Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden (Eltern sowie [das Kind] C._______) gelangten mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 9. Oktober 2006 an die Schweizer Vertretung in Colombo (nachfolgend: Botschaft) und suchten um Asyl in der Schweiz nach. Mit Schreiben vom 6. August 2007 übermittelte die Botschaft dem BFM die bis dahin eingegangenen Unterlagen. Nach Eingang weiterer Korrespondenz der Beschwerdeführenden teilte das Bundesamt der Botschaft mit Schreiben vom 30. Mai 2008 mit, den Beschwerdeführenden werde die Einreise in die Schweiz bewilligt. B. Am 12. Juni 2008 reisten die Beschwerdeführenden in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ihre Asylgesuche. Dort erhob das BFM am 18. Juni 2008 (Ehefrau) und am 26. Juni 2008 (Ehemann) die Personalien der Beschwerdeführenden und befragte sie summarisch zu ihren Asylgründen. C. Am (...) wurde [das Kind] der Beschwerdeführenden, D._______, geboren. D. Das Bundesamt hörte die Beschwerdeführenden am 18. Mai 2010 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches - schriftlich gegenüber der Botschaft sowie anlässlich der Befragungen in der Schweiz - im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme ursprünglich aus G._______. Im Jahr 1997 sei er während eines Granatenangriffs der Armee verletzt worden, im Jahr 2002 habe er durch eine Landmine Verletzungen davongetragen. Die Spuren der damals erlittenen Verletzungen (insbesondere Verlust [Gliedmassen] und weitere [...]verletzungen) behinderten ihn seither. Im November 2005 sei er vom Geheimdienst der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zum Verhör mitgenommen worden. Man habe ihn schliesslich freigelassen, nachdem er sich bereit erklärt habe, für eine Zeremonie eine grosse (...) von Jaffna nach Vanni zu transportieren. Bei diesem Transport sei er am Checkpoint H._______ aufgehalten und kontrolliert worden, wobei die versteckten (...) gefunden worden seien. Er habe daraufhin zugegeben, von den LTTE zu diesem Transport gezwungen worden zu sein. Am 5. März 2006 sei er beim Checkpoint in I._______ vom sri-lankischen Militär verhaftet und misshandelt worden. Währenddem er sich zwei Tage später im Vanni ayurvedische Medizin zur Behandlung seiner Verletzungen besorgt habe, sei das Militär in seine Wohnung in G._______ eingedrungen und habe seine Ehefrau über ihn befragt. Er befürchte, das Militär habe beabsichtigt, ihn umzubringen. Er habe deshalb am 8. März 2006 zusammen mit Ehefrau und Kind das Haus verlassen und sie seien nach J._______ gereist. Dort hätten sie erfahren, dass Unbekannte in ihr Haus in G._______ eingedrungen seien, weshalb sie am 14. März 2006 nach Colombo weitergereist seien. In Colombo seien er und seine Frau mehrmals kontrolliert worden, wobei er insbesondere auf seine Verletzungen angesprochen worden sei. Eines Tages im Jahr 2008 seien sie auf dem Weg zum Tempel angehalten worden und man habe sie zu einer Schule gebracht, wo bereits andere Tamilen gewartet hätten. Nachdem sie verhört worden seien, habe man von ihnen verlangt, sie sollten nach Jaffna zurückkehren. Etwa fünf Tage nach diesem Vorfall seien Angehörige der Sicherheitskräfte in Zivil zu ihrer Wohnung gekommen und hätten diese durchsucht. Angesichts der vorgefundenen Röntgenbilder des Beschwerdeführers hätten sie ihn beschuldigt, zu den LTTE zu gehören. Zudem hätten sie die Beschwerdeführenden aufgefordert, sich bis zum 30. März 2008 für weitere Befragungen zur Verfügung zu halten, am 31. März 2008 hätten sie Colombo jedoch zu verlassen. In der Folge hätten sich die Beschwerdeführenden an eine Menschenrechtsorganisation gewandt, die angekündigt habe, mit dem zuständigen Polizeichef und Militärkommandanten Kontakt aufzunehmen. Am 3. April 2008 seien die Zivilbeamten erneut erschienen und hätten den Beschwerdeführenden vorgeworfen, die gesetzte Frist zum Verlassen der Region Colombo nicht eingehalten zu haben. Sie seien beschimpft und erneut aufgefordert worden, die Region unbedingt zu verlassen. Danach hätten sie sich zu einem Umzug in eine ruhigere Gegend entschlossen. Am 28. April 2008 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Bruder S. ermordet worden sei. Zudem seien am 27. Mai 2008 zwei Unbekannte zu dem in der Nähe des Hauses der Beschwerdeführenden in G._______ lebenden Schwager des Beschwerdeführers gekommen, um diesen nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu fragen. Die Beschwerdeführerin bestätigte die Vorbringen ihres Ehemannes und legte dar, sie selber habe keine persönlichen Probleme gehabt. Sie habe jedoch unter der Verfolgung ihres Ehemannes gelitten. E. Mit Verfügung vom 15. April 2011 - eröffnet am 19. April 2011 - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des negativen Asylentscheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor relevanter Verfolgung aufgrund eines auf ihm lastenden Verdachts der LTTE-Unterstützung sei nicht asylbeachtlich. Dasselbe gelte für die vorgebrachte Furcht vor einer Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates. Ebenso wenig seien Übergriffe seitens der LTTE zu befürchten. Insgesamt hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Mai 2011 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht beantragen, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Auflage, eine Zweitbefragung des Beschwerdeführers durchzuführen und beim internationalen Komitee des roten Kreuzes (IKRK) die Akten über den Beschwerdeführer einzuholen; eventuell sei das Verfahren bis nach Eingang der Akten des IKRK zu sistieren. Eventualiter beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sie seien als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG anzuerkennen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführenden unmöglich, unzulässig und unzumutbar sei, und es sei das Bundesamt anzuweisen, sie gemeinsam mit ihren Kindern vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses. Weiter machten sie geltend, in den von ihnen eingesehenen Akten fehlten die Unterlagen beziehungsweise die Korrespondenz der Beschwerdeführenden mit der Botschaft in Colombo. Diese Dokumente seien beizuziehen, den Beschwerdeführenden offenzulegen und es sei ihnen eine Stellungnahme zu diesen Akten zu ermöglichen. Zur Begründung der Beschwerdebegehren wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bis anhin verschwiegen, dass er tatsächlich bereits als 15-jähriger Jugendlicher als Kämpfer zu den LTTE gestossen und diese erst 2002 verlassen habe. Er habe dies gegenüber der Botschaft nicht angegeben, weil er befürchtet habe, die Aussagen könnten doch noch in die Hände des Militärs geraten. In der Schweiz angekommen hätten ihm bereits im EVZ und auch später alle gesagt, er dürfe nicht angeben, dass er für die LTTE (erst noch in vorgesetzter Position) gekämpft habe, sonst werde er umgehend aus der Schweiz weggewiesen. G. Am 23. Mai 2011 ging die Fürsorgebestätigung der zuständigen Gemeindebehörde für die Beschwerdeführenden beim Gericht ein. H. Mit Verfügung vom 31. Mai 2011 teilte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. Das BFM erachtete in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2011 die auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Sachverhaltselemente als nachgeschoben sowie unglaubhaft und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügungen vom 8. Juni 2011 sowie vom 22. August 2011 wurde das Bundesamt aufgefordert, die Akten des Auslandverfahrens der Beschwerdeführenden ordnungsgemäss zu akturieren und den Beschwerdeführenden Akteneinsicht zu gewähren. K. Nachdem die Vorinstanz der Aufforderung zur Aktenzustellung an die Beschwerdeführenden nicht nachgekommen war, gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 Einsicht in die Akten des Auslandverfahrens und räumte ihnen gleichzeitig Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur vor-instanzlichen Vernehmlassung ein. Mit Eingabe vom 3. Januar 2012 machten die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist von ihrem Äusserungsrecht Gebrauch. L. Am (...) wurde (das Kind) der Beschwerdeführenden, E._______, geboren.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die am (...) und am (...) in der Schweiz geborenen (Kinder) D._______ und E._______ werden in das vorliegende Urteil miteinbezogen.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. vorstehend Bst. K) wurde den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die Akten des Auslandverfahrens gewährt und es stand ihnen frei, sich im Rahmen ihrer Replik dazu zu äussern. Die diesbezüglichen Anträge der Beschwerdeführenden sind damit gegenstandslos geworden.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden tragen auf Beschwerdeebene - neu - vor, der Beschwerdeführer habe sich (...) als fünfzehnjähriger Jugendlicher den LTTE als Kämpfer angeschlossen. Nachdem er 1986 während eines Kampfes verletzt worden sei, habe er ab 1987 längere Zeit im LTTE-Camp in K._______ in Südindien verbracht. Aufgrund der veränderten Haltung Indiens gegenüber der Organisation sei er dort verhaftet und nach rund drei Monaten nach Sri Lanka verbracht worden. Dort seien die Gefangenen nach einiger Zeit dem Roten Kreuz in L._______ übergeben worden, wo sie für zirka drei Monate im (...) untergebracht worden seien. Sowohl die indische Regierung als auch das IKRK müssten Unterlagen über den Beschwerdeführer besitzen, weshalb er beantrage, es seien beim IKRK die Akten über seinen Aufenthalt im (...) heraus zu verlangen. In der Folge habe er sich erneut den LTTE angeschlossen, habe eine militärische Ausbildung genossen und sei bald zum Ausbildner befördert worden. Ab 1995 sei er verantwortlicher Offizier für das Gebiet M._______ gewesen. Sein erstes Rücktrittsgesuch anfangs 1997 sei nicht akzeptiert worden, man habe ihn aber von seinen Offiziersaufgaben entbunden. Als er sich nach dem Abzug der sri-lankischen Armee einem Minensuchtrupp angeschlossen habe, sei es zu der Verletzung am (...) (u.a. Verlust [Gliedmassen]) gekommen. Nach seinem Aufenthalt im Lazarett sei ihm erlaubt worden, das Gebiet M._______ zu verlassen. Er habe aber in dem von den LTTE kontrollierten Gebiet verbleiben und auf Anfrage gewisse Dienste leisten müssen. Zwischen 2002 und 2005 habe es dank einer ruhigeren Phase keine grossen Probleme gegeben. Ab 2005 habe er jedoch Transporte für die LTTE übernehmen müssen. Dabei sei es schliesslich 2006 zu der bereits im Auslandverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren geschilderten Kontrolle durch das Militär gekommen. Weiter fügt der Beschwerdeführer an, er sei innerhalb der LTTE mit seinem Kämpfernamen N._______ (O._______) bekannt gewesen. In der Schweiz habe er es zwar vermieden, zu den LTTE und ihren Organisationen Kontakt aufzunehmen, doch sei er erkannt und kontaktiert worden. Man habe ihn aufgefordert, sich am Kampf hier in der Schweiz zu beteiligen, was er jedoch strikt abgelehnt habe. Mindestens zehn in der Schweiz wohnende Personen würden gegenüber den Behörden bezeugen, dass sie den Beschwerdeführer als O._______ kennen und er Offizier bei den LTTE gewesen sei. Die Namen dieser Zeugen würden sofort bekannt gegeben, wenn dies erforderlich sei, es werde die Befragung dieser Zeugen beantragt. Zusammenfassend wird in der Beschwerdeschrift festgehalten, aufgrund dieser neuen Vorbringen sei die Furcht der Beschwerdeführenden vor relevanter Verfolgung durch das Militär und die Regierung aufgrund des auf dem Beschwerdeführer lastenden Verdachts der LTTE-Unterstützung asylbeachtlich. Auch die Furcht vor den LTTE sei nicht unbegründet, habe er sich doch in einer entscheidenden Phase abgesetzt und seine Solidarität aufgekündigt.
E. 5.2 Das Bundesamt führt in seiner Vernehmlassung aus, in den bisherigen Akten - namentlich den zahlreichen schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers und seiner vertieften Anhörung vor dem BFM - liessen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass er Kämpfer der LTTE gewesen sei. Dieses Vorbringen sei nachgeschoben und somit nicht glaubhaft. Diese Beurteilung werde dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer - obschon er im Verlaufe seines vor seiner Ausreise aus Sri Lanka erfolgten mehr als zweijährigen Aufenthalts in Colombo mehrmals von den Sicherheitskräften angehalten und hinsichtlich seiner mutmasslichen Zugehörigkeit zu den LTTE verhört worden sein wolle - in kein entsprechendes Untersuchungsverfahren verwickelt worden sei. Daraus sei zu schliessen, dass ein allfälliger ernsthafter Verdacht, der Beschwerdeführer stehe in Verbindung zu den LTTE, der Grundlage entbehre. Abgesehen davon sei festzuhalten, dass der Zeitpunkt der in der Beschwerdeschrift aufgezählten und dem Beschwerdeführer angeblich im Verlaufe seiner Aktivitäten für die LTTE zugefügten Verletzungen nicht mit den Angaben im ärztlichen Zeugnis des (...)
E. 5.3 von Colombo übereinstimme, weshalb der LTTE-Hintergrund auch aus diesem Grund nicht glaubhaft sei.
E. 5.4 Die Beschwerdeführenden lassen in ihrer Replik vortragen, das BFM gehe nicht auf die detaillierten Ausführungen in der Beschwerde ein, insbesondere äussere es sich nicht zur Begründung des Beschwerdeführers, weshalb er erst jetzt mit den Tatsachen "herausgerückt" sei. Das Arztzeugnis des (...) beruhe auf den Angaben des Beschwerdeführers, die er seinerzeit gegenüber den Ärzten gemacht habe. Es müssten die Akten über seine Aufenthalte bei der indischen Regierung und beim Roten Kreuz vorhanden sein. Das IKRK habe bis anhin auf die Anfrage des Beschwerdeführers nicht reagiert, weshalb er erneut ein Schreiben verfasst habe. Des Weiteren reichen die Beschwerdeführenden eine Dokumentation "Wanangaman" ein und machen geltend, darin sei ein Foto abgebildet, welches den Beschwerdeführer zusammen mit seinem zuständigen Kommandanten, P._______ (bekannt als "Q._______") zeige, als sie die Truppen inspizierten. Zudem erneuert der Beschwerdeführer seine Offerte, eine Namensliste von Personen einzureichen, welche seine Angaben bestätigen könnten. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss ein Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahren Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 6.2 Zunächst ist im Hinblick auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers festzuhalten, dass die Erklärung für das späte Vorbringen seiner angeblichen LTTE-Vergangenheit nicht zu überzeugen vermag. Die Beschwerdeführenden wurden bereits nach Eingang ihres Asylgesuches bei der Botschaft in Colombo schriftlich - mittels eines entsprechenden Merkblattes (vgl. Akten Auslandverfahren A 8/7) - auf die Wahrheitspflicht einerseits sowie auf die Verschwiegenheitspflicht aller mit dem Asylverfahren betrauten Personen anderseits hingewiesen. Zudem erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden die behauptete LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers nicht gekannt, oder eine solche nicht zumindest nach dessen Kontrollen und der Kündigung des Waffenstillstandsabkommens anfangs 2008 abgeklärt hätten. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe befürchtet, seine Aussagen gegenüber der Botschaft würden in die Hände des Militärs gelangen, erscheinen deshalb nicht nachvollziehbar. Überdies wurden die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Summarbefragungen (vgl. Akten BFM B 1/9 S. 1 und B 2/11 je S. 2) erneut auf die Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht und sie bestätigten anlässlich ihrer Anhörungen (vgl. Akten BFM B 17/8 S. 1 und B 18/19 S. 1), ihre Pflichten zu kennen. Ebenso bestätigten sie ausdrücklich, alle Gründe für ihre Asylgesuche angegeben zu haben (vgl. Akten BFM B 17/8 S. 7 und B 18/19 S. 18). Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Anhörungen der Beschwerdeführenden erst am 18. Mai 2010 und damit fast zwei Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz erfolgten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden nicht spätestens in diesem Zeitpunkt wahrheitsgemässe Aussagen hätten machen können. Die Darstellung, man habe ihnen bereits im EVZ geraten, eine LTTE-Vergangenheit zu verschweigen, erscheint als Schutzbehauptung. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die Botschaft vom 20. November 2006 (vgl. Akten BFM A 4/19 S. 2 f.) schwere Folterungen durch das Militär schilderte, welche in diesem Umfang in keinem weiteren Befragungsprotokoll erwähnt werden. Angesichts des Grades der geschilderten Übergriffe ist nicht erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer diese Ereignisse nicht zu Protokoll gab. Auch dieses Aussageverhalten schmälert die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. 6.3 Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Überlegungen kommt das Bundesverwaltungsgericht sodann zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine neuen Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft zu machen vermag. Dabei ist zunächst auf die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie die im Asylverfahren besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) hinzuweisen. Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass die asylsuchende Person verpflichtet ist, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2007/21 E. 11.1.3). Diese Mitwirkungspflicht ergänzt nicht nur die behördliche Untersuchungspflicht, sie schränkt diese auch ein. Mithin kann nicht jede Behauptung einer möglichen Verfolgungshandlung genügen, um weitere behördliche Abklärungen zu veranlassen. Dies gilt auch für die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers. Dabei fällt zunächst auf, dass die Schilderungen in der Beschwerdeschrift überwiegend allgemein gehaltene wie auch allgemein bekannte Behauptungen beinhalten, für welche Belege fehlen. So sind beispielsweise die zeitlichen Angaben nur sehr vage und die Ausführungen enthalten keine Schilderungen, welche die Annahme nahelegen, der Beschwerdeführer habe sich tatsächlich während vieler Jahre selber am Kampf der LTTE beteiligt. Aus den Darlegungen geht nicht hervor, was der Beschwerdeführer wann ganz konkret für die LTTE geleistet haben soll, an welchen Kampfhandlungen er beteiligt war, wie der jeweilige Tagesablauf ausge-staltet war, wie genau er seine konkreten Aufgaben als Vorgesetzter erledigt haben will. Angesichts der späten Geltendmachung der Vorbringen hätte es am - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer gelegen, seine Ausführungen derart substanziiert vorzutragen, dass sich eine Zweitbefragung des Beschwerdeführers zur Verifizierung seiner Angaben aufdrängte. Es genügt nicht, lediglich eine Zweitbefragung zu beantragen, und darauf zu hoffen, dann schon noch detaillierte Angaben machen zu können. Dies lässt sich mit der Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person nicht vereinbaren. Dasselbe gilt für die von der Rechtsvertreterin in Aussicht gestellte Nachreichung einer Namensliste von Personen, die angeblich die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen könnten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine solche Liste nicht bereits hätte eingereicht werden können. Lediglich das Anbieten von Beweismitteln genügt nicht. Hinzu kommt, dass die Befragung von Auskunftspersonen beziehungsweise von Zeugen nur dann angezeigt ist, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten oder der Beschwerdeschrift ergebener Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. BVGE 2008/24; 2007/21; EMARK 2003 Nr. 15 E. 2.a S. 94, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13). Beim Beizug von Beweismitteln ist zu beachten, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich verlangt, die zur Verfügung stehenden Beweise abzunehmen. Davon darf indessen im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Einschätzung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4.c S. 84; Patrick Krauskopf/Kathrin Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 12 N 29; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 33 N 2). Was die von den Beschwerdeführenden beantragte Auskunft des IKRK anbelangt, besteht schon deshalb kein Anlass für weitere behördliche Abklärungen, weil es offenbar nicht einmal den Beschwerdeführenden selber gelingt, entsprechende Auskünfte zu erhalten. Nicht ernsthaft ist sodann zu erwarten, dass die indischen Behörden Auskünfte über militärische Angelegenheiten, und dazu gehörte wohl die Verhaftung von LTTE-Angehörigen, erteilen würden, zumal diese schon Jahre zurückliegt. Schliesslich kommt hinzu, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte LTTE-Vergangenheit im umschriebenen Umfang auch deshalb nicht zu überzeugen vermag, als er während seines Aufenthaltes in Colombo zwar mehrmals von den sri-lankischen Behörden kontrolliert worden sein will, ohne dass diese jedoch Kenntnis von seinem Vorleben erhalten haben sollten. Es kann mit dem Bundesamt ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es den Behörden bei einem ernsthaften Verdacht - zu welchem aufgrund der Verletzungen des Beschwerdeführers durchaus Anlass bestanden haben könnte - möglich gewesen wäre, entsprechende Abklärungen vorzunehmen und eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vorgesetzter bei den LTTE aufzudecken. Die von den Beschwerdeführenden eingereichte Dokumentation vermag an vorstehendem Ergebnis nichts zu ändern. Zunächst unterlassen es die Beschwerdeführenden, überhaupt Angaben über den Inhalt der fremdsprachigen Dokumentation zu machen. Zudem ist die Qualität des bezeichneten Fotos derart schlecht, dass der Beschwerdeführer daraus von vornherein nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 6.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass keine neuen Beweiserhebungen angezeigt erscheinen. Die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführenden sind abzuweisen. 6.5 Abschliessend ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich ist. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer bereits erfolgten oder absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylbesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2007/31 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.2. und dort zitierte Urteile). 6.5.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die LTTE gelten machen will, ist einerseits daran zu erinnern, dass er die LTTE bereits lange vor seiner Ausreise verlassen haben will und allfällige Verfolgungs- beziehungsweise Vergeltungsmassnahmen während des Aufenthalts in Colombo möglich gewesen wären. Anderseits ist davon auszugehen, dass eine Verfolgung durch die LTTE aus heutiger Sicht ausgeschlossen werden kann, nachdem die LTTE gemäss weitgehend übereinstimmenden Quellen im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.1 S. 488 ff. und 9.1.1 S. 498). 6.5.2 Entgegen der Darstellung auf Beschwerdeebene bestehen auch keine genügenden Hinweise auf eine künftige Verfolgung der Beschwerdeführenden durch sri-lankische Sicherheitskräfte. Die von den Beschwerdeführenden geschilderten Kontrollen während ihres Aufenthaltes in Colombo gehen in ihrer Intensität nicht über das hinaus, womit Angehörige der tamilischen Ethnie bedauerlicherweise regelmässig rechnen mussten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eingehend mit der Situation in Sri Lanka nach Beendigung des Bürgerkrieges auseinandergesetzt. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen politischen, sicherheits- und menschenrechtlichen Situation - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise definiert werden müssten, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen würden. Angesichts der Schilderungen der Beschwerdeführenden ihres Aufenthaltes in Colombo ist nicht davon auszugehen, sie würden ernsthaft verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Dafür, dass die Beschwerdeführenden einer der weiteren, im genannten Grundsatzentscheid aufgeführten Risikogruppe angehören würden, bestehen nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte. 6.5.3 Angesichts der gesamten Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, die Beschwerdeführenden würden von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder anderen Gruppierungen landesweit gesucht wurden beziehungsweise in Zukunft verfolgt. 6.6 Was die Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführenden im Auslandverfahren beziehungsweise im erstinstanzlichen Verfahren anbelangt, legen die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene nicht dar, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Argumente in der angefochtenen Verfügung unzutreffend wären. Solches ist auch nicht ersichtlich. Sodann ist aufgrund des Gesagten nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Heimatstaat einer asylbeachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt wurden, und es muss auch im heutigen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben der Beschwerdeführenden im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machten konnten. Das BFM hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Für die Rechtsprechung des EGMR zur Gefährdungssituation von Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, kann auf BVGE 2011/24 E. 10.4.2 verwiesen werden. Nachdem die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie befürchten müssen, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihnen würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführenden lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Situation in den Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und dazu im Wesentlichen folgendes festgehalten: Seit Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. BVGE a.a.O. E. 7.6). Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von den LTTE geht heute keine Verfolgung mehr aus. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, weitestgehend der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Gemäss UNOCHA (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Einige Schulen sind wieder eröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden, wobei noch Lücken innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1).
E. 8.4.2 Das Bundesamt hielt zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, die Beschwerdeführenden stammten aus G._______ im Distrikt Jaffna, wohin der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar erachtet werde. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau besässen in der Heimat Verwandte - und damit ein tragfähiges Beziehungsnetz - und ein Haus in G._______. Der Beschwerdeführer verfüge über grosse Erfahrung als Händler und habe diesen Beruf bis zum Verlassen des Nordens und trotz seiner Behinderungen ausgeübt. Es sei davon auszugehen, dass er zur Ausübung dieser Tätigkeit - namentlich nach der Behandlung seiner (...) respektive der guten, auch in Sri Lanka gewährleisteten Einstellung seiner (...) - auch in Zukunft in der Lage sein werde. Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind mit den Ausführungen im mehrfach erwähnten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar. Die Beschwerdeführenden erheben dagegen auf Beschwerdeebene denn auch keine konkreten Einwände. Die Kinder der Beschwerdeführenden sind noch verhältnismässig klein - [Alter der Kinder] - und entsprechend anpassungsfähig, sodass auch im Hinblick auf das Kindeswohl kein Anlass besteht, vom Wegweisungsvollzug abzusehen. Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Eltern mit ihrem älteren Kind vor dem Ende des Bürgerkrieges ausgereist sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. 0Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2861/2011 Urteil vom 3. September 2012 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), sowie die Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Sri Lanka, alle vertreten durch Manuela Schiller, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. April 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Eltern sowie [das Kind] C._______) gelangten mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 9. Oktober 2006 an die Schweizer Vertretung in Colombo (nachfolgend: Botschaft) und suchten um Asyl in der Schweiz nach. Mit Schreiben vom 6. August 2007 übermittelte die Botschaft dem BFM die bis dahin eingegangenen Unterlagen. Nach Eingang weiterer Korrespondenz der Beschwerdeführenden teilte das Bundesamt der Botschaft mit Schreiben vom 30. Mai 2008 mit, den Beschwerdeführenden werde die Einreise in die Schweiz bewilligt. B. Am 12. Juni 2008 reisten die Beschwerdeführenden in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ihre Asylgesuche. Dort erhob das BFM am 18. Juni 2008 (Ehefrau) und am 26. Juni 2008 (Ehemann) die Personalien der Beschwerdeführenden und befragte sie summarisch zu ihren Asylgründen. C. Am (...) wurde [das Kind] der Beschwerdeführenden, D._______, geboren. D. Das Bundesamt hörte die Beschwerdeführenden am 18. Mai 2010 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches - schriftlich gegenüber der Botschaft sowie anlässlich der Befragungen in der Schweiz - im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme ursprünglich aus G._______. Im Jahr 1997 sei er während eines Granatenangriffs der Armee verletzt worden, im Jahr 2002 habe er durch eine Landmine Verletzungen davongetragen. Die Spuren der damals erlittenen Verletzungen (insbesondere Verlust [Gliedmassen] und weitere [...]verletzungen) behinderten ihn seither. Im November 2005 sei er vom Geheimdienst der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zum Verhör mitgenommen worden. Man habe ihn schliesslich freigelassen, nachdem er sich bereit erklärt habe, für eine Zeremonie eine grosse (...) von Jaffna nach Vanni zu transportieren. Bei diesem Transport sei er am Checkpoint H._______ aufgehalten und kontrolliert worden, wobei die versteckten (...) gefunden worden seien. Er habe daraufhin zugegeben, von den LTTE zu diesem Transport gezwungen worden zu sein. Am 5. März 2006 sei er beim Checkpoint in I._______ vom sri-lankischen Militär verhaftet und misshandelt worden. Währenddem er sich zwei Tage später im Vanni ayurvedische Medizin zur Behandlung seiner Verletzungen besorgt habe, sei das Militär in seine Wohnung in G._______ eingedrungen und habe seine Ehefrau über ihn befragt. Er befürchte, das Militär habe beabsichtigt, ihn umzubringen. Er habe deshalb am 8. März 2006 zusammen mit Ehefrau und Kind das Haus verlassen und sie seien nach J._______ gereist. Dort hätten sie erfahren, dass Unbekannte in ihr Haus in G._______ eingedrungen seien, weshalb sie am 14. März 2006 nach Colombo weitergereist seien. In Colombo seien er und seine Frau mehrmals kontrolliert worden, wobei er insbesondere auf seine Verletzungen angesprochen worden sei. Eines Tages im Jahr 2008 seien sie auf dem Weg zum Tempel angehalten worden und man habe sie zu einer Schule gebracht, wo bereits andere Tamilen gewartet hätten. Nachdem sie verhört worden seien, habe man von ihnen verlangt, sie sollten nach Jaffna zurückkehren. Etwa fünf Tage nach diesem Vorfall seien Angehörige der Sicherheitskräfte in Zivil zu ihrer Wohnung gekommen und hätten diese durchsucht. Angesichts der vorgefundenen Röntgenbilder des Beschwerdeführers hätten sie ihn beschuldigt, zu den LTTE zu gehören. Zudem hätten sie die Beschwerdeführenden aufgefordert, sich bis zum 30. März 2008 für weitere Befragungen zur Verfügung zu halten, am 31. März 2008 hätten sie Colombo jedoch zu verlassen. In der Folge hätten sich die Beschwerdeführenden an eine Menschenrechtsorganisation gewandt, die angekündigt habe, mit dem zuständigen Polizeichef und Militärkommandanten Kontakt aufzunehmen. Am 3. April 2008 seien die Zivilbeamten erneut erschienen und hätten den Beschwerdeführenden vorgeworfen, die gesetzte Frist zum Verlassen der Region Colombo nicht eingehalten zu haben. Sie seien beschimpft und erneut aufgefordert worden, die Region unbedingt zu verlassen. Danach hätten sie sich zu einem Umzug in eine ruhigere Gegend entschlossen. Am 28. April 2008 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Bruder S. ermordet worden sei. Zudem seien am 27. Mai 2008 zwei Unbekannte zu dem in der Nähe des Hauses der Beschwerdeführenden in G._______ lebenden Schwager des Beschwerdeführers gekommen, um diesen nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu fragen. Die Beschwerdeführerin bestätigte die Vorbringen ihres Ehemannes und legte dar, sie selber habe keine persönlichen Probleme gehabt. Sie habe jedoch unter der Verfolgung ihres Ehemannes gelitten. E. Mit Verfügung vom 15. April 2011 - eröffnet am 19. April 2011 - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des negativen Asylentscheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor relevanter Verfolgung aufgrund eines auf ihm lastenden Verdachts der LTTE-Unterstützung sei nicht asylbeachtlich. Dasselbe gelte für die vorgebrachte Furcht vor einer Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates. Ebenso wenig seien Übergriffe seitens der LTTE zu befürchten. Insgesamt hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Mai 2011 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht beantragen, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Auflage, eine Zweitbefragung des Beschwerdeführers durchzuführen und beim internationalen Komitee des roten Kreuzes (IKRK) die Akten über den Beschwerdeführer einzuholen; eventuell sei das Verfahren bis nach Eingang der Akten des IKRK zu sistieren. Eventualiter beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sie seien als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG anzuerkennen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführenden unmöglich, unzulässig und unzumutbar sei, und es sei das Bundesamt anzuweisen, sie gemeinsam mit ihren Kindern vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses. Weiter machten sie geltend, in den von ihnen eingesehenen Akten fehlten die Unterlagen beziehungsweise die Korrespondenz der Beschwerdeführenden mit der Botschaft in Colombo. Diese Dokumente seien beizuziehen, den Beschwerdeführenden offenzulegen und es sei ihnen eine Stellungnahme zu diesen Akten zu ermöglichen. Zur Begründung der Beschwerdebegehren wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bis anhin verschwiegen, dass er tatsächlich bereits als 15-jähriger Jugendlicher als Kämpfer zu den LTTE gestossen und diese erst 2002 verlassen habe. Er habe dies gegenüber der Botschaft nicht angegeben, weil er befürchtet habe, die Aussagen könnten doch noch in die Hände des Militärs geraten. In der Schweiz angekommen hätten ihm bereits im EVZ und auch später alle gesagt, er dürfe nicht angeben, dass er für die LTTE (erst noch in vorgesetzter Position) gekämpft habe, sonst werde er umgehend aus der Schweiz weggewiesen. G. Am 23. Mai 2011 ging die Fürsorgebestätigung der zuständigen Gemeindebehörde für die Beschwerdeführenden beim Gericht ein. H. Mit Verfügung vom 31. Mai 2011 teilte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. Das BFM erachtete in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2011 die auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Sachverhaltselemente als nachgeschoben sowie unglaubhaft und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügungen vom 8. Juni 2011 sowie vom 22. August 2011 wurde das Bundesamt aufgefordert, die Akten des Auslandverfahrens der Beschwerdeführenden ordnungsgemäss zu akturieren und den Beschwerdeführenden Akteneinsicht zu gewähren. K. Nachdem die Vorinstanz der Aufforderung zur Aktenzustellung an die Beschwerdeführenden nicht nachgekommen war, gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 Einsicht in die Akten des Auslandverfahrens und räumte ihnen gleichzeitig Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur vor-instanzlichen Vernehmlassung ein. Mit Eingabe vom 3. Januar 2012 machten die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist von ihrem Äusserungsrecht Gebrauch. L. Am (...) wurde (das Kind) der Beschwerdeführenden, E._______, geboren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die am (...) und am (...) in der Schweiz geborenen (Kinder) D._______ und E._______ werden in das vorliegende Urteil miteinbezogen.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. vorstehend Bst. K) wurde den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die Akten des Auslandverfahrens gewährt und es stand ihnen frei, sich im Rahmen ihrer Replik dazu zu äussern. Die diesbezüglichen Anträge der Beschwerdeführenden sind damit gegenstandslos geworden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden tragen auf Beschwerdeebene - neu - vor, der Beschwerdeführer habe sich (...) als fünfzehnjähriger Jugendlicher den LTTE als Kämpfer angeschlossen. Nachdem er 1986 während eines Kampfes verletzt worden sei, habe er ab 1987 längere Zeit im LTTE-Camp in K._______ in Südindien verbracht. Aufgrund der veränderten Haltung Indiens gegenüber der Organisation sei er dort verhaftet und nach rund drei Monaten nach Sri Lanka verbracht worden. Dort seien die Gefangenen nach einiger Zeit dem Roten Kreuz in L._______ übergeben worden, wo sie für zirka drei Monate im (...) untergebracht worden seien. Sowohl die indische Regierung als auch das IKRK müssten Unterlagen über den Beschwerdeführer besitzen, weshalb er beantrage, es seien beim IKRK die Akten über seinen Aufenthalt im (...) heraus zu verlangen. In der Folge habe er sich erneut den LTTE angeschlossen, habe eine militärische Ausbildung genossen und sei bald zum Ausbildner befördert worden. Ab 1995 sei er verantwortlicher Offizier für das Gebiet M._______ gewesen. Sein erstes Rücktrittsgesuch anfangs 1997 sei nicht akzeptiert worden, man habe ihn aber von seinen Offiziersaufgaben entbunden. Als er sich nach dem Abzug der sri-lankischen Armee einem Minensuchtrupp angeschlossen habe, sei es zu der Verletzung am (...) (u.a. Verlust [Gliedmassen]) gekommen. Nach seinem Aufenthalt im Lazarett sei ihm erlaubt worden, das Gebiet M._______ zu verlassen. Er habe aber in dem von den LTTE kontrollierten Gebiet verbleiben und auf Anfrage gewisse Dienste leisten müssen. Zwischen 2002 und 2005 habe es dank einer ruhigeren Phase keine grossen Probleme gegeben. Ab 2005 habe er jedoch Transporte für die LTTE übernehmen müssen. Dabei sei es schliesslich 2006 zu der bereits im Auslandverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren geschilderten Kontrolle durch das Militär gekommen. Weiter fügt der Beschwerdeführer an, er sei innerhalb der LTTE mit seinem Kämpfernamen N._______ (O._______) bekannt gewesen. In der Schweiz habe er es zwar vermieden, zu den LTTE und ihren Organisationen Kontakt aufzunehmen, doch sei er erkannt und kontaktiert worden. Man habe ihn aufgefordert, sich am Kampf hier in der Schweiz zu beteiligen, was er jedoch strikt abgelehnt habe. Mindestens zehn in der Schweiz wohnende Personen würden gegenüber den Behörden bezeugen, dass sie den Beschwerdeführer als O._______ kennen und er Offizier bei den LTTE gewesen sei. Die Namen dieser Zeugen würden sofort bekannt gegeben, wenn dies erforderlich sei, es werde die Befragung dieser Zeugen beantragt. Zusammenfassend wird in der Beschwerdeschrift festgehalten, aufgrund dieser neuen Vorbringen sei die Furcht der Beschwerdeführenden vor relevanter Verfolgung durch das Militär und die Regierung aufgrund des auf dem Beschwerdeführer lastenden Verdachts der LTTE-Unterstützung asylbeachtlich. Auch die Furcht vor den LTTE sei nicht unbegründet, habe er sich doch in einer entscheidenden Phase abgesetzt und seine Solidarität aufgekündigt. 5.2 Das Bundesamt führt in seiner Vernehmlassung aus, in den bisherigen Akten - namentlich den zahlreichen schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers und seiner vertieften Anhörung vor dem BFM - liessen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass er Kämpfer der LTTE gewesen sei. Dieses Vorbringen sei nachgeschoben und somit nicht glaubhaft. Diese Beurteilung werde dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer - obschon er im Verlaufe seines vor seiner Ausreise aus Sri Lanka erfolgten mehr als zweijährigen Aufenthalts in Colombo mehrmals von den Sicherheitskräften angehalten und hinsichtlich seiner mutmasslichen Zugehörigkeit zu den LTTE verhört worden sein wolle - in kein entsprechendes Untersuchungsverfahren verwickelt worden sei. Daraus sei zu schliessen, dass ein allfälliger ernsthafter Verdacht, der Beschwerdeführer stehe in Verbindung zu den LTTE, der Grundlage entbehre. Abgesehen davon sei festzuhalten, dass der Zeitpunkt der in der Beschwerdeschrift aufgezählten und dem Beschwerdeführer angeblich im Verlaufe seiner Aktivitäten für die LTTE zugefügten Verletzungen nicht mit den Angaben im ärztlichen Zeugnis des (...) 5.3 von Colombo übereinstimme, weshalb der LTTE-Hintergrund auch aus diesem Grund nicht glaubhaft sei. 5.4 Die Beschwerdeführenden lassen in ihrer Replik vortragen, das BFM gehe nicht auf die detaillierten Ausführungen in der Beschwerde ein, insbesondere äussere es sich nicht zur Begründung des Beschwerdeführers, weshalb er erst jetzt mit den Tatsachen "herausgerückt" sei. Das Arztzeugnis des (...) beruhe auf den Angaben des Beschwerdeführers, die er seinerzeit gegenüber den Ärzten gemacht habe. Es müssten die Akten über seine Aufenthalte bei der indischen Regierung und beim Roten Kreuz vorhanden sein. Das IKRK habe bis anhin auf die Anfrage des Beschwerdeführers nicht reagiert, weshalb er erneut ein Schreiben verfasst habe. Des Weiteren reichen die Beschwerdeführenden eine Dokumentation "Wanangaman" ein und machen geltend, darin sei ein Foto abgebildet, welches den Beschwerdeführer zusammen mit seinem zuständigen Kommandanten, P._______ (bekannt als "Q._______") zeige, als sie die Truppen inspizierten. Zudem erneuert der Beschwerdeführer seine Offerte, eine Namensliste von Personen einzureichen, welche seine Angaben bestätigen könnten. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss ein Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahren Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 6.2 Zunächst ist im Hinblick auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers festzuhalten, dass die Erklärung für das späte Vorbringen seiner angeblichen LTTE-Vergangenheit nicht zu überzeugen vermag. Die Beschwerdeführenden wurden bereits nach Eingang ihres Asylgesuches bei der Botschaft in Colombo schriftlich - mittels eines entsprechenden Merkblattes (vgl. Akten Auslandverfahren A 8/7) - auf die Wahrheitspflicht einerseits sowie auf die Verschwiegenheitspflicht aller mit dem Asylverfahren betrauten Personen anderseits hingewiesen. Zudem erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden die behauptete LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers nicht gekannt, oder eine solche nicht zumindest nach dessen Kontrollen und der Kündigung des Waffenstillstandsabkommens anfangs 2008 abgeklärt hätten. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe befürchtet, seine Aussagen gegenüber der Botschaft würden in die Hände des Militärs gelangen, erscheinen deshalb nicht nachvollziehbar. Überdies wurden die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Summarbefragungen (vgl. Akten BFM B 1/9 S. 1 und B 2/11 je S. 2) erneut auf die Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht und sie bestätigten anlässlich ihrer Anhörungen (vgl. Akten BFM B 17/8 S. 1 und B 18/19 S. 1), ihre Pflichten zu kennen. Ebenso bestätigten sie ausdrücklich, alle Gründe für ihre Asylgesuche angegeben zu haben (vgl. Akten BFM B 17/8 S. 7 und B 18/19 S. 18). Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Anhörungen der Beschwerdeführenden erst am 18. Mai 2010 und damit fast zwei Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz erfolgten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden nicht spätestens in diesem Zeitpunkt wahrheitsgemässe Aussagen hätten machen können. Die Darstellung, man habe ihnen bereits im EVZ geraten, eine LTTE-Vergangenheit zu verschweigen, erscheint als Schutzbehauptung. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die Botschaft vom 20. November 2006 (vgl. Akten BFM A 4/19 S. 2 f.) schwere Folterungen durch das Militär schilderte, welche in diesem Umfang in keinem weiteren Befragungsprotokoll erwähnt werden. Angesichts des Grades der geschilderten Übergriffe ist nicht erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer diese Ereignisse nicht zu Protokoll gab. Auch dieses Aussageverhalten schmälert die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. 6.3 Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Überlegungen kommt das Bundesverwaltungsgericht sodann zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine neuen Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft zu machen vermag. Dabei ist zunächst auf die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie die im Asylverfahren besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) hinzuweisen. Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass die asylsuchende Person verpflichtet ist, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2007/21 E. 11.1.3). Diese Mitwirkungspflicht ergänzt nicht nur die behördliche Untersuchungspflicht, sie schränkt diese auch ein. Mithin kann nicht jede Behauptung einer möglichen Verfolgungshandlung genügen, um weitere behördliche Abklärungen zu veranlassen. Dies gilt auch für die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers. Dabei fällt zunächst auf, dass die Schilderungen in der Beschwerdeschrift überwiegend allgemein gehaltene wie auch allgemein bekannte Behauptungen beinhalten, für welche Belege fehlen. So sind beispielsweise die zeitlichen Angaben nur sehr vage und die Ausführungen enthalten keine Schilderungen, welche die Annahme nahelegen, der Beschwerdeführer habe sich tatsächlich während vieler Jahre selber am Kampf der LTTE beteiligt. Aus den Darlegungen geht nicht hervor, was der Beschwerdeführer wann ganz konkret für die LTTE geleistet haben soll, an welchen Kampfhandlungen er beteiligt war, wie der jeweilige Tagesablauf ausge-staltet war, wie genau er seine konkreten Aufgaben als Vorgesetzter erledigt haben will. Angesichts der späten Geltendmachung der Vorbringen hätte es am - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer gelegen, seine Ausführungen derart substanziiert vorzutragen, dass sich eine Zweitbefragung des Beschwerdeführers zur Verifizierung seiner Angaben aufdrängte. Es genügt nicht, lediglich eine Zweitbefragung zu beantragen, und darauf zu hoffen, dann schon noch detaillierte Angaben machen zu können. Dies lässt sich mit der Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person nicht vereinbaren. Dasselbe gilt für die von der Rechtsvertreterin in Aussicht gestellte Nachreichung einer Namensliste von Personen, die angeblich die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen könnten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine solche Liste nicht bereits hätte eingereicht werden können. Lediglich das Anbieten von Beweismitteln genügt nicht. Hinzu kommt, dass die Befragung von Auskunftspersonen beziehungsweise von Zeugen nur dann angezeigt ist, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten oder der Beschwerdeschrift ergebener Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. BVGE 2008/24; 2007/21; EMARK 2003 Nr. 15 E. 2.a S. 94, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13). Beim Beizug von Beweismitteln ist zu beachten, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich verlangt, die zur Verfügung stehenden Beweise abzunehmen. Davon darf indessen im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Einschätzung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4.c S. 84; Patrick Krauskopf/Kathrin Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 12 N 29; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 33 N 2). Was die von den Beschwerdeführenden beantragte Auskunft des IKRK anbelangt, besteht schon deshalb kein Anlass für weitere behördliche Abklärungen, weil es offenbar nicht einmal den Beschwerdeführenden selber gelingt, entsprechende Auskünfte zu erhalten. Nicht ernsthaft ist sodann zu erwarten, dass die indischen Behörden Auskünfte über militärische Angelegenheiten, und dazu gehörte wohl die Verhaftung von LTTE-Angehörigen, erteilen würden, zumal diese schon Jahre zurückliegt. Schliesslich kommt hinzu, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte LTTE-Vergangenheit im umschriebenen Umfang auch deshalb nicht zu überzeugen vermag, als er während seines Aufenthaltes in Colombo zwar mehrmals von den sri-lankischen Behörden kontrolliert worden sein will, ohne dass diese jedoch Kenntnis von seinem Vorleben erhalten haben sollten. Es kann mit dem Bundesamt ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es den Behörden bei einem ernsthaften Verdacht - zu welchem aufgrund der Verletzungen des Beschwerdeführers durchaus Anlass bestanden haben könnte - möglich gewesen wäre, entsprechende Abklärungen vorzunehmen und eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vorgesetzter bei den LTTE aufzudecken. Die von den Beschwerdeführenden eingereichte Dokumentation vermag an vorstehendem Ergebnis nichts zu ändern. Zunächst unterlassen es die Beschwerdeführenden, überhaupt Angaben über den Inhalt der fremdsprachigen Dokumentation zu machen. Zudem ist die Qualität des bezeichneten Fotos derart schlecht, dass der Beschwerdeführer daraus von vornherein nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 6.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass keine neuen Beweiserhebungen angezeigt erscheinen. Die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführenden sind abzuweisen. 6.5 Abschliessend ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich ist. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer bereits erfolgten oder absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylbesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2007/31 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.2. und dort zitierte Urteile). 6.5.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die LTTE gelten machen will, ist einerseits daran zu erinnern, dass er die LTTE bereits lange vor seiner Ausreise verlassen haben will und allfällige Verfolgungs- beziehungsweise Vergeltungsmassnahmen während des Aufenthalts in Colombo möglich gewesen wären. Anderseits ist davon auszugehen, dass eine Verfolgung durch die LTTE aus heutiger Sicht ausgeschlossen werden kann, nachdem die LTTE gemäss weitgehend übereinstimmenden Quellen im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.1 S. 488 ff. und 9.1.1 S. 498). 6.5.2 Entgegen der Darstellung auf Beschwerdeebene bestehen auch keine genügenden Hinweise auf eine künftige Verfolgung der Beschwerdeführenden durch sri-lankische Sicherheitskräfte. Die von den Beschwerdeführenden geschilderten Kontrollen während ihres Aufenthaltes in Colombo gehen in ihrer Intensität nicht über das hinaus, womit Angehörige der tamilischen Ethnie bedauerlicherweise regelmässig rechnen mussten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eingehend mit der Situation in Sri Lanka nach Beendigung des Bürgerkrieges auseinandergesetzt. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen politischen, sicherheits- und menschenrechtlichen Situation - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise definiert werden müssten, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen würden. Angesichts der Schilderungen der Beschwerdeführenden ihres Aufenthaltes in Colombo ist nicht davon auszugehen, sie würden ernsthaft verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Dafür, dass die Beschwerdeführenden einer der weiteren, im genannten Grundsatzentscheid aufgeführten Risikogruppe angehören würden, bestehen nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte. 6.5.3 Angesichts der gesamten Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, die Beschwerdeführenden würden von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder anderen Gruppierungen landesweit gesucht wurden beziehungsweise in Zukunft verfolgt. 6.6 Was die Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführenden im Auslandverfahren beziehungsweise im erstinstanzlichen Verfahren anbelangt, legen die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene nicht dar, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Argumente in der angefochtenen Verfügung unzutreffend wären. Solches ist auch nicht ersichtlich. Sodann ist aufgrund des Gesagten nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Heimatstaat einer asylbeachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt wurden, und es muss auch im heutigen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben der Beschwerdeführenden im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machten konnten. Das BFM hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Für die Rechtsprechung des EGMR zur Gefährdungssituation von Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, kann auf BVGE 2011/24 E. 10.4.2 verwiesen werden. Nachdem die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie befürchten müssen, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihnen würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführenden lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Situation in den Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und dazu im Wesentlichen folgendes festgehalten: Seit Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. BVGE a.a.O. E. 7.6). Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von den LTTE geht heute keine Verfolgung mehr aus. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, weitestgehend der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Gemäss UNOCHA (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Einige Schulen sind wieder eröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden, wobei noch Lücken innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1). 8.4.2 Das Bundesamt hielt zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, die Beschwerdeführenden stammten aus G._______ im Distrikt Jaffna, wohin der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar erachtet werde. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau besässen in der Heimat Verwandte - und damit ein tragfähiges Beziehungsnetz - und ein Haus in G._______. Der Beschwerdeführer verfüge über grosse Erfahrung als Händler und habe diesen Beruf bis zum Verlassen des Nordens und trotz seiner Behinderungen ausgeübt. Es sei davon auszugehen, dass er zur Ausübung dieser Tätigkeit - namentlich nach der Behandlung seiner (...) respektive der guten, auch in Sri Lanka gewährleisteten Einstellung seiner (...) - auch in Zukunft in der Lage sein werde. Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind mit den Ausführungen im mehrfach erwähnten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar. Die Beschwerdeführenden erheben dagegen auf Beschwerdeebene denn auch keine konkreten Einwände. Die Kinder der Beschwerdeführenden sind noch verhältnismässig klein - [Alter der Kinder] - und entsprechend anpassungsfähig, sodass auch im Hinblick auf das Kindeswohl kein Anlass besteht, vom Wegweisungsvollzug abzusehen. Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Eltern mit ihrem älteren Kind vor dem Ende des Bürgerkrieges ausgereist sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. 0Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: