Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1937/2023 Urteil vom 19. April 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen ; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Mali, vertreten durch Mara Todeschini, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. März 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 3. März 2023 im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei malischer Staatsangehöriger, ethnischer Maninka und stamme aus B._______, wo er bis zur Ausreise im Haushalt seiner Eltern im Dorfteil der Peul gelebt habe, dass er dort einige Jahre lang die Koranschule besucht und in der Landwirtschaft gearbeitet habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, am 23. März 2019 sowie am 14. Februar 2020 seien in B._______ bei Angriffen der Dogon auf die Peul zahlreiche Menschen getötet, verletzt oder verschleppt worden, dass beim ersten dieser Angriffe sein Vater zu Tode gekommen sei, dass der Beschwerdeführer während des zweiten Angriffs Anfang 2020 geflohen sei, da er um sein Leben gefürchtet habe, dass er über Algerien nach Tunesien gereist sei, wo er einige Zeit in der Landwirtschaft gearbeitet habe, bevor er über Italien in die Schweiz gelangt sei, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 10. März 2023 einen Entscheid-entwurf zukommen liess, zu welchem er durch seine Rechtsvertretung am 13. März 2023 Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 14. März 2023 (gleichentags eröffnet) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 5. April 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, dass die Sache subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie den Beizug der vorinstanzlichen Akten beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 11. April 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coro-navirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318], Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerdeschrift im Sinne eines Subeventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, da die Fluchtgründe sowie die Herkunft des Beschwerdeführers noch weiterer Abklärungen bedürften und die Vorinstanz keine Ausführungen zur Asylrelevanz seiner Vorbringen sowie zum Vollzug der Wegweisung gemacht habe, dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), die Abklärungspflicht der Behörden in der in Art. 8 AsylG statuierten Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person jedoch ihre Grenze findet, dass den Akten keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen sind, die Vorinstanz habe die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, dass das SEM dem Beschwerdeführer - entgegen der Beschwerdeschrift - während der Anhörung umfassend Raum bot, sich zu allen Aspekten seines Gesuches sowie zu seiner Herkunft zu äussern, und ihm mehrfach die Möglichkeit zur Vertiefung seiner rudimentären Vorbringen bot, dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Ausführungen durch die Vorinstanz nicht teilt, keine Gehörsverletzung darstellt, sondern die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass der Beschwerdeführer denn durch seine pauschale Behauptung, der Sachverhalt sei unvollständig erstellt, auch nicht ansatzweise darlegt, welche weiteren Abklärungsmassnahmen die Vorinstanz hätte treffen sollen, dass demnach von einem in entscheidrelevanter Hinsicht hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist, womit eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), worauf verwiesen werden kann, dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe seien haltlos, da bereits seine behauptete Herkunft unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Richtigkeit der Argumentation der Vorinstanz bestreitet, wobei er geltend macht, dass seine Vorbringen gesamthaft betrachtet für seine Glaubwürdigkeit sprechen würden, dass der Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, wonach es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner vermutungsweise nicht sehr guten Bildung nicht möglich gewesen sei, Dörfer in seiner angeblichen Herkunftsgemeinde zu benennen, nicht zu überzeugen vermag, dass sein Vorbringen, er habe seit frühester Kindheit unter den Peul in B._______ gelebt, sehr unwahrscheinlich scheint, zumal er eingestand, deren Sprache nicht zu sprechen (vgl. A13/15 F32 ff.), dass entgegen der Beschwerdeschrift gerade auch seine knappe Beschreibung von B._______ als «durch eine Strasse in zwei Hälften geteilt» (vgl. A13/15 F26) gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht, zumal sich dies ohne Weiteres Google Maps entnehmen lässt, was denn in der Beschwerdeschrift auch eingestanden wird (vgl. Beschwerde S. 9), dass er denn auch nicht einmal vermutungsweise zu erklären vermochte, weshalb seine aus dem Südwesten Malis stammenden Eltern sich in B._______ niedergelassen hätten (vgl. A13/15 F18 f., F30 und F72), dass auch nicht ein einziges Element seines unsubstantiierten Sachverhaltsvortrags zu den Ereignissen in B._______ 2019 und 2020 von einer persönlich gefärbten Schilderung getragen wurde (vgl. beispielsweise A13/15 F81), dass die diesbezüglich vom Beschwerdeführer gemachten Angaben auf diversen Internetseiten abrufbar sind, was wiederum darauf schliessen lässt, dass er das Geschilderte konstruierte, dass nach dem Gesagten die Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ sowie die geltend gemachten Fluchtgründe unwahrscheinlich erscheinen und folglich auf eine Beurteilung der Asylrelevanz seiner Vorbringen verzichtet werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft demnach nicht glaubhaft zu machen vermag und die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse zwar von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person - durch unglaubhafte, womöglich gezielt vorenthaltene Angaben zu ihrer Herkunft - eine vernünftige Prüfung des Wegweisungsvollzugs verhindert (vgl. BVGE2014/12 E. 5.2), dass - wie hiervor dargelegt und vom SEM zu Recht festgestellt - die Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ und damit aus den Zentralprovinzen Malis nicht glaubhaft ist und er durch die Verschleierung seiner Herkunft die Prüfung von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen verunmöglicht, dass daran auch die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Einwände nichts zu ändern vermögen, zumal auch auf Beschwerdeebene keine Beweismittel eingereicht werden, die Aufschluss über seine Herkunft und Identität geben könnten, dass demnach der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr des unbestrittenermassen gesunden und jungen Beschwerdeführers an den bisherigen Aufenthaltsort in Mali, wo, trotz des Abzugs der französischen Truppen im Jahr 2022 und der immer noch volatilen Sicherheitslage - abgesehen von den nördlichen und zentralen Provinzen - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr allen-falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) fällt, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: