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D-5069/2025

D-5069/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5069/2025 Urteil vom 23. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Vincent Rittener; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Angola, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Juli 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. April 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 9. Mai 2025 sowie am 19. Juni 2025 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei angolanischer Staatsangehöriger und habe zuletzt in B._______ gelebt, wo er unter anderem als Chauffeur respektive Taxifahrer tätig gewesen sei, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, nachdem die heimatliche Polizei während einer Kontrolle grosse Mengen Falschgeld bei ihm festgestellt habe, sei er inhaftiert worden, bevor ihm schliesslich die Flucht gelungen sei, dass er fürchte, er werde im Heimatstaat gerichtlich zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt respektive jahrelang inhaftiert, bevor es überhaupt zu einem Prozess komme, dass seine damalige Rechtsvertretung am 27. Juni 2025 mitteilte, sie habe den Entscheidentwurf des SEM zwar nicht mit dem Beschwerdeführer besprechen können, doch sei diesem aus ihrer Sicht nichts hinzuzufügen, dass das SEM mit Verfügung 1. Juli 2025 (gleichentags eröffnet) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzichts sowie (im Fliesstext der Beschwerde) um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte, dass er weiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte und darum ersuchte, die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Juli 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass in prozessualer Hinsicht, soweit der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt, festzuhalten ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Antrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass obgleich der Beschwerdeführer seine Beschwerde in portugiesischer Sprache mithin nicht in einer Amtssprache des Bundes einreichte aus prozessökonomischen Gründen auf das Einholen einer Beschwerdeverbesserung verzichtet wird, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Kern darauf beschränkt, seine aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen zu wiederholen, und den vorinstanzlichen Erwägungen damit nichts Substantielles entgegengesetzt wird, dass die geltend gemachte strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatstaat offensichtlich nicht auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv beruht, was auf Beschwerdeebene nicht bestritten wird, womit sie flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, dass diesbezüglich auch auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich denn Akten keine anderweitigen Hinweise auf eine ernsthafte und konkrete Verfolgungsgefahr im Heimatstaat entnehmen lassen, dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Be-schwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Angola (abgesehen von der Provinz Cabinda) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4224/2023 vom 4. Juli 2024 S. 14 m.w.H.), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A27/8 S. 5), welche der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass sich auch aus der kommentarlosen Beilage eines Arztberichtes der Dermatologie des Universitätsspitals C._______ vom 11. Juni 2025 auf Beschwerdeebene keine Vollzugshindernisse ergeben, zumal der Be-schwerdeführer vorgenanntem Aktenstück nach lediglich kurzzeitig wegen Juckreiz medikamentös behandelt wurde (vgl. Beschwerdebeilage 3), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass in Bezug auf den nicht näher substantiierten Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe mittels separater Verfügung zu informieren, auf Art. 97 AsylG zu verweisen ist, dass den zur Verfügung stehenden Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme zu entnehmen sind und sich der Beschwerdeführer bei weiterem Klärungsbedarf an die zuständige kantonale Behörde und an das SEM zu wenden hat, dass vor diesem Hintergrund auch keine Veranlassung dazu bestand, die zuständige Behörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats und die Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: