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D-5228/2012

D-5228/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Das BFM lehnte die Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 12. Juni 2008 mit Verfügung vom 15. April 2011 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Mai 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. September 2012 vollumfänglich ab. Für den Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten (D-2861/2011) zu verweisen. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Oktober 2012 liessen die Gesuchstellenden um Revision des Urteils vom 3. September 2012 ersuchen. Dabei wurde beantragt, das fragliche Urteil sei aufzuheben, die Beschwerde vom 19. Mai 2011 sei gutzuheissen und das Verfahren sei zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an das BFM zurückzuweisen, eventuell seien die Gesuchstellenden in Gutheissung der Beschwerde als Flüchtlinge anzuerkennen, (sub)eventuell seien sie infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Verfahrens) sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Der Revisionseingabe lagen eine Vollmacht vom 26. September 2012, drei Bestätigungsschreiben von Privatpersonen (inkl. Kopien von Identitätsausweisen) sowie drei Internetausdrucke betreffend Visa-Betrug in Schweizer Auslandvertretungen bei. C. Der Instruktionsrichter wies die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2012 ab und forderte die Gesuchstellenden gleichzeitig auf, bis zum 2. November 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- einzuzahlen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. D. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 24. Oktober 2012 einbezahlt.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Die Gesuchstellenden berufen sich ausdrücklich auf die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. c und d BGG (Nichtbeurteilung einzelner Anträge und versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist auf das im Übrigen form- und fristgerecht (vgl. Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG) eingereichte Revisionsgesuch einzutreten.

E. 3 Die Gesuchstellenden rufen die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. c und d BGG an. Demnach kann die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Bst. c) respektive wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Bst. d).

E. 3.1 Ein Antrag kann erst dann als unbeurteilt erachtet werden, wenn angenommen werden kann, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen, über das Begehren zu entscheiden, sei es, weil es diesen Punkt bei der Urteilsfällung überhaupt ausser Acht gelassen habe, sei es, weil es irrtümlich davon ausging, der fragliche Antrag sei nicht gestellt worden (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 121 Rz. 24). Der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. c BGG ist hingegen nicht bereits dann verwirklicht, wenn im Urteil, dessen Revision verlangt wird, beziehungsweise im Rahmen der Instruktion des diesem zugrunde liegenden Verfahrens, ein Antrag nicht ausdrücklich gutgeheissen oder abgelehnt wurde, da sich auch aus der Begründung des Urteils ergeben kann, ob ein bestimmtes Begehren negativ oder positiv beantwortet wurde (Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage, Basel 2011, N. 8 zu Art. 121 BGG), und zudem selbst dann, wenn das Urteil auf einen Antrag nicht ausdrücklich eingeht, zu prüfen ist, ob der Antrag allenfalls stillschweigend beurteilt wurde (Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., Art. 121 Rz. 24).

E. 3.2 In Bezug auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist festzustellen, dass ein Versehen dann anzunehmen ist, wenn eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Das Versehen muss sich auf den Inhalt der nicht berücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts, und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein. Das bedeutet, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Tatsache, deren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt worden wäre (BGE 122 II 18 E. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3395/2011 vom 20. Juli 2011, E. 4.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.54; Escher, a.a.O. Art. 121 N 9), Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., Art. 121 Rz. 27-30).

E. 4.1 Im Revisionsgesuch wird unter dem Titel von Art. 121 Bst. c BGG sinngemäss gerügt, das Bundesverwaltungsgericht habe einzelne Anträge, welche in der Beschwerde vom 19. Mai 2011 gestellt worden seien, nicht beurteilt. So sei in der Beschwerde beantragt worden, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Auflage, eine Zweitbefragung des Gesuchstellers durchzuführen. Ausserdem sei beantragt worden, beim Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) seien die Akten über den Gesuchsteller einzuholen, wobei das Verfahren eventuell bis zum Eingang dieser Akten zu sistieren sei. Ausserdem sei die Befragung der in der Beschwerde offerierten Zeugen beantragt worden. Sinngemäss wird im Revisionsgesuch ausgeführt, die Abweisung dieser Beweisanträge stelle eine Nichtbeurteilung im Sinne von Art. 121 Bst. c BGG dar. Diese Auffassung ist indessen offensichtlich unzutreffend. Den Erwägungen des angefochtenen Beschwerdeurteils vom 3. September 2012 (vgl. E. 6.3 des Urteils) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeinstanz mit den fraglichen Beweisanträgen befasst und diese abgewiesen und damit beurteilt hat. Von einer unterlassenen Beurteilung dieser Anträge im Sinne von Art. 121 Bst. c BGG kann somit keine Rede sein; diese Rüge ist offensichtlich unbegründet.

E. 4.2 Unter dem Titel von Art. 121 Bst. d BGG wird vorgebracht, im angefochtenen Beschwerdeurteil seien wichtige Sachverhaltsvorbringen be­treffend die Tätigkeit des Gesuchstellers bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) übergangen worden, was einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG darstelle. Allerdings lassen die Gesuchstellenden dabei nicht ausführen, welche konkreten Sachverhaltsvorbringen nicht berücksichtigt worden seien; stattdessen wird lediglich pauschal auf "Ziff. 5 ff." der Beschwerdeschrift verwiesen. Ausserdem wird auch nicht dargetan, inwiefern es sich dabei um erhebliche Tatsachen (d.h. Tatsachen, welche bei ihrer Berücksichtigung dazu geführt hätten, dass der angefochtene Entscheid anders ausgefallen wäre) gehandelt habe und inwiefern ein Versehen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG vorgelegen habe. Aufgrund der Aktenlage ist jedenfalls keine versehentliche Nichtberücksichtigung von revisionsrechtlich erheblichen, aktenkundigen Tatsachen betreffend die angebliche LTTE-Tätigkeit des Gesuchstellers ersichtlich. Weiter wird gerügt, der Beweisantrag betreffend die beantragte Anfrage beim IKRK sei "nicht in seinem wahren Umfang wahrgenommen worden", was ebenfalls unter Art. 121 Bst. d BGG zu subsumieren sei. Dazu ist festzustellen, dass angesichts der Abweisung des fraglichen Beweisantrags offensichtlich nicht von einer versehentlichen Nichtberücksichtigung im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG gesprochen werden kann; im Übrigen handelt es sich dabei nicht um eine Tatsache, sondern um einen Beweisantrag. Im Revisionsgesuch wird sodann ausgeführt, die Beschwerdeinstanz habe die Vorbringen des Gesuchstellers betreffend seine LTTE-Zugehörig­keit zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert, was "aktenwidrig im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG" sei. Wie vorstehend in E. 3.2 festgehalten wurde, betrifft der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG die versehentliche Nichtberücksichtigung des Inhalts von aktenkundigen Tatsachen. Eine nach Auffassung der Partei unrichtige Würdigung der vorgebrachten Tatsachen ist dagegen kein Revisionsgrund. Somit stellt es offensichtlich kein Versehen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG dar, wenn die Beschwerdeinstanz bestimmte Tatsachenvorbringen des Gesuchstellers als unglaubhaft qualifiziert hat. Schliesslich wird argumentiert, die Feststellung im Beschwerdeurteil vom 3. September 2012, wonach der Gesuchsteller die in seinem Schreiben vom 20. November 2006 (vgl. A4) dargelegten schweren Folterungen durch das Militär in keinem weiteren Befragungsprotokoll erwähnt habe, erfülle den Tatbestand von Art. 121 Bst. d BGG, da die Beschwerdeinstanz dabei offenbar übersehen habe, dass der Gesuchsteller auch in seiner Anhörung vom 18. Mai 2010 (vgl. B18) ausgesagt habe, er sei vom Militär geschlagen worden. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellenden handelt es sich dabei jedoch ebenfalls nicht um eine versehentliche Nichtberücksichtigung einer aktenkundigen Tatsache im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG. Aus der Formulierung der entsprechenden Erwägungen im Urteil vom 3. September 2012 (vgl. E. 6.2 in fine) ist nämlich zu schliessen, dass die Beschwerdeinstanz die fraglichen Aktenstellen (A4 S. 2 ff. und B18 S. 5) verglich und dabei zum Schluss kam, dass der Gesuchsteller in A4 sehr ausführlich die angeblich erlittenen Folterungen geschildert, diese Folterungen in späteren Anhörungen jedoch nicht mehr im selben Umfang erwähnt hatte. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer versehentlichen Nichtberücksichtigung von Aussagen des Gesuch­stellers gesprochen werden.

E. 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die vorgetragenen Rügen unter dem Blickwinkel der angerufenen Normen von Art. 121 Bst. c und d BGG allesamt als revisionsrechtlich unbegründet. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Unterlagen hinsichtlich des vorliegenden Revisionsverfahrens nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Anzumerken ist, dass im Revisionsgesuch sinngemäss hauptsächlich zum Ausdruck gebracht wird, dass die Gesuchstellenden mit der Begründung des angefochtenen Beschwerdeurteils, namentlich mit der von der Beschwerdeinstanz vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts und der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, nicht einverstanden sind. Derartige materielle Urteilskritik ist indessen revisionsrechtlich unerheblich.

E. 5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gesuchstellenden keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan haben. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2012 ist demnach abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den im gleichen Umfang geleisteten Kostenvorschuss vom 24. Oktober 2012 gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5228/2012/mel Urteil vom 16. November 2012 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Partei A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), und E._______, geboren (...), Sri Lanka, alle vertreten durch lic. iur. Daniel Hoffmann, Rechtsanwalt, Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2861/2011 vom 3. September 2012. Sachverhalt: A. Das BFM lehnte die Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 12. Juni 2008 mit Verfügung vom 15. April 2011 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Mai 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. September 2012 vollumfänglich ab. Für den Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten (D-2861/2011) zu verweisen. B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Oktober 2012 liessen die Gesuchstellenden um Revision des Urteils vom 3. September 2012 ersuchen. Dabei wurde beantragt, das fragliche Urteil sei aufzuheben, die Beschwerde vom 19. Mai 2011 sei gutzuheissen und das Verfahren sei zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an das BFM zurückzuweisen, eventuell seien die Gesuchstellenden in Gutheissung der Beschwerde als Flüchtlinge anzuerkennen, (sub)eventuell seien sie infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Verfahrens) sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Der Revisionseingabe lagen eine Vollmacht vom 26. September 2012, drei Bestätigungsschreiben von Privatpersonen (inkl. Kopien von Identitätsausweisen) sowie drei Internetausdrucke betreffend Visa-Betrug in Schweizer Auslandvertretungen bei. C. Der Instruktionsrichter wies die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2012 ab und forderte die Gesuchstellenden gleichzeitig auf, bis zum 2. November 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- einzuzahlen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. D. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 24. Oktober 2012 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchstellenden berufen sich ausdrücklich auf die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. c und d BGG (Nichtbeurteilung einzelner Anträge und versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist auf das im Übrigen form- und fristgerecht (vgl. Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG) eingereichte Revisionsgesuch einzutreten.

3. Die Gesuchstellenden rufen die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. c und d BGG an. Demnach kann die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Bst. c) respektive wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Bst. d). 3.1 Ein Antrag kann erst dann als unbeurteilt erachtet werden, wenn angenommen werden kann, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen, über das Begehren zu entscheiden, sei es, weil es diesen Punkt bei der Urteilsfällung überhaupt ausser Acht gelassen habe, sei es, weil es irrtümlich davon ausging, der fragliche Antrag sei nicht gestellt worden (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 121 Rz. 24). Der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. c BGG ist hingegen nicht bereits dann verwirklicht, wenn im Urteil, dessen Revision verlangt wird, beziehungsweise im Rahmen der Instruktion des diesem zugrunde liegenden Verfahrens, ein Antrag nicht ausdrücklich gutgeheissen oder abgelehnt wurde, da sich auch aus der Begründung des Urteils ergeben kann, ob ein bestimmtes Begehren negativ oder positiv beantwortet wurde (Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage, Basel 2011, N. 8 zu Art. 121 BGG), und zudem selbst dann, wenn das Urteil auf einen Antrag nicht ausdrücklich eingeht, zu prüfen ist, ob der Antrag allenfalls stillschweigend beurteilt wurde (Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., Art. 121 Rz. 24). 3.2 In Bezug auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist festzustellen, dass ein Versehen dann anzunehmen ist, wenn eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Das Versehen muss sich auf den Inhalt der nicht berücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts, und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein. Das bedeutet, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Tatsache, deren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt worden wäre (BGE 122 II 18 E. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3395/2011 vom 20. Juli 2011, E. 4.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.54; Escher, a.a.O. Art. 121 N 9), Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., Art. 121 Rz. 27-30). 4. 4.1 Im Revisionsgesuch wird unter dem Titel von Art. 121 Bst. c BGG sinngemäss gerügt, das Bundesverwaltungsgericht habe einzelne Anträge, welche in der Beschwerde vom 19. Mai 2011 gestellt worden seien, nicht beurteilt. So sei in der Beschwerde beantragt worden, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Auflage, eine Zweitbefragung des Gesuchstellers durchzuführen. Ausserdem sei beantragt worden, beim Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) seien die Akten über den Gesuchsteller einzuholen, wobei das Verfahren eventuell bis zum Eingang dieser Akten zu sistieren sei. Ausserdem sei die Befragung der in der Beschwerde offerierten Zeugen beantragt worden. Sinngemäss wird im Revisionsgesuch ausgeführt, die Abweisung dieser Beweisanträge stelle eine Nichtbeurteilung im Sinne von Art. 121 Bst. c BGG dar. Diese Auffassung ist indessen offensichtlich unzutreffend. Den Erwägungen des angefochtenen Beschwerdeurteils vom 3. September 2012 (vgl. E. 6.3 des Urteils) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeinstanz mit den fraglichen Beweisanträgen befasst und diese abgewiesen und damit beurteilt hat. Von einer unterlassenen Beurteilung dieser Anträge im Sinne von Art. 121 Bst. c BGG kann somit keine Rede sein; diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. 4.2 Unter dem Titel von Art. 121 Bst. d BGG wird vorgebracht, im angefochtenen Beschwerdeurteil seien wichtige Sachverhaltsvorbringen be­treffend die Tätigkeit des Gesuchstellers bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) übergangen worden, was einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG darstelle. Allerdings lassen die Gesuchstellenden dabei nicht ausführen, welche konkreten Sachverhaltsvorbringen nicht berücksichtigt worden seien; stattdessen wird lediglich pauschal auf "Ziff. 5 ff." der Beschwerdeschrift verwiesen. Ausserdem wird auch nicht dargetan, inwiefern es sich dabei um erhebliche Tatsachen (d.h. Tatsachen, welche bei ihrer Berücksichtigung dazu geführt hätten, dass der angefochtene Entscheid anders ausgefallen wäre) gehandelt habe und inwiefern ein Versehen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG vorgelegen habe. Aufgrund der Aktenlage ist jedenfalls keine versehentliche Nichtberücksichtigung von revisionsrechtlich erheblichen, aktenkundigen Tatsachen betreffend die angebliche LTTE-Tätigkeit des Gesuchstellers ersichtlich. Weiter wird gerügt, der Beweisantrag betreffend die beantragte Anfrage beim IKRK sei "nicht in seinem wahren Umfang wahrgenommen worden", was ebenfalls unter Art. 121 Bst. d BGG zu subsumieren sei. Dazu ist festzustellen, dass angesichts der Abweisung des fraglichen Beweisantrags offensichtlich nicht von einer versehentlichen Nichtberücksichtigung im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG gesprochen werden kann; im Übrigen handelt es sich dabei nicht um eine Tatsache, sondern um einen Beweisantrag. Im Revisionsgesuch wird sodann ausgeführt, die Beschwerdeinstanz habe die Vorbringen des Gesuchstellers betreffend seine LTTE-Zugehörig­keit zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert, was "aktenwidrig im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG" sei. Wie vorstehend in E. 3.2 festgehalten wurde, betrifft der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG die versehentliche Nichtberücksichtigung des Inhalts von aktenkundigen Tatsachen. Eine nach Auffassung der Partei unrichtige Würdigung der vorgebrachten Tatsachen ist dagegen kein Revisionsgrund. Somit stellt es offensichtlich kein Versehen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG dar, wenn die Beschwerdeinstanz bestimmte Tatsachenvorbringen des Gesuchstellers als unglaubhaft qualifiziert hat. Schliesslich wird argumentiert, die Feststellung im Beschwerdeurteil vom 3. September 2012, wonach der Gesuchsteller die in seinem Schreiben vom 20. November 2006 (vgl. A4) dargelegten schweren Folterungen durch das Militär in keinem weiteren Befragungsprotokoll erwähnt habe, erfülle den Tatbestand von Art. 121 Bst. d BGG, da die Beschwerdeinstanz dabei offenbar übersehen habe, dass der Gesuchsteller auch in seiner Anhörung vom 18. Mai 2010 (vgl. B18) ausgesagt habe, er sei vom Militär geschlagen worden. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellenden handelt es sich dabei jedoch ebenfalls nicht um eine versehentliche Nichtberücksichtigung einer aktenkundigen Tatsache im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG. Aus der Formulierung der entsprechenden Erwägungen im Urteil vom 3. September 2012 (vgl. E. 6.2 in fine) ist nämlich zu schliessen, dass die Beschwerdeinstanz die fraglichen Aktenstellen (A4 S. 2 ff. und B18 S. 5) verglich und dabei zum Schluss kam, dass der Gesuchsteller in A4 sehr ausführlich die angeblich erlittenen Folterungen geschildert, diese Folterungen in späteren Anhörungen jedoch nicht mehr im selben Umfang erwähnt hatte. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer versehentlichen Nichtberücksichtigung von Aussagen des Gesuch­stellers gesprochen werden. 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die vorgetragenen Rügen unter dem Blickwinkel der angerufenen Normen von Art. 121 Bst. c und d BGG allesamt als revisionsrechtlich unbegründet. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Unterlagen hinsichtlich des vorliegenden Revisionsverfahrens nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Anzumerken ist, dass im Revisionsgesuch sinngemäss hauptsächlich zum Ausdruck gebracht wird, dass die Gesuchstellenden mit der Begründung des angefochtenen Beschwerdeurteils, namentlich mit der von der Beschwerdeinstanz vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts und der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, nicht einverstanden sind. Derartige materielle Urteilskritik ist indessen revisionsrechtlich unerheblich.

5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gesuchstellenden keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan haben. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2012 ist demnach abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den im gleichen Umfang geleisteten Kostenvorschuss vom 24. Oktober 2012 gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: