Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller suchte am 25. Januar 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 22. Februar 2011 wies das Bundesamt für Migration (heute: SEM) sein Asylgesuch ab, stellte aber gleichzeitig fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) aufgrund Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe und verfügte die vorläufige Aufnahme. B. Am 20. Juli 2016 ersuchte der Gesuchsteller für seine in Indien lebende Ehefrau und die gemeinsame Tochter um Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft. C. C.a Am 5. September 2016 ging bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Schreiben ein, in dem behauptet wurde, der Gesuchsteller habe gegenüber den Schweizer Behörden nicht die Wahrheit gesagt. Er sei bereits im Alter von drei Jahren nach Indien gelangt und anschliessend in B._______ in einer tibetischen Schule eingeschult worden. Nachdem er die Schule abgebrochen habe, sei er zur indischen Armee gegangen, für die er als (...) gearbeitet habe. Er verfüge in Indien über die notwendigen Papiere. In der Folge wurde der Gesuchsteller von der kantonalen Behörde befragt, wobei er bestritt, dass diese Darstellung der Wahrheit entspreche. C.b Am 22. Juni 2017 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in New Delhi, Indien (nachfolgend: Botschaft), um die Vornahme von Abklärungen bezüglich der ihm übermittelten Informationen. Am 26. September 2017 wurde das SEM über die Ergebnisse der Abklärungen informiert. C.c Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 erkannte das SEM dem Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft ab und hob die vorläufige Aufnahme auf. Gleichzeitig wurde der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftrage und ein Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen. Begründet wurde die Verfügung damit, die Botschaft habe beim Bureau of his Holiness The Dalai Lama in New Delhi die Personalien des Gesuchstellers überprüfen lassen, wobei sich herausgestellt habe, dass er bei der exiltibetischen Behörde in Indien registriert sei. Er sei im Besitz eines Identity Certificate sowie eines Residence Certificate. Das Büro habe ebenfalls bestätigt, dass er in Indien ein anerkannter tibetischer Flüchtling sei und dorthin zurückkehren könne. Die Abklärungen hätten die Angaben in den Denunziations-Schreiben bestätigt. Es rechtfertige sich somit, ihm aufgrund seiner Falschangaben die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. In seiner Stellungnahme habe er den Abklärungsergebnissen sodann nichts entgegenhalten können. Er sei in Indien nicht nur unter dem Namen D._______ registriert, sondern auch sein Geburtsdatum, der Geburtsort und die Namen seiner Eltern würden mit den im Asylverfahren gemachten Angaben übereinstimmen. Ausserdem habe er bis heute keine Beweismittel eingereicht, die seine Behauptung, er habe bis 2011 in Lhasa gelebt, stützen könnten. Ferner habe er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, die belegen könnten, dass er nicht die in Indien als Flüchtling registrierte Person sei. Es stehe fest, dass er in Indien anerkannter Flüchtling sei, dort über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfüge und nach Indien reisen könne. Ferner bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, die zu Unrecht verfügte vorläufige Aufnahme zu beenden. Der Gesuchsteller befinde sich seit sieben Jahren in der Schweiz, womit noch nicht von einem langen Aufenthalt zu sprechen sei. Er habe hier keine Angehörigen, weshalb sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz als gering einzustufen sei. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse, dem Gesuchsteller die ungerechtfertigt gewährte Rechtsposition wieder zu entziehen und die vorgesehenen rechtlichen Folgen durchzusetzen. Dies diene nicht nur der Wiederherstellung der realen Sach- und Tatsachenumstände, sondern bezwecke auch die Bestätigung der in überwiegender Mehrheit rechtskonform handelnden Ausländer. Der Vollzug diene somit dem Rechtsfrieden und der Rechtstreue der Gesamtheit der Rechtsunterworfenen. Insgesamt sei von einem hohen öffentlichen Interesse auszugehen. Die Massnahme sei demnach verhältnismässig. C.d Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 erhob der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 31. Mai 2018 sei aufzuheben. Ferner wurde im Wesentlichen beantragt, es sei eine Expertise einzuholen zwecks Überprüfung der Echtheit des bei den Verfahrensakten liegenden Führerscheins sowie alle entscheidrelevanten Akten, insbesondere die Schreiben von E._______ und die Schreiben der Schweizer Botschaft in Indien seien zu edieren. Zur Begründung wurde angeführt, das SEM habe die Identität des Gesuchstellers mit jener einer anderen Person verwechselt, wodurch es den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Seine ehemalige Freundin habe gegen ihn aus Eifersucht eine Intrige in Gang gesetzt. Gemäss den Abklärungen der Botschaft gebe es in Indien eine Person mit dem gleichen Vornamen wie er, nicht jedoch mit dem gleichen Familiennamen. F._______ und G._______ seien verbreitete Namen und die in Indien lebende Person habe offenbar Eltern mit den gleichen Vornamen wie er. Die gleichen Geburtsdaten seien erstaunlich, aber kein ausreichender Identitätsnachweis. Der bei den Akten liegende Führerschein gehöre nicht ihm, er könne nicht Auto fahren. Seine Ehefrau habe eine behördliche Erklärung abgegeben, der zu entnehmen sei, dass er in Tibet geboren sei und die beiden indischen Ausweise nicht ihm gehörten. Diese Erklärung erbringe den Beweis, dass er nicht die in Indien registrierte Person sei. Er habe seine Familie in Tibet gebeten, ihm eine behördliche Wohnsitzbestätigung bis zur Flucht zu senden. Dies sei angesichts der in Tibet herrschenden Repression schwierig. C.e Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Urteil D-3824/2018 vom 27. August 2018 ab. D. Am 23. September 2020 gelangte der Gesuchsteller an die Vorinstanz und reichte ein Schulzertifikat und eine persönliche Spitalkarte aus Tibet sowie ein Referenzschreiben der Tibetergemeinschaft H._______ (jeweils mit Übersetzung) als Beweis für seine tibetische Herkunft ein. Ferner lässt sich dem Schreiben entnehmen, dass ein Verfahren betreffend Härtefallgesuch beim Verwaltungsgericht des Kantons C._______ hängig sei. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 bestätigte das SEM den Eingang dieser Eingabe und stellte fest, es würden daraus keine Rechtsbegehren hervorgehen, weshalb diese ohne weitere Handlungsschritte zu den Akten genommen werde. E. In der Folge gelangte der Gesuchsteller am 13. Oktober 2020 erneut an die Vorinstanz und beantragte, die Verfügung vom 31. Mai 2018 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei wieder anzuerkennen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er habe am 23. September 2020 Beweismittel eingereicht, welche belegen würden, dass er bis im Jahr 2011 in Lhasa gelebt habe und direkt von dort in die Schweiz gekommen sei. Das Schulzertifikat und die Spitalkarte seien ihm von seinem Onkel aus Tibet geschickt worden, wobei er auch das entsprechende Couvert eingereicht habe. Es stehe somit fest, dass er nicht wie vom SEM behauptet im Alter von dreieinhalb Jahren nach Indien gegangen sei und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Es sei nicht richtig, dass er nach Indien gehen könne. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft am 21. Februar 2011 sei zu Recht erfolgt. Ihm sei daher die vorläufige Aufnahme rückwirkend per 21. Februar 2011 wieder zu erteilen. F. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 überwies das SEM die Eingabe vom 13. Oktober 2020 mit den gesamten bereits bestehenden Verfahrensakten zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht und stellte fest, diese sei als Revisionsgesuch zu qualifizieren und falle entsprechend nicht in die Zuständigkeit des SEM. Die Eingabe beruhe auf Beweismitteln, die vorbestehende, zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen gebliebene Tatsachen beweisen sollten. Die Beweismittel seien - abgesehen von dem Bestätigungsschreiben der Tibetergemeinschaft H._______ - vor dem materiellen Beschwerdeurteil entstanden. Zum Bestätigungsschreiben der Tibetergemeinschaft H._______ wurde festgehalten, dass es sich dabei nicht um ein erhebliches Beweismittel im Sinne der Bestimmung von Art. 111b Abs. 1 AsylG i. V. m. Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG handle und dieses nicht geeignet sei, die Verfügung des SEM vom 31. Mai 2018 in Wiedererwägung zu ziehen. G. Am 26. Oktober 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln den im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Aufenthalt in Tibet bis im Jahr 2011 zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids vom 27. August 2018 geltend.
E. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 27. August 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.
E. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 13. Oktober 2020 ist damit grundsätzlich hinreichend begründet (vgl. E. 2.3).
E. 2.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tatsache oder des aufgefundenen Beweismittels einzureichen. Dem mit den Beweismitteln eingereichten Briefumschlag ist zu entnehmen, dass dieser am 31. Juli 2020 aufgegeben wurde. Damit ist besagte Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG als gewahrt zu erachten.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache respektive das entsprechende Beweismittel während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände und Beweismittel, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum.
E. 3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 27. August 2018 erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind, er aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte geltend machen respektive beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst, ob sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Beschwerdeurteils vom 27. August 2018 zu ändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen.
E. 3.2.1 Dem Gesuchsteller ist es im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass es sich bei ihm nicht um die gemäss Informationen der Botschaft in Indien registrierte Person handelt und er bis zu seiner Reise in die Schweiz im Jahr 2011 in Tibet gelebt hat. Im Hinblick auf die neu eingereichten Beweismittel ist festzuhalten, dass diese seinen Aufenthalt in Tibet bis ins Jahr 2011 ebenfalls nicht zu beweisen vermögen. So handelt es sich dabei nicht um behördliche Dokumente und sie verfügen über keine Sicherheitsmerkmale. Nach wie vor liegen keine Identitätspapiere des Gesuchstellers vor, die belegen könnten, dass es sich bei ihm um eine andere als die in Indien registrierte Person handelt. Ganz im Gegenteil erscheint es als sehr unwahrscheinlich, dass in Indien eine Person mit fast gleichem Namen und identischem Geburtsdatum existiert, deren Eltern auch noch gleich heissen wie jene des Gesuchstellers. Dessen Behauptung, dabei handle es sich um einen sehr erstaunlichen Zufall, vermag nicht zu überzeugen. Dass die Denunziation aus Eifersucht erfolgt sei, ändert daran ebenfalls nichts. Die eingereichten Dokumente sind nach dem Gesagten nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren als unglaubhaft beurteilten Vorbringen des Gesuchstellers zu belegen. Die Beweismittel sind nicht als beweistauglich und somit auch nicht als erheblich (d.h. Beweismittel, welche bei ihrer Berücksichtigung dazu geführt hätten, dass der angefochtene Entscheid anders ausgefallen wäre) im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren. Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermögen sie somit auch kein Wegweisungshindernis zu begründen.
E. 4 Dem Gesuchsteller ist es damit nicht gelungen, Gründe darzulegen respektive relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-3824/2018 vom 27. August 2018 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch vom 13. Oktober 2020 ist demzufolge abzuweisen. Der am 26. Oktober 2020 angeordnete Vollzugsstopp ist damit hinfällig.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5244/2020 Urteil vom 31. März 2021 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3824/2018 vom 27. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 25. Januar 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 22. Februar 2011 wies das Bundesamt für Migration (heute: SEM) sein Asylgesuch ab, stellte aber gleichzeitig fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) aufgrund Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe und verfügte die vorläufige Aufnahme. B. Am 20. Juli 2016 ersuchte der Gesuchsteller für seine in Indien lebende Ehefrau und die gemeinsame Tochter um Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft. C. C.a Am 5. September 2016 ging bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Schreiben ein, in dem behauptet wurde, der Gesuchsteller habe gegenüber den Schweizer Behörden nicht die Wahrheit gesagt. Er sei bereits im Alter von drei Jahren nach Indien gelangt und anschliessend in B._______ in einer tibetischen Schule eingeschult worden. Nachdem er die Schule abgebrochen habe, sei er zur indischen Armee gegangen, für die er als (...) gearbeitet habe. Er verfüge in Indien über die notwendigen Papiere. In der Folge wurde der Gesuchsteller von der kantonalen Behörde befragt, wobei er bestritt, dass diese Darstellung der Wahrheit entspreche. C.b Am 22. Juni 2017 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in New Delhi, Indien (nachfolgend: Botschaft), um die Vornahme von Abklärungen bezüglich der ihm übermittelten Informationen. Am 26. September 2017 wurde das SEM über die Ergebnisse der Abklärungen informiert. C.c Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 erkannte das SEM dem Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft ab und hob die vorläufige Aufnahme auf. Gleichzeitig wurde der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftrage und ein Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen. Begründet wurde die Verfügung damit, die Botschaft habe beim Bureau of his Holiness The Dalai Lama in New Delhi die Personalien des Gesuchstellers überprüfen lassen, wobei sich herausgestellt habe, dass er bei der exiltibetischen Behörde in Indien registriert sei. Er sei im Besitz eines Identity Certificate sowie eines Residence Certificate. Das Büro habe ebenfalls bestätigt, dass er in Indien ein anerkannter tibetischer Flüchtling sei und dorthin zurückkehren könne. Die Abklärungen hätten die Angaben in den Denunziations-Schreiben bestätigt. Es rechtfertige sich somit, ihm aufgrund seiner Falschangaben die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. In seiner Stellungnahme habe er den Abklärungsergebnissen sodann nichts entgegenhalten können. Er sei in Indien nicht nur unter dem Namen D._______ registriert, sondern auch sein Geburtsdatum, der Geburtsort und die Namen seiner Eltern würden mit den im Asylverfahren gemachten Angaben übereinstimmen. Ausserdem habe er bis heute keine Beweismittel eingereicht, die seine Behauptung, er habe bis 2011 in Lhasa gelebt, stützen könnten. Ferner habe er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, die belegen könnten, dass er nicht die in Indien als Flüchtling registrierte Person sei. Es stehe fest, dass er in Indien anerkannter Flüchtling sei, dort über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfüge und nach Indien reisen könne. Ferner bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, die zu Unrecht verfügte vorläufige Aufnahme zu beenden. Der Gesuchsteller befinde sich seit sieben Jahren in der Schweiz, womit noch nicht von einem langen Aufenthalt zu sprechen sei. Er habe hier keine Angehörigen, weshalb sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz als gering einzustufen sei. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse, dem Gesuchsteller die ungerechtfertigt gewährte Rechtsposition wieder zu entziehen und die vorgesehenen rechtlichen Folgen durchzusetzen. Dies diene nicht nur der Wiederherstellung der realen Sach- und Tatsachenumstände, sondern bezwecke auch die Bestätigung der in überwiegender Mehrheit rechtskonform handelnden Ausländer. Der Vollzug diene somit dem Rechtsfrieden und der Rechtstreue der Gesamtheit der Rechtsunterworfenen. Insgesamt sei von einem hohen öffentlichen Interesse auszugehen. Die Massnahme sei demnach verhältnismässig. C.d Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 erhob der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 31. Mai 2018 sei aufzuheben. Ferner wurde im Wesentlichen beantragt, es sei eine Expertise einzuholen zwecks Überprüfung der Echtheit des bei den Verfahrensakten liegenden Führerscheins sowie alle entscheidrelevanten Akten, insbesondere die Schreiben von E._______ und die Schreiben der Schweizer Botschaft in Indien seien zu edieren. Zur Begründung wurde angeführt, das SEM habe die Identität des Gesuchstellers mit jener einer anderen Person verwechselt, wodurch es den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Seine ehemalige Freundin habe gegen ihn aus Eifersucht eine Intrige in Gang gesetzt. Gemäss den Abklärungen der Botschaft gebe es in Indien eine Person mit dem gleichen Vornamen wie er, nicht jedoch mit dem gleichen Familiennamen. F._______ und G._______ seien verbreitete Namen und die in Indien lebende Person habe offenbar Eltern mit den gleichen Vornamen wie er. Die gleichen Geburtsdaten seien erstaunlich, aber kein ausreichender Identitätsnachweis. Der bei den Akten liegende Führerschein gehöre nicht ihm, er könne nicht Auto fahren. Seine Ehefrau habe eine behördliche Erklärung abgegeben, der zu entnehmen sei, dass er in Tibet geboren sei und die beiden indischen Ausweise nicht ihm gehörten. Diese Erklärung erbringe den Beweis, dass er nicht die in Indien registrierte Person sei. Er habe seine Familie in Tibet gebeten, ihm eine behördliche Wohnsitzbestätigung bis zur Flucht zu senden. Dies sei angesichts der in Tibet herrschenden Repression schwierig. C.e Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Urteil D-3824/2018 vom 27. August 2018 ab. D. Am 23. September 2020 gelangte der Gesuchsteller an die Vorinstanz und reichte ein Schulzertifikat und eine persönliche Spitalkarte aus Tibet sowie ein Referenzschreiben der Tibetergemeinschaft H._______ (jeweils mit Übersetzung) als Beweis für seine tibetische Herkunft ein. Ferner lässt sich dem Schreiben entnehmen, dass ein Verfahren betreffend Härtefallgesuch beim Verwaltungsgericht des Kantons C._______ hängig sei. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 bestätigte das SEM den Eingang dieser Eingabe und stellte fest, es würden daraus keine Rechtsbegehren hervorgehen, weshalb diese ohne weitere Handlungsschritte zu den Akten genommen werde. E. In der Folge gelangte der Gesuchsteller am 13. Oktober 2020 erneut an die Vorinstanz und beantragte, die Verfügung vom 31. Mai 2018 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei wieder anzuerkennen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er habe am 23. September 2020 Beweismittel eingereicht, welche belegen würden, dass er bis im Jahr 2011 in Lhasa gelebt habe und direkt von dort in die Schweiz gekommen sei. Das Schulzertifikat und die Spitalkarte seien ihm von seinem Onkel aus Tibet geschickt worden, wobei er auch das entsprechende Couvert eingereicht habe. Es stehe somit fest, dass er nicht wie vom SEM behauptet im Alter von dreieinhalb Jahren nach Indien gegangen sei und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Es sei nicht richtig, dass er nach Indien gehen könne. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft am 21. Februar 2011 sei zu Recht erfolgt. Ihm sei daher die vorläufige Aufnahme rückwirkend per 21. Februar 2011 wieder zu erteilen. F. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 überwies das SEM die Eingabe vom 13. Oktober 2020 mit den gesamten bereits bestehenden Verfahrensakten zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht und stellte fest, diese sei als Revisionsgesuch zu qualifizieren und falle entsprechend nicht in die Zuständigkeit des SEM. Die Eingabe beruhe auf Beweismitteln, die vorbestehende, zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen gebliebene Tatsachen beweisen sollten. Die Beweismittel seien - abgesehen von dem Bestätigungsschreiben der Tibetergemeinschaft H._______ - vor dem materiellen Beschwerdeurteil entstanden. Zum Bestätigungsschreiben der Tibetergemeinschaft H._______ wurde festgehalten, dass es sich dabei nicht um ein erhebliches Beweismittel im Sinne der Bestimmung von Art. 111b Abs. 1 AsylG i. V. m. Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG handle und dieses nicht geeignet sei, die Verfügung des SEM vom 31. Mai 2018 in Wiedererwägung zu ziehen. G. Am 26. Oktober 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln den im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Aufenthalt in Tibet bis im Jahr 2011 zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids vom 27. August 2018 geltend. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 27. August 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 13. Oktober 2020 ist damit grundsätzlich hinreichend begründet (vgl. E. 2.3). 2.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tatsache oder des aufgefundenen Beweismittels einzureichen. Dem mit den Beweismitteln eingereichten Briefumschlag ist zu entnehmen, dass dieser am 31. Juli 2020 aufgegeben wurde. Damit ist besagte Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG als gewahrt zu erachten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache respektive das entsprechende Beweismittel während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände und Beweismittel, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. 3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 27. August 2018 erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind, er aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte geltend machen respektive beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst, ob sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Beschwerdeurteils vom 27. August 2018 zu ändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen. 3.2.1 Dem Gesuchsteller ist es im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass es sich bei ihm nicht um die gemäss Informationen der Botschaft in Indien registrierte Person handelt und er bis zu seiner Reise in die Schweiz im Jahr 2011 in Tibet gelebt hat. Im Hinblick auf die neu eingereichten Beweismittel ist festzuhalten, dass diese seinen Aufenthalt in Tibet bis ins Jahr 2011 ebenfalls nicht zu beweisen vermögen. So handelt es sich dabei nicht um behördliche Dokumente und sie verfügen über keine Sicherheitsmerkmale. Nach wie vor liegen keine Identitätspapiere des Gesuchstellers vor, die belegen könnten, dass es sich bei ihm um eine andere als die in Indien registrierte Person handelt. Ganz im Gegenteil erscheint es als sehr unwahrscheinlich, dass in Indien eine Person mit fast gleichem Namen und identischem Geburtsdatum existiert, deren Eltern auch noch gleich heissen wie jene des Gesuchstellers. Dessen Behauptung, dabei handle es sich um einen sehr erstaunlichen Zufall, vermag nicht zu überzeugen. Dass die Denunziation aus Eifersucht erfolgt sei, ändert daran ebenfalls nichts. Die eingereichten Dokumente sind nach dem Gesagten nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren als unglaubhaft beurteilten Vorbringen des Gesuchstellers zu belegen. Die Beweismittel sind nicht als beweistauglich und somit auch nicht als erheblich (d.h. Beweismittel, welche bei ihrer Berücksichtigung dazu geführt hätten, dass der angefochtene Entscheid anders ausgefallen wäre) im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren. Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermögen sie somit auch kein Wegweisungshindernis zu begründen.
4. Dem Gesuchsteller ist es damit nicht gelungen, Gründe darzulegen respektive relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-3824/2018 vom 27. August 2018 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch vom 13. Oktober 2020 ist demzufolge abzuweisen. Der am 26. Oktober 2020 angeordnete Vollzugsstopp ist damit hinfällig.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: