Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5164/2012 Urteil vom 8. Oktober 2012 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Serbien, Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. September 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zusammen mit dem Lebenspartner beziehungsweise Vater F._______ am 9. Januar 2007 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2007 das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie von F._______ feststellte, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2112/2007 vom 15. April 2010 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie F._______ abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerinnen am 17. September 2012 in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch stellten, wobei sie je einen Geburtsschein sowie die Identitätskarte der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten reichten, dass die Beschwerdeführerin 1 dabei im Rahmen der Kurzbefragung vom 21. September 2012 im EVZ E._______ und der in G._______ durchgeführten Anhörung vom 26. September 2012 im Wesentlichen geltend machte, sie und ihre Kinder seien ethnische Roma und sie hätten nach ihrer Rückkehr nach Serbien im Januar 2011 zusammen mit F._______ in H._______ gelebt, dass sich ihr Lebenspartner F._______ im Juli 2012 von ihr getrennt habe, weshalb sie alleine für die Kinder habe sorgen müssen, obwohl sie unter Diabetes sowie psychischen Problemen leide, dass sie ihre gesundheitlichen Probleme in Serbien nicht adäquat behandeln lassen könne, da sie nicht genügend Geld habe, dass am 20. August 2012 sowie am 10. September 2012 Gläubiger von F._______ bei ihr zu Hause erschienen seien und nach ihm gefragt hätten, worauf sie ihnen gesagt habe, dass F._______ weggegangen sei und nicht mehr bei ihr wohne, dass die Gläubiger ihr nicht geglaubt und beim zweiten Mal gedroht hätten, sie würden ihr eines ihrer Kinder wegnehmen, falls das Geld nicht innerhalb einer Woche zurückbezahlt würde, dass sie keine Anzeige bei der Polizei erhoben habe, da sie die Namen der Männer nicht gewusst habe und die Polizei eine Anzeige gegen Unbekannt nicht annähme, dass sie aus diesen Gründen zusammen mit ihren Kindern am 16. September 2012 per Auto in die Schweiz gefahren sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 26. September 2012 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug verfügte, dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin 1 habe geltend gemacht, bei sich zu Hause von Gläubigern ihres Lebenspartners F._______, der inzwischen von ihr getrennt lebe, im August und im September 2012 aufgesucht und massiv bedroht worden zu sein, dass es sich dabei in erster Linie um eine Verfolgung durch private Dritte handle, die nur dann asylbeachtlich sei, wenn der serbische Staat nicht bereit und fähig wäre, die Beschwerdeführerinnen vor dieser Bedrohung zu schützen, dass die Beschwerdeführerin 1 jedoch erklärt habe, sich wegen dieser Probleme nie an die heimischen Behörden gewandt zu haben, da ihr die Identität dieser Leute nicht bekannt gewesen sei, dass ihre Behauptung, die serbischen Behörden würden keine Anzeigen gegen Unbekannt annehmen und verfolgen als tatsachenwidrige Behauptung eingestuft werden müsse, dass es der Beschwerdeführerin 1 daher zuzumuten sei, sich wegen ihrer Probleme mit den Gläubigern ihres ehemaligen Lebenspartners zunächst an die heimatlichen Sicherheitskräfte zu wenden, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass das am 9. Januar 2007 eingeleitete Asylverfahren seit dem 20. (recte: 15.) April 2010 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei (sinngemäss) beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft auf Grund von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zuzuerkennen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Rechtsmittelschrift zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten (Telefax) am 3. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei den Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass im Fall der Beschwerdeführerinnen das formelle Erfordernis in Form der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens erfüllt ist, zumal mit der Verfügung des BFM vom 20. Februar 2007 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem nach einer abschliessenden materiellen Prüfung das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 S. 5 ff.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinweisen auf seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfordernis) festgestellt hat, dass zur Erläuterung dessen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebenda, Ziff. I S. 2 f.) zu verweisen ist, zumal die dort festgehaltenen Argumente durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht entkräftet werden, dass bei dieser Konstellation offen bleiben kann, ob bezüglich der im vor-instanzlichen Verfahren geltend gemachten Verfolgung überhaupt eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG erfüllt ist, dass an der Einschätzung, wonach keine Hinweise darauf vorhanden sind, dass seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts ändern, zumal die unbelegte Behauptung, in Serbien würden "Säuberungsaktionen" gegen Roma durchgeführt, gemäss Kenntnis des Gerichts nicht zutrifft, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 17. September 2012 nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerinnen keine Hinweise auf Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darzulegen vermögen, welche geeignet wären, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihnen in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Serbien nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen schliessen lässt, dass die Beschwerdeführerin 1 geltend macht, sie leide unter Diabetes sowie psychischen Problemen, dass diese gesundheitlichen Probleme den Vollzug nach Serbien nicht als unzumutbar erscheinen lassen, da nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Versorgung in diesem Land grundsätzlich gewährleistet ist, weswegen eine Behandlung auch dort durchgeführt werden kann (vgl. dazu auch BVGE 2009/2 E. 9.3.2), dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin 1 selbst vorbringt, vor ihrer Ausreise aus Serbien medizinisch behandelt worden zu sein (vgl. BFM-Akten, Anhörungsprotokoll vom 26. September 2012, F31 ff.), dass die Beschwerdeführerin 1 vor ihrer Ausreise aus Serbien den Nachbarn geholfen und dafür Lebensmittel und Geld erhalten hat (vgl. B 4/12 S. 3), dass die Beschwerdeführerinnen zudem in Serbien über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, dass sie soweit nötig unterstützen kann, dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, dass auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Serbien zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgerichts [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: