Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Stadt Aleppo. Gemäss Einträgen in ihren Reisepässen verliessen sie ihren Heimatstaat am 13. August 2012 auf legalem Weg in Richtung Türkei. Von hier gelangten sie nach Erbil im Irak, wo sie sich bis Juli 2015 aufhielten. Am 2. August 2015 (Ehefrau und Kind) beziehungsweise am 9. August 2015 (Ehemann) reisten sie illegal in die Schweiz ein und suchten jeweils gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Am 12. August 2015 wurden die Beschwerdeführenden (Ehefrau und Ehemann) durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt sowie am 18. Mai 2017 eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche angehört. Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. B. Die volljährigen Söhne der Beschwerdeführenden E._______ und F._______ suchten jeweils am 2. August 2015 ebenfalls um Asyl in der Schweiz nach. C. C.a Der Beschwerdeführer (Ehemann) machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe Syrien aus folgenden Gründen verlassen: Er sei in Aleppo als Universitätsdozent und Zahnarzt mit eigener Privatklinik tätig gewesen. Als ethnischer Kurde habe er in Syrien immer wieder Probleme gehabt. So sei er im Jahr 1984 einmal wegen seines Familiennamens für drei Tage inhaftiert worden, und er habe seinen Kindern keine kurdischen Vornamen geben können. Im Jahr 1984 (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise 1985 (Angabe bei der Anhörung) habe er damit begonnen, die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) finanziell zu unterstützen. Auch habe er Patienten, welche dieser Partei angehört hätten, kostenlos behandelt. Zudem habe er für die Partei einmal eine grössere Zahl von Gebrauchsgütern aus dem Irak besorgt. Weil er sich geweigert habe, der Baath-Partei des syrischen Regimes beizutreten, seien gegen ihn zwischen 1990 und 2000 ein universitäres Unterrichtsverbot und eine Ausreisesperre verhängt worden. Im Jahr 2006 habe er sich der Yekiti-Partei (Partiya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûriyê; Kurdische Demokratische Einheitspartei in Syrien) als Mitglied angeschlossen. Jedoch habe er nicht gewagt, seinen Parteibeitritt den Leuten der PKK mitzuteilen, und habe diese daher weiterhin finanziell unterstützt. Die PKK habe später mit Zwangsrekrutierungen begonnen, und jede Familie habe entweder ein Kind zu dieser Organisation schicken oder Geld bezahlen müssen. Dies habe seinen ältesten Sohn, G._______, betroffen; er habe dessen Zwangsrekrutierung jedoch mit Geldzahlungen an die PKK vermeiden können. Allerdings sei schliesslich öffentlich bekannt geworden, dass er die PKK unterstützt habe. Seiner Tochter H._______, die an der Universität von Aleppo Zahnmedizin studiert habe, sei durch andere Studenten gesagt worden, dass er der PKK Geld zahle. Kurz darauf, eine Woche vor der Ausreise aus Syrien, habe ihn ein General der syrischen Luftwaffe namens I._______, der eigentlich Kurde gewesen sei und sich in seiner Praxis habe behandeln lassen, gewarnt und zur sofortigen Ausreise aufgefordert. Kurze Zeit davor sei im Übrigen sein Sohn E._______ durch den Geheimdienst der syrischen Luftwaffe bei einer Kontrolle festgenommen und misshandelt worden, weil er seinen Identitätsausweis zuhause vergessen habe. Jedoch sei es mit Hilfe von I._______ gelungen, ihn wieder freizubekommen. Überhaupt sei die Lage im Zeitraum vor der Ausreise sehr gefährlich gewesen, da überall geschossen worden sei. Anlässlich seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit sowie eine Bestätigung der Yekiti-Partei zu den Akten. C.b Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) machte im Rahmen ihrer Befragungen im Wesentlichen geltend, ihr Mann sei Arzt und sie hätten im reichsten Quartier der Stadt Aleppo gewohnt, weswegen die Gefahr, dass ein Mitglied ihrer Familie entführt worden wäre, sehr gross gewesen sei. Ihre Söhne seien auf der Strasse mehrfach kontrolliert und festgehalten worden, wobei einem von ihnen der Arm gebrochen worden sei. Einer von ihnen habe sich zudem einmal eine Verletzung zugezogen, als er habe wegrennen müssen und zu Boden gefallen sei. Auch hätten die Söhne befürchten müssen, zum Militärdienst eingezogen zu werden. Sogar für die Tochter, welche die Universität besucht habe, sei es sehr gefährlich gewesen. Sie selbst, die Beschwerdeführerin, sei im Jahr 2006 der Yekiti-Partei beigetreten. Sie habe zwar nicht an Sitzungen der Partei teilgenommen, diese aber heimlich unterstützt. Zweieinhalb Jahre zuvor - gerechnet vom Datum der Anhörung am 18. Mai 2017 sei ihr Vater wegen seiner Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei durch die PKK festgenommen und während einer Woche inhaftiert worden. Schliesslich habe die Yekiti-Partei ihren Ehemann davor gewarnt, dass sein Leben in Gefahr sei, und ihn zur sofortigen Ausreise aufgefordert. D. Mit Verfügung vom 7. August 2017 (eröffnet am 14. August 2017) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. E. Mit jeweiligen Verfügungen gleichen Datums lehnte das SEM auch die Asylgesuche der beiden volljährigen Söhne E._______ und F._______ ab, jeweils verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. September 2017 fochten die Beschwerdeführenden den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung betreffend, und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das Staatssekretariat. Eventualiter beantragten sie die Gewährung des Asyls beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden zum einen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Zum anderen ersuchten sie darum, es sei ihnen vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu gewähren, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 7. September 2017 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. H. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 13. September 2017 wurde das Gesuch um Akteneinsicht teilweise gutgeheissen und das SEM angewiesen, den Beschwerdeführenden die entsprechende Akteneinsicht zu gewähren. I. Mit Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden vom 22. September 2017 erteilte das SEM die angeordnete Akteneinsicht. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2017 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, ihre Beschwerde mit Frist bis zum 16. Oktober 2017 zu ergänzen. K. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2017 wurde eine Ergänzung der Beschwerde eingereicht. Auf die Ausführungen in der Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2017 wurden Kopien verschiedener Schriftstücke mitsamt summarischen Übersetzungen als Beweismittel eingereicht. M. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen. Zugleich wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. mit Frist bis zum 16. November 2017 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. N. Mit Einzahlung vom 11. November 2017 leisteten die Beschwerdeführenden fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. O. Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 Kenntnis gegeben.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung der Asylgesuche, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 4 Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden.
E. 4.1.1 In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführenden zunächst geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihnen durch das SEM keine vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens gewährt worden sei. Nicht nur sei ihnen die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert worden, sondern es seien Beweismittel, die der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereicht habe, nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt worden. Im Aktenverzeichnis sei zudem auch kein sogenanntes Beweismittelcouvert aufgeführt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts setze der Anspruch auf Akteneinsicht eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung voraus.
E. 4.1.2 Tatsächlich hat das Bundesverwaltungsgericht das SEM bei verschiedener Gelegenheit (vgl. etwa Urteile E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.3, D-6126/2016 vom 24. August 2017 E. 5.2) darauf hingewiesen, dass über die von ihm angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen ist und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren sind. Dabei wurde das Staatssekretariat ausserdem auf die Problematik seiner Praxis aufmerksam gemacht, Identitätspapiere und weitere Beweismittel in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen. Dies widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als rechtswidrig zu bezeichnen ist, sofern die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht.
E. 4.1.3 Im vorliegenden Fall ist das Aktenverzeichnis insofern unvollständig und die Aktenführung damit intransparent, als es das SEM unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im Aktenverzeichnis zu erfassen. Zudem ist festzustellen, dass zwar aus der Beschwerdeschrift abgeleitet werden kann - indem darin auf das vorinstanzliche Aktenverzeichnis verwiesen und aufgeführt wird, welche Aktenstücke durch das SEM nicht offengelegt worden seien , dass den Beschwerdeführenden vor der Beschwerdeerhebung eine teilweise Akteneinsicht erteilt wurde. Jedoch enthalten die vorinstanzlichen Akten selbst nichts, was auf eine Gewährung der Akteneinsicht durch das SEM vor dem Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde hinweisen würde. Des Weiteren wurde auch der Zuweisungsentscheid an den Kanton nicht in das Aktenverzeichnis aufgenommen. Schliesslich ist die Paginierung der Akten unübersichtlich, weil teilweise die chronologische Reihenfolge nicht eingehalten wurde. Es ist somit von einer offensichtlich unsorgfältigen Aktenführung zu sprechen. Weiter ist festzustellen, dass seitens des SEM auch während des laufenden Beschwerdeverfahrens - so nach der ersten Instruktionsverfügung vom 13. September 2017, mit welcher es zur Erteilung einer rechtsgenüglichen Akteneinsicht angewiesen wurde, oder im Rahmen der Vernehmlassung - keine Anstrengungen unternommen wurden, eine diesbezügliche Korrektur vorzunehmen, obwohl es zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Beschwerdeschrift von den entsprechenden Rügen Kenntnis hatte.
E. 4.1.4 Allerdings hatten diese Mängel für die Beschwerdeführenden keine Rechtsnachteile zur Folge, die eine Rückweisung der Verfügung zur Neubeurteilung aus diesem Grund rechtfertigen würden. Bei den Beweismitteln, die nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen wurden, handelt es sich um die Reisepässe, syrischen Fahrausweise und weitere Identitätsdokumente der Beschwerdeführenden, Dokumente im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zahnarzt beziehungsweise Universitätsdozent sowie eine Bestätigung der Yekiti-Partei. Keines dieser Beweismittel ist als entscheidwesentlich zu bezeichnen, was insbesondere auch wie an anderer Stelle (nachfolgend, E. 6.6) zu zeigen sein wird für die genannte Bestätigung der Yekiti-Partei gilt. Auch wurde nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden auf diese Beweismittel abgestellt (vgl. Art. 28 VwVG). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden den Beschwerdeführenden mit Schreiben des SEM vom 22. September 2017 Kopien der betreffenden Aktenstücke zugestellt, und mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2017 erhielten sie Gelegenheit zur Einreichung einer Ergänzung ihrer Beschwerde. Mit der Beschwerdeergänzung vom 16. Oktober 2017 äusserten sich die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter in keiner Weise inhaltlich zu den ihnen nachträglich zugestellten Dokumenten, sondern wiederholten lediglich, es sei ihr Anspruch auf Akteneinsicht verletzt worden, was zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben müsse. Von einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie von den Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter behauptet, kann angesichts der gegebenen Sachlage nicht gesprochen werden. Nachdem die Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren nachträglich erteilt wurde, die Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten und die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich keiner Einschränkung unterliegt, ist die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vielmehr als geheilt zu erachten.
E. 4.2 Des Weiteren wird geltend gemacht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem in der angefochtenen Verfügung verschiedene Elemente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt worden seien. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Jedoch muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten und in ihrer Begründung erwähnt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten.
E. 4.3 Schliesslich wird mit der Beschwerdeschrift behauptet, der zuständige Sachbearbeiter der Vorinstanz sei befangen gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass er die mit der angefochtenen Verfügung getroffene Einschätzung, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft, in treuwidriger Weise und gestützt auf aktenwidrige Behauptungen konstruiert habe. Die Ursache in diesem Verhalten des Sachbearbeiters liege darin, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung seine Frustration über die Länge des Asylverfahrens und über den prekären Aufenthaltsstatus der vorläufigen Aufnahme geäussert habe. Diese Aussagen des Beschwerdeführers seien in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufgeführt worden, was die Befangenheit des Sachbearbeiters aufzeige. Dies sei als Verletzung der Abklärungspflicht zu werten (Beschwerdeschrift, S. 3 f., 9). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die fraglichen Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung zwar nichts zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe beitragen und deren Nennung in der angefochtenen Verfügung insofern unnötig erscheint. Eine Befangenheit des vorinstanzlichen Sachbearbeiters, welche die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Behörde in Frage zu stellen vermöchte und die rechtstechnisch an sich unter die Ausstandsgründe zu subsumieren wäre (vgl. Art. 10 VwVG; dazu Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 10, N 2), worauf die Beschwerdeführenden jedoch nicht Bezug nehmen ist darin aus objektiver Sicht jedoch nicht zu erkennen.
E. 4.4 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge der Beschwerdeführenden, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, entweder nicht gerechtfertigt oder auf Beschwerdeebene geheilt worden ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei ist auch den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen.
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Ablehnung der Asylgesuche wurde durch die Vorinstanz damit begründet, die Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen seien widersprüchlich ausgefallen. Im Rahmen ihrer Befragungen hätten sie angegeben, nicht politisch tätig gewesen zu sein, während sie bei den eingehenden Anhörungen die geltend gemachte Gefährdung im Heimatstaat mit ihren Aktivitäten zugunsten der PKK und der Yekiti-Partei begründet hätten. Dies führe zum Schluss, dass die Vorbringen als unglaubhaft zu erachten seien.
E. 6.2.1 Dieser Einschätzung ist im Wesentlichen zu folgen. Tatsächlich geht aus den Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Befragungen deutlich hervor, dass sie aus Syrien wegen der dortigen Bürgerkriegssituation ausgereist seien. Dabei gab der Beschwerdeführer zunächst an, alle Ärzte in Aleppo mitsamt ihrer Kinder seien sowohl seitens des Regimes als auch der Rebellen der Freien Syrischen Armee (FSA) bedroht gewesen. Auf entsprechende Nachfrage hin, inwiefern er persönlich bedroht worden sei, antwortete er: "Ich persönlich wurde nicht bedroht." (Protokoll der Befragung des Beschwerdeführers, S. 10). Die PKK habe von ihm immer wieder Geld verlangt; dies sei aber für ihn kein Problem gewesen. Soweit er von persönlichen Schwierigkeiten mit dem staatlichen Regime sprach, bezog er sich ausschliesslich auf eine kurzzeitige Inhaftierung im Jahr 1984 sowie ein universitäres Unterrichtsverbot und eine Ausreisesperre, die zwischen 1990 und 2000 gegen ihn verhängt, dann aber wieder aufgehoben worden seien. Diesen zeitlich weit zurückliegenden Ereignissen kommt für die Frage einer asylrelevanten Gefährdung zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien offensichtlich keine Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Befragung in erster Linie an, sie habe angesichts der allgemeinen Sicherheitslage in Aleppo befürchtet, ein Mitglied ihrer Familie könnte entführt werden, wobei diese Gefahr wegen des Berufs ihres Ehemannes und des Wohnsitzes der Familie im reichsten Quartier der Stadt besonders gross gewesen sei. Beide Beschwerdeführenden gaben bei ihren Befragungen des Weiteren an, ihre Kinder seien in Gefahr gewesen. So seien ihre Söhne mehrfach an Kontrollpunkten der Sicherheitskräfte angehalten worden, wobei einem von ihnen ein Arm gebrochen worden sei. Einer von ihnen habe sich zudem einmal eine Verletzung zugezogen, als er habe wegrennen müssen und zu Boden gefallen sei. Für ihre Tochter wiederum sei es wegen der Sicherheitslage sehr gefährlich gewesen, die Universität zu besuchen.
E. 6.2.2 Erst im Rahmen ihrer eingehenden Anhörungen machten die Beschwerdeführenden geltend, hauptsächlicher Grund ihrer Ausreise aus Syrien sei gewesen, dass sie aufgrund ihrer Unterstützung der PKK beziehungsweise der Yekiti-Partei unvermittelt der akuten Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt gewesen seien, wobei der Beschwerdeführer durch einen General der syrischen Luftwaffe namens I._______ (Aussage des Beschwerdeführers selbst) beziehungsweise durch die Yekiti-Partei (Aussage der Beschwerdeführerin) gewarnt und zur sofortigen Ausreise aufgefordert worden sei. Zwar machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung geltend, er habe den wahren Grund der Ausreise die Warnung durch einen General der syrischen Luftwaffe anlässlich der Erstbefragung verschwiegen, weil er jene Person nicht habe in Gefahr bringen wollen; auch habe er seine eigenen Kinder über diesen Umstand nicht in Kenntnis gesetzt. Diese Angaben vermögen jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise zu erklären, weshalb er bei der Erstbefragung auch unter Berücksichtigung deren summarischen Charakters nicht vorbrachte, dass der angebliche hauptsächliche Grund für die Ausreise eine konkrete und individuelle Gefährdung seitens der staatlichen Sicherheitskräfte wegen seiner Unterstützung der PKK gewesen sei. Der Vorinstanz ist somit darin zu folgen, dass es sich dabei um ein nachgeschobenes Vorbringen handelt, das nicht als glaubhaft zu erachten ist. Soweit mit der Beschwerdeschrift auf diese Gesichtspunkte eingegangen wird, erschöpft sie sich im Wesentlichen in der Wiederholung der Aussagen der Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Anhörungen durch das SEM.
E. 6.3 Die Einschätzung, dass die behauptete Verfolgungsgefahr seitens des syrischen Regimes im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund der Unterstützung der Beschwerdeführenden zugunsten der PKK sowie der Yekiti-Partei als unglaubhaft zu erachten ist, ergibt sich zudem aus weiteren Gründen. Wie der Beschwerdeführer geltend machte, habe er die PKK bereits seit dem Jahr 1984 (Angabe bei der Befragung) beziehungsweise 1985 (Angabe bei der Anhörung) mehr oder weniger permanent finanziell unterstützt und ausserdem Parteimitglieder kostenlos in seiner zahnärztlichen Praxis behandelt. Auch habe er für die Partei einmal eine grössere Zahl von Gebrauchsgütern aus dem Irak besorgt. Gleichzeitig brachte der Beschwerdeführer aber auch vor, regelmässige Patienten seiner Klinik seien ausserdem auch ranghohe Funktionäre des syrischen Regimes, so unter anderen General I._______, gewesen. Es erscheint angesichts dieser Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft, dass die Unterstützung der PKK durch den Beschwerdeführer den syrischen Sicherheitskräften bis unmittelbar vor der Ausreise im Jahr 2012 verborgen geblieben sein soll. Entsprechend kann auch nicht geglaubt werden, dass zum Zeitpunkt der Ausreise eine entsprechende Gefährdung seitens des syrischen Regimes bestand. Im Übrigen bestehen auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner im Jahr 2006 begonnenen Unterstützung der Yekiti-Partei konkrete Schwierigkeiten mit dem syrischen Regime gehabt hätte. Auch die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe sich seit dem Jahr 2006 für die Yekiti-Partei engagiert; jedoch liegen auch in Bezug auf ihre Person keine konkreten Hinweise auf daraus entstandene persönliche Schwierigkeiten mit dem syrischen Regime vor. Bezüglich beider Ehegatten ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sie sich nach eigenen Aussagen als Mitglieder der Yekiti-Partei nur heimlich und in geringem Ausmass betätigt haben wollen. Festzuhalten ist im Übrigen, dass aus der gegenüber der Vorinstanz eingereichten Bestätigung der Yekiti-Partei (vgl. E. 6.6) lediglich hervorgeht, der Beschwerdeführer sei ein Sympathisant der Partei, nicht jedoch seine Mitgliedschaft.
E. 6.4 Soweit mit der Beschwerdeschrift ausserdem Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit der PKK geltend gemacht werden, so ist festzustellen, dass er im Rahmen seiner Befragungen zu Protokoll gab, er sei von der PKK zwar zu Geldzahlungen und logistischen Hilfeleistungen angehalten worden, dies habe ihm aber in finanzieller Hinsicht keine grossen Probleme bereitet. Von sonstigen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers war in diesem Zusammenhang anlässlich seiner Befragungen keine Rede. Die Beschwerdeführerin wiederum gab zwar an, ihr Vater sei zweieinhalb Jahre zuvor - gerechnet vom Datum der Anhörung am 18. Mai 2017, mithin Ende des Jahres 2014 wegen seiner Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei durch die PKK festgenommen und während einer Woche inhaftiert worden. Auch ein Schwager und ein Cousin hätten ähnliche Schwierigkeiten gehabt. Jedoch machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie selbst oder ihr Ehemann hätten entsprechende Probleme aufgrund ihrer Unterstützung der Yekiti-Partei gehabt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der vorübergehenden Festnahme des Vaters der Beschwerdeführerin bereits seit mehr als zwei Jahren in Erbil im Irak aufhielten und von diesen Schwierigkeiten gar nicht persönlich betroffen sein konnten.
E. 6.5 Soweit ferner geltend gemacht wird, die PKK habe den ältesten Sohn der Beschwerdeführenden, G._______, zum militärischen Dienst in der genannten Organisation rekrutieren wollen, so lässt sich aus diesem Vorbringen keine Verfolgung der Beschwerdeführenden selbst ableiten. Anzumerken ist im Übrigen, dass sich der genannte Sohn seit dem Jahr 2012 ebenfalls in Erbil im Nordirak befand und sich dort - soweit den Angaben der Beschwerdeführenden entnommen werden kann zum heutigen Zeitpunkt auch nach wie vor aufhält.
E. 6.6 Des Weiteren ist festzustellen, dass den Beweismitteln, welche gegenüber der Vorinstanz und im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, mit Blick auf die behaupteten Asylgründe keine Beweistauglichkeit zukommt. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Dokumente im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zahnarzt beziehungsweise Universitätsdozent sowie eine Bestätigung der Yekiti-Partei. Die letztgenannte Bestätigung, die vom 23. April 2017 datiert, erschöpft sich in der Aussage, der Beschwerdeführer sei ein Sympathisant der Partei und würde bei einer Rückkehr nach Syrien in Lebensgefahr geraten. Weder diesem noch den weiteren genannten Beweismitteln ist etwas zu entnehmen, was auf eine konkrete asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführenden schliessen liesse.
E. 6.7 Schliesslich ist ergänzend festzuhalten, dass auch den Asylverfahrensakten der beiden volljährigen Söhne der Beschwerdeführenden F._______ und E._______ keine konkreten Hinweise zu entnehmen sind, die für das vorliegende Verfahren von entscheidwesentlicher Bedeutung sein könnten.
E. 6.8 Somit erweist sich, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat.
E. 7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist die Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. August 2017 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig in den Punkten 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem jedoch auf Beschwerdeebene eine im vorinstanzlichen Verfahren entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden ist, sind die Kosten verhältnismässig zu reduzieren und auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zu deren Begleichung der geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. Der Überschuss von Fr. 150.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
E. 9.2 Praxisgemäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese ist aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- auferlegt. Zur Begleichung wird der geleistete Kostenvorschuss verwendet.
- Der Überschuss von Fr. 150.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
- Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5027/2017 Urteil vom 28. Mai 2018 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], B._______, geboren am [...], sowie deren Kind C._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 7. August 2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Stadt Aleppo. Gemäss Einträgen in ihren Reisepässen verliessen sie ihren Heimatstaat am 13. August 2012 auf legalem Weg in Richtung Türkei. Von hier gelangten sie nach Erbil im Irak, wo sie sich bis Juli 2015 aufhielten. Am 2. August 2015 (Ehefrau und Kind) beziehungsweise am 9. August 2015 (Ehemann) reisten sie illegal in die Schweiz ein und suchten jeweils gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Am 12. August 2015 wurden die Beschwerdeführenden (Ehefrau und Ehemann) durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt sowie am 18. Mai 2017 eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche angehört. Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. B. Die volljährigen Söhne der Beschwerdeführenden E._______ und F._______ suchten jeweils am 2. August 2015 ebenfalls um Asyl in der Schweiz nach. C. C.a Der Beschwerdeführer (Ehemann) machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe Syrien aus folgenden Gründen verlassen: Er sei in Aleppo als Universitätsdozent und Zahnarzt mit eigener Privatklinik tätig gewesen. Als ethnischer Kurde habe er in Syrien immer wieder Probleme gehabt. So sei er im Jahr 1984 einmal wegen seines Familiennamens für drei Tage inhaftiert worden, und er habe seinen Kindern keine kurdischen Vornamen geben können. Im Jahr 1984 (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise 1985 (Angabe bei der Anhörung) habe er damit begonnen, die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) finanziell zu unterstützen. Auch habe er Patienten, welche dieser Partei angehört hätten, kostenlos behandelt. Zudem habe er für die Partei einmal eine grössere Zahl von Gebrauchsgütern aus dem Irak besorgt. Weil er sich geweigert habe, der Baath-Partei des syrischen Regimes beizutreten, seien gegen ihn zwischen 1990 und 2000 ein universitäres Unterrichtsverbot und eine Ausreisesperre verhängt worden. Im Jahr 2006 habe er sich der Yekiti-Partei (Partiya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûriyê; Kurdische Demokratische Einheitspartei in Syrien) als Mitglied angeschlossen. Jedoch habe er nicht gewagt, seinen Parteibeitritt den Leuten der PKK mitzuteilen, und habe diese daher weiterhin finanziell unterstützt. Die PKK habe später mit Zwangsrekrutierungen begonnen, und jede Familie habe entweder ein Kind zu dieser Organisation schicken oder Geld bezahlen müssen. Dies habe seinen ältesten Sohn, G._______, betroffen; er habe dessen Zwangsrekrutierung jedoch mit Geldzahlungen an die PKK vermeiden können. Allerdings sei schliesslich öffentlich bekannt geworden, dass er die PKK unterstützt habe. Seiner Tochter H._______, die an der Universität von Aleppo Zahnmedizin studiert habe, sei durch andere Studenten gesagt worden, dass er der PKK Geld zahle. Kurz darauf, eine Woche vor der Ausreise aus Syrien, habe ihn ein General der syrischen Luftwaffe namens I._______, der eigentlich Kurde gewesen sei und sich in seiner Praxis habe behandeln lassen, gewarnt und zur sofortigen Ausreise aufgefordert. Kurze Zeit davor sei im Übrigen sein Sohn E._______ durch den Geheimdienst der syrischen Luftwaffe bei einer Kontrolle festgenommen und misshandelt worden, weil er seinen Identitätsausweis zuhause vergessen habe. Jedoch sei es mit Hilfe von I._______ gelungen, ihn wieder freizubekommen. Überhaupt sei die Lage im Zeitraum vor der Ausreise sehr gefährlich gewesen, da überall geschossen worden sei. Anlässlich seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit sowie eine Bestätigung der Yekiti-Partei zu den Akten. C.b Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) machte im Rahmen ihrer Befragungen im Wesentlichen geltend, ihr Mann sei Arzt und sie hätten im reichsten Quartier der Stadt Aleppo gewohnt, weswegen die Gefahr, dass ein Mitglied ihrer Familie entführt worden wäre, sehr gross gewesen sei. Ihre Söhne seien auf der Strasse mehrfach kontrolliert und festgehalten worden, wobei einem von ihnen der Arm gebrochen worden sei. Einer von ihnen habe sich zudem einmal eine Verletzung zugezogen, als er habe wegrennen müssen und zu Boden gefallen sei. Auch hätten die Söhne befürchten müssen, zum Militärdienst eingezogen zu werden. Sogar für die Tochter, welche die Universität besucht habe, sei es sehr gefährlich gewesen. Sie selbst, die Beschwerdeführerin, sei im Jahr 2006 der Yekiti-Partei beigetreten. Sie habe zwar nicht an Sitzungen der Partei teilgenommen, diese aber heimlich unterstützt. Zweieinhalb Jahre zuvor - gerechnet vom Datum der Anhörung am 18. Mai 2017 sei ihr Vater wegen seiner Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei durch die PKK festgenommen und während einer Woche inhaftiert worden. Schliesslich habe die Yekiti-Partei ihren Ehemann davor gewarnt, dass sein Leben in Gefahr sei, und ihn zur sofortigen Ausreise aufgefordert. D. Mit Verfügung vom 7. August 2017 (eröffnet am 14. August 2017) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. E. Mit jeweiligen Verfügungen gleichen Datums lehnte das SEM auch die Asylgesuche der beiden volljährigen Söhne E._______ und F._______ ab, jeweils verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. September 2017 fochten die Beschwerdeführenden den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung betreffend, und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das Staatssekretariat. Eventualiter beantragten sie die Gewährung des Asyls beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden zum einen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Zum anderen ersuchten sie darum, es sei ihnen vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu gewähren, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 7. September 2017 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. H. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 13. September 2017 wurde das Gesuch um Akteneinsicht teilweise gutgeheissen und das SEM angewiesen, den Beschwerdeführenden die entsprechende Akteneinsicht zu gewähren. I. Mit Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden vom 22. September 2017 erteilte das SEM die angeordnete Akteneinsicht. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2017 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, ihre Beschwerde mit Frist bis zum 16. Oktober 2017 zu ergänzen. K. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2017 wurde eine Ergänzung der Beschwerde eingereicht. Auf die Ausführungen in der Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2017 wurden Kopien verschiedener Schriftstücke mitsamt summarischen Übersetzungen als Beweismittel eingereicht. M. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen. Zugleich wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. mit Frist bis zum 16. November 2017 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. N. Mit Einzahlung vom 11. November 2017 leisteten die Beschwerdeführenden fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. O. Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 Kenntnis gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung der Asylgesuche, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
4. Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden. 4.1 4.1.1 In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführenden zunächst geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihnen durch das SEM keine vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens gewährt worden sei. Nicht nur sei ihnen die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert worden, sondern es seien Beweismittel, die der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereicht habe, nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt worden. Im Aktenverzeichnis sei zudem auch kein sogenanntes Beweismittelcouvert aufgeführt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts setze der Anspruch auf Akteneinsicht eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung voraus. 4.1.2 Tatsächlich hat das Bundesverwaltungsgericht das SEM bei verschiedener Gelegenheit (vgl. etwa Urteile E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.3, D-6126/2016 vom 24. August 2017 E. 5.2) darauf hingewiesen, dass über die von ihm angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen ist und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren sind. Dabei wurde das Staatssekretariat ausserdem auf die Problematik seiner Praxis aufmerksam gemacht, Identitätspapiere und weitere Beweismittel in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen. Dies widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als rechtswidrig zu bezeichnen ist, sofern die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht. 4.1.3 Im vorliegenden Fall ist das Aktenverzeichnis insofern unvollständig und die Aktenführung damit intransparent, als es das SEM unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im Aktenverzeichnis zu erfassen. Zudem ist festzustellen, dass zwar aus der Beschwerdeschrift abgeleitet werden kann - indem darin auf das vorinstanzliche Aktenverzeichnis verwiesen und aufgeführt wird, welche Aktenstücke durch das SEM nicht offengelegt worden seien , dass den Beschwerdeführenden vor der Beschwerdeerhebung eine teilweise Akteneinsicht erteilt wurde. Jedoch enthalten die vorinstanzlichen Akten selbst nichts, was auf eine Gewährung der Akteneinsicht durch das SEM vor dem Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde hinweisen würde. Des Weiteren wurde auch der Zuweisungsentscheid an den Kanton nicht in das Aktenverzeichnis aufgenommen. Schliesslich ist die Paginierung der Akten unübersichtlich, weil teilweise die chronologische Reihenfolge nicht eingehalten wurde. Es ist somit von einer offensichtlich unsorgfältigen Aktenführung zu sprechen. Weiter ist festzustellen, dass seitens des SEM auch während des laufenden Beschwerdeverfahrens - so nach der ersten Instruktionsverfügung vom 13. September 2017, mit welcher es zur Erteilung einer rechtsgenüglichen Akteneinsicht angewiesen wurde, oder im Rahmen der Vernehmlassung - keine Anstrengungen unternommen wurden, eine diesbezügliche Korrektur vorzunehmen, obwohl es zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Beschwerdeschrift von den entsprechenden Rügen Kenntnis hatte. 4.1.4 Allerdings hatten diese Mängel für die Beschwerdeführenden keine Rechtsnachteile zur Folge, die eine Rückweisung der Verfügung zur Neubeurteilung aus diesem Grund rechtfertigen würden. Bei den Beweismitteln, die nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen wurden, handelt es sich um die Reisepässe, syrischen Fahrausweise und weitere Identitätsdokumente der Beschwerdeführenden, Dokumente im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zahnarzt beziehungsweise Universitätsdozent sowie eine Bestätigung der Yekiti-Partei. Keines dieser Beweismittel ist als entscheidwesentlich zu bezeichnen, was insbesondere auch wie an anderer Stelle (nachfolgend, E. 6.6) zu zeigen sein wird für die genannte Bestätigung der Yekiti-Partei gilt. Auch wurde nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden auf diese Beweismittel abgestellt (vgl. Art. 28 VwVG). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden den Beschwerdeführenden mit Schreiben des SEM vom 22. September 2017 Kopien der betreffenden Aktenstücke zugestellt, und mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2017 erhielten sie Gelegenheit zur Einreichung einer Ergänzung ihrer Beschwerde. Mit der Beschwerdeergänzung vom 16. Oktober 2017 äusserten sich die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter in keiner Weise inhaltlich zu den ihnen nachträglich zugestellten Dokumenten, sondern wiederholten lediglich, es sei ihr Anspruch auf Akteneinsicht verletzt worden, was zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben müsse. Von einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie von den Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter behauptet, kann angesichts der gegebenen Sachlage nicht gesprochen werden. Nachdem die Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren nachträglich erteilt wurde, die Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten und die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich keiner Einschränkung unterliegt, ist die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vielmehr als geheilt zu erachten. 4.2 Des Weiteren wird geltend gemacht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem in der angefochtenen Verfügung verschiedene Elemente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt worden seien. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Jedoch muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten und in ihrer Begründung erwähnt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. 4.3 Schliesslich wird mit der Beschwerdeschrift behauptet, der zuständige Sachbearbeiter der Vorinstanz sei befangen gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass er die mit der angefochtenen Verfügung getroffene Einschätzung, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft, in treuwidriger Weise und gestützt auf aktenwidrige Behauptungen konstruiert habe. Die Ursache in diesem Verhalten des Sachbearbeiters liege darin, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung seine Frustration über die Länge des Asylverfahrens und über den prekären Aufenthaltsstatus der vorläufigen Aufnahme geäussert habe. Diese Aussagen des Beschwerdeführers seien in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufgeführt worden, was die Befangenheit des Sachbearbeiters aufzeige. Dies sei als Verletzung der Abklärungspflicht zu werten (Beschwerdeschrift, S. 3 f., 9). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die fraglichen Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung zwar nichts zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe beitragen und deren Nennung in der angefochtenen Verfügung insofern unnötig erscheint. Eine Befangenheit des vorinstanzlichen Sachbearbeiters, welche die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Behörde in Frage zu stellen vermöchte und die rechtstechnisch an sich unter die Ausstandsgründe zu subsumieren wäre (vgl. Art. 10 VwVG; dazu Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 10, N 2), worauf die Beschwerdeführenden jedoch nicht Bezug nehmen ist darin aus objektiver Sicht jedoch nicht zu erkennen. 4.4 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge der Beschwerdeführenden, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, entweder nicht gerechtfertigt oder auf Beschwerdeebene geheilt worden ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei ist auch den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Ablehnung der Asylgesuche wurde durch die Vorinstanz damit begründet, die Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen seien widersprüchlich ausgefallen. Im Rahmen ihrer Befragungen hätten sie angegeben, nicht politisch tätig gewesen zu sein, während sie bei den eingehenden Anhörungen die geltend gemachte Gefährdung im Heimatstaat mit ihren Aktivitäten zugunsten der PKK und der Yekiti-Partei begründet hätten. Dies führe zum Schluss, dass die Vorbringen als unglaubhaft zu erachten seien. 6.2 6.2.1 Dieser Einschätzung ist im Wesentlichen zu folgen. Tatsächlich geht aus den Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Befragungen deutlich hervor, dass sie aus Syrien wegen der dortigen Bürgerkriegssituation ausgereist seien. Dabei gab der Beschwerdeführer zunächst an, alle Ärzte in Aleppo mitsamt ihrer Kinder seien sowohl seitens des Regimes als auch der Rebellen der Freien Syrischen Armee (FSA) bedroht gewesen. Auf entsprechende Nachfrage hin, inwiefern er persönlich bedroht worden sei, antwortete er: "Ich persönlich wurde nicht bedroht." (Protokoll der Befragung des Beschwerdeführers, S. 10). Die PKK habe von ihm immer wieder Geld verlangt; dies sei aber für ihn kein Problem gewesen. Soweit er von persönlichen Schwierigkeiten mit dem staatlichen Regime sprach, bezog er sich ausschliesslich auf eine kurzzeitige Inhaftierung im Jahr 1984 sowie ein universitäres Unterrichtsverbot und eine Ausreisesperre, die zwischen 1990 und 2000 gegen ihn verhängt, dann aber wieder aufgehoben worden seien. Diesen zeitlich weit zurückliegenden Ereignissen kommt für die Frage einer asylrelevanten Gefährdung zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien offensichtlich keine Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Befragung in erster Linie an, sie habe angesichts der allgemeinen Sicherheitslage in Aleppo befürchtet, ein Mitglied ihrer Familie könnte entführt werden, wobei diese Gefahr wegen des Berufs ihres Ehemannes und des Wohnsitzes der Familie im reichsten Quartier der Stadt besonders gross gewesen sei. Beide Beschwerdeführenden gaben bei ihren Befragungen des Weiteren an, ihre Kinder seien in Gefahr gewesen. So seien ihre Söhne mehrfach an Kontrollpunkten der Sicherheitskräfte angehalten worden, wobei einem von ihnen ein Arm gebrochen worden sei. Einer von ihnen habe sich zudem einmal eine Verletzung zugezogen, als er habe wegrennen müssen und zu Boden gefallen sei. Für ihre Tochter wiederum sei es wegen der Sicherheitslage sehr gefährlich gewesen, die Universität zu besuchen. 6.2.2 Erst im Rahmen ihrer eingehenden Anhörungen machten die Beschwerdeführenden geltend, hauptsächlicher Grund ihrer Ausreise aus Syrien sei gewesen, dass sie aufgrund ihrer Unterstützung der PKK beziehungsweise der Yekiti-Partei unvermittelt der akuten Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt gewesen seien, wobei der Beschwerdeführer durch einen General der syrischen Luftwaffe namens I._______ (Aussage des Beschwerdeführers selbst) beziehungsweise durch die Yekiti-Partei (Aussage der Beschwerdeführerin) gewarnt und zur sofortigen Ausreise aufgefordert worden sei. Zwar machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung geltend, er habe den wahren Grund der Ausreise die Warnung durch einen General der syrischen Luftwaffe anlässlich der Erstbefragung verschwiegen, weil er jene Person nicht habe in Gefahr bringen wollen; auch habe er seine eigenen Kinder über diesen Umstand nicht in Kenntnis gesetzt. Diese Angaben vermögen jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise zu erklären, weshalb er bei der Erstbefragung auch unter Berücksichtigung deren summarischen Charakters nicht vorbrachte, dass der angebliche hauptsächliche Grund für die Ausreise eine konkrete und individuelle Gefährdung seitens der staatlichen Sicherheitskräfte wegen seiner Unterstützung der PKK gewesen sei. Der Vorinstanz ist somit darin zu folgen, dass es sich dabei um ein nachgeschobenes Vorbringen handelt, das nicht als glaubhaft zu erachten ist. Soweit mit der Beschwerdeschrift auf diese Gesichtspunkte eingegangen wird, erschöpft sie sich im Wesentlichen in der Wiederholung der Aussagen der Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Anhörungen durch das SEM. 6.3 Die Einschätzung, dass die behauptete Verfolgungsgefahr seitens des syrischen Regimes im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund der Unterstützung der Beschwerdeführenden zugunsten der PKK sowie der Yekiti-Partei als unglaubhaft zu erachten ist, ergibt sich zudem aus weiteren Gründen. Wie der Beschwerdeführer geltend machte, habe er die PKK bereits seit dem Jahr 1984 (Angabe bei der Befragung) beziehungsweise 1985 (Angabe bei der Anhörung) mehr oder weniger permanent finanziell unterstützt und ausserdem Parteimitglieder kostenlos in seiner zahnärztlichen Praxis behandelt. Auch habe er für die Partei einmal eine grössere Zahl von Gebrauchsgütern aus dem Irak besorgt. Gleichzeitig brachte der Beschwerdeführer aber auch vor, regelmässige Patienten seiner Klinik seien ausserdem auch ranghohe Funktionäre des syrischen Regimes, so unter anderen General I._______, gewesen. Es erscheint angesichts dieser Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft, dass die Unterstützung der PKK durch den Beschwerdeführer den syrischen Sicherheitskräften bis unmittelbar vor der Ausreise im Jahr 2012 verborgen geblieben sein soll. Entsprechend kann auch nicht geglaubt werden, dass zum Zeitpunkt der Ausreise eine entsprechende Gefährdung seitens des syrischen Regimes bestand. Im Übrigen bestehen auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner im Jahr 2006 begonnenen Unterstützung der Yekiti-Partei konkrete Schwierigkeiten mit dem syrischen Regime gehabt hätte. Auch die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe sich seit dem Jahr 2006 für die Yekiti-Partei engagiert; jedoch liegen auch in Bezug auf ihre Person keine konkreten Hinweise auf daraus entstandene persönliche Schwierigkeiten mit dem syrischen Regime vor. Bezüglich beider Ehegatten ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sie sich nach eigenen Aussagen als Mitglieder der Yekiti-Partei nur heimlich und in geringem Ausmass betätigt haben wollen. Festzuhalten ist im Übrigen, dass aus der gegenüber der Vorinstanz eingereichten Bestätigung der Yekiti-Partei (vgl. E. 6.6) lediglich hervorgeht, der Beschwerdeführer sei ein Sympathisant der Partei, nicht jedoch seine Mitgliedschaft. 6.4 Soweit mit der Beschwerdeschrift ausserdem Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit der PKK geltend gemacht werden, so ist festzustellen, dass er im Rahmen seiner Befragungen zu Protokoll gab, er sei von der PKK zwar zu Geldzahlungen und logistischen Hilfeleistungen angehalten worden, dies habe ihm aber in finanzieller Hinsicht keine grossen Probleme bereitet. Von sonstigen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers war in diesem Zusammenhang anlässlich seiner Befragungen keine Rede. Die Beschwerdeführerin wiederum gab zwar an, ihr Vater sei zweieinhalb Jahre zuvor - gerechnet vom Datum der Anhörung am 18. Mai 2017, mithin Ende des Jahres 2014 wegen seiner Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei durch die PKK festgenommen und während einer Woche inhaftiert worden. Auch ein Schwager und ein Cousin hätten ähnliche Schwierigkeiten gehabt. Jedoch machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie selbst oder ihr Ehemann hätten entsprechende Probleme aufgrund ihrer Unterstützung der Yekiti-Partei gehabt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der vorübergehenden Festnahme des Vaters der Beschwerdeführerin bereits seit mehr als zwei Jahren in Erbil im Irak aufhielten und von diesen Schwierigkeiten gar nicht persönlich betroffen sein konnten. 6.5 Soweit ferner geltend gemacht wird, die PKK habe den ältesten Sohn der Beschwerdeführenden, G._______, zum militärischen Dienst in der genannten Organisation rekrutieren wollen, so lässt sich aus diesem Vorbringen keine Verfolgung der Beschwerdeführenden selbst ableiten. Anzumerken ist im Übrigen, dass sich der genannte Sohn seit dem Jahr 2012 ebenfalls in Erbil im Nordirak befand und sich dort - soweit den Angaben der Beschwerdeführenden entnommen werden kann zum heutigen Zeitpunkt auch nach wie vor aufhält. 6.6 Des Weiteren ist festzustellen, dass den Beweismitteln, welche gegenüber der Vorinstanz und im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, mit Blick auf die behaupteten Asylgründe keine Beweistauglichkeit zukommt. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Dokumente im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zahnarzt beziehungsweise Universitätsdozent sowie eine Bestätigung der Yekiti-Partei. Die letztgenannte Bestätigung, die vom 23. April 2017 datiert, erschöpft sich in der Aussage, der Beschwerdeführer sei ein Sympathisant der Partei und würde bei einer Rückkehr nach Syrien in Lebensgefahr geraten. Weder diesem noch den weiteren genannten Beweismitteln ist etwas zu entnehmen, was auf eine konkrete asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführenden schliessen liesse. 6.7 Schliesslich ist ergänzend festzuhalten, dass auch den Asylverfahrensakten der beiden volljährigen Söhne der Beschwerdeführenden F._______ und E._______ keine konkreten Hinweise zu entnehmen sind, die für das vorliegende Verfahren von entscheidwesentlicher Bedeutung sein könnten. 6.8 Somit erweist sich, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist die Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. August 2017 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig in den Punkten 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem jedoch auf Beschwerdeebene eine im vorinstanzlichen Verfahren entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden ist, sind die Kosten verhältnismässig zu reduzieren und auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zu deren Begleichung der geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. Der Überschuss von Fr. 150.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. 9.2 Praxisgemäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese ist aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- auferlegt. Zur Begleichung wird der geleistete Kostenvorschuss verwendet.
3. Der Überschuss von Fr. 150.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: