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D-519/2020

D-519/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. November 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. November 2019 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 20. November 2019 fand die Personalienaufnahme im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) und am 10. Januar 2020 die Anhörung (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei ghanaischer Staatsangehöriger der Ethnie Dagomba und stamme aus B._______ (Bezirk C._______). Ungefähr mit (...) Jahren sei er nach D._______ umgezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Im Jahr 2014 habe er sich aus wirtschaftlichen Gründen über seinen (...), der bereits Mitglied eines Kultes gewesen sei, demselben Kult angeschlossen. Im Rahmen dieses Kultes habe er, als Gegenleistung für den Erhalt von Geld, verschiedene Rituale respektive Aufgaben absolvieren und durchführen müssen. Die Aufgaben seien mit der Zeit zunehmend schwieriger geworden. So habe er beispielsweise mit Männern intim werden müssen, wodurch er bisexuell geworden sei. Eine weitere Aufgabe habe gelautet, seinen (...) wahnsinnig werden zu lassen. Er habe diese Aufgabe entgegengenommen, woraufhin sein (...) tatsächlich wahnsinnig geworden sei und von der Familie habe gepflegt werden müssen. Anfangs 2019 sei ihm sodann die Aufgabe gestellt worden, seine eigene (...) zu opfern, was er jedoch abgelehnt habe. Damit habe er den Zorn des Oberhauptes des Kultes sowie der übrigen Mitglieder auf sich gezogen. Kurz darauf sei er zweimal hintereinander vom Oberhaupt des Kultes und seinem (...) entführt worden, wobei ihm jedes Mal die Flucht gelungen sei. Daraufhin habe ihn sein (...) am Telefon mit dem Tod bedroht und ihm mitgeteilt, dass es für ihn auf dem ganzen Kontinent kein Versteck vor der den Kult ausführenden Personengruppe gebe. In dieser Situation habe er versucht, Unterstützung von seiner Familie zu erhalten. Diese habe ihm jedoch Vorwürfe gemacht: Einerseits habe er seine Familie nie finanziell unterstützt, andererseits sei er nicht für seinen (...) da gewesen, als dieser wahnsinnig geworden sei. In der Folge habe er seiner Familie sein Geheimnis - die Mitgliedschaft im Kult und die damit zusammenhängenden Geldrituale, unter anderem die intimen Handlungen mit Männern - anvertraut, woraufhin sie ihn als Teufel bezeichnet und mit Macheten verjagt habe. Darüber hinaus habe sich sein Geheimnis an seinem Wohnort rumgesprochen, weshalb ihn auch die dort ansässige muslimische Bevölkerung verfolgt hätte, wenn er denn dorthin zurückgegangen wäre. Schliesslich habe man seine über 800 Kühe gestohlen und die Farm niedergebrannt, welche er mit dem Geld aus den Kulthandlungen gepachtet habe. Da sein Leben in Ghana in Gefahr gewesen sei - sowohl seitens des Kultes als auch seitens seiner Familie - habe er seinen Heimatstaat am 30. Mai 2019 verlassen. A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er einen Austrittsbericht des Universitätsspitals E._______ vom 20. Dezember 2019 zu den Akten. B. B.a Nach Zustellung der editionspflichtigen Akten nahm die zugewiesene Rechtsvertretung zum Verfügungsentwurf des SEM vom 17. Januar 2020 mit Schreiben desselben Tages Stellung. B.b Darin führte sie aus, entgegen der Ansicht des SEM könne in Ghana die Strafverfolgung nicht immer durchgesetzt werden. Insbesondere sei die Verfolgung von traditionellen Kulthandlungen für Strafverfolgungsbeamte eine Grauzone und teilweise sogar unantastbar (mit Verweis auf die BFA Staatendokumentation [Austrian Federal Office for Immigration an Asylum, COI Unit], Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Ghana: Traditionelle Kulte der Aduana Ethnie in der Provinz Brong Ahafo, im Dorf Akonanim, Januar 2018). Darüber hinaus habe es das SEM unterlassen, auf die geltend gemachte Bisexualität einzugehen, obwohl eine bekannt gemachte Homo- respektive Bisexualität - wovon auch beim Beschwerdeführer auszugehen sei - in Ghana äusserst problematisch sein könne. Aufgrund dessen hätte das SEM weitere Abklärungen tätigen und die Glaubhaftigkeit prüfen müssen. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Am 21. Januar 2020 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Eingabe vom 28. Januar 2020 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde lagen - nebst dem bereits aktenkundigen Austrittsbericht des Universitätsspitals E._______ vom 20. Dezember 2019 - zwei medizinische Datenblätter für interne Arztbesuche im BAZ E._______ (bezüglich Untersuchungen vom 28. November 2019, 17. Dezember 2019 und 16. Januar 2020) bei. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, kann festgestellt werden, dass ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. Der diesbezügliche Antrag ist gegenstandslos.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe Ghana als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Entsprechend bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer vermöge diese Regelvermutung nicht umzustossen. Sowohl die von ihm geltend gemachte Verfolgung seitens des Kultes, seiner Familie und allfällig der muslimischen Bevölkerung in seinem Heimatort stellten in Ghana strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Der Beschwerdeführer habe vorliegend nicht versucht, sich aufgrund der erlittenen Verfolgung unter den Schutz der ghanaischen Behörden zu stellen, obwohl er dies in Bezug auf den Diebstahl seiner Kühe und den Brand seiner Farm - was ebenfalls im Kontext mit dem Kult geschehen sei - getan habe und die Behörden die Anzeigen entgegengenommen beziehungsweise die Ermittlungen aufgenommen hätten. Vor diesem Hintergrund sei es ihm möglich und zumutbar, sich auch in Bezug auf die übrigen erlittenen Nachteile an die heimatlichen Behörden zu wenden. Sollten diese dennoch untätig bleiben, stehe es ihm - nötigenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwaltes - offen, an die nächsthöhere Instanz zu gelangen. Bezüglich der geltend gemachten Bisexualität sei festzuhalten, dass weder seinen Aussagen noch der Stellungnahme zu entnehmen sei, welche Nachteile er konkret seitens seiner Familie aufgrund seiner sexuellen Orientierung befürchte respektive weshalb er sich bei allfälligen Nachteilen aufgrund seiner sexuellen Orientierung nicht unter den Schutz der ghanaischen Behörden stellen könne.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rechtsmitteleingabe inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen sowie der Stellungnahme.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 5.1; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2020, Ziff. II) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Bundesrat Ghana als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung (Gewährleistung von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Ghana) nicht umzustossen. Es liegen keine konkreten Hinweise für eine Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der ghanaischen Behörden vor. Der Beschwerdeführer hat - abgesehen von der Anzeige bezüglich der Vorkommnisse in Zusammenhang mit der gepachteten Farm (vgl. SEM-Akte 1056163-17/17; nachfolgend Akte 17, F59-65) - nicht erwähnt, je den Versuch unternommen zu haben, Schutz bei den lokalen Behörden zu erlangen (vgl. Akte 17, F57-58). Damit hat er die Schutzsuche in Ghana offensichtlich nicht ausgeschöpft, wozu er jedoch gehalten gewesen wäre. Aufgrund der Subsidiarität des Asyls hätte er sich an die zuständigen Behörden in Ghana wenden müssen, bevor er in der Schweiz um Schutz ersucht hat. Auch mit dem pauschalen Vorbringen, dass der ghanaische Staat bei Problemen in Zusammenhang mit spirituellen Handlungen nicht schutzfähig sei (vgl. Akte 17, F57-58, F66-68), vermag der Beschwerdeführer die beschriebene Regelvermutung der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der ghanaischen Behörden nicht umzustossen. Dasselbe gilt für den Verweis auf den Bericht der BFA Staatendokumentation zu Ghana vom Januar 2018 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. B.b), zumal dies keinen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen aufweist.

E. 6.3 Schliesslich ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass eine bekannt gemachte Homo- respektive Bisexualität in Ghana - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - flüchtlingsrechtlich relevant sein kann. Demgegenüber ist festzuhalten, dass den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge - abgesehen von seiner Familie - niemand Kenntnis von seiner sexuellen Orientierung hat (vgl. Akte 17, F83), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat allein aufgrund seiner angeblichen sexuellen Orientierung, welche überdies weitgehend unsubstantiiert geblieben ist, in absehbarer Zukunft erhebliche Nachteile zu befürchten hat.

E. 6.4 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zusammen mit der Bezeichnung als «Safe Country» bezeichnete der Bundesrat Ghana auch als Heimat- oder Herkunftsstaat, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Vorliegend sprechen weder die allgemeine Lage in Ghana noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und - abgesehen von den aktenkundigen untergeordneten Beschwerden ([...]; vgl. Sachverhalt oben, Bst. E.) - gesunden Mann, welcher über Arbeitserfahrungen in verschiedenen Tätigkeitsfeldern verfügt, namentlich im (...) und in der (...) (vgl. Akte 17, F28, F39). Ausserdem kann er mit (...) und (...) auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen (vgl. Akte 17, F34, F37). Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer angesichts der in Ghana bestehenden medizinischen Infrastruktur offen, sich in seiner Heimat weiterbehandeln zu lassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 4 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-519/2020 Urteil vom 5. Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Ghana, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. November 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. November 2019 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 20. November 2019 fand die Personalienaufnahme im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) und am 10. Januar 2020 die Anhörung (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei ghanaischer Staatsangehöriger der Ethnie Dagomba und stamme aus B._______ (Bezirk C._______). Ungefähr mit (...) Jahren sei er nach D._______ umgezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Im Jahr 2014 habe er sich aus wirtschaftlichen Gründen über seinen (...), der bereits Mitglied eines Kultes gewesen sei, demselben Kult angeschlossen. Im Rahmen dieses Kultes habe er, als Gegenleistung für den Erhalt von Geld, verschiedene Rituale respektive Aufgaben absolvieren und durchführen müssen. Die Aufgaben seien mit der Zeit zunehmend schwieriger geworden. So habe er beispielsweise mit Männern intim werden müssen, wodurch er bisexuell geworden sei. Eine weitere Aufgabe habe gelautet, seinen (...) wahnsinnig werden zu lassen. Er habe diese Aufgabe entgegengenommen, woraufhin sein (...) tatsächlich wahnsinnig geworden sei und von der Familie habe gepflegt werden müssen. Anfangs 2019 sei ihm sodann die Aufgabe gestellt worden, seine eigene (...) zu opfern, was er jedoch abgelehnt habe. Damit habe er den Zorn des Oberhauptes des Kultes sowie der übrigen Mitglieder auf sich gezogen. Kurz darauf sei er zweimal hintereinander vom Oberhaupt des Kultes und seinem (...) entführt worden, wobei ihm jedes Mal die Flucht gelungen sei. Daraufhin habe ihn sein (...) am Telefon mit dem Tod bedroht und ihm mitgeteilt, dass es für ihn auf dem ganzen Kontinent kein Versteck vor der den Kult ausführenden Personengruppe gebe. In dieser Situation habe er versucht, Unterstützung von seiner Familie zu erhalten. Diese habe ihm jedoch Vorwürfe gemacht: Einerseits habe er seine Familie nie finanziell unterstützt, andererseits sei er nicht für seinen (...) da gewesen, als dieser wahnsinnig geworden sei. In der Folge habe er seiner Familie sein Geheimnis - die Mitgliedschaft im Kult und die damit zusammenhängenden Geldrituale, unter anderem die intimen Handlungen mit Männern - anvertraut, woraufhin sie ihn als Teufel bezeichnet und mit Macheten verjagt habe. Darüber hinaus habe sich sein Geheimnis an seinem Wohnort rumgesprochen, weshalb ihn auch die dort ansässige muslimische Bevölkerung verfolgt hätte, wenn er denn dorthin zurückgegangen wäre. Schliesslich habe man seine über 800 Kühe gestohlen und die Farm niedergebrannt, welche er mit dem Geld aus den Kulthandlungen gepachtet habe. Da sein Leben in Ghana in Gefahr gewesen sei - sowohl seitens des Kultes als auch seitens seiner Familie - habe er seinen Heimatstaat am 30. Mai 2019 verlassen. A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er einen Austrittsbericht des Universitätsspitals E._______ vom 20. Dezember 2019 zu den Akten. B. B.a Nach Zustellung der editionspflichtigen Akten nahm die zugewiesene Rechtsvertretung zum Verfügungsentwurf des SEM vom 17. Januar 2020 mit Schreiben desselben Tages Stellung. B.b Darin führte sie aus, entgegen der Ansicht des SEM könne in Ghana die Strafverfolgung nicht immer durchgesetzt werden. Insbesondere sei die Verfolgung von traditionellen Kulthandlungen für Strafverfolgungsbeamte eine Grauzone und teilweise sogar unantastbar (mit Verweis auf die BFA Staatendokumentation [Austrian Federal Office for Immigration an Asylum, COI Unit], Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Ghana: Traditionelle Kulte der Aduana Ethnie in der Provinz Brong Ahafo, im Dorf Akonanim, Januar 2018). Darüber hinaus habe es das SEM unterlassen, auf die geltend gemachte Bisexualität einzugehen, obwohl eine bekannt gemachte Homo- respektive Bisexualität - wovon auch beim Beschwerdeführer auszugehen sei - in Ghana äusserst problematisch sein könne. Aufgrund dessen hätte das SEM weitere Abklärungen tätigen und die Glaubhaftigkeit prüfen müssen. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Am 21. Januar 2020 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Eingabe vom 28. Januar 2020 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde lagen - nebst dem bereits aktenkundigen Austrittsbericht des Universitätsspitals E._______ vom 20. Dezember 2019 - zwei medizinische Datenblätter für interne Arztbesuche im BAZ E._______ (bezüglich Untersuchungen vom 28. November 2019, 17. Dezember 2019 und 16. Januar 2020) bei. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, kann festgestellt werden, dass ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. Der diesbezügliche Antrag ist gegenstandslos.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe Ghana als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Entsprechend bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer vermöge diese Regelvermutung nicht umzustossen. Sowohl die von ihm geltend gemachte Verfolgung seitens des Kultes, seiner Familie und allfällig der muslimischen Bevölkerung in seinem Heimatort stellten in Ghana strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Der Beschwerdeführer habe vorliegend nicht versucht, sich aufgrund der erlittenen Verfolgung unter den Schutz der ghanaischen Behörden zu stellen, obwohl er dies in Bezug auf den Diebstahl seiner Kühe und den Brand seiner Farm - was ebenfalls im Kontext mit dem Kult geschehen sei - getan habe und die Behörden die Anzeigen entgegengenommen beziehungsweise die Ermittlungen aufgenommen hätten. Vor diesem Hintergrund sei es ihm möglich und zumutbar, sich auch in Bezug auf die übrigen erlittenen Nachteile an die heimatlichen Behörden zu wenden. Sollten diese dennoch untätig bleiben, stehe es ihm - nötigenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwaltes - offen, an die nächsthöhere Instanz zu gelangen. Bezüglich der geltend gemachten Bisexualität sei festzuhalten, dass weder seinen Aussagen noch der Stellungnahme zu entnehmen sei, welche Nachteile er konkret seitens seiner Familie aufgrund seiner sexuellen Orientierung befürchte respektive weshalb er sich bei allfälligen Nachteilen aufgrund seiner sexuellen Orientierung nicht unter den Schutz der ghanaischen Behörden stellen könne. 5.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rechtsmitteleingabe inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen sowie der Stellungnahme. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 5.1; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2020, Ziff. II) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Bundesrat Ghana als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung (Gewährleistung von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Ghana) nicht umzustossen. Es liegen keine konkreten Hinweise für eine Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der ghanaischen Behörden vor. Der Beschwerdeführer hat - abgesehen von der Anzeige bezüglich der Vorkommnisse in Zusammenhang mit der gepachteten Farm (vgl. SEM-Akte 1056163-17/17; nachfolgend Akte 17, F59-65) - nicht erwähnt, je den Versuch unternommen zu haben, Schutz bei den lokalen Behörden zu erlangen (vgl. Akte 17, F57-58). Damit hat er die Schutzsuche in Ghana offensichtlich nicht ausgeschöpft, wozu er jedoch gehalten gewesen wäre. Aufgrund der Subsidiarität des Asyls hätte er sich an die zuständigen Behörden in Ghana wenden müssen, bevor er in der Schweiz um Schutz ersucht hat. Auch mit dem pauschalen Vorbringen, dass der ghanaische Staat bei Problemen in Zusammenhang mit spirituellen Handlungen nicht schutzfähig sei (vgl. Akte 17, F57-58, F66-68), vermag der Beschwerdeführer die beschriebene Regelvermutung der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der ghanaischen Behörden nicht umzustossen. Dasselbe gilt für den Verweis auf den Bericht der BFA Staatendokumentation zu Ghana vom Januar 2018 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. B.b), zumal dies keinen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen aufweist. 6.3 Schliesslich ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass eine bekannt gemachte Homo- respektive Bisexualität in Ghana - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - flüchtlingsrechtlich relevant sein kann. Demgegenüber ist festzuhalten, dass den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge - abgesehen von seiner Familie - niemand Kenntnis von seiner sexuellen Orientierung hat (vgl. Akte 17, F83), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat allein aufgrund seiner angeblichen sexuellen Orientierung, welche überdies weitgehend unsubstantiiert geblieben ist, in absehbarer Zukunft erhebliche Nachteile zu befürchten hat. 6.4 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zusammen mit der Bezeichnung als «Safe Country» bezeichnete der Bundesrat Ghana auch als Heimat- oder Herkunftsstaat, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Vorliegend sprechen weder die allgemeine Lage in Ghana noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und - abgesehen von den aktenkundigen untergeordneten Beschwerden ([...]; vgl. Sachverhalt oben, Bst. E.) - gesunden Mann, welcher über Arbeitserfahrungen in verschiedenen Tätigkeitsfeldern verfügt, namentlich im (...) und in der (...) (vgl. Akte 17, F28, F39). Ausserdem kann er mit (...) und (...) auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen (vgl. Akte 17, F34, F37). Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer angesichts der in Ghana bestehenden medizinischen Infrastruktur offen, sich in seiner Heimat weiterbehandeln zu lassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 4 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: