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D-5093/2020

D-5093/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. November 2015 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Zu seinen Asylgründen führte er im Wesentlichen aus, er habe für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Hilfe geleistet und sei deshalb im Jahr 2009 von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden einmal befragt und in der Folge gesucht worden. Infolgedessen sei er im Jahr 2010 nach B._______ geflüchtet. Im Jahr 2015 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt und einige Monate später wiederum von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden gesucht worden. Aus diesen Gründen habe er seinen Heimatstaat im September 2015 erneut verlassen. A.b Mit Verfügung vom 22. November 2016 stellte das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7997/2016 vom 3. Oktober 2017 abgewiesen. B. B.a Am 6. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter ein erstes Wiedererwägungsgesuch einreichen. Darin machte er insbesondere geltend, dass er sich in der Schweiz politisch für die LTTE betätige, indem er an Demonstrationen teilnehme. B.b Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass seine Verfügung vom 22. November 2016 rechtskräftig und vollstreckbar sei. B.c Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Am 3. April 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter ein weiteres Wiedererwägungsgesuch einreichen und begründete dies erneut mit exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz. C.b Mit Verfügung vom 3. Mai 2018 wies das SEM auch das zweite Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass seine Verfügung vom 22. November 2016 rechtskräftig und vollstreckbar sei. C.c Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3304/2018 vom 11. Juli 2018 mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. D. Mit einer als "neues Asylgesuch" betitelten Eingabe vom 7. August 2020 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim SEM erneut um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung von Asyl, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei bald nach seiner Einreise in die Schweiz für die Interessen der LTTE aktiv geworden und habe sich einem Ableger der tamilischen (...) - namentlich der (...) - angeschlossen und dabei an zahlreichen Demonstrationen als (...) teilgenommen. In dieser Funktion sei er mehrfach in Zeitungsartikeln und tamilischen Medien abgebildet worden und dabei klar erkennbar. In der Folge seien seine Eltern in Sri Lanka von unbekannten Personen belästigt und angegriffen worden. Eine Meldung bei der Polizei sei erfolglos geblieben und gar nicht entgegengenommen worden. Vielmehr sei seinen Eltern mitgeteilt worden, dass er seine Aktivitäten im Ausland beendigen sollte. Seine Eltern hätten daraufhin eine Beschwerde bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) eingereicht. Im Weiteren habe sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in seinem Heimatstaat seit den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 und den Parlamentswahlen vom 5. August 2020 drastisch verschlechtert. Angesichts seines exilpolitischen Engagements und der neusten Entwicklungen in Sri Lanka sei er bei einer Rückkehr gefährdet. Mit seinem Profil - Verbindungen zu den LTTE, exilpolitisches Engagement, langer Aufenthalt in der Schweiz - seien mehrere Risikofaktoren erfüllt. In Kumulation sämtlicher aufgeführter Elemente erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Als Beweismittel wurden - in Kopie - ein Handelsregisterauszug betreffend den Verein (...), eine Bestätigung des (...) vom 20. Juli 2020, ein Zeitungsartikel (...) vom 15. März 2018, fünf Screenshots von verschiedenen Facebook-Seiten, ein Zeitungsauschnitt vom 28. März 2018, ein Bestätigungsschreiben betreffend Einreichung einer Beschwerde bei der HRC vom 2. Juli 2020 und eine diesbezügliche Eingangsbestätigung vom selben Datum ins Recht gelegt. Mit Schreiben vom 18. August 2020 teilte das SEM der Rechtsvertreterin mit, weder die zuständige kantonale Behörde noch die Vorinstanz hätten Kenntnis vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers. Er werde deshalb aufgefordert, sich innert Frist beim zuständigen Kanton anzumelden. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach. E. Mit Verfügung vom 14. September 2020 - eröffnet am 15. September 2020 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies das Gesuch (behandelt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) ab, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. September 2020, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er einen Screenshot eines Facebook-Beitrags von (...) ein. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 15. Oktober 2020 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2020 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- mit Frist bis zum 10. Dezember 2020 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. I. Am 7. Dezember 2020 wurde der verlangte Kostenvorschuss bezahlt.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Einzelnen hielt sie fest, bezüglich der geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE in der Schweiz beziehungsweise für die (...), den Sicherheitsdienst des (...), könne nicht davon ausgegangen werden, dass er von den heimatlichen Behörden als deren Mitglied oder Angehöriger identifiziert worden sei. So werde er weder in den eingereichten Zeitungsartikeln noch in den Screenshots der Facebook-Seiten namentlich erwähnt. Auch auf den diesbezüglichen Fotos, welche ihn in der Uniform der (...) zeigen sollen, sei er kaum oder gar nicht erkennbar. Daran vermöge auch das (...)-Schreiben nichts zu ändern, zumal darin lediglich bestätigt werde, dass er an Aktivitäten des (...) im Kanton C._______ mitmache, ohne diese jedoch näher zu beschreiben. Weder seine Mitgliedschaft noch seine Funktion oder genauere Angaben zu seinen Tätigkeiten beim beziehungsweise für das (...), wie beispielsweise seine angeblich zahlreichen Tätigkeiten bei der (...), würden erwähnt. Was die Vorbringen im Zusammenhang mit der HRC anbelange, lägen die diesbezüglich eingereichten Dokumente lediglich als Kopien vor. Da sie als solche leicht manipulierbar seien, hätten sie nur sehr geringen Beweiswert. Namentlich falle beim HCR-Bestätigungsschreiben auf, dass der Name des Beschwerdeführers und die Namen seiner Eltern offensichtlich später in das Dokument eingefügt worden seien. Ausserdem seien darin lediglich die Aussagen seiner Mutter festgehalten, was aber nichts darüber aussage, ob sich der geltend gemachte Sachverhalt auch so zugetragen habe. Demzufolge sei nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ein exponiertes exilpolitisches Engagement vorliege, sodass er seitens der sri-lankischen Regierung als Oppositioneller wahrgenommen und deshalb einer besonders gefährdeten Risikogruppe angehören würde. Diesbezüglich verwies das SEM im Übrigen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2017 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. A.c). Sodann stehe die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa und dem anschliessend erfolgten vollständigen Machtwechsel in keinem Bezug zum Beschwerdeführer. Tatsächlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den dschihadistisch motivierten Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach der Präsidentschaftswahl zugenommen. Dennoch gebe es zum aktuellen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- und/oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Das SEM prüfe das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngsten Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen wäre eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig. Genau dies habe der Beschwerdeführer - wie vorstehend aufgezeigt - nicht überzeugend dargetan. Damit seien die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Furcht nicht gegeben.

E. 5.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zur Auffassung, dass die ausführliche Argumentation der Vorinstanz bezüglich der Fragen der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen darauf, den aktenkundigen Sachverhalt zu wiederholen, wobei eine argumentative Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Überlegungen weitestgehend fehlt. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 25. November 2020 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da bei summarischer Prüfung aussichtslos - keine andere Beurteilung bezüglich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zu bewirken vermögen.

E. 5.2.1 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten objektiven Nachfluchtgründen wird in der Beschwerde unter Bezugnahme auf das Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 ausgeführt, die sri-lankische Armee habe nach wie vor ein Interesse daran, LTTE-Mitglieder und Sympathisanten sowie politische Gegner zu verfolgen. Zudem wird auf die Situation nach der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den Parlamentswahlen vom 5. August 2020 verwiesen und unter Bezugnahme auf den eingereichten Screenshot des Facebook-Beitrags von (...) insbesondere ausgeführt, Gotabaya Rajapaksa habe in einer (via Videokonferenz übertragenen) Rede von September 2020 bei den Vereinten Nationen explizit dazu aufgefordert, Sri Lanka bei der Bekämpfung der LTTE zu unterstützen, und werfe der Organisation vor, weiterhin international zu agieren. Diesbezüglich ist vorab auf das UrteilD-7997/2016 vom 3. Oktober 2017 zu verweisen, in welchem nach Prüfung der im Referenzurteil E-1866/2015 festgelegten Kriterien zur Feststellung eines Risikoprofils bezüglich des Beschwerdeführers festgehalten wurde, dieser verfüge weder über ein Profil einer Person, für die sich die sri-lankischen Behörden interessieren könnten, noch habe er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. a.a.O., E. 7.3.2). Sodann ist hinsichtlich der politischen Entwicklungen und Terroranschläge in Sri Lanka auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen, und vermag der Beschwerdeführer auch aus dem von ihm zu den Akten gereichten Screenshot keinen individualisierten Bezug zu seinen Vorbringen abzuleiten.

E. 5.2.2 Bezüglich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe wird in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich nach dem erstmaligen negativen Entscheid fortgesetzt und ohne Unterbruch weiter für die Ziele der tamilischen Diaspora eingesetzt. Dies tue er nicht lediglich als Teilnehmer an Demonstrationen, vielmehr setze er sich als Teil des Sicherheitsdiensts (...) aktiv für den reibungslosen Ablauf und das Funktionieren der Anlässe ein. Dabei steche er schon alleine wegen der Uniform aus der Masse heraus und sei klar als Unterstützer der tamilischen Sache auszumachen. Gerade aufgrund der verbreiteten Berichterstattung in sozialen, aber auch klassischen Medien und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dort klar zu erkennen und zu identifizieren sei, sei davon auszugehen, dass er von den heimischen Behörden als ernsthaft mit dem (...) verbunden betrachtet werde - wobei Sri Lanka das (...) als Arm der LTTE im Ausland betrachte. Ihm drohten daher flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen, sollte er in sein Heimatland zurückgeführt werden. Die vorinstanzlichen Ausführungen zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und die Würdigung der diesbezüglich eingereichten Beweismittel durch das SEM geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Nach dem Gesagten vermag ihnen der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen.

E. 5.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG).

E. 7.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers wurde bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7997/2016 vom 3. Oktober 2017 als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die entsprechenden Erwägungen erweisen sich weiterhin als gültig, zumal weder dem Mehrfachgesuch noch der vorliegenden Beschwerde konkrete und glaubhafte Hinweise auf das Bestehen von (neuen) Wegweisungsvollzugshindernissen entnommen werden können. Im Übrigen kann auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 7.4 Demnach hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG); der entsprechende, eventualiter gestellte Antrag ist daher abzuweisen.

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5093/2020 Urteil vom 8. Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Aileen Kreyden, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Patrick Burger, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 14. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. November 2015 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Zu seinen Asylgründen führte er im Wesentlichen aus, er habe für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Hilfe geleistet und sei deshalb im Jahr 2009 von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden einmal befragt und in der Folge gesucht worden. Infolgedessen sei er im Jahr 2010 nach B._______ geflüchtet. Im Jahr 2015 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt und einige Monate später wiederum von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden gesucht worden. Aus diesen Gründen habe er seinen Heimatstaat im September 2015 erneut verlassen. A.b Mit Verfügung vom 22. November 2016 stellte das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7997/2016 vom 3. Oktober 2017 abgewiesen. B. B.a Am 6. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter ein erstes Wiedererwägungsgesuch einreichen. Darin machte er insbesondere geltend, dass er sich in der Schweiz politisch für die LTTE betätige, indem er an Demonstrationen teilnehme. B.b Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass seine Verfügung vom 22. November 2016 rechtskräftig und vollstreckbar sei. B.c Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Am 3. April 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter ein weiteres Wiedererwägungsgesuch einreichen und begründete dies erneut mit exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz. C.b Mit Verfügung vom 3. Mai 2018 wies das SEM auch das zweite Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass seine Verfügung vom 22. November 2016 rechtskräftig und vollstreckbar sei. C.c Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3304/2018 vom 11. Juli 2018 mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. D. Mit einer als "neues Asylgesuch" betitelten Eingabe vom 7. August 2020 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim SEM erneut um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung von Asyl, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei bald nach seiner Einreise in die Schweiz für die Interessen der LTTE aktiv geworden und habe sich einem Ableger der tamilischen (...) - namentlich der (...) - angeschlossen und dabei an zahlreichen Demonstrationen als (...) teilgenommen. In dieser Funktion sei er mehrfach in Zeitungsartikeln und tamilischen Medien abgebildet worden und dabei klar erkennbar. In der Folge seien seine Eltern in Sri Lanka von unbekannten Personen belästigt und angegriffen worden. Eine Meldung bei der Polizei sei erfolglos geblieben und gar nicht entgegengenommen worden. Vielmehr sei seinen Eltern mitgeteilt worden, dass er seine Aktivitäten im Ausland beendigen sollte. Seine Eltern hätten daraufhin eine Beschwerde bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) eingereicht. Im Weiteren habe sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in seinem Heimatstaat seit den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 und den Parlamentswahlen vom 5. August 2020 drastisch verschlechtert. Angesichts seines exilpolitischen Engagements und der neusten Entwicklungen in Sri Lanka sei er bei einer Rückkehr gefährdet. Mit seinem Profil - Verbindungen zu den LTTE, exilpolitisches Engagement, langer Aufenthalt in der Schweiz - seien mehrere Risikofaktoren erfüllt. In Kumulation sämtlicher aufgeführter Elemente erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Als Beweismittel wurden - in Kopie - ein Handelsregisterauszug betreffend den Verein (...), eine Bestätigung des (...) vom 20. Juli 2020, ein Zeitungsartikel (...) vom 15. März 2018, fünf Screenshots von verschiedenen Facebook-Seiten, ein Zeitungsauschnitt vom 28. März 2018, ein Bestätigungsschreiben betreffend Einreichung einer Beschwerde bei der HRC vom 2. Juli 2020 und eine diesbezügliche Eingangsbestätigung vom selben Datum ins Recht gelegt. Mit Schreiben vom 18. August 2020 teilte das SEM der Rechtsvertreterin mit, weder die zuständige kantonale Behörde noch die Vorinstanz hätten Kenntnis vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers. Er werde deshalb aufgefordert, sich innert Frist beim zuständigen Kanton anzumelden. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach. E. Mit Verfügung vom 14. September 2020 - eröffnet am 15. September 2020 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies das Gesuch (behandelt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) ab, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. September 2020, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er einen Screenshot eines Facebook-Beitrags von (...) ein. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 15. Oktober 2020 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2020 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- mit Frist bis zum 10. Dezember 2020 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. I. Am 7. Dezember 2020 wurde der verlangte Kostenvorschuss bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Einzelnen hielt sie fest, bezüglich der geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE in der Schweiz beziehungsweise für die (...), den Sicherheitsdienst des (...), könne nicht davon ausgegangen werden, dass er von den heimatlichen Behörden als deren Mitglied oder Angehöriger identifiziert worden sei. So werde er weder in den eingereichten Zeitungsartikeln noch in den Screenshots der Facebook-Seiten namentlich erwähnt. Auch auf den diesbezüglichen Fotos, welche ihn in der Uniform der (...) zeigen sollen, sei er kaum oder gar nicht erkennbar. Daran vermöge auch das (...)-Schreiben nichts zu ändern, zumal darin lediglich bestätigt werde, dass er an Aktivitäten des (...) im Kanton C._______ mitmache, ohne diese jedoch näher zu beschreiben. Weder seine Mitgliedschaft noch seine Funktion oder genauere Angaben zu seinen Tätigkeiten beim beziehungsweise für das (...), wie beispielsweise seine angeblich zahlreichen Tätigkeiten bei der (...), würden erwähnt. Was die Vorbringen im Zusammenhang mit der HRC anbelange, lägen die diesbezüglich eingereichten Dokumente lediglich als Kopien vor. Da sie als solche leicht manipulierbar seien, hätten sie nur sehr geringen Beweiswert. Namentlich falle beim HCR-Bestätigungsschreiben auf, dass der Name des Beschwerdeführers und die Namen seiner Eltern offensichtlich später in das Dokument eingefügt worden seien. Ausserdem seien darin lediglich die Aussagen seiner Mutter festgehalten, was aber nichts darüber aussage, ob sich der geltend gemachte Sachverhalt auch so zugetragen habe. Demzufolge sei nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ein exponiertes exilpolitisches Engagement vorliege, sodass er seitens der sri-lankischen Regierung als Oppositioneller wahrgenommen und deshalb einer besonders gefährdeten Risikogruppe angehören würde. Diesbezüglich verwies das SEM im Übrigen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2017 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. A.c). Sodann stehe die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa und dem anschliessend erfolgten vollständigen Machtwechsel in keinem Bezug zum Beschwerdeführer. Tatsächlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den dschihadistisch motivierten Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach der Präsidentschaftswahl zugenommen. Dennoch gebe es zum aktuellen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- und/oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Das SEM prüfe das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngsten Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen wäre eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig. Genau dies habe der Beschwerdeführer - wie vorstehend aufgezeigt - nicht überzeugend dargetan. Damit seien die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Furcht nicht gegeben. 5.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zur Auffassung, dass die ausführliche Argumentation der Vorinstanz bezüglich der Fragen der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen darauf, den aktenkundigen Sachverhalt zu wiederholen, wobei eine argumentative Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Überlegungen weitestgehend fehlt. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 25. November 2020 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da bei summarischer Prüfung aussichtslos - keine andere Beurteilung bezüglich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zu bewirken vermögen. 5.2.1 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten objektiven Nachfluchtgründen wird in der Beschwerde unter Bezugnahme auf das Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 ausgeführt, die sri-lankische Armee habe nach wie vor ein Interesse daran, LTTE-Mitglieder und Sympathisanten sowie politische Gegner zu verfolgen. Zudem wird auf die Situation nach der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den Parlamentswahlen vom 5. August 2020 verwiesen und unter Bezugnahme auf den eingereichten Screenshot des Facebook-Beitrags von (...) insbesondere ausgeführt, Gotabaya Rajapaksa habe in einer (via Videokonferenz übertragenen) Rede von September 2020 bei den Vereinten Nationen explizit dazu aufgefordert, Sri Lanka bei der Bekämpfung der LTTE zu unterstützen, und werfe der Organisation vor, weiterhin international zu agieren. Diesbezüglich ist vorab auf das UrteilD-7997/2016 vom 3. Oktober 2017 zu verweisen, in welchem nach Prüfung der im Referenzurteil E-1866/2015 festgelegten Kriterien zur Feststellung eines Risikoprofils bezüglich des Beschwerdeführers festgehalten wurde, dieser verfüge weder über ein Profil einer Person, für die sich die sri-lankischen Behörden interessieren könnten, noch habe er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. a.a.O., E. 7.3.2). Sodann ist hinsichtlich der politischen Entwicklungen und Terroranschläge in Sri Lanka auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen, und vermag der Beschwerdeführer auch aus dem von ihm zu den Akten gereichten Screenshot keinen individualisierten Bezug zu seinen Vorbringen abzuleiten. 5.2.2 Bezüglich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe wird in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich nach dem erstmaligen negativen Entscheid fortgesetzt und ohne Unterbruch weiter für die Ziele der tamilischen Diaspora eingesetzt. Dies tue er nicht lediglich als Teilnehmer an Demonstrationen, vielmehr setze er sich als Teil des Sicherheitsdiensts (...) aktiv für den reibungslosen Ablauf und das Funktionieren der Anlässe ein. Dabei steche er schon alleine wegen der Uniform aus der Masse heraus und sei klar als Unterstützer der tamilischen Sache auszumachen. Gerade aufgrund der verbreiteten Berichterstattung in sozialen, aber auch klassischen Medien und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dort klar zu erkennen und zu identifizieren sei, sei davon auszugehen, dass er von den heimischen Behörden als ernsthaft mit dem (...) verbunden betrachtet werde - wobei Sri Lanka das (...) als Arm der LTTE im Ausland betrachte. Ihm drohten daher flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen, sollte er in sein Heimatland zurückgeführt werden. Die vorinstanzlichen Ausführungen zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und die Würdigung der diesbezüglich eingereichten Beweismittel durch das SEM geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Nach dem Gesagten vermag ihnen der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen. 5.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). 7.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 7.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers wurde bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7997/2016 vom 3. Oktober 2017 als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die entsprechenden Erwägungen erweisen sich weiterhin als gültig, zumal weder dem Mehrfachgesuch noch der vorliegenden Beschwerde konkrete und glaubhafte Hinweise auf das Bestehen von (neuen) Wegweisungsvollzugshindernissen entnommen werden können. Im Übrigen kann auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.4 Demnach hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG); der entsprechende, eventualiter gestellte Antrag ist daher abzuweisen.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Daniel Widmer Versand: