Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 26. November 2021 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers (Personalienaufnahme; PA) auf. Am 3. Dezember 2021 führte es mit dem Beschwerdeführer - dies jeweils im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung - das persönliche Gespräch (Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) durch, und am 11. April 2022 hörte es ihn einlässlich zu den Asylgründen an. B.b Am 13. April 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. C.a Am 12. Mai 2022 zeigte MLaw B._______ dem SEM mittels Vollmacht an, dass er den Beschwerdeführer im Asylverfahren vertrete. Gleichzeitig ersuchte er nach Abschluss des Verfahrens um Akteneinsicht (inkl. bereits bekannter oder unwesentlicher Akten und allfälligen Übersetzungen). C.b Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter einen Arztbericht der Psychiatrischen Dienste C._______ zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er um prioritäre Behandlung des Asylgesuchs sowie um Auskunft über den Stand des Verfahrens. C.c Mit E-Mail vom 25. Oktober 2022 wurde die Verfahrensstandsanfrage dahingehend beantwortet, dass als nächster Schritt eine ergänzende Anhörung vorgesehen sei. C.d Am 20. Februar 2023 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers im Beisein des rubrizierten Rechtsvertreters statt. D. D.a Der Rechtsvertreter erkundigte sich beim SEM mit Schreiben vom 4. April 2023 nach dem Verfahrensstand. D.b Mit E-Mail vom 5. April 2023 wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, es seien keine weiteren Verfahrensschritte mehr geplant. Die Behandlung des Gesuchs dauere aufgrund der hohen Belastung länger als üblich. D.c Der Rechtsvertreter erkundigte sich beim SEM mit Schreiben vom 14. Juni 2023 erneut nach dem Verfahrensstand. Diese Anfrage blieb unbeantwortet. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. September 2023 (Datum: elektronischer Posteingang 27. September 2023) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen. Darin wurde beantragt, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren übermässig lange dauere, und das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen die Vollmacht des Rechtsvertreters, die Verfahrensstandanfrage vom 4. April 2023, die elektronische Abhol- und Empfangsbestätigung, die Antwort des SEM vom 5. April 2023, die Verfahrensstandanfrage vom 14. Juni 2023, die elektronische Abhol- und Empfangsbestätigung sowie die Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 8. September 2023 bei. F. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2023 gut. Zudem lud er das SEM ein, bis zum 19. Oktober 2023 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 13. September 2023 einzureichen. Dieses liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a).
E. 1.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
E. 1.2.2 Der Beschwerdeführer hat am 20. November 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Über dieses ist bis anhin nicht befunden worden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden.
E. 1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23).
E. 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht hat, und aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat.
E. 1.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf; andernfalls würden der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.).
E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a, BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3.c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzli-che Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.).
E. 4 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 13. September 2023 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei am 20. November 2021 in die Schweiz eingereist. Sein Asylverfahren dauere damit bereits beinahe 22 Monate, das erweiterte Verfahren 17 Monate. Gemäss Art. 37 Abs. 4 AsylG seien Entscheide im erweiterten Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen. Zwar handle es sich dabei um Ordnungsfristen, nichtsdestotrotz zeige ihre Verankerung auf Gesetzesstufe deutlich den gesetzgeberischen Willen, dass das gesamte Asylverfahren bis zum allfälligen Wegweisungsvollzug maximal ein Jahr dauern solle. Diese Behandlungsfristen seien vorliegend deutlich überschritten. Das erstinstanzliche Verfahren dauere mittlerweile 22 Monate. Seit dem letzten Verfahrensschritt, nämlich der ergänzenden Anhörung im Februar 2023, seien bereits wieder sieben Monate vergangen, ohne dass ein Entscheid ergangen sei. Die Vorinstanz habe im April 2023, vor über fünf Monaten, bestätigt, dass keine weiteren Verfahrensschritte geplant seien und die Vorbereitungsphase damit abgeschlossen sei. Die letzte Verfahrensstandanfrage sei ausserdem unbeantwortet geblieben. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sämtliche Abklärungen erfolgt seien oder zumindest mit der notwendigen Beförderlichkeit hätten erfolgen können. Das Verfahren erscheine spruchreif. Aufgrund des Gesagten sei vorliegend das Beschleunigungsgebot i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV durch die unverhältnismässig lange Verfahrensdauer missachtet worden, weshalb sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als begründet erweise.
E. 5.1 Festzuhalten ist zunächst, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM hat. Es ist deshalb grundsätzlich nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Die Vorinstanz darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was - gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation im Zuge der Ukraine-Krise - unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann.
E. 5.2 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist erstinstanzlich nunmehr seit bald 24 Monaten hängig. Soweit aus den Akten ersichtlich sind nach der ergänzenden Anhörung vom 20. Februar 2023 seitens der Vorinstanz keine verfahrensleitenden Handlungen und mit Blick auf die Entscheidfindung auch keine weiteren Abklärungen getätigt worden. Gemäss der E-Mail des SEM vom 5. April 2023 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers waren auch keine weiteren Verfahrensschritte mehr geplant. Dass sich daran etwas geändert hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Das SEM hat über das Asylgesuch des Beschwerdeführers indessen bis heute nicht befunden. Nachdem es die zweite Verfahrensstandanfrage des Rechtsvertreters vom 14. Juni 2023 nicht beantwortete und es sich zur Beschwerde auch nicht vernehmen liess, ist auch nicht klar, in welcher Zeitspanne mit einem Entscheid des SEM über das erstinstanzlich bald 24 Monate hängige Asylgesuch des Beschwerdeführers zu rechnen ist. Nachdem es seit Durchführung der ergänzenden Anhörung am 20. Februar 2023 während mehr als einem halben Jahr keine weiteren Abklärungen getätigt hat, muss sich das SEM angesichts seiner Untätigkeit vorhalten lassen, dass es das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen.
E. 6 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu behandeln und die Sache zügig einem Entscheid zuzuführen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
- Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers förderlich weiterzuführen und das Asylgesuch einem Entscheid zuzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5214/2023 law/blp Urteil vom 2. November 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Patrick Burger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 26. November 2021 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers (Personalienaufnahme; PA) auf. Am 3. Dezember 2021 führte es mit dem Beschwerdeführer - dies jeweils im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung - das persönliche Gespräch (Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) durch, und am 11. April 2022 hörte es ihn einlässlich zu den Asylgründen an. B.b Am 13. April 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. C.a Am 12. Mai 2022 zeigte MLaw B._______ dem SEM mittels Vollmacht an, dass er den Beschwerdeführer im Asylverfahren vertrete. Gleichzeitig ersuchte er nach Abschluss des Verfahrens um Akteneinsicht (inkl. bereits bekannter oder unwesentlicher Akten und allfälligen Übersetzungen). C.b Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter einen Arztbericht der Psychiatrischen Dienste C._______ zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er um prioritäre Behandlung des Asylgesuchs sowie um Auskunft über den Stand des Verfahrens. C.c Mit E-Mail vom 25. Oktober 2022 wurde die Verfahrensstandsanfrage dahingehend beantwortet, dass als nächster Schritt eine ergänzende Anhörung vorgesehen sei. C.d Am 20. Februar 2023 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers im Beisein des rubrizierten Rechtsvertreters statt. D. D.a Der Rechtsvertreter erkundigte sich beim SEM mit Schreiben vom 4. April 2023 nach dem Verfahrensstand. D.b Mit E-Mail vom 5. April 2023 wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, es seien keine weiteren Verfahrensschritte mehr geplant. Die Behandlung des Gesuchs dauere aufgrund der hohen Belastung länger als üblich. D.c Der Rechtsvertreter erkundigte sich beim SEM mit Schreiben vom 14. Juni 2023 erneut nach dem Verfahrensstand. Diese Anfrage blieb unbeantwortet. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. September 2023 (Datum: elektronischer Posteingang 27. September 2023) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen. Darin wurde beantragt, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren übermässig lange dauere, und das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen die Vollmacht des Rechtsvertreters, die Verfahrensstandanfrage vom 4. April 2023, die elektronische Abhol- und Empfangsbestätigung, die Antwort des SEM vom 5. April 2023, die Verfahrensstandanfrage vom 14. Juni 2023, die elektronische Abhol- und Empfangsbestätigung sowie die Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 8. September 2023 bei. F. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2023 gut. Zudem lud er das SEM ein, bis zum 19. Oktober 2023 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 13. September 2023 einzureichen. Dieses liess sich nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). 1.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 1.2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.2.2 Der Beschwerdeführer hat am 20. November 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Über dieses ist bis anhin nicht befunden worden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden. 1.4 1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23). 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht hat, und aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. 1.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde einzutreten.
2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf; andernfalls würden der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a, BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3.c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzli-che Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.). 4. In der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 13. September 2023 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei am 20. November 2021 in die Schweiz eingereist. Sein Asylverfahren dauere damit bereits beinahe 22 Monate, das erweiterte Verfahren 17 Monate. Gemäss Art. 37 Abs. 4 AsylG seien Entscheide im erweiterten Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen. Zwar handle es sich dabei um Ordnungsfristen, nichtsdestotrotz zeige ihre Verankerung auf Gesetzesstufe deutlich den gesetzgeberischen Willen, dass das gesamte Asylverfahren bis zum allfälligen Wegweisungsvollzug maximal ein Jahr dauern solle. Diese Behandlungsfristen seien vorliegend deutlich überschritten. Das erstinstanzliche Verfahren dauere mittlerweile 22 Monate. Seit dem letzten Verfahrensschritt, nämlich der ergänzenden Anhörung im Februar 2023, seien bereits wieder sieben Monate vergangen, ohne dass ein Entscheid ergangen sei. Die Vorinstanz habe im April 2023, vor über fünf Monaten, bestätigt, dass keine weiteren Verfahrensschritte geplant seien und die Vorbereitungsphase damit abgeschlossen sei. Die letzte Verfahrensstandanfrage sei ausserdem unbeantwortet geblieben. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sämtliche Abklärungen erfolgt seien oder zumindest mit der notwendigen Beförderlichkeit hätten erfolgen können. Das Verfahren erscheine spruchreif. Aufgrund des Gesagten sei vorliegend das Beschleunigungsgebot i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV durch die unverhältnismässig lange Verfahrensdauer missachtet worden, weshalb sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als begründet erweise. 5. 5.1 Festzuhalten ist zunächst, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM hat. Es ist deshalb grundsätzlich nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Die Vorinstanz darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was - gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation im Zuge der Ukraine-Krise - unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann. 5.2 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist erstinstanzlich nunmehr seit bald 24 Monaten hängig. Soweit aus den Akten ersichtlich sind nach der ergänzenden Anhörung vom 20. Februar 2023 seitens der Vorinstanz keine verfahrensleitenden Handlungen und mit Blick auf die Entscheidfindung auch keine weiteren Abklärungen getätigt worden. Gemäss der E-Mail des SEM vom 5. April 2023 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers waren auch keine weiteren Verfahrensschritte mehr geplant. Dass sich daran etwas geändert hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Das SEM hat über das Asylgesuch des Beschwerdeführers indessen bis heute nicht befunden. Nachdem es die zweite Verfahrensstandanfrage des Rechtsvertreters vom 14. Juni 2023 nicht beantwortete und es sich zur Beschwerde auch nicht vernehmen liess, ist auch nicht klar, in welcher Zeitspanne mit einem Entscheid des SEM über das erstinstanzlich bald 24 Monate hängige Asylgesuch des Beschwerdeführers zu rechnen ist. Nachdem es seit Durchführung der ergänzenden Anhörung am 20. Februar 2023 während mehr als einem halben Jahr keine weiteren Abklärungen getätigt hat, muss sich das SEM angesichts seiner Untätigkeit vorhalten lassen, dass es das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen.
6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu behandeln und die Sache zügig einem Entscheid zuzuführen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers förderlich weiterzuführen und das Asylgesuch einem Entscheid zuzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: