Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tibeter aus der Volksrepublik China, suchte in der Schweiz am 25. Januar 2011 um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) wurde am 7. Februar 2011, die Anhörung zu den Asylgründen am 17. Februar 2011 durchgeführt. A.b Mit Verfügung vom 22. Februar 2011 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle zufolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Das Asylgesuch lehnte es ab, und den Beschwerdeführer wies es aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als unzulässig, weshalb es diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. A.c Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 20. Juli 2016 ersuchte der Beschwerdeführer für seine in Indien lebende Ehefrau und die gemeinsame Tochter um Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft. C. C.a Am 5. September 2016 ging bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Schreiben ein, in dem behauptet wurde, der Beschwerdeführer habe gegenüber den schweizerischen Behörden nicht die Wahrheit gesagt. Er sei im Alter von drei Jahren nach Indien gelangt und anschliessend in B._______ in einer tibetischen Schule eingeschult worden. Nachdem er die Schule abgebrochen habe, sei er (...) gegangen, für die er als (...) gearbeitet habe. Er verfüge in Indien über die notwendigen Papiere. Er sei nicht verheiratet, habe aber mit seiner in Indien lebenden Freundin ein gemeinsames Kind. Seine Freundin sei in Indien geboren worden und ihre ganze Familie lebe dort. Sie verfüge über die notwendigen indischen Papiere und die Tochter sei ebenfalls in Indien geboren worden. Die Freundin des Beschwerdeführers habe in Indien ein Bankkonto. Bereits am 23. August 2016 ging beim SEM ein Schreiben ähnlichen Inhalts ein. C.b Die kantonale Behörde befragte den Beschwerdeführer am 6. September 2016 zu den Angaben, die im tags zuvor eingegangenen Schreiben gemacht wurden. Er bestritt, dass diese der Wahrheit entsprächen. C.c Das SEM gelangte am 28. Dezember 2016 an die Person, die den schweizerischen Behörden die vorstehenden Informationen zukommen liess und ersuchte um detaillierte Angaben. Am 9. März 2017 wiederholte das SEM seine Anfrage. C.d Am 21. März 2017 ging beim SEM ein weiteres Schreiben ein, dem mehrere Fotografien und die Kopie der Vorderseite eines indischen Führerscheins beilagen. Die bereits gemachten Angaben über den Beschwerdeführer wurden bestätigt. Er habe wohl bis im Jahre 2007 bei (...) und anschliessend bei "(...)" gearbeitet. Sein Name sei C._______ und er habe die "(...) School" in B._______ besucht. Mit Eingaben vom 25. Mai und 2. Juni 2017 wurden dem SEM weitere Informationen übermittelt. C.e Das SEM ersuchte die schweizerische Botschaft in New Delhi, Indien, (nachfolgend Botschaft) am 22. Juni 2017 um die Vornahme von Abklärungen bezüglich der ihm übermittelten Informationen. C.f Mit Schreiben vom 26. September 2017 übermittelte die Botschaft die Ergebnisse ihrer Abklärungen. C.g Das SEM setzte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 von den Abklärungsergebnissen in Kenntnis. Gleichzeitig teilte es ihm mit, es beabsichtige, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Es setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. C.h Der zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte am 28. Dezember 2017 Akteneinsicht und eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. C.i Das SEM erstreckte die Frist am 4. Januar 2018 und gewährte dem Beschwerdeführer am 15. März 2018 Akteneinsicht. C.j In der Stellungnahme vom 3. April 2018 beantragte der Beschwerdeführer, die Flüchtlingseigenschaft sei ihm nicht abzuerkennen und die vorläufige Aufnahme sei nicht aufzuheben. Zudem wurden Einsicht in alle Akten und die Gewährung eines Rechts zur Stellungnahme beantragt. D. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 - eröffnet am 2. Juni 2018 - aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und hob die mit Verfügung vom 22. Februar 2011 angeordnete vorläufige Aufnahme auf. Es forderte ihn auf, die Schweiz bis am 26. Juli 2018 zu verlassen und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Den Vollzug in die Volksrepublik China schloss es aus. E. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde und beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Juli 2018, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Einholung einer Expertise zwecks Überprüfung der Echtheit des bei den Akten liegenden Führerscheins beantragt. Es sei die Edition aller entscheidrelevanten Akten, insbesondere der Denunziations-Schreiben und der schweizerischen Botschaft in Indien, durch das SEM anzuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Das SEM sei anzuweisen, sämtliche entscheidrelevanten Akten, insbesondere die Denunziations-Schreiben und die Schreiben der schweizerischen Botschaft in Indien dem Gericht einzureichen und dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zuzustellen. Es sei ihm beziehungsweise seinem Rechtsvertreter Gelegenheit zu einer ergänzenden Beschwerdebegründung zu gewähren, sobald ihm Einsicht in die genannten Akten gewährt worden sei. Der Eingabe lag ein Affidavit bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2018 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, bis zum 20. Juli 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. G. Am 19. Juli 2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr 750.- einbezahlt. H. Mit Schreiben vom 2. August 2018 übermittelte der Beschwerdeführer das Original des Affidavits vom 20. Juni 2018 und ein Zwischenzeugnis der (...) vom 18. Juni 2018.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und/oder das Asyl widerrufen, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat.
E. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, die Botschaft habe beim Bureau of his Holiness The Dalai Lama in New Delhi die Personalien des Beschwerdeführers überprüfen lassen, wobei sich herausgestellt habe, dass er bei der exiltibetischen Behörde in Indien registriert sei. Er sei im Besitz eines Identity Certificate (IC) mit der Nummer (...), das am (...) 2008 durch das Regional Passport Office Delhi ausgestellt worden sei. Er sei ebenfalls im Besitz eines Residence Certificate (RC) mit der Nummer (...). Das Büro habe ebenfalls bestätigt, dass er in Indien ein anerkannter tibetischer Flüchtling sei und nach Indien zurückkehren könne. Die Abklärungen hätten auch ergeben, dass er vom (...) 1987 bis (...) 2000 die (...) School in B._______ besucht habe. Gemäss Auskunft der Schule sei er zwar in E._______, China, geboren worden, lebe jedoch bereits seit dem Alter von dreieinhalb Jahren in Indien. Die Abklärungen hätten die Angaben in den Denunziations-Schreiben somit bestätigt. Der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren geltend gemacht, er habe bis im Jahre 2011 in China gelebt und sei nach einem kurzen Aufenthalt in Nepal direkt in die Schweiz gereist. Die verschwiegenen anderslautenden Tatsachen seien von zentraler Bedeutung, da sie bei Bekanntsein zu einem anderen Ausgang des Verfahrens geführt hätten. Das SEM hätte ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und ihn nicht wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen, sondern wäre auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nicht eingetreten, da er in den Drittstaat Indien hätte zurückkehren können. Es rechtfertige sich, ihm aufgrund der Falschangaben die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. In seiner Stellungnahme könne er den Abklärungsergebnissen nichts entgegenhalten. Er sei in Indien nicht nur unter dem Namen C._______ registriert, sondern auch sein Geburtsdatum, der Geburtsort und die Namen seiner Eltern stimmten mit den im Asylverfahren gemachten Angaben überein. Auf dem Kinderfoto sei er nicht eindeutig erkennbar, hingegen gebe es grosse Ähnlichkeiten zwischen der Fotografie auf dem Führerschein und der Passfotografie, die im Jahre 2011 in der Schweiz gemacht worden sei. Ausserdem habe er bis heute keine Beweismittel eingereicht, die seine Behauptung, er habe bis 2011 in E._______ gelebt, stützen könnten. Zudem habe er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, die belegen könnten, dass er nicht die in Indien als Flüchtling registrierte Person sei. Gestützt auf Art. 27 VwVG könne dem Beschwerdeführer keine Einsicht in die Denunziations-Schreiben und die Botschaftsabklärung gegeben werden. Der entscheidrelevante Sachverhalt sei ihm aber im Schreiben vom 14. Dezember 2017 offengelegt worden. Die entscheidrelevanten Inhalte aus den Denunziations-Schreiben seien ihm in der edierten Aktennotiz (act. C22) offengelegt worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege somit nicht vor. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer ein in Indien anerkannter Flüchtling sei, dort über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfüge und nach Indien reisen könne. Der Beschwerdeführer sei einzig deshalb vorläufig aufgenommen worden, weil eine Wegweisung als unzulässig erachtet worden sei. Da ihm die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werde, entfalle der Grund für die Erteilung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er bei einer Wegweisung nach Indien einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe ausgesetzt werde. Der Vollzug nach Indien sei als zulässig zu beurteilen. Da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er in Indien im Sinne von Art 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet sein oder in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, sei der Vollzug auch zumutbar. Da er in Indien als anerkannter tibetischer Flüchtling registriert sei, verfüge er dort über einen geregelten Aufenthalt und könne mit einem Rückreisevisum dorthin zurückkehren. Der Vollzug sei somit auch möglich. Aufgrund des vorstehend Gesagten bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, die zu Unrecht verfügte vorläufige Aufnahme zu beenden. Der Wegweisungsvollzug sei geeignet dazu, diesem Interesse Rechnung zu tragen. Da keine milderen Mittel zur Verfügung stünden, sei die Erforderlichkeit des Vollzugs zu bejahen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit sieben Jahren in der Schweiz, womit noch nicht von einem langen Aufenthalt zu sprechen sei. Er habe hier keine Angehörigen, weshalb sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz als gering einzustufen sei. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse, dem Beschwerdeführer die ungerechtfertigt gewährte Rechtsposition wieder zu entziehen und die vorgesehenen rechtlichen Folgen durchzusetzen. Dies diene nicht nur der Wiederherstellung der realen Sach- und Tatsachenumstände, sondern bezwecke auch die Bestätigung der in überwiegender Mehrheit rechtskonform handelnden Ausländer. Der Vollzug diene somit dem Rechtsfrieden und der Rechtstreue der Gesamtheit der Rechtsunterworfenen. Insgesamt sei von einem hohen öffentlichen Interesse auszugehen. Zusammenfassend überwögen die öffentlichen Interessen am Vollzug der Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz klar. Die Massnahme sei demnach verhältnismässig.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die Einsicht in entscheidrelevante Akten und damit das rechtliche Gehör verletzt. Gestützt auf Art. 27 VwVG dürfe die Akteneinsicht nur in Ausnahmefällen verwehrt werden. Das SEM mache nicht geltend, dass überwiegende Interessen einer Akteneinsicht entgegenstünden. Das SEM sei anzuweisen, alle Akten dem Gericht zuzustellen und dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zuzustellen. Erst anschliessend könne überhaupt ausreichend Stellung bezogen werden. Verweigere das SEM ohne ausreichende Begründung die Gewährung der Akteneinsicht, halte der Entscheid rechtlich nicht stand und sei aufzuheben. Das SEM habe die Identität des Beschwerdeführers mit jener einer anderen Person verwechselt, wodurch es den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Es habe zu Unrecht Art. 82 Abs. 2 AuG angewendet und sei in Willkür verfallen. Der Beschwerdeführer heisse A._______ und sei am (...) in Tibet geboren worden. Seine ehemalige Freundin habe gegen ihn aus Eifersucht eine Intrige in Gang gesetzt und behauptet, er habe bis zur Einreise in die Schweiz als anerkannter Flüchtling in Indien gelebt. Gemäss den Abklärungen der Botschaft gäbe es in Indien eine Person mit dem gleichen Vornamen wie er, nicht jedoch mit dem gleichen Familiennamen. F._______ und G._______ seien verbreitete Namen und die in Indien lebende Person habe offenbar Eltern mit den gleichen Vornamen wie er. Dies reiche zur Identifikation ebenso wenig aus, wie die Herkunft aus E._______. Die gleichen Geburtsdaten seien erstaunlich, aber kein ausreichender Identitätsnachweis. Der bei den Akten liegende Führerschein gehöre nicht ihm, er könne nicht Auto fahren. Offensichtlich sei eine andere Person darauf abgebildet. Der Führerschein bilde den Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer und der in Indien lebende C._______ zwei verschiedene Personen seien. Die nach Indien geflohene Ehefrau des Beschwerdeführers habe eine behördliche Erklärung (Affidavit) abgegeben, der zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer in Tibet geboren sei und dass die IC-Nr. (...) und RC-Nr. (...) nicht ihrem Ehemann gehörten. Diese eidesstattliche Erklärung erbringe den Beweis, dass er nicht die in Indien registrierte Person sei. Er habe seine Familie in Tibet gebeten, ihm eine behördliche Wohnsitzbestätigung bis zur Flucht aus der Schweiz zu senden. Dies sei angesichts der in Tibet herrschenden Repression schwierig.
E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung, wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht.
E. 5.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf die sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Unterlagen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 f.; BVGE 2013/23 E.6.4). Das Recht auf Akteneinsicht kann im Übrigen ein-geschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheim-haltung besteht. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 und 28 VwVG).
E. 5.2.2 Betreffend die gerügte Verweigerung der Akteneinsicht in die Denunziations-Schreiben, die beim SEM eingereicht wurden, ist Folgendes zu erwägen: Vorliegend stehen wesentliche private Interessen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG der Gewährung der vollen Akteneinsicht entgegen. Die kantonale Behörde hat dem Beschwerdeführer bereits mündlich das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt des ersten DenunziationsSchreibens gewährt (act. C2/4). Des Weiteren wurde ihm der jeweilige Inhalt der Schreiben in zusammengefasster Form schriftlich zur Kenntnis gebracht (act. C22/2) und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. C13/4), von der er Gebrauch machte. Zusätzlich wurde in der angefochtenen Verfügung der Inhalt der Schreiben nochmals zusammengefasst bekanntgegeben, so dass keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt und die diesbezügliche Rüge nicht stichhaltig ist (vgl. Urteile des BVGer D-7330/2015 vom 1. Januar 2017 E. 3.3 und D-5681/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4.5.2). Der Antrag, das SEM sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer sämtliche Denunziations-Schreiben zur Einsichtnahme zuzustellen, ist demnach abzuweisen.
E. 5.2.3 Hinsichtlich der Rüge, die Botschaftsabklärung sei dem Beschwerdeführer nicht offengelegt worden, ist festzustellen, dass das Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG an den Quellen von Botschaftsauskünften und der Arbeitsweise der Botschaft offensichtlich ist. Eine Offenlegung der Informationsquellen würde die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen. Das SEM hat im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 14. Dezember 2017 dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Dieses Vorgehen ist gemäss Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BVGE 2013/23 E 6.4.1). Sodann hat es in der angefochtenen Verfügung nur auf Umstände abgestellt, die dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurden. Der wesentliche Inhalt der Denunziations-Schreiben und die wesentlichen Ergebnisse der Abklärung der Botschaft sind ihm hinreichend bekannt gegeben worden, womit eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch in dieser Hinsicht nicht vor.
E. 5.3 Die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, erweist sich in Anbetracht der gesamten Aktenlage als unzutreffend. Die Abklärungen durch die Botschaft wurden umfassend und sorgfältig durchgeführt; sie ergeben ein abgerundetes Bild und bestätigen die wesentlichen Behauptungen in den Denunziations-Schreiben. Ob das SEM berechtigterweise den Schluss zog, bei der vormals in Indien als anerkannter Flüchtling lebenden Person handle es sich um den Beschwerdeführer, handelt es sich nicht um ein Element der Sachverhaltsstellung, sondern um die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die in der Beschwerde erhobenen formell-rechtlichen Rügen unbegründet sind.
E. 6.1 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 5 sind die Anträge, die Denunziations-Schreiben und die Schreiben der schweizerischen Botschaft in Indien seien zu edieren und dem Beschwerdeführer sei Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen, abzuweisen.
E. 6.2 Der Antrag, es sei eine Expertise zwecks Überprüfung der Echtheit des bei den Verfahrensakten liegenden Führerscheins einzuholen, ist ebenso abzuweisen. Bei den Akten liegt lediglich eine Kopie der Vorderseite eines indischen Führerscheins; die Rückseite mit den wesentlichen Angaben fehlt. Eine zuverlässige Beurteilung der Echtheit eines Dokuments kann aufgrund einer Kopie der Vorderseite desselben nicht vorgenommen werden, zumal die auf dem Original von Ausweisen oftmals angebrachte Sicherheitsmerkmale auf Kopien nicht vorhanden sind. Zudem ist der rechtswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als erstellt zu erachten, so dass eine Überprüfung der Echtheit des Dokuments ohnehin zu keinen entscheidwesentlichen Erkenntnissen führen würde. Selbst wenn es sich beim der Kopie zugrunde liegenden Dokument um eine Fälschung handeln würde, würden die nachfolgenden Schlussfolgerungen nicht relativiert, da nicht festgestellt werden könnte, wer (der Beschwerdeführer selbst oder eine Drittperson) den Führerschein hätte fälschen lassen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Anbetracht der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass es sich bei der in Indien als anerkannter tibetischer Flüchtling registrierten Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um den Beschwerdeführer handelt. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine andere Person mit nahezu identischem Namen - der Beschwerdeführer hat seine Identität bis heute nicht nachgewiesen, so dass seine Versicherung, er heisse anders als die in Indien registrierte Person, unbehilflich ist -, mit identischem Herkunftsort, übereinstimmenden Vornamen beider Elternteile und gleichem Geburtsdatum in Indien registriert wurde, erscheint äusserst gering. Dass die Person, die das SEM auf diese Umstände hinwies, zwei verschiedene Personen mit denselben Identitätsmerkmalen und mit den gleichen Vornamen beider Elternteile kennen könnte, muss ausgeschlossen werden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung bildet die dem SEM zugespielte Kopie eines indischen Führerscheins nicht den Beweis, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um den in Indien registrierten C._______ handelt; vielmehr besteht zwischen der auf dem Führerschein angebrachten Fotografie und den bei den Akten liegenden Passfotografien des Beschwerdeführers, die nach seiner Ankunft in der Schweiz angefertigt wurden, grosse Ähnlichkeit. Das mit der Beschwerde eingereichte Affidavit ist ebenso wenig geeignet, die Abklärungen der Botschaft und die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM zu entkräften. Bei der Person, die das Affidavit ausstellen liess, soll es sich um die Freundin beziehungsweise Ehefrau des Beschwerdeführers handeln, für die ein Familiennachzugsgesuch gestellt wurde. Da sie ein persönliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat und ihre Aussagen der übrigen Aktenlage widersprechen, ist das Affidavit als Gefälligkeitsdokument einzustufen, dem keine Beweiskraft zukommt.
E. 7.2 Die vom Beschwerdeführer gemachten falschen Angaben sind von zentraler Bedeutung, da es sich um Tatsachen handelt, die, wären sie zu Beginn des Verfahrens bekannt gewesen, zu einem anderen Verfahrensausgang geführt hätten. Das SEM hätte bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG einen Nichteintretensentscheid gefällt und den Beschwerdeführer nach Indien weggewiesen.
E. 7.3 Zusammengefasst hat die Vorinstanz aufgrund der vom Beschwerdeführer gemachten falschen Angaben ihm zu Recht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG). Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 8.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das SEM periodisch, ob die Vor-aussetzungen für die vorläufige Aufnahme - eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung - noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben.
E. 8.2 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Februar 2011 vorläufig aufgenommen wurde, weil angesichts der ihm aufgrund falscher Angaben zuerkannten Flüchtlingseigenschaft davon ausgegangen wurde, ein Vollzug der Wegweisung nach China sei unzulässig. Da das SEM ihm - wie vorstehend aufgezeigt - berechtigterweise die Flüchtlingseigenschaft aberkannte, ist der Grund für die verfügte vorläufige Aufnahme weggefallen.
E. 8.3.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da dies beim Beschwerdeführer nach der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr der Fall ist, kann der in Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien ist demnach unter dem Aspekt der genannten Bestimmungen rechtmässig.
E. 8.3.2 Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien einer menschenrechtswidrigen Behandlung oder der Folter ausgesetzt wäre. Er brachte keine stichhaltigen Gründe vor, die zu einer solchen Annahme berechtigten. Die Tatsache, dass seine Freundin/Ehefrau und seine Tochter den Akten gemäss mit den notwendigen Papieren in Indien leben, bekräftigt die Schlussfolgerung des SEM, er habe bei einer Rückkehr dorthin nichts zu befürchten. Der Vollzug der Wegweisung nach Indien erweist sich demnach als zulässig.
E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in Indien nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Indien wurde vom Bundesrat mit Beschluss vom 18. März 1991 gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfolgungssicherer Staat (safe country) bezeichnet und die schweizerische Regierung ist im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht darauf zurückgekommen. Der Vollzug der Wegweisung nach Indien ist unter diesen Umständen als generell zumutbar zu bezeichnen.
E. 8.4.2 Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Indien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt dort über soziale Anknüpfungspunkte und kann Arbeitserfahrung in mehreren Bereichen vorweisen. Relevante gesundheitliche Probleme gehen aus den Akten nicht hervor. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, er würde in Indien in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (z.B. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
E. 8.4.3 Hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist anstelle von Wiederholungen auf die zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen (Ziff. 7, 8 und 9 der angefochtenen Verfügung) zu verweisen. Nach einer Gesamtabwägung der Interessen ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen im Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers sehr gute Arbeitsleistungen erbringt. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist somit verhältnismässig und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung Indiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf Fr. 750.- festzulegen. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3824/2018lan Urteil vom 27. August 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tibeter aus der Volksrepublik China, suchte in der Schweiz am 25. Januar 2011 um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) wurde am 7. Februar 2011, die Anhörung zu den Asylgründen am 17. Februar 2011 durchgeführt. A.b Mit Verfügung vom 22. Februar 2011 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle zufolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Das Asylgesuch lehnte es ab, und den Beschwerdeführer wies es aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als unzulässig, weshalb es diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. A.c Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 20. Juli 2016 ersuchte der Beschwerdeführer für seine in Indien lebende Ehefrau und die gemeinsame Tochter um Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft. C. C.a Am 5. September 2016 ging bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Schreiben ein, in dem behauptet wurde, der Beschwerdeführer habe gegenüber den schweizerischen Behörden nicht die Wahrheit gesagt. Er sei im Alter von drei Jahren nach Indien gelangt und anschliessend in B._______ in einer tibetischen Schule eingeschult worden. Nachdem er die Schule abgebrochen habe, sei er (...) gegangen, für die er als (...) gearbeitet habe. Er verfüge in Indien über die notwendigen Papiere. Er sei nicht verheiratet, habe aber mit seiner in Indien lebenden Freundin ein gemeinsames Kind. Seine Freundin sei in Indien geboren worden und ihre ganze Familie lebe dort. Sie verfüge über die notwendigen indischen Papiere und die Tochter sei ebenfalls in Indien geboren worden. Die Freundin des Beschwerdeführers habe in Indien ein Bankkonto. Bereits am 23. August 2016 ging beim SEM ein Schreiben ähnlichen Inhalts ein. C.b Die kantonale Behörde befragte den Beschwerdeführer am 6. September 2016 zu den Angaben, die im tags zuvor eingegangenen Schreiben gemacht wurden. Er bestritt, dass diese der Wahrheit entsprächen. C.c Das SEM gelangte am 28. Dezember 2016 an die Person, die den schweizerischen Behörden die vorstehenden Informationen zukommen liess und ersuchte um detaillierte Angaben. Am 9. März 2017 wiederholte das SEM seine Anfrage. C.d Am 21. März 2017 ging beim SEM ein weiteres Schreiben ein, dem mehrere Fotografien und die Kopie der Vorderseite eines indischen Führerscheins beilagen. Die bereits gemachten Angaben über den Beschwerdeführer wurden bestätigt. Er habe wohl bis im Jahre 2007 bei (...) und anschliessend bei "(...)" gearbeitet. Sein Name sei C._______ und er habe die "(...) School" in B._______ besucht. Mit Eingaben vom 25. Mai und 2. Juni 2017 wurden dem SEM weitere Informationen übermittelt. C.e Das SEM ersuchte die schweizerische Botschaft in New Delhi, Indien, (nachfolgend Botschaft) am 22. Juni 2017 um die Vornahme von Abklärungen bezüglich der ihm übermittelten Informationen. C.f Mit Schreiben vom 26. September 2017 übermittelte die Botschaft die Ergebnisse ihrer Abklärungen. C.g Das SEM setzte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 von den Abklärungsergebnissen in Kenntnis. Gleichzeitig teilte es ihm mit, es beabsichtige, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Es setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. C.h Der zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte am 28. Dezember 2017 Akteneinsicht und eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. C.i Das SEM erstreckte die Frist am 4. Januar 2018 und gewährte dem Beschwerdeführer am 15. März 2018 Akteneinsicht. C.j In der Stellungnahme vom 3. April 2018 beantragte der Beschwerdeführer, die Flüchtlingseigenschaft sei ihm nicht abzuerkennen und die vorläufige Aufnahme sei nicht aufzuheben. Zudem wurden Einsicht in alle Akten und die Gewährung eines Rechts zur Stellungnahme beantragt. D. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 - eröffnet am 2. Juni 2018 - aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und hob die mit Verfügung vom 22. Februar 2011 angeordnete vorläufige Aufnahme auf. Es forderte ihn auf, die Schweiz bis am 26. Juli 2018 zu verlassen und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Den Vollzug in die Volksrepublik China schloss es aus. E. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde und beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Juli 2018, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Einholung einer Expertise zwecks Überprüfung der Echtheit des bei den Akten liegenden Führerscheins beantragt. Es sei die Edition aller entscheidrelevanten Akten, insbesondere der Denunziations-Schreiben und der schweizerischen Botschaft in Indien, durch das SEM anzuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Das SEM sei anzuweisen, sämtliche entscheidrelevanten Akten, insbesondere die Denunziations-Schreiben und die Schreiben der schweizerischen Botschaft in Indien dem Gericht einzureichen und dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zuzustellen. Es sei ihm beziehungsweise seinem Rechtsvertreter Gelegenheit zu einer ergänzenden Beschwerdebegründung zu gewähren, sobald ihm Einsicht in die genannten Akten gewährt worden sei. Der Eingabe lag ein Affidavit bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2018 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, bis zum 20. Juli 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. G. Am 19. Juli 2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr 750.- einbezahlt. H. Mit Schreiben vom 2. August 2018 übermittelte der Beschwerdeführer das Original des Affidavits vom 20. Juni 2018 und ein Zwischenzeugnis der (...) vom 18. Juni 2018. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde. 1.4 Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und/oder das Asyl widerrufen, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, die Botschaft habe beim Bureau of his Holiness The Dalai Lama in New Delhi die Personalien des Beschwerdeführers überprüfen lassen, wobei sich herausgestellt habe, dass er bei der exiltibetischen Behörde in Indien registriert sei. Er sei im Besitz eines Identity Certificate (IC) mit der Nummer (...), das am (...) 2008 durch das Regional Passport Office Delhi ausgestellt worden sei. Er sei ebenfalls im Besitz eines Residence Certificate (RC) mit der Nummer (...). Das Büro habe ebenfalls bestätigt, dass er in Indien ein anerkannter tibetischer Flüchtling sei und nach Indien zurückkehren könne. Die Abklärungen hätten auch ergeben, dass er vom (...) 1987 bis (...) 2000 die (...) School in B._______ besucht habe. Gemäss Auskunft der Schule sei er zwar in E._______, China, geboren worden, lebe jedoch bereits seit dem Alter von dreieinhalb Jahren in Indien. Die Abklärungen hätten die Angaben in den Denunziations-Schreiben somit bestätigt. Der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren geltend gemacht, er habe bis im Jahre 2011 in China gelebt und sei nach einem kurzen Aufenthalt in Nepal direkt in die Schweiz gereist. Die verschwiegenen anderslautenden Tatsachen seien von zentraler Bedeutung, da sie bei Bekanntsein zu einem anderen Ausgang des Verfahrens geführt hätten. Das SEM hätte ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und ihn nicht wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen, sondern wäre auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nicht eingetreten, da er in den Drittstaat Indien hätte zurückkehren können. Es rechtfertige sich, ihm aufgrund der Falschangaben die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. In seiner Stellungnahme könne er den Abklärungsergebnissen nichts entgegenhalten. Er sei in Indien nicht nur unter dem Namen C._______ registriert, sondern auch sein Geburtsdatum, der Geburtsort und die Namen seiner Eltern stimmten mit den im Asylverfahren gemachten Angaben überein. Auf dem Kinderfoto sei er nicht eindeutig erkennbar, hingegen gebe es grosse Ähnlichkeiten zwischen der Fotografie auf dem Führerschein und der Passfotografie, die im Jahre 2011 in der Schweiz gemacht worden sei. Ausserdem habe er bis heute keine Beweismittel eingereicht, die seine Behauptung, er habe bis 2011 in E._______ gelebt, stützen könnten. Zudem habe er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, die belegen könnten, dass er nicht die in Indien als Flüchtling registrierte Person sei. Gestützt auf Art. 27 VwVG könne dem Beschwerdeführer keine Einsicht in die Denunziations-Schreiben und die Botschaftsabklärung gegeben werden. Der entscheidrelevante Sachverhalt sei ihm aber im Schreiben vom 14. Dezember 2017 offengelegt worden. Die entscheidrelevanten Inhalte aus den Denunziations-Schreiben seien ihm in der edierten Aktennotiz (act. C22) offengelegt worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege somit nicht vor. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer ein in Indien anerkannter Flüchtling sei, dort über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfüge und nach Indien reisen könne. Der Beschwerdeführer sei einzig deshalb vorläufig aufgenommen worden, weil eine Wegweisung als unzulässig erachtet worden sei. Da ihm die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werde, entfalle der Grund für die Erteilung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er bei einer Wegweisung nach Indien einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe ausgesetzt werde. Der Vollzug nach Indien sei als zulässig zu beurteilen. Da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er in Indien im Sinne von Art 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet sein oder in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, sei der Vollzug auch zumutbar. Da er in Indien als anerkannter tibetischer Flüchtling registriert sei, verfüge er dort über einen geregelten Aufenthalt und könne mit einem Rückreisevisum dorthin zurückkehren. Der Vollzug sei somit auch möglich. Aufgrund des vorstehend Gesagten bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, die zu Unrecht verfügte vorläufige Aufnahme zu beenden. Der Wegweisungsvollzug sei geeignet dazu, diesem Interesse Rechnung zu tragen. Da keine milderen Mittel zur Verfügung stünden, sei die Erforderlichkeit des Vollzugs zu bejahen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit sieben Jahren in der Schweiz, womit noch nicht von einem langen Aufenthalt zu sprechen sei. Er habe hier keine Angehörigen, weshalb sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz als gering einzustufen sei. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse, dem Beschwerdeführer die ungerechtfertigt gewährte Rechtsposition wieder zu entziehen und die vorgesehenen rechtlichen Folgen durchzusetzen. Dies diene nicht nur der Wiederherstellung der realen Sach- und Tatsachenumstände, sondern bezwecke auch die Bestätigung der in überwiegender Mehrheit rechtskonform handelnden Ausländer. Der Vollzug diene somit dem Rechtsfrieden und der Rechtstreue der Gesamtheit der Rechtsunterworfenen. Insgesamt sei von einem hohen öffentlichen Interesse auszugehen. Zusammenfassend überwögen die öffentlichen Interessen am Vollzug der Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz klar. Die Massnahme sei demnach verhältnismässig. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die Einsicht in entscheidrelevante Akten und damit das rechtliche Gehör verletzt. Gestützt auf Art. 27 VwVG dürfe die Akteneinsicht nur in Ausnahmefällen verwehrt werden. Das SEM mache nicht geltend, dass überwiegende Interessen einer Akteneinsicht entgegenstünden. Das SEM sei anzuweisen, alle Akten dem Gericht zuzustellen und dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zuzustellen. Erst anschliessend könne überhaupt ausreichend Stellung bezogen werden. Verweigere das SEM ohne ausreichende Begründung die Gewährung der Akteneinsicht, halte der Entscheid rechtlich nicht stand und sei aufzuheben. Das SEM habe die Identität des Beschwerdeführers mit jener einer anderen Person verwechselt, wodurch es den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Es habe zu Unrecht Art. 82 Abs. 2 AuG angewendet und sei in Willkür verfallen. Der Beschwerdeführer heisse A._______ und sei am (...) in Tibet geboren worden. Seine ehemalige Freundin habe gegen ihn aus Eifersucht eine Intrige in Gang gesetzt und behauptet, er habe bis zur Einreise in die Schweiz als anerkannter Flüchtling in Indien gelebt. Gemäss den Abklärungen der Botschaft gäbe es in Indien eine Person mit dem gleichen Vornamen wie er, nicht jedoch mit dem gleichen Familiennamen. F._______ und G._______ seien verbreitete Namen und die in Indien lebende Person habe offenbar Eltern mit den gleichen Vornamen wie er. Dies reiche zur Identifikation ebenso wenig aus, wie die Herkunft aus E._______. Die gleichen Geburtsdaten seien erstaunlich, aber kein ausreichender Identitätsnachweis. Der bei den Akten liegende Führerschein gehöre nicht ihm, er könne nicht Auto fahren. Offensichtlich sei eine andere Person darauf abgebildet. Der Führerschein bilde den Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer und der in Indien lebende C._______ zwei verschiedene Personen seien. Die nach Indien geflohene Ehefrau des Beschwerdeführers habe eine behördliche Erklärung (Affidavit) abgegeben, der zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer in Tibet geboren sei und dass die IC-Nr. (...) und RC-Nr. (...) nicht ihrem Ehemann gehörten. Diese eidesstattliche Erklärung erbringe den Beweis, dass er nicht die in Indien registrierte Person sei. Er habe seine Familie in Tibet gebeten, ihm eine behördliche Wohnsitzbestätigung bis zur Flucht aus der Schweiz zu senden. Dies sei angesichts der in Tibet herrschenden Repression schwierig. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung, wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht. 5.2 5.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf die sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Unterlagen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 f.; BVGE 2013/23 E.6.4). Das Recht auf Akteneinsicht kann im Übrigen ein-geschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheim-haltung besteht. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 und 28 VwVG). 5.2.2 Betreffend die gerügte Verweigerung der Akteneinsicht in die Denunziations-Schreiben, die beim SEM eingereicht wurden, ist Folgendes zu erwägen: Vorliegend stehen wesentliche private Interessen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG der Gewährung der vollen Akteneinsicht entgegen. Die kantonale Behörde hat dem Beschwerdeführer bereits mündlich das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt des ersten DenunziationsSchreibens gewährt (act. C2/4). Des Weiteren wurde ihm der jeweilige Inhalt der Schreiben in zusammengefasster Form schriftlich zur Kenntnis gebracht (act. C22/2) und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. C13/4), von der er Gebrauch machte. Zusätzlich wurde in der angefochtenen Verfügung der Inhalt der Schreiben nochmals zusammengefasst bekanntgegeben, so dass keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt und die diesbezügliche Rüge nicht stichhaltig ist (vgl. Urteile des BVGer D-7330/2015 vom 1. Januar 2017 E. 3.3 und D-5681/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4.5.2). Der Antrag, das SEM sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer sämtliche Denunziations-Schreiben zur Einsichtnahme zuzustellen, ist demnach abzuweisen. 5.2.3 Hinsichtlich der Rüge, die Botschaftsabklärung sei dem Beschwerdeführer nicht offengelegt worden, ist festzustellen, dass das Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG an den Quellen von Botschaftsauskünften und der Arbeitsweise der Botschaft offensichtlich ist. Eine Offenlegung der Informationsquellen würde die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen. Das SEM hat im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 14. Dezember 2017 dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Dieses Vorgehen ist gemäss Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BVGE 2013/23 E 6.4.1). Sodann hat es in der angefochtenen Verfügung nur auf Umstände abgestellt, die dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurden. Der wesentliche Inhalt der Denunziations-Schreiben und die wesentlichen Ergebnisse der Abklärung der Botschaft sind ihm hinreichend bekannt gegeben worden, womit eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch in dieser Hinsicht nicht vor. 5.3 Die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, erweist sich in Anbetracht der gesamten Aktenlage als unzutreffend. Die Abklärungen durch die Botschaft wurden umfassend und sorgfältig durchgeführt; sie ergeben ein abgerundetes Bild und bestätigen die wesentlichen Behauptungen in den Denunziations-Schreiben. Ob das SEM berechtigterweise den Schluss zog, bei der vormals in Indien als anerkannter Flüchtling lebenden Person handle es sich um den Beschwerdeführer, handelt es sich nicht um ein Element der Sachverhaltsstellung, sondern um die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die in der Beschwerde erhobenen formell-rechtlichen Rügen unbegründet sind. 6. 6.1 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 5 sind die Anträge, die Denunziations-Schreiben und die Schreiben der schweizerischen Botschaft in Indien seien zu edieren und dem Beschwerdeführer sei Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen, abzuweisen. 6.2 Der Antrag, es sei eine Expertise zwecks Überprüfung der Echtheit des bei den Verfahrensakten liegenden Führerscheins einzuholen, ist ebenso abzuweisen. Bei den Akten liegt lediglich eine Kopie der Vorderseite eines indischen Führerscheins; die Rückseite mit den wesentlichen Angaben fehlt. Eine zuverlässige Beurteilung der Echtheit eines Dokuments kann aufgrund einer Kopie der Vorderseite desselben nicht vorgenommen werden, zumal die auf dem Original von Ausweisen oftmals angebrachte Sicherheitsmerkmale auf Kopien nicht vorhanden sind. Zudem ist der rechtswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als erstellt zu erachten, so dass eine Überprüfung der Echtheit des Dokuments ohnehin zu keinen entscheidwesentlichen Erkenntnissen führen würde. Selbst wenn es sich beim der Kopie zugrunde liegenden Dokument um eine Fälschung handeln würde, würden die nachfolgenden Schlussfolgerungen nicht relativiert, da nicht festgestellt werden könnte, wer (der Beschwerdeführer selbst oder eine Drittperson) den Führerschein hätte fälschen lassen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Anbetracht der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass es sich bei der in Indien als anerkannter tibetischer Flüchtling registrierten Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um den Beschwerdeführer handelt. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine andere Person mit nahezu identischem Namen - der Beschwerdeführer hat seine Identität bis heute nicht nachgewiesen, so dass seine Versicherung, er heisse anders als die in Indien registrierte Person, unbehilflich ist -, mit identischem Herkunftsort, übereinstimmenden Vornamen beider Elternteile und gleichem Geburtsdatum in Indien registriert wurde, erscheint äusserst gering. Dass die Person, die das SEM auf diese Umstände hinwies, zwei verschiedene Personen mit denselben Identitätsmerkmalen und mit den gleichen Vornamen beider Elternteile kennen könnte, muss ausgeschlossen werden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung bildet die dem SEM zugespielte Kopie eines indischen Führerscheins nicht den Beweis, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um den in Indien registrierten C._______ handelt; vielmehr besteht zwischen der auf dem Führerschein angebrachten Fotografie und den bei den Akten liegenden Passfotografien des Beschwerdeführers, die nach seiner Ankunft in der Schweiz angefertigt wurden, grosse Ähnlichkeit. Das mit der Beschwerde eingereichte Affidavit ist ebenso wenig geeignet, die Abklärungen der Botschaft und die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM zu entkräften. Bei der Person, die das Affidavit ausstellen liess, soll es sich um die Freundin beziehungsweise Ehefrau des Beschwerdeführers handeln, für die ein Familiennachzugsgesuch gestellt wurde. Da sie ein persönliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat und ihre Aussagen der übrigen Aktenlage widersprechen, ist das Affidavit als Gefälligkeitsdokument einzustufen, dem keine Beweiskraft zukommt. 7.2 Die vom Beschwerdeführer gemachten falschen Angaben sind von zentraler Bedeutung, da es sich um Tatsachen handelt, die, wären sie zu Beginn des Verfahrens bekannt gewesen, zu einem anderen Verfahrensausgang geführt hätten. Das SEM hätte bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG einen Nichteintretensentscheid gefällt und den Beschwerdeführer nach Indien weggewiesen. 7.3 Zusammengefasst hat die Vorinstanz aufgrund der vom Beschwerdeführer gemachten falschen Angaben ihm zu Recht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG). Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 8. 8.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das SEM periodisch, ob die Vor-aussetzungen für die vorläufige Aufnahme - eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung - noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben. 8.2 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Februar 2011 vorläufig aufgenommen wurde, weil angesichts der ihm aufgrund falscher Angaben zuerkannten Flüchtlingseigenschaft davon ausgegangen wurde, ein Vollzug der Wegweisung nach China sei unzulässig. Da das SEM ihm - wie vorstehend aufgezeigt - berechtigterweise die Flüchtlingseigenschaft aberkannte, ist der Grund für die verfügte vorläufige Aufnahme weggefallen. 8.3 8.3.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da dies beim Beschwerdeführer nach der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr der Fall ist, kann der in Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien ist demnach unter dem Aspekt der genannten Bestimmungen rechtmässig. 8.3.2 Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien einer menschenrechtswidrigen Behandlung oder der Folter ausgesetzt wäre. Er brachte keine stichhaltigen Gründe vor, die zu einer solchen Annahme berechtigten. Die Tatsache, dass seine Freundin/Ehefrau und seine Tochter den Akten gemäss mit den notwendigen Papieren in Indien leben, bekräftigt die Schlussfolgerung des SEM, er habe bei einer Rückkehr dorthin nichts zu befürchten. Der Vollzug der Wegweisung nach Indien erweist sich demnach als zulässig. 8.4 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in Indien nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Indien wurde vom Bundesrat mit Beschluss vom 18. März 1991 gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfolgungssicherer Staat (safe country) bezeichnet und die schweizerische Regierung ist im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht darauf zurückgekommen. Der Vollzug der Wegweisung nach Indien ist unter diesen Umständen als generell zumutbar zu bezeichnen. 8.4.2 Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Indien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt dort über soziale Anknüpfungspunkte und kann Arbeitserfahrung in mehreren Bereichen vorweisen. Relevante gesundheitliche Probleme gehen aus den Akten nicht hervor. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, er würde in Indien in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (z.B. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 8.4.3 Hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist anstelle von Wiederholungen auf die zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen (Ziff. 7, 8 und 9 der angefochtenen Verfügung) zu verweisen. Nach einer Gesamtabwägung der Interessen ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen im Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers sehr gute Arbeitsleistungen erbringt. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist somit verhältnismässig und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung Indiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf Fr. 750.- festzulegen. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: