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D-1792/2025

D-1792/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-08 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 4. Januar 2024 in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz. B. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 erkundigte sich seine Rechtsvertretung beim SEM nach dem Verfahrensstand und ersuchte um prioritäre Behandlung seines Gesuchs. C. Mit Schreiben vom 9. Januar 2025 erkundigte sich seine Rechtsvertretung erneut beim SEM nach dem Verfahrensstand, ersuchte um prioritäre Behandlung des Gesuchs und stellte eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Aussicht. D. Das SEM beantwortete die Schreiben vom 5. Dezember 2024 und 9. Januar 2025 nicht. E. Mit Eingabe vom 14. März 2025 erhob der rubrizierte Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, es sei festzustellen, dass das vorliegende Verfahren über Schutzgewährung vor der Vorinstanz zu lange gedauert habe, und das SEM sei anzuweisen, das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz unverzüglich zu behandeln und zeitnah einen Entscheid zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen die 2. Verfahrensstandanfrage vom 9. Januar 2025, die auf den rubrizierten Rechtsvertreter lautende Vollmacht vom 5. Dezember 2024 und die Fürsorgebestätigung vom 25. Februar 2025, je in Kopie, bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 17. März 2025 den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 19. März 2025 gut. Gleichzeitig lud er das SEM ein, bis zum 3. April 2025 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 14. März 2025 einzureichen. H. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 1. April 2025 vernehmen. I. Mit Verfügung vom 7. April 2025 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zu replizieren. Dessen Rechtsvertreter nahm mit Replik vom 22. April 2025 Stellung.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.4.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2007/15 E. 3.2 m.w.H.).

E. 1.4.2 Der Beschwerdeführer hat am 4. Januar 2024 in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt. Über dieses ist bis anhin nicht befunden worden.

E. 1.5 Gegen das unrechtmässige Verzögern und Verweigern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden, zumal sich der Beschwerdeführer bzw. die von ihm bevollmächtigte Rechtsvertretung auch mehrfach beim SEM nach dem Stand und Verlauf des Verfahrens erkundigt hat (vgl. Sachverhalt Bst. B. und C.).

E. 1.6.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23).

E. 1.6.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht beziehungsweise sich nach dem Verfahrens-stand erkundigt hat, und aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.6.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das SEM das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an das SEM zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf; andernfalls würden der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a, BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 14 März 2025 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe am 4. Januar 2024 ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt. Während mehr als einem Jahr seien keine parteiwahrnehmbaren Verfahrenshandlungen vorgenommen worden. Nach seinen wiederholten Mail-Anfragen habe seine Rechtsvertretung am 5. Dezember 2024 eine formelle Verfahrensstandanfrage gestellt, die bis dato unbeantwortet geblieben sei. Am 9. Januar 2025 sei erneut eine Verfahrensstandanfrage bei der Vorinstanz gestellt worden, in der ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werde, falls dieses Schreiben innerhalb von 30 Tagen unbeantwortet bleibe oder das Verfahren nicht abgeschlossen werde. Diese Anfragen seien bis dato unbeantwortet geblieben. Das S-Verfahren weise deutliche Unterschiede zu einem regulären Asylverfahren auf. Mit dem S-Verfahren sollten betroffene Personen rasch und unbürokratisch Schutz in der Schweiz erhalten - ohne Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. Dadurch könnten aufwändige individuelle Asylverfahren vermieden werden. Der Beschwerdeführer habe am 4. Januar 2025 in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt. Seit der Gesuchseinreichung seien keine erkennbaren Verfahrenshandlungen der Vorinstanz vorgenommen worden. Trotz zweimaliger Verfahrensstandanfrage habe die Vorinstanz weder seine Rechtsvertretung über den Stand des Verfahrens informiert noch weitere Verfahrensschritte eingeleitet. In einer ähnlichen Konstellation, in der innert 18 Monaten keine Verfahrensschritte vorgenommen worden seien, sei das angerufene Gericht kürzlich von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgegangen (vgl. Urteil des BVGer E-6717/2023 vom 12. Februar 2024). Auch in einem Fall, in dem das erstinstanzliche Verfahren seit 24 Monaten hängig sei und seit 17 Monaten keine verfahrensleitenden Handlungen mit Blick auf die Entscheidfindung erfolgt seien, habe das Gericht ebenfalls eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung bejaht (vgl. Urteil des BVGer D-5214/2023 vom 2. November 2023). Das vorliegende erstinstanzliche Verfahren dauere zwar kürzer, als die soeben aufgeführten Fälle. Es gelte jedoch hierzu zu berücksichtigen, dass es sich hier um ein Verfahren über die Gewährung vorübergehenden Schutzes handle, wobei nach dem Willen des Bundesrates die Gesuche - ohne Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens - rasch und unbürokratisch zu behandeln seien. Zudem seien die Akten weder besonders umfangreich noch seien eine grosse Zahl an Beweismitteln eingereicht worden, welche einer Prüfung hätten unterzogen werden müssen. Ferner sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren stets nachgekommen. Dennoch habe die Vorinstanz nun während mehr als 13 Monaten keine parteiwahrnehmbaren Verfahrenshandlungen vorgenommen. Von einem «raschen» Verfahren könne also keine Rede sein. Es sei dem Rechtsvertreter zwar bekannt, dass die Vorinstanz eine grosse Anzahl Fälle zu beurteilen habe, dies sei jedoch kein Grund, den Fall des Beschwerdeführers nicht innert angemessener Frist zu entscheiden. Die Vorinstanz verletze durch ihr Vor-gehen das Beschleunigungsgebot. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche die Verschleppung des vorliegenden Verfahrens durch die Vorinstanz in irgendeiner Form rechtfertigen könnten. Die 13-monatige Untätigkeit der Vorinstanz stelle folglich eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung dar (Art. 29 Abs. 1 BV).

E. 4.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen fest, die Bearbeitung der Anträge um Gewährung von vorübergehendem Schutz dauerten aufgrund der hohen Anzahl von Anträgen und der Komplexität der Fälle länger als in den ersten Monaten nach Beginn des Konflikts. Darüber hinaus hätten sich die Bearbeitungszeiten und die Vollständigkeit der Entscheidungen aufgrund von Änderungen der internen Prozesse und der Rückführungspraxis verlängert. Vorliegend sei das Verfahren intern am 16. Mai 2024 bearbeitet worden, sodass nicht behauptet werden könne, im vergangenen Jahr seien keine Massnahmen ergriffen worden. Ein Kanzleifehler in Verbindung mit der Weihnachtszeit habe jedoch verhindert, dass die Schreiben vom 5. Dezember 2024 und vom 9. Januar 2025 fristgerecht hätten beantwortet werden können. Weiter werde vorgebracht, das Verfahren des Beschwerdeführers sei nicht besonders umfangreich und enthalte auch keine grosse Zahl von Belegen, weshalb sein Antrag zügig bearbeitet werden müsse. Dies treffe nicht zu. Es sei nämlich festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Ukraine am 25. Dezember 2022 über B._______ und C._______ nach D._______ verlassen habe und dort einen Asylantrag sowie einen Antrag auf vorläufigen Schutz gestellt habe. Dort habe er sich bis Ende Dezember (...) aufgehalten, bevor er das Land in Richtung Schweiz verlassen habe. Er habe sich in einem Schreiben bei den (...) Behörden für ihre Hilfe bedankt und erklärt, dass er nun in der Schweiz vorläufigen Schutz beantragen wolle. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, er sei russischer Staatsangehöriger, er habe 2017 seine russischen Ausweispapiere aber abgegeben, um die ukrainische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Er behaupte, dass er Russland 2015 aus politischen Gründen verlassen habe. Es handle sich also um ein komplexes Verfahren, in welchem mehrere Aspekte geklärt werden müssten und nicht dem typischen Muster von Anträgen auf vorläufigen Schutz von ukrainischen Flüchtlingen entspreche, die direkt aus der Ukraine fliehen würden und keine Alternative zum Schutz hätten. Der Beschwerdeführer sei nämlich grundsätzlich nicht berechtigt, vorläufigen Schutz zu erhalten, was eine weitergehende Prüfung seines Dossiers rechtfertige. Im vorliegenden Verfahren würden sich Faktoren anhäufen, die die Beschlussfassung verzögert hätten. Zusammenfassend sei nicht zutreffend, dass das SEM untätig geblieben sei oder die erforderliche Massnahme unangemessen verzögert habe. Eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung könne im Übrigen nur dann geltend gemacht werden, wenn das sich zu einer Entscheidung bereit erklärt habe, diese aber nicht innerhalb einer Frist erlasse, die nach der Art des Verfahrens und der geschilderten Umstände zumutbar sei. Von einer ungerechtfertigten Rechtsverzögerung könne daher keine Rede sein. Das SEM verpflichte sich indessen, das Gesuch des Beschwerdeführers so schnell wie möglich zu bearbeiten.

E. 4.3 In der Replik wird im Wesentlichen festgehalten, die Vorinstanz lege weder konkret dar, worin die umfangreichen Ermittlungen bestehen würden, noch welche konkreten Ermittlungsergebnisse derzeit noch ausstehen würden. Ohne eine nachvollziehbare und detaillierte Darlegung dieser zentralen Aspekte sei weder ersichtlich, weshalb bislang keinerlei parteiwahrnehmbare Verfahrenshandlungen erfolgt seien, noch könne beurteilt werden, ob die bisherige Verfahrensdauer sachlich gerechtfertigt sei. Diese fehlende Begründung verunmögliche es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht nur, eine sachgerechte Stellungnahme zur Vernehmlassung, sondern entziehe auch die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz einer gerichtlichen Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. Allein die interne Bearbeitung des Dossiers am 16. Mai 2024 genüge nicht, um von einer konkreten Verfahrenshandlung oder effektiven Massnahme im Sinne einer Verfahrensförderung zu sprechen. Ein solcher Eintrag könne nicht als substantielle Verfahrenshandlung gewertet werden, welche eine Untätigkeit widerlege. Zudem sei weder eine Kurzbefragung durchgeführt noch seien ihm irgendwelche schriftlichen Instruktionen oder Mitteilungen zugestellt worden. Dies spreche gegen die behauptete Ver-fahrenshandlung und unterstreiche die Untätigkeit der Vorinstanz. Auch ihre Ausführungen, dass seine Verfahrensstandanfrage aufgrund eines Kanzleifehlers sowie einer Ferienabwesenheit nicht habe beantwortet werden können, sei nicht nachvollziehbar. Zwischen der ersten Verfahrensstandanfrage vom 5. Dezember 2024 und der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde im März 2025 lägen mehrere Monate. Die Vorinstanz habe somit mehr als ausreichend Zeit gehabt, auf die Anfrage innert angemessener Frist zu reagieren. Dass dies unterblieben sei, bekräftige die geltend gemachte Rechtsverzögerung. Nach Ansicht der Vorinstanz bestehe für den Beschwerdeführer kein Anspruch auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes, was eine eingehende materielle Prüfung notwendig mache. Diesem Einwand könne nicht gefolgt werden. Sei der Sachverhalt klar und die Voraussetzungen für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes offensichtlich nicht erfüllt, bedürfe es im Verfahren über die Schutzgewährung keiner vertieften Prüfung, sondern sei die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG verpflichtet, das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fortzusetzen. Im Übrigen werde auf die bisherigen Ausführungen in der Beschwerde vom 14. März 2025 verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.

E. 5.1 Festzuhalten ist zunächst, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast bei der Vorinstanz hat. Es ist deshalb grundsätzlich nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Die Vorinstanz darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was - gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation im Zuge der Ukraine-Krise - unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann.

E. 5.2 Das Gesuch um vorübergehenden Schutz des Beschwerdeführers ist erstinstanzlich seit dem 4. Januar 2024 und mithin seit rund 16 Monaten hängig. Soweit aus den Akten ersichtlich, sind seit Einreichung des Gesuchs seitens der Vorinstanz entgegen ihrer - nicht weiter belegten - Behauptung in der Vernehmlassung keine verfahrensleitenden Handlungen und mit Blick auf die Entscheidfindung auch keine weiteren Abklärungen getätigt worden. Gemäss den Ausführungen in der Vernehmlassung verpflichte sich die Vorinstanz, das Gesuch des Beschwerdeführers «so schnell wie möglich zu bearbeiten». Wann dies geschieht und wann eine verfahrensleitende - und nicht nur interne - Verfahrenshandlung stattfinden soll, geht aus der Vernehmlassung jedoch nicht hervor. Mangels konkreter diesbezüglicher Angaben bleibt weiterhin offen, in welcher Zeitspanne mit einem Entscheid der Vorinstanz über das erstinstanzlich seit 16 Monaten hängige Gesuch um vorübergehenden Schutz des Beschwerdeführers zu rechnen ist. Nachdem die Vorinstanz seit Stellung des Gesuchs keine weiteren Abklärungen getätigt hat, muss sie sich angesichts ihrer Untätigkeit vorhalten lassen, dass sie das Gesuch um vorübergehenden Schutz des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat. Unverständlich ist insbesondere auch, weshalb das SEM das Verfahren noch nicht zum Abschluss gebracht hat, obschon es in der Vernehmlassung festhält, der Beschwerdeführer sei grundsätzlich nicht berechtigt, vorläufigen Schutz zu erhalten. Dies lässt nicht darauf schliessen, dass bestimmte Aspekte noch geklärt oder bestimmte Massnahmen noch getroffen werden müssten, um das Verfahren abzuschliessen. Zu Recht wird in der Replik in diesem Zusammenhang auf Art. 69 Abs. 4 AsylG hingewiesen.

E. 5.3 Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen.

E. 6 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Verfahren betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von vorübergehendem Schutz beförderlich einem Entscheid zuzuführen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das SEM wird angewiesen, das Verfahren betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von vorübergehendem Schutz beförderlich einem Entscheid zuzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1792/2025 law/blp Urteil vom 8. Mai 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung; N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 4. Januar 2024 in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz. B. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 erkundigte sich seine Rechtsvertretung beim SEM nach dem Verfahrensstand und ersuchte um prioritäre Behandlung seines Gesuchs. C. Mit Schreiben vom 9. Januar 2025 erkundigte sich seine Rechtsvertretung erneut beim SEM nach dem Verfahrensstand, ersuchte um prioritäre Behandlung des Gesuchs und stellte eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Aussicht. D. Das SEM beantwortete die Schreiben vom 5. Dezember 2024 und 9. Januar 2025 nicht. E. Mit Eingabe vom 14. März 2025 erhob der rubrizierte Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, es sei festzustellen, dass das vorliegende Verfahren über Schutzgewährung vor der Vorinstanz zu lange gedauert habe, und das SEM sei anzuweisen, das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz unverzüglich zu behandeln und zeitnah einen Entscheid zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen die 2. Verfahrensstandanfrage vom 9. Januar 2025, die auf den rubrizierten Rechtsvertreter lautende Vollmacht vom 5. Dezember 2024 und die Fürsorgebestätigung vom 25. Februar 2025, je in Kopie, bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 17. März 2025 den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 19. März 2025 gut. Gleichzeitig lud er das SEM ein, bis zum 3. April 2025 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 14. März 2025 einzureichen. H. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 1. April 2025 vernehmen. I. Mit Verfügung vom 7. April 2025 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zu replizieren. Dessen Rechtsvertreter nahm mit Replik vom 22. April 2025 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.4 1.4.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2007/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.4.2 Der Beschwerdeführer hat am 4. Januar 2024 in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt. Über dieses ist bis anhin nicht befunden worden. 1.5 Gegen das unrechtmässige Verzögern und Verweigern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden, zumal sich der Beschwerdeführer bzw. die von ihm bevollmächtigte Rechtsvertretung auch mehrfach beim SEM nach dem Stand und Verlauf des Verfahrens erkundigt hat (vgl. Sachverhalt Bst. B. und C.). 1.6 1.6.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23). 1.6.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht beziehungsweise sich nach dem Verfahrens-stand erkundigt hat, und aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.6.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde einzutreten.

2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das SEM das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an das SEM zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf; andernfalls würden der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a, BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 14 März 2025 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe am 4. Januar 2024 ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt. Während mehr als einem Jahr seien keine parteiwahrnehmbaren Verfahrenshandlungen vorgenommen worden. Nach seinen wiederholten Mail-Anfragen habe seine Rechtsvertretung am 5. Dezember 2024 eine formelle Verfahrensstandanfrage gestellt, die bis dato unbeantwortet geblieben sei. Am 9. Januar 2025 sei erneut eine Verfahrensstandanfrage bei der Vorinstanz gestellt worden, in der ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werde, falls dieses Schreiben innerhalb von 30 Tagen unbeantwortet bleibe oder das Verfahren nicht abgeschlossen werde. Diese Anfragen seien bis dato unbeantwortet geblieben. Das S-Verfahren weise deutliche Unterschiede zu einem regulären Asylverfahren auf. Mit dem S-Verfahren sollten betroffene Personen rasch und unbürokratisch Schutz in der Schweiz erhalten - ohne Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. Dadurch könnten aufwändige individuelle Asylverfahren vermieden werden. Der Beschwerdeführer habe am 4. Januar 2025 in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt. Seit der Gesuchseinreichung seien keine erkennbaren Verfahrenshandlungen der Vorinstanz vorgenommen worden. Trotz zweimaliger Verfahrensstandanfrage habe die Vorinstanz weder seine Rechtsvertretung über den Stand des Verfahrens informiert noch weitere Verfahrensschritte eingeleitet. In einer ähnlichen Konstellation, in der innert 18 Monaten keine Verfahrensschritte vorgenommen worden seien, sei das angerufene Gericht kürzlich von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgegangen (vgl. Urteil des BVGer E-6717/2023 vom 12. Februar 2024). Auch in einem Fall, in dem das erstinstanzliche Verfahren seit 24 Monaten hängig sei und seit 17 Monaten keine verfahrensleitenden Handlungen mit Blick auf die Entscheidfindung erfolgt seien, habe das Gericht ebenfalls eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung bejaht (vgl. Urteil des BVGer D-5214/2023 vom 2. November 2023). Das vorliegende erstinstanzliche Verfahren dauere zwar kürzer, als die soeben aufgeführten Fälle. Es gelte jedoch hierzu zu berücksichtigen, dass es sich hier um ein Verfahren über die Gewährung vorübergehenden Schutzes handle, wobei nach dem Willen des Bundesrates die Gesuche - ohne Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens - rasch und unbürokratisch zu behandeln seien. Zudem seien die Akten weder besonders umfangreich noch seien eine grosse Zahl an Beweismitteln eingereicht worden, welche einer Prüfung hätten unterzogen werden müssen. Ferner sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren stets nachgekommen. Dennoch habe die Vorinstanz nun während mehr als 13 Monaten keine parteiwahrnehmbaren Verfahrenshandlungen vorgenommen. Von einem «raschen» Verfahren könne also keine Rede sein. Es sei dem Rechtsvertreter zwar bekannt, dass die Vorinstanz eine grosse Anzahl Fälle zu beurteilen habe, dies sei jedoch kein Grund, den Fall des Beschwerdeführers nicht innert angemessener Frist zu entscheiden. Die Vorinstanz verletze durch ihr Vor-gehen das Beschleunigungsgebot. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche die Verschleppung des vorliegenden Verfahrens durch die Vorinstanz in irgendeiner Form rechtfertigen könnten. Die 13-monatige Untätigkeit der Vorinstanz stelle folglich eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung dar (Art. 29 Abs. 1 BV). 4.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen fest, die Bearbeitung der Anträge um Gewährung von vorübergehendem Schutz dauerten aufgrund der hohen Anzahl von Anträgen und der Komplexität der Fälle länger als in den ersten Monaten nach Beginn des Konflikts. Darüber hinaus hätten sich die Bearbeitungszeiten und die Vollständigkeit der Entscheidungen aufgrund von Änderungen der internen Prozesse und der Rückführungspraxis verlängert. Vorliegend sei das Verfahren intern am 16. Mai 2024 bearbeitet worden, sodass nicht behauptet werden könne, im vergangenen Jahr seien keine Massnahmen ergriffen worden. Ein Kanzleifehler in Verbindung mit der Weihnachtszeit habe jedoch verhindert, dass die Schreiben vom 5. Dezember 2024 und vom 9. Januar 2025 fristgerecht hätten beantwortet werden können. Weiter werde vorgebracht, das Verfahren des Beschwerdeführers sei nicht besonders umfangreich und enthalte auch keine grosse Zahl von Belegen, weshalb sein Antrag zügig bearbeitet werden müsse. Dies treffe nicht zu. Es sei nämlich festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Ukraine am 25. Dezember 2022 über B._______ und C._______ nach D._______ verlassen habe und dort einen Asylantrag sowie einen Antrag auf vorläufigen Schutz gestellt habe. Dort habe er sich bis Ende Dezember (...) aufgehalten, bevor er das Land in Richtung Schweiz verlassen habe. Er habe sich in einem Schreiben bei den (...) Behörden für ihre Hilfe bedankt und erklärt, dass er nun in der Schweiz vorläufigen Schutz beantragen wolle. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, er sei russischer Staatsangehöriger, er habe 2017 seine russischen Ausweispapiere aber abgegeben, um die ukrainische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Er behaupte, dass er Russland 2015 aus politischen Gründen verlassen habe. Es handle sich also um ein komplexes Verfahren, in welchem mehrere Aspekte geklärt werden müssten und nicht dem typischen Muster von Anträgen auf vorläufigen Schutz von ukrainischen Flüchtlingen entspreche, die direkt aus der Ukraine fliehen würden und keine Alternative zum Schutz hätten. Der Beschwerdeführer sei nämlich grundsätzlich nicht berechtigt, vorläufigen Schutz zu erhalten, was eine weitergehende Prüfung seines Dossiers rechtfertige. Im vorliegenden Verfahren würden sich Faktoren anhäufen, die die Beschlussfassung verzögert hätten. Zusammenfassend sei nicht zutreffend, dass das SEM untätig geblieben sei oder die erforderliche Massnahme unangemessen verzögert habe. Eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung könne im Übrigen nur dann geltend gemacht werden, wenn das sich zu einer Entscheidung bereit erklärt habe, diese aber nicht innerhalb einer Frist erlasse, die nach der Art des Verfahrens und der geschilderten Umstände zumutbar sei. Von einer ungerechtfertigten Rechtsverzögerung könne daher keine Rede sein. Das SEM verpflichte sich indessen, das Gesuch des Beschwerdeführers so schnell wie möglich zu bearbeiten. 4.3 In der Replik wird im Wesentlichen festgehalten, die Vorinstanz lege weder konkret dar, worin die umfangreichen Ermittlungen bestehen würden, noch welche konkreten Ermittlungsergebnisse derzeit noch ausstehen würden. Ohne eine nachvollziehbare und detaillierte Darlegung dieser zentralen Aspekte sei weder ersichtlich, weshalb bislang keinerlei parteiwahrnehmbare Verfahrenshandlungen erfolgt seien, noch könne beurteilt werden, ob die bisherige Verfahrensdauer sachlich gerechtfertigt sei. Diese fehlende Begründung verunmögliche es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht nur, eine sachgerechte Stellungnahme zur Vernehmlassung, sondern entziehe auch die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz einer gerichtlichen Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. Allein die interne Bearbeitung des Dossiers am 16. Mai 2024 genüge nicht, um von einer konkreten Verfahrenshandlung oder effektiven Massnahme im Sinne einer Verfahrensförderung zu sprechen. Ein solcher Eintrag könne nicht als substantielle Verfahrenshandlung gewertet werden, welche eine Untätigkeit widerlege. Zudem sei weder eine Kurzbefragung durchgeführt noch seien ihm irgendwelche schriftlichen Instruktionen oder Mitteilungen zugestellt worden. Dies spreche gegen die behauptete Ver-fahrenshandlung und unterstreiche die Untätigkeit der Vorinstanz. Auch ihre Ausführungen, dass seine Verfahrensstandanfrage aufgrund eines Kanzleifehlers sowie einer Ferienabwesenheit nicht habe beantwortet werden können, sei nicht nachvollziehbar. Zwischen der ersten Verfahrensstandanfrage vom 5. Dezember 2024 und der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde im März 2025 lägen mehrere Monate. Die Vorinstanz habe somit mehr als ausreichend Zeit gehabt, auf die Anfrage innert angemessener Frist zu reagieren. Dass dies unterblieben sei, bekräftige die geltend gemachte Rechtsverzögerung. Nach Ansicht der Vorinstanz bestehe für den Beschwerdeführer kein Anspruch auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes, was eine eingehende materielle Prüfung notwendig mache. Diesem Einwand könne nicht gefolgt werden. Sei der Sachverhalt klar und die Voraussetzungen für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes offensichtlich nicht erfüllt, bedürfe es im Verfahren über die Schutzgewährung keiner vertieften Prüfung, sondern sei die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG verpflichtet, das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fortzusetzen. Im Übrigen werde auf die bisherigen Ausführungen in der Beschwerde vom 14. März 2025 verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 5. 5.1 Festzuhalten ist zunächst, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast bei der Vorinstanz hat. Es ist deshalb grundsätzlich nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Die Vorinstanz darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was - gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation im Zuge der Ukraine-Krise - unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann. 5.2 Das Gesuch um vorübergehenden Schutz des Beschwerdeführers ist erstinstanzlich seit dem 4. Januar 2024 und mithin seit rund 16 Monaten hängig. Soweit aus den Akten ersichtlich, sind seit Einreichung des Gesuchs seitens der Vorinstanz entgegen ihrer - nicht weiter belegten - Behauptung in der Vernehmlassung keine verfahrensleitenden Handlungen und mit Blick auf die Entscheidfindung auch keine weiteren Abklärungen getätigt worden. Gemäss den Ausführungen in der Vernehmlassung verpflichte sich die Vorinstanz, das Gesuch des Beschwerdeführers «so schnell wie möglich zu bearbeiten». Wann dies geschieht und wann eine verfahrensleitende - und nicht nur interne - Verfahrenshandlung stattfinden soll, geht aus der Vernehmlassung jedoch nicht hervor. Mangels konkreter diesbezüglicher Angaben bleibt weiterhin offen, in welcher Zeitspanne mit einem Entscheid der Vorinstanz über das erstinstanzlich seit 16 Monaten hängige Gesuch um vorübergehenden Schutz des Beschwerdeführers zu rechnen ist. Nachdem die Vorinstanz seit Stellung des Gesuchs keine weiteren Abklärungen getätigt hat, muss sie sich angesichts ihrer Untätigkeit vorhalten lassen, dass sie das Gesuch um vorübergehenden Schutz des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat. Unverständlich ist insbesondere auch, weshalb das SEM das Verfahren noch nicht zum Abschluss gebracht hat, obschon es in der Vernehmlassung festhält, der Beschwerdeführer sei grundsätzlich nicht berechtigt, vorläufigen Schutz zu erhalten. Dies lässt nicht darauf schliessen, dass bestimmte Aspekte noch geklärt oder bestimmte Massnahmen noch getroffen werden müssten, um das Verfahren abzuschliessen. Zu Recht wird in der Replik in diesem Zusammenhang auf Art. 69 Abs. 4 AsylG hingewiesen. 5.3 Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen.

6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Verfahren betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von vorübergehendem Schutz beförderlich einem Entscheid zuzuführen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.

2. Das SEM wird angewiesen, das Verfahren betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von vorübergehendem Schutz beförderlich einem Entscheid zuzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: