Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stammt aus Syrien, ist Angehöriger der kurdischen Ethnie und hatte seinen letzten Wohnsitz in C._______ (Provinz Al Hasakah). Gemäss seinen Angaben verliess er Syrien am 15. September 2009 in Richtung Türkei. Am 28. Oktober 2009 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte ihn am 30. Oktober 2009 summarisch und am 19. November 2009 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs. Anschliessend wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei ein sogenannter "Ajnabi" ("Ausländer" beziehungsweise vom syrischen Staat nicht als Staatsbürger anerkannter Kurde). Er habe Syrien verlassen, weil er die Lebensumstände nicht mehr ertragen habe. Obwohl er nie gegen die Regierung gewesen sei und das Gesetz immer respektiert habe, sei er von den Behörden nicht in Ruhe gelassen worden. Er sei etwa seit einem Jahr in einer Folkloregruppe der kurdischen Yekiti-Partei aktiv gewesen und bei Vorführungen aufgetreten. Auch habe er die Zeitung der Yekiti-Partei verteilt. Am 21. März 2008 sei er erstmals durch den politischen Sicherheitsdienst festgenommen und während einer Nacht festgehalten worden. Dabei sei er gefragt worden, weshalb er bei der Folkloregruppe mitmache; auch habe man ihn beschimpft und geschlagen. In der Folge sei er noch mehrmals verhaftet und jeweils während zwei bis drei Stunden festgehalten worden. Seine Familie habe für seine Freilassung jedesmal eine Geldsumme bezahlt. C. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger sei, ob er einen syrischen Reisepass besitze, ob er Syrien legal verlassen habe und ob er durch die syrischen Behörden gesucht werde. D. Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 teilte die Botschaft dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht syrischer Staatsbürger, sondern ein sogenannter Ajnabi sei. Die Migrationsbehörde habe keinerlei Bewegung festgestellt. Weiter werde der Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden nicht gesucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2010 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das rechtliche Gehör. F. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das BFM vom 1. März 2010 nahm der Beschwerdeführer zu den Abklärungen der Botschaft Stellung. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer insgesamt sieben Photographien ein, die ihn an einer kurdischen Veranstaltung in Syrien sowie als Teilnehmer einer Demonstration in der Schweiz zeigen. G. Mit Verfügung vom 21. Juni 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant. H. Mit Eingabe an das BFM vom 29. Juni 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 1. Juli 2010. I. Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, subeventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer als Beweismittel verschiedene Berichte zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Syrien, verschiedene Unterlagen und Photographien in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz sowie eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei. Auf die Begründung der Beschwerde sowie den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 15. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. K. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2010 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Weiter wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. L. Mit Vernehmlassung vom 2. August 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung des BFM die Gelegenheit zur Replik erteilt. N. Mit Eingabe vom 17. August 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Bundesamts Stellung. Dabei reichte er weitere Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten ein. O. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zu seinen Asylgründen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. P. Mit Eingabe vom 14. Juli 2011 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten. Q. Mit Schreiben vom 7. März 2012 forderte der Instruktionsrichter das BFM unter Hinweis auf die aktuelle Entwicklung der politischen und menschenrechtlichen Lage in Syrien auf, eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. R. Mit Verfügung vom 12. März 2012 hob das BFM die Ziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2010 auf, stellte gestützt auf Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs dessen vorläufige Aufnahme an. S. Angesichts dessen wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. März 2012 angefragt, ob er an seiner Beschwerde festhalte. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu innert gesetzter Frist nicht.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 2.2 Mit Verfügung vom 12. März 2012 hat die Vorinstanz ihren Entscheid vom 21. Juni 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und diesen wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit nunmehr auf die Frage der Asylgewährung.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen können, beziehungsweise seine Vorbringen seien asylrechtlich nicht relevant. Wie sich erweist, ist das BFM im Ergebnis zutreffenderweise zu diesem Schluss gelangt.
E. 4.2 Zunächst ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten bei einer Folkloregruppe der kurdischen Yekiti-Partei (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und wegen des gelegentlichen Verteilens der Parteizeitung gewisse Behelligungen seitens der syrischen Sicherheitsbehörden erlebt hat.
E. 4.3 Indessen ist zum einen festzustellen, dass die geschilderten Behelligungen, die sich auf mehrfache kurzzeitige Festnahmen beschränkten, nicht die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne des Art. 3 AsylG aufwiesen. Dabei wusste der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen weder zu sagen, wieviele Male er festgenommen worden sei, noch wann seine letzte Festnahme erfolgt sei. Zum anderen besteht aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten im Zeitraum vor seiner Ausreise aus Syrien auch kein Grund zur Annahme, er habe derart die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen, dass er asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt hätte. So ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen angab, er habe nichts gegen die Regierung gehabt. Auf entsprechende Fragen hin vermochte er ausserdem weder zu den politischen Zielen der Yekiti-Partei noch zu deren Tätigkeit konkrete, über allgemeinste Angaben hinausgehende Aussagen zu machen. Zudem vermochte er nicht einmal zu sagen, ob die folkloristischen Aufführungen, an welchen er teilgenommen haben will, legal oder illegal gewesen seien. Auch zu kurdischen Gedichten, die im Rahmen dieser Vorführungen rezitiert worden seien, konnte er keinerlei inhaltliche Angaben machen. Des Weiteren führte er aus, gegen ihn sei in Syrien kein Verfahren hängig gewesen. Zwar machte er im vorliegenden Verfahren mit der Beschwerdeschrift, der Replik vom 17. August 2010 und der Eingabe vom 1. Oktober 2010 schriftliche Angaben zu den Umständen seiner jeweils kurzzeitigen Verhaftungen. Aber auch daraus - ungeachtet der Frage, ob es sich dabei um nachgeschobene Aussagen handelt - geht in keiner Weise hervor, dass er sich in Syrien politisch exponiert hätte. Dabei ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst nach seiner Ausreise aus Syrien Mitglied der Yekiti-Partei wurde. Somit ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen noch aufgrund der Angaben im vorliegenden Verfahren konkrete Hinweise, weshalb er im Zeitraum vor seiner Ausreise aus Syrien von den dortigen Sicherheitskräften hätte gesucht werden sollen oder aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten gehabt hätte.
E. 4.4 Somit ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Syrien im massgeblichen Zeitraum unmittelbar vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Auch die auf Beschwerdeebene bezüglich der Asylvorbringen eingereichten Beweismittel vermögen diesbezüglich keine andere Einschätzung herbeizuführen.
E. 4.5 Im vorliegenden Fall ist ausserdem festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem (sog. Vorfluchtgründe; diese sind von den subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden, welche im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung des BFM vom 12. März 2012 berücksichtigt wurden [vgl. E. 2.2]) eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor.
E. 4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (vgl. E. 2.2), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 7.1 Indem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft teilweise in Wiedererwägung gezogen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, hat sich erwiesen, dass die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war. Des Weiteren liegt eine Fürsorgebestätigung vor, und es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Beurteilung mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2010 in den Endentscheid verwiesen wurde, ist somit gutzuheissen. Folglich hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden. Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft teilweise in Wiedererwägung gezogen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, ist der Beschwerdeführer faktisch mit seinen Beschwerdebegehren teilweise durchgedrungen. Indessen hat er im vorliegenden Verfahren keine Rechtsvertretung bestellt, und es sind auch sonst keine Hinweise auf entstandene Kosten aktenkundig. Somit ist keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hat deshalb keine Verfahrenskosten zu tragen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5103/2010 Urteil vom 4. Mai 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren am [...], mutmasslich staatenlos, syrisch-kurdischer Herkunft, wohnhaft [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt aus Syrien, ist Angehöriger der kurdischen Ethnie und hatte seinen letzten Wohnsitz in C._______ (Provinz Al Hasakah). Gemäss seinen Angaben verliess er Syrien am 15. September 2009 in Richtung Türkei. Am 28. Oktober 2009 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte ihn am 30. Oktober 2009 summarisch und am 19. November 2009 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs. Anschliessend wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei ein sogenannter "Ajnabi" ("Ausländer" beziehungsweise vom syrischen Staat nicht als Staatsbürger anerkannter Kurde). Er habe Syrien verlassen, weil er die Lebensumstände nicht mehr ertragen habe. Obwohl er nie gegen die Regierung gewesen sei und das Gesetz immer respektiert habe, sei er von den Behörden nicht in Ruhe gelassen worden. Er sei etwa seit einem Jahr in einer Folkloregruppe der kurdischen Yekiti-Partei aktiv gewesen und bei Vorführungen aufgetreten. Auch habe er die Zeitung der Yekiti-Partei verteilt. Am 21. März 2008 sei er erstmals durch den politischen Sicherheitsdienst festgenommen und während einer Nacht festgehalten worden. Dabei sei er gefragt worden, weshalb er bei der Folkloregruppe mitmache; auch habe man ihn beschimpft und geschlagen. In der Folge sei er noch mehrmals verhaftet und jeweils während zwei bis drei Stunden festgehalten worden. Seine Familie habe für seine Freilassung jedesmal eine Geldsumme bezahlt. C. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger sei, ob er einen syrischen Reisepass besitze, ob er Syrien legal verlassen habe und ob er durch die syrischen Behörden gesucht werde. D. Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 teilte die Botschaft dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht syrischer Staatsbürger, sondern ein sogenannter Ajnabi sei. Die Migrationsbehörde habe keinerlei Bewegung festgestellt. Weiter werde der Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden nicht gesucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2010 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das rechtliche Gehör. F. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das BFM vom 1. März 2010 nahm der Beschwerdeführer zu den Abklärungen der Botschaft Stellung. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer insgesamt sieben Photographien ein, die ihn an einer kurdischen Veranstaltung in Syrien sowie als Teilnehmer einer Demonstration in der Schweiz zeigen. G. Mit Verfügung vom 21. Juni 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant. H. Mit Eingabe an das BFM vom 29. Juni 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 1. Juli 2010. I. Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, subeventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer als Beweismittel verschiedene Berichte zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Syrien, verschiedene Unterlagen und Photographien in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz sowie eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei. Auf die Begründung der Beschwerde sowie den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 15. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. K. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2010 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Weiter wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. L. Mit Vernehmlassung vom 2. August 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung des BFM die Gelegenheit zur Replik erteilt. N. Mit Eingabe vom 17. August 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Bundesamts Stellung. Dabei reichte er weitere Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten ein. O. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zu seinen Asylgründen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. P. Mit Eingabe vom 14. Juli 2011 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten. Q. Mit Schreiben vom 7. März 2012 forderte der Instruktionsrichter das BFM unter Hinweis auf die aktuelle Entwicklung der politischen und menschenrechtlichen Lage in Syrien auf, eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. R. Mit Verfügung vom 12. März 2012 hob das BFM die Ziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2010 auf, stellte gestützt auf Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs dessen vorläufige Aufnahme an. S. Angesichts dessen wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. März 2012 angefragt, ob er an seiner Beschwerde festhalte. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu innert gesetzter Frist nicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2.2. Mit Verfügung vom 12. März 2012 hat die Vorinstanz ihren Entscheid vom 21. Juni 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und diesen wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit nunmehr auf die Frage der Asylgewährung. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen können, beziehungsweise seine Vorbringen seien asylrechtlich nicht relevant. Wie sich erweist, ist das BFM im Ergebnis zutreffenderweise zu diesem Schluss gelangt. 4.2. Zunächst ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten bei einer Folkloregruppe der kurdischen Yekiti-Partei (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und wegen des gelegentlichen Verteilens der Parteizeitung gewisse Behelligungen seitens der syrischen Sicherheitsbehörden erlebt hat. 4.3. Indessen ist zum einen festzustellen, dass die geschilderten Behelligungen, die sich auf mehrfache kurzzeitige Festnahmen beschränkten, nicht die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne des Art. 3 AsylG aufwiesen. Dabei wusste der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen weder zu sagen, wieviele Male er festgenommen worden sei, noch wann seine letzte Festnahme erfolgt sei. Zum anderen besteht aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten im Zeitraum vor seiner Ausreise aus Syrien auch kein Grund zur Annahme, er habe derart die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen, dass er asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt hätte. So ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen angab, er habe nichts gegen die Regierung gehabt. Auf entsprechende Fragen hin vermochte er ausserdem weder zu den politischen Zielen der Yekiti-Partei noch zu deren Tätigkeit konkrete, über allgemeinste Angaben hinausgehende Aussagen zu machen. Zudem vermochte er nicht einmal zu sagen, ob die folkloristischen Aufführungen, an welchen er teilgenommen haben will, legal oder illegal gewesen seien. Auch zu kurdischen Gedichten, die im Rahmen dieser Vorführungen rezitiert worden seien, konnte er keinerlei inhaltliche Angaben machen. Des Weiteren führte er aus, gegen ihn sei in Syrien kein Verfahren hängig gewesen. Zwar machte er im vorliegenden Verfahren mit der Beschwerdeschrift, der Replik vom 17. August 2010 und der Eingabe vom 1. Oktober 2010 schriftliche Angaben zu den Umständen seiner jeweils kurzzeitigen Verhaftungen. Aber auch daraus - ungeachtet der Frage, ob es sich dabei um nachgeschobene Aussagen handelt - geht in keiner Weise hervor, dass er sich in Syrien politisch exponiert hätte. Dabei ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst nach seiner Ausreise aus Syrien Mitglied der Yekiti-Partei wurde. Somit ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen noch aufgrund der Angaben im vorliegenden Verfahren konkrete Hinweise, weshalb er im Zeitraum vor seiner Ausreise aus Syrien von den dortigen Sicherheitskräften hätte gesucht werden sollen oder aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten gehabt hätte. 4.4. Somit ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Syrien im massgeblichen Zeitraum unmittelbar vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Auch die auf Beschwerdeebene bezüglich der Asylvorbringen eingereichten Beweismittel vermögen diesbezüglich keine andere Einschätzung herbeizuführen. 4.5. Im vorliegenden Fall ist ausserdem festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem (sog. Vorfluchtgründe; diese sind von den subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden, welche im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung des BFM vom 12. März 2012 berücksichtigt wurden [vgl. E. 2.2]) eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor. 4.6. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK 2001 Nr. 21).
6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (vgl. E. 2.2), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 7. 7.1. Indem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft teilweise in Wiedererwägung gezogen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, hat sich erwiesen, dass die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war. Des Weiteren liegt eine Fürsorgebestätigung vor, und es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Beurteilung mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2010 in den Endentscheid verwiesen wurde, ist somit gutzuheissen. Folglich hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 7.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden. Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft teilweise in Wiedererwägung gezogen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, ist der Beschwerdeführer faktisch mit seinen Beschwerdebegehren teilweise durchgedrungen. Indessen hat er im vorliegenden Verfahren keine Rechtsvertretung bestellt, und es sind auch sonst keine Hinweise auf entstandene Kosten aktenkundig. Somit ist keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hat deshalb keine Verfahrenskosten zu tragen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: