Datenschutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach und gab dabei an, minderjährig zu sein. Am 31. Mai 2022 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Am 20. Juli 2022 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerde- führers mittels Mutationsformular für Personendaten im ZEMIS auf den (…). Es versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 – eröffnet am 25. Oktober 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein (Dispositivziffer 1). Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Kroatien) an (Disposi- tivziffer 2), forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffer 3), und beauf- tragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Disposi- tivziffer 4). Des Weiteren händigte es dem Beschwerdeführer die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 5), hielt fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) laute (Dispositivziffer 6), und stellte fest, dass einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositivziffer 7). Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Ver- fügung verwiesen. D. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie hinsicht- lich des Nichteintretensentscheids betreffend das Asylgesuch um Anwei- sung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten, und bezüglich der ZEMIS-Eintragung um Anweisung an das SEM, das Geburtsdatum auf den (…) anzupassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
D-4993/2022 Seite 3 Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete zwei separate Beschwerdever- fahren: D-4969/2022 betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Weg- weisung (Dublin-Verfahren) und D-4993/2022 betreffend das Beschwerde- begehren um Datenänderung im ZEMIS. F. Im Dublin-Beschwerdeverfahren stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4969/2022 vom 21. Dezember 2022 fest, dass der Beschwerde- führer die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung glaubhaft darzulegen vermochte, weshalb es den Nichteintretensentscheid vom
21. Oktober 2022 aufhob und das SEM anwies, das nationale Asylverfah- ren durchzuführen. G. Im vorliegenden Verfahren lud die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfü- gung vom 5. Januar 2023 das SEM zur Vernehmlassung zum Beschwer- deantrag um Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…) ein. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. H. In seiner Vernehmlassung vom 17. Januar 2023 erklärte das SEM, sich der Ansicht des Beschwerdeführers anzuschliessen, wonach der (…) als wahr- scheinlichstes Geburtsdatum zu erachten sei. Die Vernehmlassung ist dem Beschwerdeführer mit vorliegendem Urteil zuzustellen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend ZEMIS-Eintragung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Aus- nahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).
D-4993/2022 Seite 4
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. dazu Art. 37 VGG),
E. 1.3 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichti- gung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Abänderung des im ZEMIS ver- merkten Geburtsdatums ([…]) auf den (…).
E. 3.2 Im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten eingetragen werden. Vor- liegend obliegt es grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([…]) korrekt ist. Der Beschwerde- führer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([…]) richtig beziehungsweise wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburts- datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahr- scheinlicher ist.
E. 3.3 Das SEM hat in seiner Vernehmlassung vom 17. Januar 2023 aner- kannt, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum vom (…) das wahrscheinlichste Geburtsdatum sei. Damit erübrigen sich vorliegend weitere Ausführungen. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsda- tum des Beschwerdeführers ([…] [vgl. Dispositivziffer 6 der Verfügung vom
21. Oktober 2022]) ist antragsgemäss auf den (…) abzuändern.
E. 4 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde betreffend Datenänderung im ZEMIS gutzuheissen. Die Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 21. Oktober
D-4993/2022 Seite 5 2022 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) abzuändern.
E. 5 Der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (im Sinne der Abänderung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…) bereits während des Beschwerdeverfahrens) ist da- mit gegenstandslos.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewie- sene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG han- delt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG ent- schädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
E. 8 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be- kanntzugeben. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 21. Oktober 2022 wird aufgeho- ben und das SEM angewiesen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) abzuändern.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: D-4993/2022 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4993/2022 Urteil vom 25. Januar 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach und gab dabei an, minderjährig zu sein. Am 31. Mai 2022 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Am 20. Juli 2022 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mittels Mutationsformular für Personendaten im ZEMIS auf den (...). Es versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 - eröffnet am 25. Oktober 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein (Dispositivziffer 1). Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Kroatien) an (Dispositivziffer 2), forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffer 3), und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4). Des Weiteren händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 5), hielt fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) laute (Dispositivziffer 6), und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositivziffer 7). Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. D. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie hinsichtlich des Nichteintretensentscheids betreffend das Asylgesuch um Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten, und bezüglich der ZEMIS-Eintragung um Anweisung an das SEM, das Geburtsdatum auf den (...) anzupassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete zwei separate Beschwerdeverfahren: D-4969/2022 betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) und D-4993/2022 betreffend das Beschwerdebegehren um Datenänderung im ZEMIS. F. Im Dublin-Beschwerdeverfahren stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4969/2022 vom 21. Dezember 2022 fest, dass der Beschwerdeführer die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung glaubhaft darzulegen vermochte, weshalb es den Nichteintretensentscheid vom 21. Oktober 2022 aufhob und das SEM anwies, das nationale Asylverfahren durchzuführen. G. Im vorliegenden Verfahren lud die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2023 das SEM zur Vernehmlassung zum Beschwerdeantrag um Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) ein. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. H. In seiner Vernehmlassung vom 17. Januar 2023 erklärte das SEM, sich der Ansicht des Beschwerdeführers anzuschliessen, wonach der (...) als wahrscheinlichstes Geburtsdatum zu erachten sei. Die Vernehmlassung ist dem Beschwerdeführer mit vorliegendem Urteil zuzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend ZEMIS-Eintragung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. dazu Art. 37 VGG), 1.3 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichtigung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ([...]) auf den (...). 3.2 Im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. Vorliegend obliegt es grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 3.3 Das SEM hat in seiner Vernehmlassung vom 17. Januar 2023 anerkannt, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) das wahrscheinlichste Geburtsdatum sei. Damit erübrigen sich vorliegend weitere Ausführungen. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...] [vgl. Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 21. Oktober 2022]) ist antragsgemäss auf den (...) abzuändern.
4. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde betreffend Datenänderung im ZEMIS gutzuheissen. Die Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 21. Oktober 2022 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) abzuändern.
5. Der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (im Sinne der Abänderung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) bereits während des Beschwerdeverfahrens) ist damit gegenstandslos.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
8. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 21. Oktober 2022 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) abzuändern.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).