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D-5069/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Juli 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-5069/2025

U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Vincent Rittener; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (…), Angola, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Juli 2025 / N (…).

D-5069/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. April 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 9. Mai 2025 sowie am 19. Juni 2025 im Beisein seiner damali- gen Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei angolanischer Staatsangehöriger und habe zuletzt in B._______ gelebt, wo er unter anderem als Chauffeur respektive Taxifahrer tätig gewesen sei, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, nachdem die heimatliche Polizei während einer Kontrolle grosse Mengen Falschgeld bei ihm festgestellt habe, sei er inhaftiert worden, bevor ihm schliesslich die Flucht gelungen sei, dass er fürchte, er werde im Heimatstaat gerichtlich zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt respektive jahrelang inhaftiert, bevor es überhaupt zu einem Prozess komme, dass seine damalige Rechtsvertretung am 27. Juni 2025 mitteilte, sie habe den Entscheidentwurf des SEM zwar nicht mit dem Beschwerdeführer be- sprechen können, doch sei diesem aus ihrer Sicht nichts hinzuzufügen, dass das SEM mit Verfügung 1. Juli 2025 (gleichentags eröffnet) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylge- such ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2025 gegen diese Ver- fügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingsei- genschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Kostenvorschussverzichts sowie (im Fliesstext der Beschwerde) um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte, dass er weiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde beantragte und darum ersuchte, die zuständige Behörde

D-5069/2025 Seite 3 vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behör- den sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, bei be- reits erfolgter Datenweitergabe sei darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

10. Juli 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass in prozessualer Hinsicht, soweit der Beschwerdeführer die Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt, festzuhalten ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorlie- gend nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Antrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich

– wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde,

D-5069/2025 Seite 4 dass obgleich der Beschwerdeführer seine Beschwerde in portugiesischer Sprache mithin nicht in einer Amtssprache des Bundes einreichte aus pro- zessökonomischen Gründen auf das Einholen einer Beschwerdeverbesse- rung verzichtet wird, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Her- kunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun- gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Kern darauf be- schränkt, seine aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbrin- gen zu wiederholen, und den vorinstanzlichen Erwägungen damit nichts Substantielles entgegengesetzt wird, dass die geltend gemachte strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdefüh- rers im Heimatstaat offensichtlich nicht auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv beruht, was auf Beschwerdeebene nicht bestritten wird, womit sie flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, dass diesbezüglich auch auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägun- gen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich denn Akten keine anderweitigen Hinweise auf eine ernsthafte und konkrete Verfolgungsgefahr im Heimatstaat entnehmen lassen, dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylge- such zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Be-

D-5069/2025 Seite 5 schwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Angola (abgesehen von der Provinz Cabinda) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist (vgl. Ur- teil des BVGer D-4224/2023 vom 4. Juli 2024 S. 14 m.w.H.), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A27/8 S. 5), welche der Beschwer- deführer nicht bestreitet, dass sich auch aus der kommentarlosen Beilage eines Arztberichtes der Dermatologie des Universitätsspitals C._______ vom 11. Juni 2025 auf Beschwerdeebene keine Vollzugshindernisse ergeben, zumal der Be- schwerdeführer vorgenanntem Aktenstück nach lediglich kurzzeitig wegen Juckreiz medikamentös behandelt wurde (vgl. Beschwerdebeilage 3), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,

D-5069/2025 Seite 6 dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass in Bezug auf den nicht näher substantiierten Eventualantrag, der Be- schwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe mittels separater Verfügung zu informieren, auf Art. 97 AsylG zu verweisen ist, dass den zur Verfügung stehenden Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme zu entnehmen sind und sich der Beschwerde- führer bei weiterem Klärungsbedarf an die zuständige kantonale Behörde und an das SEM zu wenden hat, dass vor diesem Hintergrund auch keine Veranlassung dazu bestand, die zuständige Behörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuwei- sen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats und die Da- tenweitergabe an dieselben zu unterlassen, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Be- schwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5069/2025 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

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