In seiner Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Differenz in der Anzahl Haftjahre seines Vaters nachvollziehbar sei. Denn bei den türkischen Gerichten gebe es ein ständiges Hin und Her mit Antiterrorartikeln, die ein Urteil verlängern, und anderen, die die Strafe vermindern. Amnestien führten nicht selten zu zeitlichen Straferlassen, die dann im Widerspruch zum Urteil stünden. Der Betroffene könne ja leider die Dauer nicht mehr bestätigen. Da der Beschwerdeführer aus einer kurdisch-politischen Familie stamme, sei es auch nachvollziehbar, dass er sich dem Militärdienst habe entziehen wollen. Die Abklärungsresultate der Botschaft liessen sich dadurch erklären, dass die Urkundenfälschung, für welche er gesucht werde, kein Staatsdelikt sei, weswegen er landesweit zur Fahndung hätte ausgeschrieben werden können. Zudem sei er mehr seinem Vater bei dessen politischer Tätigkeit zur Hand gegangen, denn dass er selbständig Sachen organisiert oder veranlasst habe. Der Vorwurf, er habe sich mit den türkischen Behörden in Verbindung gesetzt, sei so nicht richtig. Er habe lediglich bei einem Notar ein Dokument unterschrieben, dass die Mutter die Ansprechsperson im Verfahren zur Rückerstattung der Krankheitskosten seines Vaters sei, welches seine Familie nach dem Tod seines Vaters gegen den Staat geführt habe. 5. Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind. 5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen). 5.2 Zwar stammt der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie und es ist nicht auszuschliessen, dass er sich aufgrund dessen auch selber für politische Belange interessierte und seinen Vater manchmal an Veranstaltungen begleitete. Wie vom Beschwerdeführer angegeben, war dieses politische Engagement aber nicht sehr ausgeprägt, so sei er mehr seinem Vater bei dessen politischer Tätigkeit zur Hand gegangen, denn dass er selbständig Veranstaltungen organisiert oder veranlasst habe. Dieses schwache politische Engagement lässt erste Zweifel an den geltend gemachten Problemen in diesem Zusammenhang aufkommen. Gewichtige Zweifel entstehen aber durch die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Tätigkeiten, den Festnahmen, den Razzien und seinem Verhalten nach dem Beginn der Fahndung. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die ausführlich begründeten Erwägungen des BFM verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sie die einzelnen Widersprüche nicht zu widerlegen vermögen. So vermag die zwar zutreffende Bemerkung, dass die DEHAP und die DTP inhaltlich gleichzusetzen seien, nicht zu erklären, wieso der Beschwerdeführer einmal explizit sagte, er sei nur für die DTP tätig gewesen und ein anderes mal behauptete, er habe sich schon für die DEHAP engagiert. Weiter bleibt auch unter Berücksichtigung der Behauptung, die dritte Verhaftung habe sich nicht gleich tief in sein Gedächtnis eingegraben, nicht nachvollziehbar, dass er diese zunächst gänzlich unerwähnt liess, würde sie als letzte Verhaftung doch ein wichtiges Element in seinen Vorbringen darstellen. Schliesslich sind seine Ausführungen in der Beschwerde zu den Razzien und zu seinem Wohnort als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten und vermögen sein widersprüchliches Aussageverhalten während den Befragungen nicht zu erklären. Ergänzend zu den Ausführungen des BFM kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, substanziierte Angaben zur Partei und zu seiner Tätigkeit innerhalb der Partei zu machen. Auch die zwei Verhaftungen beschrieb er nur in allgemeiner Weise, ohne dass dabei der Eindruck von selbst Erlebtem entstehen würde. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines politischen Engagements von den Behörden gesucht worden. Bestätigt wird diese Einschätzung durch den Bericht der schweizerischen Botschaft in Ankara vom 15. Mai 2008, wonach der Beschwerdeführer nicht gesucht werde und auch kein politisches Datenblatt oder eine Passsperre gegen ihn bestehe, und durch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2007 ein türkischer Pass ausgestellt wurde. Schliesslich ist auch im Schreiben des Anwaltes der Familie vom 26. Dezember 2008 nicht die Rede von einem politischen Engagement des Beschwerdeführers und es wird vielmehr darauf hingewiesen, der Militärdienst stelle für ihn aufgrund seines familiären politischen Hintergrundes eine Gefahr dar. Ob der Beschwerdeführer seinen Militärdienst bereits absolviert hat oder wegen Dienstverweigerung gesucht wird, kann vorliegend offen bleiben, da eine entsprechende Suche nach ihm, wie nachfolgend dargelegt, ohnehin nicht asylrelevant wäre.

6. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen des familiären politischen Hintergrundes in Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hat. 6.1 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile). Ferner setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (EMARK 2006 Nr. 18). 6.2 In der Rechtsprechung wird in konstanter Praxis davon ausgegangen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten nicht ausgeschlossen sind, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis der ARK, welche für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin Gültigkeit hat, vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt oder ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Dabei hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei zur Zeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen, sei dies als Mitglied einer Gefangenenhilfsorganisation oder im Rahmen einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Indessen kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen oder sie einzuschüchtern, damit sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10 S. 195 ff. sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4754/2006 vom 22. April 2010, D-7634/2007 vom 3. November 2009, D 5501/2006 vom 2. September 2009, D-1306/2008 vom 4. Dezember 2008 und D-7585/2007 vom 4. Februar 2008). 6.3 Wie ausgeführt, stammt der Beschwerdeführer zwar aus einer politischen Familie und es ist nicht auszuschliessen, dass er sich aufgrund dessen auch selber für politische Belange interessierte. Wie in E. 5.2 ausgeführt hielt sich das eigene politische Engagement des Beschwerdeführers aber in einem sehr geringen Rahmen und die deswegen geltend gemachten Probleme konnten ihm nicht geglaubt werden. Sein Vater ist inzwischen seit vier Jahren verstorben. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Behörden zumindest heute kein Interesse mehr an der Verfolgung von dessen Sohn haben. Diese Ansicht wird insbesondere dadurch bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in der Türkei trotz seiner politisch engagierten Familie unter seinem eigenen Namen bewegen konnte und am 17. Oktober 2007 einen offiziellen türkischen Pass erhalten hat. Zwar unternahm er zusammen mit seinem Bruder am 30. Oktober 2007 einen Fälschungsversuch für eine Identitätskarte. Dass aber zwischen der Passaustellung und dem Fälschungsversuch etwas vorgefallen sein sollte, das dazu geführt haben könnte, dass der Beschwerdeführer nicht mehr unter seinem eigenen Namen auftreten konnte, machte er nicht geltend. Somit ist die versuchte Fälschung der Identitätskarte als Straftat und der Haftbefehl der Behörde als legitime staatliche Massnahme zu deren Verfolgung zu sehen. 6.4 Zur befürchteten Strafe wegen Militärdienstverweigerung gilt es folgendes festzuhalten: Praxisgemäss stellen allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind. Allerdings stellt eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist. Ebenfalls illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant ist eine Einberufung zum Militärdienst, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Vorliegend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine allfällige militärstrafrechtliche Sanktion allein wegen der politisch aktiven Verwandten kaum relevant höher als üblich beziehungsweise diskriminierend ausfallen würde. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil weder ein eigenes politisches Profil des Beschwerdeführers noch eine Vorverfolgung ersichtlich sind. 7. Zusammenfassend gilt es einerseits festzuhalten, dass die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement nicht glaubhaft sind. Andererseits hat er auch aufgrund seines familiären politischen Hintergrundes in Zukunft in der Türkei keine Verfolgung zu befürchten und allfällige Massnahmen aufgrund der versuchten Fälschung einer Identitätskarte und der Militärdienstverweigerung sind als rechtsstaatlich legitime Massnahmen zulässig. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. Auch sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der junge und aktenkundig gesunde Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im Jahre 2007, mithin zwanzig Jahre, in der Türkei gelebt. Sodann verfügt er über eine zehnjährige Schulbildung und über Berufserfahrung als Händler im Betrieb von Verwandten. Gemäss seinen Angaben leben seine Mutter, seine Geschwister und diverse weitere Verwandte in der Türkei. Es ist somit davon auszugehen, dass er über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern wird. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei erweist sich somit auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) ... (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: