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D-5048/2017

D-5048/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-28 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Stadt Aleppo. Gemäss Eintragung in seinem Reisepass verliess er seinen Heimatstaat am 13. August 2012 auf legalem Weg in Richtung Türkei. Von hier gelangte er nach Erbil im Irak, wo er sich bis Juli 2015 aufhielten. Am 2. August 2015 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 12. August 2015 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 19. Mai 2017 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. B. Die Mutter des Beschwerdeführers, C._______, und sein minderjähriger Bruder D._______ sowie sein volljähriger Bruder E._______ suchten ebenfalls jeweils am 2. August 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Der Vater des Beschwerdeführers, F._______, stellte am 9. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. C. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe Syrien verlassen, weil er dort wegen Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gesucht werde. Zudem habe es zum Zeitpunkt seiner Ausreise in Aleppo viele Entführungen gegeben, wovon insbesondere die Kinder bekannter Personen zu welchen sein Vater gehört habe, der in der Stadt als Zahnarzt eine Privatklinik betrieben habe betroffen gewesen seien. Ende Juli 2012 sei er, weil er seine Identitätskarte zuhause vergessen habe, bei einem Kontrollposten der syrischen Armee angehalten und misshandelt worden, wobei ihm ein Arm gebrochen worden sei. Anschliessend sei er in einem Gefängnis des Geheimdiensts der syrischen Luftwaffe festgehalten und erneut misshandelt worden. Erst nach einer Woche sei es seinem Vater gelungen, ihn freizubekommen. Des Weiteren hätten mehrfach Heckenschützen auf der Strasse auf ihn geschossen, wobei er glücklicherweise nicht getroffen worden sei. Sein älterer Bruder G._______, der nach wie vor in Erbil im Irak lebe, sei eines Tages in Damaskus ebenfalls an einem Kontrollpunkt der Armee angehalten und geschlagen worden. Man habe G._______ in den Militärdienst schicken wollen; jedoch sei es dem Vater dank dessen Beziehungen gelungen, dies zu verhindern. Des Weiteren sei am 2. April 2012 in Aleppo eine Freundin durch eine regimenahe Miliz entführt und getötet worden. Die Situation sei unerträglich geworden, weshalb sein Vater schliesslich entschieden habe, die Familie müsse das Land verlassen. D. Mit Verfügung vom 7. August 2017 (Datum der Eröffnung: 14. August 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. E. Mit jeweiligen Verfügungen gleichen Datums lehnte das SEM auch die Asylgesuche der Eltern des Beschwerdeführers, F._______ und C._______, und des minderjährigen Bruders D._______ sowie das Asylgesuch des volljährigen Bruders E._______ ab, jeweils verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. September 2017 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend, und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das Staatssekretariat. Eventualiter beantragte er die Gewährung des Asyls beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer zum einen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Zum anderen ersuchte er darum, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu gewähren, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Mit der Eingabe wurde als Beweismittel eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 13. September 2017 wurde das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen und das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer die entsprechende Akteneinsicht zu gewähren. H. Mit Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 18. September 2017 erteilte das SEM die angeordnete Akteneinsicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde mit Frist bis zum 16. Oktober 2017 zu ergänzen. J. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2017 wurden eine Ergänzung der Beschwerde sowie die Kopie eines amtlichen syrischen Dokuments eingereicht. Auf die Ausführungen in der Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2017 wurden Kopien verschiedener Schriftstücke mitsamt summarischen Übersetzungen als Beweismittel eingereicht. L. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. mit Frist bis zum 16. November 2017 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. M. Mit Einzahlung vom 11. November 2017 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. N. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. November 2017 wurde ein weiteres amtliches syrisches Dokument mitsamt Übersetzung eingereicht. Mit Eingabe vom 27. November 2017 gab der Rechtsvertreter bezüglich dieses Dokuments eine ergänzende Stellungnahme ab. O. Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. P. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt. Q. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine entsprechende Stellungnahme einreichen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 4 Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden.

E. 4.1.1 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm durch das SEM keine vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens gewährt worden sei. Nicht nur sei ihm die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert worden, sondern es seien Beweismittel, die er bei der Vorinstanz eingereicht habe, nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt worden. Im Aktenverzeichnis sei zudem auch kein sogenanntes Beweismittelcouvert aufgeführt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts setze der Anspruch auf Akteneinsicht eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung voraus.

E. 4.1.2 Tatsächlich hat das Bundesverwaltungsgericht das SEM bei verschiedener Gelegenheit (vgl. etwa Urteile E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.3, D-6126/2016 vom 24. August 2017 E. 5.2) darauf hingewiesen, dass über die von ihm angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen ist und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren sind. Dabei wurde das Staatssekretariat ausserdem auf die Problematik seiner Praxis aufmerksam gemacht, Identitätspapiere und weitere Beweismittel in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen. Dies widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als rechtswidrig zu bezeichnen ist, sofern die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht.

E. 4.1.3 Im vorliegenden Fall ist das Aktenverzeichnis insofern unvollständig und die Aktenführung damit intransparent, als es das SEM unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im Aktenverzeichnis zu erfassen. Zudem ist festzustellen, dass zwar aus der Beschwerdeschrift abgeleitet werden kann - indem darin auf das vorinstanzliche Aktenverzeichnis verwiesen und aufgeführt wird, welche Aktenstücke durch das SEM nicht offengelegt worden seien , dass dem Beschwerdeführer vor der Beschwerdeerhebung eine teilweise Akteneinsicht erteilt wurde. Jedoch enthalten die vorinstanzlichen Akten selbst nichts, was auf eine Gewährung der Akteneinsicht durch das SEM vor dem Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde hinweisen würde. Des Weiteren wurden weder der Zuweisungsentscheid an den Kanton noch ein am 17. Mai 2017 eingereichtes, den Beschwerdeführer betreffendes ärztliches Zeugnis in das Aktenverzeichnis aufgenommen. Es ist somit von einer unsorgfältigen Aktenführung zu sprechen. Weiter ist festzustellen, dass seitens des SEM auch während des laufenden Beschwerdeverfahrens - so nach der ersten Instruktionsverfügung vom 13. September 2017, mit welcher es zur Erteilung einer rechtsgenüglichen Akteneinsicht angewiesen wurde, oder im Rahmen der Vernehmlassung - keine Anstrengungen unternommen wurden, eine diesbezügliche Korrektur vorzunehmen, obwohl es zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Beschwerdeschrift von den entsprechenden Rügen Kenntnis hatte.

E. 4.1.4 Allerdings hatten diese Mängel für den Beschwerdeführer keine Rechtsnachteile zur Folge, die eine Rückweisung der Verfügung zur Neubeurteilung aus diesem Grund rechtfertigen würden. Bei den Beweismitteln, die nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen wurden, handelt es sich um den Reisepass des Beschwerdeführers sowie ein psychiatrie-ärztliches Zeugnis. Letzteres attestiert dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund nicht näher bezeichneter Kriegserlebnisse. Nachdem mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet wurde, ist dieses Beweismittel hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen nicht entscheidwesentlich. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer zudem mit Schreiben des SEM vom 18. September 2017 Kopien jener Aktenstücke zugestellt, bezüglich derer ihm zuvor die Einsicht verwehrt worden war, und mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2017 erhielt er Gelegenheit zur Einreichung einer Ergänzung seiner Beschwerde. Mit der Beschwerdeergänzung vom 16. Oktober 2017 äusserte sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zum Inhalt des fraglichen ärztlichen Zeugnisses, dem aber wie soeben erwähnt keine Entscheidwesentlichkeit zukommt. Von einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie vom Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter behauptet, kann angesichts der gegebenen Sachlage nicht gesprochen werden. Nachdem die Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren nachträglich erteilt wurde, der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt und die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich keiner Einschränkung unterliegt, ist die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vielmehr als geheilt zu erachten.

E. 4.2 Des Weiteren wird geltend gemacht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem in der angefochtenen Verfügung verschiedene Elemente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt worden seien. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Jedoch muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten und in ihrer Begründung erwähnt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten.

E. 4.3 Schliesslich wird mit der Beschwerdeschrift behauptet, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil das SEM in der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht beachtet habe, dass der Beschwerdeführer auch wegen der politischen Aktivitäten seiner Eltern aus Syrien geflohen sei. Auch diese Rüge ist offensichtlich unbegründet, erwähnte der Beschwerdeführer doch die politischen Aktivitäten seiner Eltern anlässlich seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort.

E. 4.4 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, entweder nicht gerechtfertigt oder auf Beschwerdeebene geheilt worden ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

E. 6.1 Die Ablehnung des Asylgesuchs wurde durch die Vorinstanz damit begründet, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien widersprüchlich ausgefallen, da er im Rahmen seiner Befragungen unterschiedliche Angaben zu den angeblich in Syrien erlebten Verfolgungsmassnahmen gemacht habe. Dies führe zum Schluss, dass die Vorbringen als unglaubhaft zu erachten seien.

E. 6.2 Dieser Einschätzung ist im Wesentlichen zu folgen. Wie das SEM zutreffenderweise festgestellt hat, gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung an, er sei unmittelbar vor seiner Ausreise aus Syrien bei einem Kontrollposten der syrischen Armee angehalten und misshandelt worden, wobei dies abgesehen davon, dass ihm durch die Misshandlung eines Soldaten der Arm gebrochen worden sei für ihn aber keine weiteren unmittelbaren Konsequenzen gehabt habe. Demgegenüber gab er bei der eingehenden Anhörung zu Protokoll, er sei bei jener Kontrolle ausserdem verhaftet und anschliessend während einer Woche in einem Gefängnis des Geheimdiensts des syrischen Luftwaffe festgehalten worden, bevor sein Vater seine Freilassung habe erreichen können. Im Rahmen seiner Anhörung wurde er von der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass weder er selbst noch seine Eltern die den Zwischenfall bei einem Kontrollposten der syrischen Armee bei ihren Anhörungen ebenfalls ausdrücklich erwähnten - anlässlich der jeweiligen Erstbefragungen von dieser einwöchigen Inhaftierung gesprochen hatten. Auf die Frage, weshalb er - wie auch seine Eltern - diesen wesentlichen Aspekt nicht bereits bei den Erstbefragungen genannt habe, vermochte er keine nachvollziehbare Erklärung abzugeben. Es erscheint als überwiegend unwahrscheinlich, dass drei Personen - der Beschwerdeführer selbst wie auch seine Eltern - bei der Erstbefragung eine derartige Inhaftierung allesamt nicht erwähnt hätten, wäre diese tatsächlich wie behauptet erfolgt. Der Vorinstanz ist somit darin zu folgen, dass es sich dabei um ein nachgeschobenes Vorbringen handelt, das nicht als glaubhaft zu erachten ist. Demgegenüber ist zwar nicht auszuschliessen - und wird durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sogar ausdrücklich anerkannt , dass der Beschwerdeführer bei einem Kontrollposten der syrischen Armee angehalten und misshandelt wurde, wobei ihm ein Arm gebrochen wurde. Jedoch ist ein derartiges einmaliges Ereignis nicht als ausreichend ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewichten, und diesem Vorbringen kommt somit keine asylrechtliche Relevanz zu. Soweit mit der Beschwerdeschrift auf diesen Gesichtspunkt eingegangen wird, erschöpft sie sich im Wesentlichen in der Wiederholung der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörung durch das SEM.

E. 6.3 Des Weiteren erweist sich auch das Vorbringen als unglaubhaft, der Beschwerdeführer werde in Syrien wegen Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gesucht.

E. 6.3.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von siebzehn Jahren aus seinem Heimatstaat ausreiste und sich in der Folge während fast drei Jahren in der Stadt Erbil im Irak aufhielt, bevor er schliesslich von dort in die Schweiz gelangte. Nach seinen eigenen Angaben (Protokoll der Erstbefragung, S. 7; Protokoll der Anhörung, S. 5) war er zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien noch nicht zum Militärdienst aufgeboten worden, weil er das entsprechende Alter noch nicht erreicht hatte. Entsprechend sei in Bezug auf seine Person auch noch kein militärisches Dienstbüchlein ausgestellt worden. Jedoch sei er acht Monate nach der Ankunft in Erbil zum Dienst in der syrischen Armee aufgeboten worden, wobei das entsprechende Schriftstück den ehemaligen Nachbarn in Aleppo ausgehändigt worden sei. Im Beschwerdeverfahren wurde mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 die Kopie eines amtlichen syrischen Dokuments eingereicht, wobei es sich um die Aufforderung zum Militärdienst handeln soll.

E. 6.3.2 Mithin wurde der Beschwerdeführer in Syrien mangels Erreichens des diesbezüglich vorgesehenen Alters vor seiner Ausreise noch gar nicht militärisch ausgehoben, und seine entsprechende Dienstpflicht steht noch gar nicht fest. Gemäss vorliegenden Erkenntnissen zum Ablauf der Rekrutierung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 5; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Thematisch ambtsbericht dienstplicht in Syrië, 23. Dezember 2016) haben sich syrische Staatsbürger, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, bei den staatlichen Rekrutierungsbüros zu melden, beziehungsweise sie werden von der lokalen Polizeibehörde dazu vorgeladen. Beim Rekrutierungsbüro erhalten sie ihr Militärbüchlein, und anschliessend werden sie ärztlich untersucht. Im Falle ihrer ärztlich attestierten Militärdiensttauglichkeit werden sie schliesslich innert drei bis sechs Monaten zur Leistung ihres Militärdiensts eingezogen. Sollte es den Tatsachen entsprechen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise eine Aufforderung der syrischen Militärbehörden erhalten habe, so kann es sich nach dem Gesagten lediglich um eine Aufforderung zur Meldung bei der Rekrutierungsbehörde beziehungsweise zur militärischen Aushebung handeln. Soweit der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht Folge geleistet hat, ist dies aber nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen, da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich durch entsprechende Eintragung ins Militärbüchlein festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht. Nach den vorliegenden Erkenntnissen besteht kein Grund zur Annahme, die blosse Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Meldung bei der Rekrutierungsstelle werde durch die syrischen Behörden mit einer Wehrdienstverweigerung gleichgesetzt, welche wegen vermuteter Regimefeindlichkeit die Gefahr einer politisch motivierten Bestrafung und mithin einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.). Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, er leide seit Geburt an einer Skoliose (Verformung der Wirbelsäure), was mit grossen Schmerzen verbunden sei. Insofern erscheint es als unwahrscheinlich, dass er mit diesem gesundheitlichen Leiden durch die syrischen Militärbehörden im Falle einer Aushebung überhaupt als diensttauglich eingestuft worden wäre. Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise wegen Dienstverweigerung gesucht worden sei. Auch besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer werde heute aus diesem Grund in Syrien gesucht.

E. 6.3.3 Nach dem Gesagten ist die mit Eingabe vom 16. November 2017 eingereichte angebliche Mitteilung des Polizeikommandanten der Provinz Aleppo, in welcher behauptet wird, der Beschwerdeführer habe den Wehrdienst verweigert und werde deshalb gesucht, als Fälschung zu erachten. Im Übrigen ergibt sich aus dem Inhalt dieses Dokuments auch aus weiterem Grund, dass es sich offensichtlich um eine Fälschung handelt. Aus der eingereichten Übersetzung geht nämlich hervor, der Beschwerdeführer selbst habe am 1. November 2017 beim Polizeikommandanten der Provinz Aleppo darum ersucht, ihn "an die Abteilung des Strafsicherheitsdiensts in Aleppo zu überweisen". Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer ein derartiges Gesuch stellen sollte, hielt er sich zum fraglichen Zeitpunkt in der Schweiz auf.

E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer ausserdem vorbrachte, auf der Strasse hätten mehrfach unbekannte Heckenschützen auf ihn geschossen, ergeben sich aus seinen Aussagen keinerlei Hinweise darauf, dass es sich dabei um spezifisch gegen seine eigene Person gerichtete Anschläge gehandelt haben könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um Zwischenfälle handelte, die in der damals in Aleppo herrschenden Kriegssituation jede(n) beliebige(n) Einwohnerin oder Einwohner der Stadt hätten treffen können. Auch aus der Entführung und Tötung einer Freundin des Beschwerdeführers durch eine regimenahe Miliz lässt sich mangels konkreter Hinweise auf einen entsprechenden Zusammenhang nichts für den vorliegenden Fall ableiten.

E. 6.5 Des Weiteren ist mit Blick auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat unter anderem auch wegen der dortigen Verfolgungssituation seines Vaters verlassen müssen, festzuhalten, dass sich aus seinen Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren keine Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung ergeben. Wie an anderer Stelle bereits erwähnt (E. 4.3), hat der Beschwerdeführer selbst die Verfolgungssituation seiner Eltern bei der Begründung seines Asylgesuchs im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht geltend gemacht. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang schliesslich festzuhalten, dass mit Urteil D-5027/2017 vom 28. Mai 2018 die Asylgründe der Eltern des Beschwerdeführers ebenfalls als unglaubhaft erachtet worden sind, mit der Folge der Abweisung der betreffenden Beschwerde. Weder den Asylverfahrensakten der Eltern des Beschwerdeführers noch jenen des volljährigen Bruders E._______ sind irgendwelche konkrete Hinweise zu entnehmen, die für das vorliegende Verfahren von entscheidwesentlicher Bedeutung sein könnten.

E. 6.6 Schliesslich ist festzustellen, dass auch den weiteren Beweismitteln, die im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 eingereicht wurden, mit Blick auf die behaupteten Asylgründe keine Beweistauglichkeit zukommt. Es handelt sich dabei um Dokumente im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als Zahnarzt beziehungsweise Universitätsdozent. Diesen Beweismitteln ist offensichtlich nichts zu entnehmen, was auf eine konkrete asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen liesse.

E. 6.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist die Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. August 2017 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig in den Punkten 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem jedoch auf Beschwerdeebene eine im vorinstanzlichen Verfahren entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden ist, sind die Kosten verhältnismässig zu reduzieren und auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zu deren Begleichung der geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. Der Überschuss von Fr. 150.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

E. 9.2 Praxisgemäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese ist aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

E. 10 Das mit der Eingabe vom 16. November 2017 eingereichte, als Mitteilung des Polizeikommandanten der Provinz Aleppo bezeichnete syrische Dokument, das sich als Fälschung erwiesen hat (vgl. E. 6.3.3), ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- auferlegt. Zur Begleichung wird der geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Der Überschuss von Fr. 150.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
  5. Die als Beweismittel eingereichte angebliche Mitteilung des Polizeikommandanten der Provinz Aleppo wird eingezogen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5048/2017 Urteil vom 28. Mai 2018 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 7. August 2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Stadt Aleppo. Gemäss Eintragung in seinem Reisepass verliess er seinen Heimatstaat am 13. August 2012 auf legalem Weg in Richtung Türkei. Von hier gelangte er nach Erbil im Irak, wo er sich bis Juli 2015 aufhielten. Am 2. August 2015 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 12. August 2015 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 19. Mai 2017 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. B. Die Mutter des Beschwerdeführers, C._______, und sein minderjähriger Bruder D._______ sowie sein volljähriger Bruder E._______ suchten ebenfalls jeweils am 2. August 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Der Vater des Beschwerdeführers, F._______, stellte am 9. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. C. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe Syrien verlassen, weil er dort wegen Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gesucht werde. Zudem habe es zum Zeitpunkt seiner Ausreise in Aleppo viele Entführungen gegeben, wovon insbesondere die Kinder bekannter Personen zu welchen sein Vater gehört habe, der in der Stadt als Zahnarzt eine Privatklinik betrieben habe betroffen gewesen seien. Ende Juli 2012 sei er, weil er seine Identitätskarte zuhause vergessen habe, bei einem Kontrollposten der syrischen Armee angehalten und misshandelt worden, wobei ihm ein Arm gebrochen worden sei. Anschliessend sei er in einem Gefängnis des Geheimdiensts der syrischen Luftwaffe festgehalten und erneut misshandelt worden. Erst nach einer Woche sei es seinem Vater gelungen, ihn freizubekommen. Des Weiteren hätten mehrfach Heckenschützen auf der Strasse auf ihn geschossen, wobei er glücklicherweise nicht getroffen worden sei. Sein älterer Bruder G._______, der nach wie vor in Erbil im Irak lebe, sei eines Tages in Damaskus ebenfalls an einem Kontrollpunkt der Armee angehalten und geschlagen worden. Man habe G._______ in den Militärdienst schicken wollen; jedoch sei es dem Vater dank dessen Beziehungen gelungen, dies zu verhindern. Des Weiteren sei am 2. April 2012 in Aleppo eine Freundin durch eine regimenahe Miliz entführt und getötet worden. Die Situation sei unerträglich geworden, weshalb sein Vater schliesslich entschieden habe, die Familie müsse das Land verlassen. D. Mit Verfügung vom 7. August 2017 (Datum der Eröffnung: 14. August 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. E. Mit jeweiligen Verfügungen gleichen Datums lehnte das SEM auch die Asylgesuche der Eltern des Beschwerdeführers, F._______ und C._______, und des minderjährigen Bruders D._______ sowie das Asylgesuch des volljährigen Bruders E._______ ab, jeweils verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. September 2017 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend, und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das Staatssekretariat. Eventualiter beantragte er die Gewährung des Asyls beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer zum einen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Zum anderen ersuchte er darum, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu gewähren, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Mit der Eingabe wurde als Beweismittel eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 13. September 2017 wurde das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen und das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer die entsprechende Akteneinsicht zu gewähren. H. Mit Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 18. September 2017 erteilte das SEM die angeordnete Akteneinsicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde mit Frist bis zum 16. Oktober 2017 zu ergänzen. J. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2017 wurden eine Ergänzung der Beschwerde sowie die Kopie eines amtlichen syrischen Dokuments eingereicht. Auf die Ausführungen in der Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2017 wurden Kopien verschiedener Schriftstücke mitsamt summarischen Übersetzungen als Beweismittel eingereicht. L. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. mit Frist bis zum 16. November 2017 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. M. Mit Einzahlung vom 11. November 2017 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. N. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. November 2017 wurde ein weiteres amtliches syrisches Dokument mitsamt Übersetzung eingereicht. Mit Eingabe vom 27. November 2017 gab der Rechtsvertreter bezüglich dieses Dokuments eine ergänzende Stellungnahme ab. O. Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. P. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt. Q. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine entsprechende Stellungnahme einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

4. Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden. 4.1 4.1.1 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm durch das SEM keine vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens gewährt worden sei. Nicht nur sei ihm die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert worden, sondern es seien Beweismittel, die er bei der Vorinstanz eingereicht habe, nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt worden. Im Aktenverzeichnis sei zudem auch kein sogenanntes Beweismittelcouvert aufgeführt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts setze der Anspruch auf Akteneinsicht eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung voraus. 4.1.2 Tatsächlich hat das Bundesverwaltungsgericht das SEM bei verschiedener Gelegenheit (vgl. etwa Urteile E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.3, D-6126/2016 vom 24. August 2017 E. 5.2) darauf hingewiesen, dass über die von ihm angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen ist und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren sind. Dabei wurde das Staatssekretariat ausserdem auf die Problematik seiner Praxis aufmerksam gemacht, Identitätspapiere und weitere Beweismittel in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen. Dies widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als rechtswidrig zu bezeichnen ist, sofern die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht. 4.1.3 Im vorliegenden Fall ist das Aktenverzeichnis insofern unvollständig und die Aktenführung damit intransparent, als es das SEM unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im Aktenverzeichnis zu erfassen. Zudem ist festzustellen, dass zwar aus der Beschwerdeschrift abgeleitet werden kann - indem darin auf das vorinstanzliche Aktenverzeichnis verwiesen und aufgeführt wird, welche Aktenstücke durch das SEM nicht offengelegt worden seien , dass dem Beschwerdeführer vor der Beschwerdeerhebung eine teilweise Akteneinsicht erteilt wurde. Jedoch enthalten die vorinstanzlichen Akten selbst nichts, was auf eine Gewährung der Akteneinsicht durch das SEM vor dem Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde hinweisen würde. Des Weiteren wurden weder der Zuweisungsentscheid an den Kanton noch ein am 17. Mai 2017 eingereichtes, den Beschwerdeführer betreffendes ärztliches Zeugnis in das Aktenverzeichnis aufgenommen. Es ist somit von einer unsorgfältigen Aktenführung zu sprechen. Weiter ist festzustellen, dass seitens des SEM auch während des laufenden Beschwerdeverfahrens - so nach der ersten Instruktionsverfügung vom 13. September 2017, mit welcher es zur Erteilung einer rechtsgenüglichen Akteneinsicht angewiesen wurde, oder im Rahmen der Vernehmlassung - keine Anstrengungen unternommen wurden, eine diesbezügliche Korrektur vorzunehmen, obwohl es zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Beschwerdeschrift von den entsprechenden Rügen Kenntnis hatte. 4.1.4 Allerdings hatten diese Mängel für den Beschwerdeführer keine Rechtsnachteile zur Folge, die eine Rückweisung der Verfügung zur Neubeurteilung aus diesem Grund rechtfertigen würden. Bei den Beweismitteln, die nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen wurden, handelt es sich um den Reisepass des Beschwerdeführers sowie ein psychiatrie-ärztliches Zeugnis. Letzteres attestiert dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund nicht näher bezeichneter Kriegserlebnisse. Nachdem mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet wurde, ist dieses Beweismittel hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen nicht entscheidwesentlich. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer zudem mit Schreiben des SEM vom 18. September 2017 Kopien jener Aktenstücke zugestellt, bezüglich derer ihm zuvor die Einsicht verwehrt worden war, und mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2017 erhielt er Gelegenheit zur Einreichung einer Ergänzung seiner Beschwerde. Mit der Beschwerdeergänzung vom 16. Oktober 2017 äusserte sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zum Inhalt des fraglichen ärztlichen Zeugnisses, dem aber wie soeben erwähnt keine Entscheidwesentlichkeit zukommt. Von einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie vom Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter behauptet, kann angesichts der gegebenen Sachlage nicht gesprochen werden. Nachdem die Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren nachträglich erteilt wurde, der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt und die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich keiner Einschränkung unterliegt, ist die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vielmehr als geheilt zu erachten. 4.2 Des Weiteren wird geltend gemacht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem in der angefochtenen Verfügung verschiedene Elemente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt worden seien. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Jedoch muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten und in ihrer Begründung erwähnt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. 4.3 Schliesslich wird mit der Beschwerdeschrift behauptet, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil das SEM in der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht beachtet habe, dass der Beschwerdeführer auch wegen der politischen Aktivitäten seiner Eltern aus Syrien geflohen sei. Auch diese Rüge ist offensichtlich unbegründet, erwähnte der Beschwerdeführer doch die politischen Aktivitäten seiner Eltern anlässlich seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort. 4.4 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, entweder nicht gerechtfertigt oder auf Beschwerdeebene geheilt worden ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 6. 6.1 Die Ablehnung des Asylgesuchs wurde durch die Vorinstanz damit begründet, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien widersprüchlich ausgefallen, da er im Rahmen seiner Befragungen unterschiedliche Angaben zu den angeblich in Syrien erlebten Verfolgungsmassnahmen gemacht habe. Dies führe zum Schluss, dass die Vorbringen als unglaubhaft zu erachten seien. 6.2 Dieser Einschätzung ist im Wesentlichen zu folgen. Wie das SEM zutreffenderweise festgestellt hat, gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung an, er sei unmittelbar vor seiner Ausreise aus Syrien bei einem Kontrollposten der syrischen Armee angehalten und misshandelt worden, wobei dies abgesehen davon, dass ihm durch die Misshandlung eines Soldaten der Arm gebrochen worden sei für ihn aber keine weiteren unmittelbaren Konsequenzen gehabt habe. Demgegenüber gab er bei der eingehenden Anhörung zu Protokoll, er sei bei jener Kontrolle ausserdem verhaftet und anschliessend während einer Woche in einem Gefängnis des Geheimdiensts des syrischen Luftwaffe festgehalten worden, bevor sein Vater seine Freilassung habe erreichen können. Im Rahmen seiner Anhörung wurde er von der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass weder er selbst noch seine Eltern die den Zwischenfall bei einem Kontrollposten der syrischen Armee bei ihren Anhörungen ebenfalls ausdrücklich erwähnten - anlässlich der jeweiligen Erstbefragungen von dieser einwöchigen Inhaftierung gesprochen hatten. Auf die Frage, weshalb er - wie auch seine Eltern - diesen wesentlichen Aspekt nicht bereits bei den Erstbefragungen genannt habe, vermochte er keine nachvollziehbare Erklärung abzugeben. Es erscheint als überwiegend unwahrscheinlich, dass drei Personen - der Beschwerdeführer selbst wie auch seine Eltern - bei der Erstbefragung eine derartige Inhaftierung allesamt nicht erwähnt hätten, wäre diese tatsächlich wie behauptet erfolgt. Der Vorinstanz ist somit darin zu folgen, dass es sich dabei um ein nachgeschobenes Vorbringen handelt, das nicht als glaubhaft zu erachten ist. Demgegenüber ist zwar nicht auszuschliessen - und wird durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sogar ausdrücklich anerkannt , dass der Beschwerdeführer bei einem Kontrollposten der syrischen Armee angehalten und misshandelt wurde, wobei ihm ein Arm gebrochen wurde. Jedoch ist ein derartiges einmaliges Ereignis nicht als ausreichend ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewichten, und diesem Vorbringen kommt somit keine asylrechtliche Relevanz zu. Soweit mit der Beschwerdeschrift auf diesen Gesichtspunkt eingegangen wird, erschöpft sie sich im Wesentlichen in der Wiederholung der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörung durch das SEM. 6.3 Des Weiteren erweist sich auch das Vorbringen als unglaubhaft, der Beschwerdeführer werde in Syrien wegen Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gesucht. 6.3.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von siebzehn Jahren aus seinem Heimatstaat ausreiste und sich in der Folge während fast drei Jahren in der Stadt Erbil im Irak aufhielt, bevor er schliesslich von dort in die Schweiz gelangte. Nach seinen eigenen Angaben (Protokoll der Erstbefragung, S. 7; Protokoll der Anhörung, S. 5) war er zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien noch nicht zum Militärdienst aufgeboten worden, weil er das entsprechende Alter noch nicht erreicht hatte. Entsprechend sei in Bezug auf seine Person auch noch kein militärisches Dienstbüchlein ausgestellt worden. Jedoch sei er acht Monate nach der Ankunft in Erbil zum Dienst in der syrischen Armee aufgeboten worden, wobei das entsprechende Schriftstück den ehemaligen Nachbarn in Aleppo ausgehändigt worden sei. Im Beschwerdeverfahren wurde mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 die Kopie eines amtlichen syrischen Dokuments eingereicht, wobei es sich um die Aufforderung zum Militärdienst handeln soll. 6.3.2 Mithin wurde der Beschwerdeführer in Syrien mangels Erreichens des diesbezüglich vorgesehenen Alters vor seiner Ausreise noch gar nicht militärisch ausgehoben, und seine entsprechende Dienstpflicht steht noch gar nicht fest. Gemäss vorliegenden Erkenntnissen zum Ablauf der Rekrutierung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 5; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Thematisch ambtsbericht dienstplicht in Syrië, 23. Dezember 2016) haben sich syrische Staatsbürger, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, bei den staatlichen Rekrutierungsbüros zu melden, beziehungsweise sie werden von der lokalen Polizeibehörde dazu vorgeladen. Beim Rekrutierungsbüro erhalten sie ihr Militärbüchlein, und anschliessend werden sie ärztlich untersucht. Im Falle ihrer ärztlich attestierten Militärdiensttauglichkeit werden sie schliesslich innert drei bis sechs Monaten zur Leistung ihres Militärdiensts eingezogen. Sollte es den Tatsachen entsprechen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise eine Aufforderung der syrischen Militärbehörden erhalten habe, so kann es sich nach dem Gesagten lediglich um eine Aufforderung zur Meldung bei der Rekrutierungsbehörde beziehungsweise zur militärischen Aushebung handeln. Soweit der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht Folge geleistet hat, ist dies aber nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen, da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich durch entsprechende Eintragung ins Militärbüchlein festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht. Nach den vorliegenden Erkenntnissen besteht kein Grund zur Annahme, die blosse Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Meldung bei der Rekrutierungsstelle werde durch die syrischen Behörden mit einer Wehrdienstverweigerung gleichgesetzt, welche wegen vermuteter Regimefeindlichkeit die Gefahr einer politisch motivierten Bestrafung und mithin einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.). Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, er leide seit Geburt an einer Skoliose (Verformung der Wirbelsäure), was mit grossen Schmerzen verbunden sei. Insofern erscheint es als unwahrscheinlich, dass er mit diesem gesundheitlichen Leiden durch die syrischen Militärbehörden im Falle einer Aushebung überhaupt als diensttauglich eingestuft worden wäre. Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise wegen Dienstverweigerung gesucht worden sei. Auch besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer werde heute aus diesem Grund in Syrien gesucht. 6.3.3 Nach dem Gesagten ist die mit Eingabe vom 16. November 2017 eingereichte angebliche Mitteilung des Polizeikommandanten der Provinz Aleppo, in welcher behauptet wird, der Beschwerdeführer habe den Wehrdienst verweigert und werde deshalb gesucht, als Fälschung zu erachten. Im Übrigen ergibt sich aus dem Inhalt dieses Dokuments auch aus weiterem Grund, dass es sich offensichtlich um eine Fälschung handelt. Aus der eingereichten Übersetzung geht nämlich hervor, der Beschwerdeführer selbst habe am 1. November 2017 beim Polizeikommandanten der Provinz Aleppo darum ersucht, ihn "an die Abteilung des Strafsicherheitsdiensts in Aleppo zu überweisen". Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer ein derartiges Gesuch stellen sollte, hielt er sich zum fraglichen Zeitpunkt in der Schweiz auf. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer ausserdem vorbrachte, auf der Strasse hätten mehrfach unbekannte Heckenschützen auf ihn geschossen, ergeben sich aus seinen Aussagen keinerlei Hinweise darauf, dass es sich dabei um spezifisch gegen seine eigene Person gerichtete Anschläge gehandelt haben könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um Zwischenfälle handelte, die in der damals in Aleppo herrschenden Kriegssituation jede(n) beliebige(n) Einwohnerin oder Einwohner der Stadt hätten treffen können. Auch aus der Entführung und Tötung einer Freundin des Beschwerdeführers durch eine regimenahe Miliz lässt sich mangels konkreter Hinweise auf einen entsprechenden Zusammenhang nichts für den vorliegenden Fall ableiten. 6.5 Des Weiteren ist mit Blick auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat unter anderem auch wegen der dortigen Verfolgungssituation seines Vaters verlassen müssen, festzuhalten, dass sich aus seinen Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren keine Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung ergeben. Wie an anderer Stelle bereits erwähnt (E. 4.3), hat der Beschwerdeführer selbst die Verfolgungssituation seiner Eltern bei der Begründung seines Asylgesuchs im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht geltend gemacht. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang schliesslich festzuhalten, dass mit Urteil D-5027/2017 vom 28. Mai 2018 die Asylgründe der Eltern des Beschwerdeführers ebenfalls als unglaubhaft erachtet worden sind, mit der Folge der Abweisung der betreffenden Beschwerde. Weder den Asylverfahrensakten der Eltern des Beschwerdeführers noch jenen des volljährigen Bruders E._______ sind irgendwelche konkrete Hinweise zu entnehmen, die für das vorliegende Verfahren von entscheidwesentlicher Bedeutung sein könnten. 6.6 Schliesslich ist festzustellen, dass auch den weiteren Beweismitteln, die im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 eingereicht wurden, mit Blick auf die behaupteten Asylgründe keine Beweistauglichkeit zukommt. Es handelt sich dabei um Dokumente im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als Zahnarzt beziehungsweise Universitätsdozent. Diesen Beweismitteln ist offensichtlich nichts zu entnehmen, was auf eine konkrete asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen liesse. 6.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist die Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. August 2017 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig in den Punkten 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem jedoch auf Beschwerdeebene eine im vorinstanzlichen Verfahren entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden ist, sind die Kosten verhältnismässig zu reduzieren und auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zu deren Begleichung der geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. Der Überschuss von Fr. 150.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 9.2 Praxisgemäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese ist aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

10. Das mit der Eingabe vom 16. November 2017 eingereichte, als Mitteilung des Polizeikommandanten der Provinz Aleppo bezeichnete syrische Dokument, das sich als Fälschung erwiesen hat (vgl. E. 6.3.3), ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- auferlegt. Zur Begleichung wird der geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Der Überschuss von Fr. 150.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

5. Die als Beweismittel eingereichte angebliche Mitteilung des Polizeikommandanten der Provinz Aleppo wird eingezogen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: