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D-5029/2008

D-5029/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, alevitischen Glaubens aus Z._______ (Y._______, Elazi ) mit letztem Wohnsitz in Istanbul, suchte am 4. September 2006 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 8. September 2006 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Der Beschwerdeführer reichte dabei folgende Beweismittel ein: · eine Kopie eines Zeitungsartikels der (...) vom (...) inklusive Übersetzung, · drei Kopien von identischen Briefen an türkische Ministerien vom (...) inklusive Übersetzung, · eine Kopie einer Bestätigung des Landrats von Y._______ vom 12. September 1995 mit Übersetzung, · eine Kopie eines Zeitungsberichts der (...) vom (...), · eine Kopie eines Auszugs aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts X._______, · eine isolierte Kopie einer Anzeige in der Zeitung (...) vom (...) mit Übersetzung, · eine Kopie eines Schreibens von B._______ vom 25. August 2001 mit Übersetzung, · je eine Kopie eines ärztlichen Attests vom 4. Dezember 2001 der neurologischen Rehabilitationsklinik (...) und vom 11. April 2003 von Dr. med. C._______, · eine Bescheinigung des Vereins (...) in X._______ vom (...). C. Mit Telefax vom 12. September 2006 ersuchte das BFM die deutschen Behörden um Zustellung der Akten betreffend den Beschwerdeführer. Am 27. September 2006 trafen die Akten per Telefax beim BFM ein. D. Am 27. September 2006 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. D.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, viele seiner Familienangehörigen und Verwandten würden sozialistische Ansichten vertreten und hätten deshalb schon Probleme mit den Behörden gehabt und seien festgenommen oder gefoltert worden. Da­durch beeinflusst, habe er sich als Student im linken politischen Spektrum betätigt und im Umfeld der Sosyalist Yurtsever Gençlik (SYG), welche der Sozialistischen Partei Kurdistan (PSK) nahe stand, an verschiedenen Demonstrationen und Protestveranstaltungen teilgenommen. Im Zusammenhang mit einem Protest gegen das Halabja Blutbad im Jahre 1989 sei er über einen Monat lang festgenommen und gefoltert worden. Am 14. März 1996 sei er anlässlich des ersten Jahrestages der Gazi-Ereignisse nochmals festgenommen und 36 Tage festgehalten worden. Dabei hätten die Behörden herausgefunden, dass er Student sei, den Jugendverband SYG unterstütze und sein Vater an der Begräbnisfeier dessen Cousins, D._______, teilgenommen habe. Man habe ihm (dem Beschwerdeführer) deshalb mit dem Tod gedroht, ihn gefoltert und aufgefordert, seine politischen Aktivitäten einzustellen. Es habe kein Verfahren gegeben und auf Intervention des Menschenrechtsvereins Ínsan Haklari Derne i (IHD) sei er am 19. April 1996 freigelassen worden. Am 6. November 1996 habe er an einer Protestaktion gegen das Hochschulgesetz "YöK" teilgenommen. Dabei seien zahlreiche Kollegen von der Polizei festgenommen worden, er habe entkommen können. Im Fernsehen habe er dann gesehen, dass die Polizei die Ereignisse auf Video aufgenommen habe. Er habe damals bei Freunden gewohnt, weshalb er nicht zu Hause gewesen sei, als ihn die Polizei dort am 8. November 1996 gesucht habe. Auch das Geschäft, das er mit seinem Bruder geführt habe, sei kontrolliert worden. Aus diesen Gründen habe er die Türkei am 30. November 1996 verlassen und habe in Deutschland ein Asylgesuch gestellt. D.b In Deutschland sei er im Vorstand des Vereins für (...) in X._______ gewesen und habe Protestaktionen, Demonstrationen sowie das Verteilen von Flugblätter und Zeitungen organisiert. Er habe Presseerklärungen im Namen des Vereins abgegeben und an Radiosendungen teilgenommen. Sein Vater sei bei der Terrorbekämpfungsbehörde in W._______ bezüglich ihn (den Beschwerdeführer) und seinen Bruder E._______, der Sympathisant einer anderen Organisation sei, verhört worden. Da sein Asylgesuch in Deutschland letztlich abgelehnt worden sei und er habe vermeiden wol­len, von den deutschen Behörden in die Türkei abgeschoben zu werden, sei er freiwillig auf dem Luftweg und unter Verwendung eines Reisepas­ses einer anderen Person am 20. November 2004 in die Türkei zurückge­reist. D.c Nach seiner Rückkehr habe er sich die ersten zwei, drei Monate bei verschiedenen Verwandten in einem linken sozialistischen und kurdi­schen Gebiet aufgehalten, da das Elternhaus wegen seinem Bruder und ihm beobachtet worden sei. Es habe dort vermehrt Razzien gegeben, weshalb es zu gefährlich gewesen sei, dort zu bleiben. Er habe sich eine gefälschte Identitätskarte machen lassen müssen und sein Vater habe eine Untersuchung in die Wege geleitet. Bis zum Ergebnis der Untersu­chung habe er sich in einem Bauernhof in der Nähe von Istanbul aufgehalten. Im April 2006 habe sein Vater das Resultat der Untersuchung erhalten und er (der Beschwerdeführer) habe erfahren, dass bei der Terrorbekämpfungsabteilung in Istanbul ein Dossier existiere, worin sein politisches Engagement während der Universitätszeit, seine letzte Festnahme aus dem Jahre 1996 und seine politischen Aktivitäten in Deutschland aufgeführt seien. Es habe deshalb keine Hoffnung bestanden, dass er wieder zu einem legalen Leben zurückkehren könnte. Sein Vater habe für ihn einen Schlepper gesucht, mit welchem er am 2. September 2006 die Türkei versteckt in einem LKW verlassen habe. Er befürchte, dass er wegen seiner politischen Aktivitäten verhaftet und Anklage erhoben werden würde. Das Strafmass würde zwischen 4,6 bis 6,9 Jahren liegen. E. Mit Verfügung vom 23. Juni 2008 - eröffnet am 1. Juli 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 4. September 2006 ab. Gleichzeitig ver­fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn - unter Andro­hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 19. August 2008 zu verlassen. F. Mit Eingabe vom 31. Juli 2008 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer politisches Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde legte er eine Kopie des bereits im EVZ eingereichten ärztlichen Attests vom 4. Dezember 2001 der neurologischen Rehabilitati­onsklinik (...) und ein Attest vom 15. August 2001 der (...) bei. G. Mit Verfügung vom 6. August 2008 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvor­schuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen. Am 18. August 2008 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss ein. H. Mit Verfügung vom 16. September 2008 gab der Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. I. In der Vernehmlassung vom 29. September 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Den erhobenen Kostenvorschuss hat der Beschwerdeführer am 18. August 2008 innert Frist geleistet. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangs­punkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs­furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns­ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichti­gen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Ueber­sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).

E. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin­gen des Beschwerdeführers würden einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, es bezweifle, dass der Beschwerdeführer ver­folgt werde. So widerspreche sein Verhalten, sich trotz bestehender Verfolgung 2004 wieder in die Türkei zurückzubegeben, grundsätzlich dem Verhalten tatsächlich verfolgter Personen, zumal der Beschwerdeführer angebe, sich im Klaren darüber gewesen zu sein, dass er von den türkischen Behörden gesucht werde und die Gefahr seiner Festnahme bestanden habe. Für eine drohende Verfolgung hätte viel mehr gesprochen, wenn er gerade nicht zurückgekehrt wäre. Ebenso wenig nachvollziehbar sei, dass er nicht schon damals in die Schweiz gereist sei. Seine Einwände anlässlich der Anhörung - ihm hätten Freunde zur Rückkehr empfohlen, es sei ihm auch gar nicht in den Sinn gekommen, in die Schweiz zu reisen, zudem habe er befürchtet, von der Schweiz nach Deutschland abgeschoben zu werden - würden nicht überzeugen; sie vermöchten die Rückkehr in den Verfolgerstaat nicht plausibler zu machen. Ferner bestünden in den Akten keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seinem letzten Aufenthalt in der Türkei verfolgt worden sei. Er habe keine nach der Rückkehr eingetretenen Ereignisse glaubhaft zu machen vermocht. Seine Aussagen seien ausweichend, widersprüchlich und pauschal ausgefallen. So sei er in der Anhörung der Frage ausgewichen, ob konkrete Anzeichen bestanden hätten, die ihn persönlich betroffen und ihn zur erneuten Ausreise gezwungen hätten. Stattdessen habe er angegeben, er wäre bei einer Festnahme in Gefahr geraten, wenn er sich nicht versteckt gehalten hätte. Auch auf die wiederholten Fragen nach konkreten Anhaltspunkten, die ihn zu diesen Vermutungen geführt hätten, sei er ausgewichen, bevor er auf ein bestehendes Dossier bei der Antiterrorabteilung hingewiesen habe. Auf die Frage, ob er gesucht worden sei, habe er angegeben, sein Vater habe ihm nichts darüber berichtet. Diese Aussage stehe jedoch im Widerspruch zu seinen Angaben aus der Erstbefragung, wo er eine Suche geltend gemacht habe. Das BFM bezweifle ferner, dass dem Vater gelungen sein soll, sich in Kenntnis über den Inhalt eines Dossier bei der Antiterrorabteilung seinen Sohn betreffend zu setzen, sei doch diese Be­hörde bekannt für rigoroses und konsequentes Vorgehen. Es erscheine daher wenig wahrscheinlich, dass der Inhalt eines Dossiers dieser Be­hörde Dritten zu Kenntnis gebracht werde. Insbesondere sei nicht plausi­bel, weshalb der Vater die entsprechenden Abklärungen erst getätigt ha­ben soll, nachdem der Beschwerdeführer eingereist sei. Gegen eine Verfolgung spreche im Weiteren die Angaben, monatelang einen Schlep­per gesucht zu haben, denn tatsächlich Verfolgte fänden erfahrungsge­mäss in kurzer Zeit Mittel und Wege, um auszureisen. Das BFM bezweifle ferner den vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Aufent­halt. So habe er nicht anzugeben vermocht, was zu tun sei, um zu einer Identitätskarte mit anderen Personalien zu gelangen. Sein Hinweis, er habe nichts mit der Beschaffung zu tun gehabt, überzeuge nicht, zumal er gleichzeitig angebe, in der Türkei mache man dies ohne Weiteres. Auch habe sich der Beschwerdeführer geweigert, anzugeben, auf welchen Na­men die Identitätskarte ausgestellt gewesen sei, obwohl er mehrmals auf die herrschende Verschwiegenheitspflicht beim BFM hingewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer müsste aber über genaue Kenntnisse seiner Ausweispapiere verfügen, um bei einer allfälligen Personenkontrolle kei­nen Verdacht aufkommen zu lassen. Seine Weigerung zusammen mit den unsubstantiierten Angaben würden die Unglaubhaftigkeit des angeb­lich illegalen Aufenthalts in der Türkei bestätigen. Aufgrund der bisherigen Erwägungen könne entgegen den Angaben des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden, dass ein Zusammenhang zwischen den von ihm gel­tend gemachten politischen Tätigkeiten in 1990-iger Jahren und seiner Ausreise im Jahre 2006 bestehe. Die vom Beschwerdeführer eingereich­ten Beweisdokumente vermöchten an diesen Einschätzungen nichts zu ändern, zumal sie keine aktuellen Ereignisse dokumentieren und teil­weise den Charakter von Gefälligkeitsschreiben aufweisen würden. Die bisher erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführer würden den Anforde­rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Insofern der Beschwerdeführer geltend machte, er habe keinen Militär­dienst geleistet, sei darauf hinzuweisen, dass ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne des Asylgesetzes darstelle. Die Vorbringen würden deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend ge­macht, die Vorinstanz habe die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers völlig unzureichend berücksichtigt, wobei dieser aus einer Familie stamme, welche der türkischen Autorität bestens bekannt sei als sehr engagierte Verfechter der kurdischen Sache. In einem sol­chen Fall von engster familiärer Verstrickung sei davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer - wenn auch unter einem scheinbar geringfügigen Vorwand - von den türkischen Behörden aufgeboten werde und bei einer polizeilichen Befragung mit massivsten Menschenrechtsverletzungen zu rechnen hätte. Die Bedeutung der Fami­lie im Zusammenhang mit der Frage nach der Flüchtlingseigenschaft hätte im vorliegenden Fall auch der Vorinstanz bewusst sein müssen. Das BFM habe den asylrelevanten Sachverhalt unvollständig und unrich­tig festgestellt, weil es keine entsprechende Nachforschungen betreffend der Familienmitglieder, welche in Europa Asyl erhalten hätten, angestellt beziehungsweise weiter in diese Richtung nachgefragt habe. Das Leben des Beschwerdeführers in der Türkei als Sohn einer Kaufmannsfamilie wäre wirtschaftlich gesehen weit besser, als dasjenige hier in der Schweiz, so dass auch unter diesem Aspekt kein vernünftiger Mensch seine Lebenssituation mutwillig verschlechtern würde. Darüber hinaus habe das BFM bei den ihm wesentlich erscheinenden Fragen den Sachverhalt teilweise unrichtig oder unvollständig abgeklärt, um daraus einen Widerspruch konstruieren zu können, der sich bei vollständiger beziehungsweise richtiger Sachverhaltsfeststellung aufgelöst hätte. Einer­seits seien einzelne Widersprüche bei Befragungen praktisch unvermeid­lich und es gelinge kaum zweimal bei verschiedenen Gelegenheiten identische Schilderungen abzugeben oder einen Sachverhalt völlig wider­spruchsfrei darzulegen. Andererseits müsste der Vorinstanz aus ihrer alltäglichen Arbeit bekannt sein, dass bei der hier unumgänglichen Übersetzungsarbeit eine hundertprozentig gleichbedeutende Überset­zung gar nie möglich sei. Eine Unklarheit aus solchen sprachlich beding­ten Übersetzungsfehlern oder der Vorwurf der Ungenauigkeit könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Der Beschwerdeführer sei selbstverständlich bereit, falls dies von der Beschwerdeinstanz ge­wünscht oder im Fall der Rückweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Beurteilung durch die Vorinstanz, an einer weiteren Befragung zu allen unklaren Punkten noch einmal im Detail den Sachverhalt darzulegen. Zu­dem habe die Vorinstanz den Begriff des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 7 AsylG unrichtig angewendet, indem sie einzelne Punkte herausgegriffen habe, welche ihrer Meinung nach die fehlende Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers belegen sollten, wobei sie dabei bemerkenswerterweise nicht Widersprüche geltend macht, sondern pau­schal und damit willkürlich vorgebracht habe, die entsprechenden Vorbringen würden der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Han­delns widersprechen. Obschon diese Fälle sehr restriktiv auszulegen seien, um der freien Willkür nicht Tür und Tor zu öffnen, habe die Vorin­stanz die vernünftige Grenze in casu gesprengt. Im kurdischen Kultur­kreis habe die Familie und das Leben mit dieser einen absolut zentralen Stellenwert. Nur der Schutz des eigenen Lebens gehe hier vor. Es sei da­her vor dem kulturellen Hintergrund die zu erwartende Haltung, dass der Beschwerdeführer versuche zu seiner Familie zurückzukehren und vor Ort abzuklären, ob ihn immer noch eine massive staatliche Verfolgung er­warten würde oder nicht. Gerade aus dieser Sehnsucht heraus, sei es mehr als verständlich, dass er nach vielen Jahren der Abwesenheit das natürliche Bedürfnis, seine Angehörigen wieder einmal in die Arme neh­men zu können, mit dem logischen Interesse nach einer möglichst zuverlässigen Abklärung vor Ort über seine aktuelle Verfolgungssituation verbunden habe. Im Übrigen liege es auf der Hand, dass eine Abschie­bung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Deutschland dazu geführt hätte, dass ihn die deutschen Behörden zwangsweise in die Tür­kei verbracht hätten und er dann als politisch aktiver Kurde den türki­schen Behörden praktisch auf dem Silbertablett präsentiert worden wäre. Die Handlung des Beschwerdeführers sei mehr als nur nachvollziehbar, zumal er eine gefährliche Nervenkrankheit habe, welche auch blosse Tät­lichkeiten aber umso mehr einfache Körperverletzungen als ausreichend erscheinen liessen, um lebenslängliche Lähmungen und damit eine Verkrüppelung herbeizuführen. Unverständlich sei die aktenwidrige Be­hauptung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Anhaltspunkte dargetan, welche die Gefahr einer Festnahme untermauert hätten. Der Beschwerdeführer sei den Fragen nicht ausgewichen, wie das BFM dies für act. 11 Seite 10 behaupte, sondern habe betreffend der persönlichen Betroffenheit schon auf Seite 9 von act. 11 das von den türkischen Behörden über ihn eröffnete Dossier erwähnt, und nicht erst auf Seite 11 wie die Vorinstanz fälschlicherweise ausführe. Das BFM zitiere den Beschwerdeführer insoweit im Entscheid stehe, "auf die Frage, ob er gesucht worden sei, habe er angegeben, sein Vater habe ihm nichts darüber berichtet", sinnentstellend und konstruiere daraus einen Wider­spruch, obschon ein solcher klarerweise nicht bestehe. An der zitierten Aktenstelle stehe nämlich "ich solle bei meinem Vater gesucht worden sein, mein Vater habe mir nicht mitgeteilt, dass ich in den letzten zwei Jahren auch gesucht worden sei". Das heisse nichts anderes, als dass der Beschwerdeführer bei seinem Vater gesucht worden sei, nachdem er in die Türkei zurückgekehrt sei, ob dies auch schon in den zwei Jahren vor der Rückkehr der Fall gewesen sei, habe ihm der Vater nicht mitge­teilt. Korruption sei in der Türkei seit Jahrtausenden Teil der Gesellschaftsordnung. Sein Vater sei auf Grund seiner reichhaltigen Le­benserfahrung sehr vorsichtig zu Werk gegangen, um festzustellen, ob der Sohn noch gefährdet sei. Da es wesentlich heikler sei, Informationen bei der Antiterrorabteilung zu beschaffen als von der Polizei, brauche dies Zeit, welche er nicht gehabt habe zwischen der Ausreiseverfügung und der effektiven Ausreise aus Deutschland. Das sehr umsichtige und vorsichtige Naturell des Vaters sei logischerweise auch bei der Organisa­tion des Schleppers zum Ausdruck gekommen. Der Vater habe eben 100% sicher sein wollen, dass er dem Schlepper vertrauen könne, ge­rade aufgrund des beunruhigenden Dossiers über seinen Sohn beziehungsweise, weil es sich bei seinem Sohn nicht um einen Arbeits­migranten handelte. Es sei allgemein bekannt, dass Identitätspapiere mit falschen Personalien in der Türkei einfach erhältlich seien, wie dies aber im Detail ablaufe, wisse der Beschwerdeführer nicht, da er ja under cover habe bleiben müssen und sich nicht selbst habe um die Papiere küm­mern können. Er habe Retorsionsmassnahmen im Falle der Namensnen­nung der verfälschten Identitätskarten befürchtet, wobei Auseinandersetzungen unter türkischen Staatsangehörigen oftmals töd­lich verlaufen würden. Er habe deshalb einen objektiv nachvollziehbaren Rechtfertigungsgrund für seine Weigerung. Das Dossier bei der Antiterroreinheit in der Türkei sei konstant fortgeführt worden und insbesondere seien darin auch seine Aktivitäten in Deutschland aufge­führt, so dass es sich aus Sicht der türkischen Behörde bei ihm um einen unverbesserlichen Überzeugungstäter für die kurdische Sache handle, was zu einer andauernden Gefährdung führe. Aus den ärztlichen Attesten vom 4. Dezember 2001 und vom 15. August 2001 ergebe sich die er­höhte Gefährdungslage im Falle eines scharfen Verhörs auch bei wenig Gewalteinwirkung. Diese könne bei ihm aufgrund der gesundheitlich negativen Prädisposition zu einer dauernden Lähmung führen im Extrem­fall zum Tode, je nachdem, welche Muskeln und Organe von der Läh­mung betroffen seien. Der Umstand, dass er über das Erlebte frei berich­tet habe und daher auch nicht immer die genau gleichen Formulierungen verwendet habe, aber immer den genau gleichen Lebenssachverhalt ge­meint habe, sei ein starkes Indiz für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Abschliessend ergebe sich jedenfalls, dass die Argu­mente der Vorinstanz einer genaueren Überprüfung nicht standzuhalten vermögen.

E. 5.1 In der Beschwerde wird gerügt, der Sachverhalt sei vom BFM unvoll­ständig und unrichtig festgestellt worden. Es habe die allgemeinen soziokulturellen Verhältnisse in der Türkei nicht berücksichtigt und keine entsprechenden Nachforschungen betreffend der Familienmitglieder, wel­che in Europa Asyl erhalten hätten, angestellt beziehungsweise weiter in diese Richtung nachgefragt. Zudem sei eine hundertprozentig gleichbedeutende Übersetzung gar nie möglich. Eine Unklarheit aus sol­chen sprachlich bedingten Übersetzungsfehlern oder der Vorwurf der Ungenauigkeit könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden.

E. 5.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2, EMARK 1993 Nr. 7 E. 3d). Was die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.). Gemäss Art. 29 Abs. 1bis AsylG zieht das BFM nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher für die Anhörung zu den Asylgründen bei. Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten, mit Ausnahme der Vertretung der Hilfswerke, unterzeichnet (Art. 29 Abs. 3 AsylG). Die Vertretung der Hilfswerke beobachtet die Anhörung, hat aber keine Parteirechte. Sie bestätigt unterschriftlich ihre Mitwirkung und untersteht gegenüber Dritten der Schweigepflicht. Sie kann Fragen zur Erhellung des Sachverhalts stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen (Art. 30 AsylG).

E. 5.3.1 Vorliegend ist das BFM hinsichtlich der Untersuchungspflicht betref­fend die Vorbringen zur Asylbegründung in hinreichendem Masse nachgekommen und war nicht gehalten, nach der Befragung im EVZ und der Anhörung vom 27. September 2006 den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Anlässlich der Befragung im EVZ wurde der Beschwerdeführer bereits zu seinen Verwandten befragt, wobei er angab, seine Eltern würden in V._______, vier Brüder und mehrere Schwestern würden in Istanbul, eine Schwester würde in Italien, und eine weitere sowie ein entfernter Verwandter würden in der Schweiz leben. Zudem hatte der Be­schwerdeführer anlässlich der Erstbefragung bereits die Möglichkeit, seine Asylgründe ausführlich zu schildern (vgl. act. A2/12 S. 5 - 8). Dabei nahm er auch Bezug auf die Familie und das BFM erkundigte sich, ob je­mand aus seiner Familie im Gefängnis sei, was er verneinte. Anschlies­send wurde ihm zwei Mal explizit die Frage gestellt, ob es noch andere Gründe gebe beziehungsweise ob er noch etwas beifügen möchte. Ge­mäss den Aufzeichnungen im Anhörungsprotokoll vom 27. September 2006 wurde dem Beschwerdeführer zunächst die Gelegenheit gegeben, noch weitere Beweismittel einzureichen und anschliessend wurde er zum Militärdienst und zur Ausreise befragt. Darauffolgend wurde ihm die Möglichkeit geboten, zu erzählen, was ihn - insbesondere nach der Zeit in Deutschland - veranlasst habe, in die Schweiz zu kommen und hier ein Asylgesuch zu stellen (vgl. act. A11/18 S. 9 ff.). Der Sachbearbeiter fragte ihn daraufhin mehrmals, ob er alle seine Asylgründe habe nennen kön­nen, namentlich die Gründe, welche zur Wiederausreise geführt hätten (vgl. act. A11/18 S. 13 und 15). Schliesslich stellte die Hilfswerksvertre­tung einige Fragen zum Bruder des Beschwerdeführers sowie dessen Haft und Verurteilung. Zudem zog das BFM die Akten des Asylverfahrens in Deutschland bei. Insgesamt wurde damit einerseits dem Gehörsan­spruch des Beschwerdeführers Genüge getan und andererseits wurden die nötigen Grundlagen in den Akten geschaffen, um die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation beurteilen zu können.

E. 5.3.2 Es bestand sodann kein Anlass, weitere Nachforschungen bezüg­lich der Familienmitglieder, welche in Europa angeblich Asyl erhalten hät­ten, zu betreiben. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ lediglich drei Familienmitglieder er­wähnte, welche sich in Europa aufhalten würden (vgl. act. A2/12 S. 4). Im Zusammenhang mit seinen Vorbringen zur Asylbegründung erwähnte er die beiden Schwestern, F._______, die seit ungefähr 1966 in Italien lebt, und G._______, die seit 1987 in der Schweiz (N [...]) eingebürgert ist, in keiner Weise. Ausserdem geht aus dem Zentra­len Migrationssystem hervor, dass G._______ ihr am (...) 1987 gestelltes Asylgesuch am (...) 1990 zurückgezo­gen hat. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer wegen seinen Schwestern in Europa gefährdet sein soll. Bei der dritten Person, handelt es sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers um H._______ (N [...]), dem in der Türkei angeblich die Todesstrafe dro­hen soll. Gemäss den Angaben im Zentralen Migrationssystem wurde H._______ am (...) 1998 in der Schweiz Asyl gewährt. Am (...) 2004 wurde diesem die Flüchtlingseigenschaft wieder aberkannt und das Asyl erlosch. Der Beschwerdeführer erwähnte zudem selbst, dass es sich bei H._______ um einen sehr entfernten Verwandten handle (vgl. act. A2/12 S. 4). Vor diesem Hintergrund ergibt sich kein Kon­nex zwischen den Personen in Europa und einer asylrelevanten Gefähr­dung des Beschwerdeführers. Das BFM war deshalb nicht gehalten, wei­tere Nachforschungen zu betreiben oder den Beschwerdeführer weiter zu seinen Familienangehörigen in Europa zu befragen und es drängen sich auch keine weiteren Abklärungen auf. Auch die Hilfswerksvertreterin regte diesbezüglich keine weiteren Abklärungen an (vgl. act. A11/18 Anhang).

E. 5.3.3 Dass es zu Missverständnissen bei der Übersetzung oder Überset­zungsfehlern gekommen ist, geht aus den Akten nicht hervor. Der Be­schwerdeführer gab sowohl anlässlich der Befragung im EVZ wie auch bei der Anhörung an, den Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetsche­rin sehr gut beziehungsweise gut verstanden zu haben und er erklärte mit seiner Unterschrift in den ihm rückübersetzten Protokollen, dass diese vollständig sind und seinen freien Äusserungen entsprechen (vgl. act. A2/12 S. 10; A11/18 S. 4 und 16). Es ist demnach davon auszuge­hen, dass die Befragung im EVZ und die Anhörung zu den Asylgründen ohne sprachlich bedingte Verständigungsprobleme durchgeführt werden konnten und die Aussagen des Beschwerdeführers in den Protokollen korrekt wiedergegeben sind. Auch die anlässlich der Anhörung anwe­sende Hilfswerksvertreterin verzichtete auf jegliche Einwendungen und begnügte sich mit den bereits erwähnten abschliessenden Fragen zur Verhaftung seines Bruders (vgl. act. A11/18 S. 14 und Anhang).

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass hinsichtlich der Vorbringen zur Asylbegründung der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM hinrei­chend erstellt worden ist. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das BFM liegt diesbezüglich nicht vor. Aus diesem Grund ist von einer er­gänzenden Befragung des Beschwerdeführers abzusehen.

E. 6.1 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Begriff des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 7 AsylG unrichtig an­gewendet. Die Praxis des BFM widerspreche der erleichterten Beweisre­gel, wenn es diese immer wieder missachte und ohne sachliche Argu­mente nach reinem Gutdünken die Glaubhaftmachung verneine, wie im vorliegenden Fall. Gemäss Lehre dürften Behauptungen des Gesuchstel­lers nicht durch Behauptungen oder Vermutungen der Behörden "wider­legt" werden in der Meinung, gegen letztere müsse der Gesuchsteller dann strikten Beweis erbringen. Was ihm die Behörden entgegenhielten, müsse auf besseren Gründen beruhen, also objektiv näher an der Wahr­heit sein und möglichen Gegenargumenten Rechnung tragen.

E. 6.2 Ob das BFM bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemach­ten Vorbringen die Beweisregel von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu restriktiv angewandt hat, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, in wel­cher das Gericht die für und die gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente zueinander in Beziehung setzt und angemessen gewichtet (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylge­suchs einerseits geltend, er habe begründete Furcht vor Verfolgung we­gen seiner politischen Tätigkeit in der Türkei und in Deutschland, der Festnahmen im Jahre 1996 und da die Terrorbekämpfungsabteilung in U._______ über ihn ein Dossier führe. Andererseits erwähnte er, dass Familienangehörige bereits verfolgt worden seien.

E. 6.3.2 Vorab ist festzustellen, dass das BFM die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens in Deutschland dargelegten Asylgründe, welche ihn das erste Mal zur Ausreise bewogen, im Sachverhalt aufnimmt (vgl. Sachverhalt Bstn. D.a und D.b) und auch die eingereichten Beweismittel hierzu aufzählt. Bei der Würdigung beschränkte sich das BFM aber darauf, festzustellen, dass das Asylbegehren des Beschwerdeführers in Deutschland abgelehnt worden sei und er sich Ende November 2004 in die Türkei zurückbegeben habe, wo er sich illegal aufgehalten habe. Das BFM äusserte sich somit nicht explizit zum Wahrheitsgehalt seiner politischen Tätigkeiten in der Türkei und in Deutschland beziehungsweise zu seinen Festnahmen im Jahre 1996 und stellt diese Vorbringen nicht in Frage.

E. 6.3.3 Alsdann kann der Argumentation des BFM in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in einzelnen Punkten nicht gefolgt werden. Dieses führt aus, es spreche gegen eine Verfolgung, dass der Beschwerdeführer monatelang einen Schlepper gesucht habe, denn tatsächlich Verfolgte fänden erfahrungsgemäss in kurzer Zeit Mittel und Wege, um auszureisen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, hat sich sein Vater im Mai 2006 auf die Suche nach einem Schlepper gemacht. Im Juni 2006 hätte er laut dem gefunden Schlepper "drankommen können" (vgl. act. A11/18 S. 10). Es ist deshalb übertrieben, wenn das BFM von einem monatelangen Suchen nach einem Schlepper spricht. Betreffend den vom BFM festgestellten Widerspruch hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer gesucht wird, sind dessen diesbezüglichen Aussagen zumindest nicht klar verständlich. Anlässlich der Befragung im EVZ gab er zu Protokoll, er wisse, dass er gesucht werde. Anlässlich der Anhörung gab er auf die Frage, ob er jetzt nach der Rückkehr in die Türkei von der Polizei gesucht worden sei, an: "Ich soll bei meinem Vater gesucht worden sein, mein Va­ter hat mir nicht mitgeteilt, dass ich in den letzten zwei Jahren auch ge­sucht worden sei". Diese Formulierung lässt Interpretationsspielraum, weshalb dem Beschwerdeführer nicht unterstellt werden kann, er habe diesbezüglich widersprüchliche Aussagen gemacht. Ferner hat das BFM dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er sei auch auf die wiederholten Fragen nach konkreten Anhaltspunkten zur Vermutung, er könnte bei ei­ner Festnahme in Gefahr geraten, ausgewichen, bevor er auf ein bestehendes Dossier bei der Antiterrorabteilung hinwies. Dies trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer führte bereits anlässlich der freien Schilderung aus, dass über ihn ein Dossier bestehe, welches seine politischen Tätigkeiten an der Uni und in Deutschland beinhalte und in dem seine Verhaftung anlässlich der Gazi-Ereignisse erwähnt sein soll (vgl. act. A11/18 S. 9).

E. 6.3.4 Diese soeben erörterten Punkte ändern jedoch nichts am Umstand, dass das BFM zu Recht bezweifelte, dass der Beschwerdeführer in der Türkei verfolgt wird. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Be­schwerdeführer keinerlei Beweismittel vorlegte, die seine Rückkehr aus Deutschland und seinen anschliessenden Aufenthalt in der Türkei bele­gen würden. Es ist sodann zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 nicht sogleich von Deutschland in die Schweiz reiste, weil er damit rechnete, nach Deutschland zurückgeschoben zu werden. Dass er stattdessen freiwillig - angeblich auf Empfehlung von Freunden (vgl. act. A11/18 S. 12) - in die Türkei zurückreiste, entspricht indessen - wie das BFM zu Recht festhält - in der Tat nicht dem Verhalten einer Person, die - wie der Beschwerdeführer von sich behauptet - in der Türkei bereits festgenommen und gefoltert worden ist und die bei der Wiedereinreise damit rechnet, erneut festgenommen zu werden (vgl. act. A11/18 S. 12). Wenig plausibel ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer, der angeblich grosse Angst davor hatte, dass ihm "nach der Landung etwas zustossen würde" (vgl. act. A2/12 S. 7), ausgerechnet auf dem Luftweg (Frankfurt-Istanbul), ausgestattet mit einem Pass eines Gastarbeiters in die Türkei zurückgekehrt sein will (vgl. act. A2/12 S. 7, A11/18 S. 7), zumal angesichts der rigorosen Einreisekontrollen an Flughafen das Risiko erkannt und verhaftet zu werden besonders hoch einzustufen ist. Nicht nachvollziehbar ist ferner auch, dass der Beschwerdeführer in der Türkei - angeblich getrieben von der Sehnsucht nach seinen Familienangehörigen - zu Verwandten in ein linkes, sozialistisches und kurdisches Gebiet zurückkehrt sein will, wo angeblich vermehrt Razzien drohten (vgl. act. A11/18 S. 9), und von dort seine Verfolgungssituation abklären wollte, zumal sein Vater diese Untersuchung nicht erst nach der Rückkehr des Beschwerdeführers, sondern bereits zuvor im Zusammenhang mit dem Asylverfahren in Deutschland beziehungsweise vor seiner Rückkehr in die Heimat hätte vornehmen können. In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe dazu zwischen der Ausreiseverfügung und der effektiven Ausreise aus Deutschland keine Zeit gehabt. Dies erscheint indes schon deshalb wenig plausibel, weil sich der Beschwerdeführer acht Jahre in Deutschland aufgehalten hat und schliesslich angab, freiwillig und selbstständig ausgereist zu sein. Übereinstimmend mit dem BFM ist zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung der Frage, ob konkrete Anzeichen bestanden hätten, die ihn persönlich betroffen und zur erneuten Ausreise gezwungen hätten, ausgewichen ist. Statt konkrete Ereignisse zu nennen, führte er lediglich aus, er habe aus Angst vor einer Verhaftung die meiste Zeit im Bauernhof verbracht (vgl. act. A11/18 S. 10). Es mutet auch realitätsfremd an, dass er sich seit ungefähr Februar 2005 bis im April 2006 während mehr als einem Jahr in einem Bauernhof versteckt und die Zeit mit Bücher und Zeitung lesen sowie Fernsehen verbracht haben will, obwohl keine konkreten Hinweise darauf hindeuteten, dass er von der türkischen Behörde auf der Strasse, in einer Wohnung oder sonst irgendwo (vgl. act. A11/18 S. 10) grundlos festgenommen werden könnte. Wäre der Be­schwerdeführer - wie behauptet - tatsächlich mit einem Reisepass einer anderen Person in die Türkei eingereist, hätten die türkischen Behörden ja gar nicht gewusst, dass er aus Deutschland zurückgekehrt ist (vgl. act. A11/18 S. 9 f.). Ausserdem ist von einer Person, die sich - wie behauptet - einen gefälschten Nüfus im Hinblick auf eine eventuelle Personenkontrolle anfertigen lässt (vgl. act. A11/18 S. 9 f.), zu erwarten, dass sie sich die neu geschaffte Identität verinnerlicht. Der Beschwerdeführer wollte jedoch nicht mehr über die Person bekannt geben, als dass es sich um eine 34-jährige, wahrscheinlich ledige Person gehandelt habe und die Identitätskarte in T._______ ausgestellt worden sei (vgl. act. A11/18 S. 12 f.). Das BFM hat diese Angaben zutreffend als unsubstantiiert bezeichnet. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, er habe sich aus Furcht vor Retorsionsmassnahmen geweigert, einen Namen anzugeben. Das BFM hat jedoch bereits in der Verfügung ausgeführt, dass es den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung mehrfach auf die Verschwiegenheitspflicht hingewiesen hat (vgl. act. A11/18 S. 2 und 8). Der Umstand, dass er sich dennoch weigerte, den Namen der im Nüfus erwähnten Person bekannt zu geben, untergräbt die persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich, wodurch sich zwangsläufig weitere Zweifel in Bezug auf die von ihm behauptete Gefährdung in der Türkei nach der Rückkehr aus Deutschland ergeben. Dass der Beschwerdeführer das genaue Vorgehen einer Produktion eines gefälschten Nüfus nicht kennt, wird ihm vom BFM nicht vorgehalten. Danach hat es ihn auch nicht gefragt. Das BFM wollte lediglich wissen, wie man einen solchen Ausweis erlangt, worauf der Beschwerdeführer, statt den Ablauf konkret zu schildern, lapidar antwortete, Freunde hätten das für ihn gemacht (vgl. act. A11/18 S. 12 f.). Zutreffend hat das BFM auch Unstimmigkeiten betreffend seine Angaben zu dem angeblich von der Terrorbekämpfungsbehörde über ihn erstellte Dossier hingewiesen. In der Tat ist zunächst unwahrscheinlich, dass der Vater des Beschwerdeführers detaillierte Kenntnisse über den Inhalt eines solchen Dossiers hätte erlangen können. Dass ein solches Dossier ein Konstrukt des Beschwerdeführers ist, zeigt sich im Übrigen daran, dass er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, die deutschen Behörden hätten die Nummer des Dossiers haben wollen, es sei aber nicht möglich die Nummer in Erfahrung zu bringen (vgl. act. A11/18 S. 11). Andererseits erklärte er, er habe nach seiner Rückkehr in die Türkei mit seinem Vater Kontakt aufgenommen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er eine Untersuchung durchführen werde und er sich bis zum Ergebnis der Untersuchung versteckt halten solle. Im April 2006 habe sein Vater die Resultate der Untersuchung erhalten (vgl. act. A11/18 S. 9). Unerklärlich ist angesichts dieser Angaben, warum die deutschen Behörden bereits im Jahre 2004 ein Interesse an der Nummer des Dossier haben konnten (vgl. act. A11/18 S. 11), wenn der Beschwerdeführer erst im April 2006 vom Vorhandensein des Dossiers zu seiner Person erfahren hat. Es bestehen somit erhebliche Zweifel, dass bei der Terrorbekämpfungsbehörde ein Dossier über den Beschwerdeführer be­steht. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer gemäss dessen Angaben nie in ein Gerichtsverfahren eröffnet worden ist (vgl. act. A11/18 S. 10). Das BFM hat demnach zu Recht festgestellt, dass keine Ereignisse nach der Rückkehr eingetreten sind, welche auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei hinweisen. Das BFM hat zudem zutreffend festgehalten, dass an dieser Beurteilung auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen und das Schreiben des Vereins für (...) in X._______ den Charakter eines Gefälligkeitsschreiben aufweist, zumal dessen Inhalt - wie dieser selbst einräumte - vom Beschwerdeführer selber verfasst wurde (vgl. act. A2/12 S. 6).

E. 6.3.5 Hinsichtlich einer möglichen Reflexverfolgung wegen seinen Familienangehörigen ist festzustellen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten durch­aus vorkommen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 20.2.3). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung im EVZ an, ein Cousin seines Vaters, D._______, sei 1995 entführt und getötet worden. Ein Bruder und eine Schwester und deren Ehemann seien gefoltert worden und auch sein Vater und ein weiterer Bruder seien mehrmals festgenom­men worden. Zum Zeitpunkt der Befragung im EVZ befand sich jedoch niemand aus seiner Familie im Gefängnis (vgl. act. A2/12 S. 5). Sein Bru­der, wegen dessen das Elternhaus beschattet und der Vater mehrmals befragt worden sein soll, ist zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden und habe ein Jahr die Wohnung nicht verlassen dürfen. Ende 2004 ist dieser jedoch gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers freigelassen worden (vgl. act. A11/18 S. 14). Ausserdem leben sein Vater und die Geschwister, welche in der Vergangenheit bereits verfolgt worden sein sollen, weiterhin in Istanbul beziehungsweise V._______. Unter die­sen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Familienangehörigen einer Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt ist.

E. 6.3.6 Aufgrund des Erwogenen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung wegen politischer Tätigkeiten beziehungsweise wegen eines angeblich in diesem Zusammenhang von der Antiterrorabteilung über ihn erstellten Dossiers oder wegen Familienangehörigen nachweisen oder glaubhaft zu machen vermag. Bei gesamthafter Betrachtung seiner diesbezüglichen Aussagen in den durchgeführten Befragungen und der eingereichten Be­weismittel lässt sich ein Übergewicht an Hinweisen, die für deren Wirklichkeit sprechen, im Vergleich zu solchen, die für deren blosse Be­hauptung beziehungsweise Inszenierung sprechen, klarerweise nicht erkennen. Die Vorinstanz durfte dementsprechend davon absehen, seine diesbezüglich geltend gemachten Asylgründe auf deren asylrechtliche Relevanz hin zu überprüfen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG).

E. 6.3.7 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, in der Türkei den Militärdienst noch nicht geleistet zu haben (vgl. act. A11/18 S. 5) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Gemäss konstanter Praxis stellen allfällige straf­rechtliche Konsequenzen wegen Refraktion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f., mit weiteren Hinweisen). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr gering, und es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass dies auf systematische Weise geschieht. Eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung wäre vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. Bisher wurde nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als Refraktäre türkischer Ethnie. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer allenfalls zu erwartenden strafrechtlichen Sanktionen als nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes erweisen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16 f.), liegt auch in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das BFM hat somit das Asylgesuch zur Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus­länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinische Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum AuG vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.2.1 Wie bereits zuvor erwähnt (vgl. E. 5.2), gilt im Verwaltungsverfah­ren der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende da­bei verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Für Asylsuchende mit Gesundheitsproblemen bedeutet dies, dass sie jene relevanten Beschwerden unaufgefordert und so substanti­iert wie möglich aktenkundig machen, sei dies mündlich im Rahmen einer Anhörung oder beispielsweise mittels einer schriftlichen Eingabe der Par­tei oder einer Betreuungsperson respektive Rechtsvertretung. Verfügt sie schon über ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen, sind diese unaufgefordert einzureichen. Liegen noch keine medizinischen Berichte vor, hat sich die Partei nach Aufforderung durch das BFM darum zu bemühen, innert einer angemessenen Frist entsprechende Beweismittel zu beschaffen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734 f.).

E. 8.2.2 Macht eine asylsuchende Person, deren Wegweisung zur Debatte steht, im erstinstanzlichen Verfahren unter Beachtung ihrer Mitwirkungs­pflicht substantiiert das Vorliegen medizinischer Umstände geltend, die unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rele­vant sein könnten, ist demgegenüber das BFM durch den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die Richtigkeit und Relevanz des be­haupteten Sachverhaltselements abzuklären. Asylbewerberinnen und Asylbewerber werden bei ihrer Erstbefragung im EVZ regelmässig aufgefordert, ein Formular zu unterzeichnen, mit dem das behandelnde Personal gegenüber dem BFM von seiner Schweigepflicht entbunden wird. In diesen Fällen können Abklärungen durch Nachforschungen des Bundesamts geschehen (wobei grundsätzlich die Schriftform einzuhalten ist, vgl. EMARK 2001 Nr. 18 E. 5d). In der Praxis ist es erfahrungsgemäss üblicher, dass das BFM die Partei unter Androhung der Säumnisfolge ei­nes Entscheids auf der bestehenden Aktengrundlage (vgl. Art. 23 VwVG) auffordert, innert angemessener Frist ein aussagekräftiges Arztzeugnis respektive das ausgefüllte BFM-Standardformular zu den Akten zu rei­chen.

E. 8.3.1 Im vorliegenden Asylverfahren hatte der Beschwerdeführer am 8. September 2006 anlässlich der Erstbefragung im EVZ das BFM-Formular "Einwilligungserklärung 2 (medizinische Akten)" unterzeichnet und damit das von ihm konsultierte medizinische Personal gegenüber den Mitarbeitenden des Bundesamts von der Schweigepflicht entbunden. Gleichzeitig schilderte er bezüglich seines Asylverfahrens in Deutschland, dass sein damaliger Anwalt geltend gemacht habe, dass eine Folter seine gesundheitliche Situation verschlechtern würde. Sein Arzt, ein Neurologe, habe ihn damals gebeten, im Zusammenhang mit seiner Krankheit sich auch von einem Psychologen behandeln zu lassen, was er dann auch ge­tan habe (vgl. act. A2/12 S. 7). Das BFM stellte jedoch hierzu keine ein­zige Frage. Ferner reichte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt be­reits je eine Kopie eines ärztlichen Attests vom 4. Dezember 2001 der neurologischen Rehabilitationsklinik (...) und vom 11. April 2003 von Dr. med. C._______ ein. Anlässlich der Anhörung gab er auf die Frage, ob er noch weitere Dokumente dabei habe, die geeignet seien, seine Asylgründe zu begründen, zur Antwort, dass er dabei sei, das dritte ärztliche Attest aus Deutschland vom Psychologen zu besorgen (vgl. act. A11/18 S. 2). Unter den gegebenen Umständen kann vorerst festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen ist.

E. 8.3.2 Dem Attest der neurologischen Rehabilitationsklinik (...) konnten klare Hinweise auf relevante gesundheitliche Probleme entnom­men werden. Daraus ging im Speziellen hervor, dass der Beschwerdefüh­rer an einer genetisch gesicherten hereditären Polyneuropathie mit Nei­gung zu Druckparesen leitet. Die Sicherung der Diagnose sei in der neurologischen Klinik der Universität X._______ erfolgt, nachdem sich die Erkrankung im Oktober 2000 erstmals mit Lähmungserscheinungen der Arme und Beine manifestiert habe. Im Rahmen von zwei stationären Rehabilitationsaufenthalten habe eine weitgehende Rückbildung der neurologischen Defizite erreicht werden können. Der Patient werde voraussichtlich arbeitsfähig entlassen, wobei Einschränkungen gelten würden. Bei der Erkrankung des Patienten seien die Nerven erhöht druckempfindlich, so dass das Einnehmen von Zwangshaltungen oder äussere Gewalteinwirkung zu Schädigungen der Nerven führe und Läh­mungserscheinungen der Muskeln bewirke. Diese Erkrankung trete sel­ten auf und sei nur schwer behandelbar. Eine ursächliche Therapie sei nicht bekannt. Beim Auftreten von Lähmungserscheinungen helfe nur eine konsequente Entlastung der betroffenen Nerven und eine krankengymnastische und ergotherapeutische Übungsbehandlung. Über die neurologische Erkrankung hinaus leide der Beschwerdeführer an ei­ner depressiven Reaktion, die ihren Grund in der seit Jahren ungelösten Asylfrage ebenso wie in der nun aufgetretenen Krankheit habe.

E. 8.4 Vor diesem Hintergrund wäre das BFM gehalten gewesen, die geltend gemachten Gesundheitsprobleme näher abzuklären respektive den Beschwerdeführer aufzufordern, sein Vorbringen mit einem aktuellen Arztbericht zu belegen. Das BFM thematisierte sodann die behaupteten Gesundheitsbeschwerden in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort. Bei der Begründung der angeblichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkte sich die Vorinstanz auf die zweizeilige, textbausteinartige Feststellung, es sprächen weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr in die Türkei. Damit hat das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt in diesem Punkt nicht vollständig festgestellt und zugleich die Begründungspflicht verletzt. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.) steht schon deshalb nicht zur Debatte, weil das BFM, obwohl in der Beschwerde darauf hingewiesen wurde, auch in der Vernehmlassung darauf verzichtet hat, zu diesen Punkten Stellung zu beziehen.

E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so­weit beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Die Beschwerde ist hingegen gutzuheissen, soweit bezogen auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung (Dispositivziffern 4 und 5) beantragt wird und die Sache ist diesbezüglich zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Dieses wird nach Vornahme der gebotenen Abklärungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers beschränkt auf den Vollzug der Wegweisung eine neue Verfügung zu erlassen haben.

E. 10 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Beschwerdeführer sind somit die um die Hälfte zu ermässigenden Kosten des Verfahrens von Fr. 300.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen und mit dem am 18. August 2008 geleiste­ten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Restbetrag von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstat­ten.

E. 11 Dem Beschwerdeführer ist - als teilweise obsiegende Partei - in Anwen­dung von Art. 64 Abs.1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen. Diese ist praxisgemäss infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kür­zen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Vertretungskosten sind deshalb - unter Berück­sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemes­sen und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den um die Hälfte gekürzte Betrag von Fr. 500.- als Parteientschädigung auszurich­ten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Gewährung von Asyl bean­tragt wird. Soweit bezogen auf den angeordneten Vollzug der Wegwei­sung die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird, wird die Beschwerde gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 23. Juni 2008 werden aufgehoben. Die Akten werden dem BFM zur korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung und Verfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung zurückgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Der Betrag von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi­gung von Fr. 500.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5029/2008law/mah/les Urteil vom 24. Mai 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 23. Juni 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, alevitischen Glaubens aus Z._______ (Y._______, Elazi ) mit letztem Wohnsitz in Istanbul, suchte am 4. September 2006 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 8. September 2006 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Der Beschwerdeführer reichte dabei folgende Beweismittel ein: · eine Kopie eines Zeitungsartikels der (...) vom (...) inklusive Übersetzung, · drei Kopien von identischen Briefen an türkische Ministerien vom (...) inklusive Übersetzung, · eine Kopie einer Bestätigung des Landrats von Y._______ vom 12. September 1995 mit Übersetzung, · eine Kopie eines Zeitungsberichts der (...) vom (...), · eine Kopie eines Auszugs aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts X._______, · eine isolierte Kopie einer Anzeige in der Zeitung (...) vom (...) mit Übersetzung, · eine Kopie eines Schreibens von B._______ vom 25. August 2001 mit Übersetzung, · je eine Kopie eines ärztlichen Attests vom 4. Dezember 2001 der neurologischen Rehabilitationsklinik (...) und vom 11. April 2003 von Dr. med. C._______, · eine Bescheinigung des Vereins (...) in X._______ vom (...). C. Mit Telefax vom 12. September 2006 ersuchte das BFM die deutschen Behörden um Zustellung der Akten betreffend den Beschwerdeführer. Am 27. September 2006 trafen die Akten per Telefax beim BFM ein. D. Am 27. September 2006 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. D.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, viele seiner Familienangehörigen und Verwandten würden sozialistische Ansichten vertreten und hätten deshalb schon Probleme mit den Behörden gehabt und seien festgenommen oder gefoltert worden. Da­durch beeinflusst, habe er sich als Student im linken politischen Spektrum betätigt und im Umfeld der Sosyalist Yurtsever Gençlik (SYG), welche der Sozialistischen Partei Kurdistan (PSK) nahe stand, an verschiedenen Demonstrationen und Protestveranstaltungen teilgenommen. Im Zusammenhang mit einem Protest gegen das Halabja Blutbad im Jahre 1989 sei er über einen Monat lang festgenommen und gefoltert worden. Am 14. März 1996 sei er anlässlich des ersten Jahrestages der Gazi-Ereignisse nochmals festgenommen und 36 Tage festgehalten worden. Dabei hätten die Behörden herausgefunden, dass er Student sei, den Jugendverband SYG unterstütze und sein Vater an der Begräbnisfeier dessen Cousins, D._______, teilgenommen habe. Man habe ihm (dem Beschwerdeführer) deshalb mit dem Tod gedroht, ihn gefoltert und aufgefordert, seine politischen Aktivitäten einzustellen. Es habe kein Verfahren gegeben und auf Intervention des Menschenrechtsvereins Ínsan Haklari Derne i (IHD) sei er am 19. April 1996 freigelassen worden. Am 6. November 1996 habe er an einer Protestaktion gegen das Hochschulgesetz "YöK" teilgenommen. Dabei seien zahlreiche Kollegen von der Polizei festgenommen worden, er habe entkommen können. Im Fernsehen habe er dann gesehen, dass die Polizei die Ereignisse auf Video aufgenommen habe. Er habe damals bei Freunden gewohnt, weshalb er nicht zu Hause gewesen sei, als ihn die Polizei dort am 8. November 1996 gesucht habe. Auch das Geschäft, das er mit seinem Bruder geführt habe, sei kontrolliert worden. Aus diesen Gründen habe er die Türkei am 30. November 1996 verlassen und habe in Deutschland ein Asylgesuch gestellt. D.b In Deutschland sei er im Vorstand des Vereins für (...) in X._______ gewesen und habe Protestaktionen, Demonstrationen sowie das Verteilen von Flugblätter und Zeitungen organisiert. Er habe Presseerklärungen im Namen des Vereins abgegeben und an Radiosendungen teilgenommen. Sein Vater sei bei der Terrorbekämpfungsbehörde in W._______ bezüglich ihn (den Beschwerdeführer) und seinen Bruder E._______, der Sympathisant einer anderen Organisation sei, verhört worden. Da sein Asylgesuch in Deutschland letztlich abgelehnt worden sei und er habe vermeiden wol­len, von den deutschen Behörden in die Türkei abgeschoben zu werden, sei er freiwillig auf dem Luftweg und unter Verwendung eines Reisepas­ses einer anderen Person am 20. November 2004 in die Türkei zurückge­reist. D.c Nach seiner Rückkehr habe er sich die ersten zwei, drei Monate bei verschiedenen Verwandten in einem linken sozialistischen und kurdi­schen Gebiet aufgehalten, da das Elternhaus wegen seinem Bruder und ihm beobachtet worden sei. Es habe dort vermehrt Razzien gegeben, weshalb es zu gefährlich gewesen sei, dort zu bleiben. Er habe sich eine gefälschte Identitätskarte machen lassen müssen und sein Vater habe eine Untersuchung in die Wege geleitet. Bis zum Ergebnis der Untersu­chung habe er sich in einem Bauernhof in der Nähe von Istanbul aufgehalten. Im April 2006 habe sein Vater das Resultat der Untersuchung erhalten und er (der Beschwerdeführer) habe erfahren, dass bei der Terrorbekämpfungsabteilung in Istanbul ein Dossier existiere, worin sein politisches Engagement während der Universitätszeit, seine letzte Festnahme aus dem Jahre 1996 und seine politischen Aktivitäten in Deutschland aufgeführt seien. Es habe deshalb keine Hoffnung bestanden, dass er wieder zu einem legalen Leben zurückkehren könnte. Sein Vater habe für ihn einen Schlepper gesucht, mit welchem er am 2. September 2006 die Türkei versteckt in einem LKW verlassen habe. Er befürchte, dass er wegen seiner politischen Aktivitäten verhaftet und Anklage erhoben werden würde. Das Strafmass würde zwischen 4,6 bis 6,9 Jahren liegen. E. Mit Verfügung vom 23. Juni 2008 - eröffnet am 1. Juli 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 4. September 2006 ab. Gleichzeitig ver­fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn - unter Andro­hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 19. August 2008 zu verlassen. F. Mit Eingabe vom 31. Juli 2008 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer politisches Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde legte er eine Kopie des bereits im EVZ eingereichten ärztlichen Attests vom 4. Dezember 2001 der neurologischen Rehabilitati­onsklinik (...) und ein Attest vom 15. August 2001 der (...) bei. G. Mit Verfügung vom 6. August 2008 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvor­schuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen. Am 18. August 2008 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss ein. H. Mit Verfügung vom 16. September 2008 gab der Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. I. In der Vernehmlassung vom 29. September 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Den erhobenen Kostenvorschuss hat der Beschwerdeführer am 18. August 2008 innert Frist geleistet. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangs­punkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs­furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns­ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichti­gen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Ueber­sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 3.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). 4. 4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin­gen des Beschwerdeführers würden einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, es bezweifle, dass der Beschwerdeführer ver­folgt werde. So widerspreche sein Verhalten, sich trotz bestehender Verfolgung 2004 wieder in die Türkei zurückzubegeben, grundsätzlich dem Verhalten tatsächlich verfolgter Personen, zumal der Beschwerdeführer angebe, sich im Klaren darüber gewesen zu sein, dass er von den türkischen Behörden gesucht werde und die Gefahr seiner Festnahme bestanden habe. Für eine drohende Verfolgung hätte viel mehr gesprochen, wenn er gerade nicht zurückgekehrt wäre. Ebenso wenig nachvollziehbar sei, dass er nicht schon damals in die Schweiz gereist sei. Seine Einwände anlässlich der Anhörung - ihm hätten Freunde zur Rückkehr empfohlen, es sei ihm auch gar nicht in den Sinn gekommen, in die Schweiz zu reisen, zudem habe er befürchtet, von der Schweiz nach Deutschland abgeschoben zu werden - würden nicht überzeugen; sie vermöchten die Rückkehr in den Verfolgerstaat nicht plausibler zu machen. Ferner bestünden in den Akten keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seinem letzten Aufenthalt in der Türkei verfolgt worden sei. Er habe keine nach der Rückkehr eingetretenen Ereignisse glaubhaft zu machen vermocht. Seine Aussagen seien ausweichend, widersprüchlich und pauschal ausgefallen. So sei er in der Anhörung der Frage ausgewichen, ob konkrete Anzeichen bestanden hätten, die ihn persönlich betroffen und ihn zur erneuten Ausreise gezwungen hätten. Stattdessen habe er angegeben, er wäre bei einer Festnahme in Gefahr geraten, wenn er sich nicht versteckt gehalten hätte. Auch auf die wiederholten Fragen nach konkreten Anhaltspunkten, die ihn zu diesen Vermutungen geführt hätten, sei er ausgewichen, bevor er auf ein bestehendes Dossier bei der Antiterrorabteilung hingewiesen habe. Auf die Frage, ob er gesucht worden sei, habe er angegeben, sein Vater habe ihm nichts darüber berichtet. Diese Aussage stehe jedoch im Widerspruch zu seinen Angaben aus der Erstbefragung, wo er eine Suche geltend gemacht habe. Das BFM bezweifle ferner, dass dem Vater gelungen sein soll, sich in Kenntnis über den Inhalt eines Dossier bei der Antiterrorabteilung seinen Sohn betreffend zu setzen, sei doch diese Be­hörde bekannt für rigoroses und konsequentes Vorgehen. Es erscheine daher wenig wahrscheinlich, dass der Inhalt eines Dossiers dieser Be­hörde Dritten zu Kenntnis gebracht werde. Insbesondere sei nicht plausi­bel, weshalb der Vater die entsprechenden Abklärungen erst getätigt ha­ben soll, nachdem der Beschwerdeführer eingereist sei. Gegen eine Verfolgung spreche im Weiteren die Angaben, monatelang einen Schlep­per gesucht zu haben, denn tatsächlich Verfolgte fänden erfahrungsge­mäss in kurzer Zeit Mittel und Wege, um auszureisen. Das BFM bezweifle ferner den vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Aufent­halt. So habe er nicht anzugeben vermocht, was zu tun sei, um zu einer Identitätskarte mit anderen Personalien zu gelangen. Sein Hinweis, er habe nichts mit der Beschaffung zu tun gehabt, überzeuge nicht, zumal er gleichzeitig angebe, in der Türkei mache man dies ohne Weiteres. Auch habe sich der Beschwerdeführer geweigert, anzugeben, auf welchen Na­men die Identitätskarte ausgestellt gewesen sei, obwohl er mehrmals auf die herrschende Verschwiegenheitspflicht beim BFM hingewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer müsste aber über genaue Kenntnisse seiner Ausweispapiere verfügen, um bei einer allfälligen Personenkontrolle kei­nen Verdacht aufkommen zu lassen. Seine Weigerung zusammen mit den unsubstantiierten Angaben würden die Unglaubhaftigkeit des angeb­lich illegalen Aufenthalts in der Türkei bestätigen. Aufgrund der bisherigen Erwägungen könne entgegen den Angaben des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden, dass ein Zusammenhang zwischen den von ihm gel­tend gemachten politischen Tätigkeiten in 1990-iger Jahren und seiner Ausreise im Jahre 2006 bestehe. Die vom Beschwerdeführer eingereich­ten Beweisdokumente vermöchten an diesen Einschätzungen nichts zu ändern, zumal sie keine aktuellen Ereignisse dokumentieren und teil­weise den Charakter von Gefälligkeitsschreiben aufweisen würden. Die bisher erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführer würden den Anforde­rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Insofern der Beschwerdeführer geltend machte, er habe keinen Militär­dienst geleistet, sei darauf hinzuweisen, dass ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne des Asylgesetzes darstelle. Die Vorbringen würden deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.2. In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend ge­macht, die Vorinstanz habe die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers völlig unzureichend berücksichtigt, wobei dieser aus einer Familie stamme, welche der türkischen Autorität bestens bekannt sei als sehr engagierte Verfechter der kurdischen Sache. In einem sol­chen Fall von engster familiärer Verstrickung sei davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer - wenn auch unter einem scheinbar geringfügigen Vorwand - von den türkischen Behörden aufgeboten werde und bei einer polizeilichen Befragung mit massivsten Menschenrechtsverletzungen zu rechnen hätte. Die Bedeutung der Fami­lie im Zusammenhang mit der Frage nach der Flüchtlingseigenschaft hätte im vorliegenden Fall auch der Vorinstanz bewusst sein müssen. Das BFM habe den asylrelevanten Sachverhalt unvollständig und unrich­tig festgestellt, weil es keine entsprechende Nachforschungen betreffend der Familienmitglieder, welche in Europa Asyl erhalten hätten, angestellt beziehungsweise weiter in diese Richtung nachgefragt habe. Das Leben des Beschwerdeführers in der Türkei als Sohn einer Kaufmannsfamilie wäre wirtschaftlich gesehen weit besser, als dasjenige hier in der Schweiz, so dass auch unter diesem Aspekt kein vernünftiger Mensch seine Lebenssituation mutwillig verschlechtern würde. Darüber hinaus habe das BFM bei den ihm wesentlich erscheinenden Fragen den Sachverhalt teilweise unrichtig oder unvollständig abgeklärt, um daraus einen Widerspruch konstruieren zu können, der sich bei vollständiger beziehungsweise richtiger Sachverhaltsfeststellung aufgelöst hätte. Einer­seits seien einzelne Widersprüche bei Befragungen praktisch unvermeid­lich und es gelinge kaum zweimal bei verschiedenen Gelegenheiten identische Schilderungen abzugeben oder einen Sachverhalt völlig wider­spruchsfrei darzulegen. Andererseits müsste der Vorinstanz aus ihrer alltäglichen Arbeit bekannt sein, dass bei der hier unumgänglichen Übersetzungsarbeit eine hundertprozentig gleichbedeutende Überset­zung gar nie möglich sei. Eine Unklarheit aus solchen sprachlich beding­ten Übersetzungsfehlern oder der Vorwurf der Ungenauigkeit könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Der Beschwerdeführer sei selbstverständlich bereit, falls dies von der Beschwerdeinstanz ge­wünscht oder im Fall der Rückweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Beurteilung durch die Vorinstanz, an einer weiteren Befragung zu allen unklaren Punkten noch einmal im Detail den Sachverhalt darzulegen. Zu­dem habe die Vorinstanz den Begriff des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 7 AsylG unrichtig angewendet, indem sie einzelne Punkte herausgegriffen habe, welche ihrer Meinung nach die fehlende Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers belegen sollten, wobei sie dabei bemerkenswerterweise nicht Widersprüche geltend macht, sondern pau­schal und damit willkürlich vorgebracht habe, die entsprechenden Vorbringen würden der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Han­delns widersprechen. Obschon diese Fälle sehr restriktiv auszulegen seien, um der freien Willkür nicht Tür und Tor zu öffnen, habe die Vorin­stanz die vernünftige Grenze in casu gesprengt. Im kurdischen Kultur­kreis habe die Familie und das Leben mit dieser einen absolut zentralen Stellenwert. Nur der Schutz des eigenen Lebens gehe hier vor. Es sei da­her vor dem kulturellen Hintergrund die zu erwartende Haltung, dass der Beschwerdeführer versuche zu seiner Familie zurückzukehren und vor Ort abzuklären, ob ihn immer noch eine massive staatliche Verfolgung er­warten würde oder nicht. Gerade aus dieser Sehnsucht heraus, sei es mehr als verständlich, dass er nach vielen Jahren der Abwesenheit das natürliche Bedürfnis, seine Angehörigen wieder einmal in die Arme neh­men zu können, mit dem logischen Interesse nach einer möglichst zuverlässigen Abklärung vor Ort über seine aktuelle Verfolgungssituation verbunden habe. Im Übrigen liege es auf der Hand, dass eine Abschie­bung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Deutschland dazu geführt hätte, dass ihn die deutschen Behörden zwangsweise in die Tür­kei verbracht hätten und er dann als politisch aktiver Kurde den türki­schen Behörden praktisch auf dem Silbertablett präsentiert worden wäre. Die Handlung des Beschwerdeführers sei mehr als nur nachvollziehbar, zumal er eine gefährliche Nervenkrankheit habe, welche auch blosse Tät­lichkeiten aber umso mehr einfache Körperverletzungen als ausreichend erscheinen liessen, um lebenslängliche Lähmungen und damit eine Verkrüppelung herbeizuführen. Unverständlich sei die aktenwidrige Be­hauptung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Anhaltspunkte dargetan, welche die Gefahr einer Festnahme untermauert hätten. Der Beschwerdeführer sei den Fragen nicht ausgewichen, wie das BFM dies für act. 11 Seite 10 behaupte, sondern habe betreffend der persönlichen Betroffenheit schon auf Seite 9 von act. 11 das von den türkischen Behörden über ihn eröffnete Dossier erwähnt, und nicht erst auf Seite 11 wie die Vorinstanz fälschlicherweise ausführe. Das BFM zitiere den Beschwerdeführer insoweit im Entscheid stehe, "auf die Frage, ob er gesucht worden sei, habe er angegeben, sein Vater habe ihm nichts darüber berichtet", sinnentstellend und konstruiere daraus einen Wider­spruch, obschon ein solcher klarerweise nicht bestehe. An der zitierten Aktenstelle stehe nämlich "ich solle bei meinem Vater gesucht worden sein, mein Vater habe mir nicht mitgeteilt, dass ich in den letzten zwei Jahren auch gesucht worden sei". Das heisse nichts anderes, als dass der Beschwerdeführer bei seinem Vater gesucht worden sei, nachdem er in die Türkei zurückgekehrt sei, ob dies auch schon in den zwei Jahren vor der Rückkehr der Fall gewesen sei, habe ihm der Vater nicht mitge­teilt. Korruption sei in der Türkei seit Jahrtausenden Teil der Gesellschaftsordnung. Sein Vater sei auf Grund seiner reichhaltigen Le­benserfahrung sehr vorsichtig zu Werk gegangen, um festzustellen, ob der Sohn noch gefährdet sei. Da es wesentlich heikler sei, Informationen bei der Antiterrorabteilung zu beschaffen als von der Polizei, brauche dies Zeit, welche er nicht gehabt habe zwischen der Ausreiseverfügung und der effektiven Ausreise aus Deutschland. Das sehr umsichtige und vorsichtige Naturell des Vaters sei logischerweise auch bei der Organisa­tion des Schleppers zum Ausdruck gekommen. Der Vater habe eben 100% sicher sein wollen, dass er dem Schlepper vertrauen könne, ge­rade aufgrund des beunruhigenden Dossiers über seinen Sohn beziehungsweise, weil es sich bei seinem Sohn nicht um einen Arbeits­migranten handelte. Es sei allgemein bekannt, dass Identitätspapiere mit falschen Personalien in der Türkei einfach erhältlich seien, wie dies aber im Detail ablaufe, wisse der Beschwerdeführer nicht, da er ja under cover habe bleiben müssen und sich nicht selbst habe um die Papiere küm­mern können. Er habe Retorsionsmassnahmen im Falle der Namensnen­nung der verfälschten Identitätskarten befürchtet, wobei Auseinandersetzungen unter türkischen Staatsangehörigen oftmals töd­lich verlaufen würden. Er habe deshalb einen objektiv nachvollziehbaren Rechtfertigungsgrund für seine Weigerung. Das Dossier bei der Antiterroreinheit in der Türkei sei konstant fortgeführt worden und insbesondere seien darin auch seine Aktivitäten in Deutschland aufge­führt, so dass es sich aus Sicht der türkischen Behörde bei ihm um einen unverbesserlichen Überzeugungstäter für die kurdische Sache handle, was zu einer andauernden Gefährdung führe. Aus den ärztlichen Attesten vom 4. Dezember 2001 und vom 15. August 2001 ergebe sich die er­höhte Gefährdungslage im Falle eines scharfen Verhörs auch bei wenig Gewalteinwirkung. Diese könne bei ihm aufgrund der gesundheitlich negativen Prädisposition zu einer dauernden Lähmung führen im Extrem­fall zum Tode, je nachdem, welche Muskeln und Organe von der Läh­mung betroffen seien. Der Umstand, dass er über das Erlebte frei berich­tet habe und daher auch nicht immer die genau gleichen Formulierungen verwendet habe, aber immer den genau gleichen Lebenssachverhalt ge­meint habe, sei ein starkes Indiz für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Abschliessend ergebe sich jedenfalls, dass die Argu­mente der Vorinstanz einer genaueren Überprüfung nicht standzuhalten vermögen. 5. 5.1. In der Beschwerde wird gerügt, der Sachverhalt sei vom BFM unvoll­ständig und unrichtig festgestellt worden. Es habe die allgemeinen soziokulturellen Verhältnisse in der Türkei nicht berücksichtigt und keine entsprechenden Nachforschungen betreffend der Familienmitglieder, wel­che in Europa Asyl erhalten hätten, angestellt beziehungsweise weiter in diese Richtung nachgefragt. Zudem sei eine hundertprozentig gleichbedeutende Übersetzung gar nie möglich. Eine Unklarheit aus sol­chen sprachlich bedingten Übersetzungsfehlern oder der Vorwurf der Ungenauigkeit könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. 5.2. Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2, EMARK 1993 Nr. 7 E. 3d). Was die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.). Gemäss Art. 29 Abs. 1bis AsylG zieht das BFM nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher für die Anhörung zu den Asylgründen bei. Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten, mit Ausnahme der Vertretung der Hilfswerke, unterzeichnet (Art. 29 Abs. 3 AsylG). Die Vertretung der Hilfswerke beobachtet die Anhörung, hat aber keine Parteirechte. Sie bestätigt unterschriftlich ihre Mitwirkung und untersteht gegenüber Dritten der Schweigepflicht. Sie kann Fragen zur Erhellung des Sachverhalts stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen (Art. 30 AsylG). 5.3. 5.3.1. Vorliegend ist das BFM hinsichtlich der Untersuchungspflicht betref­fend die Vorbringen zur Asylbegründung in hinreichendem Masse nachgekommen und war nicht gehalten, nach der Befragung im EVZ und der Anhörung vom 27. September 2006 den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Anlässlich der Befragung im EVZ wurde der Beschwerdeführer bereits zu seinen Verwandten befragt, wobei er angab, seine Eltern würden in V._______, vier Brüder und mehrere Schwestern würden in Istanbul, eine Schwester würde in Italien, und eine weitere sowie ein entfernter Verwandter würden in der Schweiz leben. Zudem hatte der Be­schwerdeführer anlässlich der Erstbefragung bereits die Möglichkeit, seine Asylgründe ausführlich zu schildern (vgl. act. A2/12 S. 5 - 8). Dabei nahm er auch Bezug auf die Familie und das BFM erkundigte sich, ob je­mand aus seiner Familie im Gefängnis sei, was er verneinte. Anschlies­send wurde ihm zwei Mal explizit die Frage gestellt, ob es noch andere Gründe gebe beziehungsweise ob er noch etwas beifügen möchte. Ge­mäss den Aufzeichnungen im Anhörungsprotokoll vom 27. September 2006 wurde dem Beschwerdeführer zunächst die Gelegenheit gegeben, noch weitere Beweismittel einzureichen und anschliessend wurde er zum Militärdienst und zur Ausreise befragt. Darauffolgend wurde ihm die Möglichkeit geboten, zu erzählen, was ihn - insbesondere nach der Zeit in Deutschland - veranlasst habe, in die Schweiz zu kommen und hier ein Asylgesuch zu stellen (vgl. act. A11/18 S. 9 ff.). Der Sachbearbeiter fragte ihn daraufhin mehrmals, ob er alle seine Asylgründe habe nennen kön­nen, namentlich die Gründe, welche zur Wiederausreise geführt hätten (vgl. act. A11/18 S. 13 und 15). Schliesslich stellte die Hilfswerksvertre­tung einige Fragen zum Bruder des Beschwerdeführers sowie dessen Haft und Verurteilung. Zudem zog das BFM die Akten des Asylverfahrens in Deutschland bei. Insgesamt wurde damit einerseits dem Gehörsan­spruch des Beschwerdeführers Genüge getan und andererseits wurden die nötigen Grundlagen in den Akten geschaffen, um die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation beurteilen zu können. 5.3.2. Es bestand sodann kein Anlass, weitere Nachforschungen bezüg­lich der Familienmitglieder, welche in Europa angeblich Asyl erhalten hät­ten, zu betreiben. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ lediglich drei Familienmitglieder er­wähnte, welche sich in Europa aufhalten würden (vgl. act. A2/12 S. 4). Im Zusammenhang mit seinen Vorbringen zur Asylbegründung erwähnte er die beiden Schwestern, F._______, die seit ungefähr 1966 in Italien lebt, und G._______, die seit 1987 in der Schweiz (N [...]) eingebürgert ist, in keiner Weise. Ausserdem geht aus dem Zentra­len Migrationssystem hervor, dass G._______ ihr am (...) 1987 gestelltes Asylgesuch am (...) 1990 zurückgezo­gen hat. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer wegen seinen Schwestern in Europa gefährdet sein soll. Bei der dritten Person, handelt es sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers um H._______ (N [...]), dem in der Türkei angeblich die Todesstrafe dro­hen soll. Gemäss den Angaben im Zentralen Migrationssystem wurde H._______ am (...) 1998 in der Schweiz Asyl gewährt. Am (...) 2004 wurde diesem die Flüchtlingseigenschaft wieder aberkannt und das Asyl erlosch. Der Beschwerdeführer erwähnte zudem selbst, dass es sich bei H._______ um einen sehr entfernten Verwandten handle (vgl. act. A2/12 S. 4). Vor diesem Hintergrund ergibt sich kein Kon­nex zwischen den Personen in Europa und einer asylrelevanten Gefähr­dung des Beschwerdeführers. Das BFM war deshalb nicht gehalten, wei­tere Nachforschungen zu betreiben oder den Beschwerdeführer weiter zu seinen Familienangehörigen in Europa zu befragen und es drängen sich auch keine weiteren Abklärungen auf. Auch die Hilfswerksvertreterin regte diesbezüglich keine weiteren Abklärungen an (vgl. act. A11/18 Anhang). 5.3.3. Dass es zu Missverständnissen bei der Übersetzung oder Überset­zungsfehlern gekommen ist, geht aus den Akten nicht hervor. Der Be­schwerdeführer gab sowohl anlässlich der Befragung im EVZ wie auch bei der Anhörung an, den Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetsche­rin sehr gut beziehungsweise gut verstanden zu haben und er erklärte mit seiner Unterschrift in den ihm rückübersetzten Protokollen, dass diese vollständig sind und seinen freien Äusserungen entsprechen (vgl. act. A2/12 S. 10; A11/18 S. 4 und 16). Es ist demnach davon auszuge­hen, dass die Befragung im EVZ und die Anhörung zu den Asylgründen ohne sprachlich bedingte Verständigungsprobleme durchgeführt werden konnten und die Aussagen des Beschwerdeführers in den Protokollen korrekt wiedergegeben sind. Auch die anlässlich der Anhörung anwe­sende Hilfswerksvertreterin verzichtete auf jegliche Einwendungen und begnügte sich mit den bereits erwähnten abschliessenden Fragen zur Verhaftung seines Bruders (vgl. act. A11/18 S. 14 und Anhang). 5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass hinsichtlich der Vorbringen zur Asylbegründung der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM hinrei­chend erstellt worden ist. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das BFM liegt diesbezüglich nicht vor. Aus diesem Grund ist von einer er­gänzenden Befragung des Beschwerdeführers abzusehen. 6. 6.1. In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Begriff des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 7 AsylG unrichtig an­gewendet. Die Praxis des BFM widerspreche der erleichterten Beweisre­gel, wenn es diese immer wieder missachte und ohne sachliche Argu­mente nach reinem Gutdünken die Glaubhaftmachung verneine, wie im vorliegenden Fall. Gemäss Lehre dürften Behauptungen des Gesuchstel­lers nicht durch Behauptungen oder Vermutungen der Behörden "wider­legt" werden in der Meinung, gegen letztere müsse der Gesuchsteller dann strikten Beweis erbringen. Was ihm die Behörden entgegenhielten, müsse auf besseren Gründen beruhen, also objektiv näher an der Wahr­heit sein und möglichen Gegenargumenten Rechnung tragen. 6.2. Ob das BFM bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemach­ten Vorbringen die Beweisregel von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu restriktiv angewandt hat, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, in wel­cher das Gericht die für und die gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente zueinander in Beziehung setzt und angemessen gewichtet (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 6.3. 6.3.1. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylge­suchs einerseits geltend, er habe begründete Furcht vor Verfolgung we­gen seiner politischen Tätigkeit in der Türkei und in Deutschland, der Festnahmen im Jahre 1996 und da die Terrorbekämpfungsabteilung in U._______ über ihn ein Dossier führe. Andererseits erwähnte er, dass Familienangehörige bereits verfolgt worden seien. 6.3.2. Vorab ist festzustellen, dass das BFM die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens in Deutschland dargelegten Asylgründe, welche ihn das erste Mal zur Ausreise bewogen, im Sachverhalt aufnimmt (vgl. Sachverhalt Bstn. D.a und D.b) und auch die eingereichten Beweismittel hierzu aufzählt. Bei der Würdigung beschränkte sich das BFM aber darauf, festzustellen, dass das Asylbegehren des Beschwerdeführers in Deutschland abgelehnt worden sei und er sich Ende November 2004 in die Türkei zurückbegeben habe, wo er sich illegal aufgehalten habe. Das BFM äusserte sich somit nicht explizit zum Wahrheitsgehalt seiner politischen Tätigkeiten in der Türkei und in Deutschland beziehungsweise zu seinen Festnahmen im Jahre 1996 und stellt diese Vorbringen nicht in Frage. 6.3.3. Alsdann kann der Argumentation des BFM in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in einzelnen Punkten nicht gefolgt werden. Dieses führt aus, es spreche gegen eine Verfolgung, dass der Beschwerdeführer monatelang einen Schlepper gesucht habe, denn tatsächlich Verfolgte fänden erfahrungsgemäss in kurzer Zeit Mittel und Wege, um auszureisen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, hat sich sein Vater im Mai 2006 auf die Suche nach einem Schlepper gemacht. Im Juni 2006 hätte er laut dem gefunden Schlepper "drankommen können" (vgl. act. A11/18 S. 10). Es ist deshalb übertrieben, wenn das BFM von einem monatelangen Suchen nach einem Schlepper spricht. Betreffend den vom BFM festgestellten Widerspruch hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer gesucht wird, sind dessen diesbezüglichen Aussagen zumindest nicht klar verständlich. Anlässlich der Befragung im EVZ gab er zu Protokoll, er wisse, dass er gesucht werde. Anlässlich der Anhörung gab er auf die Frage, ob er jetzt nach der Rückkehr in die Türkei von der Polizei gesucht worden sei, an: "Ich soll bei meinem Vater gesucht worden sein, mein Va­ter hat mir nicht mitgeteilt, dass ich in den letzten zwei Jahren auch ge­sucht worden sei". Diese Formulierung lässt Interpretationsspielraum, weshalb dem Beschwerdeführer nicht unterstellt werden kann, er habe diesbezüglich widersprüchliche Aussagen gemacht. Ferner hat das BFM dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er sei auch auf die wiederholten Fragen nach konkreten Anhaltspunkten zur Vermutung, er könnte bei ei­ner Festnahme in Gefahr geraten, ausgewichen, bevor er auf ein bestehendes Dossier bei der Antiterrorabteilung hinwies. Dies trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer führte bereits anlässlich der freien Schilderung aus, dass über ihn ein Dossier bestehe, welches seine politischen Tätigkeiten an der Uni und in Deutschland beinhalte und in dem seine Verhaftung anlässlich der Gazi-Ereignisse erwähnt sein soll (vgl. act. A11/18 S. 9). 6.3.4. Diese soeben erörterten Punkte ändern jedoch nichts am Umstand, dass das BFM zu Recht bezweifelte, dass der Beschwerdeführer in der Türkei verfolgt wird. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Be­schwerdeführer keinerlei Beweismittel vorlegte, die seine Rückkehr aus Deutschland und seinen anschliessenden Aufenthalt in der Türkei bele­gen würden. Es ist sodann zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 nicht sogleich von Deutschland in die Schweiz reiste, weil er damit rechnete, nach Deutschland zurückgeschoben zu werden. Dass er stattdessen freiwillig - angeblich auf Empfehlung von Freunden (vgl. act. A11/18 S. 12) - in die Türkei zurückreiste, entspricht indessen - wie das BFM zu Recht festhält - in der Tat nicht dem Verhalten einer Person, die - wie der Beschwerdeführer von sich behauptet - in der Türkei bereits festgenommen und gefoltert worden ist und die bei der Wiedereinreise damit rechnet, erneut festgenommen zu werden (vgl. act. A11/18 S. 12). Wenig plausibel ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer, der angeblich grosse Angst davor hatte, dass ihm "nach der Landung etwas zustossen würde" (vgl. act. A2/12 S. 7), ausgerechnet auf dem Luftweg (Frankfurt-Istanbul), ausgestattet mit einem Pass eines Gastarbeiters in die Türkei zurückgekehrt sein will (vgl. act. A2/12 S. 7, A11/18 S. 7), zumal angesichts der rigorosen Einreisekontrollen an Flughafen das Risiko erkannt und verhaftet zu werden besonders hoch einzustufen ist. Nicht nachvollziehbar ist ferner auch, dass der Beschwerdeführer in der Türkei - angeblich getrieben von der Sehnsucht nach seinen Familienangehörigen - zu Verwandten in ein linkes, sozialistisches und kurdisches Gebiet zurückkehrt sein will, wo angeblich vermehrt Razzien drohten (vgl. act. A11/18 S. 9), und von dort seine Verfolgungssituation abklären wollte, zumal sein Vater diese Untersuchung nicht erst nach der Rückkehr des Beschwerdeführers, sondern bereits zuvor im Zusammenhang mit dem Asylverfahren in Deutschland beziehungsweise vor seiner Rückkehr in die Heimat hätte vornehmen können. In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe dazu zwischen der Ausreiseverfügung und der effektiven Ausreise aus Deutschland keine Zeit gehabt. Dies erscheint indes schon deshalb wenig plausibel, weil sich der Beschwerdeführer acht Jahre in Deutschland aufgehalten hat und schliesslich angab, freiwillig und selbstständig ausgereist zu sein. Übereinstimmend mit dem BFM ist zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung der Frage, ob konkrete Anzeichen bestanden hätten, die ihn persönlich betroffen und zur erneuten Ausreise gezwungen hätten, ausgewichen ist. Statt konkrete Ereignisse zu nennen, führte er lediglich aus, er habe aus Angst vor einer Verhaftung die meiste Zeit im Bauernhof verbracht (vgl. act. A11/18 S. 10). Es mutet auch realitätsfremd an, dass er sich seit ungefähr Februar 2005 bis im April 2006 während mehr als einem Jahr in einem Bauernhof versteckt und die Zeit mit Bücher und Zeitung lesen sowie Fernsehen verbracht haben will, obwohl keine konkreten Hinweise darauf hindeuteten, dass er von der türkischen Behörde auf der Strasse, in einer Wohnung oder sonst irgendwo (vgl. act. A11/18 S. 10) grundlos festgenommen werden könnte. Wäre der Be­schwerdeführer - wie behauptet - tatsächlich mit einem Reisepass einer anderen Person in die Türkei eingereist, hätten die türkischen Behörden ja gar nicht gewusst, dass er aus Deutschland zurückgekehrt ist (vgl. act. A11/18 S. 9 f.). Ausserdem ist von einer Person, die sich - wie behauptet - einen gefälschten Nüfus im Hinblick auf eine eventuelle Personenkontrolle anfertigen lässt (vgl. act. A11/18 S. 9 f.), zu erwarten, dass sie sich die neu geschaffte Identität verinnerlicht. Der Beschwerdeführer wollte jedoch nicht mehr über die Person bekannt geben, als dass es sich um eine 34-jährige, wahrscheinlich ledige Person gehandelt habe und die Identitätskarte in T._______ ausgestellt worden sei (vgl. act. A11/18 S. 12 f.). Das BFM hat diese Angaben zutreffend als unsubstantiiert bezeichnet. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, er habe sich aus Furcht vor Retorsionsmassnahmen geweigert, einen Namen anzugeben. Das BFM hat jedoch bereits in der Verfügung ausgeführt, dass es den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung mehrfach auf die Verschwiegenheitspflicht hingewiesen hat (vgl. act. A11/18 S. 2 und 8). Der Umstand, dass er sich dennoch weigerte, den Namen der im Nüfus erwähnten Person bekannt zu geben, untergräbt die persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich, wodurch sich zwangsläufig weitere Zweifel in Bezug auf die von ihm behauptete Gefährdung in der Türkei nach der Rückkehr aus Deutschland ergeben. Dass der Beschwerdeführer das genaue Vorgehen einer Produktion eines gefälschten Nüfus nicht kennt, wird ihm vom BFM nicht vorgehalten. Danach hat es ihn auch nicht gefragt. Das BFM wollte lediglich wissen, wie man einen solchen Ausweis erlangt, worauf der Beschwerdeführer, statt den Ablauf konkret zu schildern, lapidar antwortete, Freunde hätten das für ihn gemacht (vgl. act. A11/18 S. 12 f.). Zutreffend hat das BFM auch Unstimmigkeiten betreffend seine Angaben zu dem angeblich von der Terrorbekämpfungsbehörde über ihn erstellte Dossier hingewiesen. In der Tat ist zunächst unwahrscheinlich, dass der Vater des Beschwerdeführers detaillierte Kenntnisse über den Inhalt eines solchen Dossiers hätte erlangen können. Dass ein solches Dossier ein Konstrukt des Beschwerdeführers ist, zeigt sich im Übrigen daran, dass er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, die deutschen Behörden hätten die Nummer des Dossiers haben wollen, es sei aber nicht möglich die Nummer in Erfahrung zu bringen (vgl. act. A11/18 S. 11). Andererseits erklärte er, er habe nach seiner Rückkehr in die Türkei mit seinem Vater Kontakt aufgenommen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er eine Untersuchung durchführen werde und er sich bis zum Ergebnis der Untersuchung versteckt halten solle. Im April 2006 habe sein Vater die Resultate der Untersuchung erhalten (vgl. act. A11/18 S. 9). Unerklärlich ist angesichts dieser Angaben, warum die deutschen Behörden bereits im Jahre 2004 ein Interesse an der Nummer des Dossier haben konnten (vgl. act. A11/18 S. 11), wenn der Beschwerdeführer erst im April 2006 vom Vorhandensein des Dossiers zu seiner Person erfahren hat. Es bestehen somit erhebliche Zweifel, dass bei der Terrorbekämpfungsbehörde ein Dossier über den Beschwerdeführer be­steht. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer gemäss dessen Angaben nie in ein Gerichtsverfahren eröffnet worden ist (vgl. act. A11/18 S. 10). Das BFM hat demnach zu Recht festgestellt, dass keine Ereignisse nach der Rückkehr eingetreten sind, welche auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei hinweisen. Das BFM hat zudem zutreffend festgehalten, dass an dieser Beurteilung auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen und das Schreiben des Vereins für (...) in X._______ den Charakter eines Gefälligkeitsschreiben aufweist, zumal dessen Inhalt - wie dieser selbst einräumte - vom Beschwerdeführer selber verfasst wurde (vgl. act. A2/12 S. 6). 6.3.5. Hinsichtlich einer möglichen Reflexverfolgung wegen seinen Familienangehörigen ist festzustellen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten durch­aus vorkommen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 20.2.3). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung im EVZ an, ein Cousin seines Vaters, D._______, sei 1995 entführt und getötet worden. Ein Bruder und eine Schwester und deren Ehemann seien gefoltert worden und auch sein Vater und ein weiterer Bruder seien mehrmals festgenom­men worden. Zum Zeitpunkt der Befragung im EVZ befand sich jedoch niemand aus seiner Familie im Gefängnis (vgl. act. A2/12 S. 5). Sein Bru­der, wegen dessen das Elternhaus beschattet und der Vater mehrmals befragt worden sein soll, ist zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden und habe ein Jahr die Wohnung nicht verlassen dürfen. Ende 2004 ist dieser jedoch gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers freigelassen worden (vgl. act. A11/18 S. 14). Ausserdem leben sein Vater und die Geschwister, welche in der Vergangenheit bereits verfolgt worden sein sollen, weiterhin in Istanbul beziehungsweise V._______. Unter die­sen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Familienangehörigen einer Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt ist. 6.3.6. Aufgrund des Erwogenen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung wegen politischer Tätigkeiten beziehungsweise wegen eines angeblich in diesem Zusammenhang von der Antiterrorabteilung über ihn erstellten Dossiers oder wegen Familienangehörigen nachweisen oder glaubhaft zu machen vermag. Bei gesamthafter Betrachtung seiner diesbezüglichen Aussagen in den durchgeführten Befragungen und der eingereichten Be­weismittel lässt sich ein Übergewicht an Hinweisen, die für deren Wirklichkeit sprechen, im Vergleich zu solchen, die für deren blosse Be­hauptung beziehungsweise Inszenierung sprechen, klarerweise nicht erkennen. Die Vorinstanz durfte dementsprechend davon absehen, seine diesbezüglich geltend gemachten Asylgründe auf deren asylrechtliche Relevanz hin zu überprüfen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). 6.3.7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, in der Türkei den Militärdienst noch nicht geleistet zu haben (vgl. act. A11/18 S. 5) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Gemäss konstanter Praxis stellen allfällige straf­rechtliche Konsequenzen wegen Refraktion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f., mit weiteren Hinweisen). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr gering, und es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass dies auf systematische Weise geschieht. Eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung wäre vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. Bisher wurde nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als Refraktäre türkischer Ethnie. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer allenfalls zu erwartenden strafrechtlichen Sanktionen als nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes erweisen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16 f.), liegt auch in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor. 6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das BFM hat somit das Asylgesuch zur Recht abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus­länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinische Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum AuG vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2. 8.2.1. Wie bereits zuvor erwähnt (vgl. E. 5.2), gilt im Verwaltungsverfah­ren der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende da­bei verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Für Asylsuchende mit Gesundheitsproblemen bedeutet dies, dass sie jene relevanten Beschwerden unaufgefordert und so substanti­iert wie möglich aktenkundig machen, sei dies mündlich im Rahmen einer Anhörung oder beispielsweise mittels einer schriftlichen Eingabe der Par­tei oder einer Betreuungsperson respektive Rechtsvertretung. Verfügt sie schon über ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen, sind diese unaufgefordert einzureichen. Liegen noch keine medizinischen Berichte vor, hat sich die Partei nach Aufforderung durch das BFM darum zu bemühen, innert einer angemessenen Frist entsprechende Beweismittel zu beschaffen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734 f.). 8.2.2. Macht eine asylsuchende Person, deren Wegweisung zur Debatte steht, im erstinstanzlichen Verfahren unter Beachtung ihrer Mitwirkungs­pflicht substantiiert das Vorliegen medizinischer Umstände geltend, die unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rele­vant sein könnten, ist demgegenüber das BFM durch den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die Richtigkeit und Relevanz des be­haupteten Sachverhaltselements abzuklären. Asylbewerberinnen und Asylbewerber werden bei ihrer Erstbefragung im EVZ regelmässig aufgefordert, ein Formular zu unterzeichnen, mit dem das behandelnde Personal gegenüber dem BFM von seiner Schweigepflicht entbunden wird. In diesen Fällen können Abklärungen durch Nachforschungen des Bundesamts geschehen (wobei grundsätzlich die Schriftform einzuhalten ist, vgl. EMARK 2001 Nr. 18 E. 5d). In der Praxis ist es erfahrungsgemäss üblicher, dass das BFM die Partei unter Androhung der Säumnisfolge ei­nes Entscheids auf der bestehenden Aktengrundlage (vgl. Art. 23 VwVG) auffordert, innert angemessener Frist ein aussagekräftiges Arztzeugnis respektive das ausgefüllte BFM-Standardformular zu den Akten zu rei­chen. 8.3. 8.3.1. Im vorliegenden Asylverfahren hatte der Beschwerdeführer am 8. September 2006 anlässlich der Erstbefragung im EVZ das BFM-Formular "Einwilligungserklärung 2 (medizinische Akten)" unterzeichnet und damit das von ihm konsultierte medizinische Personal gegenüber den Mitarbeitenden des Bundesamts von der Schweigepflicht entbunden. Gleichzeitig schilderte er bezüglich seines Asylverfahrens in Deutschland, dass sein damaliger Anwalt geltend gemacht habe, dass eine Folter seine gesundheitliche Situation verschlechtern würde. Sein Arzt, ein Neurologe, habe ihn damals gebeten, im Zusammenhang mit seiner Krankheit sich auch von einem Psychologen behandeln zu lassen, was er dann auch ge­tan habe (vgl. act. A2/12 S. 7). Das BFM stellte jedoch hierzu keine ein­zige Frage. Ferner reichte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt be­reits je eine Kopie eines ärztlichen Attests vom 4. Dezember 2001 der neurologischen Rehabilitationsklinik (...) und vom 11. April 2003 von Dr. med. C._______ ein. Anlässlich der Anhörung gab er auf die Frage, ob er noch weitere Dokumente dabei habe, die geeignet seien, seine Asylgründe zu begründen, zur Antwort, dass er dabei sei, das dritte ärztliche Attest aus Deutschland vom Psychologen zu besorgen (vgl. act. A11/18 S. 2). Unter den gegebenen Umständen kann vorerst festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen ist. 8.3.2. Dem Attest der neurologischen Rehabilitationsklinik (...) konnten klare Hinweise auf relevante gesundheitliche Probleme entnom­men werden. Daraus ging im Speziellen hervor, dass der Beschwerdefüh­rer an einer genetisch gesicherten hereditären Polyneuropathie mit Nei­gung zu Druckparesen leitet. Die Sicherung der Diagnose sei in der neurologischen Klinik der Universität X._______ erfolgt, nachdem sich die Erkrankung im Oktober 2000 erstmals mit Lähmungserscheinungen der Arme und Beine manifestiert habe. Im Rahmen von zwei stationären Rehabilitationsaufenthalten habe eine weitgehende Rückbildung der neurologischen Defizite erreicht werden können. Der Patient werde voraussichtlich arbeitsfähig entlassen, wobei Einschränkungen gelten würden. Bei der Erkrankung des Patienten seien die Nerven erhöht druckempfindlich, so dass das Einnehmen von Zwangshaltungen oder äussere Gewalteinwirkung zu Schädigungen der Nerven führe und Läh­mungserscheinungen der Muskeln bewirke. Diese Erkrankung trete sel­ten auf und sei nur schwer behandelbar. Eine ursächliche Therapie sei nicht bekannt. Beim Auftreten von Lähmungserscheinungen helfe nur eine konsequente Entlastung der betroffenen Nerven und eine krankengymnastische und ergotherapeutische Übungsbehandlung. Über die neurologische Erkrankung hinaus leide der Beschwerdeführer an ei­ner depressiven Reaktion, die ihren Grund in der seit Jahren ungelösten Asylfrage ebenso wie in der nun aufgetretenen Krankheit habe. 8.4. Vor diesem Hintergrund wäre das BFM gehalten gewesen, die geltend gemachten Gesundheitsprobleme näher abzuklären respektive den Beschwerdeführer aufzufordern, sein Vorbringen mit einem aktuellen Arztbericht zu belegen. Das BFM thematisierte sodann die behaupteten Gesundheitsbeschwerden in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort. Bei der Begründung der angeblichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkte sich die Vorinstanz auf die zweizeilige, textbausteinartige Feststellung, es sprächen weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr in die Türkei. Damit hat das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt in diesem Punkt nicht vollständig festgestellt und zugleich die Begründungspflicht verletzt. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.) steht schon deshalb nicht zur Debatte, weil das BFM, obwohl in der Beschwerde darauf hingewiesen wurde, auch in der Vernehmlassung darauf verzichtet hat, zu diesen Punkten Stellung zu beziehen.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so­weit beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Die Beschwerde ist hingegen gutzuheissen, soweit bezogen auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung (Dispositivziffern 4 und 5) beantragt wird und die Sache ist diesbezüglich zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Dieses wird nach Vornahme der gebotenen Abklärungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers beschränkt auf den Vollzug der Wegweisung eine neue Verfügung zu erlassen haben.

10. Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Beschwerdeführer sind somit die um die Hälfte zu ermässigenden Kosten des Verfahrens von Fr. 300.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen und mit dem am 18. August 2008 geleiste­ten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Restbetrag von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstat­ten.

11. Dem Beschwerdeführer ist - als teilweise obsiegende Partei - in Anwen­dung von Art. 64 Abs.1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen. Diese ist praxisgemäss infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kür­zen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Vertretungskosten sind deshalb - unter Berück­sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemes­sen und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den um die Hälfte gekürzte Betrag von Fr. 500.- als Parteientschädigung auszurich­ten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Gewährung von Asyl bean­tragt wird. Soweit bezogen auf den angeordneten Vollzug der Wegwei­sung die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird, wird die Beschwerde gutgeheissen.

2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 23. Juni 2008 werden aufgehoben. Die Akten werden dem BFM zur korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung und Verfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Der Betrag von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi­gung von Fr. 500.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: