Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juni 2025 in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein. B. Im Rahmen der Kurzbefragung vom 11. Juni 2025 gab er an, er habe einige Zeit in Rumänien gelebt und dort über einen Schutzstatus verfügt. Mittlerweile habe er sich ebendort jedoch abgemeldet und auf den Schutzstatus verzichtet. C. Bezüglich der voraussichtlichen Ablehnung des Schutzgesuchs und einer allfälligen Wegweisung nach Rumänien gewährte das SEM dem Beschwerdeführer gleichentags das rechtliche Gehör. Dabei gab er an, ihm gefalle es in der Schweiz sehr und er habe das Gefühl, dass sich in Rumänien niemand um ihn kümmere. D. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in Rumänien über eine Schutzalternative verfüge, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Gründe, die den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien unzulässig erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Ferner sei der Vollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar und dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, diese Vermutung umzustossen. In Rumänien habe er Zugang zu medizinischer Versorgung und könne sich auch im Falle von Schwierigkeiten sozialer oder wirtschaftlicher Art an die dortigen Behörden wenden. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 10. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, er verfüge in Rumänien über eine Schutzalternative im Sinne des Subsidiaritätsprinzips. Er habe sich dort nur registrieren lassen, da ihm angedroht worden sei, andernfalls werde er in die Ukraine zurückgeführt. Vor seiner Reise in die Schweiz habe er aber auf den dortigen Schutz verzichtet. Indem die Vorinstanz die notwendigen Abklärungen dazu unterlassen habe, verletze sie den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht, weshalb die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung und hinreichenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich nach Klärung der strittigen Rechtsfragen im Rahmen eines Koordinationsentscheids (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2025) um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Das streitige Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit werden vorwiegend vom Dispositionsprinzip beherrscht. Als Folge wird der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren allein durch die Parteien bestimmt. Spiegelbildlich gebietet die Dispositionsmaxime, dass die Verwaltungsjustizbehörden nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als die beschwerdeführende Partei in ihrem Rechtsbegehren verlangt, und zugleich nicht weniger, als die massgebende Partei anerkannt hat (vgl. Urteil des BVGer E-7781/2024 vom 4. März 2025 E. 3.1 m.w.H.).
E. 4.2 Die prozesserfahrene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers stellt und begründet ausschliesslich ein kassatorisches Rechtsbegehren, namentlich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz «zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts» (Beschwerde, S. 2). Der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist demnach auf die Prüfung der formellen Frage beschränkt, ob die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz mit allfälligen Anweisungen zurückzuweisen ist. Dies unter dem Vorbehalt von augenscheinlich in den Akten liegenden Anhaltspunkten auf flüchtlings- und völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse, die den materiellen Erwägungen des angefochtenen Entscheids entgegenstehen würden.
E. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043).
E. 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Am 11. März 2022 erliess der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (BBI 2022 586. Dieser Erlass wurde durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst. Er ist aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar, zumal das vorinstanzliche Verfahren am 27. Juni 2025 abgeschlossen wurde, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Allgemeinverfügung mithin nicht mehr bei der Vorinstanz hängig war (Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung fest, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres wieder in den fraglichen Drittstaat einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).
E. 6.4 Dem Beschwerdeführer, der am 24. Februar 2022 in der Ukraine in der Region (...) wohnhaft war, ist nach seiner Einreise in Rumänien im Mai 2025 Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine gemäss den einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) gewährt worden. Selbst wenn dieser Status aufgrund des geltend gemachten Verzichts darauf mittlerweile erloschen sein sollte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen bei einer Rückkehr nach Rumänien reaktivieren respektive erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann, zumal Rumänien aufgrund der (bis 4. März 2027 verlängerten) EU-Regelung (Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes) verpflichtet ist, Ukrainerinnen und Ukrainern weiterhin vorübergehend Schutz zu gewähren. Das SEM ist gemäss koordinierter Praxis demnach nicht verpflichtet, von den rumänischen Behörden eine Rückübernahmezusicherung einzuholen, da sich Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses visumsfrei im Schengenraum bewegen können, womit auch von der legalen Einreisemöglichkeit nach Rumänien auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3). Der Sachverhalt erweist sich damit - entgegen der Beschwerdeschrift - als genügend erstellt und die angefochtene Verfügung als rechtsgenüglich begründet.
E. 6.5 Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Rückweisungsbegehren ist entsprechend unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.6 Mangels reformatorischer Rechtsbegehren ist die materielle Richtigkeit der angefochtenen Verfügung grundsätzlich nicht Prüfungsgegenstand (vgl. E. 4.2 hiervor). Auch aus den Akten ergeben sich keine offenkundigen Anhaltspunkte, die den materiellen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung bezüglich Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes und der Anordnung der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzuges - insbesondere mangels landes- und völkerrechtlicher Vollzugshindernisse - entgegenstehen würden.
E. 6.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, da gewisse sich hier stellende Rechtsfragen erst mit dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 geklärt worden sind. Da ferner die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist (vgl. Beschwerdebeilage 4), ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen.
E. 8.1 In Verfahren wie dem vorliegenden wird auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Somit ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die Rechtsvertretung antragsgemäss als solche einzusetzen.
E. 8.2 Der Rechtsvertretung ist für ihre Aufwendungen im Beschwerde-verfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Entschädigung Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerde lag eine Honorarnote bei (vgl. Beschwerdebeilage 5). Der darin ausgewiesene Aufwand ist unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der vorstehend genannten Stundenansätze als angemessen zu beurteilen. Das Honorar ist entsprechend auf insgesamt Fr. 869.50 (inkl. aller Auslagen) festzulegen.
E. 8.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil in der Sache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Die rubrizierte Rechtsvertretung wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und ihr wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 869.50 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5098/2025 Urteil vom 29. April 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Ranine Grütter, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juni 2025 in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein. B. Im Rahmen der Kurzbefragung vom 11. Juni 2025 gab er an, er habe einige Zeit in Rumänien gelebt und dort über einen Schutzstatus verfügt. Mittlerweile habe er sich ebendort jedoch abgemeldet und auf den Schutzstatus verzichtet. C. Bezüglich der voraussichtlichen Ablehnung des Schutzgesuchs und einer allfälligen Wegweisung nach Rumänien gewährte das SEM dem Beschwerdeführer gleichentags das rechtliche Gehör. Dabei gab er an, ihm gefalle es in der Schweiz sehr und er habe das Gefühl, dass sich in Rumänien niemand um ihn kümmere. D. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in Rumänien über eine Schutzalternative verfüge, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Gründe, die den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien unzulässig erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Ferner sei der Vollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar und dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, diese Vermutung umzustossen. In Rumänien habe er Zugang zu medizinischer Versorgung und könne sich auch im Falle von Schwierigkeiten sozialer oder wirtschaftlicher Art an die dortigen Behörden wenden. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 10. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, er verfüge in Rumänien über eine Schutzalternative im Sinne des Subsidiaritätsprinzips. Er habe sich dort nur registrieren lassen, da ihm angedroht worden sei, andernfalls werde er in die Ukraine zurückgeführt. Vor seiner Reise in die Schweiz habe er aber auf den dortigen Schutz verzichtet. Indem die Vorinstanz die notwendigen Abklärungen dazu unterlassen habe, verletze sie den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht, weshalb die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung und hinreichenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich nach Klärung der strittigen Rechtsfragen im Rahmen eines Koordinationsentscheids (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2025) um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1. Das streitige Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit werden vorwiegend vom Dispositionsprinzip beherrscht. Als Folge wird der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren allein durch die Parteien bestimmt. Spiegelbildlich gebietet die Dispositionsmaxime, dass die Verwaltungsjustizbehörden nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als die beschwerdeführende Partei in ihrem Rechtsbegehren verlangt, und zugleich nicht weniger, als die massgebende Partei anerkannt hat (vgl. Urteil des BVGer E-7781/2024 vom 4. März 2025 E. 3.1 m.w.H.). 4.2. Die prozesserfahrene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers stellt und begründet ausschliesslich ein kassatorisches Rechtsbegehren, namentlich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz «zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts» (Beschwerde, S. 2). Der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist demnach auf die Prüfung der formellen Frage beschränkt, ob die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz mit allfälligen Anweisungen zurückzuweisen ist. Dies unter dem Vorbehalt von augenscheinlich in den Akten liegenden Anhaltspunkten auf flüchtlings- und völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse, die den materiellen Erwägungen des angefochtenen Entscheids entgegenstehen würden. 5. 5.1. Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). 5.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6. 6.1. Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2. Am 11. März 2022 erliess der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (BBI 2022 586. Dieser Erlass wurde durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst. Er ist aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar, zumal das vorinstanzliche Verfahren am 27. Juni 2025 abgeschlossen wurde, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Allgemeinverfügung mithin nicht mehr bei der Vorinstanz hängig war (Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellte bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung fest, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres wieder in den fraglichen Drittstaat einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6.4. Dem Beschwerdeführer, der am 24. Februar 2022 in der Ukraine in der Region (...) wohnhaft war, ist nach seiner Einreise in Rumänien im Mai 2025 Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine gemäss den einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) gewährt worden. Selbst wenn dieser Status aufgrund des geltend gemachten Verzichts darauf mittlerweile erloschen sein sollte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen bei einer Rückkehr nach Rumänien reaktivieren respektive erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann, zumal Rumänien aufgrund der (bis 4. März 2027 verlängerten) EU-Regelung (Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes) verpflichtet ist, Ukrainerinnen und Ukrainern weiterhin vorübergehend Schutz zu gewähren. Das SEM ist gemäss koordinierter Praxis demnach nicht verpflichtet, von den rumänischen Behörden eine Rückübernahmezusicherung einzuholen, da sich Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses visumsfrei im Schengenraum bewegen können, womit auch von der legalen Einreisemöglichkeit nach Rumänien auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3). Der Sachverhalt erweist sich damit - entgegen der Beschwerdeschrift - als genügend erstellt und die angefochtene Verfügung als rechtsgenüglich begründet. 6.5. Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Rückweisungsbegehren ist entsprechend unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.6. Mangels reformatorischer Rechtsbegehren ist die materielle Richtigkeit der angefochtenen Verfügung grundsätzlich nicht Prüfungsgegenstand (vgl. E. 4.2 hiervor). Auch aus den Akten ergeben sich keine offenkundigen Anhaltspunkte, die den materiellen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung bezüglich Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes und der Anordnung der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzuges - insbesondere mangels landes- und völkerrechtlicher Vollzugshindernisse - entgegenstehen würden. 6.7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, da gewisse sich hier stellende Rechtsfragen erst mit dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 geklärt worden sind. Da ferner die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist (vgl. Beschwerdebeilage 4), ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. 8. 8.1. In Verfahren wie dem vorliegenden wird auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Somit ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die Rechtsvertretung antragsgemäss als solche einzusetzen. 8.2. Der Rechtsvertretung ist für ihre Aufwendungen im Beschwerde-verfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Entschädigung Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerde lag eine Honorarnote bei (vgl. Beschwerdebeilage 5). Der darin ausgewiesene Aufwand ist unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der vorstehend genannten Stundenansätze als angemessen zu beurteilen. Das Honorar ist entsprechend auf insgesamt Fr. 869.50 (inkl. aller Auslagen) festzulegen. 8.3. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil in der Sache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Die rubrizierte Rechtsvertretung wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und ihr wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 869.50 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne