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D-5050/2017

D-5050/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-28 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Stadt Aleppo. Gemäss Eintragung in seinem Reisepass verliess er seinen Heimatstaat am 13. August 2012 auf legalem Weg in Richtung Türkei. Von hier gelangte er nach Erbil im Irak, wo er sich bis Juli 2015 aufhielten. Am 2. August 2015 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 12. August 2015 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 19. Mai 2017 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. B. Die Mutter des Beschwerdeführers, C._______, und sein minderjähriger Bruder D._______ sowie sein volljähriger Bruder E._______ suchten ebenfalls jeweils am 2. August 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Der Vater des Beschwerdeführers, F._______, stellte am 9. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. C. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe Syrien wegen des dortigen Kriegs verlassen. Einmal sei in der Nähe des Hauses seiner Familie geschossen worden, und als er habe wegrennen wollen, sei er auf eine Metallstange gefallen und habe sich am Bein verletzt. Ansonsten sei ihm trotz der allgemeinen Gefahr persönlich nichts zugestossen. Sein Vater habe jedoch Angst um seine Kinder gehabt und schliesslich entschieden, die Familie müsse das Land verlassen. Im Übrigen sei er mittlerweile zum Zeitpunkt der Anhörung volljährig geworden, weshalb ihm bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien die Einberufung in den Militärdienst drohe. D. Mit Verfügung vom 7. August 2017 (Datum der Eröffnung: 14. August 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. E. Mit jeweiligen Verfügungen gleichen Datums lehnte das SEM auch die Asylgesuche der Eltern des Beschwerdeführers, F._______ und C._______, und des minderjährigen Bruders D._______ sowie das Asylgesuch des volljährigen Bruders E._______ ab, jeweils verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. September 2017 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend, und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das Staatssekretariat. Eventualiter beantragte er die Gewährung des Asyls beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer zum einen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Zum anderen ersuchte er darum, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu gewähren, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Mit der Eingabe wurde als Beweismittel eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 13. September 2017 wurde das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen und das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer die entsprechende Akteneinsicht zu gewähren. H. Mit Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 22. September 2017 erteilte das SEM die angeordnete Akteneinsicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde mit Frist bis zum 16. Oktober 2017 zu ergänzen. J. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2017 wurde eine Ergänzung der Beschwerde eingereicht. Auf die Ausführungen in der Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2017 wurden Kopien verschiedener Schriftstücke mitsamt summarischen Übersetzungen als Beweismittel eingereicht. L. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. mit Frist bis zum 16. November 2017 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. M. Mit Einzahlung vom 14. November 2017 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. N. Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 Kenntnis gegeben.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 4 Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden.

E. 4.1.1 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm durch das SEM keine vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens gewährt worden sei. Nicht nur sei ihm die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert worden, sondern es sei ein Beweismittel, das er bei der Vorinstanz eingereicht habe nämlich sein Reisepass , nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt worden. Im Aktenverzeichnis sei zudem auch kein sogenanntes Beweismittelcouvert aufgeführt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts setze der Anspruch auf Akteneinsicht eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung voraus.

E. 4.1.2 Im vorliegenden Fall ist das Aktenverzeichnis lediglich insofern unvollständig, als es das SEM unterlassen hat, darin den vom Beschwerdeführer abgegebenen Reisepass zu erfassen. Dieser Mangel ist als gering zu bezeichnen und hatte für den Beschwerdeführer offensichtlich keine konkreten Rechtsnachteile zur Folge. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass ihm durch die Vorinstanz vor der entsprechenden Anweisung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. September 2017 keine vollständige Akteneinsicht erteilt wurde. Die drei fraglichen Aktenstücke betreffen ausschliesslich die rechtswidrige Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und hatten offensichtlich für den Asylentscheid des SEM keinerlei entscheidwesentliche Bedeutung. Nachdem ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben des SEM vom 18. September 2017 Kopien jener Aktenstücke zugestellt worden waren, äusserte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung vom 16. Oktober 2017 denn auch in keiner Weise inhaltlich zu den ihm nachträglich zugestellten Dokumenten, sondern wiederholte lediglich, es sei sein Anspruch auf Akteneinsicht verletzt worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, aus der sich weitergehende Ansprüche des Beschwerdeführers ergeben könnten, ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht zu erkennen.

E. 4.2 Des Weiteren wird geltend gemacht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem in der angefochtenen Verfügung verschiedene Elemente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt worden seien. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Jedoch muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten und in ihrer Begründung erwähnt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, nachdem er mittlerweile volljährig geworden sei, würde ihm bei einer Rückkehr nach Syrien die Einberufung in den Militärdienst drohen. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien erst dreizehn Jahre alt war, bildete das genannte Vorbringen in Bezug auf die Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdung offensichtlich keinen entscheidwesentlichen Aspekt (vgl. auch nachfolgend, E. 6.3).

E. 4.3 Schliesslich wird mit der Beschwerdeschrift behauptet, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil das SEM in der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht beachtet habe, dass der Beschwerdeführer auch wegen der politischen Aktivitäten seiner Eltern aus Syrien geflohen sei. Auch diese Rüge ist offensichtlich unbegründet, erwähnte der Beschwerdeführer doch die politischen Aktivitäten seiner Eltern anlässlich seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort.

E. 4.4 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

E. 6.1 Die Ablehnung des Asylgesuchs wurde durch die Vorinstanz damit begründet, die Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien sei aus-schliesslich auf den dort herrschenden Bürgerkrieg zurückzuführen, während er selbst keine asylrelevanten Probleme gehabt habe.

E. 6.2 Dieser Einschätzung ist zu folgen. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend, die gegen ihn selbst als individuelle Personen gerichtet wäre. Soweit er vorbrachte, er habe sich am Bein verletzt, als in der Nähe des Hauses seiner Familie geschossen worden sei und er habe wegrennen wollen, ergeben sich aus seinen Aussagen keinerlei Hinweise darauf, dass es sich dabei um einen spezifisch gegen seine eigene Person gerichteten Angriff gehandelt haben könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um einen Zwischenfall handelte, der in der damals in Aleppo herrschenden Kriegssituation jede(n) beliebige(n) Einwohnerin oder Einwohner der Stadt hätte treffen können.

E. 6.3 Mit der Beschwerdeschrift wird darüber hinaus vorgebracht, dem Beschwerdeführer drohe bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien eine gezielte und somit asylrelevante Verfolgung, da er sich dem Miliärdienst in der syrischen Armee bislang durch Flucht entzogen habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von dreizehn Jahren aus seinem Heimatstaat ausreiste und sich in der Folge während fast drei Jahren in der Stadt Erbil im Irak aufhielt, bevor er schliesslich von dort in die Schweiz gelangte. Gemäss vorliegenden Erkenntnissen zum Ablauf der Rekrutierung zum Militärdienst in der staatlichen Armee in Syrien (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 5; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Thematisch ambtsbericht dienstplicht in Syrië, 23. Dezember 2016) haben sich syrische Staatsbürger, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, bei den staatlichen Rekrutierungsbüros zu melden, beziehungsweise sie werden von der lokalen Polizeibehörde dazu vorgeladen. Beim Rekrutierungsbüro erhalten sie ihr Militärbüchlein, und anschliessend werden sie ärztlich untersucht. Im Falle ihrer ärztlich attestierten Militärdiensttauglichkeit werden sie schliesslich innert drei bis sechs Monaten zur Leistung ihres Militärdiensts eingezogen. Somit wurde der Beschwerdeführer offensichtlich in Syrien mangels Erreichens des diesbezüglich vorgesehenen Alters vor seiner Ausreise gar nicht militärisch ausgehoben, und seine entsprechende Dienstpflicht steht noch gar nicht fest. Selbst wenn der Beschwerdeführer mittlerweile in Abwesenheit eine Aufforderung der syrischen Militärbehörden erhalten hätte, sich zur militärischen Aushebung zu melden was von ihm aber gar nicht behauptet wird , so bestünde nach den vorliegenden Erkenntnissen kein Grund zur Annahme, die blosse Nichtbefolgung dieser Aufforderung werde durch die syrischen Behörden mit einer Wehrdienstverweigerung gleichgesetzt, welche wegen vermuteter Regimefeindlichkeit die Gefahr einer politisch motivierten Bestrafung und mithin einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.). Somit besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer werde zum heutigen Zeitpunkt aus diesem Grund in Syrien gesucht.

E. 6.4 Des Weiteren ist mit Blick auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat unter anderem auch wegen der dortigen Verfolgungssituation seines Vaters verlassen müssen, festzuhalten, dass sich aus seinen Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren keine Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung ergeben. Wie an anderer Stelle bereits erwähnt (E. 4.3), hat der Beschwerdeführer selbst die Verfolgungssituation seiner Eltern bei der Begründung seines Asylgesuchs im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht geltend gemacht. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang schliesslich festzuhalten, dass mit Urteil D-5027/2017 vom 28. Mai 2018 die Asylgründe der Eltern des Beschwerdeführers ebenfalls als unglaubhaft erachtet worden sind, mit der Folge der Abweisung der betreffenden Beschwerde. Weder den Asylverfahrensakten der Eltern des Beschwerdeführers noch jenen des volljährigen Bruders E._______ sind irgendwelche konkrete Hinweise zu entnehmen, die für das vorliegende Verfahren von entscheidwesentlicher Bedeutung sein könnten.

E. 6.5 Schliesslich ist festzustellen, dass den Beweismitteln, die im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 eingereicht wurden, mit Blick auf die behaupteten Asylgründe keine Beweistauglichkeit zukommt. Es handelt sich dabei um Dokumente im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als Zahnarzt beziehungsweise Universitätsdozent. Diesen Beweismitteln ist offensichtlich nichts zu entnehmen, was auf eine konkrete asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen liesse.

E. 6.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist die Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. August 2017 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig in den Punkten 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5050/2017 Urteil vom 28. Mai 2018 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 7. August 2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Stadt Aleppo. Gemäss Eintragung in seinem Reisepass verliess er seinen Heimatstaat am 13. August 2012 auf legalem Weg in Richtung Türkei. Von hier gelangte er nach Erbil im Irak, wo er sich bis Juli 2015 aufhielten. Am 2. August 2015 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 12. August 2015 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 19. Mai 2017 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. B. Die Mutter des Beschwerdeführers, C._______, und sein minderjähriger Bruder D._______ sowie sein volljähriger Bruder E._______ suchten ebenfalls jeweils am 2. August 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Der Vater des Beschwerdeführers, F._______, stellte am 9. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. C. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe Syrien wegen des dortigen Kriegs verlassen. Einmal sei in der Nähe des Hauses seiner Familie geschossen worden, und als er habe wegrennen wollen, sei er auf eine Metallstange gefallen und habe sich am Bein verletzt. Ansonsten sei ihm trotz der allgemeinen Gefahr persönlich nichts zugestossen. Sein Vater habe jedoch Angst um seine Kinder gehabt und schliesslich entschieden, die Familie müsse das Land verlassen. Im Übrigen sei er mittlerweile zum Zeitpunkt der Anhörung volljährig geworden, weshalb ihm bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien die Einberufung in den Militärdienst drohe. D. Mit Verfügung vom 7. August 2017 (Datum der Eröffnung: 14. August 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. E. Mit jeweiligen Verfügungen gleichen Datums lehnte das SEM auch die Asylgesuche der Eltern des Beschwerdeführers, F._______ und C._______, und des minderjährigen Bruders D._______ sowie das Asylgesuch des volljährigen Bruders E._______ ab, jeweils verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. September 2017 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend, und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das Staatssekretariat. Eventualiter beantragte er die Gewährung des Asyls beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer zum einen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Zum anderen ersuchte er darum, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu gewähren, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Mit der Eingabe wurde als Beweismittel eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 13. September 2017 wurde das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen und das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer die entsprechende Akteneinsicht zu gewähren. H. Mit Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 22. September 2017 erteilte das SEM die angeordnete Akteneinsicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde mit Frist bis zum 16. Oktober 2017 zu ergänzen. J. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2017 wurde eine Ergänzung der Beschwerde eingereicht. Auf die Ausführungen in der Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2017 wurden Kopien verschiedener Schriftstücke mitsamt summarischen Übersetzungen als Beweismittel eingereicht. L. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. mit Frist bis zum 16. November 2017 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. M. Mit Einzahlung vom 14. November 2017 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. N. Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 Kenntnis gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

4. Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden. 4.1 4.1.1 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm durch das SEM keine vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens gewährt worden sei. Nicht nur sei ihm die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert worden, sondern es sei ein Beweismittel, das er bei der Vorinstanz eingereicht habe nämlich sein Reisepass , nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt worden. Im Aktenverzeichnis sei zudem auch kein sogenanntes Beweismittelcouvert aufgeführt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts setze der Anspruch auf Akteneinsicht eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung voraus. 4.1.2 Im vorliegenden Fall ist das Aktenverzeichnis lediglich insofern unvollständig, als es das SEM unterlassen hat, darin den vom Beschwerdeführer abgegebenen Reisepass zu erfassen. Dieser Mangel ist als gering zu bezeichnen und hatte für den Beschwerdeführer offensichtlich keine konkreten Rechtsnachteile zur Folge. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass ihm durch die Vorinstanz vor der entsprechenden Anweisung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. September 2017 keine vollständige Akteneinsicht erteilt wurde. Die drei fraglichen Aktenstücke betreffen ausschliesslich die rechtswidrige Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und hatten offensichtlich für den Asylentscheid des SEM keinerlei entscheidwesentliche Bedeutung. Nachdem ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben des SEM vom 18. September 2017 Kopien jener Aktenstücke zugestellt worden waren, äusserte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung vom 16. Oktober 2017 denn auch in keiner Weise inhaltlich zu den ihm nachträglich zugestellten Dokumenten, sondern wiederholte lediglich, es sei sein Anspruch auf Akteneinsicht verletzt worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, aus der sich weitergehende Ansprüche des Beschwerdeführers ergeben könnten, ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht zu erkennen. 4.2 Des Weiteren wird geltend gemacht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem in der angefochtenen Verfügung verschiedene Elemente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt worden seien. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Jedoch muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten und in ihrer Begründung erwähnt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, nachdem er mittlerweile volljährig geworden sei, würde ihm bei einer Rückkehr nach Syrien die Einberufung in den Militärdienst drohen. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien erst dreizehn Jahre alt war, bildete das genannte Vorbringen in Bezug auf die Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdung offensichtlich keinen entscheidwesentlichen Aspekt (vgl. auch nachfolgend, E. 6.3). 4.3 Schliesslich wird mit der Beschwerdeschrift behauptet, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil das SEM in der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht beachtet habe, dass der Beschwerdeführer auch wegen der politischen Aktivitäten seiner Eltern aus Syrien geflohen sei. Auch diese Rüge ist offensichtlich unbegründet, erwähnte der Beschwerdeführer doch die politischen Aktivitäten seiner Eltern anlässlich seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort. 4.4 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 6. 6.1 Die Ablehnung des Asylgesuchs wurde durch die Vorinstanz damit begründet, die Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien sei aus-schliesslich auf den dort herrschenden Bürgerkrieg zurückzuführen, während er selbst keine asylrelevanten Probleme gehabt habe. 6.2 Dieser Einschätzung ist zu folgen. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend, die gegen ihn selbst als individuelle Personen gerichtet wäre. Soweit er vorbrachte, er habe sich am Bein verletzt, als in der Nähe des Hauses seiner Familie geschossen worden sei und er habe wegrennen wollen, ergeben sich aus seinen Aussagen keinerlei Hinweise darauf, dass es sich dabei um einen spezifisch gegen seine eigene Person gerichteten Angriff gehandelt haben könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um einen Zwischenfall handelte, der in der damals in Aleppo herrschenden Kriegssituation jede(n) beliebige(n) Einwohnerin oder Einwohner der Stadt hätte treffen können. 6.3 Mit der Beschwerdeschrift wird darüber hinaus vorgebracht, dem Beschwerdeführer drohe bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien eine gezielte und somit asylrelevante Verfolgung, da er sich dem Miliärdienst in der syrischen Armee bislang durch Flucht entzogen habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von dreizehn Jahren aus seinem Heimatstaat ausreiste und sich in der Folge während fast drei Jahren in der Stadt Erbil im Irak aufhielt, bevor er schliesslich von dort in die Schweiz gelangte. Gemäss vorliegenden Erkenntnissen zum Ablauf der Rekrutierung zum Militärdienst in der staatlichen Armee in Syrien (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 5; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Thematisch ambtsbericht dienstplicht in Syrië, 23. Dezember 2016) haben sich syrische Staatsbürger, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, bei den staatlichen Rekrutierungsbüros zu melden, beziehungsweise sie werden von der lokalen Polizeibehörde dazu vorgeladen. Beim Rekrutierungsbüro erhalten sie ihr Militärbüchlein, und anschliessend werden sie ärztlich untersucht. Im Falle ihrer ärztlich attestierten Militärdiensttauglichkeit werden sie schliesslich innert drei bis sechs Monaten zur Leistung ihres Militärdiensts eingezogen. Somit wurde der Beschwerdeführer offensichtlich in Syrien mangels Erreichens des diesbezüglich vorgesehenen Alters vor seiner Ausreise gar nicht militärisch ausgehoben, und seine entsprechende Dienstpflicht steht noch gar nicht fest. Selbst wenn der Beschwerdeführer mittlerweile in Abwesenheit eine Aufforderung der syrischen Militärbehörden erhalten hätte, sich zur militärischen Aushebung zu melden was von ihm aber gar nicht behauptet wird , so bestünde nach den vorliegenden Erkenntnissen kein Grund zur Annahme, die blosse Nichtbefolgung dieser Aufforderung werde durch die syrischen Behörden mit einer Wehrdienstverweigerung gleichgesetzt, welche wegen vermuteter Regimefeindlichkeit die Gefahr einer politisch motivierten Bestrafung und mithin einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.). Somit besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer werde zum heutigen Zeitpunkt aus diesem Grund in Syrien gesucht. 6.4 Des Weiteren ist mit Blick auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat unter anderem auch wegen der dortigen Verfolgungssituation seines Vaters verlassen müssen, festzuhalten, dass sich aus seinen Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren keine Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung ergeben. Wie an anderer Stelle bereits erwähnt (E. 4.3), hat der Beschwerdeführer selbst die Verfolgungssituation seiner Eltern bei der Begründung seines Asylgesuchs im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht geltend gemacht. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang schliesslich festzuhalten, dass mit Urteil D-5027/2017 vom 28. Mai 2018 die Asylgründe der Eltern des Beschwerdeführers ebenfalls als unglaubhaft erachtet worden sind, mit der Folge der Abweisung der betreffenden Beschwerde. Weder den Asylverfahrensakten der Eltern des Beschwerdeführers noch jenen des volljährigen Bruders E._______ sind irgendwelche konkrete Hinweise zu entnehmen, die für das vorliegende Verfahren von entscheidwesentlicher Bedeutung sein könnten. 6.5 Schliesslich ist festzustellen, dass den Beweismitteln, die im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 eingereicht wurden, mit Blick auf die behaupteten Asylgründe keine Beweistauglichkeit zukommt. Es handelt sich dabei um Dokumente im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als Zahnarzt beziehungsweise Universitätsdozent. Diesen Beweismitteln ist offensichtlich nichts zu entnehmen, was auf eine konkrete asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen liesse. 6.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist die Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. August 2017 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig in den Punkten 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: