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D-519/2017

D-519/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-28 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Dezember 2014. Er gelangte am 23. August 2015 in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. B. Am 27. August 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 2. November 2015 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er stamme aus B._______ in der Subzoba C._______, Zoba D._______. Seine Mutter sei 2009 verstorben. Sein Vater sei im Militärdienst gewesen und habe sich deswegen nicht um ihn kümmern können. Seine Geschwister seien bereits verheiratet oder ebenfalls im Militärdienst gewesen und hätten daher kein Geld gehabt, ihn zu unterstützen. Aus diesem Grund habe er bei seinem Onkel väterlicherseits und dessen Ehefrau gelebt. Die Ehefrau seines Onkels habe ihn schlecht behandelt, sie habe ihm nichts zu essen gegeben und er habe Hunger gehabt. Im Dezember 2014 habe er die Schule abgebrochen, weil man ihn habe rauswerfen wollen; durch die schlechte Behandlung der Ehefrau seines Onkels habe er sich nicht konzentrieren können und die Hausaufgaben nicht gemacht. Er habe sich zur Ausreise aus Eritrea entschieden, weil ihm die Ehefrau seines Onkels das Leben so schwer gemacht habe. Hinzu komme, dass er als Schulabbrecher mit einer Verhaftung und einem Einzug in den Militärdienst habe rechnen müssen. C. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. Der Beschwerde waren eine Fürsorgebestätigung und eine Vollmacht, je datiert vom 17. Januar 2017, sowie eine Auflistung des zeitlichen Aufwands der Rechtsbeiständin beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem hiess er das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bei.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert]) offensichtlich unbegründet geworden ist. Folglich ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Aus den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Rechtsbegehren und deren Begründung ergibt sich, dass einzig die Frage der Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe Gegenstand der Beschwerde bildet. Der Prozessgegenstand beschränkt sich demnach auf diese Thematik.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von der Frau seines Onkels schlecht behandelt worden sei, Hunger gehabt habe und wegen Konzentrationsschwierigkeiten hätte aus der Schule geworfen werden sollen, seien nicht asylrelevant. Was die grundsätzliche Furcht, in den Militärdienst eingezogen zu werden, angehe, betreffe dies die allgemeinen schwierigen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Eritrea, von denen sehr viele Personen in gleichem Masse betroffen seien. Dies reiche für die Annahme einer begründeten Furcht nicht aus. Eine Person müsse vielmehr bereits in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden haben. Der Beschwerdeführer habe aber kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Auch die illegale Ausreise aus Eritrea würde den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. Illegal Ausgereiste könnten straffrei nach Eritrea zurückkehren, wenn sie dies freiwillig täten und zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten (insb. Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer von 2% und Unterzeichnung eines sogenannten Reueformulars).

E. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe Eritrea illegal verlassen und das SEM habe diesen Umstand entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Unrecht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert. Es habe Ende Juni 2016 öffentlich eine generelle Praxisänderung angekündigt, ohne dabei die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2010/54 für Praxisänderungen durch die Vorinstanz zu beachtende Regeln einzuhalten. Die Praxisänderung des SEM basiere überdies auf einer wissenschaftlich ungenügenden Quellenlage. Die Menschenrechtslage in Eritrea sei weiterhin äusserst problematisch, wie dies beispielsweise auch die spezifische Untersuchungskommission der Vereinten Nationen in einem Bericht vom 8. Juni 2016 festgehalten habe. Soweit das SEM vom Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr in das Heimatland im Ergebnis ein diskretes Verhalten verlange, erscheine dies, auch im Licht der internationalen Rechtsprechung, als problematisch.

E. 7.1 Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner (illegalen) Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, und sich damit auf subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG berufen kann.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5).

E. 7.3 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vorliegend angewandte Praxisänderung sind - nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im genannten Urteil gestützt hat - als unbehelflich einzustufen. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die Argumentation in der angefochtenen Verfügung einzugehen, da dies bezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann (zur Vornahme einer Praxisänderung siehe auch Urteil des BVGer E-5296/2016 vom 17. Mai 2017 E. 7).

E. 7.4 Der Beschwerdeführer macht keinen eigenen Kontakt mit dem Militär oder den eritreischen Behörden geltend und auch andere Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels Asylrelevanz daher offenbleiben. Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich anzumerken, dass der Umstand einer künftig möglichen Einberufung in den Nationaldienst im Falle der Rückkehr nach Eritrea - wie im Referenzurteil festgehalten - ebenfalls nicht zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermag.

E. 8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich sind. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint.

E. 9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 10. Februar 2017 gutgeheissen wurde, werden vorliegend keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeistandin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Die mit der Beschwerde eingereichte Auflistung des zeitlichen Aufwands erweist sich als angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Stundenansatz von Fr. 150.- zugrunde zu legen. Der Rechtsvertreterin ist somit ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 700.- auszurichten. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 700.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-519/2017 Urteil vom 28. November 2017 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Tamina Bader. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 3. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Dezember 2014. Er gelangte am 23. August 2015 in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. B. Am 27. August 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 2. November 2015 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er stamme aus B._______ in der Subzoba C._______, Zoba D._______. Seine Mutter sei 2009 verstorben. Sein Vater sei im Militärdienst gewesen und habe sich deswegen nicht um ihn kümmern können. Seine Geschwister seien bereits verheiratet oder ebenfalls im Militärdienst gewesen und hätten daher kein Geld gehabt, ihn zu unterstützen. Aus diesem Grund habe er bei seinem Onkel väterlicherseits und dessen Ehefrau gelebt. Die Ehefrau seines Onkels habe ihn schlecht behandelt, sie habe ihm nichts zu essen gegeben und er habe Hunger gehabt. Im Dezember 2014 habe er die Schule abgebrochen, weil man ihn habe rauswerfen wollen; durch die schlechte Behandlung der Ehefrau seines Onkels habe er sich nicht konzentrieren können und die Hausaufgaben nicht gemacht. Er habe sich zur Ausreise aus Eritrea entschieden, weil ihm die Ehefrau seines Onkels das Leben so schwer gemacht habe. Hinzu komme, dass er als Schulabbrecher mit einer Verhaftung und einem Einzug in den Militärdienst habe rechnen müssen. C. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. Der Beschwerde waren eine Fürsorgebestätigung und eine Vollmacht, je datiert vom 17. Januar 2017, sowie eine Auflistung des zeitlichen Aufwands der Rechtsbeiständin beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem hiess er das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert]) offensichtlich unbegründet geworden ist. Folglich ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Aus den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Rechtsbegehren und deren Begründung ergibt sich, dass einzig die Frage der Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe Gegenstand der Beschwerde bildet. Der Prozessgegenstand beschränkt sich demnach auf diese Thematik. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von der Frau seines Onkels schlecht behandelt worden sei, Hunger gehabt habe und wegen Konzentrationsschwierigkeiten hätte aus der Schule geworfen werden sollen, seien nicht asylrelevant. Was die grundsätzliche Furcht, in den Militärdienst eingezogen zu werden, angehe, betreffe dies die allgemeinen schwierigen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Eritrea, von denen sehr viele Personen in gleichem Masse betroffen seien. Dies reiche für die Annahme einer begründeten Furcht nicht aus. Eine Person müsse vielmehr bereits in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden haben. Der Beschwerdeführer habe aber kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Auch die illegale Ausreise aus Eritrea würde den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. Illegal Ausgereiste könnten straffrei nach Eritrea zurückkehren, wenn sie dies freiwillig täten und zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten (insb. Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer von 2% und Unterzeichnung eines sogenannten Reueformulars). 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe Eritrea illegal verlassen und das SEM habe diesen Umstand entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Unrecht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert. Es habe Ende Juni 2016 öffentlich eine generelle Praxisänderung angekündigt, ohne dabei die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2010/54 für Praxisänderungen durch die Vorinstanz zu beachtende Regeln einzuhalten. Die Praxisänderung des SEM basiere überdies auf einer wissenschaftlich ungenügenden Quellenlage. Die Menschenrechtslage in Eritrea sei weiterhin äusserst problematisch, wie dies beispielsweise auch die spezifische Untersuchungskommission der Vereinten Nationen in einem Bericht vom 8. Juni 2016 festgehalten habe. Soweit das SEM vom Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr in das Heimatland im Ergebnis ein diskretes Verhalten verlange, erscheine dies, auch im Licht der internationalen Rechtsprechung, als problematisch. 7. 7.1 Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner (illegalen) Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, und sich damit auf subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG berufen kann. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). 7.3 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vorliegend angewandte Praxisänderung sind - nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im genannten Urteil gestützt hat - als unbehelflich einzustufen. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die Argumentation in der angefochtenen Verfügung einzugehen, da dies bezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann (zur Vornahme einer Praxisänderung siehe auch Urteil des BVGer E-5296/2016 vom 17. Mai 2017 E. 7). 7.4 Der Beschwerdeführer macht keinen eigenen Kontakt mit dem Militär oder den eritreischen Behörden geltend und auch andere Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels Asylrelevanz daher offenbleiben. Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich anzumerken, dass der Umstand einer künftig möglichen Einberufung in den Nationaldienst im Falle der Rückkehr nach Eritrea - wie im Referenzurteil festgehalten - ebenfalls nicht zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermag.

8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich sind. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint. 9. 9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 10. Februar 2017 gutgeheissen wurde, werden vorliegend keine Verfahrenskosten auferlegt. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeistandin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Die mit der Beschwerde eingereichte Auflistung des zeitlichen Aufwands erweist sich als angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Stundenansatz von Fr. 150.- zugrunde zu legen. Der Rechtsvertreterin ist somit ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 700.- auszurichten. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 700.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand: