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D-4969/2022

D-4969/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 AsylG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Im Fall einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in welchem die betreffende Person ihren (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind mithin vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Schweiz sei gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig, weil er minderjährig sei.

E. 4.2 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 4.3 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit in der angefochtenen Verfügung als nicht glaubhaft. Es führte dazu an, der Beschwerdeführer habe sein Alter nicht mit Identitätsdokumenten belegt. Dem rechtsmedizinischen Gutachten vom (...) Juni 2022 würde sich angesichts fehlender Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse und mangels Angabe eines Mindestalters der Weisheitszähne keine relevante Aussage darüber entnehmen lassen, ob beim Beschwerdeführer eine Voll- oder Minderjährigkeit wahrscheinlicher sei. Er habe zwar einige korrekte Angaben gemacht, aber insgesamt vermöge er die Minderjährigkeit mit seinen Aussagen nicht glaubhaft darzulegen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er in Kroatien und C._______ ein anderes Geburtsdatum ([...]) als in der Schweiz angegeben habe. Als Indiz für seine Minderjährigkeit vermöge die Altersangabe in diesen beiden Ländern nicht zu dienen, zumal er hierzulande betont habe, im Jahr (...) geboren zu sein. Der Umstand, dass er die kroatischen und (...) Behörden über seine Identität und Familienverhältnisse zu täuschen versucht habe, beschlage seine persönliche Glaubwürdigkeit, auch wenn ihm zugutegehalten werden könne, dass er dies bei der EB UMA offengelegt habe. Weitere Aussagen seien vage geblieben. So habe er beispielsweise die Geburtsdaten seiner Mutter und Schwester nicht exakt nennen können. Er sei deshalb als volljährig zu betrachten.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in Bezug auf sein Alter in der Rechtsmitteleingabe vom 31. Oktober 2022 im Wesentlichen, er habe in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2022 dargelegt, dass seine Mutter, die sich in S._______ befinde, dabei sei, mit den in Afghanistan verbliebenen Verwandten Kontakt aufzunehmen, damit diese seine Tazkira suchen und ihm gegebenenfalls ein Foto hiervon zukommen lassen könnten. Dass es ihm bis anhin nicht möglich gewesen sei, die Tazkira einzureichen, könne ihm vor dem Hintergrund seiner Flucht und der aktuellen Lage in Afghanistan nicht vorgehalten werden. Laut dem rechtsmedizinischen Gutachten vom (...) Juni 2022 hätten seine Schlüsselbeine nicht für die Altersdiagnostik herangezogen werden können. Bei seinen Weisheitszähnen sei ein Mineralisationsstadium (...) festgestellt worden. Für die Zähne habe kein Mindestalter angegeben werden können. Nachdem aber bekannt sei, dass bei dem weiterentwickelten Mineralisationsstadium (...) das Mindestalter erst bei 17 Jahren liegen würde, liege sein Mindestalter auf jeden Fall unter 17 Jahren. Auch das anhand der Handknochenanalyse festgestellte Mindestalter von (...) Jahren würde für seine Minderjährigkeit sprechen. Das Jahr (...) sei daher als wahrscheinlichstes Geburtsjahr zu erachten und praxisgemäss der (...) dieses Jahres als sein Geburtsdatum anzunehmen. Es treffe zwar zu, dass er bei der EB UMA zwei unterschiedliche Altersangaben gemacht habe, indem er einerseits den (...) ([...]) als Geburtsdatum genannt und andererseits gesagt habe, bei der Machtübernahme der Taliban im August 2021 bereits (...) Jahre alt gewesen zu sein. Aber seine biografischen Angaben, wonach er im Alter von 7 Jahren ein Jahr lang den Kindergarten und anschliessend sieben Jahre die Schule besucht habe, und kurz nach der im August 2021 erfolgten Machtübernahme der Taliban mit (...) Jahren aus Afghanistan ausgereist sei, seien rechnerisch schlüssig und würden ebenfalls für das Geburtsjahr (...) sprechen. Allein der Umstand, dass die Altersangabe von aktuell (...) Jahren nicht mit dem auch genannten Geburtsdatum vom (...) ([...]) übereingehe, sollte nicht gegen die Unglaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit sprechen, zumal fehlendes Wissen betreffend das eigene Alter im afghanischen Länderkontext nicht unüblich sei. Auch in Kroatien und C._______ sei er mit dem Geburtsjahr (...) registriert worden. Zudem deute die Mitteilung der kroatischen Behörden im Rahmen der Zustimmung zu seiner Wiederaufnahme vom 10. August 2022, wonach Kroatien ihn in das laufende Asylverfahren seiner "Mutter" Q._______ miteinbezogen habe, darauf hin, dass die kroatischen Behörden weiterhin von seiner Minderjährigkeit ausgehen würden. Überdies vermittle sein Verhalten, sich auf der Flucht ab der J._______ einer Familie angeschlossen und als deren Familienmitglied ausgegeben zu haben, das Bild eines hilfesuchenden Jugendlichen. Seine Rechtvertreterin schätze sein Aussageverhalten als jugendlich und naiv ein. Insgesamt betrachtet würden somit mehrere Indizien für seine Minderjährigkeit und das Geburtsjahr (...) sprechen. Eventualiter beantrage er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen zu seinem Alter (beispielsweise Einholung einer sozialpädagogischen Einschätzung).

E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft und er als volljährig zu erachten sei, nicht gefolgt werden kann.

E. 4.5.1 Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht. Durch die mit der Beschwerdeergänzung vom 25. November 2022 lediglich in Form einer Fotografie vorgelegte Tazkira ist die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nicht belegt. Eine afghanische Tazkira gilt nicht als fälschungssicher und ihr kommt deshalb gemäss geltender Rechtsprechung nur ein verminderter Beweiswert zu, da selbst bei Vorliegen des Originals die Möglichkeit besteht, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, 2013/30 E. 4.2.2). Allein der Umstand der Nichteinreichung von rechtsgenüglichen Identitätspapieren vermag aber nicht per se zur Schlussfolgerung zu führen, die Minderjährigkeit sei unglaubhaft (vgl. hierzu EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1 m.w.H.).

E. 4.5.2 Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann wissenschaftliche Abklärungsergebnisse in Betracht (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1). Bei medizinischen Altersabklärungen sind gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 von den in der Schweiz angewandten Methoden nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung - nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung - zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet, und anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.). Vorliegend ergibt sich aus dem am (...) Juni 2022 erstellten rechtsmedizinischen Gutachten, dass beim Beschwerdeführer aufgrund einer anatomischen Gegebenheit keine Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse durchgeführt werden konnte. Des Weiteren konnte bei den Weisheitszähnen des Beschwerdeführers, die (erst) das Mineralisationsstadium (...) aufweisen würden, kein Mindestalter angegeben werden. Das in der Gesamtschau festgehaltene Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren gründet auf der Handknochenaltersanalyse. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 21. Oktober 2022 denn auch selbst festgestellt, dass das Gutachten vom (...) Juni 2022 keine relevanten Aussagen zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers enthält. Es erübrigt sich damit vorliegend, auf die in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit dem besagten Gutachten gemachten Ausführungen und die dazu eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Gestützt auf das Gutachten lässt sich nicht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Das Altersgutachten vermag mithin kein Indiz für die Volljährigkeit darzustellen.

E. 4.5.3 Anderweitige Anhaltspunkte, die aufgrund ihrer Beweiskraft geeignet wären, gegen die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung zu sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Angaben zu seinem Alter bei der EB UMA eine Ungereimtheit vorwerfen lassen muss, nachdem das genannte Geburtsjahr (...) respektive (...) nicht in Einklang mit dem Alter von (...) Jahren im Zeitpunkt der Machtübernahme der Taliban im August 2021 steht, sondern um etwa ein Jahr divergiert. Demgegenüber weisen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf aber keine wesentlichen Widersprüche auf und erscheinen grundsätzlich plausibel. Er vermag den Kindergarten- und Schulbesuch nachvollziehbar darzulegen und den Anlass für den Schulabbruch (Machtübernahme der Taliban) zeitlich korrekt einzuordnen. Auch wenn die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter bei der EB UMA somit nicht völlig schlüssig sind, kann aus diesen aus Sicht des Gerichts nicht auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit geschlossen werden. Zum effektiven Geburtsdatum liegen zwar unterschiedliche Angaben vor ([...] [Personalienblatt 1, kroatische Verfahrenskarte, Registrierung in Kroatien und C._______]; [...] [Personalienblatt 2]; [...] [{...} {EB UMA}]). Vorliegend steht aber nicht die Frage des effektiven Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Zentrum, sondern die Frage, ob dessen Minderjährigkeit als glaubhaft zu erachten ist. Unter Berücksichtigung, dass im vorliegenden Länderkontext fehlendes (exaktes) Wissen betreffend das eigene Alter grundsätzlich nicht unüblich ist, erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter insgesamt doch relativ stimmig ([...] bis [...]-jährig im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung). Auch in Kroatien und C._______ wurde der Beschwerdeführer als minderjährig registriert und die kroatischen Behörden stellten ihm nach mehrwöchigem dortigen Aufenthalt am (...) 2022 einen Ausweis mit dem Geburtsjahr (...) aus. Dass der Beschwerdeführer sich für die Weiterreise aus der J._______ einer anderen Familie angeschlossen habe, erscheint im Übrigen nicht abwegig. Inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Geburtsdaten seiner Mutter und seiner ein Jahr jüngeren Schwester nicht exakt genannt habe, ein Indiz sein soll, dass gegen seine Minderjährigkeit respektive für seine Volljährigkeit sprechen würde, erschliesst sich dem Gericht nicht.

E. 4.5.4 In einer Gesamtschau gelangt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in einem für die Glaubhaftmachung genügenden Mass darzulegen vermag. Die Vorinstanz ist damit zu Unrecht von der Volljährigkeit im betreffenden Zeitpunkt ausgegangen. Der Beschwerdeführer kann sich folglich auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO für unbegleitete Minderjährige (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO) berufen.

E. 4.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Schweiz aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zur Durchführung eines nationalen Asylverfahrens zuständig ist.

E. 4.7 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass das SEM die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Asylgesuche in Kroatien und C._______ nicht zusammen mit seiner tatsächlichen Familie beziehungsweise Mutter eingereicht, nicht in Zweifel gezogen hat. Insofern stellt sich die Frage des Anknüpfungspunktes eines Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht mehr.

E. 5 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Nichteintretensentscheid vom 21. Oktober 2022 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ein nationales Asylverfahren durchzuführen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 7 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4969/2022 Urteil vom 21. Dezember 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde am 23. Mai 2022 bei der Einreise in die Schweiz vom Grenzwachtkorps angehalten und suchte hierzulande gleichentags um Asyl nach. Er führte eine von den kroatischen Behörden am (...) 2022 ausgestellte Verfahrenskarte mit sich, wonach er in Kroatien unter der Identität B._______, geboren am (...), Afghanistan, registriert worden sei. Diese Personalien wurden auf dem Personalienblatt (Version Englisch/Italienisch) eingetragen. Auf einem zweiten Personalienblatt (Version Dari/Farsi/Französisch) gab der Beschwerdeführer den (...) als Geburtsdatum an. B. Am 31. Mai 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Ein Abdruck der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. April 2022 in Kroatien und am 21. Mai 2022 in C._______ um Asyl ersucht hatte. D. Anlässlich der Erstbefragung als unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 16. Juni 2022 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei afghanischer Staatsangehöriger D._______ Ethnie und stamme aus der Provinz E._______. Sein Vater namens F._______ habe im (...) gearbeitet und sei von den Taliban mitgenommen worden, als er (der Beschwerdeführer) (...) Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter namens G._______ sei daraufhin mit ihm und seiner ein Jahr älteren Schwester nach H._______ umgezogen. Dort hätten sie bis zur Ausreise gelebt. Von seinem Vater hätten sie nie mehr etwas gehört. Er sei am (...) geboren. Seine Mutter habe jeweils am (...) mit ihm Geburtstag gefeiert, daher kenne er das Datum. Welchem Tag dieses im hiesigen Kalender entspreche, könne er nicht sagen, er wisse nur, dass er im Jahr (...) geboren sei (Anmerkung Gericht: [...] entspricht [...]). Das Datum vom (...) habe er von der Karte, welche die kroatischen Behörden ihm ausgestellt hätten, abgeschrieben. Er habe das korrekte Geburtsdatum notieren wollen, sei von der hiesigen Polizei aber gebeten worden, die Angaben der kroatischen Karte zu übernehmen. Beim zweiten Formular habe er sich bei der Umrechnung vertan, als er den (...) eingetragen habe. Er sei bei der Ankunft hierzulande sehr erschöpft gewesen. Noch in E._______ sei ihm eine Tazkira ausgestellt worden und in dieser sei sein Geburtsjahr eingetragen gewesen. Er verfüge weder über das Original noch eine Kopie der Tazkira. Sie hätten bei der Flucht alles zurücklassen müssen und er wisse nicht, ob sich in Afghanistan noch Dokumente von ihm befinden würden. Er sei in H._______ sieben Jahre zur Schule gegangen, nachdem er zuvor ein Jahr lang den Kindergarten besucht habe. Im Kindergarten sei er 7 Jahre alt gewesen und beim Schulabbruch am Ende der 7. Klasse 15-jährig. Er habe die Schule vier Tage nach der Machtübernahme der Taliban, die ungefähr vor neun oder zehn Monaten erfolgt sei, abgebrochen. Er sei damals (...) Jahre alt gewesen. Danach sei er mit seiner Mutter und Schwester ausgereist. Sie seien über den I._______ in die J._______ gelangt. Dort habe er sich fünf Monate aufgehalten. Anschliessend sei er über K._______, L._______, Kroatien, C._______ und M._______ am 23. Mai 2022 in die Schweiz gelangt. Seine Mutter befinde sich noch in der J._______. Er habe sich für die Weiterreise ab der J._______ einer Familie, die er in der J._______ kennengelernt habe, angeschlossen. Er habe sich als Mitglied dieser Familie ausgegeben und deren Namen N._______ benutzt, um zu verhindern, dass er aus Kroatien abgeschoben werde. Alleinstehende Personen seien von den kroatischen Behörden abgeschoben worden, Familien hingegen nicht. In Kroatien und C._______ sei er zusammen mit dieser Familie registriert worden. Da dies aber nicht ihre Zielländer gewesen seien, seien sie weitergereist. Soviel er wisse, sei die besagte Familie dann nach O._______ gegangen. Er habe keine gesundheitlichen Beschwerden. Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Befragung mitgeteilt, dass Zweifel an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit bestehen würden, und er zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde. E. Am (...) Juni 2022 wurde im P._______ eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am (...) Juni 2022 ein entsprechendes Gutachten erstellt. Demzufolge konnten die Schlüsselbeine wegen einer anatomischen Gegebenheit nicht für die Altersdiagnostik herangezogen werden. Zudem wurde für die Weisheitszähne kein Mindestalter angegeben. Basierend auf der Untersuchung der Hand wurde ein Mindestalter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Untersuchung von (...) Jahren und in einer Gesamtschau gestützt auf die Untersuchungen von Hand und Weisheitszähnen ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren festgestellt. F. Am 20. Juli 2022 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mittels Mutationsformular für Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...). Es versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. G. G.a Mit Schreiben vom 21. Juli 2022 stellte das SEM dem Beschwerdeführer das Altersgutachten in anonymisierter Form zu und es teilte ihm mit, dass es die geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachte und davon ausgehe, dass er bereits volljährig sei. Es werde deshalb ein Dublin-Verfahren durchgeführt. Es gewährte ihm das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis sowie zur möglichen Wegweisung nach K._______ (recte: Kroatien) oder C._______. G.b Am 22. Juli 2022 berichtigte das SEM sein Schreiben vom 21. Juli 2022 dahingehend, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum medizinischen Abklärungsergebnis und zur Volljährigkeitserklärung sowie zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens oder C._______ und zur möglichen Wegweisung in eines dieser Länder gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), gewährt werde. G.c Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 26. Juli 2022 Stellung. H. H.a Am 27. Juli 2022 ersuchte das SEM sowohl die kroatischen als auch die (...) Behörden - jeweils unter Beilage des rechtsmedizinischen Gutachtens vom (...) Juni 2022 - um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. H.b Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 10. August 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Sie vermerkten, dass der Beschwerdeführer in Kroatien mit den Personalien B._______, geboren am (...), Afghanistan, registriert und als minderjähriger Sohn in das Asylgesuch seiner Mutter Q._______ einbezogen worden sei. H.c Die (...) Behörden lehnten das Übernahmeersuchen am 12. September 2022 ab und verwiesen auf die von den kroatischen Behörden gegenüber C._______ am 7. September 2022 erfolgte Zustimmung zur Wiederaufnahme von Q._______ und deren minderjährigen Kindern (u.a. B._______, geboren am [...]). I. I.a Mit Schreiben vom 3. August 2022 gelangte der Beschwerdeführer ans SEM, wonach er Hinweise habe, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS bereits auf den (...) mutiert worden sei. I.b Mit Eingabe vom 4. August 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend die Änderung der Personendaten im ZEMIS. I.c Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 17. August 2022 mit, dass er am 20. Juli 2022 für volljährig erklärt worden sei. Es werde diesbezüglich mit dem Dublin-Entscheid, dem Zuweisungsentscheid in das erweiterte Verfahren oder dem Asylentscheid eine Verfügung erlassen. I.d Mit Urteil D-3356/2022 vom 14. Oktober 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde gut und wies das SEM an, betreffend Änderung der Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. J. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 - eröffnet am 25. Oktober 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein (Dispositivziffer 1). Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Kroatien) an (Dispositivziffer 2), forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffer 3), und beauftragte den Kanton R._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4). Des Weiteren händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 5), hielt fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) laute (Dispositivziffer 6), und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositivziffer 7). Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. K. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter um Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung, subeventualiter um Anweisung an das SEM, die kroatischen Behörden über das Nichtbestehen der Familienbeziehung zur Familie N._______ zu informieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Betreffend die ZEMIS-Eintragung ersuchte er um Anweisung an das SEM, das Geburtsdatum auf den (...) anzupassen. Der Beschwerde lagen das Methodendokument «Forensische Altersdiagnostik» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin von Juni 2022 und ein Artikel zur forensischen Altersdiagnostik aus der Zeitschrift «Rechtsmedizin 2020» bei. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. November 2022 in elektronischer Form vor. Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. M. Betreffend das Beschwerdebegehren um Datenänderung im ZEMIS (Beschwerdeantrag um Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den [...]) wurde ein separates Beschwerdeverfahren (D-4993/2022) eröffnet. N. Im vorliegenden Verfahren erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 9. November 2022 die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. O. Mit Eingabe vom 25. November 2022 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 24. November 2022) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Er gab Beweismittel - in der Form von Fotografien - zu den Akten und führte aus, es handle sich dabei um ein Schreiben seiner Mutter (in Englisch), die sich gegenwärtig in der J._______ befinde, mit welchem diese ihm Fotografien ihrer sowie seiner Tazkira (ohne Übersetzung) habe zukommen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 AsylG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Im Fall einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in welchem die betreffende Person ihren (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind mithin vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Schweiz sei gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig, weil er minderjährig sei. 4.2 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 4.3 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit in der angefochtenen Verfügung als nicht glaubhaft. Es führte dazu an, der Beschwerdeführer habe sein Alter nicht mit Identitätsdokumenten belegt. Dem rechtsmedizinischen Gutachten vom (...) Juni 2022 würde sich angesichts fehlender Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse und mangels Angabe eines Mindestalters der Weisheitszähne keine relevante Aussage darüber entnehmen lassen, ob beim Beschwerdeführer eine Voll- oder Minderjährigkeit wahrscheinlicher sei. Er habe zwar einige korrekte Angaben gemacht, aber insgesamt vermöge er die Minderjährigkeit mit seinen Aussagen nicht glaubhaft darzulegen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er in Kroatien und C._______ ein anderes Geburtsdatum ([...]) als in der Schweiz angegeben habe. Als Indiz für seine Minderjährigkeit vermöge die Altersangabe in diesen beiden Ländern nicht zu dienen, zumal er hierzulande betont habe, im Jahr (...) geboren zu sein. Der Umstand, dass er die kroatischen und (...) Behörden über seine Identität und Familienverhältnisse zu täuschen versucht habe, beschlage seine persönliche Glaubwürdigkeit, auch wenn ihm zugutegehalten werden könne, dass er dies bei der EB UMA offengelegt habe. Weitere Aussagen seien vage geblieben. So habe er beispielsweise die Geburtsdaten seiner Mutter und Schwester nicht exakt nennen können. Er sei deshalb als volljährig zu betrachten. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in Bezug auf sein Alter in der Rechtsmitteleingabe vom 31. Oktober 2022 im Wesentlichen, er habe in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2022 dargelegt, dass seine Mutter, die sich in S._______ befinde, dabei sei, mit den in Afghanistan verbliebenen Verwandten Kontakt aufzunehmen, damit diese seine Tazkira suchen und ihm gegebenenfalls ein Foto hiervon zukommen lassen könnten. Dass es ihm bis anhin nicht möglich gewesen sei, die Tazkira einzureichen, könne ihm vor dem Hintergrund seiner Flucht und der aktuellen Lage in Afghanistan nicht vorgehalten werden. Laut dem rechtsmedizinischen Gutachten vom (...) Juni 2022 hätten seine Schlüsselbeine nicht für die Altersdiagnostik herangezogen werden können. Bei seinen Weisheitszähnen sei ein Mineralisationsstadium (...) festgestellt worden. Für die Zähne habe kein Mindestalter angegeben werden können. Nachdem aber bekannt sei, dass bei dem weiterentwickelten Mineralisationsstadium (...) das Mindestalter erst bei 17 Jahren liegen würde, liege sein Mindestalter auf jeden Fall unter 17 Jahren. Auch das anhand der Handknochenanalyse festgestellte Mindestalter von (...) Jahren würde für seine Minderjährigkeit sprechen. Das Jahr (...) sei daher als wahrscheinlichstes Geburtsjahr zu erachten und praxisgemäss der (...) dieses Jahres als sein Geburtsdatum anzunehmen. Es treffe zwar zu, dass er bei der EB UMA zwei unterschiedliche Altersangaben gemacht habe, indem er einerseits den (...) ([...]) als Geburtsdatum genannt und andererseits gesagt habe, bei der Machtübernahme der Taliban im August 2021 bereits (...) Jahre alt gewesen zu sein. Aber seine biografischen Angaben, wonach er im Alter von 7 Jahren ein Jahr lang den Kindergarten und anschliessend sieben Jahre die Schule besucht habe, und kurz nach der im August 2021 erfolgten Machtübernahme der Taliban mit (...) Jahren aus Afghanistan ausgereist sei, seien rechnerisch schlüssig und würden ebenfalls für das Geburtsjahr (...) sprechen. Allein der Umstand, dass die Altersangabe von aktuell (...) Jahren nicht mit dem auch genannten Geburtsdatum vom (...) ([...]) übereingehe, sollte nicht gegen die Unglaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit sprechen, zumal fehlendes Wissen betreffend das eigene Alter im afghanischen Länderkontext nicht unüblich sei. Auch in Kroatien und C._______ sei er mit dem Geburtsjahr (...) registriert worden. Zudem deute die Mitteilung der kroatischen Behörden im Rahmen der Zustimmung zu seiner Wiederaufnahme vom 10. August 2022, wonach Kroatien ihn in das laufende Asylverfahren seiner "Mutter" Q._______ miteinbezogen habe, darauf hin, dass die kroatischen Behörden weiterhin von seiner Minderjährigkeit ausgehen würden. Überdies vermittle sein Verhalten, sich auf der Flucht ab der J._______ einer Familie angeschlossen und als deren Familienmitglied ausgegeben zu haben, das Bild eines hilfesuchenden Jugendlichen. Seine Rechtvertreterin schätze sein Aussageverhalten als jugendlich und naiv ein. Insgesamt betrachtet würden somit mehrere Indizien für seine Minderjährigkeit und das Geburtsjahr (...) sprechen. Eventualiter beantrage er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen zu seinem Alter (beispielsweise Einholung einer sozialpädagogischen Einschätzung). 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft und er als volljährig zu erachten sei, nicht gefolgt werden kann. 4.5.1 Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht. Durch die mit der Beschwerdeergänzung vom 25. November 2022 lediglich in Form einer Fotografie vorgelegte Tazkira ist die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nicht belegt. Eine afghanische Tazkira gilt nicht als fälschungssicher und ihr kommt deshalb gemäss geltender Rechtsprechung nur ein verminderter Beweiswert zu, da selbst bei Vorliegen des Originals die Möglichkeit besteht, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, 2013/30 E. 4.2.2). Allein der Umstand der Nichteinreichung von rechtsgenüglichen Identitätspapieren vermag aber nicht per se zur Schlussfolgerung zu führen, die Minderjährigkeit sei unglaubhaft (vgl. hierzu EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1 m.w.H.). 4.5.2 Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann wissenschaftliche Abklärungsergebnisse in Betracht (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1). Bei medizinischen Altersabklärungen sind gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 von den in der Schweiz angewandten Methoden nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung - nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung - zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet, und anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.). Vorliegend ergibt sich aus dem am (...) Juni 2022 erstellten rechtsmedizinischen Gutachten, dass beim Beschwerdeführer aufgrund einer anatomischen Gegebenheit keine Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse durchgeführt werden konnte. Des Weiteren konnte bei den Weisheitszähnen des Beschwerdeführers, die (erst) das Mineralisationsstadium (...) aufweisen würden, kein Mindestalter angegeben werden. Das in der Gesamtschau festgehaltene Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren gründet auf der Handknochenaltersanalyse. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 21. Oktober 2022 denn auch selbst festgestellt, dass das Gutachten vom (...) Juni 2022 keine relevanten Aussagen zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers enthält. Es erübrigt sich damit vorliegend, auf die in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit dem besagten Gutachten gemachten Ausführungen und die dazu eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Gestützt auf das Gutachten lässt sich nicht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Das Altersgutachten vermag mithin kein Indiz für die Volljährigkeit darzustellen. 4.5.3 Anderweitige Anhaltspunkte, die aufgrund ihrer Beweiskraft geeignet wären, gegen die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung zu sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Angaben zu seinem Alter bei der EB UMA eine Ungereimtheit vorwerfen lassen muss, nachdem das genannte Geburtsjahr (...) respektive (...) nicht in Einklang mit dem Alter von (...) Jahren im Zeitpunkt der Machtübernahme der Taliban im August 2021 steht, sondern um etwa ein Jahr divergiert. Demgegenüber weisen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf aber keine wesentlichen Widersprüche auf und erscheinen grundsätzlich plausibel. Er vermag den Kindergarten- und Schulbesuch nachvollziehbar darzulegen und den Anlass für den Schulabbruch (Machtübernahme der Taliban) zeitlich korrekt einzuordnen. Auch wenn die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter bei der EB UMA somit nicht völlig schlüssig sind, kann aus diesen aus Sicht des Gerichts nicht auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit geschlossen werden. Zum effektiven Geburtsdatum liegen zwar unterschiedliche Angaben vor ([...] [Personalienblatt 1, kroatische Verfahrenskarte, Registrierung in Kroatien und C._______]; [...] [Personalienblatt 2]; [...] [{...} {EB UMA}]). Vorliegend steht aber nicht die Frage des effektiven Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Zentrum, sondern die Frage, ob dessen Minderjährigkeit als glaubhaft zu erachten ist. Unter Berücksichtigung, dass im vorliegenden Länderkontext fehlendes (exaktes) Wissen betreffend das eigene Alter grundsätzlich nicht unüblich ist, erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter insgesamt doch relativ stimmig ([...] bis [...]-jährig im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung). Auch in Kroatien und C._______ wurde der Beschwerdeführer als minderjährig registriert und die kroatischen Behörden stellten ihm nach mehrwöchigem dortigen Aufenthalt am (...) 2022 einen Ausweis mit dem Geburtsjahr (...) aus. Dass der Beschwerdeführer sich für die Weiterreise aus der J._______ einer anderen Familie angeschlossen habe, erscheint im Übrigen nicht abwegig. Inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Geburtsdaten seiner Mutter und seiner ein Jahr jüngeren Schwester nicht exakt genannt habe, ein Indiz sein soll, dass gegen seine Minderjährigkeit respektive für seine Volljährigkeit sprechen würde, erschliesst sich dem Gericht nicht. 4.5.4 In einer Gesamtschau gelangt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in einem für die Glaubhaftmachung genügenden Mass darzulegen vermag. Die Vorinstanz ist damit zu Unrecht von der Volljährigkeit im betreffenden Zeitpunkt ausgegangen. Der Beschwerdeführer kann sich folglich auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO für unbegleitete Minderjährige (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO) berufen. 4.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Schweiz aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zur Durchführung eines nationalen Asylverfahrens zuständig ist. 4.7 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass das SEM die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Asylgesuche in Kroatien und C._______ nicht zusammen mit seiner tatsächlichen Familie beziehungsweise Mutter eingereicht, nicht in Zweifel gezogen hat. Insofern stellt sich die Frage des Anknüpfungspunktes eines Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht mehr.

5. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Nichteintretensentscheid vom 21. Oktober 2022 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ein nationales Asylverfahren durchzuführen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

7. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Der Nichteintretensentscheid vom 21. Oktober 2022 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, das nationale Asylverfahren durchzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: