Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er geltend, dass es in seiner Wohngemeinde in den Jahren 2019 und 2020 zu Kampfhandlungen gekommen sei, weshalb er aus Furcht um sein Leben über Algerien, Tunesien und Italien in die Schweiz gelangt sei. B. Mit Verfügung vom 14. März 2023 stellte das SEM fest, dass der Beschwer- deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 5. April 2023 beim Bun- desverwaltungsgericht an. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1937/2023 vom 19. April 2023 wurde die Beschwerde abgewiesen. D. Mit einer als «demande d’asile» bezeichneten Eingabe seines Rechtsver- treters gelangte der Beschwerdeführer am 1. September 2023 erneut ans SEM. Er machte geltend, er habe bisher verschwiegen, dass er ein Opfer von Menschenhandel sei. Nach der Flucht aus seinem Heimatdorf habe er bei einem Freund seines Vaters gelebt, der Präfekt der Stadt B._______ und Oberst in der Armee sei. Anschliessend sei er gemeinsam mit einem Mitarbeiter des Präfekten gereist und von diesem in Algerien, Tunesien, Italien und in der Schweiz festgehalten und zur Arbeit in der Landwirtschaft gezwungen worden. Er habe diese Ereignisse bisher aus Angst um seine Mutter verschwiegen. Aufgrund der Ereignisse, die sich nach seiner Aus- reise auf der Flucht ergeben hätten, und aufgrund der allgemeinen Men- schenrechtslage in Mali sei es gerechtfertigt, ihn als Flüchtling zu anerken- nen. Seine Rückkehr würde ihn angesichts dessen Machtfülle einer Verfol- gung seitens des Präfekten aussetzen. Seine Mutter sei im (…) 2023 unter ungeklärten Umständen verstorben, nachdem sie seinetwegen Opfer einer Reflexverfolgung geworden sei. Er beabsichtige, Klage gegen den Präfek- ten einzureichen, sowohl betreffend den durch ihn erlebten Menschenhan- del als auch den Tod seiner Mutter. E. Mit Verfügung vom 11. September 2023 (Eröffnung am 12. September
2023) trat das SEM auf die Eingabe mangels funktionaler Zuständigkeit
D-5049/2023 Seite 3 nicht ein, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts- vertreters vom 18. September 2023 (Poststempel vom 19. September
2023) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flücht- lingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vor- läufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der vorliegenden Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die unent- geltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
20. September 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
D-5049/2023 Seite 4 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen (E. 4) einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Vorliegend ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe vom 1. September 2023 mangels funktionaler Zuständigkeit nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf die materiellen Anträge (Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisungsvollzug) ist folglich nicht einzutreten.
E. 4.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf das Gesuch, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustel- len, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Unzuständigkeit damit, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Opfer von Menschen- handel sei, um einen Sachverhalt handle, der sich im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1937/2023 vom 19. April 2023 bereits verwirklicht habe, vom Beschwerdeführer bisher aber verschwiegen wor- den sei. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2041/2021 vom
25. Oktober 2022 seien verschwiegene Tatsachen unter den Begriff der «nachträglich erfahrene Tatsachen» gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu subsumieren und würden damit potentielle Revisionsgründe darstellen, die
D-5049/2023 Seite 5 mittels Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu ma- chen seien.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete dagegen ein, dass sich sein Mehrfach- gesuch nicht primär auf den Menschenhandel beziehe, sondern vielmehr auf den Umstand, dass ihn eine potentielle Klage gegen seine Peiniger, zu deren Einreichung er sich nach dem Tod seiner Mutter in der Lage fühle, in Lebensgefahr bringen würde.
E. 6.1 Liegt ein materielles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor, sind Tatsachen, die von einer Partei im ordentlichen Verfahren verschwiegen worden sind, im Rahmen eines Revisionsverfahrens nach Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG geltend zu machen (vgl. BVGE 2022 I/3 E. 8 und E. 9 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer berief sich in seiner als Mehrfachgesuch be- zeichneten Eingabe im Wesentlichen darauf, im Zuge seiner Flucht Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, weshalb er als Flüchtling anzuer- kennen sei. Aufgrund der entsprechenden Ausführungen durfte das SEM zu Recht davon ausgehen, der Beschwerdeführer mache das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft in erster Linie aufgrund der angeblich erlebten Zwangsarbeit geltend. Dabei handelt es sich um eine bisher verschwie- gene Tatsache, die sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1937/2023 vom 19. April 2023 ereignet hat, deren Prüfung nicht in die Zuständigkeit des SEM fällt.
E. 6.3 Der nunmehr auf Beschwerdeebene erhobene Einwand, der Grund seiner Eingabe sei einzig in der Gefährdung zu erblicken, die sich aus sei- ner Absicht ergebe, diesen Sachverhalt in der Zukunft zum Gegenstand einer Klage zu machen, verfängt nicht. Zum einen geht dies nicht genü- gend aus den Ausführungen im Rahmen des Mehrfachgesuches hervor, zumal die Möglichkeit einer Klage nur am Rande erwähnt wird. Hinzu kommt, dass ein zweites Asylgesuch offensichtlich nicht allein mit mögli- chen Auswirkungen einer erst beabsichtigten Handlung genügend begrün- dete werden könnte.
E. 7 Das SEM ist somit zu Recht auf die Eingabe vom 1. September 2023 man- gels Zuständigkeit nicht eingetreten.
D-5049/2023 Seite 6
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9.1 Die Beschwerde ist als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
E. 9.2 Die Kosten des Verfahrens sind daher dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der Aussichtslosigkeit praxis- gemäss auf Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5049/2023 Seite 7
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5049/2023 Urteil vom 26. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Mali, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 11. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er geltend, dass es in seiner Wohngemeinde in den Jahren 2019 und 2020 zu Kampfhandlungen gekommen sei, weshalb er aus Furcht um sein Leben über Algerien, Tunesien und Italien in die Schweiz gelangt sei. B. Mit Verfügung vom 14. März 2023 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 5. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1937/2023 vom 19. April 2023 wurde die Beschwerde abgewiesen. D. Mit einer als «demande d'asile» bezeichneten Eingabe seines Rechtsvertreters gelangte der Beschwerdeführer am 1. September 2023 erneut ans SEM. Er machte geltend, er habe bisher verschwiegen, dass er ein Opfer von Menschenhandel sei. Nach der Flucht aus seinem Heimatdorf habe er bei einem Freund seines Vaters gelebt, der Präfekt der Stadt B._______ und Oberst in der Armee sei. Anschliessend sei er gemeinsam mit einem Mitarbeiter des Präfekten gereist und von diesem in Algerien, Tunesien, Italien und in der Schweiz festgehalten und zur Arbeit in der Landwirtschaft gezwungen worden. Er habe diese Ereignisse bisher aus Angst um seine Mutter verschwiegen. Aufgrund der Ereignisse, die sich nach seiner Ausreise auf der Flucht ergeben hätten, und aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Mali sei es gerechtfertigt, ihn als Flüchtling zu anerkennen. Seine Rückkehr würde ihn angesichts dessen Machtfülle einer Verfolgung seitens des Präfekten aussetzen. Seine Mutter sei im (...) 2023 unter ungeklärten Umständen verstorben, nachdem sie seinetwegen Opfer einer Reflexverfolgung geworden sei. Er beabsichtige, Klage gegen den Präfekten einzureichen, sowohl betreffend den durch ihn erlebten Menschenhandel als auch den Tod seiner Mutter. E. Mit Verfügung vom 11. September 2023 (Eröffnung am 12. September 2023) trat das SEM auf die Eingabe mangels funktionaler Zuständigkeit nicht ein, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. September 2023 (Poststempel vom 19. September 2023) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. September 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen (E. 4) einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Vorliegend ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe vom 1. September 2023 mangels funktionaler Zuständigkeit nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf die materiellen Anträge (Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisungsvollzug) ist folglich nicht einzutreten. 4.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf das Gesuch, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Unzuständigkeit damit, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Opfer von Menschenhandel sei, um einen Sachverhalt handle, der sich im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1937/2023 vom 19. April 2023 bereits verwirklicht habe, vom Beschwerdeführer bisher aber verschwiegen worden sei. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2041/2021 vom 25. Oktober 2022 seien verschwiegene Tatsachen unter den Begriff der «nachträglich erfahrene Tatsachen» gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu subsumieren und würden damit potentielle Revisionsgründe darstellen, die mittels Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen seien. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete dagegen ein, dass sich sein Mehrfachgesuch nicht primär auf den Menschenhandel beziehe, sondern vielmehr auf den Umstand, dass ihn eine potentielle Klage gegen seine Peiniger, zu deren Einreichung er sich nach dem Tod seiner Mutter in der Lage fühle, in Lebensgefahr bringen würde. 6. 6.1 Liegt ein materielles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor, sind Tatsachen, die von einer Partei im ordentlichen Verfahren verschwiegen worden sind, im Rahmen eines Revisionsverfahrens nach Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG geltend zu machen (vgl. BVGE 2022 I/3 E. 8 und E. 9 [zur Publikation vorgesehen]). 6.2 Der Beschwerdeführer berief sich in seiner als Mehrfachgesuch bezeichneten Eingabe im Wesentlichen darauf, im Zuge seiner Flucht Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei. Aufgrund der entsprechenden Ausführungen durfte das SEM zu Recht davon ausgehen, der Beschwerdeführer mache das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft in erster Linie aufgrund der angeblich erlebten Zwangsarbeit geltend. Dabei handelt es sich um eine bisher verschwiegene Tatsache, die sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1937/2023 vom 19. April 2023 ereignet hat, deren Prüfung nicht in die Zuständigkeit des SEM fällt. 6.3 Der nunmehr auf Beschwerdeebene erhobene Einwand, der Grund seiner Eingabe sei einzig in der Gefährdung zu erblicken, die sich aus seiner Absicht ergebe, diesen Sachverhalt in der Zukunft zum Gegenstand einer Klage zu machen, verfängt nicht. Zum einen geht dies nicht genügend aus den Ausführungen im Rahmen des Mehrfachgesuches hervor, zumal die Möglichkeit einer Klage nur am Rande erwähnt wird. Hinzu kommt, dass ein zweites Asylgesuch offensichtlich nicht allein mit möglichen Auswirkungen einer erst beabsichtigten Handlung genügend begründete werden könnte.
7. Das SEM ist somit zu Recht auf die Eingabe vom 1. September 2023 mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Die Beschwerde ist als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 9.2 Die Kosten des Verfahrens sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der Aussichtslosigkeit praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: