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D-1903/2012

D-1903/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-08 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (C._______, D._______) mit letztem Wohnsitz in Istanbul, gelangte am 2. September 2006 illegal in die Schweiz, wo er am 4. September 2006 um Asyl nachsuchte. Anlässlich seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, viele seiner Familienangehörigen und Verwandten würden sozialistische Ideen vertreten und hätten deshalb schon Probleme mit den Behörden gehabt, wobei sie auch festgenommen und gefoltert worden seien. Er selbst habe sich, dadurch beeinflusst, als Student im linken politischen Spektrum betätigt und im Umfeld der Sosyalist Yurtsever Gençlik (SYG), welche der Sozialistischen Partei Kurdistan (PSK) nahegestanden habe, an verschiedenen Demonstrationen und Protestveranstaltungen teilgenommen. Dabei sei er einmal im Zusammenhang mit einem Protest gegen das Halabja Blutbad im Jahre 1989 über einen Monat lang festgehalten und dabei auch gefoltert worden. Mitte März 1996 sei er anlässlich des ersten Jahrestages der Gazi-Ereignisse nochmals festgenommen und 36 Tage lang festgehalten worden. Dabei hätten die Behörden herausgefunden, dass er Student sei und den Jugendverband SYG unterstützt habe, worauf man ihn mit dem Tode bedroht, gefoltert und aufgefordert habe, seine politischen Aktivitäten einzustellen. Es sei indessen kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Vielmehr sei er auf Intervention des Menschenrechtsvereins Insan Haklari Dernegi (IHD) im April 1996 freigelassen worden. Am 6. November 1996 habe er an einer Protestaktion gegen das Hochschulgesetz "YöK" teilgenommen, wobei viele seiner Kollegen polizeilich festgenommen worden seien, wogegen ihm die Flucht geglückt sei. Nachdem ihn die Polizei deswegen aber bei seinen Eltern gesucht habe, sei er Ende November 1996 aus der Türkei ausgereist und habe in der Folge in Deutschland ein Asylgesuch gestellt. Im Jahre 2004 sei sein dortiges Asylgesuch endgültig abgelehnt worden, worauf er am 20. November 2004 freiwillig auf dem Luftweg und unter Verwendung eines Reisepasses einer anderen Person in die Türkei zurückgereist sei, um so einer zwangsweisen Abschiebung in seine Heimat durch die deutschen Asylbehörden zuvorzukommen. Nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er sich eine gefälschte türkische Identitätskarte machen lassen. Danach habe sein Vater in Erfahrung zu bringen versucht, ob er - der Beschwerdeführer - in der Türkei fichiert sei. Währenddessen habe er selbst auf einem Bauernhof in der Nähe von Istanbul gelebt. Schliesslich habe sein Vater im April 2006 als Ergebnis der initiierten Untersuchung erfahren, dass bei der Terrorismusbekämpfungsabteilung in E._______ ein Dossier über ihn existiere, worin sein politisches Engagement während seiner Universitätszeit, seine letzte behördliche Festnahme im Jahre 1996 sowie seine exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland aufgeführt seien. Da nach diesen Ergebnissen für ihn keinerlei Hoffnung mehr bestanden habe, in der Türkei zu einem legalen Leben zurückzukehren, sei er schliesslich Anfang September 2006 aus der Türkei ausgereist und anschliessend in die Schweiz gelangt. Er befürchte, bei einer Rückkehr wegen seiner politischen Aktivitäten verhaftet und anschliessend verurteilt zu werden, wobei er von einer Strafe zwischen viereinhalb bis sieben Jahren ausgehe. B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 4. September 2006 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Urteil D-5029/2008 vom 24. Mai 2011 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 31. Juli 2008, soweit die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung betreffend, ab. Demgegenüber hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gut, hob die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 23. Juni 2008 auf, und wies die Sache zur korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zwecks neuer Beurteilung und Verfügung den Vollzug der Wegweisung betreffend an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung wurde namentlich ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 8. September 2006 anlässlich der Erstbefragung im EVZ das BFM-Formular "Einwilligungserklärung 2 (medizinische Akten)" unterzeichnet und damit das von ihm konsultierte medizinische Personal gegenüber den Mitarbeitenden des Bundesamtes von der Schweigepflicht entbunden. Im Weiteren habe er im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bereits je eine Kopie eines ärztlichen Attests vom 4. Dezember 2001 der neurologischen Rehabilitationsklinik "F._______" und vom 11. April 2003 von Dr. med. G._______ eingereicht und ein drittes Attest aus Deutschland von einem Psychologen in Aussicht gestellt. Dem Attest der neurologischen Rehabilitationsklinik "F._______" hätten klare Hinweise auf relevante gesundheitliche Probleme entnommen werden können. So gehe aus dem Attest im Speziellen hervor, dass der Beschwerdeführer an einer genetisch gesicherten hereditären Polyneuropathie mit Neigung zu Druckparesen leide. Bei der Erkrankung des Patienten seien die Nerven erhöht druckempfindlich, so dass das Einnehmen von Zwangshaltungen oder äussere Gewalteinwirkung zu Schädigungen der Nerven führe und Lähmungserscheinungen der Muskeln bewirke. Eine ursächliche Therapie sei nicht bekannt. Beim Auftreten von Lähmungserscheinungen würden nur eine konsequente Entlastung der betroffenen Nerven und eine krankengymnastische und ergotherapeutische Übungsbehandlung helfen. Vor diesem Hintergrund wäre das BFM gehalten gewesen, die geltend gemachten Gesundheitsprobleme näher abzuklären respektive den Beschwerdeführer aufzufordern, seine Vorbringen mit einem aktuellen Arztbericht zu belegen. Die Vorinstanz habe überdies die behaupteten Gesundheitsbeschwerden in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort thematisiert, womit es den rechtserheblichen Sachverhalt in diesem Punkt nicht vollständig festgestellt und zugleich die Begründungspflicht verletzt habe. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene stehe schon deshalb nicht zur Debatte, weil das BFM auch in seiner Vernehmlassung darauf verzichtet habe, zu diesen Punkten Stellung zu beziehen, obwohl in der Beschwerde darauf hingewiesen worden sei. D. Mit Schreiben vom 12. August 2011 forderte das BFM den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Art. 8 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Beantwortung der Frage auf, ob er sich momentan in ärztlicher Behandlung befinde. Falls dem so sei, werde er aufgefordert, bis zum 12. September 2011 vom behandelnden Arzt einen ärztlichen Bericht mittels beigelegtem Formular erstellen zu lassen. Bei nicht fristgerechter Einreichung des ärztlichen Berichts sowie der unterzeichneten Entbindungserklärung werde das BFM aufgrund der Aktenlage entscheiden. E. Am 2. September 2011 ging dem Bundesverwaltungsgericht ein vom 1. September 2011 datierender ärztlicher Bericht von Dr. med. H._______, Allgemeinmedizin FMH, zu. Diesem beigefügt waren ein Bericht der Physiotherapie I._______ in J._______ vom 13. Januar 2010, ein ärztlicher Bericht von Dr. med. K._______, Gastroenterologie FMH vom 23. Mai 2011 sowie mehrere Blätter mit Laborwerten des Beschwerdeführers aus den Jahren 2010 und 2011. F. Mit Schreiben vom 30. November 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, laut einer telefonischen Auskunft von Dr. med. H._______ stehe noch ein ärztlicher Spezialbericht zur Beurteilung des Krankheitsverlaufs aus. Es werde daher um Mitteilung ersucht, ob tatsächlich ein solcher Bericht erstellt werde und dieser gegebenenfalls bis zum 20. Dezember 2011 an das BFM zu senden. Bis zum vorstehenden Datum bestehe auch die Möglichkeit, weitere Erklärungen hinsichtlich gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechender Umstände geltend zu machen. Bei nicht fristgerechter Einreichung der eingeforderten Unterlagen werde aufgrund der Aktenlage entschieden. G. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen Rechtsvertreter einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. L._______, Neurologie FMH und Facharzt FMH für Physikalische Medizin & Rehabilitation, vom 25. Oktober 2011 einreichen. Ergänzend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer trage aufgrund der mittlerweile sehr gut dokumentierten neurologischen erblichen Vorbelastung ein sehr hohes Risiko, im Falle einer Verhaftung und Folter eine dauerhafte Lähmung zu erleiden. Zum einen sei festzuhalten, dass sein Mandant Gefahr laufe, aufgrund seiner Prädisposition auch im Falle relativ geringfügig erscheinender Folterung dauerhaft gelähmt zu werden. Zum anderen stamme er aus einer bekannten politisch tätigen Familie und sei schon früher in der Türkei verhaftet worden, weshalb eine neuerliche Verhaftung im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit überdurchschnittlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. H. Mit Verfügung vom 9. März 2012 - eröffnet am 12. März 2012 - wies das BFM den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 4. Mai 2012 zu verlassen, und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung. I. Mit Eingabe vom 10. April 2012 liess der Beschwerdeführer mittels seines jetzigen Rechtsvertreters gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. Dabei liess er beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtbeistand zu ernennen. Als Beweismittel reichte er nebst einem Bericht des Menschenrechtsvereins Zweigstelle Diyarbakir über Menschenrechtsverletzungen des Jahres 2011 einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ vom 22. März 2012 ein. Darin hält der besagte Arzt unter anderem fest, die im ärztlichen Bericht von Dr. med. L._______ vom 25. Oktober 2011 erwähnten Kopfschmerzen (bei Verdacht auf Migräne) hätten seit Januar 2012 an Häufigkeit stark zugenommen und träten aktuell etwa drei bis viermal wöchentlich auf, was zu einem Übergebrauch von Analgetika (schmerzstillende Arzneimittel) geführt habe. Aktuell werde versucht, eine Basistherapie zu etablieren. Nachdem eine Magnesiumtherapie keine Anfallsreduktion erbracht habe und der Patient zudem über Durchschlafstörung und Stresssymptome berichtet habe, habe er mit einer Behandlung mit 10 mg Tryptizol abends Anfang März begonnen. Zudem habe der Patient die physiotherapeutische Behandlung wieder aufgenommen. Ob damit nun eine Anfallsreduktion erreicht werden könne oder der Stress des aktuellen Asylverfahrens zu gross sei, bleibe abzuwarten. J. Am 17. April 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang seines Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen, und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 11. Mai 2012 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder den Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Schliesslich wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit ab. L. Am 9. Mai 2012 zahlte der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss ein. M. Mit Begleitschreiben vom 27. November 2012 liess der Beschwerdeführer einen weiteren, den Verlauf seiner Erkrankung dokumentierenden ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ vom 22. November 2012 unter Beifügung einer Physiotherapieverordnung vom 23. November 2012 zu den Akten reichen. N. Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 14. März 2013 auf. O. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. März 2013 die Abweisung der Beschwerde. P. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer am 20. März 2013 die Vernehmlassung des BFM vom 14. März 2013 zur Kenntnisnahme zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 4. April 2013 eine Replik einzureichen. Q. Mit Eingabe vom 3. April 2013 liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters eine Replik einreichen, welcher er eine persönliche, vom 25. März 2013 datierende Stellungnahme beifügte.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, das Bundesverwaltungsgericht habe bereits in seinem Urteil vom 24. Mai 2011 rechtskräftig festgestellt, dass im vorliegenden Fall weder aus familiären (sogenannte Reflexverfolgung) noch aus anderen Gründen eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung bestehe. Im Übrigen vermittle das Schreiben der Rechtsvertretung (vom 16. Dezem­ber 2011) den Eindruck, bei Verhaftungen in der Türkei werde systematisch gefoltert. In dieser strikten Form entspreche dies indessen nicht den Tatsachen, werde doch verkannt, dass in der Türkei die Tendenz, keine schwere Folter beispielsweise zum Abpressen von Geständnissen mehr anzuwenden, schon seit der Regierungsübernahme durch die AKP im Jahre 2002 anhalte. Heute seien Folterungen in der Türkei praktisch verschwunden. Für die Asylpraxis bedeute dies, dass im Hinblick auf Folter in der Türkei kein tatsächliches Risiko im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehe, weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig zu erachten sei. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten medizinischen Probleme sei festzuhalten, dass die diagnostizierte hereditäre Polyneuropathie mit Neigung zu Druckparesen nicht heilbar, sondern durch geeignete physiotherapeutische Massnahmen lediglich gelindert werden könne. Dies sei auch in der Türkei möglich, entspreche doch das dortige Gesundheitswesen grundsätzlich westeuropäischen Standards. Auch der beim Beschwerdeführer festgestellte gelegentliche Rückfluss von Magensäure in die Speiseröhre sowie seine Migräne seien mit auch in der Türkei erhältlichen Medikamenten ohne weiteres behandelbar. Für mittellose Personen bestehe überdies die Möglichkeit, eine grüne Krankenversicherungskarte zu erhalten, die zur kostenlosen medizinischen Grundversorgung berechtige. Zur allfälligen Überbrückung der Finanzierung medizinischer Leistungen bis zum Erhalt dieser grünen Karte könne der Beschwerdeführer medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei verbracht, weshalb er trotz der längeren Landesabwesenheit mit den dortigen Verhältnissen vertraut sei. Ausserdem verfüge er in Istanbul über ein familiäres Beziehungsnetz, womit seine Familienangehörigen ihn auch bei der wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung, aber auch im Umgang mit seiner Krankheit betreuen und unterstützen könnten.

E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Vorinstanz gehe in ihrer Verfügung davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Türkei weder eine asylrelevante Verfolgung noch Folter oder unmenschliche Behandlung drohe. Sie verweise zur Begründung auf die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil D-5029/2008 vom 24. Mai 2011, wonach rechtskräftig festgestellt worden sei, dass diesem keine begründete Furcht vor Verfolgung zugestanden werden könne. Es verletze nun aber die bundesrechtlichen Anforderungen an eine sachliche und nachvollziehbare Begründung, wenn die Vorinstanz das vom früheren Rechtsvertreter in dessen Stellungnahme vom 16. Dezember 2011 thematisierte hohe Risiko einer dauerhaften Lähmung des Beschwerdeführers im Falle einer künftigen Verhaftung und Folter in der Türkei einzig mit dem vorerwähnten Verweis auf das Urteil D-5029/2008 vom 24. Mai 2011 begründe. Dabei trage die Vorinstanz dem Umstand keinerlei Rechnung, dass in materiell-rechtlicher Hinsicht klar ausgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer aus einer wohlhabenden, politisch aktiven Kurdenfamilie stamme, welche aus ihrer Heimatregion D._______/C._______ vertrieben worden sei und sich in Istanbul niedergelassen habe. Sie habe ebenso wenig berücksichtigt, dass die Sippe von den türkischen Behörden der kurdischen sozialistischen Strömung zugerechnet werde und als regimekritisch gelte. Dieser familiäre Hintergrund als solcher sei von den schweizerischen Asylbehörden nämlich im bisherigen Verfahren nie in Frage gestellt, sondern bloss dessen Asylrelevanz im Rahmen der Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung verneint worden. Der familiären Herkunft des Beschwerdeführers müsse bei der Beurteilung der Rückkehrrisiken jedenfalls die Bedeutung beigemessen werden, dass er den Sicherheitsbehörden deswegen Anlass zu einer eingehenden Sicherheitsüberprüfung bieten werde, was das BFM übersehen habe. Zu berücksichtigen sei weiter die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung, die er in den Jahren 1995 bis zur Ausreise und Flucht nach Deutschland im Jahr 1996 erlitten habe. Aus den beigezogenen Akten der deutschen Asylbehörden ergebe sich weiter, dass der Beschwerdeführer in Deutschland mehrere Jahre lang Mitglied des Vorstands einer deutschkurdischen Vereinigung gewesen sei, welche in der Region von M._______ zahlreiche Kundgebungen und Protestanlässe gegen die türkische Kurdenpolitik veranstaltet und dabei auch mediales Echo ausgelöst habe. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer auch seit seiner Einreise in die Schweiz oftmals öffentlich gegen die Regierung Erdogan kritisch geäussert habe und sich bis heute als Sympathisant der Kurdischen Sozialistischen Partei PSK verstehe. Er betreibe auch ein facebook-account unter dem Namen N._______, wo er regelmässig seine politischen Meinungen verbreite. Nach ständiger Praxis der Asylrekurskommission und des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass türkische Staatsbürger bei einer Einreise in die Türkei routinemässig von den Sicherheitskräften überprüft würden, insbesondere wenn sie sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hätten oder illegal ausgereist seien. Dabei hätten insbesondere Rückkehrer, welche mit linkslastigen Kreisen in Verbindung gebracht würden, mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen. Dabei bleibe der Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener Asylsuchender die Tatsache eines Asylgesuchs im Ausland in der Regel nicht verborgen, was wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge habe. Bei dieser Gelegenheit bleibe den türkischen Behörden vermutlich auch die Tatsache nicht verborgen, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst im Alter von 43 Jahren noch nicht geleistet habe und sich diesem seit dem Jahre 1996 habe entziehen können. Erfahrungsgemäss seien es jene ersten Stunden des Gewahrsams, welche das grösste Risiko bergen würden, dass eine inhaftierte Person polizeilicher Gewalt schutzlos ausgesetzt sei. Berücksichtige man nun, dass aufgrund der bei den Akten liegenden Arztberichte davon ausgegangen werden müsse, dass beim Beschwerdeführer bereits niederschwellige Gewaltanwendungen, also nicht bloss eigentliche Folterhandlungen, das hohe Risiko dauernder Lähmungen nach sich zögen, unterliege es keinem Zweifel, dass ein Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen eine unmenschliche Handlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen würde. So besehen könne es auch nicht darauf ankommen, ob es tatsächlich zutreffe, dass "schwere Folter zum Abpressen von Geständnissen [...] in der Türkei praktisch verschwunden" sei. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird ausgeführt, mit dem unaufhaltsamen Fortschreiten der Krankheit werde sich beim Beschwerdeführer die Empfindlichkeit auf Druckeinwirkungen verstärken, womit in Zukunft das Risiko, durch irgendwelche Gewaltanwendung dauerhaft gelähmt zu werden, zunehmen werde. Durch die vom behandelnden Arzt festgestellte Steigerung der Kadenz der Migräneanfälle des Beschwerdeführers erhöhe sich zudem dessen generelle Empfindlichkeit. Demgegenüber lege der Beschwerdeführer Wert auf die Feststellung, dass er die Türkei nicht aus ökonomischen Gründen verlassen habe, da er aus einer vermögenden Familie stamme und demnach grundsätzlich auch über hinreichende finanzielle Mittel zur Deckung anfallender Krankheitskosten verfügen würde.

E. 4.3 Das BFM hielt im Rahmen der Vernehmlassung fest, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 24. Mai 2011 ausführlich begründet, weshalb eine Verfolgung nicht glaubhaft sei und keine begründete Furcht davor bestehe. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise nie Beweise eingereicht, sei trotz der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung im Jahre 2004 freiwillig auf dem Luftweg in die Türkei zurückgekehrt, und habe eingeräumt, dass nie ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Weiter müsse seine Behauptung, dass seitens der türkischen Behörden ein Dossier über ihn angelegt worden sei, als Konstrukt bezeichnet werden. Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht in besagtem Urteil erwogen, dass keine Reflexverfolgung aufgrund des familiären Hintergrundes des Beschwerdeführers bestehe. Aus diesen Gründen sei bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei nicht mit einer erhöhten Gefährdung seiner Person zu rechnen.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer machte in seiner persönlichen Stellungnahme vom 25. März 2013 geltend, sein Bruder sei verhaftet und sein Vater in E._______ von Angehörigen der Antiterrorismusabteilung mitgenommen und über ihn - den Beschwerdeführer - befragt worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass diese Behörde bereits viele Informationen über ihn gesammelt habe. Sein Vater sei von der Antiterrorbehörde in E._______ noch ein weiteres Mal vorgeladen worden, habe die entsprechende Vorladung aber leider weggeschmissen. Tatsache sei aber, dass dort eine Akte über ihn existiere. Im Übrigen habe das BFM es unterlassen, seine politischen Aktivitäten in Europa in seine Erwägungen einzubeziehen, welche als solche durchaus geeignet seien, ihn bei einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr drohender Folter beziehungsweise Misshandlungen auszusetzen. Im Weiteren sei er der Ansicht, dass seine militärische Ausmusterung nicht via die türkische Botschaft in der Schweiz, sondern nur direkt in der Türkei erfolgen könne. In den letzten 2 ½ Jahren hätten nach Angaben der türkischen Regierung 175 Soldaten Selbstmord begangen. In Wirklichkeit sei ein Grossteil dieser Soldaten nach Angaben ihrer Familien ermordet worden.

E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, er würde im Falle einer Rückkehr in die Türkei Gefahr laufen, wegen der dort in den Jahren 1995 bis zur Ausreise und Flucht nach Deutschland im Jahr 1996 erlittenen Vorverfolgung sowie seiner exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland und in der Schweiz zur Verantwortung gezogen beziehungsweise misshandelt zu werden, was angesichts seiner Krankheit ein hohes Risiko einer unwiderruflichen dauerhaften Lähmung mit sich bringe. Im Weiteren habe das BFM in seiner Verfügung nicht berücksichtigt, dass er einer wohlhabenden, politisch aktiven alevitischen Familie entstamme, welche von den türkischen Behörden der sozialistischen Strömung zugerechnet werde und deshalb als regimekritisch gelte. Schliesslich sei zu erwarten, dass die türkischen Grenzbehörden bei seiner Rückkehr in die Heimat des Umstands gewahr werden dürften, dass er seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet habe, was die Gefahr erhöhe, misshandelt zu werden.

E. 5.3.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5029/2008 vom 24. Mai 2011 erwogen hat, die vom Beschwerdeführer in der Türkei angeblich erlittene Vorverfolgung sei im Ergebnis nicht glaubhaft, da es nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person entspreche, freiwillig in die Türkei zurückzukehren. Noch weniger plausibel erscheine, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet auf dem Luftweg in die Türkei zurückgekehrt sei, da angesichts der rigorosen Einreisekontrollen an Flughäfen das Risiko, erkannt und verhaftet zu werden, als besonders gross einzustufen sei (vgl. Urteil D-5029/2008 vom 24. Mai 2011 E. 6.3.4. S. 17). Angesichts der erfolgten Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei nach durchlaufenem Asylverfahren in Deutschland bestand entgegen der sinngemässen Rüge des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 25. März 2013 weder für das BFM noch für das Bundesverwaltungsgericht Veranlassung, seine exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland einer eingehenden Würdigung zu unterziehen, da diese bei seiner Rückkehr in die Türkei im Jahre 2004 ebenfalls keine behördlichen Massnahmen nach sich gezogen haben. Was die angeblichen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz anbelangt, ist festzuhalten, dass er diese nicht näher spezifiziert hat, weshalb kein Anlass besteht, diese vorliegend im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu würdigen. Es sei aber in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass allein die Teilnahme an Massendemonstrationen in der Schweiz grundsätzlich nicht geeignet erscheint, die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden zu wecken. Gegen die Glaubhaftigkeit einer im Falle der Rückkehr vom Beschwerdeführer zu gewärtigenden Verhaftung und Misshandlung spricht schliesslich auch der Umstand, dass sich dessen Aussagen hinsichtlich einer von der Antiterroreinheit in E._______ über ihn angeblich angelegten politischen Akte als reines Konstrukt erwiesen haben, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil D-5029/2008 vom 24. März 2011 (E. 6.3.4. S. 19) verwiesen werden kann.

E. 5.3.3 In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, das BFM habe im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs dem Umstand keine Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer aus einer wohlhabenden, politisch aktiven alevitischen Kurdenfamilie stamme, die als regimekritisch gelte. Dieser familiäre Hintergrund sei im bisherigen Asylverfahren von den schweizerischen Asylbehörden nämlich nie als solcher in Frage gestellt, sondern lediglich hinsichtlich seiner Asylrelevanz unter dem Aspekt der sogenannten "Reflexverfolgung" in Zweifel gezogen worden. Mit dieser Argumentation wird indessen verkannt, dass die vorliegend erfolgte Verneinung einer Reflexverfolgung (im Verbund mit der Annahme der Unglaubhaftigkeit einer Vorverfolgung in der Türkei) im Ergebnis dazu führt, auch die Gefahr einer im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigenden Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK zu verneinen. Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. März 2011, wonach im vorliegenden Falle weder eine Vor- noch eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers vorliege, schliesst demnach die Feststellung ein, wonach ihm auch unter dem Aspekt eines "real risk" keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 1 FoK drohe.

E. 5.3.4 Soweit der Beschwerdeführer auf mögliche behördliche Anstände wegen seines noch nicht abgeleisteten Militärdienstes hinweist, ist aufgrund der durch zahlreiche medizinische Unterlagen dokumentierten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die türkischen Militärbehörden ihn als nicht diensttauglich von der Ableistung des Militärdienstes dispensieren dürften. Gleichzeitig besteht für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, im Vorfeld seiner Rückkehr in die Türkei seine medizinischen Unterlagen bereitzuhalten, um die türkischen Grenzbehörden auf seine gesundheitlichen Beschwerden aufmerksam machen zu können. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine frühere Rückreise in die Türkei im November 2004 keine diesbezüglichen Schwierigkeiten geltend gemacht hat, ist davon auszugehen, dass er bereits damals die nötigen Vorkehrungen treffen konnte, um den türkischen Behörden rechtzeitig seine gesundheitliche Situation zu eröffnen.

E. 5.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig, zumal auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei keine andere Schlussfolgerung zulässt.

E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/ Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Nr. 15 zu Art. 83 AuG). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind Personen, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder infolge persönlicher Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, beispielsweise weil sie dort die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).

E. 6.2 Die Lage für die kurdische Minderheit in der Türkei ist zwar angespannt. Abgesehen von den Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE E-2560/2011 vom 25. März 2013 E. 9) ist jedoch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug für Asylsuchende kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen liesse. Allein aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat kann daher nicht von einer konkreten Gefährdung des zuletzt in Istanbul wohnhaft gewesenen Beschwerdeführers ausgegangen werden.

E. 6.3.1 Wie den bereits im Rahmen des Asylverfahrens in Deutschland produzierten sowie den im Verlaufe des Asylverfahrens in der Schweiz eingereichten diversen ärztlichen Berichten entnommen werden kann, leidet der Beschwerdeführer an mehreren behandlungsbedürftigen Krankheiten. So leidet er laut dem ärztlichen Verlaufsbericht von Dr. med. H._______ vom 22. November 2012 zur Hauptsache an einer sensomotorischen Polyneuropathie mit Verdacht auf hereditäre Neuropathie mit Neigung zu Druckparesen (HNPP), welche erstmals im Jahre 2001 in Deutschland diagnostiziert worden ist. Weiter leidet er an einem gelegentlichen Rückfluss von Magensäure in die Speiseröhre. Eine Entzündung im Zwölffingerdarm habe erfolgreich behandelt werden können. Neu bestehe überdies der Verdacht auf Migräne.

E. 6.3.2 Hinsichtlich der Polyneuropathie ist den verschiedenen ärztlichen Berichten zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine unheilbare Krankheit handelt, die von peripher (Finger, Zehen) nach zentral fortschreitet und die sich durch eine Schwächung der Kraft, Sensibilitätsstörungen und Schmerzen in den betroffenen Extremitäten äussert. Beim Beschwerdeführer manifestiert sich die Erkrankung laut dem ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ vom 1. September 2011 in Sensibilitätsstörungen beider Hände mit eingeschränktem Tastsinn der Finger, durch Schwächung der Kraft im rechten Arm sowie bei mässiger Anstrengung auftretende Verkrampfung im Schulter- und Nackenbereich. Unter Physiotherapie in den Jahren 2009 und 2010 seien die Schulter- und Nackenschmerzen gut rückläufig gewesen. Zurzeit würden Beschwerden nur bei Überbeanspruchung auftreten. Ein Fortschreiten der Krankheit sei aber mit und ohne Behandlung wahrscheinlich, wobei die Selbständigkeit des Beschwerdeführers durch rehabilitative Massnahmen wesentlich verbessert werden könne. Wiewohl der Patient aktuell nicht physiotherapeutisch behandelt werde, sei dies künftig zur Eindämmung der Schmerzen beziehungsweise zur Minderung der Kraftabnahme wohl unumgänglich. Es seien halbjährliche Kontrolluntersuchungen der Kraft und der Sensibilität durchzuführen. Laut einem neuen Verlaufsbericht des obenerwähnten Arztes vom 22. November 2012 befindet sich der Beschwerdeführer wegen seiner sensomotorischen Polyneuropathie wiederum in ambulanter Physiotherapie.

E. 6.3.3 Hinsichtlich des beim Beschwerdeführer konstatierten Rückflusses von Magensäure in die Speiseröhre (gastroösophageale Redluxkrankheit) ist den medizinischen Unterlagen zu entnehmen, dass diese Krankheit mit entsprechenden Wirkstoffen beziehungsweise Medikamenten ohne weiteres behandelt werden kann (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. med. K._______ vom 23. Mai 2011 und von Dr. med. H._______ vom 1. September 2011).

E. 6.3.4 Was die von Dr. med. L._______ (Neurologie FMH und Facharzt FMH für Physikalische Medizin & Rehabilitation) in dessen ärztlichem Bericht vom 25. Oktober 2011 erstmals erwähnten Kopfschmerzen des Beschwerdeführers bei Verdacht auf eine Migräne anbelangt, deren Häufigkeit laut dem ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ vom 22. März 2012 seit Januar 2012 stark zugenommen habe, ist festzuhalten, dass letztlich unklar bleibt, ob diese in direktem Zusammenhang mit dessen sensomotorischer Polyneuropathie stehen oder eher auf allgemeine Stressfaktoren, etwa im Zusammenhang mit dem hängigen Asylverfahren, zurückzuführen sind. Es ist aber ohne weiteres davon auszugehen, dass die zur Behandlung einer allfälligen Migräne erforderlichen Medikamente auch in der Türkei erhältlich sind.

E. 6.3.5 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers einen Vollzug der Wegweisung in die Türkei nicht als unzumutbar erscheinen lassen, als zutreffend. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Polyneuropathie mit Verdacht auf hereditäre Neuropathie mit Neigung zu Druckparesen (HNPP) ist vorab anzumerken, dass gemäss den bei den Akten befindlichen Arztberichten keine Therapien bekannt sind, welche die Ursachen dieser Krankheit zu beseitigen vermögen. Die Behandlung dieser Krankheit beschränkt sich darauf, eine Linderung der Beschwerden zu erzielen. Eine solche Behandlung ist auch in der Türkei erhältlich, da das Gesundheitswesen in der Türkei grundsätzlich, namentlich in den grösseren Städten im Westen der Türkei, westeuropäischen Standards entspricht. So besteht für den Beschwerdeführer durchaus die Möglichkeit, in der Türkei eine ädäquate physiotherapeutische Behandlung gegen die mit seiner neurologischen Erkrankung verbundenen Schulter- und Nackenschmerzen sowie zur Krafterhaltung der betroffenen Muskelgruppen zu erhalten. Dies umso mehr, als er eigenen Angaben zufolge aus einer vermögenden Familie stammt und vor seiner Einreise in die Schweiz in Istanbul gelebt hat, wo nach wie vor seine Eltern sowie mehrere Geschwister leben, auf deren Beistand er nach seiner Rückkehr zählen können wird. Weiter ist aufgrund des Standards der medizinischen Grundversorgung in der Türkei auch ohne weiteres davon auszugehen, dass die zur Behandlung der gastroösophogealen Refluxkrankheit beziehungsweise von Migräne erforderlichen Medikamente dort erhältlich sind.

E. 6.4 Es bestehen mithin keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hin-weisen würden, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Türkei aufgrund der dort bestehenden allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Notlage. Der Vollzug der Wegweisung er-weist sich demzufolge nicht als unzumutbar.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig und zumutbar erachtet hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zwar hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 10. April 2012 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Dieses wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. April 2012 unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung bis zum 11. Mai 2012 gutgeheissen. Nachdem der Beschwerdeführer indessen keine Fürsorgebestätigung eingereicht, sondern stattdessen am 9. Mai 2012 den alternativ einverlangten Kostenvorschuss entrichtet hat, sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1903/2012 law/rep Urteil vom 8. Juli 2013 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. März 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (C._______, D._______) mit letztem Wohnsitz in Istanbul, gelangte am 2. September 2006 illegal in die Schweiz, wo er am 4. September 2006 um Asyl nachsuchte. Anlässlich seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, viele seiner Familienangehörigen und Verwandten würden sozialistische Ideen vertreten und hätten deshalb schon Probleme mit den Behörden gehabt, wobei sie auch festgenommen und gefoltert worden seien. Er selbst habe sich, dadurch beeinflusst, als Student im linken politischen Spektrum betätigt und im Umfeld der Sosyalist Yurtsever Gençlik (SYG), welche der Sozialistischen Partei Kurdistan (PSK) nahegestanden habe, an verschiedenen Demonstrationen und Protestveranstaltungen teilgenommen. Dabei sei er einmal im Zusammenhang mit einem Protest gegen das Halabja Blutbad im Jahre 1989 über einen Monat lang festgehalten und dabei auch gefoltert worden. Mitte März 1996 sei er anlässlich des ersten Jahrestages der Gazi-Ereignisse nochmals festgenommen und 36 Tage lang festgehalten worden. Dabei hätten die Behörden herausgefunden, dass er Student sei und den Jugendverband SYG unterstützt habe, worauf man ihn mit dem Tode bedroht, gefoltert und aufgefordert habe, seine politischen Aktivitäten einzustellen. Es sei indessen kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Vielmehr sei er auf Intervention des Menschenrechtsvereins Insan Haklari Dernegi (IHD) im April 1996 freigelassen worden. Am 6. November 1996 habe er an einer Protestaktion gegen das Hochschulgesetz "YöK" teilgenommen, wobei viele seiner Kollegen polizeilich festgenommen worden seien, wogegen ihm die Flucht geglückt sei. Nachdem ihn die Polizei deswegen aber bei seinen Eltern gesucht habe, sei er Ende November 1996 aus der Türkei ausgereist und habe in der Folge in Deutschland ein Asylgesuch gestellt. Im Jahre 2004 sei sein dortiges Asylgesuch endgültig abgelehnt worden, worauf er am 20. November 2004 freiwillig auf dem Luftweg und unter Verwendung eines Reisepasses einer anderen Person in die Türkei zurückgereist sei, um so einer zwangsweisen Abschiebung in seine Heimat durch die deutschen Asylbehörden zuvorzukommen. Nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er sich eine gefälschte türkische Identitätskarte machen lassen. Danach habe sein Vater in Erfahrung zu bringen versucht, ob er - der Beschwerdeführer - in der Türkei fichiert sei. Währenddessen habe er selbst auf einem Bauernhof in der Nähe von Istanbul gelebt. Schliesslich habe sein Vater im April 2006 als Ergebnis der initiierten Untersuchung erfahren, dass bei der Terrorismusbekämpfungsabteilung in E._______ ein Dossier über ihn existiere, worin sein politisches Engagement während seiner Universitätszeit, seine letzte behördliche Festnahme im Jahre 1996 sowie seine exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland aufgeführt seien. Da nach diesen Ergebnissen für ihn keinerlei Hoffnung mehr bestanden habe, in der Türkei zu einem legalen Leben zurückzukehren, sei er schliesslich Anfang September 2006 aus der Türkei ausgereist und anschliessend in die Schweiz gelangt. Er befürchte, bei einer Rückkehr wegen seiner politischen Aktivitäten verhaftet und anschliessend verurteilt zu werden, wobei er von einer Strafe zwischen viereinhalb bis sieben Jahren ausgehe. B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 4. September 2006 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Urteil D-5029/2008 vom 24. Mai 2011 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 31. Juli 2008, soweit die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung betreffend, ab. Demgegenüber hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gut, hob die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 23. Juni 2008 auf, und wies die Sache zur korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zwecks neuer Beurteilung und Verfügung den Vollzug der Wegweisung betreffend an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung wurde namentlich ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 8. September 2006 anlässlich der Erstbefragung im EVZ das BFM-Formular "Einwilligungserklärung 2 (medizinische Akten)" unterzeichnet und damit das von ihm konsultierte medizinische Personal gegenüber den Mitarbeitenden des Bundesamtes von der Schweigepflicht entbunden. Im Weiteren habe er im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bereits je eine Kopie eines ärztlichen Attests vom 4. Dezember 2001 der neurologischen Rehabilitationsklinik "F._______" und vom 11. April 2003 von Dr. med. G._______ eingereicht und ein drittes Attest aus Deutschland von einem Psychologen in Aussicht gestellt. Dem Attest der neurologischen Rehabilitationsklinik "F._______" hätten klare Hinweise auf relevante gesundheitliche Probleme entnommen werden können. So gehe aus dem Attest im Speziellen hervor, dass der Beschwerdeführer an einer genetisch gesicherten hereditären Polyneuropathie mit Neigung zu Druckparesen leide. Bei der Erkrankung des Patienten seien die Nerven erhöht druckempfindlich, so dass das Einnehmen von Zwangshaltungen oder äussere Gewalteinwirkung zu Schädigungen der Nerven führe und Lähmungserscheinungen der Muskeln bewirke. Eine ursächliche Therapie sei nicht bekannt. Beim Auftreten von Lähmungserscheinungen würden nur eine konsequente Entlastung der betroffenen Nerven und eine krankengymnastische und ergotherapeutische Übungsbehandlung helfen. Vor diesem Hintergrund wäre das BFM gehalten gewesen, die geltend gemachten Gesundheitsprobleme näher abzuklären respektive den Beschwerdeführer aufzufordern, seine Vorbringen mit einem aktuellen Arztbericht zu belegen. Die Vorinstanz habe überdies die behaupteten Gesundheitsbeschwerden in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort thematisiert, womit es den rechtserheblichen Sachverhalt in diesem Punkt nicht vollständig festgestellt und zugleich die Begründungspflicht verletzt habe. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene stehe schon deshalb nicht zur Debatte, weil das BFM auch in seiner Vernehmlassung darauf verzichtet habe, zu diesen Punkten Stellung zu beziehen, obwohl in der Beschwerde darauf hingewiesen worden sei. D. Mit Schreiben vom 12. August 2011 forderte das BFM den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Art. 8 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Beantwortung der Frage auf, ob er sich momentan in ärztlicher Behandlung befinde. Falls dem so sei, werde er aufgefordert, bis zum 12. September 2011 vom behandelnden Arzt einen ärztlichen Bericht mittels beigelegtem Formular erstellen zu lassen. Bei nicht fristgerechter Einreichung des ärztlichen Berichts sowie der unterzeichneten Entbindungserklärung werde das BFM aufgrund der Aktenlage entscheiden. E. Am 2. September 2011 ging dem Bundesverwaltungsgericht ein vom 1. September 2011 datierender ärztlicher Bericht von Dr. med. H._______, Allgemeinmedizin FMH, zu. Diesem beigefügt waren ein Bericht der Physiotherapie I._______ in J._______ vom 13. Januar 2010, ein ärztlicher Bericht von Dr. med. K._______, Gastroenterologie FMH vom 23. Mai 2011 sowie mehrere Blätter mit Laborwerten des Beschwerdeführers aus den Jahren 2010 und 2011. F. Mit Schreiben vom 30. November 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, laut einer telefonischen Auskunft von Dr. med. H._______ stehe noch ein ärztlicher Spezialbericht zur Beurteilung des Krankheitsverlaufs aus. Es werde daher um Mitteilung ersucht, ob tatsächlich ein solcher Bericht erstellt werde und dieser gegebenenfalls bis zum 20. Dezember 2011 an das BFM zu senden. Bis zum vorstehenden Datum bestehe auch die Möglichkeit, weitere Erklärungen hinsichtlich gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechender Umstände geltend zu machen. Bei nicht fristgerechter Einreichung der eingeforderten Unterlagen werde aufgrund der Aktenlage entschieden. G. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen Rechtsvertreter einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. L._______, Neurologie FMH und Facharzt FMH für Physikalische Medizin & Rehabilitation, vom 25. Oktober 2011 einreichen. Ergänzend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer trage aufgrund der mittlerweile sehr gut dokumentierten neurologischen erblichen Vorbelastung ein sehr hohes Risiko, im Falle einer Verhaftung und Folter eine dauerhafte Lähmung zu erleiden. Zum einen sei festzuhalten, dass sein Mandant Gefahr laufe, aufgrund seiner Prädisposition auch im Falle relativ geringfügig erscheinender Folterung dauerhaft gelähmt zu werden. Zum anderen stamme er aus einer bekannten politisch tätigen Familie und sei schon früher in der Türkei verhaftet worden, weshalb eine neuerliche Verhaftung im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit überdurchschnittlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. H. Mit Verfügung vom 9. März 2012 - eröffnet am 12. März 2012 - wies das BFM den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 4. Mai 2012 zu verlassen, und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung. I. Mit Eingabe vom 10. April 2012 liess der Beschwerdeführer mittels seines jetzigen Rechtsvertreters gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. Dabei liess er beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtbeistand zu ernennen. Als Beweismittel reichte er nebst einem Bericht des Menschenrechtsvereins Zweigstelle Diyarbakir über Menschenrechtsverletzungen des Jahres 2011 einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ vom 22. März 2012 ein. Darin hält der besagte Arzt unter anderem fest, die im ärztlichen Bericht von Dr. med. L._______ vom 25. Oktober 2011 erwähnten Kopfschmerzen (bei Verdacht auf Migräne) hätten seit Januar 2012 an Häufigkeit stark zugenommen und träten aktuell etwa drei bis viermal wöchentlich auf, was zu einem Übergebrauch von Analgetika (schmerzstillende Arzneimittel) geführt habe. Aktuell werde versucht, eine Basistherapie zu etablieren. Nachdem eine Magnesiumtherapie keine Anfallsreduktion erbracht habe und der Patient zudem über Durchschlafstörung und Stresssymptome berichtet habe, habe er mit einer Behandlung mit 10 mg Tryptizol abends Anfang März begonnen. Zudem habe der Patient die physiotherapeutische Behandlung wieder aufgenommen. Ob damit nun eine Anfallsreduktion erreicht werden könne oder der Stress des aktuellen Asylverfahrens zu gross sei, bleibe abzuwarten. J. Am 17. April 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang seines Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen, und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 11. Mai 2012 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder den Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Schliesslich wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit ab. L. Am 9. Mai 2012 zahlte der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss ein. M. Mit Begleitschreiben vom 27. November 2012 liess der Beschwerdeführer einen weiteren, den Verlauf seiner Erkrankung dokumentierenden ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ vom 22. November 2012 unter Beifügung einer Physiotherapieverordnung vom 23. November 2012 zu den Akten reichen. N. Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 14. März 2013 auf. O. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. März 2013 die Abweisung der Beschwerde. P. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer am 20. März 2013 die Vernehmlassung des BFM vom 14. März 2013 zur Kenntnisnahme zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 4. April 2013 eine Replik einzureichen. Q. Mit Eingabe vom 3. April 2013 liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters eine Replik einreichen, welcher er eine persönliche, vom 25. März 2013 datierende Stellungnahme beifügte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, das Bundesverwaltungsgericht habe bereits in seinem Urteil vom 24. Mai 2011 rechtskräftig festgestellt, dass im vorliegenden Fall weder aus familiären (sogenannte Reflexverfolgung) noch aus anderen Gründen eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung bestehe. Im Übrigen vermittle das Schreiben der Rechtsvertretung (vom 16. Dezem­ber 2011) den Eindruck, bei Verhaftungen in der Türkei werde systematisch gefoltert. In dieser strikten Form entspreche dies indessen nicht den Tatsachen, werde doch verkannt, dass in der Türkei die Tendenz, keine schwere Folter beispielsweise zum Abpressen von Geständnissen mehr anzuwenden, schon seit der Regierungsübernahme durch die AKP im Jahre 2002 anhalte. Heute seien Folterungen in der Türkei praktisch verschwunden. Für die Asylpraxis bedeute dies, dass im Hinblick auf Folter in der Türkei kein tatsächliches Risiko im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehe, weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig zu erachten sei. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten medizinischen Probleme sei festzuhalten, dass die diagnostizierte hereditäre Polyneuropathie mit Neigung zu Druckparesen nicht heilbar, sondern durch geeignete physiotherapeutische Massnahmen lediglich gelindert werden könne. Dies sei auch in der Türkei möglich, entspreche doch das dortige Gesundheitswesen grundsätzlich westeuropäischen Standards. Auch der beim Beschwerdeführer festgestellte gelegentliche Rückfluss von Magensäure in die Speiseröhre sowie seine Migräne seien mit auch in der Türkei erhältlichen Medikamenten ohne weiteres behandelbar. Für mittellose Personen bestehe überdies die Möglichkeit, eine grüne Krankenversicherungskarte zu erhalten, die zur kostenlosen medizinischen Grundversorgung berechtige. Zur allfälligen Überbrückung der Finanzierung medizinischer Leistungen bis zum Erhalt dieser grünen Karte könne der Beschwerdeführer medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei verbracht, weshalb er trotz der längeren Landesabwesenheit mit den dortigen Verhältnissen vertraut sei. Ausserdem verfüge er in Istanbul über ein familiäres Beziehungsnetz, womit seine Familienangehörigen ihn auch bei der wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung, aber auch im Umgang mit seiner Krankheit betreuen und unterstützen könnten. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Vorinstanz gehe in ihrer Verfügung davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Türkei weder eine asylrelevante Verfolgung noch Folter oder unmenschliche Behandlung drohe. Sie verweise zur Begründung auf die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil D-5029/2008 vom 24. Mai 2011, wonach rechtskräftig festgestellt worden sei, dass diesem keine begründete Furcht vor Verfolgung zugestanden werden könne. Es verletze nun aber die bundesrechtlichen Anforderungen an eine sachliche und nachvollziehbare Begründung, wenn die Vorinstanz das vom früheren Rechtsvertreter in dessen Stellungnahme vom 16. Dezember 2011 thematisierte hohe Risiko einer dauerhaften Lähmung des Beschwerdeführers im Falle einer künftigen Verhaftung und Folter in der Türkei einzig mit dem vorerwähnten Verweis auf das Urteil D-5029/2008 vom 24. Mai 2011 begründe. Dabei trage die Vorinstanz dem Umstand keinerlei Rechnung, dass in materiell-rechtlicher Hinsicht klar ausgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer aus einer wohlhabenden, politisch aktiven Kurdenfamilie stamme, welche aus ihrer Heimatregion D._______/C._______ vertrieben worden sei und sich in Istanbul niedergelassen habe. Sie habe ebenso wenig berücksichtigt, dass die Sippe von den türkischen Behörden der kurdischen sozialistischen Strömung zugerechnet werde und als regimekritisch gelte. Dieser familiäre Hintergrund als solcher sei von den schweizerischen Asylbehörden nämlich im bisherigen Verfahren nie in Frage gestellt, sondern bloss dessen Asylrelevanz im Rahmen der Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung verneint worden. Der familiären Herkunft des Beschwerdeführers müsse bei der Beurteilung der Rückkehrrisiken jedenfalls die Bedeutung beigemessen werden, dass er den Sicherheitsbehörden deswegen Anlass zu einer eingehenden Sicherheitsüberprüfung bieten werde, was das BFM übersehen habe. Zu berücksichtigen sei weiter die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung, die er in den Jahren 1995 bis zur Ausreise und Flucht nach Deutschland im Jahr 1996 erlitten habe. Aus den beigezogenen Akten der deutschen Asylbehörden ergebe sich weiter, dass der Beschwerdeführer in Deutschland mehrere Jahre lang Mitglied des Vorstands einer deutschkurdischen Vereinigung gewesen sei, welche in der Region von M._______ zahlreiche Kundgebungen und Protestanlässe gegen die türkische Kurdenpolitik veranstaltet und dabei auch mediales Echo ausgelöst habe. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer auch seit seiner Einreise in die Schweiz oftmals öffentlich gegen die Regierung Erdogan kritisch geäussert habe und sich bis heute als Sympathisant der Kurdischen Sozialistischen Partei PSK verstehe. Er betreibe auch ein facebook-account unter dem Namen N._______, wo er regelmässig seine politischen Meinungen verbreite. Nach ständiger Praxis der Asylrekurskommission und des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass türkische Staatsbürger bei einer Einreise in die Türkei routinemässig von den Sicherheitskräften überprüft würden, insbesondere wenn sie sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hätten oder illegal ausgereist seien. Dabei hätten insbesondere Rückkehrer, welche mit linkslastigen Kreisen in Verbindung gebracht würden, mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen. Dabei bleibe der Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener Asylsuchender die Tatsache eines Asylgesuchs im Ausland in der Regel nicht verborgen, was wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge habe. Bei dieser Gelegenheit bleibe den türkischen Behörden vermutlich auch die Tatsache nicht verborgen, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst im Alter von 43 Jahren noch nicht geleistet habe und sich diesem seit dem Jahre 1996 habe entziehen können. Erfahrungsgemäss seien es jene ersten Stunden des Gewahrsams, welche das grösste Risiko bergen würden, dass eine inhaftierte Person polizeilicher Gewalt schutzlos ausgesetzt sei. Berücksichtige man nun, dass aufgrund der bei den Akten liegenden Arztberichte davon ausgegangen werden müsse, dass beim Beschwerdeführer bereits niederschwellige Gewaltanwendungen, also nicht bloss eigentliche Folterhandlungen, das hohe Risiko dauernder Lähmungen nach sich zögen, unterliege es keinem Zweifel, dass ein Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen eine unmenschliche Handlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen würde. So besehen könne es auch nicht darauf ankommen, ob es tatsächlich zutreffe, dass "schwere Folter zum Abpressen von Geständnissen [...] in der Türkei praktisch verschwunden" sei. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird ausgeführt, mit dem unaufhaltsamen Fortschreiten der Krankheit werde sich beim Beschwerdeführer die Empfindlichkeit auf Druckeinwirkungen verstärken, womit in Zukunft das Risiko, durch irgendwelche Gewaltanwendung dauerhaft gelähmt zu werden, zunehmen werde. Durch die vom behandelnden Arzt festgestellte Steigerung der Kadenz der Migräneanfälle des Beschwerdeführers erhöhe sich zudem dessen generelle Empfindlichkeit. Demgegenüber lege der Beschwerdeführer Wert auf die Feststellung, dass er die Türkei nicht aus ökonomischen Gründen verlassen habe, da er aus einer vermögenden Familie stamme und demnach grundsätzlich auch über hinreichende finanzielle Mittel zur Deckung anfallender Krankheitskosten verfügen würde. 4.3 Das BFM hielt im Rahmen der Vernehmlassung fest, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 24. Mai 2011 ausführlich begründet, weshalb eine Verfolgung nicht glaubhaft sei und keine begründete Furcht davor bestehe. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise nie Beweise eingereicht, sei trotz der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung im Jahre 2004 freiwillig auf dem Luftweg in die Türkei zurückgekehrt, und habe eingeräumt, dass nie ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Weiter müsse seine Behauptung, dass seitens der türkischen Behörden ein Dossier über ihn angelegt worden sei, als Konstrukt bezeichnet werden. Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht in besagtem Urteil erwogen, dass keine Reflexverfolgung aufgrund des familiären Hintergrundes des Beschwerdeführers bestehe. Aus diesen Gründen sei bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei nicht mit einer erhöhten Gefährdung seiner Person zu rechnen. 4.4 Der Beschwerdeführer machte in seiner persönlichen Stellungnahme vom 25. März 2013 geltend, sein Bruder sei verhaftet und sein Vater in E._______ von Angehörigen der Antiterrorismusabteilung mitgenommen und über ihn - den Beschwerdeführer - befragt worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass diese Behörde bereits viele Informationen über ihn gesammelt habe. Sein Vater sei von der Antiterrorbehörde in E._______ noch ein weiteres Mal vorgeladen worden, habe die entsprechende Vorladung aber leider weggeschmissen. Tatsache sei aber, dass dort eine Akte über ihn existiere. Im Übrigen habe das BFM es unterlassen, seine politischen Aktivitäten in Europa in seine Erwägungen einzubeziehen, welche als solche durchaus geeignet seien, ihn bei einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr drohender Folter beziehungsweise Misshandlungen auszusetzen. Im Weiteren sei er der Ansicht, dass seine militärische Ausmusterung nicht via die türkische Botschaft in der Schweiz, sondern nur direkt in der Türkei erfolgen könne. In den letzten 2 ½ Jahren hätten nach Angaben der türkischen Regierung 175 Soldaten Selbstmord begangen. In Wirklichkeit sei ein Grossteil dieser Soldaten nach Angaben ihrer Familien ermordet worden. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, er würde im Falle einer Rückkehr in die Türkei Gefahr laufen, wegen der dort in den Jahren 1995 bis zur Ausreise und Flucht nach Deutschland im Jahr 1996 erlittenen Vorverfolgung sowie seiner exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland und in der Schweiz zur Verantwortung gezogen beziehungsweise misshandelt zu werden, was angesichts seiner Krankheit ein hohes Risiko einer unwiderruflichen dauerhaften Lähmung mit sich bringe. Im Weiteren habe das BFM in seiner Verfügung nicht berücksichtigt, dass er einer wohlhabenden, politisch aktiven alevitischen Familie entstamme, welche von den türkischen Behörden der sozialistischen Strömung zugerechnet werde und deshalb als regimekritisch gelte. Schliesslich sei zu erwarten, dass die türkischen Grenzbehörden bei seiner Rückkehr in die Heimat des Umstands gewahr werden dürften, dass er seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet habe, was die Gefahr erhöhe, misshandelt zu werden. 5.3.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5029/2008 vom 24. Mai 2011 erwogen hat, die vom Beschwerdeführer in der Türkei angeblich erlittene Vorverfolgung sei im Ergebnis nicht glaubhaft, da es nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person entspreche, freiwillig in die Türkei zurückzukehren. Noch weniger plausibel erscheine, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet auf dem Luftweg in die Türkei zurückgekehrt sei, da angesichts der rigorosen Einreisekontrollen an Flughäfen das Risiko, erkannt und verhaftet zu werden, als besonders gross einzustufen sei (vgl. Urteil D-5029/2008 vom 24. Mai 2011 E. 6.3.4. S. 17). Angesichts der erfolgten Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei nach durchlaufenem Asylverfahren in Deutschland bestand entgegen der sinngemässen Rüge des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 25. März 2013 weder für das BFM noch für das Bundesverwaltungsgericht Veranlassung, seine exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland einer eingehenden Würdigung zu unterziehen, da diese bei seiner Rückkehr in die Türkei im Jahre 2004 ebenfalls keine behördlichen Massnahmen nach sich gezogen haben. Was die angeblichen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz anbelangt, ist festzuhalten, dass er diese nicht näher spezifiziert hat, weshalb kein Anlass besteht, diese vorliegend im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu würdigen. Es sei aber in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass allein die Teilnahme an Massendemonstrationen in der Schweiz grundsätzlich nicht geeignet erscheint, die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden zu wecken. Gegen die Glaubhaftigkeit einer im Falle der Rückkehr vom Beschwerdeführer zu gewärtigenden Verhaftung und Misshandlung spricht schliesslich auch der Umstand, dass sich dessen Aussagen hinsichtlich einer von der Antiterroreinheit in E._______ über ihn angeblich angelegten politischen Akte als reines Konstrukt erwiesen haben, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil D-5029/2008 vom 24. März 2011 (E. 6.3.4. S. 19) verwiesen werden kann. 5.3.3 In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, das BFM habe im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs dem Umstand keine Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer aus einer wohlhabenden, politisch aktiven alevitischen Kurdenfamilie stamme, die als regimekritisch gelte. Dieser familiäre Hintergrund sei im bisherigen Asylverfahren von den schweizerischen Asylbehörden nämlich nie als solcher in Frage gestellt, sondern lediglich hinsichtlich seiner Asylrelevanz unter dem Aspekt der sogenannten "Reflexverfolgung" in Zweifel gezogen worden. Mit dieser Argumentation wird indessen verkannt, dass die vorliegend erfolgte Verneinung einer Reflexverfolgung (im Verbund mit der Annahme der Unglaubhaftigkeit einer Vorverfolgung in der Türkei) im Ergebnis dazu führt, auch die Gefahr einer im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigenden Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK zu verneinen. Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. März 2011, wonach im vorliegenden Falle weder eine Vor- noch eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers vorliege, schliesst demnach die Feststellung ein, wonach ihm auch unter dem Aspekt eines "real risk" keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 1 FoK drohe. 5.3.4 Soweit der Beschwerdeführer auf mögliche behördliche Anstände wegen seines noch nicht abgeleisteten Militärdienstes hinweist, ist aufgrund der durch zahlreiche medizinische Unterlagen dokumentierten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die türkischen Militärbehörden ihn als nicht diensttauglich von der Ableistung des Militärdienstes dispensieren dürften. Gleichzeitig besteht für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, im Vorfeld seiner Rückkehr in die Türkei seine medizinischen Unterlagen bereitzuhalten, um die türkischen Grenzbehörden auf seine gesundheitlichen Beschwerden aufmerksam machen zu können. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine frühere Rückreise in die Türkei im November 2004 keine diesbezüglichen Schwierigkeiten geltend gemacht hat, ist davon auszugehen, dass er bereits damals die nötigen Vorkehrungen treffen konnte, um den türkischen Behörden rechtzeitig seine gesundheitliche Situation zu eröffnen. 5.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig, zumal auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei keine andere Schlussfolgerung zulässt. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/ Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Nr. 15 zu Art. 83 AuG). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind Personen, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder infolge persönlicher Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, beispielsweise weil sie dort die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 6.2 Die Lage für die kurdische Minderheit in der Türkei ist zwar angespannt. Abgesehen von den Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE E-2560/2011 vom 25. März 2013 E. 9) ist jedoch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug für Asylsuchende kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen liesse. Allein aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat kann daher nicht von einer konkreten Gefährdung des zuletzt in Istanbul wohnhaft gewesenen Beschwerdeführers ausgegangen werden. 6.3 6.3.1 Wie den bereits im Rahmen des Asylverfahrens in Deutschland produzierten sowie den im Verlaufe des Asylverfahrens in der Schweiz eingereichten diversen ärztlichen Berichten entnommen werden kann, leidet der Beschwerdeführer an mehreren behandlungsbedürftigen Krankheiten. So leidet er laut dem ärztlichen Verlaufsbericht von Dr. med. H._______ vom 22. November 2012 zur Hauptsache an einer sensomotorischen Polyneuropathie mit Verdacht auf hereditäre Neuropathie mit Neigung zu Druckparesen (HNPP), welche erstmals im Jahre 2001 in Deutschland diagnostiziert worden ist. Weiter leidet er an einem gelegentlichen Rückfluss von Magensäure in die Speiseröhre. Eine Entzündung im Zwölffingerdarm habe erfolgreich behandelt werden können. Neu bestehe überdies der Verdacht auf Migräne. 6.3.2 Hinsichtlich der Polyneuropathie ist den verschiedenen ärztlichen Berichten zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine unheilbare Krankheit handelt, die von peripher (Finger, Zehen) nach zentral fortschreitet und die sich durch eine Schwächung der Kraft, Sensibilitätsstörungen und Schmerzen in den betroffenen Extremitäten äussert. Beim Beschwerdeführer manifestiert sich die Erkrankung laut dem ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ vom 1. September 2011 in Sensibilitätsstörungen beider Hände mit eingeschränktem Tastsinn der Finger, durch Schwächung der Kraft im rechten Arm sowie bei mässiger Anstrengung auftretende Verkrampfung im Schulter- und Nackenbereich. Unter Physiotherapie in den Jahren 2009 und 2010 seien die Schulter- und Nackenschmerzen gut rückläufig gewesen. Zurzeit würden Beschwerden nur bei Überbeanspruchung auftreten. Ein Fortschreiten der Krankheit sei aber mit und ohne Behandlung wahrscheinlich, wobei die Selbständigkeit des Beschwerdeführers durch rehabilitative Massnahmen wesentlich verbessert werden könne. Wiewohl der Patient aktuell nicht physiotherapeutisch behandelt werde, sei dies künftig zur Eindämmung der Schmerzen beziehungsweise zur Minderung der Kraftabnahme wohl unumgänglich. Es seien halbjährliche Kontrolluntersuchungen der Kraft und der Sensibilität durchzuführen. Laut einem neuen Verlaufsbericht des obenerwähnten Arztes vom 22. November 2012 befindet sich der Beschwerdeführer wegen seiner sensomotorischen Polyneuropathie wiederum in ambulanter Physiotherapie. 6.3.3 Hinsichtlich des beim Beschwerdeführer konstatierten Rückflusses von Magensäure in die Speiseröhre (gastroösophageale Redluxkrankheit) ist den medizinischen Unterlagen zu entnehmen, dass diese Krankheit mit entsprechenden Wirkstoffen beziehungsweise Medikamenten ohne weiteres behandelt werden kann (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. med. K._______ vom 23. Mai 2011 und von Dr. med. H._______ vom 1. September 2011). 6.3.4 Was die von Dr. med. L._______ (Neurologie FMH und Facharzt FMH für Physikalische Medizin & Rehabilitation) in dessen ärztlichem Bericht vom 25. Oktober 2011 erstmals erwähnten Kopfschmerzen des Beschwerdeführers bei Verdacht auf eine Migräne anbelangt, deren Häufigkeit laut dem ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ vom 22. März 2012 seit Januar 2012 stark zugenommen habe, ist festzuhalten, dass letztlich unklar bleibt, ob diese in direktem Zusammenhang mit dessen sensomotorischer Polyneuropathie stehen oder eher auf allgemeine Stressfaktoren, etwa im Zusammenhang mit dem hängigen Asylverfahren, zurückzuführen sind. Es ist aber ohne weiteres davon auszugehen, dass die zur Behandlung einer allfälligen Migräne erforderlichen Medikamente auch in der Türkei erhältlich sind. 6.3.5 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers einen Vollzug der Wegweisung in die Türkei nicht als unzumutbar erscheinen lassen, als zutreffend. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Polyneuropathie mit Verdacht auf hereditäre Neuropathie mit Neigung zu Druckparesen (HNPP) ist vorab anzumerken, dass gemäss den bei den Akten befindlichen Arztberichten keine Therapien bekannt sind, welche die Ursachen dieser Krankheit zu beseitigen vermögen. Die Behandlung dieser Krankheit beschränkt sich darauf, eine Linderung der Beschwerden zu erzielen. Eine solche Behandlung ist auch in der Türkei erhältlich, da das Gesundheitswesen in der Türkei grundsätzlich, namentlich in den grösseren Städten im Westen der Türkei, westeuropäischen Standards entspricht. So besteht für den Beschwerdeführer durchaus die Möglichkeit, in der Türkei eine ädäquate physiotherapeutische Behandlung gegen die mit seiner neurologischen Erkrankung verbundenen Schulter- und Nackenschmerzen sowie zur Krafterhaltung der betroffenen Muskelgruppen zu erhalten. Dies umso mehr, als er eigenen Angaben zufolge aus einer vermögenden Familie stammt und vor seiner Einreise in die Schweiz in Istanbul gelebt hat, wo nach wie vor seine Eltern sowie mehrere Geschwister leben, auf deren Beistand er nach seiner Rückkehr zählen können wird. Weiter ist aufgrund des Standards der medizinischen Grundversorgung in der Türkei auch ohne weiteres davon auszugehen, dass die zur Behandlung der gastroösophogealen Refluxkrankheit beziehungsweise von Migräne erforderlichen Medikamente dort erhältlich sind. 6.4 Es bestehen mithin keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hin-weisen würden, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Türkei aufgrund der dort bestehenden allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Notlage. Der Vollzug der Wegweisung er-weist sich demzufolge nicht als unzumutbar.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig und zumutbar erachtet hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zwar hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 10. April 2012 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Dieses wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. April 2012 unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung bis zum 11. Mai 2012 gutgeheissen. Nachdem der Beschwerdeführer indessen keine Fürsorgebestätigung eingereicht, sondern stattdessen am 9. Mai 2012 den alternativ einverlangten Kostenvorschuss entrichtet hat, sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: