Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 25. April 2016 - per Flugzeug von Colombo über Dubai nach Griechenland und anschliessend auf dem Landweg via Italien - illegal in die Schweiz, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. B. Am 2. Mai 2016 wurde er im EVZ zu seiner Person, zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. C.a Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 sowie vom 30. August 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung eines Arztberichtes auf. C.b Diesen Aufforderungen kam er mit Eingaben vom 21. Juni 2016 bzw. 5. September 2016 nach. D. Mit Verfügung vom 15. September 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Der Beschwerdeführer reichte durch den rubrizierten Rechtsvertreter am 27. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein. F. Mit Urteil D-5986/2016 vom 16. Dezember 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 15. September 2016 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. G. In der Folge teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Januar 2017 mit, dass in seinem Fall das Dublin-Verfahren beendet worden sei. Weiter wurde verfügt, dass das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren wieder aufgenommen und gemäss den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werde. H. Mit Eingabe vom 13. November 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz nach dem aktuellen Verfahrensstand und ersuchte - aufgrund einer anstehenden Operation im Januar oder Februar 2018 - um eine Terminvergabe bis Ende 2017 für eine einlässliche Anhörung. I. Am 14. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer - im Beisein einer Hilfswerkvertretung (HWV) - angehört und eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. J. J.a Mit Schreiben vom 18. März 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. J.b Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 14. Mai 2019 nach und ersuchte gleichzeitig um baldige Beurteilung des Asylgesuchs. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters datierend vom 25. April 2019 (Posteingang beim SEM: 12. Juni 2019) reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten und ersuchte um zeitnahen Entscheid. L. Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 erkundigte sich das (...) - im Namen des Beschwerdeführers - nach dem aktuellen Stand des Verfahrens und bat um baldige Bearbeitung des Asylgesuchs. Weiter wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide unter dem lange dauernden Asylverfahren. M. Die Vorinstanz teilte mit Schreiben vom 11. Juli 2019 mit, das Gesuch sei zwar infolge der hohen Geschäftslast noch hängig, darüber werde aber sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung entschieden. N. Mit Schreiben vom 2. August 2019 (Posteingang beim SEM: 6. August 2019) reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente ein und ersuchte erneut darum, einen Entscheid zu erhalten, damit er und seine Familie nicht weiter ins Elend gestossen und traumatisiert werden würden. O. Die Vorinstanz wiederholte daraufhin mit Schreiben vom 29. August 2019 ihre Bitte um Geduld und Verständnis. Infolge der hohen Geschäftslast sei es nicht möglich, einen Entscheid auf ein bestimmtes Datum in Aussicht zu stellen; über das Asylgesuch werde sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung entschieden. P. Mit Eingabe vom 26. September 2019 (Posteingang: 1. Oktober 2019) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Dabei beantragte er, es sei festzustellen, dass das SEM gegen das Beschleunigungsgebot sowie die Verfahrensfristen des Asylgesetzes verstossen habe und dass die Vorinstanz zu verpflichten sei, das Asylverfahren mit einem Entscheid abzuschliessen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung seiner Rechtsmittelanträge führte er im Wesentlichen aus, sein Asylgesuch vom 25. April 2016 sei bis heute pendent. Anfragen betreffend den Abschluss des Verfahrens mittels eines Entscheids seien vom SEM jeweils abschlägig beantworten worden. Die entsprechenden Gesuche um rasche Verfahrenserledigung seien mit der pauschalen Begründung, dass andere Dossiers eine höhere Priorität aufweisen würden und wegen hoher Geschäftslast sowie Überlastung keine verbindlichen Zusagen betreffend die Weiterführung des Verfahrens möglich seien, abgelehnt worden. Der Vorinstanz würden seit längerer Zeit alle Unterlagen und Befragungsprotokolle vorliegen, womit die Sache entscheidungsreif sei. Des Weiteren sei ihr bekannt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Familie im Herkunftsland aufgrund des bald vier Jahre andauernden Verfahrens und der damit einhergehenden anhaltenden Ungewissheit leiden würden. Den einschlägigen Statistiken der Vorinstanz könne entnommen werden, dass sie 2018/2019 über einen Höchststand an Fachpersonal und Einrichtungen verfüge und daher in der Lage sei, alle Gesuche innert Frist zu erledigen. Zudem sei publiziert worden, dass die Asylgesuche 2018/2019 einen Tiefstand erreicht hätten. Folglich könne den vorinstanzlichen Vorbringen hinsichtlich der Geschäftslast und Überlastungen des Personals nicht gefolgt werden. Zudem habe die Vorinstanz keinerlei Aktivitäten oder dergleichen geltend gemacht, welche den Verfahrensstillstand erklärbar machen würden. Damit müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine Rechtsverzögerung und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie der Verfahrensfristen des AsylG vorliege. Q. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, verzichtet auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung i.S.v. Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer - unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zurückgekommen - auf, bis am 23. Oktober 2019 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Dem SEM wurden die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 26. September 2019 und die Akten zur Vernehmlassung zugestellt und Frist zur Stellungnahme bis zum 23. Oktober 2019 angesetzt. R. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der (...) vom 10. Oktober 2019 nachreichen. S. Die Vorinstanz liess sich am 22. Oktober 2019 (Posteingang: 25. Oktober 2019) vernehmen. Dabei hielt sie sinngemäss fest, ihr sei bewusst, dass das lange Warten und die Ungewissheit über den Verfahrensausgang für die Betroffenen bedrückend und eine Verfahrensdauer von dreieinhalb Jahren - aus Sicht des Einzelfalles - unbefriedigend sei. Angesichts der hohen Anzahl an Asylgesuchen im Jahr 2015 und in den folgenden Jahren sei es aber nicht möglich, jedes Gesuch innerhalb wünschenswerter Frist zu entscheiden. Im Falle des Beschwerdeführers seien keine triftigen Gründe ersichtlich, die geeignet wären, von der Prioritätenordnung abzusehen und sein Gesuch vorzuziehen. Es wäre aus Gerechtigkeitsgründen stossend, wenn aufgrund Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde Vorzugshandlungen gegenüber anderen Asylsuchenden erreicht würden, die bereits länger auf einen Entscheid warten müssten. T. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2019 übermittelt. Gleichzeitig wurde er eingeladen, bis zum 13. November 2019 eine Replik einzureichen. U. In der Replik vom 31. Oktober 2019 (Posteingang: 1. November 2019) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und entgegnete, die Vorinstanz habe in ihrem Schreiben vom 29. August 2019 festgehalten, dass bis auf Weiteres kein Entscheid in Aussicht gestellt werden könne. Da im Schreiben vom 22. Oktober 2019 jedoch keine anstehenden Sachverhaltsabklärungen oder dergleichen geltend gemacht worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass das Gesuch entscheidungsreif sei. Die lange Verfahrensdauer von 42 Monaten und die Tatsache, dass die Vorinstanz weiterhin keine zeitlich verbindlichen Angaben mache, sei für ihn - insbesondere weil dem SEM seine gesundheitlichen und externen Einschränkungen sowie diejenigen seiner Familie bekannt sei - belastend und bedauerlich.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da weder vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, das SEM verweigere den Erlass einer Verfügung, noch das Verhalten des SEM einen solchen Schluss zulässt, ist die vorliegende Beschwerde allein unter dem Aspekt einer allfälligen Rechtsverzögerung zu prüfen.
E. 2.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, m.w.H.). Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer am 25. April 2016 in der Schweiz um Asyl. Über dieses Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 2.3 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 46a i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Jene muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich vorliegend aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bislang nicht in der Sache entschieden hat, aus dem rechtstaatlichen und dem spezialgesetzlichen Anspruch auf beförderliche Behandlung sowie aus dem in den diversen Eingaben zum Ausdruck gebrachten Interesse an einer prioritären und schnellen Entscheidung. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.4).
E. 2.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
E. 3 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
E. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.).
E. 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.).
E. 4.3 Gemäss aArt. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanzlich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (aArt. 37 Abs. 2 AsylG).
E. 4.4 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und den von ihm erwähnten Umständen, welche die Einführung der neuen Asylgesetzesbestimmungen im März 2019 mit sich gebracht haben, hat. Das Gericht erachtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. Dennoch kann diesbezüglich nicht von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, zumal Personalmangel eine Verzögerung eben nicht rechtfertigt (vgl. BGE 138 II 513, E 6.4). Vorliegend ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Verfahren teilweise nur schleppend voranging. Der Beschwerdeführer hat am 25. April 2016 um Asyl nachgesucht und am 2. Mai 2016 wurde er summarisch befragt. Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 24. Januar 2017 mitteilte, dass das Asylgesuch gestützt auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5986/2016 vom 16. Dezember 2016 in der Schweiz durchgeführt werde, blieb das Verfahren, welches weder formell noch faktisch sistiert worden war, über längere Zeit unbearbeitet. Erst auf Ersuchen des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13. November 2017, wurde er schliesslich am 14. Dezember 2017 ausführlich befragt. Für ihn war folglich im Zeitraum vom 24. Januar 2017 bis am 14. Dezember 2017 nicht erkennbar, ob Abklärungen in seiner Sache gemacht wurden. Auch ob nach der Anhörung weitere Schritte unternommen wurden, ist nicht ersichtlich; den vorinstanzlichen Akten sind diesbezüglich keine Hinweise zu entnehmen. Bei diesem Ergebnis und in Anbetracht der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers könnte für diesen Zeitraum von einer Verschleppung des Verfahrens und mithin von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden. Gleichzeitig ist aber festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer während diesen knapp 15 Monaten - vom 14. Dezember 2017 bis zum Schreiben der Vorinstanz vom 18. März 2019 - nicht nach dem Verfahrensstand erkundigt oder eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hat. Indessen wusste der Beschwerdeführer ab Erhalt des Schreibens vom 18. März 2019, aus welchem ersichtlich ist, dass die Vorinstanz das Dossier weiterbearbeitet und sich im Detail mit einzelnen Fragen auseinandersetzt, dass sein Gesuch behandelt wird und seine Vorbringen geprüft werden. Die Vorinstanz forderte ihn im diesbezüglichen Schreiben denn auch auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer, erst nachdem er zwei Mal um eine Fristerstreckung ersuchte, mit Schreiben vom 14. Mai 2019 nach. Zudem reichte er mit Eingaben datierend vom 25. April 2019 (Posteingang: 12. Juni 2019) und 2. August 2019 unaufgefordert weitere Beweismittel ein. Somit wurde das Verfahren nicht zuletzt durch seine wiederholten ergänzenden Eingaben in die Länge gezogen. Im Übrigen erwies sich die Angelegenheit aufgrund der sich fortlaufend wieder ändernden Aktenlage bis im August 2019 - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - bisher gerade nicht als entscheidungsreif. Obwohl die Vorinstanz in ihren Antwortschreiben auf die Gesuche um baldige Verfahrenserledigung vom 11. Juli 2019 und 29. August 2019 inhaltlich weitgehend unverbindlich blieb (Verständnisbezeugung für das Anliegen, Begründung mit Pendenzenlast und erklärtes Bemühen um beschleunigte Erledigung, jedoch ausdrücklich ohne bestimmte Zeitraumangabe), gab sie damit nicht zu verstehen, dass sie nicht bereit wäre, das Asylgesuch zu behandeln. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 18. Juni 2019 seinerseits bloss sehr allgemein darum gebeten hat "den Antrag bald zu bearbeiten" und auch mit seinen Eingaben datierend vom 14. Mai 2019, 25. April 2019 sowie 2. August 2019 nicht um die Angabe eines klaren Entscheidzeitpunkts ersuchte.
E. 4.5 Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass das Asylverfahren nunmehr über dreieinhalb Jahre und damit schon eine längere Zeit dauert. In Anbetracht der konkreten Verfahrensgeschichte erscheint es bei einer Gesamtbetrachtung jedoch nicht angezeigt, vorliegend allein auf die Gesamtdauer des anhängigen Verfahrens abzustellen. Aufgrund der Aktenlage vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass das SEM im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 26. September 2019 den Erlass eines Entscheids über das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. April 2016 unrechtmässig im Sinne von Art. 46a VwVG verzögert hätte. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nicht vor.
E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur Fortführung des Asylverfahrens an das SEM zurück.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2019 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von einer Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Kathrin Rohrer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5067/2019mel Urteil vom 20. November 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 25. April 2016 - per Flugzeug von Colombo über Dubai nach Griechenland und anschliessend auf dem Landweg via Italien - illegal in die Schweiz, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. B. Am 2. Mai 2016 wurde er im EVZ zu seiner Person, zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. C.a Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 sowie vom 30. August 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung eines Arztberichtes auf. C.b Diesen Aufforderungen kam er mit Eingaben vom 21. Juni 2016 bzw. 5. September 2016 nach. D. Mit Verfügung vom 15. September 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Der Beschwerdeführer reichte durch den rubrizierten Rechtsvertreter am 27. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein. F. Mit Urteil D-5986/2016 vom 16. Dezember 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 15. September 2016 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. G. In der Folge teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Januar 2017 mit, dass in seinem Fall das Dublin-Verfahren beendet worden sei. Weiter wurde verfügt, dass das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren wieder aufgenommen und gemäss den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werde. H. Mit Eingabe vom 13. November 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz nach dem aktuellen Verfahrensstand und ersuchte - aufgrund einer anstehenden Operation im Januar oder Februar 2018 - um eine Terminvergabe bis Ende 2017 für eine einlässliche Anhörung. I. Am 14. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer - im Beisein einer Hilfswerkvertretung (HWV) - angehört und eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. J. J.a Mit Schreiben vom 18. März 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. J.b Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 14. Mai 2019 nach und ersuchte gleichzeitig um baldige Beurteilung des Asylgesuchs. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters datierend vom 25. April 2019 (Posteingang beim SEM: 12. Juni 2019) reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten und ersuchte um zeitnahen Entscheid. L. Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 erkundigte sich das (...) - im Namen des Beschwerdeführers - nach dem aktuellen Stand des Verfahrens und bat um baldige Bearbeitung des Asylgesuchs. Weiter wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide unter dem lange dauernden Asylverfahren. M. Die Vorinstanz teilte mit Schreiben vom 11. Juli 2019 mit, das Gesuch sei zwar infolge der hohen Geschäftslast noch hängig, darüber werde aber sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung entschieden. N. Mit Schreiben vom 2. August 2019 (Posteingang beim SEM: 6. August 2019) reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente ein und ersuchte erneut darum, einen Entscheid zu erhalten, damit er und seine Familie nicht weiter ins Elend gestossen und traumatisiert werden würden. O. Die Vorinstanz wiederholte daraufhin mit Schreiben vom 29. August 2019 ihre Bitte um Geduld und Verständnis. Infolge der hohen Geschäftslast sei es nicht möglich, einen Entscheid auf ein bestimmtes Datum in Aussicht zu stellen; über das Asylgesuch werde sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung entschieden. P. Mit Eingabe vom 26. September 2019 (Posteingang: 1. Oktober 2019) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Dabei beantragte er, es sei festzustellen, dass das SEM gegen das Beschleunigungsgebot sowie die Verfahrensfristen des Asylgesetzes verstossen habe und dass die Vorinstanz zu verpflichten sei, das Asylverfahren mit einem Entscheid abzuschliessen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung seiner Rechtsmittelanträge führte er im Wesentlichen aus, sein Asylgesuch vom 25. April 2016 sei bis heute pendent. Anfragen betreffend den Abschluss des Verfahrens mittels eines Entscheids seien vom SEM jeweils abschlägig beantworten worden. Die entsprechenden Gesuche um rasche Verfahrenserledigung seien mit der pauschalen Begründung, dass andere Dossiers eine höhere Priorität aufweisen würden und wegen hoher Geschäftslast sowie Überlastung keine verbindlichen Zusagen betreffend die Weiterführung des Verfahrens möglich seien, abgelehnt worden. Der Vorinstanz würden seit längerer Zeit alle Unterlagen und Befragungsprotokolle vorliegen, womit die Sache entscheidungsreif sei. Des Weiteren sei ihr bekannt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Familie im Herkunftsland aufgrund des bald vier Jahre andauernden Verfahrens und der damit einhergehenden anhaltenden Ungewissheit leiden würden. Den einschlägigen Statistiken der Vorinstanz könne entnommen werden, dass sie 2018/2019 über einen Höchststand an Fachpersonal und Einrichtungen verfüge und daher in der Lage sei, alle Gesuche innert Frist zu erledigen. Zudem sei publiziert worden, dass die Asylgesuche 2018/2019 einen Tiefstand erreicht hätten. Folglich könne den vorinstanzlichen Vorbringen hinsichtlich der Geschäftslast und Überlastungen des Personals nicht gefolgt werden. Zudem habe die Vorinstanz keinerlei Aktivitäten oder dergleichen geltend gemacht, welche den Verfahrensstillstand erklärbar machen würden. Damit müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine Rechtsverzögerung und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie der Verfahrensfristen des AsylG vorliege. Q. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, verzichtet auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung i.S.v. Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer - unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zurückgekommen - auf, bis am 23. Oktober 2019 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Dem SEM wurden die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 26. September 2019 und die Akten zur Vernehmlassung zugestellt und Frist zur Stellungnahme bis zum 23. Oktober 2019 angesetzt. R. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der (...) vom 10. Oktober 2019 nachreichen. S. Die Vorinstanz liess sich am 22. Oktober 2019 (Posteingang: 25. Oktober 2019) vernehmen. Dabei hielt sie sinngemäss fest, ihr sei bewusst, dass das lange Warten und die Ungewissheit über den Verfahrensausgang für die Betroffenen bedrückend und eine Verfahrensdauer von dreieinhalb Jahren - aus Sicht des Einzelfalles - unbefriedigend sei. Angesichts der hohen Anzahl an Asylgesuchen im Jahr 2015 und in den folgenden Jahren sei es aber nicht möglich, jedes Gesuch innerhalb wünschenswerter Frist zu entscheiden. Im Falle des Beschwerdeführers seien keine triftigen Gründe ersichtlich, die geeignet wären, von der Prioritätenordnung abzusehen und sein Gesuch vorzuziehen. Es wäre aus Gerechtigkeitsgründen stossend, wenn aufgrund Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde Vorzugshandlungen gegenüber anderen Asylsuchenden erreicht würden, die bereits länger auf einen Entscheid warten müssten. T. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2019 übermittelt. Gleichzeitig wurde er eingeladen, bis zum 13. November 2019 eine Replik einzureichen. U. In der Replik vom 31. Oktober 2019 (Posteingang: 1. November 2019) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und entgegnete, die Vorinstanz habe in ihrem Schreiben vom 29. August 2019 festgehalten, dass bis auf Weiteres kein Entscheid in Aussicht gestellt werden könne. Da im Schreiben vom 22. Oktober 2019 jedoch keine anstehenden Sachverhaltsabklärungen oder dergleichen geltend gemacht worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass das Gesuch entscheidungsreif sei. Die lange Verfahrensdauer von 42 Monaten und die Tatsache, dass die Vorinstanz weiterhin keine zeitlich verbindlichen Angaben mache, sei für ihn - insbesondere weil dem SEM seine gesundheitlichen und externen Einschränkungen sowie diejenigen seiner Familie bekannt sei - belastend und bedauerlich. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da weder vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, das SEM verweigere den Erlass einer Verfügung, noch das Verhalten des SEM einen solchen Schluss zulässt, ist die vorliegende Beschwerde allein unter dem Aspekt einer allfälligen Rechtsverzögerung zu prüfen. 2.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, m.w.H.). Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer am 25. April 2016 in der Schweiz um Asyl. Über dieses Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 2.3 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 46a i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Jene muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich vorliegend aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bislang nicht in der Sache entschieden hat, aus dem rechtstaatlichen und dem spezialgesetzlichen Anspruch auf beförderliche Behandlung sowie aus dem in den diversen Eingaben zum Ausdruck gebrachten Interesse an einer prioritären und schnellen Entscheidung. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.4). 2.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
3. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 4. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.). 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.). 4.3 Gemäss aArt. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanzlich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (aArt. 37 Abs. 2 AsylG). 4.4 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und den von ihm erwähnten Umständen, welche die Einführung der neuen Asylgesetzesbestimmungen im März 2019 mit sich gebracht haben, hat. Das Gericht erachtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. Dennoch kann diesbezüglich nicht von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, zumal Personalmangel eine Verzögerung eben nicht rechtfertigt (vgl. BGE 138 II 513, E 6.4). Vorliegend ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Verfahren teilweise nur schleppend voranging. Der Beschwerdeführer hat am 25. April 2016 um Asyl nachgesucht und am 2. Mai 2016 wurde er summarisch befragt. Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 24. Januar 2017 mitteilte, dass das Asylgesuch gestützt auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5986/2016 vom 16. Dezember 2016 in der Schweiz durchgeführt werde, blieb das Verfahren, welches weder formell noch faktisch sistiert worden war, über längere Zeit unbearbeitet. Erst auf Ersuchen des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13. November 2017, wurde er schliesslich am 14. Dezember 2017 ausführlich befragt. Für ihn war folglich im Zeitraum vom 24. Januar 2017 bis am 14. Dezember 2017 nicht erkennbar, ob Abklärungen in seiner Sache gemacht wurden. Auch ob nach der Anhörung weitere Schritte unternommen wurden, ist nicht ersichtlich; den vorinstanzlichen Akten sind diesbezüglich keine Hinweise zu entnehmen. Bei diesem Ergebnis und in Anbetracht der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers könnte für diesen Zeitraum von einer Verschleppung des Verfahrens und mithin von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden. Gleichzeitig ist aber festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer während diesen knapp 15 Monaten - vom 14. Dezember 2017 bis zum Schreiben der Vorinstanz vom 18. März 2019 - nicht nach dem Verfahrensstand erkundigt oder eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hat. Indessen wusste der Beschwerdeführer ab Erhalt des Schreibens vom 18. März 2019, aus welchem ersichtlich ist, dass die Vorinstanz das Dossier weiterbearbeitet und sich im Detail mit einzelnen Fragen auseinandersetzt, dass sein Gesuch behandelt wird und seine Vorbringen geprüft werden. Die Vorinstanz forderte ihn im diesbezüglichen Schreiben denn auch auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer, erst nachdem er zwei Mal um eine Fristerstreckung ersuchte, mit Schreiben vom 14. Mai 2019 nach. Zudem reichte er mit Eingaben datierend vom 25. April 2019 (Posteingang: 12. Juni 2019) und 2. August 2019 unaufgefordert weitere Beweismittel ein. Somit wurde das Verfahren nicht zuletzt durch seine wiederholten ergänzenden Eingaben in die Länge gezogen. Im Übrigen erwies sich die Angelegenheit aufgrund der sich fortlaufend wieder ändernden Aktenlage bis im August 2019 - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - bisher gerade nicht als entscheidungsreif. Obwohl die Vorinstanz in ihren Antwortschreiben auf die Gesuche um baldige Verfahrenserledigung vom 11. Juli 2019 und 29. August 2019 inhaltlich weitgehend unverbindlich blieb (Verständnisbezeugung für das Anliegen, Begründung mit Pendenzenlast und erklärtes Bemühen um beschleunigte Erledigung, jedoch ausdrücklich ohne bestimmte Zeitraumangabe), gab sie damit nicht zu verstehen, dass sie nicht bereit wäre, das Asylgesuch zu behandeln. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 18. Juni 2019 seinerseits bloss sehr allgemein darum gebeten hat "den Antrag bald zu bearbeiten" und auch mit seinen Eingaben datierend vom 14. Mai 2019, 25. April 2019 sowie 2. August 2019 nicht um die Angabe eines klaren Entscheidzeitpunkts ersuchte. 4.5 Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass das Asylverfahren nunmehr über dreieinhalb Jahre und damit schon eine längere Zeit dauert. In Anbetracht der konkreten Verfahrensgeschichte erscheint es bei einer Gesamtbetrachtung jedoch nicht angezeigt, vorliegend allein auf die Gesamtdauer des anhängigen Verfahrens abzustellen. Aufgrund der Aktenlage vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass das SEM im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 26. September 2019 den Erlass eines Entscheids über das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. April 2016 unrechtmässig im Sinne von Art. 46a VwVG verzögert hätte. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nicht vor.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur Fortführung des Asylverfahrens an das SEM zurück.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2019 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von einer Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Kathrin Rohrer