Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, ersuchten am 9. September 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfü- gung vom 18. Februar 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte das SEM jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz. Die gegen diese Ver- fügung erhobene Beschwerde – beschränkt auf die Ziff. 1–3 des Disposi- tivs (Ablehnung der Asylgesuche, die Feststellung des SEM, die Beschwer- deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Wegwei- sung) – wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1348/2015 vom
17. August 2016 abgewiesen. B. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das SEM vom 24. Dezember 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden um Wiedererwägung der Verfügung vom 18. Februar 2015 in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. C. Mit Verfügung vom 2. September 2019 (Datum der Eröffnung: 3. Septem- ber 2019) wies das SEM dieses Gesuch (behandelt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) ab. Des Weiteren erhob das Staatssekretariat gestützt auf Art. 111d AsylG eine Verfahrensgebühr in der Höhe von Fr. 600.–. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. September 2019 liessen die Beschwerdeführenden gegen den letztgenannten Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde be- antragt, es seien die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventuali- ter sei die Verfügung aufzuheben und (die Sache) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der vorinstanzlich erhobenen Gebühr von Fr. 600.– zu befreien. Mit der Eingabe wurde ein digitales Speichermedium (USB-Stick) mit ver- schiedenen Fotografien als Beweismittel eingereicht.
Seite 3 E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. Oktober 2019 wur- den die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.‒ mit Frist bis zum 17. Oktober 2019 aufgefordert. F. Mit Einzahlung vom 8. Oktober 2019 wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet. G. Mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 28. Oktober und vom 14. Novem- ber 2019 übermittelten die Beschwerdeführenden ergänzende Bemerkun- gen zu ihrer Beschwerde, begleitet von Fotografien, Ausdrucken von Screenshots sowie Auszügen aus dem Internet. H. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2019 äusserte sich das SEM zur Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2019 wurde den Beschwerde- führenden in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht er- teilt. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Dezember 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine entsprechende Stellungnahme sowie weitere Fotografien und Auszüge aus dem Internet ein. K. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 orientierte die Rechtsvertreterin über die aktuelle Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der [...] und seine jüngsten exilpolitischen Aktivitäten. Zudem machte sie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1940/2020 vom 4. Juni 2021 darauf aufmerksam, dass dem Sohn eines politischen Weggewährten des Beschwerdeführers kürzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Der Eingabe wurden neben einem Screenshot hinsichtlich der Sper- rung seiner Facebook-Seite sowie eine kommentierte Fotografie, auf wel- cher der Beschwerdeführer mit Mitgliedern der [...] in der Schweiz und der kurdischen [...] bei einem Treffen vom [...] 2022 in C._______ abgebildet ist.
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Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor- den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe- rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end- gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über- gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert an- gesetzter Frist eingezahlt wurde, ist auf ihre frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
E. 3.1 Mit der Beschwerde wird in erster Linie beantragt, es sei ‒ wegen exil- politischer Tätigkeiten des Beschwerdeführers (Ehemannes) und somit aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (vgl. Art. 54 AsylG) ‒ die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und deren vorläu- fige Aufnahme als Flüchtlinge anzuordnen.
E. 3.2 Diese Vorbringen der Beschwerdeführenden sind unter dem Gesichts- punkt subjektiver Nachfluchtgründe zu beurteilen. Subjektive Nachflucht- gründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu
Seite 5 befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Zwar hält Art. 3 Abs. 4 AsylG fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Fest- stellung wurde vom Gesetzgeber jedoch mit einem ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK versehen (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 3.3.1 Im Sinne eines Eventualantrags wird zudem verlangt, die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang wird im Wesentli- chen geltend gemacht, im abgelehnten Mehrfachgesuch sei begleitet durch zahlreiche neue Beweismittel vorgebracht worden, dass es unmög- lich sei, die ganze politische Arbeit des Beschwerdeführers und deren asyl- rechtliche Auswirkungen in der betreffenden Eingabe detailliert darzulegen. Angesichts dessen sei ein Antrag auf Durchführung einer persönlichen An- hörung gestellt worden. Diesem Antrag habe das SEM jedoch nicht statt- gegeben, wobei dem Entscheid keine stichhaltige Begründung entnommen werden könne.
E. 3.3.2 Nach Einreichung eines neuen Asylgesuchs ist eine Anhörung ge- mäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Verzicht auf die Durchführung einer erneuten Anhörung wäre seitens des SEM daher nur unter der Voraussetzung zu Unrecht erfolgt, dass die mit dem Mehrfachgesuch gemachten Vorbringen die Durchfüh- rung einer Anhörung als erforderlich erscheinen liessen. Die Beurteilung der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert im vorliegen- den Fall daher zunächst eine Einschätzung der Frage, ob das SEM auf- grund der mit dem Mehrfachgesuch gemachten inhaltlichen Vorbringen ge- halten gewesen wäre, eine Anhörung (zumindest) des Beschwerdeführers durchzuführen.
E. 3.4 Im Rahmen des mit Eingabe an das SEM vom 24. Dezember 2018 ge- stellten Gesuchs wurde hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe im We- sentlichen Folgendes vorgebracht: Die politischen Aktivitäten des Be- schwerdeführers seien bereits im Beschwerdeverfahren D-1348/2015 Prü- fungsgegenstand gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in sei-
Seite 6 nem Urteil vom 17. August 2016 festgestellt, dass das exilpolitische Enga- gement des Beschwerdeführers unbestritten sei. Allerdings habe das Ge- richt keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür gesehen, dass er wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit und Funktionen als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syri- schen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Als bloss gewöhn- liches Mitglied der Organisation der [...] in der Schweiz ohne exponierte Kaderstellung komme ihm keine tragende Rolle zu. Diese Auffassung könne nun nicht mehr aufrechterhalten werden. Der Be- schwerdeführer habe seine politischen Aktivitäten seit dem genannten Ur- teil intensiviert und bekleide nun in seiner Partei verschiedene tragende Funktionen. Auch unterhalte er Kontakte zu politischen Aktivisten aus sei- ner syrischen Heimatregion D._______ (Provinz Aleppo) und empfange als "Gastgeber" an Veranstaltungen in der Schweiz unter anderem bekannte kurdische Politiker und Oppositionelle aus Syrien und benachbarten Staa- ten. [...] Auch mit der Vorsteherin und Sprecherin der [...], sei der Beschwerdeführer anlässlich einer [...] zusammengetroffen. Des Weiteren organisiere er als langjähriges Mitglied des [...] regelmässig Kundgebungen und Informati- onsaktionen zu verschiedenen Themen und Ereignissen namentlich im Ausland, so etwa zu den Angriffen der türkischen Armee auf Afrin in Syrien. Als Beweismittel übermittelten die Beschwerdeführenden dem SEM mit ih- rer Eingabe vom 24. Dezember 2018 unter anderem zwei Bestätigungs- schreiben der [...], eine Beitrittserklärung bezüglich eines [...], verschie- dene Fotografien, Medienberichte betreffend die Situation in den kurdi- schen Gebieten Nordsyriens und die im Mehrfachgesuch genannten Poli- tikerinnen und Politiker sowie amtliche Schreiben im Zusammenhang mit der Organisation von öffentlichen Kundgebungen in der Schweiz.
E. 3.5 Die Vorinstanz begründet ihre Ablehnung des Mehrfachgesuchs im Wesentlichen damit, auch unter Berücksichtigung der im Mehrfachgesuch geltend gemachten neuen Aktivitäten weise der Beschwerdeführer nicht ein politisches Profil auf, das gemäss geltender Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Geheimdienste auf sich zu ziehen.
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E. 3.6 In der Beschwerde werden zur Widerlegung dieser Einschätzung zu- nächst die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers wiederholt, die bereits im Mehrfachgesuch dargelegt worden waren. Über die dortigen Vorbringen hinaus wird ausserdem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe auf Facebook unter dem Namen H._______ immer wieder regimekri- tische Beiträge veröffentlicht, weshalb seine Facebook-Seite auch schon mehrfach gesperrt worden sei. Diesbezüglich wurde mit der Beschwerde ein USB-Stick mit Screenshots von Beiträgen des Beschwerdeführers auf Facebook sowie Fotografien in Bezug auf weitere politische Aktivitäten ein- gereicht. Weiter wird ausgeführt, seine jüngsten politischen Aktivitäten stünden in Zusammenhang mit der geplanten [...], welche auch Auswirkun- gen auf die Situation der Kurdinnen und Kurden in den von ihnen besiedel- ten Gebieten Syriens haben werde. Entgegen der Ansicht des SEM be- stünden sehr wohl konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer auf- grund seiner exilpolitischen Aktivitäten die Aufmerksamkeit des syrischen Geheimdienstes auf sich gezogen haben dürfte. Zu berücksichtigen sei ne- ben seinen Aktivitäten auf nationaler und lokaler Ebene die Tatsache, dass er im Rahmen seiner [...] pflege, die allesamt seitens des syrischen Re- gimes als Oppositionelle wahrgenommen werden dürften und in dessen Fokus stünden. Der Beschwerdeführer sei auch bereits vor seiner Ausreise aus Syrien politisch aktiv gewesen, indem er an prokurdischen Demonst- rationen teilgenommen habe.
E. 3.7 Mit den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten weiteren Eingaben wird zudem im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin darlegen, in der Zwischenzeit seien türkische Militär- verbände in völkerrechtlich unzulässiger Weise in Nordsyrien eingedrun- gen, nachdem der türkische Staatspräsident Erdoğan bereits seit Monaten damit gedroht habe. Die Not habe die [...] dazu getrieben, die syrischen Regierungstruppen zu Hilfe zu rufen. Aufgrund der erneuten Präsenz von Truppen des syrischen Regimes im vormalig ausschliesslich kurdischen Autonomiegebiet seien regimekritische Kurden und Kurdinnen, zu welchen auch die Beschwerdeführenden gehören würden, nun auch von syrischer Regierungsseite wieder gefährdet und würden in Nordsyrien nicht mehr über eine allfällige innerstaatliche Fluchtalternative verfügen. Das exilpoli- tische Engagement des Beschwerdeführers richte sich aufgrund der jüngs- ten Ereignisse auch gegen die türkische Regierung. Deswegen habe er im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch seitens der dort stationierten türki- schen Einheiten Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen. Der Beschwer- deführer habe auch sein politisches Engagement weitergeführt. So habe
Seite 8 er beispielsweise am [...] teilgenommen, eine Sitzung mit einem [...] abge- halten, am [...] 2019 in I._______ an einer Demonstration gegen die An- griffe der türkischen Armee auf Nordsyrien teilgenommen und unterhalte ausserdem [...]. Mit Eingabe vom 14. November 2019 wird hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers weiter geltend gemacht, er sei am [...] 2019 anlässlich einer Veranstaltung [...]. Aufgrund seiner bisherigen Par- teitätigkeit sei er zudem mit einer weiteren Aufgabe im Zusammenhang mit der [...] betraut worden. In Bezug auf die Situation in Syrien wird des Wei- teren ausgeführt, Verhandlungen zwischen der Türkei und Russland hätten aufgezeigt, dass der syrische Präsident al-Assad langfristig wohl die Kon- trolle über Nordsyrien erlangen werde. Beobachter würden deshalb be- fürchten, dass die syrischen Behörden nach Wiedererlangen der Kontrolle in Nordsyrien massiv gegen regierungskritische Personen vorgehen wür- den. Im Rahmen der Replik vom 9. Dezember 2019 wird, soweit unter dem As- pekt subjektiver Nachfluchtgründe relevant, wiederholt, dass der Be- schwerdeführer [...] worden sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass einem gewöhnlichen Sympathisanten keine so wichtige Aufgabe übertragen würde. Im Übrigen habe er am [...] 2019 in I._______ an einer weiteren Kundgebung teilgenommen. Schliesslich sei eine Facebook-Seite des Beschwerdeführers dauerhaft gesperrt worden, weil sie Hackerangrif- fen ausgesetzt gewesen sei. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 wird geltend gemacht, der seit vier Jah- ren in der Schweiz als Mitglied der [...] politisch tätige Beschwerdeführer sei im Leitungsgremium der [...] und dort verantwortlich für die Sektion Nidwalden und die gesamte Zentralschweiz. Zu seinem Aufgabenbereich gehörten unter anderem die Organisation von öffentlichen politischen Ver- anstaltungen, die teilweise in der Schweiz, aber auch im Ausland stattfän- den, wobei er an Letzteren aufgrund seines Aufenthaltsstatus persönlich nicht teilnehmen könne. Er treffe in seiner Funktion immer wieder kurdische Mitstreiter und Parteimitglieder aus Syrien, welche in die Schweiz reisen würden. Am 30. Januar 2022 habe er in C._______ an einem Treffen der Verantwortlichen der [...] in der Schweiz und denjenigen der [...] teilgenom- men. Mit den erwähnten Eingaben wurden weitere Fotografien, Ausdrucke von Screenshots von Beiträgen des Beschwerdeführers auf Facebook sowie
Seite 9 sonstige Auszüge aus dem Internet betreffend seine exilpolitischen Aktivi- täten, die erwähnten Ereignisse und politischen Vorgänge in Syrien einge- reicht.
E. 3.8.1 Hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe steht das Vorbringen im Vordergrund, der Beschwerdeführer sei in Syrien in flüchtlingsrechtlich re- levanter Weise gefährdet, weil er aufgrund seines exilpolitischen Engage- ments als Gegner des syrischen Regimes wahrgenommen werde. Diesbe- züglich ist zum einen festzustellen, dass unklar erscheint, ob das exilpoliti- sche Engagement des Beschwerdeführers überhaupt als gegen das staat- liche Regime in Syrien gerichtet aufzufassen ist. Aus den mit dem Mehr- fachgesuch eingereichten amtlichen Schreiben betreffend die Bewilligung von verschiedenen Kundgebungen und Standaktionen im Verlauf des Jah- res 2018 in E._______ geht hervor, dass Thema dieser Veranstaltungen jeweils hauptsächlich Proteste gegen den türkischen Staatspräsidenten und gegen die Bombardierung der nordostsyrischen Region Afrin durch die türkische Armee, in nachgeordneter Linie die allgemeine Situation in Syrien waren. Gleiches gilt für die mit der Beschwerde und den weiteren Eingaben im vorliegenden Verfahren eingereichten Screenshots von Beiträgen des Beschwerdeführers auf Facebook sowie Fotografien in Bezug auf weitere politische Aktivitäten. Auch diese betrafen, soweit ersichtlich, in erster Linie den Einmarsch der türkischen Truppen im Bezirk Afrin und die damit ver- bundene dortige Lage. Schliesslich ist auch als zweifelhaft zu bezeichnen, ob die Mitwirkung des Beschwerdeführers an Veranstaltungen der schwei- zerischen Organisation der [...], bei denen zum einen das Projekt einer [...] (soweit ersichtlich aber ohne direkte Kritik am syrischen Regime), zum an- deren interne politische Angelegenheiten der syrisch-kurdischen Regional- verwaltung in Nordsyrien diskutiert wurden, grundsätzlich geeignet ist, von Seiten der staatlichen syrischen Behörden als regimefeindlich aufgefasst zu werden. Darüber hinaus ist den vorhandenen Beweismitteln auch sonst nichts Konkretes zu entnehmen, was darauf schliessen liesse, der Be- schwerdeführer habe sich mit seinen exilpolitischen Aktivitäten in expliziter und direkter Weise gegen das syrische Regime gerichtet. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, aufgrund der politischen Stellungnahmen des Beschwerdeführers unter einem Pseudonym sei mehrfach dessen Face- book-Seite gesperrt worden, so ist sodann anzumerken, dass – wie sich aus den betreffenden Screenshots ergibt – einzelne Beiträge beziehungs- weise von ihm verbreitete Fotografien durch Facebook verborgen wurden,
Seite 10 weil sie gegen die Richtlinien betreffend die Veröffentlichung von Gewalt- darstellungen verstiessen. Auf eine Sperre wegen der eigentlichen politi- schen Inhalte jener Publikationen lässt sich daraus nicht schliessen.
E. 3.8.2 Abgesehen vom soeben Gesagten ist allerdings in erster Linie der folgende Gesichtspunkt als entscheidwesentlich zu erachten: Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für die [...] in der Schweiz mit [...], ist festzustellen, dass diese Personen – wie aus verschiedenen der mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Presseartikel hervorgeht – im An- schluss an ihren Aufenthalt in der Schweiz wieder in ihre syrische Heimat- region zurückkehrten. Soweit ersichtlich halten sich nahezu alle dieser Per- sonen auch weiterhin in den kurdisch kontrollierten Gebieten Nordsyriens auf und üben dort ihre politischen Funktionen innerhalb der [...], den dieser Partei nahestehenden weiteren Organisationen und insbesondere im Rah- men der syrisch-kurdischen Verwaltung der genannten Region aus. Ange- sichts dessen ist schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerde- führer, der sich in der Schweiz als Vertreter der [...] exilpolitisch betätigt, in der genannten syrischen Region in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet sein sollte.
E. 3.8.3 In einem weiteren Punkt wird geltend gemacht, der Beschwerdefüh- rer sei ausserdem seitens der Einheiten der türkischen Armee und der mit dieser verbündeten Gruppierungen im syrischen Bezirk D._______ in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet. Auch dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Zwar ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus jener Region stammt. Jedoch lebte er vor der Ausreise aus dem Heimatstaat bereits seit vielen Jahren in der Stadt Aleppo. Folglich ist nicht ersichtlich, weshalb er sich überhaupt in die von der türkischen Armee und deren verbündeten Gruppierungen kon- trollierten, territorial begrenzten Gebiete in Nordostsyrien begeben sollte, wo ihm möglicherweise eine entsprechende Gefahr drohen könnte. Auch aus den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, die sich gegen die militärische Intervention der Türkei im syrischen Bezirk Afrin richten, kann somit nicht auf eine Gefährdung seiner Person in Syrien geschlossen werden.
E. 3.9 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlie- gen, der Beschwerdeführer sei in Syrien wegen der Beteiligung an exilpo- litischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin wiederum hat selbst keine ent-
Seite 11 sprechenden Aktivitäten geltend gemacht. Folglich hat das SEM das aus- schliesslich mit den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Be- schwerdeführers begründete Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt. Ergän- zend anzufügen bleibt, dass an dieser Einschätzung auch der Hinweis in der Eingabe vom 10. Februar 2022 auf das Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts D-1940/2020 vom 4. Juni 2021 nichts ändert, zumal in diesem der Sohn des angeblichen politischen Weggewährten des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft nicht aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz, sondern aufgrund ihm drohender Reflexverfolgung zuerkannt wurde (vgl. a.a.O. E. 5).
E. 3.10 Aufgrund der bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM da- von ausgehen durfte, dass im Mehrfachgesuch die wesentlichen Punkte hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers bereits genannt worden waren. Folglich hat es zu Recht auf eine Anhörung ver- zichtet, und es ist daher auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ge- geben (vgl. zuvor, E. 3.3).
E. 4 Somit erweist sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Zu deren Beglei- chung ist der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvor- schuss verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV Urteil vom 9. März 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], und B._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, [...], Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Flüchtlingseigenschaft (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 2. September 2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, ersuchten am 9. September 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte das SEM jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde - beschränkt auf die Ziff. 1-3 des Dispositivs (Ablehnung der Asylgesuche, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Wegweisung) - wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1348/2015 vom 17. August 2016 abgewiesen. B. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das SEM vom 24. Dezember 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden um Wiedererwägung der Verfügung vom 18. Februar 2015 in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. C. Mit Verfügung vom 2. September 2019 (Datum der Eröffnung: 3. September 2019) wies das SEM dieses Gesuch (behandelt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) ab. Des Weiteren erhob das Staatssekretariat gestützt auf Art. 111d AsylG eine Verfahrensgebühr in der Höhe von Fr. 600.-. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. September 2019 liessen die Beschwerdeführenden gegen den letztgenannten Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es seien die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und (die Sache) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der vorinstanzlich erhobenen Gebühr von Fr. 600.- zu befreien. Mit der Eingabe wurde ein digitales Speichermedium (USB-Stick) mit verschiedenen Fotografien als Beweismittel eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. Oktober 2019 wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. mit Frist bis zum 17. Oktober 2019 aufgefordert. F. Mit Einzahlung vom 8. Oktober 2019 wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet. G. Mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 28. Oktober und vom 14. November 2019 übermittelten die Beschwerdeführenden ergänzende Bemerkungen zu ihrer Beschwerde, begleitet von Fotografien, Ausdrucken von Screenshots sowie Auszügen aus dem Internet. H. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2019 äusserte sich das SEM zur Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2019 wurde den Beschwerdeführenden in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Dezember 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine entsprechende Stellungnahme sowie weitere Fotografien und Auszüge aus dem Internet ein. K. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 orientierte die Rechtsvertreterin über die aktuelle Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der [...] und seine jüngsten exilpolitischen Aktivitäten. Zudem machte sie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1940/2020 vom 4. Juni 2021 darauf aufmerksam, dass dem Sohn eines politischen Weggewährten des Beschwerdeführers kürzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Der Eingabe wurden neben einem Screenshot hinsichtlich der Sperrung seiner Facebook-Seite sowie eine kommentierte Fotografie, auf welcher der Beschwerdeführer mit Mitgliedern der [...] in der Schweiz und der kurdischen [...] bei einem Treffen vom [...] 2022 in C._______ abgebildet ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde, ist auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten. 3. 3.1 Mit der Beschwerde wird in erster Linie beantragt, es sei wegen exilpolitischer Tätigkeiten des Beschwerdeführers (Ehemannes) und somit aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (vgl. Art. 54 AsylG) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und deren vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge anzuordnen. 3.2 Diese Vorbringen der Beschwerdeführenden sind unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe zu beurteilen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Zwar hält Art. 3 Abs. 4 AsylG fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch mit einem ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK versehen (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 3.3 3.3.1 Im Sinne eines Eventualantrags wird zudem verlangt, die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang wird im Wesentlichen geltend gemacht, im abgelehnten Mehrfachgesuch sei begleitet durch zahlreiche neue Beweismittel vorgebracht worden, dass es unmöglich sei, die ganze politische Arbeit des Beschwerdeführers und deren asylrechtliche Auswirkungen in der betreffenden Eingabe detailliert darzulegen. Angesichts dessen sei ein Antrag auf Durchführung einer persönlichen Anhörung gestellt worden. Diesem Antrag habe das SEM jedoch nicht stattgegeben, wobei dem Entscheid keine stichhaltige Begründung entnommen werden könne. 3.3.2 Nach Einreichung eines neuen Asylgesuchs ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Verzicht auf die Durchführung einer erneuten Anhörung wäre seitens des SEM daher nur unter der Voraussetzung zu Unrecht erfolgt, dass die mit dem Mehrfachgesuch gemachten Vorbringen die Durchführung einer Anhörung als erforderlich erscheinen liessen. Die Beurteilung der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert im vorliegenden Fall daher zunächst eine Einschätzung der Frage, ob das SEM aufgrund der mit dem Mehrfachgesuch gemachten inhaltlichen Vorbringen gehalten gewesen wäre, eine Anhörung (zumindest) des Beschwerdeführers durchzuführen. 3.4 Im Rahmen des mit Eingabe an das SEM vom 24. Dezember 2018 gestellten Gesuchs wurde hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien bereits im Beschwerdeverfahren D-1348/2015 Prüfungsgegenstand gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. August 2016 festgestellt, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers unbestritten sei. Allerdings habe das Gericht keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür gesehen, dass er wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit und Funktionen als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Als bloss gewöhnliches Mitglied der Organisation der [...] in der Schweiz ohne exponierte Kaderstellung komme ihm keine tragende Rolle zu. Diese Auffassung könne nun nicht mehr aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer habe seine politischen Aktivitäten seit dem genannten Urteil intensiviert und bekleide nun in seiner Partei verschiedene tragende Funktionen. Auch unterhalte er Kontakte zu politischen Aktivisten aus seiner syrischen Heimatregion D._______ (Provinz Aleppo) und empfange als "Gastgeber" an Veranstaltungen in der Schweiz unter anderem bekannte kurdische Politiker und Oppositionelle aus Syrien und benachbarten Staaten. [...] Auch mit der Vorsteherin und Sprecherin der [...], sei der Beschwerdeführer anlässlich einer [...] zusammengetroffen. Des Weiteren organisiere er als langjähriges Mitglied des [...] regelmässig Kundgebungen und Informationsaktionen zu verschiedenen Themen und Ereignissen namentlich im Ausland, so etwa zu den Angriffen der türkischen Armee auf Afrin in Syrien. Als Beweismittel übermittelten die Beschwerdeführenden dem SEM mit ihrer Eingabe vom 24. Dezember 2018 unter anderem zwei Bestätigungsschreiben der [...], eine Beitrittserklärung bezüglich eines [...], verschiedene Fotografien, Medienberichte betreffend die Situation in den kurdischen Gebieten Nordsyriens und die im Mehrfachgesuch genannten Politikerinnen und Politiker sowie amtliche Schreiben im Zusammenhang mit der Organisation von öffentlichen Kundgebungen in der Schweiz. 3.5 Die Vorinstanz begründet ihre Ablehnung des Mehrfachgesuchs im Wesentlichen damit, auch unter Berücksichtigung der im Mehrfachgesuch geltend gemachten neuen Aktivitäten weise der Beschwerdeführer nicht ein politisches Profil auf, das gemäss geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Geheimdienste auf sich zu ziehen. 3.6 In der Beschwerde werden zur Widerlegung dieser Einschätzung zunächst die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers wiederholt, die bereits im Mehrfachgesuch dargelegt worden waren. Über die dortigen Vorbringen hinaus wird ausserdem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe auf Facebook unter dem Namen H._______ immer wieder regimekritische Beiträge veröffentlicht, weshalb seine Facebook-Seite auch schon mehrfach gesperrt worden sei. Diesbezüglich wurde mit der Beschwerde ein USB-Stick mit Screenshots von Beiträgen des Beschwerdeführers auf Facebook sowie Fotografien in Bezug auf weitere politische Aktivitäten eingereicht. Weiter wird ausgeführt, seine jüngsten politischen Aktivitäten stünden in Zusammenhang mit der geplanten [...], welche auch Auswirkungen auf die Situation der Kurdinnen und Kurden in den von ihnen besiedelten Gebieten Syriens haben werde. Entgegen der Ansicht des SEM bestünden sehr wohl konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten die Aufmerksamkeit des syrischen Geheimdienstes auf sich gezogen haben dürfte. Zu berücksichtigen sei neben seinen Aktivitäten auf nationaler und lokaler Ebene die Tatsache, dass er im Rahmen seiner [...] pflege, die allesamt seitens des syrischen Regimes als Oppositionelle wahrgenommen werden dürften und in dessen Fokus stünden. Der Beschwerdeführer sei auch bereits vor seiner Ausreise aus Syrien politisch aktiv gewesen, indem er an prokurdischen Demonstrationen teilgenommen habe. 3.7 Mit den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten weiteren Eingaben wird zudem im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin darlegen, in der Zwischenzeit seien türkische Militärverbände in völkerrechtlich unzulässiger Weise in Nordsyrien eingedrungen, nachdem der türkische Staatspräsident Erdo an bereits seit Monaten damit gedroht habe. Die Not habe die [...] dazu getrieben, die syrischen Regierungstruppen zu Hilfe zu rufen. Aufgrund der erneuten Präsenz von Truppen des syrischen Regimes im vormalig ausschliesslich kurdischen Autonomiegebiet seien regimekritische Kurden und Kurdinnen, zu welchen auch die Beschwerdeführenden gehören würden, nun auch von syrischer Regierungsseite wieder gefährdet und würden in Nordsyrien nicht mehr über eine allfällige innerstaatliche Fluchtalternative verfügen. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers richte sich aufgrund der jüngsten Ereignisse auch gegen die türkische Regierung. Deswegen habe er im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch seitens der dort stationierten türkischen Einheiten Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen. Der Beschwerdeführer habe auch sein politisches Engagement weitergeführt. So habe er beispielsweise am [...] teilgenommen, eine Sitzung mit einem [...] abgehalten, am [...] 2019 in I._______ an einer Demonstration gegen die Angriffe der türkischen Armee auf Nordsyrien teilgenommen und unterhalte ausserdem [...]. Mit Eingabe vom 14. November 2019 wird hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers weiter geltend gemacht, er sei am [...] 2019 anlässlich einer Veranstaltung [...]. Aufgrund seiner bisherigen Parteitätigkeit sei er zudem mit einer weiteren Aufgabe im Zusammenhang mit der [...] betraut worden. In Bezug auf die Situation in Syrien wird des Weiteren ausgeführt, Verhandlungen zwischen der Türkei und Russland hätten aufgezeigt, dass der syrische Präsident al-Assad langfristig wohl die Kontrolle über Nordsyrien erlangen werde. Beobachter würden deshalb befürchten, dass die syrischen Behörden nach Wiedererlangen der Kontrolle in Nordsyrien massiv gegen regierungskritische Personen vorgehen würden. Im Rahmen der Replik vom 9. Dezember 2019 wird, soweit unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe relevant, wiederholt, dass der Beschwerdeführer [...] worden sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass einem gewöhnlichen Sympathisanten keine so wichtige Aufgabe übertragen würde. Im Übrigen habe er am [...] 2019 in I._______ an einer weiteren Kundgebung teilgenommen. Schliesslich sei eine Facebook-Seite des Beschwerdeführers dauerhaft gesperrt worden, weil sie Hackerangriffen ausgesetzt gewesen sei. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 wird geltend gemacht, der seit vier Jahren in der Schweiz als Mitglied der [...] politisch tätige Beschwerdeführer sei im Leitungsgremium der [...] und dort verantwortlich für die Sektion Nidwalden und die gesamte Zentralschweiz. Zu seinem Aufgabenbereich gehörten unter anderem die Organisation von öffentlichen politischen Veranstaltungen, die teilweise in der Schweiz, aber auch im Ausland stattfänden, wobei er an Letzteren aufgrund seines Aufenthaltsstatus persönlich nicht teilnehmen könne. Er treffe in seiner Funktion immer wieder kurdische Mitstreiter und Parteimitglieder aus Syrien, welche in die Schweiz reisen würden. Am 30. Januar 2022 habe er in C._______ an einem Treffen der Verantwortlichen der [...] in der Schweiz und denjenigen der [...] teilgenommen. Mit den erwähnten Eingaben wurden weitere Fotografien, Ausdrucke von Screenshots von Beiträgen des Beschwerdeführers auf Facebook sowie sonstige Auszüge aus dem Internet betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten, die erwähnten Ereignisse und politischen Vorgänge in Syrien eingereicht. 3.8 3.8.1 Hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe steht das Vorbringen im Vordergrund, der Beschwerdeführer sei in Syrien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet, weil er aufgrund seines exilpolitischen Engagements als Gegner des syrischen Regimes wahrgenommen werde. Diesbezüglich ist zum einen festzustellen, dass unklar erscheint, ob das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers überhaupt als gegen das staatliche Regime in Syrien gerichtet aufzufassen ist. Aus den mit dem Mehrfachgesuch eingereichten amtlichen Schreiben betreffend die Bewilligung von verschiedenen Kundgebungen und Standaktionen im Verlauf des Jahres 2018 in E._______ geht hervor, dass Thema dieser Veranstaltungen jeweils hauptsächlich Proteste gegen den türkischen Staatspräsidenten und gegen die Bombardierung der nordostsyrischen Region Afrin durch die türkische Armee, in nachgeordneter Linie die allgemeine Situation in Syrien waren. Gleiches gilt für die mit der Beschwerde und den weiteren Eingaben im vorliegenden Verfahren eingereichten Screenshots von Beiträgen des Beschwerdeführers auf Facebook sowie Fotografien in Bezug auf weitere politische Aktivitäten. Auch diese betrafen, soweit ersichtlich, in erster Linie den Einmarsch der türkischen Truppen im Bezirk Afrin und die damit verbundene dortige Lage. Schliesslich ist auch als zweifelhaft zu bezeichnen, ob die Mitwirkung des Beschwerdeführers an Veranstaltungen der schweizerischen Organisation der [...], bei denen zum einen das Projekt einer [...] (soweit ersichtlich aber ohne direkte Kritik am syrischen Regime), zum anderen interne politische Angelegenheiten der syrisch-kurdischen Regionalverwaltung in Nordsyrien diskutiert wurden, grundsätzlich geeignet ist, von Seiten der staatlichen syrischen Behörden als regimefeindlich aufgefasst zu werden. Darüber hinaus ist den vorhandenen Beweismitteln auch sonst nichts Konkretes zu entnehmen, was darauf schliessen liesse, der Beschwerdeführer habe sich mit seinen exilpolitischen Aktivitäten in expliziter und direkter Weise gegen das syrische Regime gerichtet. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, aufgrund der politischen Stellungnahmen des Beschwerdeführers unter einem Pseudonym sei mehrfach dessen Facebook-Seite gesperrt worden, so ist sodann anzumerken, dass - wie sich aus den betreffenden Screenshots ergibt - einzelne Beiträge beziehungsweise von ihm verbreitete Fotografien durch Facebook verborgen wurden, weil sie gegen die Richtlinien betreffend die Veröffentlichung von Gewaltdarstellungen verstiessen. Auf eine Sperre wegen der eigentlichen politischen Inhalte jener Publikationen lässt sich daraus nicht schliessen. 3.8.2 Abgesehen vom soeben Gesagten ist allerdings in erster Linie der folgende Gesichtspunkt als entscheidwesentlich zu erachten: Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für die [...] in der Schweiz mit [...], ist festzustellen, dass diese Personen - wie aus verschiedenen der mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Presseartikel hervorgeht - im Anschluss an ihren Aufenthalt in der Schweiz wieder in ihre syrische Heimatregion zurückkehrten. Soweit ersichtlich halten sich nahezu alle dieser Personen auch weiterhin in den kurdisch kontrollierten Gebieten Nordsyriens auf und üben dort ihre politischen Funktionen innerhalb der [...], den dieser Partei nahestehenden weiteren Organisationen und insbesondere im Rahmen der syrisch-kurdischen Verwaltung der genannten Region aus. Angesichts dessen ist schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, der sich in der Schweiz als Vertreter der [...] exilpolitisch betätigt, in der genannten syrischen Region in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet sein sollte. 3.8.3 In einem weiteren Punkt wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei ausserdem seitens der Einheiten der türkischen Armee und der mit dieser verbündeten Gruppierungen im syrischen Bezirk D._______ in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet. Auch dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Zwar ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus jener Region stammt. Jedoch lebte er vor der Ausreise aus dem Heimatstaat bereits seit vielen Jahren in der Stadt Aleppo. Folglich ist nicht ersichtlich, weshalb er sich überhaupt in die von der türkischen Armee und deren verbündeten Gruppierungen kontrollierten, territorial begrenzten Gebiete in Nordostsyrien begeben sollte, wo ihm möglicherweise eine entsprechende Gefahr drohen könnte. Auch aus den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, die sich gegen die militärische Intervention der Türkei im syrischen Bezirk Afrin richten, kann somit nicht auf eine Gefährdung seiner Person in Syrien geschlossen werden. 3.9 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Beschwerdeführer sei in Syrien wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin wiederum hat selbst keine entsprechenden Aktivitäten geltend gemacht. Folglich hat das SEM das ausschliesslich mit den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers begründete Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt. Ergänzend anzufügen bleibt, dass an dieser Einschätzung auch der Hinweis in der Eingabe vom 10. Februar 2022 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1940/2020 vom 4. Juni 2021 nichts ändert, zumal in diesem der Sohn des angeblichen politischen Weggewährten des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft nicht aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz, sondern aufgrund ihm drohender Reflexverfolgung zuerkannt wurde (vgl. a.a.O. E. 5). 3.10 Aufgrund der bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM davon ausgehen durfte, dass im Mehrfachgesuch die wesentlichen Punkte hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers bereits genannt worden waren. Folglich hat es zu Recht auf eine Anhörung verzichtet, und es ist daher auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben (vgl. zuvor, E. 3.3).
4. Somit erweist sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Zu deren Begleichung ist der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Scheyli Versand: